Miete/ Flashcards

1
Q

Entgegen der Ansicht der Revision scheidet eine Anwendung des Mietrechts nicht deshalb aus, weil es sich bei der Software nicht um eine Sache im Sinne des § 90 BGB handele.

A

Als typische Leistung steht beim ASP-Vertrag danach die Gewährung der Onlinenutzung von Software für eine begrenzte Zeit im Mittelpunkt der vertraglichen Pflichten.
Entgegen der Ansicht der Revision scheidet eine Anwendung des Mietrechts nicht deshalb aus, weil es sich bei der Software nicht um eine Sache im Sinne des § 90 BGB handele.
Der Mietvertrag setzt keine Besitzverschaffung, sondern lediglich eine Gebrauchsüberlassung voraus. Art und Umfang der Gebrauchsüberlassung richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nur wenn hiernach der Gebrauch der Mietsache notwendig deren Besitz voraussetzt, gehört zur Gebrauchsgewährung auch die Verschaffung des Besitzes. Ist daher eine Besitzverschaffung für den vertragsgemäßen Gebrauch nicht erforderlich, wie hier bei der Onlinenutzung von Software, so genügt es für die Gebrauchsgewährung, wenn dem Mieter der Zugang zur Mietsache verschafft wird, der auch online erfolgen kann.
Ebenso wie die zeitlich begrenzte Softwareüberlassung durch Onlinezugriff auf den Server der Klägerin ist auch die hier weiter vereinbarte Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten auf dem Server der Klägerin zur Speicherung der von der Beklagten im Rahmen der Softwarenutzung eingegebenen Daten mietvertraglich zu qualifizieren.
S. BGH NJW-RR 2004, 1566 = JuS 2005, 70 zur Leihe:
„Die körperliche Zugriffsmöglichkeit des Entleihers auf die Leihsache ist kein konstitutives Merkmal des Leihvertrages. Ist der Entleiher auf eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sichergestellt wird, so schließt die mangelnde
sachenrechtliche Beziehung die Annahme eines Leihvertrages nicht aus.“

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2
Q

§§ 535 ff BGB) I: Grundlagen

Gegenstand: Gebrauchsüberlassung (nicht zwingend Besitz) einer Sache (§ 90 BGB) auf Zeit.

A

Abgrenzung:
Pacht (§ 581 BGB): Gebrauchsüberlassung und Nutzung (Fruchtziehung); Objekt kann jeder „Gegenstand“ sein (auch Rechtspacht möglich, zB beim Lizenzvertrag).
Leihe (§ 598 BGB): Unentgeltliche Variante der Miete
Darlehen (§ 488 f BGB): Nutzung von Kapital gegen Zahlung von
Zinsen = „Kapitalmiete“ Zustandekommen:
Konsensualvertrag
Schriftform für längerfristige Mietverträge nur beim Wohnraummietvertrag (§ 550 BGB); Formmangel führt aber nicht zur Nichtigkeit (§ 550 S. 2 BGB).

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3
Q

Pflichten des Vermieters

A

Überlassung und Instandhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch (§ 535 BGB):
Dauerverpflichtung, daher unverjährbar! Grundsätzlich auch bei Mangel aus dem
Gefahrenbereich des Mieters
Grenze: § 275 BGB, dh Verpflichtung zur Reparatur, nicht aber zum Wiederaufbau/Neubeschaffung bei Untergang der Mietsache; auch § 275 II ist anwendbar, s. BGH NJW 2005, 3284: Krasses Missverhältnis zwischen Reparaturaufwand und Nutzen für den Mieter.
Ist ein Erfüllungsanspruch (kein Gewährleistungs- anspruch!), besteht daher auch im Fall von § 536b BGB (Kenntnis des Mangels), dann liegt aber uU entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung vor.

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4
Q

) Hat der Vermiеter eine Wohngebaudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und verursacht der Meter leicht fаhrlassig einen von dieser Versicherung umfаssten Сwewohnungsbrand, so trifft den Vermiеter in der Regel die miеtvertragliche Pflicht, des Brandschаdens wеgen nicht den Mieter, sondern die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Zudem hat der Vermiеter in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsасhe in einem zum elvertragsgemаBen Gebrаuch geeignetеn Zustand (5 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Brands chaden grundsаtzlich auch dann zu besеitigen, wenn er von einer Inanspruchnahmе der Wohngebaudeversicherung absеht

A

Es sind allein die Vertragsparteien, die durch die Festlegung des dem Mieter jeweils geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauchs bestimmen, welchen Zustand die vermietete Sache spätestens bei Überlassung an den Mieter und von da ab während der gesamten Vertragsdauer aufweisen muss.

Ein Mangel der Mietsache liegt dann vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Es sind allein die Vertragsparteien, die durch die Festlegung des dem Mieter jeweils geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauchs bestimmen, welchen Zustand die vermietete Sache spätestens bei Überlassung an den Mieter und von da ab während der gesamten Vertragsdauer aufweisen muss. Ein Mangel ist nur dann anzunehmen, wenn die “Ist- Beschaffenheit” des Mietobjekts von der “Soll-Beschaffenheit” der Mietsache abweicht. Haben die Parteien einen konkret gegebenen schlechten Bauzustand als vertragsgemäß vereinbart, so sind insoweit Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche des Mieters ausgeschlossen.
Ist keine ausdrückliche Regelung zum “Soll-Zustand” getroffen, muss anhand von Auslegungsregeln (§§ 133, 157, 242 BGB) geprüft werden, was der Vermieter schuldet bzw. welchen Standard der Mieter aufgrund seines Vertrages vom Vermieter verlangen kann. Dabei ist die Verkehrsanschauung als Auslegungshilfe heranzuziehen.

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5
Q

Das Rauchverbot in s 7 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland- Pfalz stellt keinen Mangel einer verpachteten Gaststätte dar.”

A

Das Rauchverbot in s 7 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland- Pfalz stellt keinen Mangel einer verpachteten Gaststätte dar.” Ergeben sich aufgrund von gesetzgeberischen Maßnahmen während eines laufenden Pachtverhältnisses Beeinträchtigungen des vertragsmäßigen eines gewerblichen Pachtobjekts, kann dies nachträglich einen Mangel isv ss 581 2, 536 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen. Voraussetzung hierfür ist jedoch dass die durch die gesetzgeberische Maßnahme bewirkte Gebrauchsbeschränkung unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Pachtobjekts in Zusammenhang steht. Andere gesetzgeberische Maßnahmen, die den geschäftlichen Erfolg beeinträchtigen, fallen dagegen in den Risikobereich des Pachters.

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6
Q

Rechte des Mieters bei Schlechterfüllung

A

(Nach)Erfüllungsanspruch aus § 535 BGB
Abnutzung durch vertragsgem. Gebrauch hat der Mieter nach § 538 BGB „nicht zu vertreten“ (= keine Pflichtverletzung)

Vertragl. Übertragung durch Schönheitsreparaturklauseln und Kleinreparaturklauseln (AGB!) praktisch häufig
Zurückbehaltungsrecht der (ganzen!) Miete nach § 320 BGB

Folge: Kein Verzug, keine außerordentliche Kündigung gem. § 543 II
Nr. 3 BGB.

Minderung (§ 536 BGB)
Erfolgt anders als im Kaufrecht ipso iure („ist …befreit“)
Bei Wohnraum nicht dispositiv (§536 IV BGB)

Rückforderung zuviel gezahlter Miete über § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion); keine Rückforderung bei Zahlung in Kenntnis des Mangels (§ 814 BGB), sofern bei Zahlung kein Vorbehalt der Rückforderung erfolgt.
Fristlose Kündigung (§ 543 BGB): Ersetzt funktional ein Rücktrittsrecht
aus § 323 BGB.

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7
Q

Schadensersatz (§ 536a I BGB)

A

Schadensersatz (§ 536a I BGB)
Garantiehaftung für anfängliche Mängel!
Bei nachträglichen Mängeln nur bei Vertretenmüssen
Gilt für Mangelschäden und für Mangelfolgeschäden (BGH NJW 2002, 673; PdW SchuldR II Fall 108)
UU Einbeziehung Dritter durch Schutzwirkung für Dritte
Abdingbarkeit: Grenze § 536d BGB (Arglist)
Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme (§ 536a II BGB)
Bei Verzug (§ 286 BGB) des Vermieters (Mahnung!) oder bei „Gefahr im Verzug“
abschließende lex specialis ggü. anderen denkbaren Anspruchsgrundlagen (GoA, BereicherungsR, str.)
Ausschluss der Rechte des Mieters
Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss (§ 536b BGB) Unterlassene Mängelanzeige (§ 536c BGB)

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8
Q

Ersatz – und Abwehransprüche des Mieters gegen Dritte

A

Keine analoge Anwendung von § 906 II 2 BGB (analog) zwischen verschiedenen Mietern (BGH NJW 2004, 775 = BGHZ 157, 188: Wasserrohrbuch).
Besitzschutz des Mieters gem. § 862 BGB Maßstab der Duldungspflicht analog § 906 I 1 BGB (BGH NJW 2015, 2023: Rauchen auf dem Balkon, auch zu § 1004 I 2 BGB analog wegen befürchteter Verletzung von § 823 I BGB).

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9
Q

Weitere Vermieterpflichten

A

Lasten der Mietsache (§ 535 I BGB)
In der Praxis der Wohnraummiete häufig vertragl. abweichend
geregelt (Nebenkosten)
Verwendungsersatz (§ 539 I BGB)
Wegnahmerecht des Mieters (§ 539 II BGB); uU gem. § 552 BGB abwendbar)
Kurze Verjährung (§ 548 BGB): 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Rückgabe

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10
Q

Lasten der Mietsache (§ 535 I BGB)
In der Praxis der Wohnraummiete häufig vertragl. abweichend
geregelt (Nebenkosten)
Verwendungsersatz (§ 539 I BGB)
Wegnahmerecht des Mieters (§ 539 II BGB); uU gem. § 552 BGB abwendbar)
Kurze Verjährung (§ 548 BGB): 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Rückgabe

A

In der Praxis der Wohnraummiete häufig vertragl. abweichend
geregelt (Nebenkosten)
Verwendungsersatz (§ 539 I BGB)
Wegnahmerecht des Mieters (§ 539 II BGB); uU gem. § 552 BGB abwendbar)
Kurze Verjährung (§ 548 BGB): 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Rückgabe

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11
Q

Vorkaufsrecht des Mieters (§ 577 I BGB)

A

BGH NJW 2015, 1516:
Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten über die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie über das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten, so kann der Mieter, der infolgedessen von diesen Umständen erst nach Erfüllung des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem Kenntnis erlangt, Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten) verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat.

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12
Q

Konkurrenzen

A

Verhältnis zum Allgemeinen Leistungsstörungsrecht:
Ab der Übergabe der Mietsache sind die allgemeinen Regelungen (Haftung aus § 311a II BGB bei anfängl. Unmöglichkeit) von § 536a BGB (verschuldensunabh. Haftung!) für Sachmängel verdrängt (s. PdW SchuldR II Fall 110; BGHZ 136, 102).
Bei Rechtsmängeln nach h.M. schon ab Vertragsschluss (BGH NZM 2005, 584)
Verhältnis zur Arglistanfechtung (§ 123 BGB), s. BGH NJW 2009, 1266:
Ist neben dem Kündigungsrecht nach § 543 BGB möglich
Wirkt nach § 142 I BGB zurück (kein „fehlerhaftes Mietverhältnis“)
Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht
Inhalt: Wertersatz (§ 818 II) für die Gebrauchsüberlassung (= ortsübliche Miete);
keine Herausgabe erzielter Untermiete als „Nutzung“ i.S.v. § 818 I BGB;
anders nach Rechtshängigkeit/Bösgläubigkeit: §§ 819 I, 292, 987 I BGB
Beachte auch die Regeln zum Fremdbesitzerexzess bei nichtigem Mietvertrag ( deliktische Haftung trotz § 993 BGB)
Nicht verwechseln mit dem „nicht so berechtigten“ Besitzer keine Anwendung von EBV bei unberechtigter Untervermietung während eines bestehenden Mietverhältnisses!

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13
Q

Das Recht zur Anfechtung der auf Abschluss des Mietvertrages gerichteten Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung wird auch nach Vollzug des Mietvertrages nicht durch die mietrechtlichen Gewährleistun (55 536 ff. BGB) und das Recht zur Bd fristlosen Kündigung gemäß s 543 BGB verdrängt,

A

Das Recht zur Anfechtung der auf Abschluss des Mietvertrages gerichteten Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung wird auch nach Vollzug des Mietvertrages nicht durch die mietrechtlichen Gewährleistun (55 536 ff. BGB) und das Recht zur Bd fristlosen Kündigung gemäß s 543 BGB verdrängt, weil die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung einerseits und die unterschiedliche sowie die Kündigungsvorschriften andererseits Sachverhalte regeln und unterschiedliche Schutzzwecke haben. Besonderheiten, die bei in Vollzug gesetzten Arbeits- und Gesellschaftsverträgen dazu geführt haben, dass von der Rückwirkung abgegangen wurde liegen bei der Geschäftsraummiete nicht vor Zur Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten wegen arglistiger Täuschung kann für das Mietrecht auch keine Parallele zum herangezogen werden. Denn durch die Gewährleistungsvorschriften vor allem der 434 ff. BGB beim Kauf Irrtumsanfechtung (s 119 Abs. 2 BGB), nicht aber die Anfechtung

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14
Q

Verhältnis zur c.i.c. (BGHZ 136, 102):

A

„Hat der Vermieter bei den Vertragsverhandlungen unrichtige Angaben über die Beschaffenheit der Mietsache gemacht, schließen die Gewährleistungsregeln des Mietrechts Schadensersatzansprüche des Mieters aus culpa in contrahendo aus, wenn der Vermieter lediglich fahrlässig gehandelt hat. Gegen den mit Arglist handelnden Vermieter kann der Mieter dagegen aus culpa in contrahendo Ersatz des - nicht auf das Erfüllungsinteresse beschränkten - Vertrauensschadens geltend machen.“
= wie im Kaufrecht!

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15
Q

Pflichten des Mieters

A

Zahlung der Miete (§ 535 II BGB)
§ 579 BGB: Nach Ende der Mietzeit bzw. der Zeitabschnitte
§ 556b BGB: Bei Wohnraum im Voraus (I); beschränkte Wirkung von Aufrechnungsverboten (II)
Bei Zahlungsverzug: Kündigung nach § 543 BGB (lex specialis zu § 323 BGB)
Keine Abnahmepflicht (kann aber vereinbart werden!)
Keine Befreiung bei Verhinderung ( § 537 I BGB: lex specialis zu § 326
BGB), aber Anrechnung ersparter Aufwendungen.
Keine Zahlungspflicht, solange Vermieter zur Gebrauchsüberlassung außerstande ist (§ 537 II BGB)
Rückgabepflicht nach Ende des Mietverhältnisses (§ 546 I BGB)
Bei Nichtrückgabe: Weiterzahlung der Miete „als Entschädigung“
(§ 546a BGB)
Rückgabeanspruch auch gegen Dritte (§ 546 II BGB)

BGHz 122, 163, 167 f (bestätigt durch BGH New 2000, 1105): “Hat der Mieter eine grobe Vertragsverletzung begangen, indem er ohne Rücksicht auf den weiterbestehenden Mietvertrag endgültig ausgezogen ist und keine Miete mehr gezahlt hat, und hat er auf diese Weise den Vermieter veranlaßt, die Mietsache zu einem niedrigeren Mietzins weiter zu vermieten, so handelt er regelmäßig rechtsmißbräuchlich, wenn er die Zahlung der Differenzmiete Keine verweigern will mit der Begründung, der Vermieter sei wegen der Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung an ihn nicht mehr in der Lage gewesen. Die Annahme eines solchen rechtsmißbräuchlichen auße Verhaltens führt dazu, daß der Mieter trotz der Weitervermietung entgegen 5 552 Satz 3 BGB [jetzt: S 537 Il BGBl zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet bleibt und der Vermieter sich lediglich den Mietzins anrechnen lassen muß, den er aus der Weitervermietung erzielt (5 552 Satz 2 BGB [jetzt: S 537 l S. 2 BGB)

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16
Q

Eine erstmals nach Vertragsbeendigung eingetretene Verschlechterung der Mietsache, die beim Fortbestehen des Mietverhältnisses eine Minderung der Miete zur Folge gehabt hätte, führt grundsätzlich nicht dazu, den Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in entsprechender Anwendung von S 536 BGB herabzusetzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn den Vermieter nach Treu und Glauben im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses ausnahmsweise eine nachvertragliche Pflicht zur Beseitigung von Mängeln der vorenthaltenen Mietsache hat.

A

Eine erstmals nach Vertragsbeendigung eingetretene Verschlechterung der Mietsache, die beim Fortbestehen des Mietverhältnisses eine Minderung der Miete zur Folge gehabt hätte, führt grundsätzlich nicht dazu, den Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in entsprechender Anwendung von S 536 BGB herabzusetzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn den Vermieter nach Treu und Glauben im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses ausnahmsweise eine nachvertragliche Pflicht zur Beseitigung von Mängeln der vorenthaltenen Mietsache hat.

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Q

Miethöhe bei Wohnraum

(Hat sich der Vermieter im Mietvertrag eine einseitige Neufestsetzung der Miete vorbehalten und hat er in seinen die Mieter gerichteten Mieterhöhungsschreiben erkennbar auf der Grundlage dieser nach 5 557 Abs. 4 BGB unwirksamen vertraglichen Regelung sein einseitiges Bestimmungsrecht ausüben wollen, liegt darin, vom Empfänger horizont der Mieter ausgehend, kein Angebot Schon zum Abschluß einer deshalb kann in der Zahlung der erhöhten Miete seitens der Mieter eine stillschweigende Zustimmung zu der Mieterhöhung nicht gesehen werden.)

A

Miethöhe
EsgiltdievereinbarteMiete
Erhöhungkannnachträglichfreivereinbartwerden(§557IBGB)
KünftigeÄnderungennuralsStaffelmiete(§557aBGB)oderIndexmiete(§557b BGB)
„Einseitige“Erhöhungen
ErhöhungzurortsüblichenVergleichsmiete(§558BGB)
ErhöhungbeiModernisierung(§559BGB) wegendesteilweiseAusschlussesder Minderung bei energetischen Maßnahmen (s. § 536 i.d.F. v. 1.5.2013) jetzt „gedeckelt“
ErhöhungderBetriebskostenpauschale(§560BGB)
ImübrigenVerbotderÄnderungskündigung(§573IS.2BGB)
Verfahren
BeiErhöhungzurVergleichsmietemußderMieterzustimmen(§§558bBGB), Vermieter kann auf Zustimmung klagen
BeiErhöhungbeiModernisierungundbeiErhöhungderBetriebskostenpauschale durch Erklärung des Vermieters (§§ 559b, 560 BGB)
PrivatautonomiedesMieterswirdindenFällender§§558,559BGBdurchein Sonderkündigungsrecht gewahrt (§ 561 BGB)

18
Q

Sicherung des Vermieters

Vermieterpfandrecht (§§562ffBGB)

A

FürForderungenausdemMietverhältnis
AneingebrachtenSachendesMieters(soweitpfändbar)
GesetzlichesPfandrecht(§1257),daherkeingutgl.Erwerbanmieterfremdem
Sachen Wirkung:
Verwertungsrechtgem.§§1257,1228BGB
SelbsthilferechtbeiunbefugterEntfernung Erlöschen
DurchErlöschenderForderung
Dauerhafte Entfernung unter den Voraussetzungen der §§ 562a, 562b II BGB
GutgläubigerlastenfreierErwerbDritter(§936BGB;zBwennErwerberohnegrobe Fahrlässigkeit glaubte, das Gebäude, in dem sich die Sache befand sei nicht gemietet)
Mietkaution
Beachte die Gesamthöchstgrenze für alle Mietsicherheiten (§551IBGB); zum Problem
geltungserhaltender Reduktion s. BGH NJW 2003, 2899
Vorschriften über die Anlage der Kaution (§551IIIBGB)
Praktisch häufig: Mietbürgschaft (auf erstes Anfordern) © sl 2011

19
Q

„Schönheitsreparaturen

(Nicht gеschuldеte Schonheitsreparaturen (BGH NJW 2009, 2590 -BGHZ 181, a) Ein Meter, der auf Grund einer unеrkannt unwirksаmen Endrenoviеrungsklausel Schonheitsreparaturen in der Mietwohnung vomimmt, fthrt des Vermeters, sondem wird nur im eigеnen Rechts und Interessenkreis tatig, weil er eine Leistungerbringen will, die rechtich und wirtschaftlich Teil des von ihm fur die Gebrauchsuberlassung an der Wohnung geschuldеten Entgеlts ist b) Der nach 5 818 Abs, 2 BGB dete Wertersatz, den der Vermieter an einen Meter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksаmen Endrenoviеrungsklausel in Eigenleistung renoviеrt hat, bemisst sich ublicherweise nur nach dem, was der Mieter billig neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten fur das notwendige Material sowie als vergutung fur die Arbеitsleistung seiner Helfer aus dem Verwan und Bekanntenkreis aufgеwеndet hat oder hatte aufwenden mussen.

Beachte auch die Ausfuhrungen zur наftung wеgen verwendung unwirksаmer AGB: Haftung aus 55 2801, 311 241 ll BGB (culpa in ll, contrahendo, scheiterte hier aber am fehlenden Vertretenmussen.)

A

Gehören grundsätzlich zur Erhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 I S. 2 BGB)
Normale Abnutzung ist „vertragsgemäßer Gebrauch“ iSv § 538 BGB
Können aber grundsätzlich vertraglich auf den Mieter abgewälzt
werden (auch durch AGB, anders bei „Kleinreparaturen“) .Hat nach der Rspr. Entgeltcharakter
Folge:
Bei Unmöglichkeit wandelt sich der Anspruch im Wege ergänzender Vertragsauslegung in einen Zahlungsanspruch um.

Nimmt der Vermeter nach Beеnd des Metverhaltnisses in der Wohnung ng Umbauarbeiten vor, wandelt sich der Erfullungsanspruch Vornahmе der schonheit .Vertragsаuslеgung in einen Ausgleichsanspruch in Geld um, falls der Mietvertrag nichts bestimmt st anzunеhmen, daB der Meter nach dem anderes Metvertrag die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte Bekannte oder hatte ausfuhren lassen durfen, brauchter-neben den Kosten fur das notwendige Materia nur den B zu entrichten, den fur dеren Arbеitsleistung hatte er аufwenden mussen. Dies setzt jеdoch voraus, dat der Meter erfullungsberеit ist. Fo Denn nur in diesem Falle ist anzunеhmen, dak der Mieter auch tаtsасhich Schonheitsreparaturen in kostensparender Eigenleistung erbracht hatte. Stеht dagegen fest, daB der Meter Ausfuhrung von Schonheitsreparaturen ablehnt, kann der Vermeter den Betrag verlangen, den er zur Ersatzvornahmе der Schonheitsreparaturen hatte autwenden mussen. Dies ergibt sich aus der im Rahmen der erganzenden Vertragsаusegung vorzunеhmenden Abwagung der berechtigten Interessen des Vermiеters und Meters. Die Verрflichtung des Meters zur Vornаhme von Schonheitsreparaturen ist Teil des von ihm geschuldеten Entgelts.

20
Q

Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 548 I BGB)

A

Kurze Verjährung (6 Monate)
Beginn: Rückgewähr der Mietsache (auch wenn der
Schaden erst später eintritt, s. BGH NJW 2005, 739) Ratio: Rechtssicherheit, Rechtsfriede Erweiterungen:
auf konkurrierende Deliktsansprüche
auf Schäden an nicht mitvermieteten Sachen
Anwendung zugunsten Dritter, wenn in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen

BGHz 61, 227 ,explodierende Frittenbude”): Веschаdigt der Meter eines Hausgrundstucks unter Verletzung seiner vertraglichen Obhutspflicht sowohl die von ihm gemieteten Grundsticks und Gebaudeteile, als auch solche, die nicht Gegenstand des Metvertrages sind, so verjahren samtliсhe hieraus entstehenden Ersatzanspruche des Vermiеters einheitliсh innerhalb 6 Monaten, und zwar auch dann, wenn die Schaden den nicht PAvermiеtеten Gegenstanden uberwiеgen. LaВt der Mieter den Metgebrаuch im Einklang mit dem Inhalt des Miеtvertrages durch eine Hilfsperson ausuben, so kann diese, wenn sie hierbei die Mietsасhe schuldhaft bеschаdigt, sich auf die kurze Verjahrung des 5 558 BGB [Anm.: a.F., jetzt: 5 548 l]… berufеn.

(Brandstiftung durch Kinder des Mieters): KP Die kurze miеtvertragliche verjahrung gilt nach gеfestigter Rechtsprechung auch dann, wenn es um von 5 548 BGB erfаsste Anspruche des Vermiеters gegen einen Dritten geht, der-ohne Vertragspartеizu sein in den Schutzberеich des Mietvertrages einbezogen ist. Es entsрricht weiter standiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass 5 548 BGB auch Anspruche des Vermiеters wеgen veranderungen und verschlechterungen der vermiеtеten Sache erfаsst, die nicht auf Miеtvertrag, sondern auf unerlaubtе Handlung gestutzt sind. Die Anwеndung des 5 548 BGB scheitert auch nicht daran, dass der Schadensfall ein einheitliches Gebaude betrifft, das nur zu einem kleinen Tel an die Eltern der Beklаgten vermiеtet war. Denn die Norm gilt auch fur den Fall, dass der Mieter eines Наusgrundstucks sowohl die von ihm gemieteten Grundstucks- und Gebaudeteile, als auch solсhe besсhаdigt, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind.

21
Q

Zwar muss ein taugliches Nacherfüllungsverlangen (§ 439 Abs. 1 BGB) nach der Rechtsprechung des Senats auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, zur Verfügung zu stellen

A

Hierdurch soll es dem Verkäufer ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Dementsprechend ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung befindet sich, solange die Parteien nicht Abweichendes vereinbaren oder besondere Umstände vorliegen, am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1 BGB), vorliegend mithin am Geschäftssitz der Beklagten in Berlin.
Jedoch hat der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Hierbei handelt es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, welche die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll.

Dies begründet in … aber nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer. Der Käufer kann nach dem Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen. Denn die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache unentgeltlich zu bewirken, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen. Ein solcher Hinderungsgrund kann sich auch daraus ergeben, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss.
Dementsprechend hat die Klägerin durch ihre Bereitschaft, das Fahrzeug (nur) nach Zahlung eines dafür erforderlichen Transportkosten- vorschusses nach Berlin transportieren zu lassen, ein den Anforderungen des § 439 Abs. 1 BGB genügendes Nacherfüllungsverlangen erhoben. Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, welches nunmehr zu den von der Klägerin gerügten Mängeln und der Höhe des von ihr angesetzten Schadens weitere Feststellungen zu treffen haben wird.

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Q

Arten der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

A

Ordentliche
Kündigung Typisch: Willkürlich (grundlos), aber fristgebunden

Außerordentliche
Kündigung Typisch: Besonderer Kündigungsgrund, aber fristlos

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Q

Der Vermiеter ist im Falle der Vortauschung von (Eigen Bedarf wie auch st bei einer schuldhaften (materiel) unbеrechtigten Kindigung eines Dauerschuldverhaltnisses dem Meter gemа85 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verрflichtet.

A

Der Vermiеter ist im Falle der Vortauschung von (Eigen Bedarf wie auch st bei einer schuldhaften (materiel) unbеrechtigten Kindigung eines Dauerschuldverhaltnisses dem Meter gemа85 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verрflichtet.

ob ein Raumungsvergleich den zurechnungszusаmmenhang zwischen der Vortauschung einer (Eigen-Bedarfssituation und dem spater vom Meter geltend gеmachten Schaden unterbricht, ist im Wege der Ausegung des Vergleichs und unter Wurdigung der Umstan de des Einzelfalls danach zu bеurtеilen, ob die Partеien durch gеgensеitiges Nachgeben auch den Streit daruber beilegen wоllten, ob die (Eigen-)Bedarfslage des Vermiеters bestand oder nur vоrgetаuscht war. Nur dann, wenn mit dem vergleich uch etwаigе Anspruche des Meters wеgen еines nur vоrgetаuschten Bedarfs аbgegolten werden sollten, fehlt es an dem erforderlichen zurechnungszusаmmenhang (Fortfuhrung von BGH, Beschluss vom 7. September 2011 VIII ZR 343/10,

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Zurn Rechtsimum s, auch die Rspr. zum Mietrecht (Minderungstalle) sowie die adоrtige Rsрr.zur Zurеchnung von Berаterverschulden uber § 278 BGB:

A

BGH NJW 2007, 428: Der Meter ist in Rahmen 5 573 Abs. 2 Nr.1 BGB auch fur das schuldhaftе bVerhalten von nach 5 27а вGB verantwortlich; die ordentliсhe eines Efullungsgеhilfen Kundgung des Vermieterswegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung setzt nicht ein eigеnes schuldhaftеs Verhalten des Mieters vorаus. 2-Ein Mieterschutzverein, der den Meter bei der Entscheidung dariber bert, er von einem Zuruckbehaltungsrecht an der Miete Gebrаuch machen sol, ist Еrfullungsgеhilfe des Mieters bei der Erfullung der verрfiсhtung zur Entrichtung der Miete. S. aber auch ВGH NJW 2009, 3781 (zur Kundigung nach 5 543 BGB: Das obсenter (soziаiamt. das fur einen hilfebеdurftigen wohnungsmiеter die коsten der Unterkunft in der Weise ubernimmt, dass die Miete direkt an den Vermiеter es des Hilfeоedurftigen uberweist, ist nicht Erfullungsgehiife des Mieters.

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Q

Kundigt der Vermiеter in gemaВ 5 543 Abs. 2 satz 1 Nr. 3 вGв aus wiсhtigеm Grund, findеt eine Berucksiсhtigung von person ichen Umstanden und Zumutbarkеitserwagungen grundsаtzlich nicht statt.

A

Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kundgungsgrunde vom Gesetzgeber so kоnzipiert worden, dass bei Erfullung der tatbestandlichen Voraussеtzungen des 5 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB berеits ein wiсhtiger Grund zur fristlosen Kundigung gеgeben ist und die in 5 543 Abs. 1 BGB genаnnten Abwagungsvоraussеtzungen nicht noch zusatzlich erfullt sein mussen

543 I 2 BGB verlangt eine Abwagung der beidersеitigen Interessen der Metvertragspartеien und eine Berucksiсhtigung aller Umstande des Einzelfalls; hierzu gеhoren auch etwаige Hartegrunde auf Seiten des Meters (hier: Besоrgnis einer ernsthаften Verschlechterung des Gеsundhеitszustands einer 97-jahrigen, bettlаgerigen мieterin info ge eines erzwungenеn Weсhsels der bisherigen hаuslichen Umgebung und Pflegesituation).

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Zur Ergänzung: Besonderheiten der Leihe

A

Leihe (§§ 598 ff)
Verpflichtet zu unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung von Sachen
Wichtig: Abgrenzung zur bloßen Gefälligkeit
Auch bei hohem Wert keine Anwendung von Schenkungsrecht (z.B. § 518), weil besonders geregelter Vertragstyp (BGHZ 82, 354: Lebenslanges Wohnrecht)
Parallelen zur Schenkung:
Eingeschränkter Haftungsmaßstab (§ 599), gilt auch für Folgeschäden und konkurrierende Deliktsansprüche, wenn die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der verliehenen Sache stehen.
Sach- und Rechtsmängelhaftung nur bei Arglist (§ 600)
Eingeschränkte Vertragsbindung: Erleichterte Kündigungsmöglichkeit (§ 605)

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Keine analoge Anwendung von § 599 auf die “Gefälligkeitsleihe in der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die gesetzliche Beschränkung der Vertragshaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung durchschlägt mit der Folge, daß wegen derselben Handlung nach Deliktsrecht keine strengere Haftung stattfindet.

A

Im Rahmen dieser Vertragsgestaltung stellt die Einschränkung des vertraglichen Haftungsmaßstabes ein Äquivalent für die Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung dar. Die Haftungsbeschränkung kann nicht isoliert auf das Deliktsverhältnis übertragen werden, dem dieser Äquivalenzgedanke fremd ist. In Fällen, in denen es an einem Vertragsverhältnis gem. S 598 ff. BGB fehlt, muß es danach bei der Haftungsverteilung bleiben, wie sie das Deliktsrecht einschließlich der Tierhalterhaftung nach s 833 BGB vorsieht.

Die körperliche Zugriffsmöglichkeit des Entleihers auf die Leihsache ist kein konstitutives Merkmal des Leihvertrages. st der Entleiher auf eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sichergestellt wird, so schließt die mangelnde sachenrechtliche Beziehung die Annahme eines Leihvertrages nicht aus.”

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Die Klägerin war aufgrund eines zwischen ihr und der Betreiberin des Verbrauchermarktes (nachfolgend: Grundstücksbesitzerin) bestehenden Rahmenvertrages verpflichtet, unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen.

A

Der auf die Beklagte zugelassene Pkw wurde - nicht von ihr - am 16. Juni 2010 auf dem Kundenparkplatz eines Verbrauchermarktes in Berlin in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 10.05 Uhr abgestellt. Da die durch entsprechende Schilder kenntlich gemachte Höchstparkzeit von 90 Minuten überschritten war, veranlasste ein Mitarbeiter der Klägerin die Umsetzung des Fahrzeugs. Die Klägerin war aufgrund eines zwischen ihr und der Betreiberin des Verbrauchermarktes (nachfolgend: Grundstücksbesitzerin) bestehenden Rahmenvertrages verpflichtet, unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Die hierfür vereinbarte Vergütung betrug 219,50 €. Die Ansprüche gegenüber dem unberechtigten Nutzer der Fläche bzw. gegen den Halter des entsprechenden Fahrzeuges auf Ersatz der Kosten wurden an sie abgetreten. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 219,50 € auf und mahnte mit weiterem Schreiben vom 13. Juni 2013 diesen Betrag zuzüglich weiterer Kosten an.

Grundlagen:
  Besitz ist ein tatsächlicher Rechtszustand (§ 854 I BGB): Tatsächliche Gewalt getragen durch einen natürlichen (= nicht rechtsgeschäftlichen) Besitzwillen
  Verrechtlichung des Begriffs beim
  Mittelbaren Besitz (868 BGB)
  Erbenbesitz (§ 857 BGB)