Rechtsgeschäft Flashcards
(176 cards)
Verkehrsgeschäft
Liegt vor, wenn auf Erwerbsseite mind. eine Person steht, die auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht zugleich als Veräußerer angesehen werden kann.
Rechtsgeschäft
Liegt vor, wenn der Eigentumserwerb auf Vereinbarung der Parteien und nicht auf Gesetz beruht oder in der Zwangsvollstreckung erfolgt.
Fräsmaschinenfall
Die Vorschrift unterscheidet zwei Fälle: mittelbarer Fremdbesitz 1. Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer (Fall 1), wobei genügt, so wird der gutgläubige Erwerber mit der Abtretung des Anspruchs aus dem Eigentümer. Voraussetzung ist, dass der unmittelbare Besitzer im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands (noch) den Willen hat, fü 868 mittelbaren Besitzer in Anerkennung des Herausgabeanspruchs zu besitzen (vgl der die verliert der mittelbare Besitzer jeden Besitz, während Erwerber ihn erlangt 870) ob ein gutgläubiger Eigentumserwerb auch bei folgender Konstellation ein tritt Der Vorbehaltskäufer K veräußert die Sache trotz noch bestehendem vorbehalt des V gem 929, 930 zur Sicherung an den gutgläubigen Dritten C, der sie seinerseits gem 929, 931 an den Vierten D sicherheitshalber veräußert. Der BGH hat im Fräsmaschinenfall (BGHz 50, 45) einen gutgläubigen Erwerb des D gem 934 Fall 1 (und damit einen Eigentumsverlust des V bejaht: Zwar konnte C mangels Ubergabe von K kein Eigentum erwerben 933), aber immerhin das dem wirklich zustehende Anwartschaftsrecht, da das Anwartschaftsrecht übertragen wurde, besteht kein Grund, (etwa wegen 139) an der Wirksamkeit des Besitzmittlungsver hältnisses zwischen K und C zu zweifeln, und C konnte seinen Herausgabeanspruch aus diesem Besitzmittlungsverhältnis an D abtreten, der das Eigentum damit gutgläubig erwarb. Das Ergebnis befremdet insofern, als der zweite Sicherungsnehmer D, dem gute kommt, der Vorbehaltssache ferner stand als der erste Sicherungsnehmer C, der gem 933 kein Eigentum erwerben konnte. Aber der BGH akzeptiert dieses weil sich die Unterscheidung zwisc durch das Gesetz vorgegebene Ergebnis, für s 933 und 934 ein vertretbarer Grund anführen lässt. Das Gesetz und Best es von der Gleichstellung des mittelbaren mit dem unmittelbaren Besitz aus Besitzes vollständig wenn sich der seine gels Übergabe entledigt; diese Voraussetzung ist nur bei 934 aber ren, indem D nicht zwar ein Teil der Lit das Ergebnis dass ein gutglaubiger nur mittelbarer ,,Nebenbesitzer so des D Erwerb mangels neben wi einer entsprechenden besitzrechtlichen Position t (o dass der bare Besitz des V zerstört wurde. bei der als Eigentümer auftrat K dadureh zu erkennen gegeben, mehr für V besit C unbefu tzen wollte. Die Figur des Nebenbesitzes abzulehnen, 556
Verarbeitung
Jeder Arbeitsaufwand, der eine werterhöhende Veränderung der Sache bezweckt.
Hersteller
Ist nach der Verkehsanschauung der Unternehmer, nicht der abgestellte Verarbeiter.
Ferner wurde der Besteller, der einen von ihm gelieferten Stoff zu einer neuen Sache (zB Anzug verarbeiten lässt, vor der Neufassung des 651 mit seiner Verweisung auf das Kaufrecht allgemein als Hersteller betrachtet (nicht der Werkunternehmer, zB der Schneider), während man dies heute auch anders sehen kann.
Sehr str ist, ob eine Vereinbarung über die Person des Herstellers trotz des sonst zwingenden Charakters der 946ff zulässig ist. Das Problem stellt sich bei der sog Verarbeitungsklausel, die meist zugunsten des unter Eigentumsvorbehalt liefernden Rohstofflieferanten vereinbart wird. Die Rspr lässt solche Klauseln zu: Werden Rohstoffe unter Eigentumsvorbehalt mit der Vereinbarung geliefert, dass die Verarbeitung für die Lieferfirma zu erfolgen hat, und erfolgt die Verarbeitung in der vereinbarten dann ist regelmäßig die Lieferfirma ohne Rücksicht auf einen etwa entgegenstehenden Willen des verarbeitenden Unternehmens als Hersteller anzusehen (BGHz 20, 159, 163); auch die Vereinbarung eines bestimmten Miteigentumsanteils zu ten des Lieferanten ist rechtlich möglich (vgl im einzelnen BGHz 46, 117). Ein Teil der Lit diesen Ergebnissen zu 950 für dispositiv (so zB Baur/ Stürmer 53 Rz und erklärt Führung von Westermann, v dazu 15). Vielfach werden in der (unter mung 53 III 11ff indessen objektive Kriterien für die Bestim- des ,,Herstellers” verlangt Nur wenn ein Betrieb typischerweise fremdbestimmt und nicht für sich verarbeite, sei ein anderer Hersteller Wege Medicus/Petersen Rz 516 ff; ansonsten könne der Vorbehaltsverkäufer nur im eines erb des (wgl 930 Rz 4), also nach der Praxis bislang Eigentümer werden.
- Ausnahmsweise treten die Wirkungen des 950 nicht ein, nämlich wenn der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Der Wert der verarbeitung ergibt sich, wenn vom Wert der neuen Sache der Wert aller Stoffe (auch soweit sie dem Verarbeitenden gehört haben) abgezogen wird (BGHz 56, 88, 20 Verhalten sich Stoff- und Verarbeitun wie 60, so schließt dies den 950 aus und 947,948 sind zu prüfen (BGH JZ 1972, 165, 166). Rechtsverlust erlei
Mittelbarer/ unmittelbarer Besitz
Eigen/Fremdbesitz
I. 1. Unmittelbarer und mittelbarer Besitz
Unmittelbarer Besitz ist i.S.d. s 854 Absatz 1 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache mit entsprechendem Willen zum Besitz.
Mittelbarer Besitz S 868 eine durch die unmittelbare Sachherrschaft eines Dritten (dem sog. Besitzmittler d der als unmittelbarer Fremdbesitzer) vermittelte tatsächlich Beziehung einer Person (dem sog. mittelbaren Besitzer, d.h. der oberbesitzer als Eigen- oder Fremdbesitzer) zur Sache.
- Eigenbesitz und Fremdbesitz
Eigenbesitzer ist gem. S 872 BGB derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache mit dem Willen ausübt, sie wie eine ihm gehörende zu beherrschen (so BGH NJW 96, 1890, 1893).
Fremdbesitzer ist hingegen derjenige, der eine Sache für einen anderen besitzt
Besitzmittlungsverhältnis
Das geregelte Verhältnis zwischen zumindest zwei Personen in Bezug auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache
Verbindung mit beweglichen Sachen 947
Voraussetzung ist, dass die beweglichen Sachen wesentliche Bestandteile ei ner einheitlichen Sache werden (s dazu 93-95) ff 2 2. Die Wirkung ist im Fall des Abs 1 das Entstehen von Miteigentum (SS74 der 1008 ff. Im Fall des Abs 2 erstreckt sich das fortbestehende Alleineigentum an Hauptsache auf die Nebensache. Was Hauptsache ist, bestimmt die Verkehrsanschauung, wobei weder das Wertverhältnis noch das Verhältnis des räumlichen Umfangs für sich allein entscheidend ist; vielmehr kommt es darauf an, ob die übrigen Bestandteile fehlen könnten, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt würde (BGHZ 20, 159, 162 f: Das Gehäuse, das ein Hochfrequenzgerät umgibt, ist somit dann nicht Nebensache, wenn das Gerät ohne das Gehäuse zwar in Tätigkeit gesetzt werden kann, praktisch aber nicht benutzbar ist) 3. Die Vorschrift ist nicht abdingbar (s auch 946 Rz 3) 4. Im zu 950 (Verbindung durch Verarbeitung geht 950 vor. Im Verhältnis Fall des 947 II kommt 950 allerdings regelmäßig nicht in Betracht, da idR keine ,,neue Sache” entsteht.
Tatbestand: Verbindung mit einer beweglichen Sache
947
->Keine Hauptsache
• Miteigentum der bisherigen Eigentümer (S 947 l BGB)
• Rechte an einer belasteten Sache bestehen am Miteigentumsanteil fort 949 S. 2 BGB)
-> Eine Sache ist Hauptsache
• Eigentümer der Hauptsache erwirbt Alleineigentum (S 947 ll BGB)
• Eigentum an der ,,Nebensache” erlischt
• Rechte an der Hauptsache erstrecken sich auf die hinzutretende Sache 949 S. 3 BGB)
• Dritter an der ,,Nebensache” e (s 949 s. 1 BGB)
- > Keine Abdingbarkeit ggf. Rückübertragung erforderlich
- > Ausgleich für den Rechtsverlust (s 951 BGB) Folien 9 ff.
Vermischung/Vermengung 948
- Verbindung mehrerer beweglicher Sachen
Vermischung bei Flüssigkeiten Gasen
Vermengung bei festen Körpern Untrennbarkeit
•Trennung objektiv unmöglich 948 l BGB)
•Trennung wirtschaftlich sinnlos (S 948 ll BGB) - Rechtsfolge
Verweis auf S 947 BG B str., ob auch auf S 947 ll BGB
Meinung 1: nur bei ungleichartigen Sachen Meinung 2: auch bei zahlenmäßigem Übergewicht
- Anwendbarkeit bei Geld h. M.: jedenfalls S 947 l BGB Theorie der Geldwertvindikation) str., ob 947 ll BGB anwendbar ist (Kasse als Hauptsache)
Verarbeitung 950 BGB lex specialis zu SS 947, 948 BGB auf 93 BGB kommt es nicht an
- Voraussetzungen
a) Verarbeitung oder Umbildung b) Neuheit der Sache Verkehrsanschauung: höhere Produktionsstufe Indizien: neue Bezeichnung, neue Funktion, Formveränderung
c) Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als Stoffwert erheblich geringer, wenn Verhältnis 60 zu 100 (BGH)
d) Hersteller der das Betriebsrisiko tragende Unternehmer Arbeitnehmer) zulässigkeit einer Verarbeitungsklausel str. Folie 7
956 Erwerb durch persönlich Berechtigten
- Praktische Bedeutung erlangt die Vorschrift vor allem für den Fruchterwerb des Pächters und bei Verkauf von ,,Holz auf dem Stamm” oder Getreide auf dem Halm.
- Erzeugnisse sind alle natürlichen Tier- und Bodenprodukte, wie Eier, Kälber Bäume oder Pflanzen (vgl 99 I).
Bestandteile sind die Teile einer einheitlichen Sache, wie die Türen eines Schrankes oder das Abbruchgebäude auf einem Grundstück (vgl 94)
- Die Aneignungsgestattung ist von dem schuldrechtlichen Vertrag, auf dem sie beruht, zu trennen. So ist beim Pachtvertrag das in 581 I 1 angesprochene ,,Gewähren” des Fruchtgenusses die Aneignungsgestattung. Sie nach allgA empfangsbedürf tige Willenserklärung (S 130 ist anwendbar) und Verfügung über das Fruchterwerbs- recht. Str ist, ob die Aneignungsgestattung einen besonderen Fall der Ubereignung künftiger Sachen gem 929 ff darstellt (Ubertragungstheorie) oder eine einseitige Verfügung, die ein Erwerbsrecht des Gestattungsempfängers begründet (Aneignungs- theorie). Unabhängig von diesem Theorienstreit (s zu ihm etwa Baur/Stiirmer 53 Rz 57) hat der BGH entschieden, dass die Gestattungsbefugnis grds noch zu dem Zeitpunkt gegeben sein muss, in dem das Eigentum übergehen soll; s BGHz 27. 360, 368 zu S 1 Fall 2: maßgebend ist der Zeitpunkt der Besitzergreifung, weil die Gestattung bis dahin widerrufen werden kann
. 4. Eigentumserwerb mit der Trennung nach S 1 Fall 1 setzt eine Uberlassung gem 854 voraus. Der Gestattende muss den Besitz aufgeben: mittelbarer Besitz an der Muttersache genügt für Fall 1 also nicht, wenn der Ges telbarer Besitzer bleibt (BGHZ 27, 360, 363
Aneignung 958
Die Aneignung ist ein Realakt und bedarf nicht der Geschäftsfähigkeit. Hierunter ist die Ergreifung von Eigenbesitz iSd § 872 BGB zu verstehen.
Sachen, die in niemandes Eigentum stehen (herrenlose Sachen), kann man sich (mit gewissen Einschränkungen) aneignen. Es kann sich dabei um Sachen handeln, die noch nie einen Eigentümer hatten (jagdbare Tiere), oder um Sachen, die früher einen Eigentümer hatten, von diesem aber weggeworfen worden sind (Sperrmüll). Bei beweglichen Sachen hat grundsätzlich jedermann ein Aneignungsrecht (Ausnahme: jagdbare Tiere. Bei ihnen steht dieses Recht allein dem Jagdberechtigten zu, jeder andere begeht strafbare Wilderei). Die Aneignung vollzieht sich dadurch, daß man die herrenlose Sache in Besitz nimmt in der Absicht, deren Eigentümer sein zu wollen (§958 Abs. 1 BGB). Bei herrenlosen Grundstücken steht das Aneignungsrecht dagegen allein dem Bundesland zu, in dem sich das Grundstück befindet (§ 928 Abs. 2 BGB).
959 Derelikion
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
A. Normzweck.
Rz. 1
§ 959 regelt die Dereliktion (Eigentumsaufgabe). Diese ist eine Voraussetzung für die Aneignung nach § 958. Die Dereliktion ist ein einseitiges Rechtsgeschäft im Gegensatz zur Aneignung (s.o. § 958 Rn 2). IE s.u. Rn 2.
Tatbestandsvoraussetzungen.
Rz. 2
Die Aufgabe des Eigentums setzt eine Aufgabeerklärung des Eigentümers und die freiwillige tatsächliche Besitzaufgabe voraus. Die Aufgabeerklärung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft iS einer nicht empfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärung. Die allg Vorschriften über Rechtsgeschäfte sind anwendbar. Erforderlich ist Geschäftsfähigkeit. Eine Anfechtung der Willenserklärung ist zulässig. Sie bezieht sich nur auf die Erklärung und nicht auf die Besitzaufgabe. Bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist die Dereliktion gem § 134 nichtig. Der Wille zur Dereliktion muss erkennbar hervortreten und ergibt sich nicht zwingend aus der Aufgabe des Besitzes. Ob aus der Besitzaufgabe auf den Aufgabewillen geschlossen werden kann, hängt von den Umständen ab.
Als weitere Voraussetzung erfordert § 959 als Publizitätsakt die tatsächliche Aufgabe des Besitzes. Erforderlich ist unmittelbarer Besitz des Aufgebenden. Der mittelbare Besitzer kann den Besitz nur dadurch aufgeben, dass er den unmittelbaren Besitzer zur Aufgabe des Besitzes auffordert. Die einseitige Aufgabe von Miteigentum ist nicht möglich, weil dadurch dem anderen Miteigentümer unfreiwillig der Werterhalt der Sache aufgebürdet wird (§ 748).
Wilde Tiere 960
Wilde Tiere sind von Anfang an herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden (S 960 l). Sie können erneut herrenlos werden, wenn die Freiheit wiederer- langen (S 960 ll). Schließlich können nach s 960 lll auch so genannte gezähm- te Tiere herrenlos werden. Habt ihr diese etwas versteckte Regelung gesehent Wir haben versucht, mit dem letzten Satz des Sachverhalts Problembewuss sein zu wecken s 960 Ill schien hier als “Weg zur Herrenlosigkeit” zwar sein als S 959, war letztlich aber bereits deshalb nicht einschlägig, weil de sondern ein zahmes Tier ist. Unter einem gezähmten Tier kann man sich etwa ein Eichhörnchen (in anderen Gefilden: eine Eichka vorstellen, das regelmäßigen Fütterungsaktionen angelockt-inge wann immer wieder an den gewünschten” ort zurüc
Beachtet im Einzelfall S 958 ll. Als ngesetzliche Verbote” der Aneignung kom- men etwa Regelungen in den Naturschutzgesetzen in Betracht. Wenn ein sol- ches Verbot einmal fallrelevant werden sollte, werdet ihr darauf sicher mehr oder weniger deutlich hingewiesen. Immer wieder gerne als besondere Kuriosität hervorgehoben: Das so genannte Bienenrecht gemäß SS 961 ff. Lest diese Vorschriften zur Spannung.
Fund 965/973 1
Schatz - Definition
Finder
Unter einem Schatz versteht man eine Sache, die so lange verborgen war, dass man den Eigentümer nicht mehr ermitteln kann. Entdeckt jemand einen Schatz und nimmt ihn in Besitz, so erwirbt er zusammen mit dem Eigentümer der Sache, in welcher der Schatz verborgen war, je die Hälfte des Eigentums an dem Fund.
Finder ist, wer eine verlorene (d.h. besitzlose, nicht dagegen herrenlose) Sache nach Entdeckung in Besitz nimmt. (Zu den herrenlosen Sachen rechnen z.B. in der Freiheit befindliche Tiere, § 960 BGB.) Der Geschäftsinhaber eines Selbstbedienungsladens erwirbt unmittelbaren Besitz an einer in seinen Räumen verlorenen Sache; daher kann ein Kunde, der die Sache entdeckt, daran keinen Besitz begründen u. somit auch nicht Finder sein. Der F. ist ein Realakt (Rechtshandlung), so dass Geschäftsfähigkeit des Finders nicht erforderlich ist. Der Finder muss den F. dem Empfangsberechtigten (Verlierer, Eigentümer), hilfsweise der zuständigen Behörde (“Fundbüro”) unverzüglich anzeigen. Er ist zur Verwahrung der Sache u. auf Verlangen der Behörde zur Ablieferung verpflichtet. Wird die Sache beschädigt, braucht er nur Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dem Finder steht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu (z. B. für Fütterung eines Tieres). Er kann vom Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Mit Ablauf von 6 Monaten seit Anzeige des F. bei der Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, sofern sich vorher kein Empfangsberechtigter gemeldet hat. Besonderheiten gelten für den F. in einer öfftl. Behörde oder Verkehrsanstalt: unverzügliche Ablieferungspflicht des Finders, kein Eigentumserwerb, Finderlohn in halber Höhe nur bei Sachen im Wert.
Verlorene Sache
Bezitslosigkeit aufgrund Besitzverlustes des ursprünglichen Besitzers ohne dessen Willen
Fund
Gegenstand des Fundes ist eine verlorene, dh besitzlose, aber nicht herrenlos gewordene bewegliche Sache. Besitzverlust tritt ein, wenn der unmittelbare Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgegeben oder auf andere Weise dauerhaft verloren hat. Nicht besitzlos (und infolgedessen auch nicht verloren) sind liegengelassene oder versteckte Sachen, wenn ihre Lage im Grundsatz bekannt und die jederzeitige Wiedererlangung möglich ist. Besitzlos wird die Sache auch nicht durch Diebstahl oder anderen Besitzverlust, der mit der Begründung neuen Besitzes einhergeht; dies ist in Privat- oder Geschäftsräumen regelmäßig der Fall (vgl BGHZ 110, 186). Kein Verlust iSd Fundrechts liegt ferner im Fall der freiwilligen Eigentumsaufgabe durch den Eigentümer vor, denn der Fund setzt das Bestehen von Eigentumsrechten voraus (Sonderfall in § 984 Rn 2). Verloren sind hingegen Sachen, die der Besitzdiener oder der Besitzmittler ohne Willen des Eigentümers wegwirft. Auch die Besitzaufgabe durch den Dieb führt dazu, dass die Sache als verloren gelten muss (Hamm NJW 79, 725 [OLG Hamm 05.10.1978 - 5 U 75/78]). Das Fundrecht gilt auch für Strandgut.
C. Begriff des Finders.
Rz. 3
Finder ist, wer eine verlorene Sache nach ihrer Entdeckung (durch den Finder oder durch einen Dritten) in Besitz nimmt (BGHZ 8, 130). Entscheidend ist also (entgegen dem Gesetzeswortlaut) die Besitzergreifung, nicht die reine Wahrnehmung iS einer Entdeckung. Das Finden ist also Besitzergreifung und damit ein Realakt. Es setzt keine Geschäftsfähigkeit, jedoch einen natürlichen Besitzbegründungswillen voraus. Ein Besitzdiener findet für den Besitzherrn (BGHZ 8, 130), soweit er im Rahmen seines Pflichtenkreises handelt. Zum Begriff des Verlierers bzw Empfangsberechtigten s.u. Rn 4.
D. Anzeigepflicht.
Rz. 4
Die Norm begründet in I eine Pflicht zur unverzüglichen (§ 121 I 1) Anzeige des Fundes an einen Empfangsberechtigten und bei Unkenntnis oder Unerreichbarkeit des Empfangsberechtigten in II hilfsweise ggü der zuständigen Behörde; nur diese letztere Anzeige kann bei einem Kleinfund unterbleiben. Empfangsberechtigter im Hinblick auf die verlorene Sache ist jeder, dem auf Grund von Rechtsnormen außerhalb des Fundrechts ein Herausgabeanspruch gegen den Finder zusteht, entgegen dem missverständlichen Wortlauf von I 1 nicht in jedem Fall der Verlierer (Soergel/Henssler Rz 15). Das Gesetz nennt vielmehr Verlierer (iS des bisherigen unmittelbaren Besitzers), Eigentümer und sonstigen Empfangsberechtigten nebeneinander und macht dadurch deutlich, dass es sich um drei verschiedene Personen handeln kann. Im Falle des Verschweigens vgl § 973 II 2.
Gesetzliches Pfandrecht
Wenn der Schuldner das Darlehen dann später zurückzahlt, erlischt auch das Pfandrecht an der Sache, denn das Pfandrecht ist akzessorisch, also in seinem Bestand von der zu sichernden Forderung abhängig. Damit kann das Pfandrecht (wie auch Hypothek, Bürgschaft und Vormerkung) nichtselbstständig übertragen werden, sondern nur mit der Forderung automatisch nach §§ 1250 I, 401 I BGB übergehen – Inhaber der Forderung und Inhaber des Pfandrechts können sonie auseinanderfallen.
Geht die Forderung unter, geht das Pfandrecht unter. Geht die Forderung über, geht auch das Pfandrecht über, § 401 BGB.
Zahlt der Schuldner das Darlehen dagegen nicht zurück, kann sich der Pfandgläubiger grundsätzlich im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 1228 I, 1235 I) aus der Sache befriedigen.
5 Voraussetzungen des vertraglichen Pfandrechts
1. Einigung § 1204 I BGB besagt, dass das zu bestellende Recht seinen Inhaber berechtigt, „Befriedigung aus der Sache zu suchen“. Gemeint ist damit, dass der Verpfänder im Rahmen der Einigung dem Gläubiger einenTeil derRechtean seiner Sache einräumt, wobei das Eigentum weiterhin beim Eigentümer verbleibt. Dieses Verwertungsrecht berechtigt den Gläubiger dann die Sache zu verwerten und aus dem Erlös seine Forderung zu befriedigen.Die Pfandrechtsbestellung ist somit praktisch eine Teilveräußerung. 2. Berechtigung bzw. gutgläubiger Erwerb Berechtigter ist in der Regel der Eigentümer oder der nach § 185 BGB Ermächtigte. Liegt beides nicht vor, sind nach § 1207 BGB die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb gem. §§ 932, 934 und 935 BGB anwendbar. 3. Übergabe oder Surrogat Die vertragliche Bestellung eines Pfandrechts gem. § 1205 I setzt die Übergabe der Sache an den Pfandgläubiger voraus. Wird das Pfandrecht nach § 1205 II BGB bestellt, muss der (mittelbaren Besitz begründende) Herausgabeanspruch gegen einen Dritten abgetreten werden und zusätzlich die Verpfändung angezeigt werden. Aufgrund des Publizitätsprinzips des Sachenrechts ist eine Verpfändung, bei der der Verpfänder selbst unmittelbarer Besitzer der Sache bleiben kann, unmöglich. 4. Forderung Das Pfandrecht ist ein streng akzessorisches Recht und setzt als solches das Bestehen einer zu sichernden Forderung voraus, § 1204 I BGB. In der Regel wird es sich dabei um eineDarlehensrückzahlungsforderung gem. § 488 BGB handeln. 5. Einigung und Übergabe Die Pfandrechtsbestellungerfolgt parallel zu den §§ 929 ff.:
Pfandrecht vom Berechtigten/ Nichtberechtigten
Der Erwerb vom Berechtigten
1. Einigung
2. Berechtigung
3. Übergabe: Die verpfändete Sache wird dem Gläubiger übergeben oder es wird ein Übergabesurrogat vereinbart:
I § 1205 I 1 BGBentspricht derÜbergabe im Sinne des § 929 1 BGB
II § 1205 I 2 BGBentspricht derÜbergabe im Sinne des § 929 2 BGB
III § 1205 II BGB lässt eine Abtretung des Herausgabeanspruchs ausreichen und entspricht somit § 931 BGB, § 1205 II BGB geht aber insofern über § 931 BGB hinaus, als dass eine Anzeigean den Besitzer Wirksamkeitsvoraussetzung ist
4.Zu sichernde Forderung
Die Pfandlestellung muss zu eine zu sichernde Forderung zugrunde liegen, die entweder eine Geldforderung ist oder aber in eine solche übergehen kann.
Der Erwerb vom Nichtberechtigten
Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten verläuftnach § 1207 BGBentsprechend der §§ 932 BGB ff.:
1. Einigung
2. Nichtberechtigung
3. Übergabe: Es gelten die in §§ 932, 934 BGB genannten Übertragungsformen:
I §§ 1207, 932 I 1 BGB verlangt die Übergabe der Pfandsache
II §§ 1207, § 932 I 2 BGB verlangt, dass der Erwerber (Pfandgläubiger) imBesitz der Sache istund diese vom Nichtberechtigten erhalten hat
III §§ 1207, 934 BGB verlangt die Abtretung des Herausgabeanspruchsbei mittelbarem Besitz
4. Guter Glaube
Keine Verpfändung mit Besitzkonstitut
Zu § 930 BGB findet sich in den §§ 1204 ff. BGB keine Parallele: Die Verpfändung einer Sache setzt immer den Verlust des unmittelbaren Besitzes voraus.Es solltenicht möglich sein, dass Sicherheiten an Sachen bestellt werden, ohne dass dies für den Rechtsverkehr erkennbar ist.Damit der Sicherungsnehmer trotzdem unmittelbarer Besitzer bleiben kann, wird in der Praxis überwiegend statt des Pfandrechts die Sicherungsübereignung vereinbart.
Rechtsfolgen des Pfandrechtes
Nach §§ 1228 ff. BGB ist der Inhaber des Pfandrechts bei Fälligkeit der gesicherten Forderung (§ 1228 I 1BGB, Pfandreife) und Nichtzahlung des Schuldners berechtigt, die Pfandsache zu verkaufen.Da die Sache regelmäßig mehr Wert ist, als die zu sichernde Forderung, hat derPfandgläubiger keine Aneignungsbefugnis und darf eine solche auch nicht vorher vereinbaren (§ 1229 BGB).
Für die Verwertung der Pfandsache muss zunächst eine vorhergehende Androhung des Verkaufs erfolgen (§ 1234 I BGB) und die Monatsfrist eingehalten werden (§ 1234 II BGB).
Anschließend kommt es im Regelfall zur öffentlichen Versteigerung (§ 1235 I BGB). Ausnahmsweise ist auch ein freihändiger Verkauf zulässig, so wenn die Pfandsache einen Börsen- oder Marktwert hat (§§ 1235 I, 1221 BGB).
Sachenrecht: Gesetzliche Pfandrechte an beweglichen Sachen, § 1257 ff. BGB
Gesetzliche Pfandrechte an beweglichen Sachen dienen der Sicherung von Forderungen. So wird der Gläubiger durch ein gesetzliches Pfandrecht für den Fall gesichert, dass der Schuldner die geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erbringt. Bei Eintritt der Fälligkeit (Pfandreife) kann der Gläubiger auf die Pfandsache zugreifen und sich daraus befriedigen. Klausurrelevant sind vor allem das Werkunternehmer- und Vermieterpfandrecht sowie deren gutgläubiger Erwerb.
Gesetzliche Pfandrechte
Gesetzliche Pfandrechte entstehen nicht durch Vertrag, sondern kraft Gesetzes – Anknüpfungspunkte sind dabei der Besitz des Gläubigers an der Sache (Werkunternehmerpfandrecht) oder das Einbringen der Sache in den Herrschaftsbereich des Gläubigers (Vermieterpfandrecht). Der Grund dafür liegt darin, dass in den aufgezählten Regelungen die Pfandgläubiger Vorausleistungen erbringen, wodurch sie eine Forderung gegenüber ihrem Schuldner haben – diese wird durch das gesetzliche Pfandrecht gesichert, um die mit der Vorausleistung verbundenden Risiken abzuwehren.
Gesetzliches Pfandrecht
Das Werkunternehmerpfandrecht
Dies lässt sich am Beispiel des Werkunternehmerpfandrechts verdeutlichen:
Der Werklohn ist gem. § 641 I 1 BGB erst bei Abnahme des Werkes zu zahlen, somit muss der Werkunternehmer in Vorleistung gehen. Dies bringt ein wirtschaftliches Risiko mit sich, denn er muss mindestens seine Arbeitsleistungen erbringen, die unbezahlt bleiben könnten, oder sogar Material und ähnliches beschaffen müssen. Wenn dieser Prozess auch noch länger dauert, kann sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners unvorhergesehen verschlechtern. Als teilweise Absicherung gegen dieses Risiko, erhält der Werkunternehmer gem. § 647 ein gesetzliches Pfandrecht an den beweglichen Sachen des Bestellers, die zum Zwecke der Herstellung oder Ausbesserung in den Besitz des Werkunternehmers gelangt sind.
Die gesetzlichen Pfandrechte im BGB sind das Vermieterpfandrecht (§ 562), Verpächterpfandrecht (§ 592), Werkunternehmerpfandrecht (§ 647) und das Pfandrecht des Gastwirts(§ 704).
Im HGB existieren noch zusätzliche Pfandrechte für das Kommissionsgut (§ 397 HGB), Speditionsgut (§ 464 HGB) und Lagergut (§ 475b). Bedeutend ist auch das Pfändungspfandrecht der Zivilprozessordnung (§ 804 ZPO).
Gemäß § 1257 finden die Vorschriften über das vertragliche Pfandrechte auf die gesetzlichen Pfandrechte Anwendung; der Pfandgläubiger kann sich also unter den normalen Voraussetzungen nach §§ 1228 ff. aus der Sache befriedigen.
Der gutgläubige Erwerb des Pfandrechts
Ein wichtiger Unterschied zu den vertraglichen Pfandrechten istjedoch, dass das gesetzliche Pfandrecht im Gegensatz zum vertraglichen Pfandrecht (§ 1207 BGB) grundsätzlich nicht gutgläubig erworben werden kann: § 1257 BGB sagt nichts über die Entstehung, sondern gilt für bereits entstandene gesetzliche Pfandrechte. Diese Verweisung bezieht sich also nur auf Normen, die ein bereits bestehendes Pfandrecht voraussetzen und nicht auf die Bestellungsvorschriften. Deshalb kann ein noch nicht existierendes gesetzliches Pfandrecht auch nicht gem. § 1257 BGB nach § 1207 wie ein vertragliches Pfandrecht gutgläubig erworben werden.
Dies ist bei besitzlosen Pfandrechten wie dem Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) unstreitig: Der Vermieter erwirbt nur ein Pfandrecht an Sachen, die seinem Mieter gehören. Er erlangt an diesen Sachen jedoch keinen Besitz, deshalb fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für den notwendigenRechtsschein.
Streitig ist der gutgläubige Erwerb von gesetzlichen Pfandrechten nach § 1207 analog, bei denen der Gläubiger im Besitz der Sache ist. Beliebter Klausurfall: das Werkunternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB.
Eine Ansicht lässt mit Hilfe einer analogen Anwendung des§ 366 III HGB einen gutgläubigen Erwerb zu:
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.
Die hM widerspricht dem: § 366 III HGB lasse zwar bezüglich der gesetzlichen Besitzpfandrechte des Handelsrechts einen gutgläubigen Erwerb zu, jedoch fehle es an einer planwidrigen Lücke im BGB, zudem seien Spezialvorschriften des Handelsrechts wenn überhaupt nur sehr begrenzt analogiefähig.
Der Wortlaut des § 1257 sagt deutlich, dass die Bestimmungen über vertragliche Pfandrechte nur „auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung“ finden – das Pfandrecht muss also bereits entstanden sein. Demnach dürfte § 1207 BGB nicht angewandt werden, denn in dieser Norm geht es ja gerade um die Entstehung durch den Erwerb eines Pfandrechts vom Nichtberechtigten.
Nur weil zur Entstehung des Pfandrechts auch die Übergabe der Sache notwendig sei, könne man die Lage bei Besitzpfandrechten nicht anders beurteilen als bei besitzlosen Pfandrechten. Die Übergabe des Besitzes erfolge nämlich nicht damit der andere über das Eigentum verfügen könne und damit komme ihr gerade nicht die gleiche Rechtsscheinwirkungwie bei § 1207 BGB zu.
Gesetzliches Pfandrecht
Vorraussetzungen
Entstehung gemäß den Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestandes Generelles:
a) Bestehen der zu sichernden Forderung
b) Besitz des Gläubigers bzw Einbringen der Sache durch den Schuldner
c) Eigentum des Schuldners (bei den Pfandrechten des BGB)
* → streitig ist beim Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) ob ein gutgäubiger Erwerb nach 1207 analog möglich ist * → hM: nein nur Zurückbehaltungsrecht nach 994 ff, 1000
1242/1244 öffentliche Versteigerung
I. Ansprüche des E gegen X
- § 985. Das setzt voraus, daß E sein Eigentum nicht an X verloren hat.
a) In Betracht kommt ein Eigentumserwerb des X nach § 1242 I BGB. Dann müßte U ein Pfandrecht an dem Mercedes gehabt und müßte eine rechtmäßige
(§ 1243) Veräußerung vorgelegen haben.
Ein Pfandrecht kann U einmal kraft Gesetzes nach § 647 erworben haben, wenn der Mercedes Eigentum des Bestellers D gewesen wäre. Das war jedoch nicht der Fall. Ob das Werkunternehmerpfandrecht auch entsprechend § 1207 gutgläubig vom Nichteigentümer erworben werden kann, ist bekanntlich umstritten. Der BGH (BGHZ 34, 127) und die h.M. verneinen es, weil die Vertragspfandvorschriften nach dem Wortlaut des § 1257 nur für das “entstandene”, nicht aber für das entstehende gesetzliche Pfandrecht gelten. Aber selbst wenn man eine analoge Anwendung des § 1207 auf das gesetzliche Pfandrecht zuläßt, scheitert im vorliegenden Fall der gutgläubige Erwerb des U am Abhandenkommen des Pkw (§§ 1207, 935).
Ein Pfandrecht kann U aber auch kraft Rechtsgeschäfts nach §§ 1205, 1207 aufgrund der AGB-Klausel erworben haben. Ob eine solche Klausel überhaupt zulässig ist, ist allerdings streitig. In der Literatur überwiegen die Bedenken (z.B. Picker, NJW 1978, 1417); der BGH hat jedoch die Klausel zugelassen (NJW 1981, 227). Auch wenn man dem BGH folgt, ist hier aber der (gutgläubige) Erwerb wiederum deswegen ausgeschlossen, weil der Pkw dem Eigentümer abhandengekommen ist.
X konnte den Wagen also nicht nach § 1242 I erwerben.
b) In Betracht kommt weiterhin ein gutgläubiger Eigentumserwerb des X nach § 1244. X hat im Zeitpunkt der Übereignung ohne grobe Fahrlässigkeit an das Pfandrecht des U geglaubt, und die Vorschriften des § 1235 sind beachtet. Da es auf das Abhandenkommen hier nach Wortlaut und Sinn des § 1244 nicht ankommt, hat X den Pkw gutgläubig erworben.
Ein Anspruch des E aus § 985 besteht also nicht.
- Es bestehen auch sonst keine Ansprüche des E gegen X: § 812 I scheitert jedenfalls daran, daß X den Wagen mit Rechtsgrund durch Leistung erlangt hat und deshalb auch vor einer Eingriffskondiktion geschützt ist, § 823 I daran, daß der gutgläubige Erwerb rechtmäßig ist und den Erwerber deshalb nicht zum Schadensersatz gegen den verlierenden früheren Rechtsinhaber verpflichten kann.
II. Ansprüche des E gegen U
- § 985 (Herausgabe des Geldes). E müßte Eigentümer des Geldes sein. Das wäre er nach § 1247 S.2, wenn eine wirksame Pfandveräußerung stattgefunden hätte und der Erlös nicht dem U als Pfandgläubiger gebührte. Eine wirksame Pfandveräußerung lag hier nach § 1244 vor (s.o.). U war nicht Pfandgläubiger (s.o.), so daß der Erlös voll dem Eigentümer zufällt.
Zweifelhaft ist, ob U wegen seiner Werkleistung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann (als Recht zum Besitz oder – so wohl die h.M. – unmittelbar nach §§ 273 bzw. 1000). § 273 II würde einen fälligen Anspruch des U gegen E auf Verwendungsersatz voraussetzen. Ein solcher ergibt sich jedenfalls nicht aus § 1216 (schon deshalb, weil U nicht Pfandgläubiger war) und auch nicht aus § 994 I, weil die Voraussetzungen des § 1001 nicht vorliegen. In Betracht kommt also nur ein Zurückbehaltungsrecht aus § 1000. Jedenfalls war die Reparatur des fahrunfähigen Pkw eine ersatzfähige notwendige Verwendung des nichtberechtigten Besitzers U nach § 994 I 1. Sie war aber eine Verwendung auf den Pkw, nicht auf das Geld, so daß strenggenommen nur der Pkw, nicht aber der Erlös nach § 1000 zurückgehalten werden könnte. Zu überlegen ist jedoch, ob nicht wegen der Surrogation nach § 1247, 2 sich auch das Zurückbehaltungsrecht des Besitzers am Erlös fortsetzt. Dafür spricht in der Sache, daß ja auch gegenüber dem Anspruch auf das schuldrechtliche Surrogat aus § 816 I 1 die Verwendungen (nach § 818 III) geltend gemacht werden könnten und man den Besitzer auch nicht deswegen schlechter stellen kann, weil er die Sache gutgläubig zur Verwertung seines vermeintlichen Pfandrechts aus der Hand gegeben hat. Es wäre aber schon viel, wenn die Bearbeiter das Problem überhaupt erkennen.
- §§ 990, 989 (Schadensersatz). U war unberechtigter Besitzer. Er war aber bei Bestizerwerb nicht bösgläubig, zumal die Fälschung des Kfz-Briefes nicht zu erkennen war. Nach dem spurlosen Verschwinden des D mögen allerdings Zweifel an dessen Eigentum veranlaßt gewesen sein. Aber jedenfalls kannte U (“hält sich für berechtigt …”) nicht positiv die fehlende Berechtigung des D und damit sein eigenes fehlendes Besitzrecht, so daß auch der Fall des § 990 I 2 nicht vorliegt.
- § 816 I 1 (Herausgabe des Geldes). Es liegt eine nach § 1244 wirksame Verfügung des nichtberechtigten U vor. Erlangt ist aber nicht das Eigentum an dem Geld (das nach § 1247 S.2 sogleich dem E zufiel), sondern nur der Besitz. Auch kann U nach § 818 III seine Verwendungen abziehen.
- § 687 II mit 678 (Schadensersatz) bzw. mit 681 S.1, 667 (Herausgabe des Besitzes am Erlös) greift nicht ein, weil U nichts von seiner fehlenden Berechtigung wußte.