Rechtsgeschäft Flashcards

(176 cards)

1
Q

Verkehrsgeschäft

A

Liegt vor, wenn auf Erwerbsseite mind. eine Person steht, die auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht zugleich als Veräußerer angesehen werden kann.

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2
Q

Rechtsgeschäft

A

Liegt vor, wenn der Eigentumserwerb auf Vereinbarung der Parteien und nicht auf Gesetz beruht oder in der Zwangsvollstreckung erfolgt.

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3
Q

Fräsmaschinenfall

A

Die Vorschrift unterscheidet zwei Fälle: mittelbarer Fremdbesitz 1. Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer (Fall 1), wobei genügt, so wird der gutgläubige Erwerber mit der Abtretung des Anspruchs aus dem Eigentümer. Voraussetzung ist, dass der unmittelbare Besitzer im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands (noch) den Willen hat, fü 868 mittelbaren Besitzer in Anerkennung des Herausgabeanspruchs zu besitzen (vgl der die verliert der mittelbare Besitzer jeden Besitz, während Erwerber ihn erlangt 870) ob ein gutgläubiger Eigentumserwerb auch bei folgender Konstellation ein tritt Der Vorbehaltskäufer K veräußert die Sache trotz noch bestehendem vorbehalt des V gem 929, 930 zur Sicherung an den gutgläubigen Dritten C, der sie seinerseits gem 929, 931 an den Vierten D sicherheitshalber veräußert. Der BGH hat im Fräsmaschinenfall (BGHz 50, 45) einen gutgläubigen Erwerb des D gem 934 Fall 1 (und damit einen Eigentumsverlust des V bejaht: Zwar konnte C mangels Ubergabe von K kein Eigentum erwerben 933), aber immerhin das dem wirklich zustehende Anwartschaftsrecht, da das Anwartschaftsrecht übertragen wurde, besteht kein Grund, (etwa wegen 139) an der Wirksamkeit des Besitzmittlungsver hältnisses zwischen K und C zu zweifeln, und C konnte seinen Herausgabeanspruch aus diesem Besitzmittlungsverhältnis an D abtreten, der das Eigentum damit gutgläubig erwarb. Das Ergebnis befremdet insofern, als der zweite Sicherungsnehmer D, dem gute kommt, der Vorbehaltssache ferner stand als der erste Sicherungsnehmer C, der gem 933 kein Eigentum erwerben konnte. Aber der BGH akzeptiert dieses weil sich die Unterscheidung zwisc durch das Gesetz vorgegebene Ergebnis, für s 933 und 934 ein vertretbarer Grund anführen lässt. Das Gesetz und Best es von der Gleichstellung des mittelbaren mit dem unmittelbaren Besitz aus Besitzes vollständig wenn sich der seine gels Übergabe entledigt; diese Voraussetzung ist nur bei 934 aber ren, indem D nicht zwar ein Teil der Lit das Ergebnis dass ein gutglaubiger nur mittelbarer ,,Nebenbesitzer so des D Erwerb mangels neben wi einer entsprechenden besitzrechtlichen Position t (o dass der bare Besitz des V zerstört wurde. bei der als Eigentümer auftrat K dadureh zu erkennen gegeben, mehr für V besit C unbefu tzen wollte. Die Figur des Nebenbesitzes abzulehnen, 556

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4
Q

Verarbeitung

A

Jeder Arbeitsaufwand, der eine werterhöhende Veränderung der Sache bezweckt.

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5
Q

Hersteller

A

Ist nach der Verkehsanschauung der Unternehmer, nicht der abgestellte Verarbeiter.

Ferner wurde der Besteller, der einen von ihm gelieferten Stoff zu einer neuen Sache (zB Anzug verarbeiten lässt, vor der Neufassung des 651 mit seiner Verweisung auf das Kaufrecht allgemein als Hersteller betrachtet (nicht der Werkunternehmer, zB der Schneider), während man dies heute auch anders sehen kann.

Sehr str ist, ob eine Vereinbarung über die Person des Herstellers trotz des sonst zwingenden Charakters der 946ff zulässig ist. Das Problem stellt sich bei der sog Verarbeitungsklausel, die meist zugunsten des unter Eigentumsvorbehalt liefernden Rohstofflieferanten vereinbart wird. Die Rspr lässt solche Klauseln zu: Werden Rohstoffe unter Eigentumsvorbehalt mit der Vereinbarung geliefert, dass die Verarbeitung für die Lieferfirma zu erfolgen hat, und erfolgt die Verarbeitung in der vereinbarten dann ist regelmäßig die Lieferfirma ohne Rücksicht auf einen etwa entgegenstehenden Willen des verarbeitenden Unternehmens als Hersteller anzusehen (BGHz 20, 159, 163); auch die Vereinbarung eines bestimmten Miteigentumsanteils zu ten des Lieferanten ist rechtlich möglich (vgl im einzelnen BGHz 46, 117). Ein Teil der Lit diesen Ergebnissen zu 950 für dispositiv (so zB Baur/ Stürmer 53 Rz und erklärt Führung von Westermann, v dazu 15). Vielfach werden in der (unter mung 53 III 11ff indessen objektive Kriterien für die Bestim- des ,,Herstellers” verlangt Nur wenn ein Betrieb typischerweise fremdbestimmt und nicht für sich verarbeite, sei ein anderer Hersteller Wege Medicus/Petersen Rz 516 ff; ansonsten könne der Vorbehaltsverkäufer nur im eines erb des (wgl 930 Rz 4), also nach der Praxis bislang Eigentümer werden.

  1. Ausnahmsweise treten die Wirkungen des 950 nicht ein, nämlich wenn der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Der Wert der verarbeitung ergibt sich, wenn vom Wert der neuen Sache der Wert aller Stoffe (auch soweit sie dem Verarbeitenden gehört haben) abgezogen wird (BGHz 56, 88, 20 Verhalten sich Stoff- und Verarbeitun wie 60, so schließt dies den 950 aus und 947,948 sind zu prüfen (BGH JZ 1972, 165, 166). Rechtsverlust erlei
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6
Q

Mittelbarer/ unmittelbarer Besitz

Eigen/Fremdbesitz

A

I. 1. Unmittelbarer und mittelbarer Besitz

Unmittelbarer Besitz ist i.S.d. s 854 Absatz 1 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache mit entsprechendem Willen zum Besitz.

Mittelbarer Besitz S 868 eine durch die unmittelbare Sachherrschaft eines Dritten (dem sog. Besitzmittler d der als unmittelbarer Fremdbesitzer) vermittelte tatsächlich Beziehung einer Person (dem sog. mittelbaren Besitzer, d.h. der oberbesitzer als Eigen- oder Fremdbesitzer) zur Sache.

  1. Eigenbesitz und Fremdbesitz

Eigenbesitzer ist gem. S 872 BGB derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache mit dem Willen ausübt, sie wie eine ihm gehörende zu beherrschen (so BGH NJW 96, 1890, 1893).

Fremdbesitzer ist hingegen derjenige, der eine Sache für einen anderen besitzt

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7
Q

Besitzmittlungsverhältnis

A

Das geregelte Verhältnis zwischen zumindest zwei Personen in Bezug auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache

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8
Q

Verbindung mit beweglichen Sachen 947

A

Voraussetzung ist, dass die beweglichen Sachen wesentliche Bestandteile ei ner einheitlichen Sache werden (s dazu 93-95) ff 2 2. Die Wirkung ist im Fall des Abs 1 das Entstehen von Miteigentum (SS74 der 1008 ff. Im Fall des Abs 2 erstreckt sich das fortbestehende Alleineigentum an Hauptsache auf die Nebensache. Was Hauptsache ist, bestimmt die Verkehrsanschauung, wobei weder das Wertverhältnis noch das Verhältnis des räumlichen Umfangs für sich allein entscheidend ist; vielmehr kommt es darauf an, ob die übrigen Bestandteile fehlen könnten, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt würde (BGHZ 20, 159, 162 f: Das Gehäuse, das ein Hochfrequenzgerät umgibt, ist somit dann nicht Nebensache, wenn das Gerät ohne das Gehäuse zwar in Tätigkeit gesetzt werden kann, praktisch aber nicht benutzbar ist) 3. Die Vorschrift ist nicht abdingbar (s auch 946 Rz 3) 4. Im zu 950 (Verbindung durch Verarbeitung geht 950 vor. Im Verhältnis Fall des 947 II kommt 950 allerdings regelmäßig nicht in Betracht, da idR keine ,,neue Sache” entsteht.

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9
Q

Tatbestand: Verbindung mit einer beweglichen Sache

947

A

->Keine Hauptsache
• Miteigentum der bisherigen Eigentümer (S 947 l BGB)
• Rechte an einer belasteten Sache bestehen am Miteigentumsanteil fort 949 S. 2 BGB)

-> Eine Sache ist Hauptsache
• Eigentümer der Hauptsache erwirbt Alleineigentum (S 947 ll BGB)
• Eigentum an der ,,Nebensache” erlischt
• Rechte an der Hauptsache erstrecken sich auf die hinzutretende Sache 949 S. 3 BGB)
• Dritter an der ,,Nebensache” e (s 949 s. 1 BGB)

  • > Keine Abdingbarkeit ggf. Rückübertragung erforderlich
  • > Ausgleich für den Rechtsverlust (s 951 BGB) Folien 9 ff.
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10
Q

Vermischung/Vermengung 948

A
  1. Verbindung mehrerer beweglicher Sachen
    Vermischung bei Flüssigkeiten Gasen
    Vermengung bei festen Körpern Untrennbarkeit
    •Trennung objektiv unmöglich 948 l BGB)
    •Trennung wirtschaftlich sinnlos (S 948 ll BGB)
  2. Rechtsfolge
    Verweis auf S 947 BG B str., ob auch auf S 947 ll BGB

Meinung 1: nur bei ungleichartigen Sachen Meinung 2: auch bei zahlenmäßigem Übergewicht

  1. Anwendbarkeit bei Geld h. M.: jedenfalls S 947 l BGB Theorie der Geldwertvindikation) str., ob 947 ll BGB anwendbar ist (Kasse als Hauptsache)
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11
Q

Verarbeitung 950 BGB lex specialis zu SS 947, 948 BGB auf 93 BGB kommt es nicht an

A
  1. Voraussetzungen
    a) Verarbeitung oder Umbildung b) Neuheit der Sache Verkehrsanschauung: höhere Produktionsstufe Indizien: neue Bezeichnung, neue Funktion, Formveränderung

c) Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als Stoffwert erheblich geringer, wenn Verhältnis 60 zu 100 (BGH)
d) Hersteller der das Betriebsrisiko tragende Unternehmer Arbeitnehmer) zulässigkeit einer Verarbeitungsklausel str. Folie 7

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12
Q

956 Erwerb durch persönlich Berechtigten

A
  1. Praktische Bedeutung erlangt die Vorschrift vor allem für den Fruchterwerb des Pächters und bei Verkauf von ,,Holz auf dem Stamm” oder Getreide auf dem Halm.
  2. Erzeugnisse sind alle natürlichen Tier- und Bodenprodukte, wie Eier, Kälber Bäume oder Pflanzen (vgl 99 I).

Bestandteile sind die Teile einer einheitlichen Sache, wie die Türen eines Schrankes oder das Abbruchgebäude auf einem Grundstück (vgl 94)

  1. Die Aneignungsgestattung ist von dem schuldrechtlichen Vertrag, auf dem sie beruht, zu trennen. So ist beim Pachtvertrag das in 581 I 1 angesprochene ,,Gewähren” des Fruchtgenusses die Aneignungsgestattung. Sie nach allgA empfangsbedürf tige Willenserklärung (S 130 ist anwendbar) und Verfügung über das Fruchterwerbs- recht. Str ist, ob die Aneignungsgestattung einen besonderen Fall der Ubereignung künftiger Sachen gem 929 ff darstellt (Ubertragungstheorie) oder eine einseitige Verfügung, die ein Erwerbsrecht des Gestattungsempfängers begründet (Aneignungs- theorie). Unabhängig von diesem Theorienstreit (s zu ihm etwa Baur/Stiirmer 53 Rz 57) hat der BGH entschieden, dass die Gestattungsbefugnis grds noch zu dem Zeitpunkt gegeben sein muss, in dem das Eigentum übergehen soll; s BGHz 27. 360, 368 zu S 1 Fall 2: maßgebend ist der Zeitpunkt der Besitzergreifung, weil die Gestattung bis dahin widerrufen werden kann

. 4. Eigentumserwerb mit der Trennung nach S 1 Fall 1 setzt eine Uberlassung gem 854 voraus. Der Gestattende muss den Besitz aufgeben: mittelbarer Besitz an der Muttersache genügt für Fall 1 also nicht, wenn der Ges telbarer Besitzer bleibt (BGHZ 27, 360, 363

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13
Q

Aneignung 958

A

Die Aneignung ist ein Realakt und bedarf nicht der Geschäftsfähigkeit. Hierunter ist die Ergreifung von Eigenbesitz iSd § 872 BGB zu verstehen.

Sachen, die in niemandes Eigentum stehen (herrenlose Sachen), kann man sich (mit gewissen Einschränkungen) aneignen. Es kann sich dabei um Sachen handeln, die noch nie einen Eigentümer hatten (jagdbare Tiere), oder um Sachen, die früher einen Eigentümer hatten, von diesem aber weggeworfen worden sind (Sperrmüll). Bei beweglichen Sachen hat grundsätzlich jedermann ein Aneignungsrecht (Ausnahme: jagdbare Tiere. Bei ihnen steht dieses Recht allein dem Jagdberechtigten zu, jeder andere begeht strafbare Wilderei). Die Aneignung vollzieht sich dadurch, daß man die herrenlose Sache in Besitz nimmt in der Absicht, deren Eigentümer sein zu wollen (§958 Abs. 1 BGB). Bei herrenlosen Grundstücken steht das Aneignungsrecht dagegen allein dem Bundesland zu, in dem sich das Grundstück befindet (§ 928 Abs. 2 BGB).

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14
Q

959 Derelikion

A

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

A. Normzweck.

Rz. 1

§ 959 regelt die Dereliktion (Eigentumsaufgabe). Diese ist eine Voraussetzung für die Aneignung nach § 958. Die Dereliktion ist ein einseitiges Rechtsgeschäft im Gegensatz zur Aneignung (s.o. § 958 Rn 2). IE s.u. Rn 2.

Tatbestandsvoraussetzungen.

Rz. 2

Die Aufgabe des Eigentums setzt eine Aufgabeerklärung des Eigentümers und die freiwillige tatsächliche Besitzaufgabe voraus. Die Aufgabeerklärung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft iS einer nicht empfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärung. Die allg Vorschriften über Rechtsgeschäfte sind anwendbar. Erforderlich ist Geschäftsfähigkeit. Eine Anfechtung der Willenserklärung ist zulässig. Sie bezieht sich nur auf die Erklärung und nicht auf die Besitzaufgabe. Bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist die Dereliktion gem § 134 nichtig. Der Wille zur Dereliktion muss erkennbar hervortreten und ergibt sich nicht zwingend aus der Aufgabe des Besitzes. Ob aus der Besitzaufgabe auf den Aufgabewillen geschlossen werden kann, hängt von den Umständen ab.

Als weitere Voraussetzung erfordert § 959 als Publizitätsakt die tatsächliche Aufgabe des Besitzes. Erforderlich ist unmittelbarer Besitz des Aufgebenden. Der mittelbare Besitzer kann den Besitz nur dadurch aufgeben, dass er den unmittelbaren Besitzer zur Aufgabe des Besitzes auffordert. Die einseitige Aufgabe von Miteigentum ist nicht möglich, weil dadurch dem anderen Miteigentümer unfreiwillig der Werterhalt der Sache aufgebürdet wird (§ 748).

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15
Q

Wilde Tiere 960

A

Wilde Tiere sind von Anfang an herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden (S 960 l). Sie können erneut herrenlos werden, wenn die Freiheit wiederer- langen (S 960 ll). Schließlich können nach s 960 lll auch so genannte gezähm- te Tiere herrenlos werden. Habt ihr diese etwas versteckte Regelung gesehent Wir haben versucht, mit dem letzten Satz des Sachverhalts Problembewuss sein zu wecken s 960 Ill schien hier als “Weg zur Herrenlosigkeit” zwar sein als S 959, war letztlich aber bereits deshalb nicht einschlägig, weil de sondern ein zahmes Tier ist. Unter einem gezähmten Tier kann man sich etwa ein Eichhörnchen (in anderen Gefilden: eine Eichka vorstellen, das regelmäßigen Fütterungsaktionen angelockt-inge wann immer wieder an den gewünschten” ort zurüc

Beachtet im Einzelfall S 958 ll. Als ngesetzliche Verbote” der Aneignung kom- men etwa Regelungen in den Naturschutzgesetzen in Betracht. Wenn ein sol- ches Verbot einmal fallrelevant werden sollte, werdet ihr darauf sicher mehr oder weniger deutlich hingewiesen. Immer wieder gerne als besondere Kuriosität hervorgehoben: Das so genannte Bienenrecht gemäß SS 961 ff. Lest diese Vorschriften zur Spannung.

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16
Q

Fund 965/973 1
Schatz - Definition

Finder

A

Unter einem Schatz versteht man eine Sache, die so lange verborgen war, dass man den Eigentümer nicht mehr ermitteln kann. Entdeckt jemand einen Schatz und nimmt ihn in Besitz, so erwirbt er zusammen mit dem Eigentümer der Sache, in welcher der Schatz verborgen war, je die Hälfte des Eigentums an dem Fund.

Finder ist, wer eine verlorene (d.h. besitzlose, nicht dagegen herrenlose) Sache nach Entdeckung in Besitz nimmt. (Zu den herrenlosen Sachen rechnen z.B. in der Freiheit befindliche Tiere, § 960 BGB.) Der Geschäftsinhaber eines Selbstbedienungsladens erwirbt unmittelbaren Besitz an einer in seinen Räumen verlorenen Sache; daher kann ein Kunde, der die Sache entdeckt, daran keinen Besitz begründen u. somit auch nicht Finder sein. Der F. ist ein Realakt (Rechtshandlung), so dass Geschäftsfähigkeit des Finders nicht erforderlich ist. Der Finder muss den F. dem Empfangsberechtigten (Verlierer, Eigentümer), hilfsweise der zuständigen Behörde (“Fundbüro”) unverzüglich anzeigen. Er ist zur Verwahrung der Sache u. auf Verlangen der Behörde zur Ablieferung verpflichtet. Wird die Sache beschädigt, braucht er nur Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dem Finder steht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu (z. B. für Fütterung eines Tieres). Er kann vom Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Mit Ablauf von 6 Monaten seit Anzeige des F. bei der Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, sofern sich vorher kein Empfangsberechtigter gemeldet hat. Besonderheiten gelten für den F. in einer öfftl. Behörde oder Verkehrsanstalt: unverzügliche Ablieferungspflicht des Finders, kein Eigentumserwerb, Finderlohn in halber Höhe nur bei Sachen im Wert.

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17
Q

Verlorene Sache

A

Bezitslosigkeit aufgrund Besitzverlustes des ursprünglichen Besitzers ohne dessen Willen

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18
Q

Fund

A

Gegenstand des Fundes ist eine verlorene, dh besitzlose, aber nicht herrenlos gewordene bewegliche Sache. Besitzverlust tritt ein, wenn der unmittelbare Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgegeben oder auf andere Weise dauerhaft verloren hat. Nicht besitzlos (und infolgedessen auch nicht verloren) sind liegengelassene oder versteckte Sachen, wenn ihre Lage im Grundsatz bekannt und die jederzeitige Wiedererlangung möglich ist. Besitzlos wird die Sache auch nicht durch Diebstahl oder anderen Besitzverlust, der mit der Begründung neuen Besitzes einhergeht; dies ist in Privat- oder Geschäftsräumen regelmäßig der Fall (vgl BGHZ 110, 186). Kein Verlust iSd Fundrechts liegt ferner im Fall der freiwilligen Eigentumsaufgabe durch den Eigentümer vor, denn der Fund setzt das Bestehen von Eigentumsrechten voraus (Sonderfall in § 984 Rn 2). Verloren sind hingegen Sachen, die der Besitzdiener oder der Besitzmittler ohne Willen des Eigentümers wegwirft. Auch die Besitzaufgabe durch den Dieb führt dazu, dass die Sache als verloren gelten muss (Hamm NJW 79, 725 [OLG Hamm 05.10.1978 - 5 U 75/78]). Das Fundrecht gilt auch für Strandgut.

C. Begriff des Finders.

Rz. 3

Finder ist, wer eine verlorene Sache nach ihrer Entdeckung (durch den Finder oder durch einen Dritten) in Besitz nimmt (BGHZ 8, 130). Entscheidend ist also (entgegen dem Gesetzeswortlaut) die Besitzergreifung, nicht die reine Wahrnehmung iS einer Entdeckung. Das Finden ist also Besitzergreifung und damit ein Realakt. Es setzt keine Geschäftsfähigkeit, jedoch einen natürlichen Besitzbegründungswillen voraus. Ein Besitzdiener findet für den Besitzherrn (BGHZ 8, 130), soweit er im Rahmen seines Pflichtenkreises handelt. Zum Begriff des Verlierers bzw Empfangsberechtigten s.u. Rn 4.

D. Anzeigepflicht.

Rz. 4

Die Norm begründet in I eine Pflicht zur unverzüglichen (§ 121 I 1) Anzeige des Fundes an einen Empfangsberechtigten und bei Unkenntnis oder Unerreichbarkeit des Empfangsberechtigten in II hilfsweise ggü der zuständigen Behörde; nur diese letztere Anzeige kann bei einem Kleinfund unterbleiben. Empfangsberechtigter im Hinblick auf die verlorene Sache ist jeder, dem auf Grund von Rechtsnormen außerhalb des Fundrechts ein Herausgabeanspruch gegen den Finder zusteht, entgegen dem missverständlichen Wortlauf von I 1 nicht in jedem Fall der Verlierer (Soergel/Henssler Rz 15). Das Gesetz nennt vielmehr Verlierer (iS des bisherigen unmittelbaren Besitzers), Eigentümer und sonstigen Empfangsberechtigten nebeneinander und macht dadurch deutlich, dass es sich um drei verschiedene Personen handeln kann. Im Falle des Verschweigens vgl § 973 II 2.

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19
Q

Gesetzliches Pfandrecht

A

Wenn der Schuldner das Darlehen dann später zurückzahlt, erlischt auch das Pfandrecht an der Sache, denn das Pfandrecht ist akzessorisch, also in seinem Bestand von der zu sichernden Forderung abhängig. Damit kann das Pfandrecht (wie auch Hypothek, Bürgschaft und Vormerkung) nichtselbstständig übertragen werden, sondern nur mit der Forderung automatisch nach §§ 1250 I, 401 I BGB übergehen – Inhaber der Forderung und Inhaber des Pfandrechts können sonie auseinanderfallen.

Geht die Forderung unter, geht das Pfandrecht unter. Geht die Forderung über, geht auch das Pfandrecht über, § 401 BGB.
Zahlt der Schuldner das Darlehen dagegen nicht zurück, kann sich der Pfandgläubiger grundsätzlich im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 1228 I, 1235 I) aus der Sache befriedigen.
5 Voraussetzungen des vertraglichen Pfandrechts

1. Einigung § 1204 I BGB besagt, dass das zu bestellende Recht seinen Inhaber berechtigt, „Befriedigung aus der Sache zu suchen“. Gemeint ist damit, dass der Verpfänder im Rahmen der Einigung dem Gläubiger einenTeil derRechtean seiner Sache einräumt, wobei das Eigentum weiterhin beim Eigentümer verbleibt. Dieses Verwertungsrecht berechtigt den Gläubiger dann die Sache zu verwerten und aus dem Erlös seine Forderung zu befriedigen.Die Pfandrechtsbestellung ist somit praktisch eine Teilveräußerung.
2. Berechtigung bzw. gutgläubiger Erwerb Berechtigter ist in der Regel der Eigentümer oder der nach § 185 BGB Ermächtigte. Liegt beides nicht vor, sind nach § 1207 BGB die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb gem. §§ 932, 934 und 935 BGB anwendbar.
3. Übergabe oder Surrogat Die vertragliche Bestellung eines Pfandrechts gem. § 1205 I setzt die Übergabe der Sache an den Pfandgläubiger voraus. Wird das Pfandrecht nach § 1205 II BGB bestellt, muss der (mittelbaren Besitz begründende) Herausgabeanspruch gegen einen Dritten abgetreten werden und zusätzlich die Verpfändung angezeigt werden. Aufgrund des Publizitätsprinzips des Sachenrechts ist eine Verpfändung, bei der der Verpfänder selbst unmittelbarer Besitzer der Sache bleiben kann, unmöglich. 4. Forderung Das Pfandrecht ist ein streng akzessorisches Recht und setzt als solches das Bestehen einer zu sichernden Forderung voraus, § 1204 I BGB. In der Regel wird es sich dabei um eineDarlehensrückzahlungsforderung gem. § 488 BGB handeln. 5. Einigung und Übergabe Die Pfandrechtsbestellungerfolgt parallel zu den §§ 929 ff.:
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20
Q

Pfandrecht vom Berechtigten/ Nichtberechtigten

A

Der Erwerb vom Berechtigten
1. Einigung
2. Berechtigung
3. Übergabe: Die verpfändete Sache wird dem Gläubiger übergeben oder es wird ein Übergabesurrogat vereinbart:
I § 1205 I 1 BGBentspricht derÜbergabe im Sinne des § 929 1 BGB
II § 1205 I 2 BGBentspricht derÜbergabe im Sinne des § 929 2 BGB
III § 1205 II BGB lässt eine Abtretung des Herausgabeanspruchs ausreichen und entspricht somit § 931 BGB, § 1205 II BGB geht aber insofern über § 931 BGB hinaus, als dass eine Anzeigean den Besitzer Wirksamkeitsvoraussetzung ist
4.Zu sichernde Forderung
Die Pfandlestellung muss zu eine zu sichernde Forderung zugrunde liegen, die entweder eine Geldforderung ist oder aber in eine solche übergehen kann.

Der Erwerb vom Nichtberechtigten
Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten verläuftnach § 1207 BGBentsprechend der §§ 932 BGB ff.:
1. Einigung
2. Nichtberechtigung
3. Übergabe: Es gelten die in §§ 932, 934 BGB genannten Übertragungsformen:
I §§ 1207, 932 I 1 BGB verlangt die Übergabe der Pfandsache
II §§ 1207, § 932 I 2 BGB verlangt, dass der Erwerber (Pfandgläubiger) imBesitz der Sache istund diese vom Nichtberechtigten erhalten hat
III §§ 1207, 934 BGB verlangt die Abtretung des Herausgabeanspruchsbei mittelbarem Besitz
4. Guter Glaube
Keine Verpfändung mit Besitzkonstitut
Zu § 930 BGB findet sich in den §§ 1204 ff. BGB keine Parallele: Die Verpfändung einer Sache setzt immer den Verlust des unmittelbaren Besitzes voraus.Es solltenicht möglich sein, dass Sicherheiten an Sachen bestellt werden, ohne dass dies für den Rechtsverkehr erkennbar ist.Damit der Sicherungsnehmer trotzdem unmittelbarer Besitzer bleiben kann, wird in der Praxis überwiegend statt des Pfandrechts die Sicherungsübereignung vereinbart.
Rechtsfolgen des Pfandrechtes
Nach §§ 1228 ff. BGB ist der Inhaber des Pfandrechts bei Fälligkeit der gesicherten Forderung (§ 1228 I 1BGB, Pfandreife) und Nichtzahlung des Schuldners berechtigt, die Pfandsache zu verkaufen.Da die Sache regelmäßig mehr Wert ist, als die zu sichernde Forderung, hat derPfandgläubiger keine Aneignungsbefugnis und darf eine solche auch nicht vorher vereinbaren (§ 1229 BGB).
Für die Verwertung der Pfandsache muss zunächst eine vorhergehende Androhung des Verkaufs erfolgen (§ 1234 I BGB) und die Monatsfrist eingehalten werden (§ 1234 II BGB).
Anschließend kommt es im Regelfall zur öffentlichen Versteigerung (§ 1235 I BGB). Ausnahmsweise ist auch ein freihändiger Verkauf zulässig, so wenn die Pfandsache einen Börsen- oder Marktwert hat (§§ 1235 I, 1221 BGB).

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21
Q

Sachenrecht: Gesetzliche Pfandrechte an beweglichen Sachen, § 1257 ff. BGB

A

Gesetzliche Pfandrechte an beweglichen Sachen dienen der Sicherung von Forderungen. So wird der Gläubiger durch ein gesetzliches Pfandrecht für den Fall gesichert, dass der Schuldner die geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erbringt. Bei Eintritt der Fälligkeit (Pfandreife) kann der Gläubiger auf die Pfandsache zugreifen und sich daraus befriedigen. Klausurrelevant sind vor allem das Werkunternehmer- und Vermieterpfandrecht sowie deren gutgläubiger Erwerb.

Gesetzliche Pfandrechte
Gesetzliche Pfandrechte entstehen nicht durch Vertrag, sondern kraft Gesetzes – Anknüpfungspunkte sind dabei der Besitz des Gläubigers an der Sache (Werkunternehmerpfandrecht) oder das Einbringen der Sache in den Herrschaftsbereich des Gläubigers (Vermieterpfandrecht). Der Grund dafür liegt darin, dass in den aufgezählten Regelungen die Pfandgläubiger Vorausleistungen erbringen, wodurch sie eine Forderung gegenüber ihrem Schuldner haben – diese wird durch das gesetzliche Pfandrecht gesichert, um die mit der Vorausleistung verbundenden Risiken abzuwehren.

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22
Q

Gesetzliches Pfandrecht

A

Das Werkunternehmerpfandrecht
Dies lässt sich am Beispiel des Werkunternehmerpfandrechts verdeutlichen:
Der Werklohn ist gem. § 641 I 1 BGB erst bei Abnahme des Werkes zu zahlen, somit muss der Werkunternehmer in Vorleistung gehen. Dies bringt ein wirtschaftliches Risiko mit sich, denn er muss mindestens seine Arbeitsleistungen erbringen, die unbezahlt bleiben könnten, oder sogar Material und ähnliches beschaffen müssen. Wenn dieser Prozess auch noch länger dauert, kann sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners unvorhergesehen verschlechtern. Als teilweise Absicherung gegen dieses Risiko, erhält der Werkunternehmer gem. § 647 ein gesetzliches Pfandrecht an den beweglichen Sachen des Bestellers, die zum Zwecke der Herstellung oder Ausbesserung in den Besitz des Werkunternehmers gelangt sind.
Die gesetzlichen Pfandrechte im BGB sind das Vermieterpfandrecht (§ 562), Verpächterpfandrecht (§ 592), Werkunternehmerpfandrecht (§ 647) und das Pfandrecht des Gastwirts(§ 704).
Im HGB existieren noch zusätzliche Pfandrechte für das Kommissionsgut (§ 397 HGB), Speditionsgut (§ 464 HGB) und Lagergut (§ 475b). Bedeutend ist auch das Pfändungspfandrecht der Zivilprozessordnung (§ 804 ZPO).
Gemäß § 1257 finden die Vorschriften über das vertragliche Pfandrechte auf die gesetzlichen Pfandrechte Anwendung; der Pfandgläubiger kann sich also unter den normalen Voraussetzungen nach §§ 1228 ff. aus der Sache befriedigen.
Der gutgläubige Erwerb des Pfandrechts
Ein wichtiger Unterschied zu den vertraglichen Pfandrechten istjedoch, dass das gesetzliche Pfandrecht im Gegensatz zum vertraglichen Pfandrecht (§ 1207 BGB) grundsätzlich nicht gutgläubig erworben werden kann: § 1257 BGB sagt nichts über die Entstehung, sondern gilt für bereits entstandene gesetzliche Pfandrechte. Diese Verweisung bezieht sich also nur auf Normen, die ein bereits bestehendes Pfandrecht voraussetzen und nicht auf die Bestellungsvorschriften. Deshalb kann ein noch nicht existierendes gesetzliches Pfandrecht auch nicht gem. § 1257 BGB nach § 1207 wie ein vertragliches Pfandrecht gutgläubig erworben werden.
Dies ist bei besitzlosen Pfandrechten wie dem Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) unstreitig: Der Vermieter erwirbt nur ein Pfandrecht an Sachen, die seinem Mieter gehören. Er erlangt an diesen Sachen jedoch keinen Besitz, deshalb fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für den notwendigenRechtsschein.
Streitig ist der gutgläubige Erwerb von gesetzlichen Pfandrechten nach § 1207 analog, bei denen der Gläubiger im Besitz der Sache ist. Beliebter Klausurfall: das Werkunternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB.
Eine Ansicht lässt mit Hilfe einer analogen Anwendung des§ 366 III HGB einen gutgläubigen Erwerb zu:
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.
Die hM widerspricht dem: § 366 III HGB lasse zwar bezüglich der gesetzlichen Besitzpfandrechte des Handelsrechts einen gutgläubigen Erwerb zu, jedoch fehle es an einer planwidrigen Lücke im BGB, zudem seien Spezialvorschriften des Handelsrechts wenn überhaupt nur sehr begrenzt analogiefähig.
Der Wortlaut des § 1257 sagt deutlich, dass die Bestimmungen über vertragliche Pfandrechte nur „auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung“ finden – das Pfandrecht muss also bereits entstanden sein. Demnach dürfte § 1207 BGB nicht angewandt werden, denn in dieser Norm geht es ja gerade um die Entstehung durch den Erwerb eines Pfandrechts vom Nichtberechtigten.
Nur weil zur Entstehung des Pfandrechts auch die Übergabe der Sache notwendig sei, könne man die Lage bei Besitzpfandrechten nicht anders beurteilen als bei besitzlosen Pfandrechten. Die Übergabe des Besitzes erfolge nämlich nicht damit der andere über das Eigentum verfügen könne und damit komme ihr gerade nicht die gleiche Rechtsscheinwirkungwie bei § 1207 BGB zu.

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Q

Gesetzliches Pfandrecht

Vorraussetzungen

A

Entstehung gemäß den Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestandes Generelles:

a) Bestehen der zu sichernden Forderung
b) Besitz des Gläubigers bzw Einbringen der Sache durch den Schuldner
c) Eigentum des Schuldners (bei den Pfandrechten des BGB)

* → streitig ist beim Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) ob ein gutgäubiger Erwerb nach 1207 analog möglich ist
* → hM: nein nur Zurückbehaltungsrecht nach 994 ff, 1000
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24
Q

1242/1244 öffentliche Versteigerung

A

I. Ansprüche des E gegen X

  1. § 985. Das setzt voraus, daß E sein Eigentum nicht an X verloren hat.

a) In Betracht kommt ein Eigentumserwerb des X nach § 1242 I BGB. Dann müßte U ein Pfandrecht an dem Mercedes gehabt und müßte eine rechtmäßige
(§ 1243) Veräußerung vorgelegen haben.

Ein Pfandrecht kann U einmal kraft Gesetzes nach § 647 erworben haben, wenn der Mercedes Eigentum des Bestellers D gewesen wäre. Das war jedoch nicht der Fall. Ob das Werkunternehmerpfandrecht auch entsprechend § 1207 gutgläubig vom Nichteigentümer erworben werden kann, ist bekanntlich umstritten. Der BGH (BGHZ 34, 127) und die h.M. verneinen es, weil die Vertragspfandvorschriften nach dem Wortlaut des § 1257 nur für das “entstandene”, nicht aber für das entstehende gesetzliche Pfandrecht gelten. Aber selbst wenn man eine analoge Anwendung des § 1207 auf das gesetzliche Pfandrecht zuläßt, scheitert im vorliegenden Fall der gutgläubige Erwerb des U am Abhandenkommen des Pkw (§§ 1207, 935).

Ein Pfandrecht kann U aber auch kraft Rechtsgeschäfts nach §§ 1205, 1207 aufgrund der AGB-Klausel erworben haben. Ob eine solche Klausel überhaupt zulässig ist, ist allerdings streitig. In der Literatur überwiegen die Bedenken (z.B. Picker, NJW 1978, 1417); der BGH hat jedoch die Klausel zugelassen (NJW 1981, 227). Auch wenn man dem BGH folgt, ist hier aber der (gutgläubige) Erwerb wiederum deswegen ausgeschlossen, weil der Pkw dem Eigentümer abhandengekommen ist.

X konnte den Wagen also nicht nach § 1242 I erwerben.

b) In Betracht kommt weiterhin ein gutgläubiger Eigentumserwerb des X nach § 1244. X hat im Zeitpunkt der Übereignung ohne grobe Fahrlässigkeit an das Pfandrecht des U geglaubt, und die Vorschriften des § 1235 sind beachtet. Da es auf das Abhandenkommen hier nach Wortlaut und Sinn des § 1244 nicht ankommt, hat X den Pkw gutgläubig erworben.

Ein Anspruch des E aus § 985 besteht also nicht.

  1. Es bestehen auch sonst keine Ansprüche des E gegen X: § 812 I scheitert jedenfalls daran, daß X den Wagen mit Rechtsgrund durch Leistung erlangt hat und deshalb auch vor einer Eingriffskondiktion geschützt ist, § 823 I daran, daß der gutgläubige Erwerb rechtmäßig ist und den Erwerber deshalb nicht zum Schadensersatz gegen den verlierenden früheren Rechtsinhaber verpflichten kann.

II. Ansprüche des E gegen U

  1. § 985 (Herausgabe des Geldes). E müßte Eigentümer des Geldes sein. Das wäre er nach § 1247 S.2, wenn eine wirksame Pfandveräußerung stattgefunden hätte und der Erlös nicht dem U als Pfandgläubiger gebührte. Eine wirksame Pfandveräußerung lag hier nach § 1244 vor (s.o.). U war nicht Pfandgläubiger (s.o.), so daß der Erlös voll dem Eigentümer zufällt.

Zweifelhaft ist, ob U wegen seiner Werkleistung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann (als Recht zum Besitz oder – so wohl die h.M. – unmittelbar nach §§ 273 bzw. 1000). § 273 II würde einen fälligen Anspruch des U gegen E auf Verwendungsersatz voraussetzen. Ein solcher ergibt sich jedenfalls nicht aus § 1216 (schon deshalb, weil U nicht Pfandgläubiger war) und auch nicht aus § 994 I, weil die Voraussetzungen des § 1001 nicht vorliegen. In Betracht kommt also nur ein Zurückbehaltungsrecht aus § 1000. Jedenfalls war die Reparatur des fahrunfähigen Pkw eine ersatzfähige notwendige Verwendung des nichtberechtigten Besitzers U nach § 994 I 1. Sie war aber eine Verwendung auf den Pkw, nicht auf das Geld, so daß strenggenommen nur der Pkw, nicht aber der Erlös nach § 1000 zurückgehalten werden könnte. Zu überlegen ist jedoch, ob nicht wegen der Surrogation nach § 1247, 2 sich auch das Zurückbehaltungsrecht des Besitzers am Erlös fortsetzt. Dafür spricht in der Sache, daß ja auch gegenüber dem Anspruch auf das schuldrechtliche Surrogat aus § 816 I 1 die Verwendungen (nach § 818 III) geltend gemacht werden könnten und man den Besitzer auch nicht deswegen schlechter stellen kann, weil er die Sache gutgläubig zur Verwertung seines vermeintlichen Pfandrechts aus der Hand gegeben hat. Es wäre aber schon viel, wenn die Bearbeiter das Problem überhaupt erkennen.

  1. §§ 990, 989 (Schadensersatz). U war unberechtigter Besitzer. Er war aber bei Bestizerwerb nicht bösgläubig, zumal die Fälschung des Kfz-Briefes nicht zu erkennen war. Nach dem spurlosen Verschwinden des D mögen allerdings Zweifel an dessen Eigentum veranlaßt gewesen sein. Aber jedenfalls kannte U (“hält sich für berechtigt …”) nicht positiv die fehlende Berechtigung des D und damit sein eigenes fehlendes Besitzrecht, so daß auch der Fall des § 990 I 2 nicht vorliegt.
  2. § 816 I 1 (Herausgabe des Geldes). Es liegt eine nach § 1244 wirksame Verfügung des nichtberechtigten U vor. Erlangt ist aber nicht das Eigentum an dem Geld (das nach § 1247 S.2 sogleich dem E zufiel), sondern nur der Besitz. Auch kann U nach § 818 III seine Verwendungen abziehen.
  3. § 687 II mit 678 (Schadensersatz) bzw. mit 681 S.1, 667 (Herausgabe des Besitzes am Erlös) greift nicht ein, weil U nichts von seiner fehlenden Berechtigung wußte.
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Das Pfandrecht ist ein beschränkt dingliches Recht, das seinem Inhaber ein akzessorisches Sicherungsrecht an einer beweglichen Sache oder einem Recht gewährt. Es ist in den §§ 1204 ff. BGB geregelt. Im Falle der Nichterfüllung der gesicherten Forderung kann sich der Inhaber des Pfandrechts aus der Verwertung der verpfändeten Sache oder dem verpfändeten Recht befriedigen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen (1) vertraglichen Pfandrechten an beweglichen Sachen oder Rechten, (2) gesetzlichen Pfandrechten und (3) Pfändungspfandrechten.
26
1. Ersterwerb eines vertraglichen Pfandrechts an beweglichen Sachen Das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen entsteht nach den Vorschriften der §§ 1205 ff. BGB. Die Pfandrechtsbestellung erfolgt dabei nach den allgemeinen Grundsätzen über dingliche Rechtsgeschäfte. Es sind also eine dingliche Einigung, eine Übergabe, das Einigsein bei Übergabe und die Berechtigung des Verfügenden erforderlich. Aufgrund der Akzessorietät muss darüber hinaus noch eine zu sichernde Forderung bestehen (vgl. § 1250 BGB). Damit ergibt sich folgendes Prüfschema: • Einigung über die Bestellung eines Pfandrechts (§ 1205 I BGB) • Übergabe oder Übergabesurrogat (§§ 1205 f. BGB) • Einigsein bei Besitzerwerb des Pfandgläubigers • Berechtigung des V erpfänders • Existenz der zu sichernden Forderung (Akzessorietät) a) Einigung Die Einigung erfolgt nach den selben Grundsätzen wie die Einigung im Rahmen des § 929 S. 1 BGB. Sie stellt ein zweiseitiges, dingliches Rechtsgeschäft dar, das auf die Bestellung eines Pfandrechts an einem bestimmten Gegenstand für den Gläubiger einer bestimmten Forderung gerichtet ist. Dabei müssen der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz und die allgemeinen Vorschriften des BGB-AT beachtet werden. Wie bei anderen Sicherungsrechten ist auch eine antizipierte, bedingte oder eine befristete Einigung möglich. b) Übergabe und Übergabesurrogate Gemäß § 1205 I 1 BGB muss der Eigentümer dem Gläubiger die Sache übergeben. Der Begriff der Übergabe ist wie in § 929 S. 1 BGB zu verstehen.2 Das bedeutet: der Verpfänder muss den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz am Pfandgegenstand vollständig verlieren und der Pfandgläubiger muss (neuen) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz auf Veranlassung des Verpfänders erlangen. Eine Übergabe ist nicht erforderlich, wenn sich der Gläubiger bereits im Besitz der Sache befindet (§ 1205 I 2 BGB). Dies entspricht § 929 S. 2 BGB. Als Übergabesurrogat kommt die Abtretung des Herausgabenanspruchs (§ 1205 II BGB) in Betracht: Ist der Verpfänder mittelbarer Besitzer der Sache, überträgt der dem Gläubiger den mittelbaren Besitz gemäß §§ 870, 398 BGB und zeigt dem unmittelbaren Besitzer die Verpfändung an (§ 1205 II BGB). Weiterhin stellt auch die Begründung qualifizierten Mitbesitzes (§ 1206 BGB) ein Übergabesurrogat dar. Qualifizierter Mitbesitz kann auf zwei Arten begründet werden: einerseits durch Mitverschluss (§ 1206 Alt. 1 BGB), andererseits durch Verschaffung von mittelbarem qualifiziertem Mitbesitz. Mitverschluss liegt vor, wenn Gläubiger und Eigentümer nur gemeinsam Zugang zur Pfandsache haben.3 Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass sich die verpfändete Sache in einem Banksafe befindet, am Safe zwei verschiedene Schlösser angebracht sind und der Gläubiger den einen und der Eigentümer den anderen Schlüssel besitzt. Mittelbarer qualifizierter Mitbesitz liegt dann vor, wenn die Pfandsache einem sog. Pfandhalter übergeben wird, der sie nur an den Eigentümer und Gläubiger gemeinschaftlich herausgibt.4 Die Vereinbarung eines Besitzkonstituts (entsprechend § 930 BGB) genügt zu Pfandrechtbestellung nicht.5 Eine solche Verpfändung ist wegen fehlender Publizität unwirksam. Zusammenfassend kann die Übergabe auf folgende Art und Weise stattfinden:6 Pfandrechtserwerb § 1205 I 1 BGB § 1205 I 2 BGB § 1205 II BGB § 1206 Alt. 1 BGB § 1206 Alt. 2 BGB Art des Erwerbes Einigung und Übergabe Einigung (bei bereits bestehendem Besitz) Einigung und Übertragung von mittelbarem Besitz und V erpfändungsanzeige Einigung und Einräumung von qualifiziertem unmittelbaren Mitbesitz Einigung und Einräumung von qualifiziertem mittelbaren Mitbesitz c) Einigsein bei Übergabe Da sachenrechtliche Einigungen – anders als schuldrechtliche – im Grundsatz nicht bindend sind (Gegenschluss aus § 873 II BGB), ist stets zu prüfen, ob die Einigung zur Zeit des Publizitätsaktes (Übergabe) noch fortbestanden hat. d) Berechtigung des Verpfänders Der Verpfänder muss zur Verpfändung berechtigt sein. Die Verpfändung ist wirksam, wenn er entweder der nicht verfügungsbeschränkte Eigentümer der Pfandsache ist, als Nichteigentümer zur Verpfändung ermächtigt wurde (§ 185 I BGB) oder der Eigentümer nachträglich zustimmt (§ 185 II Alt. 1 BGB). Auch die übrigen Tatbestände des § 185 II BGB können zu einer Berechtigung des Verpfänders führen. e) Zu sichernde Forderung Die Begründung eines Pfandrechts setzt das Bestehen einer zu sichernden Forderung voraus. Besteht die Forderung nicht, kann auch kein Pfandrecht entstehen; erlischt die Forderung, erlischt auch das Pfandrecht (§ 1252 BGB). Die gesicherte Forderung muss im Gegensatz zur Hypothek nicht auf eine Geldleistung gerichtet sein, sondern nur in eine solche übergehen können, da ansonsten eine Befriedigung nach § 1228 BGB nicht möglich ist.7 Dabei genügt es, dass die Forderung erst durch Hinzutreten weiterer Umstände in eine Geldforderung übergeht. Durch ein Pfandrecht kann daher auch der Anspruch auf Lieferung einer Sache gesichert werden, denn dieser Anspruch kann unter den Voraussetzungen der §§ 280 ff. BGB zu einer Geldforderung werden. Die Verjährung der gesicherten Forderung hindert das Entstehen oder das Fortbestehen des Pfandechtes nicht, da der Gläubiger sich gemäß § 216 I BGB trotz Verjährung aus dem verpfändeten Gegenstand befriedigen kann. Die gesicherte Forderung kann auch eine künftige oder bedingte Forderung sein (§ 1204 II BGB). Voraussetzung ist dann allerdings, dass sie hinreichend bestimmbar ist, also im Zeitpunkt ihrer Entstehung zweifelsfrei ermittelt werden kann.8 In diesen Fällen entsteht nach Ansicht des BGH das Pfandrecht schon mit Einigung und Übergabe und nicht erst mit Entstehen der Forderung.9 Eine Verwertung der Sache ist allerdings erst dann möglich, wenn die Forderung entstanden und fällig geworden ist. Problematisch sind die Fälle, in denen das Rechtsgeschäft, aus dem sich die zu sichernde Forderung ergibt, nichtig ist und an ihre Stelle ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch tritt. In diesen Fällen kommt es auf den Parteiwillen an, ob das
Wurde nach § 1206 Alt. 1 BGB unmittelbarer qualifizierter Mitbesitz begründet, kommt es für die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs auf § 1207 BGB i.V.m. §§ 932 I 1, 935 BGB an. Bei einer Verpfändung nach § 1206 Alt. 2 BGB durch Einräumung qualifizierten, mittelbaren Besitzes muss § 1207 BGB i.V.m. §§ 934, 935 BGB geprüft werden. Erfolgt die Verpfändung durch einen nichtberechtigten Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes, reicht gemäß § 366 I BGB ausnahmsweise bereits die Gutgläubigkeit des Erwerbes hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Kaufmanns. Anders als im bürgerlichen Rechts ist also nicht erforderlich, dass der Erwerber an das Eigentum des Verpfänders glaubt. 2. Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs (§ 1208 BGB) Neben dem gutgläubigen Erwerb eines Pfandrechts ist auch der gutgläubige Erwerb eines Vorrangs möglich. Der Erwerber erhält dann, z.B. bei Bestehen mehrerer Pfandrechte, das vorrangige Befriedigungsrecht. Insofern ist § 1208 BGB mit § 936 BGB vergleichbar. Der Unterschied besteht darin, dass die bestehenden Rechte an der Sache nicht erlöschen, sondern dem erworbenen Pfandrecht nachgestellt werden. Die Voraussetzungen des gutgläubigen Rangerwerbs sind: der wirksame Erwerb eines Pfandrechts nach §§ 1205 ff. BGB, die Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich des älteren Rechts an der Sache und kein Abhandenkommen der Sache beim älteren dinglichen Berechtigten (§ 1208 S. 2 i.V.m. § 935 BGB). Der Verweis in § 1208 S. 2 BGB auf § 932 I 2 BGB bedeutet, dass in den Fällen, in denen die Pfandrechtsbestellung durch bloße Einigung erfolgt, weil der Gläubiger bereits im Besitz der Sache ist, der Gläubiger den Vorrang nur dann erwerben kann, wenn dieser die Pfandsache vom Verpfänder (und nicht vom Inhaber des älteren Rechts) erhalten hat.15 Erfolgte die Verpfändung nach § 1205 II BGB (Abtretung des mittelbaren Besitz und Anzeige an den unmittelbaren Besitzer), so schließt § 1208 S. 2 i.V.m. § 936 III BGB den Erwerb eines Vorrangs aus, wenn gerade der unmittelbare Besitzer Inhaber des älteren Rechts an der Sache ist.16 3. Zweiterwerb eines vertraglichen Pfandrechts Da das Pfandrecht ein streng akzessorisches Sicherungsrecht ist, kann es nicht isoliert von der zu sichernden Forderung übertragen werden. Daher geht gemäß §§ 1250 I, 398, 401 I BGB das Pfandrecht mit Abtretung der gesicherten Forderung auf den Erwerber über. In diesen Fällen erwirbt der Zessionar das Pfandrecht in dem Haftungsumfang und mit dem Inhalt, wie es sich zuletzt beim Zedenten befand17. Der Übergang des Pfandrechtes kann gemäß § 1250 II BGB ausgeschlossen werden; in diesen Fällen erlischt das Pfandrecht. Daher ist der Gläubiger der Forderung immer personenidentisch mit dem Pfandgläubiger.
27
Ein gutgläubiger Zweiterwerb
Ein gutgläubiger Zweiterwerb eines Pfandrechtes kommt nach h.M. nicht in Betracht. In dem Fall, in dem keine zu sichernde Forderung besteht, scheitert i.d.R. schon die Abtretung. Da eine dem § 1138 BGB entsprechende Norm fehlt, kann es kein „forderungsentkleidetes Pfandrecht“ geben. In dem Fall, in dem zwar die zu sichernde Forderung, aber kein Pfandrecht besteht, fehlt es einerseits an einem entsprechenden Publizitätsakt, andererseits an einer Vorschrift, die einen Gutglaubenserwerb regelt.18 Außerdem erwirbt der Zessionar das Pfandrecht kraft Gesetzes, während der gutgläubige Erwerb nur für den rechtsgeschäftlichen Erwerb vorgesehen ist.19 Nach der Gegenauffassung ist in diesen Fällen ein gutgläubiger Erwerb möglich, wenn die Sache übergeben wurde, denn damit sei auch ein Publizitätsakt gegeben.
28
Gesetzliche Pfandrechte an bewegliche Sachen
II. Gesetzliche Pfandrechte an beweglichen Sachen Neben den vertraglichen gibt es auch gesetzliche Pfandrechte. Von Klausurrelevanz sind hier das Vermieterpfandrecht (§ 583 BGB), das Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) sowie die handelsrechtlichen Pfandrechte (§§ 397, 441, 464, 475 b HGB). Gesetzliche Pfandrechte entstehen nach den jeweiligen Vorschriften, entweder durch Inbesitznahme seitens des Gläubigers (Besitzpfandrechte) oder dadurch, dass sie in den räumlichen Herrschaftsbereich des Gläubigers verbracht werden (besitzlose oder Einbringungspfandrechte). Zu den Besitzpfandrechten gehört z.B. das Werkunternehmerpfandrecht, ein besitzloses Pfandrecht stellt das Vermieterpfandrecht dar. Auf ein bereits entstandenes Pfandrecht sind die Vorschriften über das vertraglich erworbene Pfandrecht entsprechend anwendbar (§ 1257 BGB). Umstritten ist, ob ein gesetzliches Pfandrecht gutgläubig erworben werden kann. Bei besitzlosen Pfandrechten ist dies nach einhelliger Meinung nicht möglich, da es an einem entsprechendem Rechtsscheinstatbestand fehlt: Die Sache wird dem Gläubiger nicht übergeben.21 Für handelsrechtliche Pfandrechte besagt § 366 III HGB, dass ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Umstritten ist aber, ob auch im bürgerlichen Recht ein gesetzliches Besitzpfandrecht (insbesondere das Werkunternehmerpfandrecht) gutgläubig erworben werden kann. Dagegen spricht § 1257 BGB, der nur auf ein bereits entstandenes Pfandrecht verweist und damit gerade nicht die Vorschriften über die Entstehung (§§ 1205 ff. BGB) für anwendbar erklärt. Daher ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH § 1207 BGB nicht (und auch nicht entsprechend) anwendbar, so dass der Unternehmer kein Werkunternehmerpfandrecht am fremden Gegenstand erwirbt.22 Weiterhin zeige auch der Wortlaut des § 366 III HGB, dass ein gesetzlicher Pfandrechtserwerb vom Nichtberechtigten nur in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht komme. Um den Werkunternehmer zu schützen, billigt der BGH ihm aber einen Verwendungsersatzanspruch nach § 994 I BGB zu, obwohl die Vindikationslage erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Unternehmer die Verwendungen schon getätigt hat (Rechtsfigur des „nicht mehr berechtigten Besitzers“). Nach anderer Ansicht ist ein gutgläubiger Erwerb von Besitzpfandrechten entgegen dem Wortlaut des § 1257 BGB möglich.23 Diese Ansicht beruft sich auf die Formulierung des §366III HGB, die einen Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts im Glauben an das vermeintliche Eigentum als selbstverständlich voraussetze.24 Eine dritte Ansicht sieht in der Ermächtigung an den Vorbehaltskäufer, die Kaufsache reparieren zu lassen, eine Verfügungsermächtigung des Vorbehaltsverkäufers analog § 185 BGB, ein Werkunternehmerpfandrecht an der Kaufsache zu bestellen.25 Nach einer vierten Ansicht (Theorie der V erpflichtungsermächtigung) hat der V orbehaltsverkäufer den Vorbehaltskäufer analog § 185 BGB ausdrücklich oder konkludent ermächtigt, bei erforderlichen Reparaturen den Werkvertrag zugleich für und gegen ihn abzuschließen und damit die Sache dem Pfandrecht zu unterwerfen.26 Allerdings entsprechen solche Ermächtigungen i.d.R. nicht dem Willen des Vorbehaltsverkäufers, der aus dem Werkvertrag gerade nicht verpflichtet sein will. Zudem ist jedenfalls die Verpflichtungsermächtigung dem deutschen Recht fremd: Ein Vertrag wirkt im Grundsatz nur dann für und gegen einen Dritten, wenn der Erklärende in (offener) Stellvertretung handelt (§ 164 I BGB).
29
Einrede des Verpfänders
IV. Einreden des Verpfänders Wegen des Grundsatzes der Akzessorietät des Pfandrechts soll sich der Pfandgläubiger nur insoweit aus dem Pfandgegenstand befriedigen können, als er einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Forderungsschuldner hat. Ebenso wie das Pfandrecht nicht besteht, wenn die zu sichernde Forderung nicht besteht (s.o. II 1 e), ist es auch nicht durchsetzbar, wenn die zu sichernde Forderung nicht durchsetzbar ist. Das Pfandrecht läuft also stets parallel zur Forderung. Daher kann der Verpfänder gemäß § 1211 I 1 BGB gegenüber dem Pfandgläubiger die Einreden geltend machen, die dem Forderungsschuldner gegen die Forderung zustehen (abgeleitete Einreden). Dies gilt gemäß § 1211 II BGB auch dann, wenn der Forderungsschuldner auf sie verzichtet hat. Dieser aus der Akzessorietät folgende Grundsatz des Gleichlaufs von Pfandrecht und Forderung wird teilweise durchbrochen. Eine Ausnahme befindet sich in § 1211 I 2 BGB, wonach sich der Verpfänder nicht auf die beschränkte Erbenhaftung des persönlichen Schuldners berufen kann. Eine weitere Ausnahme stellt § 216 I BGB dar, wonach sich der Pfandgläubiger auch nach Verjährung der gesicherten Forderung aus dem Pfandgegenstand befriedigen kann. Neben den abgeleiteten Einreden stehen dem Verpfänder selbstverständlich seine eigenen Einreden und Einwendungen gegenüber dem Pfandgläubiger zu. Hat etwa der Pfandgläubiger dem Verpfänder vertraglich zugesichert, das Pfandrecht nur unter bestimmten Bedingungen oder nur nach Ablauf einer gewissen Zeit zu verwerten, ist die Verwertung entsprechend dieser Abrede ganz oder vorläufig gehindert. Weiterhin kann der Verpfänder die Einreden, die nach § 770 BGB einem Bürgen zustehen, gegenüber dem Pfandgläubiger geltend machen. Er kann also der Verwertung des Pfandgegenstandes widersprechen, solange der Forderungsschuldner das der gesicherten Forderung zugrunde liegende Rechtsgeschäft anfechten kann (§ 770 I BGB, wobei der Verpfänder allerdings nicht selbst die Anfechtung erklären kann!) oder sich der Pfandgläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Schuldners befriedigen kann (§ 770 II BGB). Auf andere Gestaltungsrechte (z.B. den Rücktritt) ist § 770 I BGB entsprechend anwendbar. Entfällt das Gestaltungsrecht des Schuldners (z.B. wegen Ablauf der Anfechtungsfrist), erlischt die Einrede des Verpfänders.28 Kann nur der Schuldner, nicht aber der Gläubiger aufrechnen, so steht dem Verpfänder die Einrede aus § 1211 I 1 i.V.m. § 770 II BGB über den Wortlaut hinaus zu (str.).29
30
Schutz des Pfandrechts
III. Schutz des Pfandrechts Der Schutz des Pfandrechts wird durch § 1227 BGB gewährleistet. Danach werden die für die Ansprüche aus Eigentum geltenden Vorschriften auf das Pfandrecht entsprechend angewandt. Das bedeutet: Der Pfandgläubiger kann die Rechte aus §§ 985, 987 ff, 1004 und 1005 BGB geltend machen. So kann er z.B. vom Eigentümer oder einem Dritten gemäß § 1227 i.V.m. §985 BGB Herausgabe der Sache verlangen, etwa bei einer Besitzentziehung oder Vorenthaltung der Pfandsache. Bei einer Beschädigung der Pfandsache steht dem Pfandgläubiger außerdem ein Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB wegen Verletzung seines absolut gegenüber Jedermann wirkenden dinglichen Pfandrechts zu.27
31
Verwertung des Pfandrechts
V. Verwertung des Pfandrechts Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt durch Pfandverkauf (§ 1228 BGB), meist in öffentlicher Versteigerung (§ 1235 BGB). Voraussetzung ist, dass das Pfandrecht besteht, die Forderung zumindest teilweise fällig ist, die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist und die Verwertung angedroht wurde. Daneben ist auch eine Veräußerung nach den Regelungen der ZPO aufgrund eines Titels (§ 1233 II BGB) oder durch freihändigen Verkauf gemäß § 1235 II i.V.m. § 1221 BGB möglich, wenn die Sache einen Börsen oder Marktpreis hat. Auch Gold- oder Silbersachen können freihändig verkauft werden (§ 1240 II BGB). Abweichende Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Pfandgläubiger sind gemäß § 1245 I BGB möglich.
32
Rechtsfolge des rechtmäßigen Pfandverkaufs
1. Rechtsfolgen eines rechtmäßigen Pfandverkaufs Durch den rechtmäßigen Pfandverkauf erwirbt der Käufer gemäß §§ 929 ff. BGB Eigentum am Pfandgegenstand. Die Verfügungsbefugnis des Pfandgläubigers, der kein Eigentümer der Sache ist, ergibt sich aus § 1242 I BGB. Hinsichtlich des Erlöses ist zu unterscheiden: Übersteigt der Erlös die Höhe der Forderung inkl. Zinsen nicht, so erwirbt der Pfandgläubiger gemäß §§ 929 ff. BGB Alleineigentum am Erlös.30 In diesen Fällen erlischt die Forderung nach § 1247 S. 1 BGB in Höhe des Erlöses. (Achtung: § 1247 S. 1 regelt nur die schuldrechtlichen, nicht die dinglichen Wirkungen der Pfandverwertung!) In den Fällen, in denen der Erlös die Höhe der Forderung inkl. Zinsen übersteigt, ergibt sich die dingliche Rechtslage zum Teil aus § 1247 S. 2 BGB und zum Teil aus §§ 929 ff. BGB: Der Erlös „gebührt“ dem Pfandgläubiger nicht in voller Höhe, so dass sich das Eigentum an der Pfandsache gemäß § 1247 S. 2 BGB im Wege dinglicher Surrogation an einem Teil des Erlöses fortsetzt. In Höhe der Forderung erwirbt der Pfandgläubiger gemäß §§ 929 ff. BGB Eigentum am Erlös. Dies führt dazu, dass am Erlös Miteigentum (§ 1008 BGB) von Pfandgläubiger und ehemaligem Eigentümer der Pfandsache entsteht. Die Forderung des Gläubigers erlischt.
33
Unrechtmäßigen Pfandverkauf
2. Rechtsfolgen unrechtmäßigen Pfandverkaufs Erfolgte der Pfandverkauf unrechtmäßig (§ 1243 I BGB) oder besaß der Veräußerer kein Pfandrecht, kann der Käufer unter den Voraussetzungen des § 1244 BGB Eigentum an der Pfandsache erlangen. Dafür muss die Veräußerung in Ausübung eines Pfandrechts erfolgen und z.B. nicht als eigene Sache veräußert werden. Weiterhin muss der Verkauf entweder nach den Vorschriften über den Verkauf gepfändeter Sachen (§ 1233 II BGB), durch öffentliche Versteigerung (§ 1235 I BGB), durch freihändigen Verkauf, wenn die Sache einen Börsen- und Marktpreis hatte und der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person erfolgte (§ 1235 II BGB), oder durch Verkauf von Gold- und Silbersachen nach § 1240 II BGB erfolgen.31 Daneben muss der Erwerber gutgläubig hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Veräußerers i.S.v. § 1242 BGB sein. Erforderlich ist also sowohl der Glaube an das Bestehen des Pfandrechts als auch an die Rechtmäßigkeit der Veräußerung; beim Verkauf nach den Regeln der ZPO (§ 1233 II BGB) erstreckt sich der Gutglaubensschutz auf das Vorhandensein eines Titels.32
34
Untergang des Pfandrechts
VI. Untergang des Pfandrechtes Das Pfandrecht erlischt mit dem Untergang der Forderung (§ 1252 BGB). Begleicht also der Forderungsschuldner die Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht. Begleicht der Verpfänder die Forderung, so geht diese und damit auch das Pfandrecht gemäß § 1225 S. 1 BGB auf ihn über. Ist der Verpfänder auch der Eigentümer der Pfandsache, so erlischt das Pfandrecht gemäß § 1256 I 1 BGB (Konsolidation), es sei denn, es liegt ein Fall des § 1256 I 2 oder II BGB vor. Weitere Erlöschensgründe sind die Rückgabe der Pfandsache an den Verpfänder oder Eigentümer (§ 1253 I BGB), wobei auch die nur vorübergehende, unbewusste oder erzwungene Rückgabe ausreicht (str.)36, die Verzichtserklärung des Pfandgläubigers nach § 1255 BGB, die Abtretung der Forderung unter Ausschluss der Übergabe des Pfandrechts (§1250 II BGB) sowie der Untergang des Pfandgegenstandes.37 Daneben kommt ein Erlöschen des Pfandrechts mit Eintritt einer auflösenden Bedingung, infolge einer Versteigerung oder durch einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb nach § 936 BGB in Betracht.38
35
Grundstück Definition
Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter und vermessener Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt eingetragen ist.
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Grundstücks Erwerb 873, 925
Der Eigentumserwerb an Grundstücken nach §§ 873, 925 BGB Der Erwerb des Eigentums an Grundstücken richtet sich nach §§ 873, 925 BGB. Ohne diese Grundlagen des Immobiliarsachenrechts sollte kein Studierender ins Examen gehen. Der Grundstückserwerb durch die §§ 873, 925 BGB stellt das absolute Grundlagenwissen im Immobiliarsachenrecht dar. Hiervon ausgehend gibt es zahlreiche spezielle Sonderregelungen. Die Definition des Grundstücksbegriffs lautet nach allgemeiner Meinung wie folgt: Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter und vermessener Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt eingetragen ist. [Musielak/Hau, § 7 Rn. 848] Grundstückserwerb Die Voraussetzungen der Übertragung des Eigentums ergeben sich aus § 873 Abs. 1 BGB. Dort heißt es: Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Voraussetzungen sind somit die Einigung und die Eintragung ins Grundbuch. Es handelt sich somit um einen Doppeltatbestand, welcher Parallelen zum Eigentumserwerb an beweglichen Sache aufweist. [Musielak/Hau, § 7 Rn. 849] § 873 BGB gilt dabei nicht nur direkt für den Eigentumserwerb an Grundstücken, sondern auch für die Bestellung von Hypotheken (§§ 1113 ff. BGB), Grundschulden (§§ 1191 ff. BGB) und Nießbrauchsrechten (§§ 1030 ff. BGB). Auflassung eines Grundstücks Die Einigung i.S.v. § 873 BGB stellt einen dinglichen Vertrag dar. Bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück wird diese Einigung Auflassung genannt und folgt besonderen Regeln gem. § 925 BGB. Dessen Absatz 1 lautet: Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden. Zuständige Stelle ist regelmäßig der Notar. Dadurch dass beide Teile gleichzeitig anwesend sein müssen, ist eine sukzessive Beurkundung der abzugebenden Willenserklärungen ausgeschlossen. Allerdings ist eine Vertretung möglich. [Wolf/Wellenhofer, § 17 Rn. 13 f.] Gem. § 925 Abs. 2 BGB ist die Auflassung bedingungs- und befristungsfeindlich. Daher ist ein Eigentumsvorbehalt bei der Auflassung ausgeschlossen. Allerdings ist die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch möglich. Nicht verwechselt werden darf die Auflassung, welche ein dingliches Geschäft darstellt, mit dem zu Grunde liegenden Schuldvertrag (meist ein Kaufvertrag). Gem. § 311b Abs. 1 BGB muss ein Vertrag, durch den sich ein Teil zur Übertragung oder Erwerbs eines Grundstücks verpflichtet, notariell beglaubigt werden. Aufgrund des Abstraktionsprinzips ist dieses Verpflichtungsgeschäft allerdings unabhängig von dem Verfügungsgeschäft (Auflassung) und stellt nur dessen Rechtsgrund dar. [Wolf/Wellenhofer, § 17 Rn. 1, 14] Die Beurkundung des Kaufvertrages und die Auflassung finden jedoch häufig zeitgleich beim Notar statt. Daher fallen beide Geschäfte zeitlich oft auf denselben Zeitpunkt. In der Klausur darf jedoch niemals das Trennungs- und Abstraktionsprinzip vernachlässigt werden. Gem. § 873 Abs. 2 BGB ergibt sich durch die Auflassung eine Bindungswirkung. Ein einseitiger Widerruf ist nicht möglich. Bis zur Eintragung ins Grundbuch können beide Vertragspartner jedoch gemeinsam auch formlos die Auflassung aufheben. [Musielak/Hau, § 7 Rn. 853] Allerdings ist der Veräußerer, bis die Eintragung ins Grundbuch als Antrag beim Grundbuchamt eingegangen ist, verfügunsgbefugt. Dort gilt gem. § 17 GBO das Prioritätsprinzip, wonach der erste eingegangene Eintrag zuerst zu bearbeiten ist. Vorher ist der Erwerber der Gefahr widersprechender Verfügungen ausgesetzt. [Musielak/Hau, § 7 Rn. 853] Gutgläubiger Erwerb Auch an Grundstücken kann ein gutgläubiger Erwerb stattfinden. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen aller in § 873 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Merkmale, also Einigung und Grundbucheintragung. An Stelle der Berechtigung des Veräußerers tritt die Gutgläubigkeit des Erwerbers. [Musielak/Hau, § 7 Rn. 854] Dass ein gutgläubiger Erwerb möglich ist, ergibt sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs, § 892 BGB. Danach scheidet ein gutgläubiger Erwerb auch aus, wenn ein Widerspruch über die Richtigkeit im Grundbuch eingetragen ist oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs dem Erwerber bekannt ist. Nur die positive Kenntnis über die Unrichtigkeit des Grundbuchs führt mithin zum Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs. [Wolf/Wellenhofer, § 19 Rn. 4 ff.] Die Redlichkeit des Erwerbers muss im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen. Hiervon statuiert § 892 Abs. 2 BGB eine Ausnahme. Dieser stellt auf die Zeit der Stellung des Antrags i.S.v. § 13 GBO ab.
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17 GBO
§ 17 Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen. Allerdings ist der Veräußerer, bis die Eintragung ins Grundbuch als Antrag beim Grundbuchamt eingegangen ist, verfügunsgbefugt. Dort gilt gem. § 17 GBO das Prioritätsprinzip, wonach der erste eingegangene Eintrag zuerst zu bearbeiten ist. Vorher ist der Erwerber der Gefahr widersprechender Verfügungen ausgesetzt. [Musielak/Hau, § 7 Rn. 853]
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ergibt sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs, § 892 BGB
Gutgläubiger Erwerb Auch an Grundstücken kann ein gutgläubiger Erwerb stattfinden. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen aller in § 873 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Merkmale, also Einigung und Grundbucheintragung. An Stelle der Berechtigung des Veräußerers tritt die Gutgläubigkeit des Erwerbers. [Musielak/Hau, § 7 Rn. 854] Dass ein gutgläubiger Erwerb möglich ist, ergibt sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs, § 892 BGB. Danach scheidet ein gutgläubiger Erwerb auch aus, wenn ein Widerspruch über die Richtigkeit im Grundbuch eingetragen ist oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs dem Erwerber bekannt ist. Nur die positive Kenntnis über die Unrichtigkeit des Grundbuchs führt mithin zum Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs. [Wolf/Wellenhofer, § 19 Rn. 4 ff.] Die Redlichkeit des Erwerbers muss im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen. Hiervon statuiert § 892 Abs. 2 BGB eine Ausnahme. Dieser stellt auf die Zeit der Stellung des Antrags i.S.v. § 13 GBO ab.
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Insolvenz 80(1)/91(2)
§ 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts (1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs (1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. (2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
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Abhängigkeit zwischen gesicherter Forderung und Sicherungsrecht
Akzessorietät per Gesetz Bürgschaft §767BGB(Umfang)+§§768,770BGB(Einreden) Hypothek §1163IBGB(Umfang)+§1137BGB(Einreden) Pfandrecht §1210BGB(Umfang)+§1211BGB(Einreden) Eigentumsvorbehalt (beschränkte Akzessorietät) Einrede:RechtzumBesitzausdemKaufvertrag ÜbergangdesEigentumsbei(vollständiger)Kaufpreiszahlung
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Anwaltschaftsrecht
Das Anwartschaftsrecht (AR) ist eine Vorstufe zum Eigentum („wesensgleiches Minus“) und wird nach den gleichen Vorschriften wie das Eigentum selbst übertragen, d.h. nach §§ 929 ff. BGB und nicht nach §§ 413, 398 S. 1 BGB. Das AR vermittelt dem Erwerber eine derart gesicherte Rechtsposition, dass der Erwerb des Vollrechts nur noch von diesem abhängt (Bedingung); der Veräußerer kann die AR-Position des Erwerbers nicht mehr durch einseitige Erklärung beseitigen. Im Fall des Eintritts der Bedingung erstarkt das AR in der Person des letzten Inhabers direkt zum Vollrecht Eigentum (Direkt- erwerb, kein Durchgangserwerb). Wird der Bedingungseintritt vor Erstarken des AR zum Vollrecht unmöglich (z.B. durch Rücktritt vom Vertrag), so erlischt das AR. Eine zwischen Übergabe und Bedin- gungseintritt entstehende Bösgläubigkeit hindert den Erwerb des Eigentums nicht.
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Anwaltschaftsrecht Schema berechtiger
II. Prüfungsschemata 1. Ersterwerb eines AR (= Entstehung) analog §§ 929 ff. BGB bei Eigentumsvorbehalt (EV) a) Aufschiebend bedingte Einigung über den Eigentumsübergang (§§ 929 S. 1, 158 I BGB) b) Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB (oder Surrogat i.S.v. § 931 BGB) Der mittelbare Besitz des EV-Verkäufers an der Sache ist unschädlich, da dieser z.Zt. der Kaufpreis- zahlung automatisch erlischt. c) Einigsein zwischen Veräußerer und Erwerber Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Vollendung des AR-Erwerbs. d) Berechtigung des Veräußerers hinsichtlich des Eigentums an der unter EV veräußerten Sache Falls Nichtberechtigung aa) Verkehrsgeschäft bb) Rechtsschein des Besitzes (oder Besitzverschaffungsmacht – § 934 2. Alt. BGB) cc)keine Bösgläubigkeit (§ 932 II BGB) Maßgeblicher Zeitpunkt: Erwerbs des AR = Übergabe (oder Surrogat i.S.v. § 931 BGB). dd) kein Abhandenkommen (§ 935 BGB) Kein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes an der EV-Sache beim Eigentümer. ee) ggf. besondere Voraussetzungen des § 934 2. Alt. BGB (in der Praxis absolut selten) e) Möglichkeit des Bedingungseintritts Bei § 449 I BGB: Ein wirksamer Kaufvertrag, der nicht erloschen ist.
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Erwerb des Anwaltschaftsrecht Gutgläubig
2. Zweiterwerb eines (bereits entstandenen) AR (= Übertragung) analog §§ 929 ff. BGB a) Einigung über die Übertragung eines AR Hinweis: Diese kann auch als „Minus“ in der Einigung über die Eigentumsübertragung enthalten sein (Auslegung [§§ 133, 157 BGB] oder Umdeutung [§ 140 BGB]). b) Übergabe i.S.d. § 929 BGB oder Surrogat i.S.v. §§ 930, 931 BGB c) Einigsein zwischen Veräußerer und Erwerber Maßgeblicher Zeitpunkt: Vollendung des AR-Erwerbs. d) Berechtigung des Veräußerers hinsichtlich des zu übertragenden Anwartschaftsrechts Falls Nichtberechtigung (hier im Hinblick auf das zu veräußernde AR) aa) Verkehrsgeschäft bb) Rechtsschein des Besitzes (1) Z.T. wird angenommen, dass dieser zerstört ist, da der Erwerber das mangelnde Eigentum des Veräußerers kennt. (2) Z.T. wird auf das „wesensgleiche Minus“ abgestellt, d.h. der Rechtsschein des Besitzes wird auch auf das AR bezogen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass ein AR überhaupt besteht und die Bedingung zum Erstarken zum Vollrecht daher eintreten kann. Folgt man dieser Meinung 2, dann ist weiter zu prüfen: cc)keine Bösgläubigkeit (§ 932 II BGB) Der gute Glaube muss sich auf die Inhaberschaft am AR beziehen. dd) kein Abhandenkommen (§ 935 BGB) Kein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes an der EV-Sache beim Berechtigten. ee) besondere Voraussetzungen der §§ 933, 934 2. Alt. BGB e) Möglichkeit des Bedingungseintritts
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Vorweggenommene Erbfolge
Neben der Anschaffung eines Grundstücks durch einen Kaufvertrag zwischen fremden Dritten und der Herstellung eines Gebäudes als Bauherr gibt es noch eine Vielzahl von Möglichkeiten, durch die der Steuerpflichtige Eigentümer eines Grundstücks werden kann. Diese ergeben sich oft durch Rechtsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen. Ein in der Praxis häufig vorkommender Fall ist die vorweggenommene Erbfolge. Hierunter sind Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge zu verstehen. Der Übernehmer soll nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Je nach Art der anlässlich der Vermögensübertragung durch vorweggenommene Erbfolge vereinbarten Leistungen liegt eine voll unentgeltliche oder eine teilentgeltliche Übertragung vor. Ein Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäft liegt vor, soweit sich der Übernehmer zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags (Gleichstellungsgeld) an andere Angehörige des Übergebers oder zu einer Abstandszahlung an den Übergeber verpflichtet. Die Übernahme von Verbindlichkeiten des Übergebers durch den Übernehmer führt zu einem Veräußerungsentgelt und zu Anschaffungskosten. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Fraglich im Zusammenhang mit unentgeltlichen oder entgeltlichen Grundstücksübertragungen ist häufig, inwieweit und nach welcher Bemessungsgrundlage AfA geltend gemacht werden kann. d HIER zwar liegt an sich ein Güteraustausch zwischen zwe nicht identischen Personen vor: es handelt sich aber um einen Fall der sog. Erbfolge"; der Erwerber v dient insofern keinen Schutz; wäre die Erbfolge (s 1922) einge- treten, hätte er niemals gutgläubig Eigentum erwerben können (dann fehlt ein Erwerb); aber hier die Erbfolge nur vorweggenommen wird, darf der zukünfti ge Erbe durch den vorherigen Erwerb nicht besser gestellt wer- den, als wenn er das Grundstück durch einen Erbfall erworben hätte; danach ist ein Verkehrsgeschäft zu verneinen (a.A. ver- tretbar
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Anwaltschaftsrecht Fall
K kauft bei V ein Rennrad unter Eigentumsvorbehalt und nimmt das Rad direkt mit nach Hause. Vereinbart ist eine halbjährige Ratenzahlung. Kurz darauf veräußert V das Rennrad ohne Eigentumsvorbehalt an D und verweist darauf, dass dieser das Rad von K herausverlangen könne. Wie ist die Rechtslage? Denkbar ist, dass D als neuer Eigentümer einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegenüber K geltend machen kann. Zum Zeitpunkt der Veräußerung an D war V noch berechtigter Eigentümer und hat dieses Eigentum aufgrund des Eigentumsvorbehalts auch noch nicht an K verloren. Folglich konnte er das Eigentum mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber K wirksam auf D übertragen, §§ 929 S.1, 931 BGB. K dürfte als Besitzer des Rennrads kein Recht zum Besitz gegenüber D haben. Aus dem Kaufvertrag mit V ergibt sich für K jedoch ein Recht zum Besitz, welches er gemäß § 986 II BGB D entgegensetzen kann. D kann von K also nicht die Herausgabe des Rennrads verlangen. Sobald K seine letzte Kaufpreisrate beglichen hat, wird dieser Eigentümer des Rennrads werden. Der zwischenzeitliche Eigentumserwerb des D ändert aufgrund von § 161 I 1 BGB daran nichts, da sonst der Eigentumserwerb des K vereitelt werden könnte. Auch ein eventuell gutgläubiger Erwerb seitens D gemäß §§ 929 S.1, 931, 934 BGB kann daran nichts ändern, da in diesem Fall § 936 III BGB einschlägig ist.
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Verlängerter Eigentumsvorbehalt
VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT Der verlängerte Eigentumsvorbehalt regelt den Fall, dass der Vorbehaltskäufer nicht Endverbraucher sondern Zwischenhändler ist. Einem Zwischenhändler ist es für gewöhnlich nicht zuzumuten, die Ware zunächst vollständig abzubezahlen, bevor er sie weiterveräußert. Dennoch ist es für ihn wichtig, seinem Abnehmer Eigentum verschaffen zu können. Daher wird oftmals neben dem einfachen Eigentumsvorbehalt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung nach § 185 I BGB seitens des Verkäufers erteilt und damit einhergehend die Abtretung künftiger Kaufpreisforderungen nach § 398 BGB. Die ursprüngliche Sicherheit geht aufgrund des Eigentumsverlustes durch die Weiterveräußerung verloren und wird aber mit der Abtretung der Kaufpreisforderung letztendlich wieder erlangt. Bei einem drohendem Eigentumsverlust durch Verarbeitung nach § 950 BGB wird dementsprechend eine Verarbeitungsklausel vereinbart, wonach der Verkäufer Eigentümer der neu hergestellten Sache wird.
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Verlängerter Eigentumsvorbehalt Beispiel | Суть покупатель платит Zwischenhändler, a он Verkäufer
BEISPIELSFALL V liefert an K als Zwischenhändler mehrere Säcke Beton. Da die Zahlung in Raten erfolgt, wird ein Eigentumsvorbehalt inklusive Weiterveräußerungsklausel und Verarbeitungsklausel geschlossen. K verkauft diese Säcke nun weiter an D, welcher direkt bezahlt. Da K im Wege der Klauseln nach § 185 I BGB dazu berechtigt wurde über das Eigentum zu verfügen, konnte D wirksam Eigentümer werden. Den Kaufpreis muss K direkt an V weiterleiten, da sich dieser die Kaufpreisforderung abtreten lassen hat.
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Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt | Покупатель платит прямо (Verkäufer und schuld des Zwischenhändler wird getilgt)
WEITERGELEITETER EIGENTUMSVORBEHALT Ein weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt ist in der Praxis eher selten, da der Käufer als Zwischenhändler seinem Abnehmer gegenüber offen legen muss, dass er an der Sache lediglich ein Anwartschaftsrecht besitzt und das Eigentum erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung verschaffen kann. Der Eigentumsvorbehalt wird also auf den Endabnehmer weitergeleitet. Bevor der Endabnehmer den Kaufpreis nun an den Zwischenhändler zahlt und dieser dann wiederum an den Erstverkäufer, wird oftmals vereinbart, dass der Endabnehmer den Kaufpreis direkt an den Erstverkäufer zahlt. Die Kaufpreisschuld des Zwischenhändlers wird dadurch nach § 267 BGB getilgt und die des Endabnehmers nach §§ 362, 185 I BGB. BEISPIELSFALL V liefert an K als Zwischenhändler mehrere Säcke Beton. Da die Zahlung in Raten erfolgt, wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. K verkauft unter Offenlegung des Eigentumsvorbehalts diese Säcke nun weiter an D. Unabhängig davon, ob D nun direkt oder in Raten zahlt, erlangt er sein Eigentum erst, wenn sowohl die gegen ihn bestehende Kaufpreisforderung, als auch die gegen K bestehende Kaufpreisforderung beglichen ist. Ratsam wäre mithin, wenn D den Kaufpreis direkt an V zahlt.
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Erweiterter Eigentumsvorbehalt
ERWEITERTER EIGENTUMSVORBEHALT Bei einem erweiterten Eigentumsvorbehalt wird vereinbart, dass der Bedingungseintritt nicht nur mit Zahlung der Kaufpreisforderung eintritt, sondern noch weitere Forderungen beglichen werden müssen. Gegenüber Verbrauchern läuft eine solche Abrede Gefahr gegen § 307 BGB zu verstoßen und wird daher zum Großteil zwischen Geschäftsleuten vereinbart. BEISPIELSFALL V verkauft und liefert an K unter Eigentumsvorbehalt eine Schaufensterpuppe für sein Bekleidungsgeschäft. Die Woche zuvor wurden ihm bereits andere Schaufensterdekorationsartikel geliefert. Daher vereinbaren V und K, dass das Eigentum an der Puppe erst mit Begleichung jeglicher Forderungen, also des Kaufpreises der Schaufensterdekorationsartikel und des Kaufpreises der Schaufensterpuppe, übergehen soll.
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Arten der Sicherheit
Arten der Sicherungsübertragung Differenzierung nach der Art des Gegenstandes Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB) Sicherungsabtretung (§§ 398 ff. BGB) Sicherungsgrundschuld (§§ 1191, 873 BGB) Differenzierung nach der Zahl der Gegenstände Singularsicherheit Globalsicherheit i.d.R. revolvierende Sicherheit Globalzession(insbes.Kundenforderungen) ÜbereignungvonSachgesamtheiten(insbes.Warenlager) antizipiertes BMV / Ausführungshandlung nicht erforderlich
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Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübereignung
1. Knebelung (§ 138 BGB) grobrücksichtslose Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Sicherungsgebers aus eigensüchtigen Gründen Hauptanwendungsfall:Übersicherung(s.u.) 2. Gläubigergefährdung (§ 138 BGB) grobrücksichtslose Beschränkung der Befriedigungsmöglichkeit sonstiger Gläubiger aus eigensüchtigen Gründen BGH NJW 1996, 847, 848 OLG Hamm NJW-RR 1987, 235: Globalzession eines Abfertigungsspediteurs (транспортный агент) an kreditgebende Bank 3. Übersicherung Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und dem gesicherten Risiko a) anfängliche Übersicherung BGH NJW 1998, 2047: § 138 BGB – Sittenwidrigkeit Aber: § 307 BGB ist vorrangig, wenn der Umfang der Sicherheit in AGB enthalten ist (z.B. verlängerter Eigentumsvorbehalt „krasses“ Missverhältnis bei Abschluss des Sicherungsvertrags Faustregel:„Deckungsgrenzemalzwei“? Deckungsgrenze? 150 % - Regel des Großen Senats 2 x 150 % = 300 % ? b) nachträgliche Übersicherung bei revolvierenden Sicherheiten BGHZ 109, 240 + BGHZ 117, 374: Unwirksamkeit einer Globalsicherheit bei fehlendem Freigabe- anspruch mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze BGHZ 137, 212 (Großer Senat) Keine Unwirksamkeit einer Globalsicherheit, wenn ausdrückliche Freigaberegelung oder zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze fehlt Ermessensunabhängiger Freigabeanspruch folgt aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrags (§ 157 BGB) Deckungsgrenze: (1) Realisierbarer Wert = 110 % der gesicherten Forderungen; (2) Schätzwert = 150 % der gesicherten Forderungen (arg.: § 237 S. 1 BGB) 4. Kollision zw. Globalzession + verlängertem EV h.M.:Prioritätsprinzip auch bei Abtretung zukünftiger Forderungen a.A. früher: Surrogationsprinzip (Flume) a.A. früher: Teilungsprinzip (Esser, Beuthien) BGHZ30,149:Vertragsbruchtheorie(§138BGB) Bank verleitet ihren Vertragspartner (= Kreditnehmer) zum Vertragsbruch gegenüber seinen Lieferanten Voraussetzung: Branchenüblichkeit des Eigentumsvorbehalts BGHZ72,308:Schuldrechtliche Teilverzichtsklausel beseitigt nicht die Sittenwidrigkeit Lieferant trägt dasI Insolvenzrisiko der Bank Erschwerung der Rechtsdurchsetzung des Lieferanten Gefahr,zweimal Beweis führen zu müssen 4. Kollision zw. Globalzession + verlängertem EV BGHNJW1999,2588 Übertragung der Vertragsbruchtheorie auf die Kollision zw. Globalzession an Warenlieferanten + verlängertem EV Rechtsfolge bei (nur) schuldrechtlicher Verzichtsklausel ? BGHZ 30, 149, 153; 72, 308, 315: Globalzession bleibt teilweise wirksam, soweit kein Konflikt besteht BGHNJW1999,940,941:Gesamtnichtigkeit BGHNJW2005,1193 keine Übertragung der Vertragsbruchtheorie auf die Kollision zw. Globalzession an eine Bank und Sicherungszession eines Bauunternehmers an den Vermieter von Baumaschinen 5. Formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten eines Dritten überraschende Klausel i.S.v. § 305c BGB (früher § 3 AGBG) bei (Grundschuld-)Zweckerklärung aus Anlass bestimmter Kreditaufnahme = „Anlasskredit“ (BGH NJW 2001, 1416 + 1417) keine Unwirksamkeit nach § 307 BGB (früher § 9 AGBG); Rechtsprechung zu § 767 I 3 BGB ist nicht übertragbar (BGH NJW 1997, 2677) VerbindlichkeitendesSicherungsgebers keine überraschende Klausel i.S.v. § 305c BGB (früher § 3 AGBG), da Steuerungsmöglichkeit (BGH NJW 2000, 2675)
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Globalzession
Bei der Globalzession versteht man eine sog. Voraus-Abtretung. Dabei werden durch Vereinbarung sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen einer Person / eines Unternehmens, die gegen einen eigenen Schuldner zustehen, bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung – als Sicherung der Kreditforderung - an einen Kreditgeber (meistens eine Bank) abgetreten. Dabei ist allerdings entscheidend, dass die künftigen Forderungen hinreichend bestimmbar sind.
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Unterschied zwischen der Grundschuld und der Hypothek
Was ist der Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld? Der wichtigste Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld: Die Hypothek ist an ein bestimmtes Darlehen gebunden, die Grundschuld nicht. Gehen wir aber zunächst noch mal einen Schritt zurück, um das genauer zu erläutern. Sowohl bei der Hypothek als auch bei der Grundschuld handelt es sich um Arten der Immobilienabsicherung. Zum Hintergrund: Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung erwerben und dafür ein Darlehen benötigen, möchte die Bank, die Ihnen das Geld gibt, sich absichern. Sie erhält für ihre Dienstleistung einen Eintrag im Grundbuch, der ihr zusichert, die Immobilie verwerten zu dürfen, falls Sie nicht mehr dazu in der Lage sein sollten, die Raten des Darlehens zu bedienen. Eine Zwangsversteigerung wäre dann beispielsweise ein solcher Verwertungsweg. Zunächst zur größten Gemeinsamkeit von Hypothek und Grundschuld: Beide müssen beim Immobilienerwerb über einen Notar ins Grundbuch eingetragen werden. Früher hat man eine Baufinanzierung häufig per Hypothek abgesichert. Sie ist immer an ein bestimmtes Darlehen gekoppelt und orientiert sich an dessen Höhe. Das heißt ganz konkret: Weil Sie die Restschuld Ihres Darlehens mit der Zeit abtragen, sinkt auch der Wert der eingetragenen Hypothek nach und nach. Sobald die Restschuld bei null angekommen ist, erlischt die Hypothek. Im Unterschied zur Grundschuld: Sie existiert gänzlich unabhängig vom Darlehen. Zu Beginn wird die Grundschuld zwar in der Höhe des aufgenommenen Darlehens eingetragen, die Grundschuld sinkt aber nicht parallel zur Restschuld. Sie bleibt über die gesamte Zeit hinweg immer gleich hoch. Ist die Restschuld vollständig abgetragen, muss die Grundschuld per Antrag aus dem Grundbuch gelöscht werden, und dies ist nur mit Zustimmung des Gläubigers, also der Bank, möglich. Auf den ersten Blick scheint die Hypothek mehr Vorteile aufzuweisen als die Grundschuld, weil sie automatisch mitsinkt und erlischt. Warum geht man dann heute bei einem Immobilienkauf vermehrt den Grundschuld-Weg? Weil die Grundschuld flexibler ist. Sie kann zum Beispiel bei einem Verkauf auf den neuen Immobilienbesitzer übertragen werden, falls die Bank dem zustimmt. Außerdem ist es möglich, die bestehende Grundschuld für ein neues Darlehen zu nutzen. Ist bereits ein Teil der Restschuld abgetragen, kann das neue Darlehen die Grundschuld sozusagen wieder auffüllen. Es ist also möglich, ein weiteres Darlehen über die Höhe des bereits abgetragenen Restschuldbetrags aufzunehmen, ohne es neu absichern zu müssen. Das erspart Notarkosten, Grundbuchkosten und bürokratischen Aufwand. Wie hoch die Eintragungskosten einer Grundschuld ausfallen, können Sie übrigens mit unserem Grundbuchrechner ermitteln.
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Begriff der Grundschuld
Begriff der Grundschuld Der Begriff der Grundschuld ergibt sich direkt aus dem Gesetz, namentlich § 1191 Abs. 1 BGB. Dort heißt es: Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld). Ebenso wie bei der Hypothek handelt es sich bei der Grundschuld um ein Grundpfandrecht. Somit hat der Gläubiger die Möglichkeit bei Nichterfüllung durch den Schuldner Befriedigung durch Verwertung aus dem Grundstück zu erlangen. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 1] Die Besonderheit der Grundschuld gegenüber der Hypothek ist deren Nichtakzessorietät. Die Hypothek ist akzessorisch zur Forderung. Dies gilt nicht für die Grundschuld. Von Entstehung und Fortbestand der Forderung ist sie unabhängig. [Prütting, § 66 Rn. 758] Hypothek und Grundschuld ähneln sich in starker Weise. Daher sind gem. § 1192 Abs. 1 BGB sämtliche Vorschriften über die Hypothek auch auf die Grundschuld anwendbar, sofern sie nicht den Bestand einer Forderung voraussetzen.
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Bestellung der Hypothek | Buchgrundschuld
Bestellung der Grundschuld Die Bestellung einer Grundschuld ähnelt zwangsläufig stark der Bestellung der Hypothek. Daher erfolgt die Bestellung der Grundschuld ebenso über § 873 BGB. Dabei ist die Bestellung einer Grundschuld absolut identisch zur Bestellung einer Hypothek. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei der Grundschuld keine Forderung vorausgesetzt wird. Folglich ist auch eine Forderungseintragung in das Grundbuch nicht nötig. [Prütting, § 66 Rn. 758] Buchgrundschuld Es wird unterschieden zwischen Buch- und Briefgrundschuld. Die Buchgrundschuld entsteht nach den üblichen Regeln des § 873 BGB. Ihr Inhalt wird gem. § 1115 i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB ausgeformt. Daraus ergibt sich folgendes Prüfungsschema zur Bestellung einer Buchgrundschuld (nach Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 3): Bestellung der Buchgrundschuld, §§ 1191, 1192 Abs. 1 873, 1115, 1116 Abs. 2 BGB Einigung über Bestellung der Grundschuld, § 873 Abs. 1 BGB Ausschluss der Erteilung eines Grundschuldbriefs, §§ 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 2 BGB Berechtigung des Bestellers Eintragung ins Grundbuch, § 1192 Abs. 1, 1115 BGB Am häufigsten wird die Grundschuld für einen Dritten als Grundschuldgläubiger bestellt. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 4] Dennoch ist es natürlich auch möglich, dass der Grundstückseigentümer selbst eine Grundschuld an seinem Grundstück bestellt. Diese richtet sich nach § 1196 BGB. Sinn dieser Eigentümergrundschuld ist die Wahrung einer Rangstelle. Die Grundschuld kann bei Bedarf später auf einen Dritten übertragen werden. In diesem Fall wird aus der Eigentümergrundschuld eine Fremdgrundschuld, aus der der Dritte gem. §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB die Zwangsvollstreckung betreiben kann. [Prütting, § 66 Rn. 762] Natürlich kann der Eigentümer die Grundschuld auch bestellen um sie bei der Grundstücksveräußerung als Sicherheit zu nutzen. Bei Eigentumsübergang wird dann die Eigentümergrundschuld zu einer Fremdgrundschuld. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 4] Die Eigentümergrundschuld folgt zudem noch einigen Sonderregeln. So hat der Eigentümer gem. § 1197 Abs. 1 BGB nicht das Recht die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Dieses Verbot gilt nur für den Eigentümer selbst. Inhaber eines Pfandrechts an der Grundschuld können die Zwangsvollstreckung betreiben. [Prütting, § 66 Rn. 762]
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Briefgrundschuld
Briefgrundschuld Als Besonderheit kommt bei der Briefgrundschuld noch Ausstellung und Übergabe des Grundschuldbriefs (§§ 1116, 1192 Abs. 1 BGB) an den Grundschuldgläubiger (§§ 1117 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB) hinzu. Daraus ergibt sich folgendes Prüfungsschema (nach Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 3): Bestellung der Briefgrundschuld, §§ 1191, 1192 Abs. 1, 873, 1115, 1117 BGB Einigung über Bestellung der Grundschuld, § 873 Abs. 1 BGB Ausstellung des Grundschuldbriefs, §§ 1192, 1116 Abs. 1 BGB Übergabe des Grundschuldbriefs gem. §§ 1192 Abs. 1, 1117 Abs. 1, 929 f. BGB oder Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB Berechtigung des Bestellers Eintragung ins Grundbuch, § 1192 Abs. 1, 1115 BGB Fehlt es an der Übergabe des Briefs an den Gläubiger und ist auch kein Übergabesurrogat vereinbart, entsteht gem. §§ 1163 Abs. 2, 1192 Abs. 1 BGB eine Eigentümergrundschuld per Gesetz. Durch die Briefübergabe wird sie dann zur Fremdgrundschuld. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 7] Hintergrund dieser Regelung ist der Schutz des Eigentümers. Dieser soll den Grundschuldbrief bis zur Bewirkung der Leistung durch den Gläubiger (im Regelfall ein Darlehen) behalten können. Weiterer Grund ist die Sicherung der Rangstelle, da nachfolgende Grundschulden die erste Grundschuld nicht verdrängen sollen. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 7] Diese gesetzliche Eigentümergrundschuld kann der Eigentümer auch einem Zwischenkreditgeber übertragen. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 8]
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Übertragung der Grundschuld
Übertragung der Grundschuld Die Übertragung einer Buchgrundschuld folgt den allgemeinen Regeln des § 873 BGB durch Einigung und Eintragung, §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB. Auch ein gutgläubiger Erwerb ist möglich, § 892 BGB. Bei der Briefgrundschuld ist die Eintragung ins Grundbuch kein notwendiger Bestandteil zu deren Übertragung. Dann müssen allerdings die Voraussetzungen nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB beachtet werden. Dies sind Einigung, schriftliche Abtretungserklärung und Briefübergabe bzw. Surrogat. Auch die Verweisung von § 1192 Abs. 1 BGB auf § 1155 BGB ist hier relevant. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 9] Allerdings kann die Übertragbarkeit der Grundschuld durch Vereinbarung gem. §§ 413, 399 BGB ausgeschlossen werden. Bei Sicherungsgrundschulden wird dies häufig getan. Allerdings muss diese Vereinbarung als Inhaltsänderung i.S.v. § 877 BGB ins Grundbuch eingetragen werden. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 10] Einwendungen und Einreden Zwar gelten für die Grundschuld zum größten Teil die Regeln über die Hypothek entsprechend. Aufgrund der mangelnden Akzessorietät der Grundschuld stehen dem Eigentümer allerdings nicht sämtliche Einreden und Einwendungen zu, welche er bei Vorliegen einer Hypothek hätte. Ihm verbleiben nur die Einreden, die sich aus dem Verhältnis zum Gläubiger oder aus dem Sicherungsvertrag ergeben. Hierbei ist insbesondere die Einrede der Nichtvalutierung zu beachten. [Prütting, § 66 Rn. 763]
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Zahlung der Grundschuld durch den Eigentümer
Zahlung durch den Eigentümer Zunächst kommt eine Zahlung auf die Grundschuld von Seiten des Eigentümers an den Gläubiger in Betracht. In diesem Fall wird der Gläubiger durch die Zahlung befriedigt, womit die Grundschuld obsolet wird. Sie wandelt sich daher in eine Eigentümergrundschuld und steht somit dem Eigentümer zu. [Vieweg/Werner, § 15 Rn. 110] Weshalb eine solche Eigentümergrundschuld entsteht ist allerdings umstritten. Bei der Hypothek funktioniert dieses Prinzip ebenso. Dort ergibt sich die Rechtsfolge aus §§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 Abs. 1 S. 1 BGB, da durch die Zahlung die Forderung gem. § 362 Abs. 1 BGB erlischt. Der Grund für den Übergang auf den Eigentümer im Gegensatz zur Regelung des § 1181 Abs. 1 BGB ergibt sich aus der Überlegung, dass der Wert des Grundstücks und der mithaftenden Gegenstände vollständig erhalten bleibt. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 13] Sollte nämlich die Hypothek erlöschen, würden nachrangige Rechte im Rang aufrücken und somit eine höhere Sicherheit erlangen. Dies wäre problematisch, da der Eigentümer wegen der bisherigen niedrigeren Sicherheit dieser nachrangigen Rechte zumeist einem höheren Zins ausgesetzt ist. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 13] Eine solche Besserstellung nachrangiger Rechte wäre unbillig. Daher geht die Hypothek auf den Eigentümer über, um dieses Ergebnis zu vermeiden. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 13] Die Regelung des § 1163 Abs. 1 BGB kann allerdings nicht auf die Grundschuld übertragen werden. Denn gem. § 1192 Abs. 1 BGB können auf die Grundschuld nur die Vorschriften über die Hypothek Anwendung finden, welche eine Forderung voraussetzen. § 1163 Abs. 1 BGB setzt eine solche allerdings voraus. Da eine direkte Anwendung der Vorschrift somit ausgeschlossen ist, wird § 1163 Abs. 1 BGB bei Grundschulden analog angewandt. Der Grundgedanke ist derselbe wie bei der Hypothek. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 13] Auch wird vertreten stattdessen die §§ 1142, 1143 BGB analog anzuwenden. [Vieweg/Werner, § 15 Rn. 110] Letztlich hat diese Analogie aber wegen § 1179a BGB nur noch wenig Bedeutung, da dieser einen Löschungsanspruch konstituiert. Praktisch wird die Entstehung einer Eigentümergrundschuld vermieden, indem vereinbart wird, dass etwaige Zahlungen nur auf die Forderung und nicht auf die Grundschuld anzurechnen sind. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 13]
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Zahlung der Grundschuld durch Dritte
Zahlung durch Dritte Zahlt ein Dritter auf die Grundschuld, ist zu unterscheiden, ob diesem ein Ablösungsrecht zusteht oder nicht. Nicht ablösungsberechtigter Dritter Ist der Dritte nicht ablösungsberechtigt und zahlt gem. § 267 BGB auf die Grundschuld, verwandelt sich diese nach den Wertungen der §§ 1163 Abs. 1 S. 2 und §§ 1142, 1144 BGB in eine Eigentümergrundschuld. Die gesicherte Forderung erlischt nach der Wertung des § 364 Abs. 2 BGB. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 14] Der Dritte kann jedoch aufgrund einer Vereinbarung oder nach § 812 Abs. 1 BGB einen Ersatzanspruch und Anspruch auf Abtretung der Eigentümergrundschuld gegen den Eigentümer geltend machen. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 14] Ablösungsberechtigter Dritter Hat der Dritte ein Ablösungsrecht i.S.v. § 268 BGB, erwirbt er durch die Zahlung die Grundschuld unmittelbar. Dies ergibt sich aufgrund der Nichtakzessorietät der Grundschuld aus § 268 Abs. 3 BGB analog. Doch auch dies ist umstritten. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 14; Vieweg/Werner, § 15 Rn. 112] Der Löschungsanspruch nach § 1179a BGB Der bereits oben genannte § 1179a BGB hat bei der Grundschuld regelmäßig nur Bedeutung, wenn die Grundschuld vom Eigentümer auf den Gläubiger zurückübertragen wird. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 15] Erforderlich für die Löschung ist gem. § 875 BGB eine Aufhebungserklärung und Eintragung der Löschung ins Grundbuch. Wenn die Grundschuld dem Gläubiger zusteht, muss er die Aufgabe erklären und gem. §§ 1192 Abs. 1, 1183 S. 1 BGB der Eigentümer zustimmen. Diese Zustimmung des Eigentümers ergibt sich aus seiner Eigentümergrundschuld. In den Fällen von § 894 BGB oder § 1169 BGB hat der Eigentümer sogar einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung. Auch kann er gem. §§ 1192 Abs. 1 , 1144 BGB Aushändigung der erforderlichen Urkunden verlangen. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 15] Steht die Grundschuld dem Eigentümer zu, genügt zu deren Löschung bereits eine Aufgabenerklärung. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 15]
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Hypothek Begriff
Erklärung Hypothekenrecht Die Hypothek sichert dem Hypothekar gem. § 1147 BGB einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, also die Verwertung des Grundstücks zur Befriedigung seiner Forderung. Deshalb ist die Hypothek auch ein akzessorisches (abhängiges) Recht: Die Hypothek entsteht gezielt zur Sicherung einer Forderung, ohne diese Forderung kann es auch keine Hypothek geben. Dementsprechend geht die Hypothek unter, wenn die Forderung untergeht; genau so geht sie auch über, wenn die Forderung übergeht. Wichtig für das Verstehen des Hypothekenrechts (grundsätzlich des ganzen Immobiliarsachenrechts) ist es nicht neu, sondern parallel zu lernen. So sind die Grundlagen des Rechts der beweglichen Sachen auch im Immobiliarsachenrecht noch fast gleich – nur tritt an die Stelle der Übergabe die Eintragung in das Grundbuch. Ebenfalls gibt es Gemeinsamkeiten mit der Vormerkung und Grundschuld: Die Vormerkung ist wie die Hypothek ein akzessorisches Recht, auf Grundschuld finden gem. § 1192 BGB die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung.
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Hypothek Schema
Der Ersterwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten setzt immer die entsprechenden Merkmale des Erwerbs vom Berechtigten voraus. Deshalb prüft man etwa auch beim normalen, gutgläubigen Erwerb an beweglichen 932 BGB und § 929 BGB – § 929 BGB enthält den normalen Erwerbstatbestand und § 932 BGB erweitert diesen hinsichtlich des gutgläubigen Erwerbs. Insofern muss also der § 892 BGB mit den Vorschriften über den Erwerb vom Berechtigten kombiniert werden. Ersterwerb der Hypothek vom Berechtigten, §§ 1113, 873, 1115, 1116, 1117 BGB: Für den gutgläubigen Erstwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten sind damit §§ 1113, 873, 1115, 1116 BGB zusammen mit § 892 BGB zu prüfen. 1) Zu sichernde Forderung Wegen der Akzessorietät der Hypothek muss eine zu sichernde Forderung bestehen. Diese Forderung muss auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sein, regelmäßig handelt es sich hierbei um eine Rückzahlungsforderung aus § 488 I 1 BGB. 2) Einigung über die Entstehung der Hypothek §§ 873, 1113 BGB Inhaltlich muss sich die Einigung auf die Art der Hypothek (Buch- oder Briefshypothek; Verkehrs- oder Sicherungshypothek) und auf das zu belastende Grundstück erstrecken. 3) Die Einigung muss mit dem Nichtberechtigten erfolgen Hier folgt eine einfache Eigentumsprüfung: War der Besteller der Hypothek zum Zeitpunkt der Hypothek Eigentümer? Beliebt ist hier die Klausurkonstellation, dass der Besteller das Eigentum zwar erworben hatte, dieses aber durch eine Anfechtung ex tunc wieder verloren hat und damit nie Eigentümer war. 4) Die Eintragung der Hypothek mit dem Inhalt des § 1115 BGB im Grundbuch Der Gesetzeswortlaut definiert hier den Inhalt ausführlich – eingetragen werden müssen der Gläubiger, der Schuldner, wenn er nicht mit dem Grundstückseigentümer identisch ist, der Schuldgrund und die Höhe der zu sichernden Forderung (Individualisierbarkeit) sowie die Zinsen und Nebenleistungen. In Klausuren wird darauf jedoch zumeist nicht einzugehen sein, „A bestellte B eine Hypothek“ lässt darauf schließen, dass diese Merkmale erfüllt sind. 5) Die Übergabe des Hypothekenbriefs, §§ 1116, 1117 BGB Hierbei ist zwischen zwei Zeitpunkten zu unterscheiden: durch die Einigung und die anschließende Eintragung ins Grundbuch entsteht die Hypothek als Eigentümerhypothek gem. § 1163 II BGB. Ab diesem Zeitpunkt ist das Grundstück mit der Hypothek belastet. Erst durch die darauffolgende Übergabe des Briefes an den Gläubiger verwandelt sich die Eigentümerhypothek in eine Fremdhypothek. Dadurch kann der Eigentümer die Entstehung der Hypothek von der Auszahlung der Darlehenssumme abhängig machen, ohne sich selbst zu gefährden. 6) Die Legitimation des Nichtberechtigten aus dem Grundbuch (Rechtsscheinträger) Dies bedeutet, dass der Nichtberechtigte als Berechtigter im Grundbuch eingetragen sein muss: Der (nichtberechtigte) Besteller der Hypothek muss als Eigentümer im Grundbuch stehen. Erst hierdurch entsteht der Rechtsschein, welcher den gutgläubigen Erwerb ermöglicht. Während im Mobiliarsachenrecht der Besitz für den Rechtsschein maßgeblich ist, ist es im Immobiliarsachenrecht die Eintragung in das Grundbuch! 7) Der Erwerber muss gutgläubig sein Gem. § 892 I BGB ist der Erwerber gutgläubig, wenn er die Nichtberechtigung des Bestellers nicht positiv kennt. Im Gegensatz zu § 932 II BGB schadet im Rahmen des § 892 BGB die grob fahrlässige Unkenntnis nicht, denn der Rechtsschein durch die Eintragung ins Grundbuch ist stärker als der bloße Besitz. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass die Gutgläubigkeit bis zur Auszahlung des Darlehens erforderlich ist. Gem. § 892 II BGB ist der Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt für die Gutgläubigkeit maßgeblich. Dafür müssten jedoch bis auf die Eintragung alle sonstigen Tatbestandsmerkmale für den Erwerb der Hypothek erfüllt sind. Jedoch entsteht die Hypothek erst mit der Auszahlung der Darlehenssumme, denn der Wortlaut des § 488 I 2 BGB sagt, dass erst dann der Rückzahlungsanspruch und damit die Forderung begründet wird. Deshalb kommt es dann oft nicht mehr auf den Zeitpunkt aus § 892 II BGB für die Gutgläubigkeit an, sondern auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens. 8) Kein Widerspruch eingetragen, § 892 I 1 Es darf zum Zeitpunkt des Erwerbs kein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs gem. § 892 I 1 BGB eingetragen sein.
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Schema Hypothek
A. Hypothek I. Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 I, 1117 BGB 1. Bestehende Hauptforderung, §§ 1113 I, 1115 I BGB 2. Einigung über Bestellung der Hypothek, §§ 873 I, 1113 BGB 3. Ausstellung des Hypothekenbriefs, § 1116 I BGB 4. Übergabe des Hypothekenbriefs gem. §§ 929 ff. BGB oder Übergabesurrogat gem. § 1117 II BGB 5. Eintragung im Grundbuch, §§ 873 I, 1115 I BGB 6. Berechtigung des Bestellers ?Ggf. Überwindung der Nichtberechtigung durch gutgläubigen Erwerb, § 892 BGB II. Bestellung der Buchhypothek, §§ 873, 1115, 1116 II BGB 1. Bestehende Hauptforderung, §§ 1113 I, 1115 I BGB 2. Einigung über Bestellung der Hypothek, §§ 873 I, 1113 BGB 3. Ausschluss der Hypothekenbrieferteilung, § 1116 II BGB 4. Eintragung im Grundbuch, §§ 873 I, 1115 I BGB 5. Berechtigung des Bestellers?Ggf. Überwindung der Nichtberechtigung durch gutgläubigen Erwerb, § 892 BGB III. Übertragung von Forderung und Hypothek, §§ 398, 1154, 1153 BGB 1. Wirksame Abtretung der Forderung, § 398 BGB 2. Form a) Buchhypothek: Eintragung im Grundbuch, § 1154 III BGB b) Briefhypothek: Schriftliche Abtretung und Übergabe des Hypothekenbriefs, § 1154 I, II BGB 3. Berechtigung des Zedenten?In Bezug auf die Übertragung der Hauptforderung und die Hypothek. IV. Gutgläubiger Erwerb der Briefhypothek, §§ 873, 1155, 892 BGB 1. Erwerb durch Rechtsgeschäft 2. Zedent ist im Besitz des Hypothekenbriefs 3. Legitimation des Veräußerers – Durch Grundbucheintragung – Durch Zusammenhängende, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführende Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen. 4. Kein Widerspruch im Grundbuch 5. Kein Unrichtigkeitsvermerk im Brief 6. Keine Kenntnis des Zessionars von fehlender Berechtigung des Zedenten Grundschuld
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Schema Grundschuld
B. Grundschuld I. Bestellung der Buchgrundschuld, §§ 1191, 1192 I, 873, 1115, 1116 II BGB 1. Einigung über Bestellung der Grundschuld, § 873 I BGB 2. Ausschluss der Erteilung eines Grundschuldbriefs, §§ 1192 I, 1116 II BGB 3. Eintragung im Grundbuch, §§ 1192 I, 1115 BGB 4. Berechtigung des Bestellers II. Bestellung der Briefgrundschuld, §§ 1191, 1192 I, 873, 1115, 1117 BGB 1. Einigung über Bestellung der Grundschuld, § 873 I BGB 2. Ausstellung des Grundschuldbriefs 3. Übergabe des Grundschuldbriefs gem. §§ 1192 I, 1117 I, 929 f. BGB ?ODER Vereinbarung nach § 1117 II BGB 4. Eintragung im Grundbuch, §§ 1192 I, 1115 BGB 5. Berechtigung des Bestellers
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Dritter
Dritter ist, wer aus eigenem Antrieb, also unabhängig von einer Veranlassung des Schuldners, leistet.6 Dritter ist damit weder der Stellvertreter (§§ 164 ff. BGB) noch der Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Schuldners, da eine Leistung durch diese Personen bzw. eine Leistung mit ihrer Hilfe dem Schuldner zugerechnet wird, also eine Leistung des Schuldners selbst darstellt. Hier: P hat nicht als Stellvertreter oder Erfüllungsgehilfe des B gehandelt und ist damit Dritter.
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Werklohn
Dabei ist unerheblich, dass K und B keinen Werklohn vereinbart haben. Nach § 632 I BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, weil die Durchführung der Zusatzleistungen durch K den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Es ist gemäß § 632 II BGB eine übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. hier: 6.000 Euro als angemessener Betrag b) Fälligkeit gemäß § 641 I 1 BGB durch Abnahme des B (+)  Zahlungsanspruch ist entstanden
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267 Schema
aa) P = Dritter? Dritter ist, wer aus eigenem Antrieb, also unabhängig von einer Veranlassung des Schuldners, leistet.6 Dritter ist damit weder der Stellvertreter (§§ 164 ff. BGB) noch der Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Schuldners, da eine Leistung durch diese Personen bzw. eine Leistung mit ihrer Hilfe dem Schuldner zugerechnet wird, also eine Leistung des Schuldners selbst darstellt. Hier: P hat nicht als Stellvertreter oder Erfüllungsgehilfe des B gehandelt und ist damit Dritter. 6 MünchKommBGB/Krüger, Band 2, 6. Aufl. 2012, § 267 Rdn. 9. ©️ 2015 Prof. Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 10 bb) Keine höchstpersönliche Leistungspflicht des B Eine höchstpersönliche Leistungspflicht wäre zu bejahen, wenn B den Geldbetrag „in Person [zu] erbringen“ hätte (§ 267 I 1 BGB). Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Geld kann vielmehr grundsätzlich auch von Dritten geleistet werden. cc) Fremdtilgungswille des Dritten Der Dritte muss mit dem Willen leisten, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen.7 Hierzu führt das OLG Brandenburg8 aus: „Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen des leistenden Dritten, sondern darauf an, wie der Gläubiger dessen Verhalten verstehen durfte. Vorliegend ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass die [P] eine Schuld des [B] tilgen wollte. Im Zeitpunkt der Zahlung von Seiten der [P] […] bestand aus Sicht der [K] ihr gegenüber eine Schuld des [B] (noch) nicht. Sie hatte ihre Zusatzleistungen […] lediglich im Verhältnis zur [P] […], nicht aber im Verhältnis zum [B] unmittelbar abgerechnet. Bei dieser Sachlage konnte die [K] die von der [P] mit „Nachtragsaufträge […]“ gekennzeichnete Zahlung nur als Leistung auf ihre der [P] gegenüber geltend gemachte Forderung auffassen.“
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491 bgb
Der Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB)  Erfordernis der Schriftform (§ 492 BGB)  Folge von Verstößen gegen das Schriftform-Erfordernis (§ 494 BGB) - Der Vertrag ist zunächst nichtig, - wird aber mit Auszahlung des Darlehens gültig, - doch schuldet der Darlehensnehmer dann nur den gesetzli- chen Zins von 4 %. - Nicht schriftlich fixierte Darlehenskosten sind nicht ge- schuldet.  Widerrufsrecht des Darlehensnehmers (§§ 495, 355 ff. BGB) Führt zur Rückabwicklung  Sonderregeln zum Verzug d. Darlehensnehmers (§ 497 BGB), betr. die Verzinsung und die Anrechnung von Zahlungen  Einschränkung des Kündigungsrechts des Darlehensgebers bei Teilzahlungsdarlehen (Ratenkrediten), § 498 BGB Nur bei erheblichem Verzug des Darlehensnehmers und erfolg- loser Fristsetzung.
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Heilung des Dahrlehensvertrags
[Hinweis: Wird die Schriftform i.S.v. §§ 492 I, 126 BGB nicht eingehalten, so ist der Darlehensvertrag nichtig (§ 494 I BGB). Die Nichtigkeitsfolge tritt auch dann ein, wenn in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung die in § 492 II BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 und 9 bis 13 EGBGB genannten Angaben fehlen. Jedoch besteht bei Verbraucherdarlehensverträgen (und nur für solche!) nach § 494 II 1 BGB eine Heilungsmöglichkeit. Hiernach wird ein formunwirksamer Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt. An dieser Stelle wird praktisch bedeutsam, dass § 494 BGB als lex specialis die allgemeine Regel des § 125 BGB aus dem BGB AT hinsichtlich seiner Rechtsfolgen verdrängt. § 125 BGB würde nämlich immer zur gänzlichen Nichtigkeit formunwirksamer Rechtsgeschäfte führen; eine Heilungsmöglichkeit gibt es dort nicht. Mit der Heilung durch § 494 II 1 BGB soll verhindert werden, dass der Darlehensnehmer aufgrund der Nichtigkeit des Darlehensvertrags sogleich gemäß § 812 BGB zur Rückzahlung der vollen Darlehensvaluta verpflichtet ist, die er im Regelfall bereits zur Anschaffung eines finanzierten Gegenstandes verwendet hat und daher nicht in einem Schlag aufbringen kann. Damit der vom Unternehmer verursachte Formverstoß nicht sanktionslos bleibt, ermäßigt sich allerdings der vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz (§ 494 II 2 BGB). Zu weiteren Rechtsfolgen siehe § 494 III-VI BGB. Diese Details des Verbraucherkreditrechts werden in der Vorlesung „Bankrecht“ im 4. Semester behandelt.]
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Tilgungsbestimmung ist Willenserklärung
Die Tilgungsbestimmung wäre also dann anfechtbar, wenn sie als Willenserklärung zu qualifizieren ist. Dies ist umstritten. Nach einer Ansicht ist eine Tilgungsbestimmung als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung anzusehen22, nach einer anderen Auffassung dagegen als rechtsgeschäftsähnliche Handlung.23 Nach überwiegender Auffassung sind aber die Vorschriften über Willenserklärungen – insbesondere also die §§ 142 I, 119 ff. BGB – auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen entsprechend anzuwenden, sodass es keiner abschließenden Entscheidung bedarf.24 Tilgungsbestimmungen können damit in jedem Fall gemäß § 142 I BGB (ggf. analog) angefochten werden, soweit die Voraussetzungen einer Anfechtung vorliegen.
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364 (1) Annahme an Erfüllung statt
Vielmehr erfolgte die Inzahlungnahme vorbehaltslos und unter sofortiger Verrechnung mit dem Kaufpreis des Neuwagens, sodass von einer Annahme des V an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 I BGB auszugehen ist. Für § 364 I BGB ist also charakteristisch, dass allein der Gläubiger das Verwertungs- und Verwendungsrisiko trägt.33 Der Gläubiger kann nicht etwa auf den Schuldner „zurückgreifen“, wenn die geplante Verwertung scheitert. Die Differenz zwischen veranschlagtem Wert und tatsächlich erzieltem Erlös kann der Gläubiger – hier also V – vom Schuldner nicht ersetzt verlangen. Die ursprüngliche Kaufpreisschuld ist deshalb im Grundsatz gemäß § 364 I BGB in Höhe der restlichen 5.500 Euro erloschen.
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313
Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB? V kann sich allerdings auf § 313 BGB berufen, wenn die Einführung der Abwrackprämie durch die Bundesregierung als Anreiz zum Kauf von Neu- bzw. Jahreswagen als Störung der Geschäftsgrundlage zu qualifizieren ist. V könnte dann ggf. im Wege der Vertragsanpassung gemäß § 313 I BGB den Differenzbetrag von 2.500 Euro ganz oder teilweise von K verlangen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass § 313 BGB nicht anwendbar ist, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei allein zu tragen hat.34 Wie die Risikosphären abzugrenzen sind, ergibt sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und dem anzuwendenden Recht. Grundsätzlich gilt, dass der Geldschuldner stets das Risiko der Geldbeschaffung zu tragen hat. Das Versiegen einer eingeplanten Geldquelle kann daher nie ein Fall des § 313 BGB sein. Dagegen liegt es im Risikobereich des Gläubigers, wenn das empfangene Geld an Wert verliert. Ebenso verhält es sich bei Sachleistungen: Der Schuldner muss die geschuldete Sache auf sein Risiko beschaffen und bis zur Übergabe an den Gläubiger erhalten. Dagegen trägt der Gläubiger das Risiko, dass die Sache anschließend möglicherweise durch sinkende Kaufkraft bzw. eine veränderte Marktlage an Wert verliert oder sich nicht in der geplanten Weise verwenden lässt.35 So verhält es sich auch hier. Als Gläubiger einer Sachleistung trägt V das Entwertungs- und Verwendungsrisiko bezüglich des Kleinwagens. Schließlich hätte sich V als Kraftfahrzeughändler über die Einführung der Abwrackprämie informieren oder sich in sonstiger Weise gegen Absatzschwierigkeiten absichern können, etwa indem er die Inzahlungnahme auf den tatsächlich erzielten Verkaufserlös beschränkt
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Verschleißmangel (stillschweigender Haftungsausschluss des in Zahlung gegeben Altwagens an.
Aufgrund der Zweistufigkeit des Gewährleistungsrechts könnte V also ohnehin nicht sogleich die Differenz von 2.500 Euro verlangen, sondern müsste sich darauf verweisen lassen, zunächst die Reparatur des Wagens durch K zu verlangen. Anspruchsgrundlage wäre § 365 i.V.m. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. Jedoch nimmt die herrschende Meinung38 seit dem Urteil des BGH vom 21.4.198239 einen stillschweigenden Haftungsausschluss für Verschleißmängel des in Zahlung gegebenen Altwagens an. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: „Nimmt der gewerbliche Verkäufer eines neuen Kraftfahrzeuges den Gebrauchtwagen des Käufers derart "in Zahlung", daß über den Altwagen ein besonderer Kaufvertrag abgeschlossen und der Kaufpreis mit dem für den Neuwagen verrechnet wird, so ist die Gewährleistung des Neuwagen käufers für sog. Verschleißmängel stillschweigend ausgeschlossen, sofern nicht eine eindeutige andere Regelung vereinbart wird oder Mängel arglistig verschwiegen worden sind.“40 Diesen stillschweigenden Gewährleistungsausschluss begründet der BGH wie folgt: „Der wesentliche Anknüpfungspunkt für einen Haftungsausschluss liegt in der typischen Interessenlage der an dem Vertrag Beteiligten. Zu dem Verkauf (oder der Inzahlungnahme) des Gebrauchtwagens kommt es nur, weil gleichzeitig ein Neuwagen gekauft wird. Beide Vertragspartner wissen, daß der Altwagen infolge seiner Abnutzung Verschleißerscheinungen aufweist, die […] in der Preisbemessung ihre Berücksichtigung finden. […] Im übrigen hängt der Kaufpreis [für das Altfahrzeug] nicht allein vom Verschleißgrad ab, sondern u.a. auch vom Interesse des Händlers am Zustandekommen des Neuwagengeschäfts, so daß […] besonders bei weniger gängigen Fahrzeugmarken oder in Zeiten schwächerer Konjunktur dem Neuwagenkunden häufig ein verhältnismäßig hoher Gebrauchtwagenpreis zugestanden wird. Der Neuwagenkäufer, der häufig den Neuwagen nur bei gleichzeitiger Veräußerung des Altwagens bezahlen kann oder will, will in aller Regel den Gebrauchtwagen in dem Zustand abgeben, in dem er sich gerade befindet, ohne später zu nachträglichen Leistungen, etwa zur Nachzahlung oder -besserung, oder gar zur Rücknahme des Wagens verpflichtet zu sein. Dem Händler ist dieses Interesse bewußt. Wird nicht eine andere Regelung in einer für den Vertragspartner eindeutigen Weise vereinbart, muß die Erklärung des Händlers über den Vertragsabschluß von dem anderen Teil als Einverständnis mit einem Gewährleistungsausschluß für die – bei Gebrauchtwagen typischen – auf der bisherigen Abnutzung und dem Gebrauch beruhenden sog. Verschleißmängel verstanden werden.“41 Da V den K aufgrund verschleißbedingter Mängel an dem Kleinwagen in Anspruch nimmt, kann K sich auf einen konkludenten Gewährleistungsausschluss nach den soeben ausgeführten Grundsätzen des BGH stützen. Im Ergebnis ist die Abwandlung damit genau so zu beantworten wie der Ausgangsfall: V kann keinerlei Nachzahlung von K für den Differenzbetrag verlangen.
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362 (1) Hingabe der Kreditkarte
Voraussetzung: Bewirken der geschuldeten Leistung und Eintritt des Leistungserfolges Anders als bei der Barzahlung oder der bargeldlosen Zahlung auf ein Girokonto des Gläubigers erhält der Gläubiger durch die Hingabe der Kreditkarte die geschuldete Leistung noch nicht, denn der Leistungserfolg – Erwerb freier Verfügungsgewalt über das Bar- oder Buchgeld – ist noch nicht eingetreten. Der Karteninhaber weist vielmehr durch seine Unterschrift auf dem Kreditkartenbelastungsbeleg den Kartenherausgeber (z.B. Eurocard, VISA, American Express) – ähnlich wie bei einem Überweisungsauftrag an die Hausbank – an, für Rechnung des Karteninhabers an das die Karte akzeptierende Vertragsunternehmen zu zahlen. Zusätzlich erwirbt der Vertragshändler (Gläubiger) einen direkten Zahlungsanspruch gegen den Kartenherausgeber, der für den Vertragshändler wirtschaftlich relevant wird, wenn der angewiesene Betrag vom Karteninhaber nicht zu erlangen ist, dessen Konto also keine Deckung aufweist. Die Anspruchsgrundlage für diesen eigenständigen Zahlungsanspruch gegen den Kartenherausgeber sieht die h.M.42 in einem abstrakten Schuldversprechen (§ 780 BGB), das der Kartenherausgeber durch seine Zahlungszusage im sog. Akquisitionsvertrag43 mit dem Vertragshändler abgebe. Richtigerweise handelt es sich hingegen um eine Garantie: Der Kartenherausgeber garantiert die Ausführung der in dem Belastungsbeleg liegenden Weisung des Karteninhabers.44 [Hinweis: Der Kreditkartenvertrag wird – zusammen mit den anderen Formen des Zahlungsverkehrs (Überweisung, Lastschrift, Zahlung mit ec-Karte etc.) – ausführlich in der Vorlesung „Bankrecht“ im 4. Semester behandelt. Detailkenntnisse dazu werden von Studierenden, die nicht den Schwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht wählen, nicht erwartet.] Unabhängig von der Frage, woraus sich der Zahlungsanspruch des Vertragshändlers (Gläubigers) gegen den Kartenherausgeber ergibt, stellt jedenfalls die „Bezahlung“ mit einer Kre- 42 BGHZ 150, 286, 293 ff. = NJW 2002, 2234, 2236 = WuB I D 5 a.-2.02 (Bitter); Martinek, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, Band I, 4. Aufl. 2011, § 67 Rdn. 66. 43 Durch den Akquisitionsvertrag wird der Vertragshändler vom Kartenherausgeber dafür gewonnen (akquiriert), die Karte anstelle einer Barzahlung durch die Karteninhaber zu akzeptieren. ©️ 2015 Prof. Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 25 ditkarte vor der Zahlung des Kartenherausgebers an das Vertragsunternehmen keine Erfüllung im Sinne des § 362 I BGB dar, sodass die Schuld des U gegenüber E mit Hingabe der Kreditkarte nicht erloschen ist.
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Annahme an Erfüllungs statt (364;1) 364;2 Leistung erfüllungshalber -> eingehen einer neuen Verbindlichkeit ohne Ausfallrisiko (Soll das Geschuldete nicht ersetzen sondern dem Gläubiger lediglich eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit verschaffen)
Annahme an Erfüllungs statt (§ 364 I BGB) Wie bereits in Fall 6 erläutert, kann ausnahmsweise auch das Bewirken einer anderen als der geschuldeten Leistung zur Erfüllung führen. Durch das Verwenden der Kreditkarte verpflichtete U das kartenausstellende Unternehmen L, für die Erfüllung seiner gegenüber E bestehenden Schuld aus dem Mietvertrag zu sorgen. Der Karteninhaber bringt – wie soeben dargelegt – einen Anspruch seines Vertragspartners gegenüber einem Dritten, dem Kartenherausgeber, zum Entstehen anstatt mit Bargeld zu leisten. Diesen Anspruch muss der Gläubiger als Ersatz für die ursprünglich geschuldete Leistung angenommen haben, um die Rechtsfolge des § 364 I BGB – Erlöschen des Anspruchs aus dem Mietvertrag – auszulösen. Erforderlich ist eine hierauf gerichtete Einigung der Parteien, die im Verhältnis zwischen E und U nicht ausdrücklich erfolgt ist. Daher ist zu fragen, ob sich aus den Umständen eine Vereinbarung dahingehend ergibt, dass der Anspruch gegen L an die Stelle der Mietzinsforderung treten solle. In diesem Zusammenhang ist § 364 II BGB zu berücksichtigen, der eine gesetzliche Auslegungsregel enthält. Demnach ist die Begründung einer neuen Verbindlichkeit zwischen Schuldner und Gläubiger im Zweifel nicht als Annahme des Gläubigers an Erfüllungs statt anzusehen. Dies folgt daraus, dass die eingegangene Neuverbindlichkeit unter Umständen unsicherer ist als die ursprüngliche. Der Gläubiger hat also ein Interesse daran, die ursprüngliche Verbindlichkeit nicht zu verlieren, sondern auf diese zurückgreifen zu können, wenn es zu Schwierigkeiten kommt. Das Eingehen einer neuen Verbindlichkeit begründet für den Gläubiger also nur die Pflicht, diese vorrangig zur Befriedigung zu verwerten. Das Verwertungs-/ Ausfallrisiko übernimmt er dagegen – anders als im Falle von § 364 I BGB – nicht.45 Eine solche Vereinbarung wird als Leistung erfüllungshalber bezeichnet und soll die geschuldete – im Gegensatz zur Leistung an Erfüllungs statt – nicht ersetzen, sondern dem Gläubiger lediglich eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit verschaffen. § 364 II BGB sieht allerdings vor, dass der Schuldner eine eigene neue Verbindlichkeit übernimmt. Bei einer Zahlung mit Kreditkarte ist dies aber nicht der Fall, denn der Schuldner zahlt nur auf einem anderen, bargeldlosen Weg – nämlich mittels seiner Weisung an einen Dritten, den Kreditkartenherausgeber –, und bringt zusätzlich eine eigene Verbindlichkeit 44 Bitter, ZBB 1996, 104, 118 f.; ders., ZBB 2007, 237, 246 in Fn. 61. ©️ 2015 Prof. Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 26 dieses Dritten gegenüber dem Vertragspartner zum Entstehen (abstraktes Schuldversprechen bzw. Garantie). Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage des Gläubigers ist der Rechtsgedanke des § 364 II BGB aber entsprechend anzuwenden, wenn der Gläubiger sich bereit erklärt, vorrangig Befriedigung aus einem Anspruch gegen einen Dritten zu suchen.46 Aufgrund des Rechtsgedankens des § 364 II BGB ist folglich davon auszugehen, dass E die Kreditkartenzahlung – genauer: den mit der Weisung verbundenen Zahlungsanspruch gegen das Kreditkartenunternehmen L – nicht an Erfüllungs statt angenommen hat. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Durch Annahme der Kreditkarte des U ist die Forderung der E-Autovermietung also nicht aufgrund von § 364 II BGB erloschen.
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823 (1)/249(2)
Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, § 823 I BGB ``` Tatbestand, § 823 Abs. 1 BGB Rechtsgutverletzung Leben Körper, Gesundheit Freiheit Eigentum Sonstige Rechte Dingliche Rechte Immaterialgüterrechte Besitz (hM) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG Verletzungshandlung Tun Unterlassen Haftungsbegründende Kausalität Äquivalente und adäquate Kausalität Schutzzweck der Norm Rechtswidrigkeit Regel: Verwirklichung des Tatbestands indiziert die Rechtwidrigkeit Ausnahme: Fälle mit Einzelfallprüfung Verschulden Vorsatz, Fahrlässigkeit, § 276 BGB §§ 827, 828 BGB Schadensersatz Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Äquivalente und adäquate Kausalität Schutzzweck der Norm Art und Umfang, §§ 249 ff. BGB ```
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372 Hinterlegung
Zwar stimmt es, dass der Schuldner im Schuldverhältnis zur Herbeiführung des Leistungserfolges verpflichtet ist. Dennoch hat auch der Gläubiger gewisse Mitwirkungspflichten, etwa die Annahme und Einigung beim Eigentumsübergang nach § 929 BGB. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann der Schuldner den Gläubiger in Gläubigerverzug gem. §§ 300 ff. BGB versetzen. Relevant werden in diesem Zusammenhang §§ 372 ff. BGB, wenn der Schuldner nicht weiß, wer der Gläubiger ist oder sich dieser aufhält. Auch kann es sein, dass er eine weitere Verwahrung des Vertragsgegenstandes nicht länger akzeptiert. [Medicus/Lorenz, § 25 R. 291] Es handelt sich bei der Hinterlegung i.S.d. §§ 372 ff. BGB um ein Erfüllungssurrogat. Sie ist nicht zu verwechseln mit der schuldrechtlich geschuldeten Hinterlegung und der Hinterlegung zur Sicherheitsleistung gem. §§ 232 ff. BGB. [Medicus/Lorenz, § 25 R. 292] Voraussetzungen der Hinterlegung Wie die Hinterlegung konkret abläuft ist in den Hinterlegungsgesetzen der Länder geregelt. Zu beachten ist stets die Hinterlegungsordnung. Es handelt sich bei der Hinterlegung um ein öffentlich-rechtliches Aufbewahrungsverhältnis. Zu beachten ist allerdings die Sonderbestimmung des § 373 Abs. 1 HGB für Handelskäufe. [Medicus/Lorenz, § 25 R. 293] Für eine wirksame Hinterlegung bedarf es einer hinterlegungsfähigen Sache und eines Hinterlegungsgrundes. Welche Sachen hinterlegungsfähig sind, ergibt sich aus §372 S. 1 BGB: Genannt werden dort Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten. Eine Kostbarkeit liegt vor, wenn der Wert der Sache im Verhältnis zu Gewicht und Umfang hoch ist sowie die Sache nicht verderblich ist und keine aufwendige Pflege benötigt. [Medicus/Lorenz, § 25 R. 294] Auch die Hinterlegungsgründe ergeben sich aus § 372 BGB. Zuvorderst genannt ist dort der wichtige Fall des Gläubigerverzuges. Weiterhin liegt ein Hinterlegungsgrund vor, wenn der Schuldner etwas aus einem in der Person liegenden Grund nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Beispielhaft sind hier etwa der unauffindbare oder nicht voll geschäftsfähige Gläubiger zu nennen. [Medicus/Lorenz, § 25 R. 295] Genannt ist in § 372 BGB auch noch der Hinterlegungsgrund der Ungewissheit des Schuldners über die Person des Gläubigers, sofern diese Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Hierzu zählen etwa die Fälle der unklaren Erbfolge, d. h. darüber welcher Erbe Gläubiger ist. [Kropholler, Vor § 372 Rn. 5] Eine vertragliche Vereinbarung über weitere Hinterlegungsgründe ist möglich. Allerdings wird es sich bei der Hinterlegung in diesen Fällen bereits um eine Primärpflicht handeln. [Medicus/Lorenz, § 25 R. 295] Wirkungen der Hinterlegung Zunächst ergibt sich aus § 378 BGB eine Erfüllungswirkung. Selbst wenn eine Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen ist, wird der Schuldner gem. § 378 BGB von der Leistungspflicht befreit, sofern er ordnungsgemäß hinterlegt hat. Ist das Rücknahmerecht allerdings noch nicht ausgeschlossen, besteht der Anspruch weiterhin. Allerdings hat der Schuldner die Einrede aus § 379 Abs. 1 BGB und kann somit den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen. Gem. § 379 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger für diese Zeit auch keine Zinsen oder einen Nutzungsersatz verlangen. Nimmt der Gläubiger allerdings die Hinterlegung zurück, gilt diese gem. § 379 Abs. 3 BGB als niemals erfolgt. Daher ist er zur Zinszahlung verpflichtet und trägt gem. § 381 BGB die Hinterlegungskosten. Die Verpflichtung zur Zinszahlung entfällt gen. § 301 BGB allerdings während des Gläubigerverzuges. § 376 BGB regelt, wann der Schuldner zur Rücknahme berechtigt ist und wann diese ausgeschlossen ist. Dabei ist auch § 382 BGB zu beachten. Gem. § 373 BGB kann der Schuldner bei Verpflichtungen aus Zug-um-Zug Leistungen bestimmen, dass der Schuldner die hinterlegte Sache nur bei Nachweis der Gegenleistung herausverlangen kann. Der Schuldner hat gem. § 374 Abs. 2 BGB jedoch die Hinterlegung anzuzeigen, wenn dies möglich ist. Auch muss er gem. § 380 BGB eine Erklärung über die Empfangsberechtigung abgeben.
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378 Hinterlegung
1. Allgemeine Voraussetzungen hinterlegungsfähiger Gegenstand Geld, Wertpapiere, sonst. Urkunden, Kostbarkeiten zuständige Hinterlegungsstelle Amtsgericht (§ 1 II HintG-BW) öff.-rechtl. Verwahrverhältnis Hinterlegungsberechtigter: Schuldner 2. Hinterlegungsgründe (vgl. z.B. OLG Hamm ZIP 2016, 1552 f.) Gläubigerverzug = Annahmeverzug (§ 372 S. 1 BGB) Folien 27 ff. andere in der Person des Gl. liegende Gründe (§ 372 S. 2 Alt. 1 BGB) Beispiel: Gläubiger ist verschollen / geschäftsunfähig + ohne Vertreter Ungewissheit über die Person des Gläubigers (§ 372 S. 2 Alt. 2 BGB) b.w. 2. Hinterlegungsgründe (Fortsetzung3. Rechtsfolgen der Hinterlegung Erlöschen des Schuldverhältnisses i.e.S. bei unwiderruflicher Hinterlegung (§ 378 BGB) ausdrücklicher Verzicht auf Rücknahme erforderlich (§ 376 II Nr. 1 BGB) Verweis des Gläubiger auf die hinterlegte Sache bei widerruflicher Hinterlegung = Einrede (§ 379 I BGB) Gefahrübergang auf den Gläubiger (§ 379 II BGB) 4. Herausgabe / Prätendentenstreit AGL: § 812 I 1 Alt. 2 BGB: (vermeintliche) Gläubigerstellung ggü. der Hinterlegungsstelle als vermögenswerte Rechtsposition Folie 26 Klage auf Zustimmung zur Herausgabe; Fiktion durch Urteil (§ 894 ZPO)) Ungewissheit über die Person des Gläubigers (§ 372 S. 2 Alt. 2 BGB) anfängliche Ungewissheit Beispiel: Ein-Personen-GmbH / Konzerngesellschaften nachträgliche Ungewissheit Hauptanwendungsfall: Einzel- / Gesamtrechtsnachfolge Unklarheit über die Person bei gleichem Rechtsgrund nicht: Unsicherheit über Ansprüche aus verschiedenen Rechtsgründen fehlende Fahrlässigkeit des Schuldners Prüfung der Sach- und Rechtslage
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378 BGB Schema
1) Hinterlegungsfähiger Gegenstand 2) zuständige Hinterlegungsstelle 3) Hinterlegungsberechtigter 4) Hinterlegungsgrund a) Ungewissheit (Ursache/Mitverursachung durch den Schuldner selbst/ die wirtschaftliche Bedeutung der geschuldeten Leistung für den Gläubiger einerseits und den Schuldner andererseits, die Konsequenzen einer nicht Leistung für den Schuldner, kosten und Zeitaufwand für die Überprüfung b) ohne Fahrlässigkeit des Schuldners (Dem Schuldner dürfen jedoch keine unbegrenzten Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts abverlangt werden
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Aufrechnung 389
b) Erlöschen durch Aufrechnung des V (§ 389 BGB) Der restliche Kaufpreisanspruch kann in Höhe von 500 Euro durch Aufrechnung des V erloschen sein (§ 389 BGB). Voraussetzung hierfür ist, dass eine Aufrechnungslage i.S.d. § 387 BGB vorliegt und vom Aufrechnenden, also V, eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde (§ 388 BGB). Außerdem darf kein Aufrechnungsverbot bestehen. aa) Aufrechnungslage (§ 387 BGB) Voraussetzung einer Aufrechnungslage i.S.v. § 387 BGB sind die Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der geschuldeten Leistungen, die Durchsetzbarkeit und Fälligkeit der Aktivforderung, d.h. der Forderung des Aufrechnenden gegenüber dem Aufrechnungsgegner, sowie die Erfüllbarkeit der Passivforderung, d.h. der Forderung des Aufrechnungsgegners gegen den Aufrechnenden. aaa) Gegenseitige Leistungen Die Gegenseitigkeit liegt vor, wenn V und S einander Leistungen schulden, also der Schuldner der einen Forderung identisch ist mit dem Gläubiger der anderen Forderung und umgekehrt. (1) Geschuldete Leistung des V S hat – wie gezeigt – gegen V einen Anspruch auf Zahlung der verbliebenen 1.300 Euro. (2) Geschuldete Leistung des S Als Gegenanspruch des V kommt ein Schadensersatzanspruch gegen S i.H.v. 500 Euro aus §§ 280 I, 241 II BGB in Betracht. S traf als Mieter die Pflicht, auf die Rechtsgüter des V Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht hat er dadurch verletzt, dass er das Bad nicht regelmäßig gelüftet hat, was zur Schimmelbildung und damit zu einer Eigentumsverletzung des V führte. Diese Pflichtverletzung hat S gemäß § 280 I 2 BGB mangels Exkulpation auch zu vertreten. Es handelt sich bei der Schimmelbildung nicht um eine Verschlechterung infolge vertragsgemäßem Gebrauch i.S.v. § 538 BGB. V muss nun den Schimmel beseitigen lassen, was einen Schaden darstellt. Er kann von S somit gemäß § 249 II BGB die Wiederherstellungskosten verlangen. (3) Zwischenergebnis V und S schulden einander i.H.v. 500 Euro wechselseitige Leistungen, da sie jeweils Gläubiger und Schuldner des anderen sind. bbb) Gleichartigkeit der Leistungen Weitere Voraussetzung ist, dass die von V und S gegenseitig geschuldeten Leistungen gleichartig sind, d.h. die beiden Forderungen müssen auf die Leistung gleicher vertretbarer Sachen (§ 91 BGB) gerichtet sein.Gleichartig heißt auch nicht, dass beide Forderungen dieselbe Höhe haben müssen. Allein entscheidend ist ihre Qualität, gerichtet auf die Leistung vertretbarer Sachen gleichen Typs. Sowohl der Kaufpreisanspruch des S gegen V als auch der Schadensersatzanspruch des V gegen S sind Geldschulden. Die gegenseitigen Forderungen sind damit gleichartig. ccc) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Aktivforderung Weiterhin muss der Aufrechnende, also V, die ihm gebührende Leistung fordern dürfen (§ 387 BGB). Die Schadensersatzforderung des V, mit welcher er gegenüber S aufrechnen will, muss also fällig und nach § 390 BGB durchsetzbar sein. (1) Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs (§ 387 BGB) Die Fälligkeit von Ansprüchen richtet sich nach § 271 BGB. Demnach kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, soweit keine Zeitbestimmung getroffen wurde oder eine spätere Fälligkeit aus den Umständen folgt (§ 271 I BGB). Da es sich um einen Schadensersatzspruch und nicht um eine „vereinbarte“ Verpflichtung handelt, besteht keine Absprache zwischen Gläubiger V und Schuldner S in Bezug auf die Leistungszeit. Bei Schadensersatzansprüchen sprechen die Umstände außerdem dafür, dass der Gläubiger unmittelbar nach Schadenseintritt vom Schuldner Ersatz verlangen möchte. Die Aktivforderung ist also fällig. (2) Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruchs (§ 390 BGB) Die Aktivforderung muss jedoch nicht nur fällig, sondern auch durchsetzbar sein, d.h. dem Anspruch dürfen keine Einreden entgegenstehen (§ 390 BGB). Hier könnte dem Schadensersatzanspruch des V die Einrede der Verjährung gemäß §§ 214, 548 I BGB entgegenstehen. Nach § 548 I BGB verjähren Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache. Die Übergabe der Mietsache erfolgte am 31. Mai, sodass Verjährung mit Ablauf des 30. Novembers eintrat. Die Aufrechnung des V erfolgte demgegenüber erst im Dezember. Da dem Schadensersatzanspruch des V im Zeitpunkt der Aufrechnung die Verjährungseinrede entgegenstand, ist der Anspruch nicht durchsetzbar. Damit fehlt es grundsätzlich an einer Aufrechnungslage. Die Aufrechnung ist bereits dann ausgeschlossen, wenn die Einrede besteht; es ist nicht erforderlich, dass sie auch erhoben ist.52 (3) Ausnahme: Zulässigkeit der Aufrechnung gemäß § 215 BGB Die Aufrechnung mit einer einredebehafteten Forderung ist jedoch ausnahmsweise nach § 215 BGB möglich.
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Darlehen 488 1/2
A und B einigen sich über die Gewährung eines Darlehens über 10000 Euro an B. Der Darlehensgewahrung lag ein von a und b geschlossener Vertrag zugrunde, welcher von zwei Jahren und einem vereinbarten festzins von 6% p.a. die essentialia negotii enthielt.
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390 Forderung durchsetzbar sein muss
Allerdings findet der Aufrechnungsausschluss nach 390 nicht statt, wenn das Zurückbehaltungsrecht gerade diejenige Gegenforderung sichert, gegen die sich die Aufrechnung richtet.
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Abtretung gem. 398
V war zwar nicht selbst am Vertragsschluss als Partei beteiligt. Er kann die Forderung gegen P aber durch Abtretung gemäß § 398 BGB von Z erworben haben. Voraussetzungen für eine wirksame Abtretung sind nach § 398 BGB, dass die Forderung entstanden ist, der Zedent und Zessionar sich wirksam über den Übergang der Gläubigerstellung geeinigt haben, der Zedent zur Abtretung der Forderung berechtigt warum und weder ein vertraglicher noch gesetzlicher Ausschlussgrund für eine Abtretung vorliegt (§§ 399, 400 BGB).
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Die Rechtsnatur des Artzvertrag
Fraglich ist die Rechtsnatur des Vertrages. Ein Arztvertrag könnte als Dienstvertrag in der Sonderform des Behandlungsvertrags (§§ 611 ff., 630a ff. BGB) oder als Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) qualifiziert werden. Üblicherweise erfolgt die Abgrenzung mit der Formel, dass beim Dienstvertrag die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung, beim Werkvertrag aber auch ein bestimmter Erfolg geschuldet ist.60 Nach überwiegender, inzwischen vom Gesetzgeber durch §§ 630a ff. BGB bestätigter Ansicht ist der Arztvertrag in der Regel als Dienstvertrag, und zwar über höhere Dienste, die der Patient dem Arzt aufgrund besonderen Vertrauens übertragen hat, zu qualifizieren. Entscheidend für diese Einordnung ist, dass der Arzt den Behandlungserfolg nicht garantieren kann und will, weil die Heilung des Patienten nicht nur von seiner Tätigkeit abhängt, sondern von vielen Faktoren, die selbst bei optimalen Bedingungen nur zum Teil durch die Medizin beherrschbar sind. Eine „Gesundheitsgarantie“ würde den Arzt mit einem unüberschaubaren Haftungsrisiko belasten. Wegen dieser Unberechenbarkeit des lebenden Organismusses schuldet der Arzt nicht Heilung, sondern das fachgerechte Bemühen um Gesundung.61 Folglich ist der zwischen Z und P geschlossene Vertrag als in der Sonderform des Behandlungsvertrags (§§ 611 ff., 630a ff. BGB) zu qualifizieren. P schuldet somit Z gemäß §§ 630b, 611 I die Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von 5.000 Euro.
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Einigung über den Übergang der Gläubigerstellung (dinglicher Vertrag) +134
2. Einigung über den Übergang der Gläubigerstellung Weiterhin müssen sich V und Z nach § 398 BGB wirksam über den Übergang der Gläubigerstellung geeinigt haben. Die Einigung über die Gläubigerstellung ist ein „dinglicher“ Vertrag im Sinne der §§ 145 ff. BGB, der durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande kommt. Z und V haben sich zwar über den Übergang der Forderung geeinigt. Die Einigung ist hier jedoch möglicherweise wegen eines Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht nach § 134 BGB i.V.m. § 203 I Nr. 1 StGB nichtig. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Für einen Gesetzesverstoß im Sinne des § 134 BGB genügt, wenn der Tatbestand des Verbotsgesetzes objektiv erfüllt ist.62 P kann durch die Weitergabe der Behandlungsunterlagen den objektiven Tatbestand des § 203 I Nr. 1 StGB verwirklicht haben. Nach dieser Vorschrift ist strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm in besonderer Position, insbesondere als Arzt, Rechtsanwalt, Notar etc., anvertraut oder sonst bekannt geworden ist.
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Fraglich ist, ob man eine gescheiterte Forderungsabtretung in eine wirksame Einziehungsermächtigung umdeuten kann.
Fraglich ist, ob man eine gescheiterte Forderungsabtretung in eine wirksame Einziehungsermächtigung umdeuten kann. Eine nichtige Forderungsabtretung kann zwar gemäß § 140 BGB grundsätzlich in eine Einziehungsermächtigung umgedeutet werden.75 Für die Zulässigkeit einer Einziehungsermächtigung ist jedoch Voraussetzung, dass der geltend gemachte Anspruch abgetreten werden kann. Für Abtretungsverbote i.S.d. §§ 399, 400 BGB ist dies anerkannt; einem Dritten kann nicht durch eine Einziehungsbefugnis eine Rechtsstellung verschafft werden, die er durch eine Abtretung nicht hätte erlangen können.76 Gleiches muss gelten, wenn ein Dritter die Inhaberschaft an der Forderung wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot grundsätzlich nicht erlangen kann. Die Umdeutung einer nach § 134 BGB i.V.m. § 203 I Nr. 1 StGB nichtigen Abtretung in eine zulässige Einziehungsermächtigung würde den Schutzzweck des § 203 I Nr. 1 StGB, nämlich den umfassenden Schutz des Geheimnisgeschützten, beeinträchtigen. In diesem Fall müsste der Ermächtigende dem Ermächtigten ebenfalls die zur Einziehung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Dadurch käme es wiederum zu einem Verstoß gegen § 203 I Nr. 1 StGB und die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB würde relativiert. Deshalb kann die gescheiterte Forderungsabtretung zwischen Z und V nicht in eine wirksame Einziehungsermächtigung umgedeutet werden.
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Erfüllung nach § 409 I 1 BGB i.V.m. § 362 I BGB, Nach § 409 BGB muss der Zedent die dem Schuldner anzeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn die Abtretung nicht erfolgt oder unwirksam ist.
3. Erfüllung nach § 409 I 1 BGB i.V.m. § 362 I BGB Durch die Zahlung des P an V kann die Forderung des Z jedoch gemäß § 409 I 1 i.V.m. § 362 I BGB erloschen sein. Nach § 409 BGB muss der Zedent die dem Schuldner anzeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn die Abtretung nicht erfolgt oder unwirksam ist. Nach h.M. kommt es nicht auf die Gutgläubigkeit des Schuldners an. Wird ihm eine Abtretung angezeigt, genießt er den Schutz des § 409 BGB auch dann, wenn er tatsächlich positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Abtretung hat.77 Dadurch soll vermieden werden, dass der Schuldner in einem möglichen Rechtsstreit mit dem vermeintlichen Neugläubiger die Unwirksamkeit der Abtretung beweisen muss. Allerdings soll § 409 BGB den Schuldner nach h.M. dann nicht schützen, wenn der angezeigten Abtretung ein gesetzliches Abtretungsverbot entgegensteht.78 Dem dürfte der Gedanke zugrunde liegen, dass in einem solchen Fall beim Schuldner von vorneherein kein berechtigtes Vertrauen in die Wirksamkeit der Abtretung entstehen kann. Allerdings hat die Rechtsprechung in den bislang entschiedenen Fällen jeweils solche Vorschriften als Abtretungsverbote diskutiert, die entweder dem Schutz des Gläubigers dienen, diesem also die Forderung erhalten wollen79, oder dem Schutz Dritter.80 In solchen Fällen soll sich der Schuldner nicht zu Lasten des schutzwürdigen Gläubigers bzw. Dritten auf die Anzeige der gesetzwidrigen Abtretung berufen dürfen. Ob Gleiches in dem hier vorliegenden Fall gilt, in dem das Abtretungsverbot allein dem Schutz des Schuldners dient, ist deshalb nicht gesagt. Zwar ließe sich argumentieren, der Schuldner habe auch in diesem Fall nicht auf eine wirksame Abtretung vertrauen können. Doch erscheinen der Zedent und der Zessionar noch weniger schutzwürdig als der Schuldner, weil sie den gesetzwidrigen Abtretungsvertrag miteinander geschlossen haben. Bei vorheriger Einwilligung des Schuldners hätte zudem gar kein Verstoß gegen § 203 StGB vorgelegen, weshalb es dem Schuldner gestattet werden sollte, auf den allein ihm dienenden Schutz des § 134 BGB zu verzichten und sich nach Zahlung an den Scheinzessionar auf § 409 BGB zu berufen (a.A. vertretbar). Die Rechtsfolge des § 409 BGB ist dem Wortlaut nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Es ist jedoch anerkannt, dass § 409 eine Schuldnerschutzvorschrift ist.81 Die Wirkung des § 409 BGB besteht darin, dass der Schuldner zu seinen Gunsten die mitgeteilte Abtretung als wirksam behandeln kann, auch wenn sie das nicht ist. Er kann also mit befreiender Wirkung an den angezeigten Scheinzessionar leisten. P verweigert eine nochmalige Zahlung und beruft sich somit konkludent auf den Schutz des § 409 I 1 BGB. P hat somit durch die Zahlung an V nach § 409 I 1 i.V.m. § 362 I BGB mit befreiender Wirkung gegenüber Z geleistet. Mithin ist die Forderung des Z gegen P erloschen. [Hinweis: Wer entgegen der hier vertretenen Ansicht dem Schuldner wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot keinen Schutz über § 409 BGB gewährt, muss darüber nachdenken, ob die Inanspruchnahme des P durch Z möglicherweise treuwidrig i.S.v. § 242 BGB ist. Immerhin hat Z mit der Abtretung seine strafrechtlichen Pflichten aus § 203 StGB verletzt, dem P aber gleichwohl die – gesetzwidrige – Abtretung angezeigt und ihn damit veranlasst, an V zu zahlen. Wenn er sich später auf die Nichtigkeit der von ihm selbst in seinem Interesse vorgenommene Abtretung beruft, um dadurch P erneut in Anspruch nehmen zu können, mag man darin ein widersprüchliches Verhalten sehen.]
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Einwendungen des Schuldners 404/ Abtretung
III. Einwendungen des Schuldners (§ 404 BGB) Nach § 404 BGB kann der Schuldner auch dem Zessionar alle Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung gegen den Zedenten begründet waren. Der Begriff der Einwendungen im Sinne des § 404 BGB ist weit zu verstehen. Darunter fallen alle rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen sowie Einreden.82 Das Nichtbestehen der Forderung aufgrund einer wirksamen Anfechtung (§ 142 I BGB) ist eine solche Einwendung, die der Schuldner dem Zessionar nach § 404 BGB entgegenhalten kann
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Verkehrswesentliche Eigenschaft/ Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 II BGB)
Eigenschaften einer Person oder Sache i.S.d. § 119 II BGB sind neben den auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind.83 Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft dann, wenn sie bei Geschäften der in Frage stehenden Art nach der allgemeinen Verkehrsanschauung typischerweise vorausgesetzt wird. Die Unfallfreiheit eines PKW gehört zu dessen Beschaffenheit, ist somit Eigenschaft des Autos. Da sie zudem ein für die Kaufentscheidung entscheidendes Kriterium darstellt und vom Käufer grundsätzlich vorausgesetzt wird, ist diese Eigenschaft auch als verkehrswesentlich i.S.d. § 119 II BGB anzusehen.
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Konkurrenz zum Gewährleistungsrecht
Konkurrenz zum Gewährleistungsrecht Fraglich erscheint jedoch, ob die Anfechtung gemäß § 119 II BGB nicht im Hinblick auf einen Vorrang des Gewährleistungsrechts ausgeschlossen ist. Nach einer teilweise vertretenen Ansicht ist die Irrtumsanfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums neben den kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten zulässig.84 Es bestehe keine Gefahr der Umgehung gewährleistungsrechtlicher Vorschriften, weil sich der Käufer die Anwendung des Irrtumsrechts mit anderweitigen Nachteilen „erkaufen“ müsse, insbesondere mit der verschuldensunabhängigen Haftung aus § 122 BGB. Demgegenüber ist eine Irrtumsanfechtung gemäß § 119 II BGB nach h.M. ausgeschlossen, wenn sich der betreffende Eigenschaftsirrtum des Käufers auf ein Merkmal der Sache bezieht, das gleichzeitig einen Sachmangel nach § 434 BGB darstellt.85 Die §§ 437 ff. BGB enthielten besondere Beschränkungen für die Gewährleistungsrechte des Käufers. Die Beschränkungen würden durch die uneingeschränkte Zulassung einer Irrtumsanfechtung nach § 119 II BGB unterlaufen, z.B. das Fristsetzungserfordernis nach §§ 281 I, 323 I BGB, die zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 I Nr. 3 BGB sowie der Gewährleistungsausschluss nach § 442 BGB.
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Sachmangel 434
Als Sachmangel i.S.v. § 434 I BGB ist die negative Abweichung der vorhandenen Beschaffenheit (sog. Ist-Beschaffenheit) gegenüber der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit (sog. Soll- Beschaffenheit) anzusehen. V hat ausdrücklich erklärt, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden aufweise, sodass die Unfallfreiheit als Beschaffenheit i.S.v. § 434 I 1 BGB ausdrücklich vereinbart wurde. Der PKW wies diese vereinbarte Beschaffenheit jedoch nicht auf, womit ein Sachmangel vorliegt. [Hinweis: Auch ohne gesonderte Vereinbarung stellt die Tatsache, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat, einen Sachmangel i.S.d. § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.87] Da sich K über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs und damit über einen Sachmangel geirrt hat, scheidet nach herrschender Meinung der Anfechtungsgrund des § 119 II BGB aus.
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Ausnahme zum Gewährleistungsrecht
Dem ist zuzustimmen. Allein der nur in bestimmten Fällen eingreifende, auf das negative Interesse beschränkte Schadensersatzanspruch aus § 122 BGB vermag keinen hinreichenden Ausgleich zu schaffen. Vielmehr würde dem Käufer in vielen Konstellationen, in denen der Schadensersatzanspruch keine ernsthafte wirtschaftliche Hürde für die Ausübung des Anfechtungsrechts darstellt, die Möglichkeit eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen, obwohl dies nach dem Gewährleistungsrecht gerade nicht möglich sein soll. Der h.M. ist daher zu folgen.
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Täuschung 123 1/1 Adressat - Richtiger Adressat einer Anfechtungserklärung ist nach § 143 II BGB der andere Vertragsteil. Das ist bei gegenseitigen Verträgen der Vertragspartner
Eine Täuschung i.S.d. § 123 I Alt. 1 BGB wird definiert als Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen. Weiterhin müsste K arglistig gehandelt haben. Arglist im Sinne des § 123 I BGB bedeutet Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt. Weiterhin muss die arglistige Täuschung ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung geworden sein (Kausalität). Das ist dann der Fall, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne Täuschung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben hätte.
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Richtiger Adressat 143 der Anfechtung und wer ist richtiger unter der Abtretung
Richtiger Adressat einer Anfechtungserklärung ist nach § 143 II BGB der andere Vertragsteil. Das ist bei gegenseitigen Verträgen der Vertragspartner.92 Danach konnte K die Anfechtungserklärung gegenüber V abgeben. Möglicherweise führt aber die Abtretung der Kaufpreisforderung an B zu einem anderen Ergebnis. Dies hängt davon ab, ob der Schuldner die Anfechtung des Rechtsgeschäfts, aus dem die abgetretene Forderung resultiert, gegenüber dem Zessionar oder dem Zedenten erklären muss. Nach h.M. ist die Anfechtung gegenüber dem Zedenten zu erklären.93 Für die h.M. spricht, dass nach allgemeiner Auffassung der Zedent – trotz Abtretung der aus dem Rechtsgeschäft resultierenden Forderung – Vertragspartner des Schuldners bleibt. Der Zedent tritt nur den aus dem Rechtsverhältnis entstehenden Anspruch – das Schuldverhältnis i.e.S. – ab; das Vertragsverhältnis mit sämtlichen Rechten und Pflichten – das Schuldverhältnis i.w.S. – bleibt jedoch weiterhin zwischen den Vertragsparteien bestehen, hier zwischen V und K. Die Abtretung bewirkt gerade keine Vetragsübernahme durch den Zessionar.94 Es scheidet also nur die Forderung aus dem Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Zedent aus und wird verselbstständigt.95 Gegenstand der Anfechtung ist jedoch nicht die abgetretene Forderung, sondern gerade das zugrunde liegende Rechtsgeschäft, im Verhältnis zwischen V und K also der Kaufvertrag. Weiterhin spricht für die h.M., dass sich in der Regel nur der Zedent sachgerecht auf das Anfechtungsbegehren des Schuldners einlassen kann.96 Somit ist der Zedent richtiger Anfechtungsgegner im Sinne des § 143 II BGB. Demnach hat K die Anfechtung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt. Im Hinblick auf die wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist der Kaufvertrag (genauer: die Willenserklärung von K) gemäß § 142 I BGB ex-tunc nichtig. Infolgedessen erlischt auch die aus dem Kaufvertrag resultierende, ursprüngliche Kaufpreisforderung des V ex-tunc.
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Anspruch auf Ersatz des Schadens ergibt sich aus 280 (1,2), 286 (1)
Ein Gegenanspruch des S auf Ersatz des Schadens i.H.v. 10.000 Euro kann sich aus §§ 280 I, II, 286 I BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner aus einem von ihm zu vertretenden Grund die geschuldete Leistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs und einer Mahnung des Gläubigers pflichtwidrig verzögert und dem Gläubiger dadurch ein Schaden entsteht.99 Die Verzögerung der fälligen Leistung ist zugleich eine Pflichtverletzung des Schuldners im Sinne des § 280 I 1 BGB. [Hinweis: Ein ausführliches Prüfungsschema für den Schuldnerverzug findet sich auf meiner Homepage beim „Examenskurs Vertragsrecht“, Folien 13 ff.] aa) Wirksames Schuldverhältnis Ein wirksames Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I BGB bestand zwischen S und G in Gestalt des Kaufvertrags über die Maschine. bb) Bestehender, fälliger und durchsetzbarer Anspruch Aufgrund des Kaufvertrages war G verpflichtet, die Maschine an S zu übergeben und zu übereignen (§ 433 I 1 BGB). Diese Leistung war auch nicht (dauerhaft) unmöglich, sodass § 275 BGB nicht eingreift. Der Anspruch war damit wirksam. Er muss zudem auch fällig gewesen sein. Fälligkeit tritt mit dem Zeitpunkt ein, ab dem der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner sie erbringen muss. Bei der Bestimmung der Fälligkeit kommt es nach § 271 I BGB vornehmlich auf die Parteivereinbarung an. G und S hatten vereinbart, dass die Maschine am 1.12.2013 an S übergeben wird. Mithin war der Anspruch des S auf Übergabe und Übereignung der Maschine aus § 433 I 1 BGB am 1.12.2013 fällig. Dieser Anspruch war auch durchsetzbar, da ihm keine Einreden entgegenstanden, aufgrund der Vorleistungspflicht des G (Zahlungsziel: 14 Tage) insbesondere nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 BGB. cc) Mahnung bzw. Entbehrlichkeit der Mahnung Ferner setzt der Verzug gemäß § 286 I 1 BGB grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger den Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit gemahnt hat. Die Mahnung ist die ernste und dringliche Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete und fällige Leistung zu erbringen.100 S hat G jedoch nicht zur Lieferung aufgefordert. Die Mahnung könnte aber nach § 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich sein. Dies setzt voraus, dass für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. G und S haben vereinbart, dass die Maschine am 1.12.2013 geliefert werden soll. Sie haben für die Leistung also eine Zeit nach dem Kalender festgelegt. Folglich war eine Mahnung nach § 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich. dd) Nichtleistung (Pflichtverletzung) G hat die Maschine am 1.12.2013 nicht übergeben und damit seine Lieferpflicht verletzt. ee) Vertretenmüssen Gemäß § 286 IV BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, wenn er die Verzögerung der Leistung nicht zu vertreten hat. Das Verschulden wird grundsätzlich vermutet. Diese Vermutung kann jedoch durch die Umstände des Einzelfalls widerlegt werden. G hat aber keine Tatsachen vorgetragen, die ihn entlasten könnten. Es bleibt daher bei der Vermutung des § 286 IV BGB. Entsprechendes gilt auch nach § 280 I 2 BGB. eee) Rechtsfolge Gemäß §§ 280 I, II, 286 I BGB kann S den durch den Verzug kausal entstandenen Schaden (sog. Verzögerungsschaden) neben seinem weiterhin bestehenden Erfüllungsanspruch geltend machen. Inhalt und Umfang richten sich nach den §§ 249 ff. BGB. S musste wegen der verspäteten Lieferung eine Ersatzmaschine mieten. Dadurch sind ihm Mietkosten in Höhe von 10.000 Euro entstanden. Diese Mietkosten sind durch die Lieferverzögerung adäquat kausal verursacht worden und waren auch marktüblich. Somit kann S diese Mietkosten als Verzögerungsschaden aus §§ 280 I, II, 286 BGB geltend machen. Daraus ergibt sich die Gegenforderung des S.
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Anspruch auf Ersatz des Schadens ergibt sich aus 280 (1,2), 286 (1) Ein Gegenanspruch des S auf Ersatz des Schadens i.H.v. 10.000 Euro kann sich aus §§ 280 I, II, 286 I BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner aus einem von ihm zu vertretenden Grund die geschuldete Leistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs und einer Mahnung des Gläubigers pflichtwidrig verzögert und dem Gläubiger dadurch ein Schaden entsteht. Die Verzögerung der fälligen Leistung ist zugleich eine Pflichtverletzung des Schuldners im Sinne des § 280 I 1 BGB.
Ein Gegenanspruch des S auf Ersatz des Schadens i.H.v. 10.000 Euro kann sich aus §§ 280 I, II, 286 I BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner aus einem von ihm zu vertretenden Grund die geschuldete Leistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs und einer Mahnung des Gläubigers pflichtwidrig verzögert und dem Gläubiger dadurch ein Schaden entsteht.99 Die Verzögerung der fälligen Leistung ist zugleich eine Pflichtverletzung des Schuldners im Sinne des § 280 I 1 BGB. [Hinweis: Ein ausführliches Prüfungsschema für den Schuldnerverzug findet sich auf meiner Homepage beim „Examenskurs Vertragsrecht“, Folien 13 ff.] aa) Wirksames Schuldverhältnis Ein wirksames Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I BGB bestand zwischen S und G in Gestalt des Kaufvertrags über die Maschine. bb) Bestehender, fälliger und durchsetzbarer Anspruch Aufgrund des Kaufvertrages war G verpflichtet, die Maschine an S zu übergeben und zu übereignen (§ 433 I 1 BGB). Diese Leistung war auch nicht (dauerhaft) unmöglich, sodass § 275 BGB nicht eingreift. Der Anspruch war damit wirksam. Er muss zudem auch fällig gewesen sein. Fälligkeit tritt mit dem Zeitpunkt ein, ab dem der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner sie erbringen muss. Bei der Bestimmung der Fälligkeit kommt es nach § 271 I BGB vornehmlich auf die Parteivereinbarung an. G und S hatten vereinbart, dass die Maschine am 1.12.2013 an S übergeben wird. Mithin war der Anspruch des S auf Übergabe und Übereignung der Maschine aus § 433 I 1 BGB am 1.12.2013 fällig. Dieser Anspruch war auch durchsetzbar, da ihm keine Einreden entgegenstanden, aufgrund der Vorleistungspflicht des G (Zahlungsziel: 14 Tage) insbesondere nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 BGB. cc) Mahnung bzw. Entbehrlichkeit der Mahnung Ferner setzt der Verzug gemäß § 286 I 1 BGB grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger den Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit gemahnt hat. Die Mahnung ist die ernste und dringliche Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete und fällige Leistung zu erbringen.100 S hat G jedoch nicht zur Lieferung aufgefordert. Die Mahnung könnte aber nach § 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich sein. Dies setzt voraus, dass für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. G und S haben vereinbart, dass die Maschine am 1.12.2013 geliefert werden soll. Sie haben für die Leistung also eine Zeit nach dem Kalender festgelegt. Folglich war eine Mahnung nach § 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich. dd) Nichtleistung (Pflichtverletzung) G hat die Maschine am 1.12.2013 nicht übergeben und damit seine Lieferpflicht verletzt. ee) Vertretenmüssen Gemäß § 286 IV BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, wenn er die Verzögerung der Leistung nicht zu vertreten hat. Das Verschulden wird grundsätzlich vermutet. Diese Vermutung kann jedoch durch die Umstände des Einzelfalls widerlegt werden. G hat aber keine Tatsachen vorgetragen, die ihn entlasten könnten. Es bleibt daher bei der Vermutung des § 286 IV BGB. Entsprechendes gilt auch nach § 280 I 2 BGB. eee) Rechtsfolge Gemäß §§ 280 I, II, 286 I BGB kann S den durch den Verzug kausal entstandenen Schaden (sog. Verzögerungsschaden) neben seinem weiterhin bestehenden Erfüllungsanspruch geltend machen. Inhalt und Umfang richten sich nach den §§ 249 ff. BGB. S musste wegen der verspäteten Lieferung eine Ersatzmaschine mieten. Dadurch sind ihm Mietkosten in Höhe von 10.000 Euro entstanden. Diese Mietkosten sind durch die Lieferverzögerung adäquat kausal verursacht worden und waren auch marktüblich. Somit kann S diese Mietkosten als Verzögerungsschaden aus §§ 280 I, II, 286 BGB geltend machen. Daraus ergibt sich die Gegenforderung des S.
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286 1,2 ; 280 1.1 | Schema
1. wirksames Schuldverhältnis 2. bestehender, fälliger und durchsetzbarer Anspruch 3. Mahnung, entbehrlichkeit
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Mahnung 286 (2)
Die Mahnung ist die ernste und dringliche Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete und fällige Leistung zu erbringen.100 S hat G jedoch nicht zur Lieferung aufgefordert. Die Mahnung könnte aber nach § 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich sein. Dies setzt voraus, dass für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. G und S haben vereinbart, dass die Maschine am 1.12.2013 geliefert werden soll. Sie haben für die Leistung also eine Zeit nach dem Kalender festgelegt. Folglich war eine Mahnung nach § 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich.
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Erfüllung
Ist die Schuldtilgung durch bewirken der geschuldeten Leistung. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die geschuldete Leistung an den richtigen Gläubiger bewirkt wird.
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Schuldnerschutz gemäß § 407 I BGB i.V.m. § 362 I BGB
In Betracht kommt jedoch eine Erfüllung in Anwendung der Schuldnerschutzvorschrift des § 407 I BGB. Nach dieser Norm muss der Zessionar eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den Zedenten bewirkt sowie jedes Rechtsgeschäft über die Forderung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten gegen sich gelten lassen, solange der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung hat. Der Schuldner kann also in diesem Fall seine Leistung weiterhin mit Erfüllungswirkung an den alten Gläubiger erbringen. S hat durch Zahlung in Höhe von 50 Euro eine Leistung an seinen bisherigen Gläubiger G erbracht. Dies muss in Unkenntnis der Abtretung geschehen sein. Entscheidend für die Kenntnis ist der Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht der des Leistungserfolges. 111 Es schadet allein die positive Kenntnis des Schuldners, wie sich aus dem Wortlaut des § 407 I BGB ergibt. Fahrlässige Unkenntnis (Kennenmüssen) genügt nicht. Allerdings will die Vorschrift dem Schuldner nur die rechtliche Möglichkeit, also ein Wahlrecht geben, sich auf ihren Schutz zu berufen. Der Schuldner kann auch auf den Schutz des § 407 I BGB gegenüber dem Zessionar verzichten und die wahre Rechtslage gegen sich gelten lassen. S hat gegenüber W die Zahlung verweigert. Er hat sich damit konkludent auf den Schutz des § 407 I BGB berufen. Mithin ist S durch die Zahlung an G von seiner Schuld gegenüber W frei geworden mit der Folge, dass die Darlehensforderung des W gegen S in Höhe von 50 Euro erloschen ist.
100
Bewirtungsvertrag
Zwischen W und G ist ein Bewirtungsvertrag zustande gekommen, der sich als typengemischter Vertrag aus kauf-, miet- und dienstrechtlichen Elementen zusammensetzt. Aus diesem Vertrag ist ursprünglich ein Anspruch auf Zahlung von 100 Euro durch Inanspruchnahme entsprechender Bewirtungsleistungen entst
101
Abtretung ( Leistung an Erfüllung statt-> durch Auslegung, aber idR Leistung an erfüllungshalber)
Leistung an Erfüllungs statt nach § 364 I BGB Die restliche Forderung des W gegen G in Höhe von 50 Euro kann jedoch nach § 364 I BGB untergegangen sein. Danach erlischt eine Forderung, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. Bei der Leistung an Erfüllungs statt wird vereinbart, dass eine andere als die geschuldete Leistung an die Stelle der geschuldeten treten soll.113 Wenn diese ursprünglich nicht geschuldete Leistung erbracht wird, erlischt gemäß § 364 I BGB die Forderung. Abzugrenzen ist die Leistung an Erfüllungs statt von der Leistung erfüllungshalber. Die Annahme einer Leistung durch den Gläubiger erfüllungshalber führt nicht eo ipso zum Erlöschen der Forderung. Erfüllung tritt in diesem Fall erst dann ein, wenn sich der Gläubiger aus dem alternativ Geleisteten befriedigt hat. Dem Gläubiger wird allein eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit eröffnet, ohne dass das Verwertungsrisiko auf ihn übergeht. Ob eine Leistung an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Abtretung einer Forderung gegen Dritte ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Leistung erfüllungshalber angenommen wird117, da der Zessionar dann auf seine ursprüngliche Forderung gegen den Zedenten zurückgreifen kann, wenn die abgetretene Forderung mangels Bonität nicht realisierbar ist. Allerdings hat W gegenüber G geäußert, dass die Rechnung damit „beglichen sei“. Auch wenn diese von einem Laien verwendete Wortwahl nicht das allein ausschlaggebende Kriterium sein kann, sondern zugleich die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen ist, hat W damit bei verständiger Würdigung nach §§ 133, 157 BGB doch zum Ausdruck gebracht, dass seine restliche Forderung in Höhe von 50 Euro gegenüber G schon jetzt erlöschen sollte und nicht erst nachdem er die an ihn abgetretene Forderung gegen S realisiert hatte. Die Annahme, dass W das Verwertungsrisiko übernehmen wollte, lässt sich auf die dem W bekannten finanziellen Verhältnisse der Familie des S stützen. W ging offenbar davon aus, dort in jedem Fall seine Forderung realisieren zu können.Daher lässt sich ausnahmsweise annehmen, dass W die Abtretung der Darlehensforderung nicht nur erfüllungshalber, sondern an Erfüllungs statt i.S. des § 364 I BGB angenommen hat. Die restliche Forderung aus dem Bewirtungsvertrag in Höhe von 50 Euro ist somit ebenfalls gemäß § 364 I BGB erloschen. W kann deshalb von G nicht mehr Zahlung von 50 Euro aus § 433 II BGB verlangen.
102
Verletzung der Nebenpflicht aus dem Abtretungsvertrag
Aus dem schuldrechtlichen Geschäft, das der Forderungsabtretung zugrunde liegt, ergibt sich nach Treu und Glauben die Pflicht des Zedenten, alles zu unterlassen, was die Rechte des Zessionars beeinträchtigen könnte; insbesondere hat der Zedent nach der Abtretung die Einziehung der Forderung zu unterlassen (wenn er dazu nicht ausnahmsweise ermächtigt ist).118 Zieht er die Forderung gleichwohl mit der Wirkung des § 407 BGB ein und bringt die an den Zessionar abgetretene Forderung zum Erlöschen, liegt darin eine Verletzung dieser sich aus dem schuldrechtlichen Grundgeschäft ergebenden Nebenpflicht
103
816 (2)
III. Anspruch auf Herausgabe der von S erlangten 50 Euro (§ 816 II BGB) Daneben kann W gemäß § 816 II BGB Anspruch gegen G auf Herausgabe der 50 Euro haben, die dieser von S erlangt hat. 1. Leistung an einen Nichtberechtigten Erste Voraussetzung des Anspruchs aus § 816 II BGB ist das Bewirken einer Leistung an einen Nichtberechtigten. Der Leistungsbegriff des § 816 II BGB stimmt mit dem des § 812 I BGB überein120 und meint damit jede bewusste und zielgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.121 S hat dem G am 3. März Eigentum und Besitz an den Geldscheinen im Wert von 50 Euro verschafft. Damit hat S eine Leistung an G bewirkt. Weiterhin muss G Nichtberechtigter i.S.v. § 816 II BGB gewesen sein, also ein Leistungsempfänger, der weder Inhaber der zugrunde liegenden Forderung noch auf Grund Rechtsgeschäfts oder Gesetzes zur Einziehung der Forderung befugt ist.122 Am 3. März war nicht G, sondern W Inhaber der Darlehensforderung. G war weder durch Rechtsgeschäft noch durch Gesetz berechtigt, die Forderung gegenüber S einzuziehen. Diese Befugnis stand alleine W als Forderungsinhaber zu. Somit war G Nichtberechtigter i.S.v. § 816 II BGB. 2. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten Des Weiteren muss nach § 816 II BGB die Leistung gegenüber dem Berechtigten wirksam sein. Ein Ausgleich im Verhältnis zwischen nichtberechtigtem Leistungsempfänger und wahrem Inhaber der Forderung ist dann notwendig und geboten, wenn der Schuldner durch Leistung an den Nichtberechtigten auf Grund besonderer Vorschrift auch gegenüber dem Berechtigten befreit wird. S ist durch die Zahlung an G gemäß § 407 I i.V.m § 362 I BGB von der Schuld gegenüber W frei geworden. Die Darlehensforderung des W gegen S ist infolgedessen erloschen (s.o. Aufgabe 1). Folglich war die Leistung auch gegenüber dem Berechtigten wirksam im Sinne des § 816 II BGB. 3. Rechtsfolge Nach § 816 II BGB ist der Nichtberechtigte gegenüber dem Berechtigten zur Herausgabe des an ihn Geleisteten verpflichtet. G hat von S Eigentum und Besitz an den Geldscheinen im Wert von 50 Euro erlangt. Diese Leistung muss G an W herausgeben. Sollte G nicht mehr im Besitz der Geldscheine sein, hätte W gegenüber G einen Wertersatzanspruch in Höhe von 50 Euro gemäß §§ 816 II, 818 II BGB. W hat folglich gegen G einen Anspruch auf Herausgabe/Zahlung von 50 Euro gemäß § 816 II BGB.
104
Mehrere Abtretungen (Prioritätsprinzip)
Bei einer mehrfachen Abtretung ist aufgrund des Prioritätsprinzips der Erstzessionar der wirkliche neue Gläubiger. Der Zweitzessionar ist dagegen Nichtberechtigter, da der Zedent nach der ersten Abtretung nicht mehr Forderungsinhaber ist. Die Abtretung an den Zweitzessionar geht daher mangels Berechtigung des Zedenten „ins Leere“. G hat die Forderung gegen S zunächst am 11. Juni an X abgetreten. Die zweite Abtretung an Y am 15. Juni war unwirksam, da G zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Forderungsinhaber war. Ein gutgläubiger Forderungserwerb ist – von den Ausnahmen des § 405 BGB abgesehen – nicht möglich. Folglich war Y nicht der richtige Gläubiger, sodass die Forderung auch nicht durch Zahlung an ihn gemäß § 362 I BGB erloschen ist.
105
408(1),407(1) Abtretung | Schuldner leistet an Zweitzessionar der nicht berechtigt ist
Die Kaufpreisforderung kann jedoch nach §§ 408 I, 407 I i.V.m. § 362 I BGB erloschen sein. Gemäß § 408 I BGB findet zugunsten des Schuldners die Vorschrift des § 407 BGB gegenüber dem Erstzessionar entsprechende Anwendung, wenn der Zedent eine abgetretene Forderung nochmals an einen Dritten (Zweitzessionar) abtritt und der Schuldner an den Dritten leistet oder zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird. Der Schuldner kann im Falle des § 408 I Var. 1 BGB mit befreiender Wirkung an den Zweitzessionar leisten, wenn die Voraussetzungen der §§ 408 I, 407 I BGB vorliegen. a) Leistung an der Zweitzessionar § 408 I BGB setzt voraus, dass eine der dort aufgeführten Handlungen gegenüber dem Zweitzessionar getätigt wurde. S hat an Y als Zweitzessionar 15.000 Euro gezahlt und somit eine Leistung im Sinne des § 408 I Var. 1 BGB bewirkt. b) Unkenntnis der ersten Abtretung Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 408 I BGB ist, dass der Schuldner die in § 408 I BGB aufgeführten Handlungen im berechtigten Vertrauen auf die Rechtsinhaberschaft des Zweitzessionars getätigt hat. Er darf also keine Kenntnis von der (allein) wirksamen Abtretung an den Erstzessionar haben. Dies folgt aus dem Verweis in § 408 I BGB auf § 407 BGB. S hatte im Zeitpunkt der Zahlung an Y keine Kenntnis von der ersten Abtretung der Kaufpreisforderung an X. Mithin ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Für das Vertrauen in die Rechtsinhaberschaft des Zweitzessionars ist dabei gleichgültig, wie der Schuldner von der Zweitabtretung Kenntnis erlangt hat und wie sicher seine Kenntnis war.125 Es ist deshalb ohne Bedeutung, dass der Zweitzessionar Y und nicht der Zedent G dem S die Abtretung angezeigt hat. Rechtsfolge des § 408 I BGB ist, dass der Schuldner mit befreiender Wirkung an den Zweitzessionar leisten kann. Da sämtliche Voraussetzungen des § 408 I BGB erfüllt sind, ist die Kaufpreisforderung des X gemäß §§ 408 I, 407 I i.V.m. § 362 I BGB erloschen.
106
Geistesstörung -> Abtretung
Zu prüfen ist deshalb, ob zwischen G und X ein wirksamer Abtretungsvertrag zustande gekommen ist. X war seit Jahresanfang unerkannt geisteskrank. Die auf Abschluss des Abtretungsvertrags gerichtete Willenserklärung des X kann deshalb gemäß §§ 105 Abs. 1, 104 Nr. 2 BGB nichtig sein. Dafür muss X unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leiden, die die Willensentschließung ausschließt. Dieser Zustand besteht, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen
107
Schuldner leistet an dem Erstzessionar, mit dem Abtretungsvertrag nicht wirksam ist, sonder wirksam mit dem Zweitzessionar Analogie 407:408
II. Anspruch erloschen nach §§ 407 I, 408 I BGB i.V.m. § 362 I BGB § 408 I BGB erfasst den Fall, dass der Schuldner eine dort aufgeführte Handlung gegenüber dem Zweitzessionar tätigt. Das Gesetz geht davon aus, dass die zweite Abtretung aufgrund des Prioritätsgrundsatzes nicht wirksam ist. Hier liegt jedoch die umgekehrte Konstellation vor: Die Abtretung an den Erstzessionar (X) ist unwirksam, wohingegen die Abtretung an den Zweitzessionar (Y) wirksam ist. Fraglich ist daher, ob § 408 I BGB auf diese Fallkonstellation entsprechend anzuwenden ist. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Eine Regelungslücke besteht, da keine Schuldnerschutzvorschrift diesen Fall erfasst. Insbesondere greift § 409 BGB nicht ein, da diese Vorschrift zum einen die Anzeige durch den (bisherigen) Gläubiger voraussetzt, zum anderen die Rechtsfolge nur darauf gerichtet ist, dass jener Gläubiger die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen muss. Die Planwidrigkeit der Regelungslücke ist davon abhängig, ob der Gesetzgeber die Konstellation einer unwirksamen Erstabtretung bei Abfassung des Gesetzes erkannt und bewusst oder unbewusst ungeregelt gelassen hat. Dies kann letztlich dahinstehen, wenn jedenfalls keine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. § 408 BGB schützt ebenso wie § 407 BGB in den dort genannten Fällen das berechtigte Vertrauen des Schuldners darauf, es mit seinem wirklichen Gläubiger zu tun zu haben, während dieser tatsächlich nicht Rechtsinhaber ist. Bei § 408 I BGB ist dieser Scheingläubiger der Zweitzessionar. Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht greift der Normzweck des § 408 I BGB allerdings auch dann, wenn der Schuldner an den Erstzessionar im Vertrauen auf dessen Berechtigung leistet. Auch Die Kaufpreisforderung kann jedoch nach §§ 408 I, 407 I i.V.m. § 362 I BGB erloschen sein. Gemäß § 408 I BGB findet zugunsten des Schuldners die Vorschrift des § 407 BGB gegenüber dem Erstzessionar entsprechende Anwendung, wenn der Zedent eine abgetretene Forderung nochmals an einen Dritten (Zweitzessionar) abtritt und der Schuldner an den Dritten leistet oder zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird. Der Schuldner kann im Falle des § 408 I Var. 1 BGB mit befreiender Wirkung an den Zweitzessionar leisten, wenn die Voraussetzungen der §§ 408 I, 407 I BGB vorliegen. a) Leistung an der Zweitzessionar § 408 I BGB setzt voraus, dass eine der dort aufgeführten Handlungen gegenüber dem Zweitzessionar getätigt wurde. S hat an Y als Zweitzessionar 15.000 Euro gezahlt und somit eine Leistung im Sinne des § 408 I Var. 1 BGB bewirkt. b) Unkenntnis der ersten Abtretung Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 408 I BGB ist, dass der Schuldner die in § 408 I BGB aufgeführten Handlungen im berechtigten Vertrauen auf die Rechtsinhaberschaft des Zweitzessionars getätigt hat. Er darf also keine Kenntnis von der (allein) wirksamen Abtretung an den Erstzessionar haben. Dies folgt aus dem Verweis in § 408 I BGB auf § 407 BGB. S hatte im Zeitpunkt der Zahlung an Y keine Kenntnis von der ersten Abtretung der Kaufpreisforderung an X. Mithin ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Für das Vertrauen in die Rechtsinhaberschaft des Zweitzessionars ist dabei gleichgültig, wie der Schuldner von der Zweitabtretung Kenntnis erlangt hat und wie sicher seine Kenntnis war.125 Es ist deshalb ohne Bedeutung, dass der Zweitzessionar Y und nicht der Zedent G dem S die Abtretung angezeigt hat. Rechtsfolge des § 408 I BGB ist, dass der Schuldner mit befreiender Wirkung an den Zweitzessionar leisten kann. Da sämtliche Voraussetzungen des § 408 I BGB erfüllt sind, ist die Kaufpreisforderung des X gemäß §§ 408 I, 407 I i.V.m. § 362 I BGB erloschen. [17:15, 6.1.2018] +49 176 20198008: Zu prüfen ist deshalb, ob zwischen G und X ein wirksamer Abtretungsvertrag zustande gekommen ist. X war seit Jahresanfang unerkannt geisteskrank. Die auf Abschluss des Abtretungsvertrags gerichtete Willenserklärung des X kann deshalb gemäß §§ 105 Abs. 1, 104 Nr. 2 BGB nichtig sein. Dafür muss X unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leiden, die die Willensentschließung ausschließt. Dieser Zustand besteht, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen [17:15, 6.1.2018] +49 176 20198008: II. Anspruch erloschen nach §§ 407 I, 408 I BGB i.V.m. § 362 I BGB § 408 I BGB erfasst den Fall, dass der Schuldner eine dort aufgeführte Handlung gegenüber dem Zweitzessionar tätigt. Das Gesetz geht davon aus, dass die zweite Abtretung aufgrund des Prioritätsgrundsatzes nicht wirksam ist. Hier liegt jedoch die umgekehrte Konstellation vor: Die Abtretung an den Erstzessionar (X) ist unwirksam, wohingegen die Abtretung an den Zweitzessionar (Y) wirksam ist. Fraglich ist daher, ob § 408 I BGB auf diese Fallkonstellation entsprechend anzuwenden ist. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Eine Regelungslücke besteht, da keine Schuldnerschutzvorschrift diesen Fall erfasst. Insbesondere greift § 409 BGB nicht ein, da diese Vorschrift zum einen die Anzeige durch den (bisherigen) Gläubiger voraussetzt, zum anderen die Rechtsfolge nur darauf gerichtet ist, dass jener Gläubiger die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen muss. Die Planwidrigkeit der Regelungslücke ist davon abhängig, ob der Gesetzgeber die Konstellation einer unwirksamen Erstabtretung bei Abfassung des Gesetzes erkannt und bewusst oder unbewusst ungeregelt gelassen hat. Dies kann letztlich dahinstehen, wenn jedenfalls keine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. § 408 BGB schützt ebenso wie § 407 BGB in den dort genannten Fällen das berechtigte Vertrauen des Schuldners darauf, es mit seinem wirklichen Gläubiger zu tun zu haben, während dieser tatsächlich nicht Rechtsinhaber ist. Bei § 408 I BGB ist dieser Scheingläubiger der Zweitzessionar. Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht greift der Normzweck des § 408 I BGB allerdings auch in diesem Fall gehe der Schuldner davon aus, es mit dem berechtigten Rechtsinhaber zu tun zu haben, wenn er von der zweiten Abtretung keine Kenntnis hat. § 408 I BGB sei deshalb in einer solcher Fallkonstellation entsprechend anzuwenden Diese Ansicht erscheint jedoch zweifelhaft. Die Besonderheit der in § 408 I BGB geregelten Konstellation liegt darin, dass die Zweitabtretung allein im Hinblick auf das Prioritätsprinzip unwirksam ist. Der Schuldner wird deshalb bei einer Leistung an den Zweitzessionar nur dann gemäß § 408 I BGB geschützt, wenn die Zweitabtretung im Übrigen, d.h. abgesehen von der Priorität der ersten Abtretung, wirksam gewesen ist.129 Würde also die Zweitabtretung neben der fehlenden Berechtigung zusätzlich an einer fehlenden Geschäftsfähigkeit des Zweitzessionars oder aus anderen Nichtigkeitsgründen scheitern, wäre der Schuldner in der von § 408 I BGB unmittelbar geregelten Konstellation nicht geschützt. Dann kann aber nichts anderes gelten, wenn die Erstzession an denselben Nichtigkeitsgründen scheitert. In Fällen, in denen die Abtretung aus anderen Gründen als der fehlenden Berechtigung (Priorität) scheitert, liegt grundsätzlich keine vergleichbare Interessenlage vor. Das Vertrauen des Schuldners in die scheinbare Gläubigerstellung einer Person ist nicht berechtigt. Deshalb hat S das Risiko der fehlenden Geschäftsfähigkeit von X selbst zu tragen. Auch wertungsmäßig erscheint dieses Ergebnis richtig, weil allein S, nicht aber Y mit dem geschäftsunfähigen X in Kontakt getreten ist und damit – wenn überhaupt – S die Möglichkeit gehabt hätte, die Geschäftsunfähigkeit zu erkennen. Im Verhältnis zwischen Y und S erscheint deshalb die Zuweisung des Risikos der Geschäftsunfähigkeit an S sachgerecht. Somit ist die Kaufpreisforderung des Y nicht analog §§ 408 I, 407 I i.V.m. § 362 I BGB erloschen. S muss erneut an Y zahlen und hat sich wegen seiner Erstzahlung gemäß § 812 I 1 Alt. 1 BGB an X zu halten.
108
Gesamtschuldnerische Verpflichtung
Zu prüfen ist allerdings weiterhin, ob J den Gesamtbetrag schuldet oder nur die Hälfte neben M. Dafür ist maßgeblich, welche Art der Schuldnermehrheit i.S.v. §§ 420 ff. BGB in dem Dreipersonenverhältnis zwischen J, M und der R-GbR vorliegt. Mehrere Personen können als Teilschuldner, Gesamtschuldner oder Schuldner in gemeinschaftlicher Verbundenheit verpflichtet sein. Die zuletzt genannte, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Schuldart, die oft missverständlich auch als „gemeinschaftliche Schuld“ bezeichnet wird133, setzt voraus, dass die Schuld ihrer Natur nach nur im gemeinschaftlichen Zusammenwirken erbracht werden kann. Dies ist bei einer Geldzahlung keineswegs der Fall. In Betracht kommen also nur die beiden anderen Schuldarten: Sofern M und J Teilschuldner gemäß § 420 BGB wären, hätte die R-GbR gegen J und M jeweils nur einen Anspruch in Höhe von 750 Euro. Im Rahmen einer Gesamtschuld i.S.v. § 421 S. 1 BGB kann der Gläubiger hingegen von jedem Schuldner die volle Leistung verlangen und jeder Schuldner kann diese auch allein erbringen. Eine Teilschuld kann gemäß § 420 BGB nur bei einer teilbaren Leistung gegeben sein, wohingegen die Gesamtschuld sowohl bei teilbaren wie auch bei unteilbaren Leistungen denkbar ist. Da die Geldschuld teilbar ist, kann sich allein daraus kein Hinweis auf die eine oder andere Art der Schuld ergeben. Allerdings ist gemäß § 427 BGB bei einer teilbaren Leistung, zu der sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich verpflichten, im Zweifel eine Gesamtschuldnerschaft anzunehmen. Da es sich um eine Zweifelsregelung handelt, kann die Auslegung des Vertrags gemäß §§ 133, 157 BGB trotzdem zu dem Ergebnis kommen, dass eine Teilschuld vereinbart wurde. Dies wäre dann der Fall, wenn nach den beiderseitigen Erwartungen der Vertragspartner jeder Schuldner nur anteilig verpflichtet sein soll.134 Dem Sachverhalt sind jedoch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass M und J jeweils nur anteilig für den Kaufpreis einstehen sollen, sodass es nach der Zweifelsregelung des § 427 BGB bei der Gesamtschuldnerschaft gemäß § 421 S. 1 BGB verbleibt. R ist deshalb gemäß §§ 433 II, 421 S. 1 BGB berechtigt, von M oder von J den gesamten Kaufpreis zu verlangen.
109
56 HGB
V hat dabei gemäß § 164 I 1 BGB die R-GbR wirksam vertreten. Das Handeln des V für die R-GbR dürfte sich aus den Umständen (§ 164 I 2 Var. 2 BGB) ergeben haben; zumindest greifen die Grundsätze des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts ein.131 Von der Vertretungsmacht des V kann ausgegangen werden; sie ergibt sich jedenfalls aus § 56 HGB.
110
Schuldner in gemeinschaftlicher Verbundenheit
Die zuletzt genannte, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Schuldart, die oft missverständlich auch als „gemeinschaftliche Schuld“ bezeichnet wird133, setzt voraus, dass die Schuld ihrer Natur nach nur im gemeinschaftlichen Zusammenwirken erbracht werden kann. Dies ist bei einer Geldzahlung keineswegs der Fall.
111
Gesamtschuld
Im Rahmen einer Gesamtschuld i.S.v. § 421 S. 1 BGB kann der Gläubiger hingegen von jedem Schuldner die volle Leistung verlangen und jeder Schuldner kann diese auch allein erbringen.
112
Teilschuld
Eine Teilschuld kann gemäß § 420 BGB nur bei einer teilbaren Leistung gegeben sein, wohingegen die Gesamtschuld sowohl bei teilbaren wie auch bei unteilbaren Leistungen denkbar ist. Da die Geldschuld teilbar ist, kann sich allein daraus kein Hinweis auf die eine oder andere Art der Schuld ergeben. Allerdings ist gemäß § 427 BGB bei einer teilbaren Leistung, zu der sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich verpflichten, im Zweifel eine Gesamtschuldnerschaft anzunehmen. Da es sich um eine Zweifelsregelung handelt, kann die Auslegung des Vertrags gemäß §§ 133, 157 BGB trotzdem zu dem Ergebnis kommen, dass eine Teilschuld vereinbart wurde. Dies wäre dann der Fall, wenn nach den beiderseitigen Erwartungen der Vertragspartner jeder Schuldner nur anteilig verpflichtet sein soll.134 Dem Sachverhalt sind jedoch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass M und J jeweils nur anteilig für den Kaufpreis einstehen sollen, sodass es nach der Zweifelsregelung des § 427 BGB bei der Gesamtschuldnerschaft gemäß § 421 S. 1 BGB verbleibt. R ist deshalb gemäß §§ 433 II, 421 S. 1 BGB berechtigt, von M oder von J den gesamten Kaufpreis zu verlangen.
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Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen
Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen Ein Anspruch der R-GbR gegen J auf Zahlung von Verzugszinsen kann sich aus §§ 280 I, II, 286, 288 I 1 BGB ergeben. [Hinweis: Die Verzinsung einer Geldschuld während des Verzugs kann entweder auf den Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 280 I, II, 286, 288 I 1 BGB) gestützt werden oder man sieht § 288 BGB als eigenständige Anspruchsgrundlage an. Im Ergebnis ergeben sich keine Unterschiede, da jeweils die Voraussetzungen des Verzugs gemäß § 286 BGB vorliegen müssen und eine Geldschuld gefordert ist.] Voraussetzung ist, dass sich J mit einer Geldschuld gemäß § 286 I BGB in Verzug befindet. 1. Schuldverhältnis Das dafür erforderliche Schuldverhältnis zwischen der R-GbR und J liegt in dem zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrag (dazu oben I.). 2. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch Weitere Voraussetzung des Schuldnerverzugs ist ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch. Dieser Anspruch muss sich gemäß § 288 I BGB im Rahmen des Anspruchs auf Verzugszinsen auf eine Geldleistung beziehen. J schuldet die Zahlung des Kaufpreises von 1.500 Euro gemäß § 433 II BGB und deshalb liegt eine Geldschuld vor. Er hat den Kaufpreis nicht gezahlt, obwohl der Anspruch fällig und durchsetzbar war. 3. Mahnung nach Fälligkeit Verzug i.S.v. § 286 I 1 BGB setzt grundsätzlich eine Mahnung voraus. Eine Mahnung ist eine einseitige empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, mit dem der Gläubiger die Leistung ernsthaft einfordert.135 Die Mahnung muss nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen. V hat mit dem Anruf bei M am 31. Mai und damit nach Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs die Zahlung von 1.500 Euro ernsthaft gefordert. Dies stellt eine Mahnung dar. Dabei hat V die R-GbR analog § 164 I 1 BGB vertreten. Eine unmittelbare Anwendung von § 164 I 1 BGB scheitert daran, dass es sich bei der Mahnung um keine Willenserklärung handelt, weil die Rechtsfolgen einer Mahnung nicht eintreten, weil sie gewollt sind, sondern weil das Gesetz sie anordnet.136 Sie stellt daher eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar; auf diese sind die Vorschriften über die Willenserklärungen und damit auch die Regeln über die Stellvertretung jedoch entsprechend anwendbar. 137 Die Wirkung der Mahnung gegenüber J könnte aber fehlen, wenn sie diesem zugehen müsste und tatsächlich nicht zugegangen ist. Ein Zugang ist analog § 130 I 1 BGB erforderlich. V hatte aber nur mit M telefoniert und damit den J auch nicht zur Zahlung aufgefordert. Möglicherweise ergibt sich aber aus der Gesamtschuldnerschaft von M und J ein anderes Ergebnis, wenn dadurch der Verzug des einen Gesamtschuldners auch für den anderen wirken würde. Eine solche Gesamtwirkung ist bei der Gesamtschuld in § 422 BGB für die Erfüllung sowie in § 423 BGB für einen Erlass angeordnet, durch den das ganze Schuldverhältnis aufgehoben werden soll. Nach § 424 BGB wirkt ferner der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtgläubiger auch für die übrigen Schuldner. § 425 BGB bestimmt allerdings ausdrücklich, dass andere als die in §§ 422 bis 424 BGB bezeichneten Tatsachen nur Einzelwirkung haben. In § 425 II BGB wird dies für den Schuldnerverzug noch einmal ausdrücklich hervorgehoben. Anders als der Gläubigerverzug (dazu § 424 BGB) wirkt daher der Schuldnerverzug nur für und gegen denjenigen Gesamtschuldner, der vom Gläubiger in Verzug gesetzt worden ist. Der durch die Mahnung gegenüber M Gesamtschuldner aus. 4. Entbehrlichkeit der Mahnung Da J folglich nicht schon gemäß § 286 I BGB in Verzug geraten ist, bleibt zu fragen, ob eine Mahnung gegenüber J ausnahmsweise gemäß § 286 II oder III BGB entbehrlich ist. Eine Entbehrlichkeit nach § 286 II BGB ist nicht ersichtlich. Weder ist für die Zahlung des Kaufpreises ein kalendermäßiger Termin vereinbart worden (Nr. 1) noch bestand eine Abrede, dass die Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist (z.B. 14 Tage) nach Zugang der Rechnung zu erfolgen hat (Nr. 2). J hat die Zahlung auch nicht (ernsthaft und endgültig) verweigert (Nr. 3). Besondere Gründe, die den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen (Nr. 4), sind ebenfalls nicht ersichtlich. Für eine Entgeltforderung wie den Kaufpreisanspruch der R-GbR erweitert § 286 III 1 BGB allerdings die Verzugsgründe auf den Fall, dass der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Die Vorschrift greift aber jedenfalls deshalb nicht ein, weil § 286 III 1 Hs. 2 BGB für den Verzugseintritt bei einem Verbraucher wie J (§ 13 BGB) zusätzlich voraussetzt, dass auf die Verzugsfolge in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist, und dafür aus dem Sachverhalt nichts ersichtlich ist. 5. Ergebnis Da im Ergebnis die Mahnung weder nach Absatz 2 noch nach Absatz 3 des § 286 BGB entbehrlich ist, konnte J erst mit der direkten Zahlungsaufforderung des V vom 30. Juni in Verzug gesetzt werden. Er schuldet deshalb nicht, wie von V gefordert, schon ab dem 31. Mai Verzugszinsen.
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Schema Zahlung von Verzugszinsen
1. Schuld Verhältnis 2. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch 3. Mahnung und Fälligkeit 4. Entbehrlichkeit der Mahnung
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Regressansprüche 426(1)/426(2)
Frage 2: Regressanspruch von J gegen M 1. Regress aus § 426 I BGB Ein Regressanspruch des J gegen M kann sich zum einen aus der eigenständigen Anspruchsgrundlage des § 426 I 1 BGB ergeben. Danach sind Gesamtschuldner im Verhältnis untereinander im Zweifel zu gleichen Anteilen verpflichtet. Möglicherweise ist zwischen M und J jedoch etwas anderes bestimmt. Eine ausdrückliche Abrede über die Aufteilung des Kaufpreises haben die beiden nicht getroffen. Allerdings hat J der M klargemacht, dass ihm der Kaufpreis zu teuer wäre, worauf M erwiderte, dass sie sich das Fernsehgerät aufgrund ihres gut bezahlten Jobs leisten könnten. J und M haben sich deshalb konkludent darauf verständigt, dass M den größeren Anteil zu tragen hat. Eine Abrede dahingehend, dass M den Kaufpreis alleine tragen muss, wird man allerdings nach diesen Umständen nicht annehmen können. Der Vortrag des J spricht vielmehr dafür, dass J sich durchaus beteiligten wollte und bei einem günstigeren Gerät auch einen entsprechenden Anteil übernommen hätte. Deshalb erscheint eine Aufteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten der M angemessen (a.A. vertretbar). Somit kann J bei M i.H.v. 1.125 Euro Regress nehmen. Vor Zahlung hat er einen Freistellungsanspruch in dieser Höhe gegen M. Nach Befriedigung der R-GbR wandelt sich dieser Anspruch in einen Zahlungsanspruch um 2. Regress aus § 426 II BGB i.V.m. § 433 II BGB (cessio legis) Daneben erhält J nach Zahlung im Wege der Legalzession gemäß § 426 II 1 BGB den Anspruch der R-GbR gegen M, aber nur in der Höhe des Anteils der M. Somit kann J von M auch gemäß § 426 II i.V.m. § 433 II BGB die Zahlung von 1.125 Euro verlangen, wenn er den vollen Kaufpreis an die R-GbR gezahlt hat.
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Regressansprüche 426 zwischen Ehegatten (Güterrecht und Zugewinnausgleich) -> nur besondere Merkmale hintreten, die erkennen lassen, kein Betrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft
[Hinweis: Zwischen Ehegatten gelten von Güterrecht und Zugewinnausgleich unbeeinflusste gesamtschuldnerische Ausgleichsregeln, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft mitbestimmt werden.138 Bei einer intakten Ehe, in der nur der eine Ehegatte über Einkommen verfügt, kann dieser regelmäßig von dem anderen Ehegatten keinen Ausgleich verlangen.139 Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass die finanziellen Leistungen des verdienenden Ehegatten und die Haushaltsführung des anderen grundsätzlich gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft darstellen (§§ 1360 S. 2, 1606 III 2 BGB).140 Wenn beide Ehegatten verdienen, haben sie regelmäßig die aus der ehelichen Gemeinschaft folgende Anschauung, mit dem Einkommen gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen eines Ehegatten nicht auszugleichen.141 Ein Ausgleichsanspruch nach § 426 I 1 BGB kann nur dann angenommen werden, wenn besondere Merkmale hinzutreten, die erkennen lassen, dass die alleinigen Zahlungen eines Ehegatten auf eine gemeinsame Schuld kein Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft sein sollen.142 Sofern keine ausdrückliche Abrede getroffen wurde, dass die Leistung nicht im gemeinsamen Interesse erbracht wurde, ist auch im Rahmen einer bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Ausgleich gemäß § 426 BGB vorzunehmen. 143 Nach der Scheidung sind Ehegatten, auch diejenigen ohne Einkommen, aber grundsätzlich nach § 426 BGB zum Ausgleich verpflichtet, da das Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem die beiderseitigen Beiträge zur Lebensführung standen, bereits durch die Trennung aufgehoben wird.144 Zwar überlagert das eheliche Güterrecht diesen Ausgleich und macht ihn letztlich bloß zum vorläufigen; es erübrigt ihn aber nicht; auch der Ausschluss des Ausgleichs während des Bestandes der Ehe ist güterrechtlich nicht endgültig.145 Bei der Trennung von Lebensgefährten gibt es keinen güterrechtlichen Ausgleich im Wege des Zugewinnausgleichs.146 Ohne besondere Vereinbarung kann daher im Regelfall der eine Partner für die von ihm erbrachten (Mehr-)Leistungen von dem anderen Partner keinen Ausgleich bzw. keinen Wertersatz verlangen.147 Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung der Lebensgefährten kann sich aber ein anderes ergeben. Es würde vom Gläubiger abhängen, welcher der beiden ehemaligen Lebensgefährten den vollen Kaufpreis leisten muss, ohne von dem anderen Gesamtschuldner Ausgleich verlangen zu können.148 Deshalb kann der zahlende ehemalige Lebensgefährte von dem anderen grundsätzlich Ausgleich über § 426 BGB verlangen.
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Die Körper- und Gesundheitsverletzung
Die Körperund die Gesundheitsverletzung im Sinne der Vorschrift liegen nah beieinander. Körperverletzung ist jeder unbefugte Eingriff in die körperliche Befindlichkeit.150 Da der Arm des C gebrochen wurde, liegt ein solcher Eingriff vor, der zugleich eine Gesundheitsverletzung darstellt.
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823 (1) Kausalität und Äquivalenztheorie | Wenn unklar-> 830(1.1) i.V.m. 823 (1) BGB
Eine Handlung ist nach der Conditio-sine-qua-non- Formel dann für die Rechtsgutsverletzung kausal, wenn diese nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele.151 Es ist jedoch nicht zu klären, ob der Arm des C durch einen Schlag des B oder des A gebrochen wurde. Schon nach der Äquivalenztheorie ist somit eine haftungsbegründende Kausalität des Handelns des B für die Rechtsgutsverletzung nicht eindeutig feststellbar. Daher scheidet ein Anspruch des C gegen B gemäß § 823 I BGB aus.
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830 (1.1) I.V.m. 823 (1) BGB (Eine mittäterschaftlich begangene unerlaubte Handlung (gemeinsamen Tatentschluss gehabt haben) ein Schaden entstanden ist.
II. Anspruch aus § 830 I 1 i.V.m. § 823 I BGB Ein Anspruch des C gegen B auf Ersatz der Heilbehandlungskosten kann sich jedoch aus § 830 I 1 i.V.m. § 823 I BGB ergeben. Voraussetzung ist, dass durch eine mittäterschaftlich begangene unerlaubte Handlung ein Schaden entstanden ist. Die Schädiger müssen, so wie strafrechtliche Mittäter, bewusst und gewollt zur Herbeiführung des Erfolgs zusammengewirkt haben.155 Sie müssen also einen gemeinsamen Tatentschluss dahingehend gehabt haben, den Geschädigten C gemeinsam i.S.v. § 823 I BGB zu verletzen. A und B wollten C gemeinsam eine „Abreibung“ verpassen. Somit hatten A und B den Tatentschluss gefasst, gemeinsam den C zu verprügeln. Ein Armbruch liegt bei einer solchen tätlichen Auseinandersetzung nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, sodass diese Verletzung von A und B zumindest billigend in Kauf genommen worden ist und der Armbruch deshalb vom gemeinsamen Tatentschluss umfasst war. Sie handelten daher als Mittäter im Sinne des § 25 II StGB und haben C eine Körper- und Gesundheitsverletzung i.S.v. § 823 I BGB zugefügt. Die Tatbeiträge sind den Tätern aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses wechselseitig zuzurechnen156, sodass unerheblich ist, wessen Schläge im Ergebnis kausal für den Armbruch des C waren. Die Rechtwidrigkeit entfiele, wenn sich A und B gemäß § 227 I BGB auf Notwehr berufen könnten. Notwehr ist gemäß § 227 II BGB diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Der von C durch dessen Schubsen ausgehende Angriff auf A war jedoch bei Beginn der Schlägerei schon beendet und deshalb nicht mehr gegenwärtig. Eine Rechtfertigung gemäß § 227 I BGB scheidet deshalb aus. A und B handelten rechtswidrig. § 830 I 1 BGB setzt i.V.m. § 823 I BGB weiter ein Verschulden voraus, dass also die Rechtsgutsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde. Da A und B den C willentlich gemeinsam verprügelt haben, handelten sie vorsätzlich. C macht, da er die Heilbehandlungskosten nicht selbst getragen hatte, gegen B nur ein angemessenes Schmerzensgeld geltend. Abzustellen ist insoweit auf § 253 II BGB. Nach dieser Vorschrift kann wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung eine billige Entschädigung in Geld auch wegen des Schadens verlangt werden, der nicht Vermögensschaden ist. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist gemäß § 287 ZPO vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung festzulegen.157 Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB, wird dies als einer der Bewertungsfaktoren, nicht aber quotenmäßig mindernd berücksichtigt.158 Zu fragen ist daher, ob C ein solches Mitverschulden vorzuwerfen ist, indem er A provoziert hat. Zwar hat C den A zu Boden geschubst, ist dazu aber seinerseits durch die Aussage des A hingerissen worden. Nach diesem kleinen „Schlagabtausch“ musste C nicht davon ausgehen, dass A anschließend gleich „Verstärkung“ holt, um ihn gemeinsam mit B zu verprügeln. Eine klare (einseitige) Provokation durch C, die ihm als Mitverschulden gemäß § 254 I BGB anzurechnen ist mit der Folge einer Minderung des Anspruchs auf Schmerzensgeld (§ 253 II BGB) liegt daher nicht vor (a.A. vertretbar im Hinblick darauf, dass C als erster tätlich geworden ist). Fraglich ist, ob C das angemessene Schmerzensgeld in voller Höhe von B verlangen kann oder ob er A und B nur jeweils hälftig in Anspruch nehmen kann. Die Antwort ergibt sich aus § 840 I BGB. Danach haften A und B als Gesamtschuldner. C ist deshalb gemäß § 421 S. 1 BGB berechtigt, das angemessene Schmerzensgeld in voller Höhe von B zu verlangen.
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Rechtswidrigkeit entfiele, wenn sich a und b auf Notwehr berufen können
Die Rechtwidrigkeit entfiele, wenn sich A und B gemäß § 227 I BGB auf Notwehr berufen könnten. Notwehr ist gemäß § 227 II BGB diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Der von C durch dessen Schubsen ausgehende Angriff auf A war jedoch bei Beginn der Schlägerei schon beendet und deshalb nicht mehr gegenwärtig. Eine Rechtfertigung gemäß § 227 I BGB scheidet deshalb aus. A und B handelten rechtswidrig.
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Schmerzgeld 253(2) -> die Höhe des Schmerzgeldes ist gem 287 ZPO vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung festzulegen
C macht, da er die Heilbehandlungskosten nicht selbst getragen hatte, gegen B nur ein angemessenes Schmerzensgeld geltend. Abzustellen ist insoweit auf § 253 II BGB. Nach dieser Vorschrift kann wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung eine billige Entschädigung in Geld auch wegen des Schadens verlangt werden, der nicht Vermögensschaden ist. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist gemäß § 287 ZPO vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung festzulegen.1
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Schutzgesetz 823(2)
Ein Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz einzelner Personen bzw. Personenkreise dienen soll.159 Dies ist bei den strafrechtlichen Vorschriften der §§ 223, 224 StGB der Fall: Sie sollen gerade Individuen vor körperlichen Misshandlungen und Gesundheitsschädigungen durch andere Personen schützen. Deshalb stellen sie Schutzgesetze im Sinne des § 823 II BGB dar.
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Anspruch 823(2) i.V.m. 224,224(1)Nr4, 25(2) StGB
Anspruch aus § 823 II BGB i. V. m. §§ 223, 224 I Nr. 4, 25 II StGB Als weitere Anspruchgrundlage für das Schmerzensgeld kommt § 823 II BGB i. V. m. §§ 223, 224 I Nr. 4, 25 II StGB in Betracht. Erforderlich ist dafür die Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 II BGB. Ein Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz einzelner Personen bzw. Personenkreise dienen soll.159 Dies ist bei den strafrechtlichen Vorschriften der §§ 223, 224 StGB der Fall: Sie sollen gerade Individuen vor körperlichen Misshandlungen und Gesundheitsschädigungen durch andere Personen schützen. Deshalb stellen sie Schutzgesetze im Sinne des § 823 II BGB dar. Zu prüfen ist ferner der Tatbestand des jeweiligen Schutzgesetzes. Wie schon im Rahmen des § 823 I BGB gezeigt, haben A und B als Mittäter gemäß § 25 II StGB den C gemeinschaftlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Dies geschah aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses und somit auch vorsätzlich. Aufgrund dieses gemeinsamen Tatentschlusses ist es unerheblich, wer von den beiden tatsächlich den Arm des C gebrochen hat. Da der strafrechtliche Begriff der Notwehr i.S.v. § 32 I StGB mit dem zivilrechtlichen Begriff des § 227 BGB übereinstimmt, scheidet auch strafrechtlich eine Rechtfertigung aus. Da A und B die Körperverletzung jeweils „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ begangen haben, liegt zudem die Qualifizierung des § 224 I Nr. 4 StGB vor. A und B haben demnach eine gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 I Nr. 4, 25 II StGB begangen und damit ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB verletzt. In der Rechtsfolge geht der Anspruch aus § 823 II BGB i. V. m. §§ 223, 224 I Nr. 4, 25 II StGB ebenfalls auf Schmerzensgeld (§ 253 II BGB). IV. Ergebnis C kann von B gemäß § 830 I 1 i.V.m. § 823 I BGB und gemäß § 823 II BGB i. V. m. §§ 223, 224 I Nr. 4, 25 II StGB ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. Die
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Regress 426 (1)/(2) Gehen aus die Forderungen des Gläubigers zur Hälfte auf den zahlenden Gesamtschuldner über (Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Heilbehandlungskosten kommt es also gemäß § 426 II 1 BGB zu einem zweiten gesetzlichen Forderungsübergang, nachdem der Anspruch des C bereits zuvor im Wege der cessio legis nach § 116 I 1 SGB X gesetzlich auf K übergegangen war.)
1. Regress aus § 426 I BGB Ein Regressanspruch des B gegen A kann sich zum einen aus der eigenständigen Anspruchsgrundlage des § 426 I 1 BGB ergeben. Danach sind Gesamtschuldner im Verhältnis untereinander im Zweifel zu gleichen Anteilen verpflichtet. B hat also im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner A nur die Hälfte der Kosten zu tragen und kann deshalb gemäß § 426 I 1 BGB von A die Hälfte des gezahlten Schmerzensgeldes sowie 500 Euro für die gezahlten Heilbehandlungskosten erstattet verlangen. 2. Regress aus § 426 II BGB (cessio legis) i.V.m. §§ 830 I 1, 823 I BGB bzw. § 823 II BGB Zusätzlich gehen gemäß § 426 II 1 BGB im Wege der Legalzession die Ansprüche von C auf Schmerzensgeld (Frage 1) sowie von K auf Ersatz der Heilbehandlungskosten (Frage 2) in Höhe des von A geschuldeten Anteils auf den zahlenden B über. Für die Frage, ob ein Gesamtschuldner i.S.v. § 426 II 1 BGB „von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann“, ist an den Verteilungsmaßstab des § 426 I 1 BGB anzuknüpfen. Wenn also der eigenständige Ausgleichsanspruch des § 426 I 1 BGB zur Hälfte besteht, gehen auch die Forderungen des Gläubigers zur Hälfte auf den zahlenden Gesamtschuldner über. Er kann deshalb auch auf diesem Wege die Hälfte aller gezahlten Beträge von A ersetzt verlangen.
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Anspruch gegen Bank ergibt sich aus 700, 695, 448 (1.2)
Anspruch der F gegen B auf Zahlung von 10.000 Euro Der Anspruch von F gegen B auf Zahlung von 10.000 Euro kann sich aus §§ 700, 695, 448 I 2 BGB (unregelmäßige Verwahrung) in Verbindung mit dem Girovertrag ergeben.160 1. Ursprünglich bestand ein Auszahlungsanspruch i.H.v. 20.000 Euro, da sich ein entsprechendes Guthaben auf dem gemeinsamen Konto befand. 2. Fraglich ist, ob der Auszahlungsanspruch gemäß § 362 I BGB durch Zahlung an M erloschen ist. Hierfür ist maßgebend, ob die Eheleute Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) oder Mitgläubiger (§ 432 BGB) waren. Bei einer Gesamtgläubigerschaft kann die Bank wirksam an einen von beiden Gläubigern leisten. Bei einer Mitgläubigerschaft hätte sie hingegen befreiend nur an alle gemeinschaftlich leisten können. Das sog. „Oder-Konto“ ist der praktisch wichtigste Anwendungsfall einer – allerdings modifizierten – Gesamtgläubigerschaft. Das Oder-Konto ist ein gemeinschaftliches Konto, bei dem kraft entsprechender Abrede aller Beteiligten jeder Inhaber für sich über das gesamte Guthaben – in der Regel auch über einen von der Bank eingeräumten Überziehungskredit – verfügen kann. Freilich fehlt zur („echten“) Gesamtgläubigerschaft i.S.v. § 428 BGB, dass die Bank nach Belieben an den einen oder anderen Gläubiger leisten kann; denn sie muss an den leisten, der die Leistung verlangt.161 Daher konnte B nicht nur befreiend an M leisten, sondern sie musste dies sogar. Durch die Zahlung ist folglich Erfüllung des Auszahlungsanspruchs eingetreten mit der Folge, dass F kein Auszahlungsanspruch gegen B mehr zusteht.
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428 Gesamtglaubiger/ 432 Mitglaubiger | 430 interner Ausgleich zwischen mehreren Gesamtglaubiger
Anspruchsgrundlage für den internen Ausgleich zwischen mehreren Gesamtgläubigern ist § 430 BGB. Die Regel, dass die Gläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtig sind, ist an sich – ebenso wie bei § 426 BGB – bloße Hilfsregel. Sie trifft aber beim Oder-Konto im Verhältnis zwischen Ehegatten grundsätzlich zu.162 Während intakter Ehe scheidet allerdings in der Regel – nicht anders als bei § 426 BGB163 – eine Ausgleichspflicht aus, da aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Zweck und Handhabung des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft (z.B. § 1357 BGB) zu folgern ist, dass i.S.v. § 430 BGB „ein anderes bestimmt ist“.164 Ist die Ehe aber gescheitert und haben sich die Ehegatten endgültig getrennt, besteht eine Ausgleichspflicht, insbesondere für zeitlich der Trennung nachfolgende Verfügungen, mit denen der andere Ehegatte nicht einverstanden war.165 Die Tatsache, dass nur ein Ehegatte über Einkommen verfügt, reicht nicht aus, um die Vermutung gleicher Anteile zu entkräften.166 In aller Regel ist nämlich eine angemessene vermögensrechtliche Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam Erarbeiteten gewollt, wie es dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksalsund Risikogemeinschaft entspricht.167 Im Ergebnis kann daher F von M Zahlung von 10.000 Euro verlangen.
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414/415 Schuldünernahme Der Anspruch des V ist entstanden, wenn (1) eine wirksame Verpflichtung des M zur Renovierung aus dem Mietvertrag (§ 535 BGB) mit V bestand und (2) diese Verpflichtung von N wirksam übernommen wurde.
V kann gegen N einen Anspruch auf Renovierung der Wohnung aus dem Mietvertrag mit M haben, sofern N eine zuvor bestehende Verpflichtung des M wirksam gemäß § 414 BGB übernommen hat. I. Anspruch entstanden Der Anspruch des V ist entstanden, wenn (1) eine wirksame Verpflichtung des M zur Renovierung aus dem Mietvertrag (§ 535 BGB) mit V bestand und (2) diese Verpflichtung von N wirksam übernommen wurde. 1. Wirksame Renovierungsverpflichtung Eine Renovierungsverpflichtung hat M übernommen, wenn der Mietvertrag zwischen ihm und V wirksam geschlossen wurde und die darin enthaltene Vereinbarung über die Endrenovierung ihrerseits wirksam ist. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Mietvertrags sind nicht ersichtlich. Fraglich ist aber, ob die Vereinbarung über die Endrenovierung wirksam ist. Grundsätzlich ist der Vermieter gemäß § 535 I 2 BGB verpflichtet, die Mietsache durch Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten zu erhalten. Eine Abwälzung dieser Pflicht auf den Mieter ist aufgrund der Privatautonomie grundsätzlich durch Individualvereinbarung möglich. V und M haben sich dahingehend geeinigt, dass M die Wohnung bei seinem Auszug renoviert und im Gegenzug weniger Miete zu zahlen hat. Möglicherweise unterliegt diese Vereinbarung jedoch der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß §§ 307 ff. BGB mit der Folge einer Unwirksamkeit der Abrede. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Vereinbarung über die Endrenovierung überhaupt eine AGB ist. Dies setzt gemäß § 305 I 1 BGB voraus, dass sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist. Vertragsbedingungen sind dann vorformuliert, wenn sie für eine mehrfache Verwendung – insbesondere als Formularvertrag – schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Es reicht allerdings ebenfalls aus, dass die Bedingungen im Kopf des Verwenders „gespeichert“ sind und aus dem Gedächtnis in eine Vielzahl von Verträgen übernommen wird. M und V haben die Endrenovierung erst vor der handschriftlichen Fixierung des Mietvertrags vereinbart. Eine solche Vereinbarung über die Renovierung bei Auszug eignet sich zwar für die mehrmalige Verwendung, jedoch ist nichts dafür ersichtlich, dass V diese Abrede standardmäßig in mehrere Verträge übernehmen will; vielmehr ist die Abrede nur im konkreten Einzelfall nach der Verhandlung mit M in den Vertrag aufgenommen worden. Somit lag keine vorformulierte Vertragsbedingung vor. Es fehlt an AGB i.S.v. § 305 I BGB. Damit scheidet eine AGB-Kontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB von vornherein aus.168 Weitere Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich und deshalb ist M aus dem Mietvertrag mit V zur Endrenovierung verpflichtet. 2. Vereinbarung der Schuldübernahme Es kommt eine Übernahme durch Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer mit Genehmigung des Gläubigers gemäß §§ 414, 415 BGB in Betracht. M und N haben sich darüber geeinigt, dass N die Verpflichtung des M erfüllen sollte. Möglicherweise ist darin jedoch keine befreiende Schuldübernahme im Sinne der §§ 414, 415 BGB zu sehen, sondern eine reine Erfüllungsübernahme des N. Bei einer Erfüllungsübernahme vereinbaren Schuldner und Übernehmer, wie bei einer Schuldübernahme auch, dass der Übernehmer die Leistung an den Gläubiger erbringt. Allerdings handelt es sich dabei um eine rein interne schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer. Das heißt: Der Gläubiger erhält keinen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den Übernehmer, sondern kann weiterhin nur den ursprünglichen Schuldner in Anspruch nehmen. Bei der befreienden Schuldübernahme hingegen kommt es zu einem Schuldnerwechsel durch eine Verfügung über das Forderungsrecht. Der ursprüngliche Schuldner wird von seiner Schuld frei. Zur Abgrenzung ist die Vereinbarung der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. M und N haben sich nicht nur darüber geeinigt, dass N die Verpflichtung des M erfüllen soll, sondern vereinbarten auch, den V zu benachrichtigen, damit dieser nicht später M in Anspruch nehmen würde. Folglich sollte M von der Pflicht zu Renovierung befreit werden und V sollte einen eigenen Anspruch gegen N erhalten. Deshalb liegt keine bloße Erfüllungsübernahme, sondern eine befreiende Schuldübernahme vor. Die Übernahme wurde von Schuldner und Übernehmer vereinbart, weshalb gemäß § 415 I 1 BGB die Genehmigung des Gläubigers erforderlich ist. V hat der Schuldübernahme gemäß § 415 I 1 BGB zugestimmt, sodass diese wirksam ist. Der Anspruch des V gegen N auf Renovierung ist deshalb aufgrund der wirksamen befreienden Schuldübernahme gemäß §§ 414, 415 BGB entstanden.
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Klauseln in Mietverträge (müssen sich nach dem Grad der Abnutzung richten) Inhaltskontrolle gem 307 nur bei AGB i.S.v. 305(1) möglich ist Formularmassige Fristen sind nicht erlaubt
[Hinweis: In den letzten Jahren gab es mehrere Entscheidungen des BGH zu Klauseln in Mietverträgen, die den Mieter zur Endrenovierung und/oder zu Schönheitsreparaturen (= Renovierung in regelmäßigen Zeitabständen) verpflichten. Grundsätzlich ist die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter zulässig, sofern sich diese Verpflichtung nach dem Grad der Abnutzung der Wohnung richtet. Steht z.B. in der Klausel, dass die Schönheitsreparaturen in bestimmten Räumen – etwa in der Küche – „üblicherweise im Zeitabstand von 3 Jahren“ durchgeführt werden müssen, ist eine solche Klausel zulässig, weil die angegebene Frist dem Mieter nur eine Orientierungshilfe gibt.169 Formularmäßige Fristen hingegen, die die Vornahme von Schönheitsreparaturen unabhängig vom Zustand der Wohnung an starre Zeiträume binden, sind unzulässig.170 Der Mieter würde dadurch nämlich zu laufenden Renovierungsarbeiten gezwungen, die im Einzelfall wegen geringer Abnutzung überhaupt nicht erforderlich sind. Gleiches gilt für starre, vom Abnutzungszustand der Wohnung losgelöste Endrenovierungsklauseln; auch diese sind gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam.171 Zu beachten ist jedoch, dass die Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nur bei AGB i.S.v. § 305 I BGB möglich ist. Als Gegenstand einer isolierten Individualvereinbarung kann deshalb eine Endrenovierungspflicht, die nicht an den Zustand der Wohnung anknüpft, durchaus vereinbart werden.172 Besondere Probleme können sich ergeben, wenn eine zulässige individualvertragliche Endrenovierungsklausel mit einer formularmäßigen laufenden Renovierungsverpflichtung zusammentrifft. Durch diesen Summierungseffekt kann eine eigentlich zulässige, weil nicht an starre Fristen gebundene Klausel über die Schönheitsreparaturen gleichwohl gemäß § 307 I BGB unwirksam werden.173 Die individualvertragliche und daher nicht am Maßstab der §§ 307 ff. BGB zu messende Endrenovierungsklausel ist hingegen nur dann nichtig, wenn sie mit der unwirksamen Formularklausel ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.v. § 139 BGB bildet.174]
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Anfechtung 414 Theorien
Als Einwendung des N kommt eine Anfechtung in Betracht, die die Willenserklärung (und mit ihr den ganzen Vertrag) gemäß § 142 I BGB ex tunc nichtig macht. 1. Anfechtungsgrund (§ 123 BGB) Ein Anfechtungsgrund kann sich gemäß § 123 BGB aus einer arglistigen Täuschung ergeben. M hat bei N vorsätzlich einen Irrtum über den Zustand der Wohnung hervorgerufen und diesen durch diese arglistige Täuschung zum Abschuss des Übernahmevertrags veranlasst. Ob diese Täuschung zur Anfechtung berechtigt, ist davon abhängig, ob M Vertragspartner und damit die Anfechtung gemäß § 123 I BGB möglich ist oder V als Vertragspartner anzusehen ist mit der Folge, dass § 123 II BGB einschlägig ist, weil V selbst nicht getäuscht hat. 2. Anfechtungserklärung Die Erklärung des N, er fühle sich an die Vereinbarung über die Renovierung aufgrund der Täuschung nicht mehr gebunden, ist als Anfechtung auszulegen. Diese bezieht sich – auch wenn sich N als juristischer Laie diesbezüglich nicht explizit äußert – nicht nur auf die schuldrechtliche Abrede zur Übernahme der Renovierungsverpflichtung, sondern auch auf die Schuldübernahme selbst, also die Einigung über die Verfügung. Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag gemäß § 143 II BGB „der andere Teil“, also der Vertragspartner. Dies ist – wie oben dargelegt – nach der Verfügungstheorie M. Diesem gegenüber hat N seine Erklärung abgegeben. [Hinweis: Für die Anfechtungserklärung kommt es auf die Feststellung „des anderen Teil“ allerdings letztlich nicht an, weil N ohnehin gegenüber beiden die Anfechtung erklärt hat. Als V ihn zur Renovierung auffordert, weigert sich N auch diesem gegenüber aus demselben Grund. Darin kann eine Anfechtung auch gegenüber V gesehen werden.] 3. Anfechtungsfrist Die Anfechtungsfrist des § 124 BGB hat N eingehalten.
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Angebotstheorie
a) Angebotstheorie Nach der Angebotstheorie kann die Übernahme nur zwischen Gläubiger und Übernehmer, wie in § 414 BGB normiert, vereinbart werden. Die Mitteilung an den Gläubiger gemäß § 415 I 2 BGB stelle ein Vertragsangebot des Übernehmers zur Schuldübernahme an den Gläubiger dar, das durch dessen Genehmigung angenommen wird. Der schuldrechtliche Vertrag zwischen Übernehmer und Schuldner spiele für die Schuldübernahme selbst keine Rolle. Deshalb würde nach dieser Auffassung der Übernahmevertrag zwischen N und V bestehen. Da M nicht „im Lager“ des V steht, sondern „Dritter“ i.S.v. § 123 II BGB ist, würde die Anfechtung des N wegen arglistiger Täuschung nur durchgreifen, wenn sein Vertragspartner V die Täuschung des M kannte oder kennen musste. Dies ist jedoch nicht der Fall, sodass eine Anfechtung des N wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB ausscheidet.
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Verfügungsthrorie ( der Wechsel des Schuldners stelle eine inhaltliche Abänderung eines Rechts und somit eine Verfugung da. Weder Schuldner noch Übernehmer seien Forderungsinhaber und deshalb Nichtberechtigte)
b) Verfügungstheorie Nach der Verfügungstheorie hingegen kann eine Schuldübernahme auch durch einen Übernahmevertrag zwischen Schuldner und Übernehmer gemäß § 415 I 1 BGB durchgeführt werden; allerdings muss der Gläubiger zustimmen, damit die Übernahme wirksam ist. Der Wechsel des Schuldners stelle eine inhaltliche Abänderung eines Rechts und somit eine Verfügung dar. Weder Schuldner noch Übernehmer seien Forderungsinhaber und deshalb Nichtberechtigte. Eine Verfügung von Nichtberechtigten sei gleichwohl wirksam, sofern der Berechtigte eine Einwilligung gemäß §§ 182 I, 185 I BGB erteilt hat oder die Verfügung gemäß §§ 184 I, 185 II 1 Alt. 1 BGB genehmigt. Nach dieser Auffassung bestünde zwischen M und N der Übernahmevertrag; trotz der Genehmigung durch den Gläubiger V bliebe M als ursprünglicher Schuldner der „andere Teil“ i.S.v. § 143 II BGB.175 M als Vertragspartner wäre danach kein Dritter i.S.d. § 123 II BGB und deshalb die Anfechtung gemäß § 123 I BGB ohne die Einschränkungen des Absatzes 2 möglich: auf eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen des Gläubigers käme es nicht an.176 Auf der Basis dieser Ansicht wäre folglich aufgrund der gemäß § 123 I BGB möglichen Anfechtung des N die Verfügung gemäß § 142 I BGB ex tunc nichtig. V könnte nur M, nicht aber N in Anspruch nehmen.
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Stellungnahme
c) Stellungnahme Gegen die Angebotstheorie spricht der Wortlaut des § 415 I 1 BGB, der ausdrücklich eine Vereinbarung von Schuldner und Übernehmer zulässt. Außerdem verlangt er nur die Genehmigung des Gläubigers, nicht aber dessen Einverständnis im Sinne einer Angebotsannahme.177 § 415 BGB wäre im Grunde überflüssig, wenn im Anschluss an eine Abrede zwischen Schuldner und Übernehmer immer noch (zusätzlich) eine vertragliche Einigung zwischen Gläubiger und Übernehmer i.S.v. § 414 BGB erforderlich wäre. Daher ist der Verfügungstheorie zu folgen und N ist zur Anfechtung gemäß § 123 I BGB berechtigt.
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414 Schuldübernahme oder nur Erfüllungsübernshme
Allerdings kann G gegen die Eltern einen Anspruch gemäß § 433 II BGB haben, wenn diese die Kaufpreiszahlungspflicht des S wirksam gemäß § 414 BGB übernommen haben. Eine Einigung über eine befreiende Schuldübernahme liegt vor, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Übernehmer erhalten und der ursprüngliche Schuldner dadurch von seiner Verpflichtung befreit werden soll.178 Hingegen liegt nur eine Erfüllungsübernahme vor, wenn der Schuldner weiterhin zur Leistung verpflichtet bleibt, er aber im Innenverhältnis einen Anspruch gegenüber dem Dritten haben soll, der diesen verpflichtet, für ihn zu leisten.179 Die Eltern haben sich nicht nur mit S darüber geeinigt, dass sie dessen Schuld gegenüber dem G übernehmen würden, sondern haben vielmehr direkt mit G darüber verhandelt. S sollte von seiner Schuld gegenüber G befreit werden, während G im Gegenzug nur noch die Eltern sollte in Anspruch nehmen können. Deshalb ist von einer Einigung zwischen G und den Eltern über eine befreiende Schuldübernahme auszugehen. Aufgrund dieser Schuldübernahme sind die Eltern gemäß § 414 BGB Schuldner des G hinsichtlich der Kaufpreisforderung (§ 433 II BGB) aus dem Vertrag mit S geworden. Der Anspruch des G ist folglich entstanden.
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414 Anfechtung(gem 417 1.1) Anfechtung der Einigung zwischen Zedent Schuldner und Vertragspartner Fraglich ist, ob die Eltern zur Ausübung dieses Gestaltungsrecht berechtigt sind (In § 143 II 1 BGB ist allein geregelt, gegenüber wem die Anfechtung zu erklären ist, nämlich gegenüber dem „anderen Teil“, also dem Vertragspartner. Die Anfechtungsbefugnis ist dort hingegen nicht bestimmt. Sie ergibt sich jedoch aus der Natur der Sache: anfechtungsberechtigt ist derjenige, der die anfechtbare Willenserklärung abgegeben hat oder für den sie durch einen Vertreter abgegeben worden ist.180 Dies sind nicht die Eltern, sondern S, der jedoch keine Anfechtung gemäß § 143 I BGB erklärt hat. Eine Befugnis der Eltern)
Eine Befugnis der Eltern zur Anfechtung ergibt sich möglicherweise aus § 417 I 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Übernehmer einer Schuld dem Gläubiger diejenigen Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. So könnten z.B. die Eltern als Übernehmer dem G die Einwendung des § 142 I BGB entgegenhalten, wenn diese bereits durch eine Anfechtungserklärung des S begründet wäre. Doch ist gerade dies bislang nicht der Fall. Nicht erfasst sind von § 417 BGB die grundsätzlich beim bisherigen Schuldner, dem Vertragspartner, verbleibenden Gestaltungsrechte.181 Diese wären nur dann auf die Eltern übergegangen, wenn diese den ganzen Vertrag, nicht aber nur isoliert die Schuld des S übernommen hätten.
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417/770(1) vergleichbare Konstellation
Dem Bürgen hilft in einer vergleichbaren Konstellation § 770 I BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. Eine solche Einrede der Anfechtbarkeit ist demgegenüber im Recht der Schuldübernahme nicht geregelt, weshalb der Übernehmer die Zahlung nicht mit dem Argument verweigern kann, der ursprüngliche Schuldner könne den zugrunde liegenden Vertrag anfechten.182 Es liegt daher am Übernehmer, seine Rechtsposition zu verbessern, indem er bei Vertragsschluss die Mitübertragung solcher Gestaltungsrechte durchsetzt Da den Eltern die Gestaltungsrechte weder ausdrücklich noch konkludent übertragen wurden, bleibt allein S zur Anfechtung berechtigt. Die Eltern müssen also auf S hinwirken, dass er die Anfechtung gegenüber G erklärt. Erst wenn er dies rechtzeitig i.S.v. § 121 I BGB tut, wird der Vertrag gemäß § 142 I BGB hinfällig mit der Folge, dass sich sodann auch die Eltern gemäß § 417 I 1 BGB auf diese Einwendung gegenüber G berufen können.
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Anfechtung der Schuldübernahme 414 Ein Anfechtungsgrund kann sich auch insoweit aus § 119 I Alt. 2 BGB ergeben, wenn sich der Erklärungsirrtum des S auch in der Willenserklärung der Eltern gegenüber G fortgesetzt hat. Dazu wäre erforderlich, dass die Eltern ebenfalls objektiv etwas anderes erklärt hätten als sie subjektiv erklären wollten.
1. Keine Erklärungsirrtum Doch ist anzunehmen, dass die Eltern gegenüber G allein erklärt haben, die Schuld des S übernehmen zu wollen, sie sich dabei jedoch nicht auf 10 oder 30 Bierkästen bezogen haben. Wenn nämlich in dem Gespräch zwischen G und den Eltern von der Anzahl die Rede gewesen wäre, hätte sich der Irrtum des S schon zu diesem Zeitpunkt aufgeklärt. Haben die Eltern aber allein erklärt, die Schuld des S aus der Bierbestellung übernehmen zu wollen, stimmt ihre objektive Erklärung exakt mit dem überein, was sie erklären wollten. 2. Inhaltsirrtum 119 1Alt 1 BGB Denkbar ist jedoch auch, dass die Eltern bei Ihrer Erklärung der Schuldübernahme einem Inhaltsirrtum i.S.v. § 119 I Alt. 1 BGB unterlegen sind. Dies wäre der Fall, wenn sie mit dem objektiven Erklärungsinhalt einen anderen Inhalt verbunden hätten. Ein solcher Inhaltsirrtum ist u.a. der Irrtum über den Geschäftsgegenstand, wenn sich der Erklärende etwa falsche Vorstellungen über die Identität der gekauften Sache oder den Inhalt eines erworbenen Rechts macht.185 Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Übernehmer falsche Vorstellungen über den Umfang der übernommenen Schuld macht. Maßgeblich ist danach, ob und ggf. welche Vorstellung die Eltern bei Abgabe ihrer Willenserklärung hatten. Wollten sie pauschal die Schuld für die Bierbestellung des S übernehmen und haben sie sich dabei keine Gedanken über den Umfang gemacht, unterlagen sie keinem Irrtum. Hatte S hingegen – was bei lebensnaher Betrachtung näher liegt – mit seinen Eltern über den Umfang der Bierlieferung gesprochen und ihnen von einer Bestellung über 10 Bierkästen erzählt, unterlagen die Eltern bei der Abgabe ihrer Erklärung gegenüber G einem Inhaltsirrtum i.S.v. § 119 I Alt. 1 BGB
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418 Der Anspruch kann jedoch gemäß § 418 I 1 BGB erloschen sein. Dies wäre dann der Fall, wenn eine wirksame Schuldübernahme durch D vorliegt und der Bürge B in diese nicht gemäß § 418 I 3 BGB eingewilligt hat. Der Sicherungsgeber soll nämlich nicht durch eine ohne seinen Willen geschehende Auswechslung des Schuldners zusätzlich belastet werden können; dies wäre ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter. oder ob D lediglich neben F im Wege eines Schuldbeitritts (gesetzlich nicht geregelt, Rechtsfolge: Gesamtschuldnerschaft i.S.v. § 421 BGB187) verpflichtet werden sollte. In letzterem Fall wäre F weiter in der Haftung und damit bestünde auch kein Anlass für eine Anwendung des § 418 I 1 BGB.
Ein Anspruch des G gegen B auf Zahlung kann sich aus § 765 I BGB i.V.m. § 488 I 2 BGB ergeben. I. Anspruch entstanden G und B haben einen Bürgschaftsvertrag i.S.v. § 765 BGB zur Sicherung der Darlehensforderung des G gegen F aus § 488 I 2 BGB geschlossen. Dieser Vertrag ist auch nicht gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig, da die in § 766 BGB vorgesehene Schriftform (§ 126 BGB) eingehalten ist. Deshalb ist ein Anspruch des G gemäß § 765 I BGB i.V.m. § 488 I 2 BGB gegen B auf Zahlung des Restbetrages in Höhe von 75.000 Euro entstanden. II. Anspruch erloschen Der Anspruch kann jedoch gemäß § 418 I 1 BGB erloschen sein. Dies wäre dann der Fall, wenn eine wirksame Schuldübernahme durch D vorliegt und der Bürge B in diese nicht gemäß § 418 I 3 BGB eingewilligt hat. Der Sicherungsgeber soll nämlich nicht durch eine ohne seinen Willen geschehende Auswechslung des Schuldners zusätzlich belastet werden können; dies wäre ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter. Der Gläubiger G und der Übernehmer D haben sich dahingehend geeinigt, dass D die Schuld des F begleichen werde. Fraglich ist, ob sie damit über die Forderung des G dergestalt verfügt haben, dass D neuer und alleiniger Schuldner des G für die Restforderung wurde, oder ob D lediglich neben F im Wege eines Schuldbeitritts (gesetzlich nicht geregelt, Rechtsfolge: Gesamtschuldnerschaft i.S.v. § 421 BGB187) verpflichtet werden sollte. In letzterem Fall wäre F weiter in der Haftung und damit bestünde auch kein Anlass für eine Anwendung des § 418 I 1 BGB. Da D und G von einer „Übernahme“ der Schulden des F sprechen, liegt eine Schuldbefreiung des F näher, dies jedenfalls deshalb, weil G den D für vertrauenswürdig hält. Dieses Vertrauen ist nur dann bedeutsam, wenn D anstelle des F, nicht neben ihm haftet. Somit liegt eine wirksame Schuldübernahme durch D gemäß § 414 BGB vor. Infolge der Schuldübernahme erlöschen gemäß § 418 I 1 BGB grundsätzlich die akzessorischen Sicherheiten, sofern der Sicherungsgeber nicht gemäß § 418 I 3 BGB in die Schuldübernahme einwilligt. Da B zu der Schuldübernahme nicht befragt wurde und er damit auch nicht einwilligen konnte, ist die Bürgschaft gemäß § 418 I 1 BGB erloschen. Ergebnis: G hat keinen Anspruch gegen B gemäß § 765 I BGB i.Vm. § 488 I 2 BGB.
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Erfüllung
Ist die Schuldtilgung durch bewirken der geschuldeten Leistung. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die geschuldete Leistung an den richtigen Gläubiger bewirkt wird.
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Schuldnerschutz gemäß § 407 I BGB i.V.m. § 362 I BGB
In Betracht kommt jedoch eine Erfüllung in Anwendung der Schuldnerschutzvorschrift des § 407 I BGB. Nach dieser Norm muss der Zessionar eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den Zedenten bewirkt sowie jedes Rechtsgeschäft über die Forderung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten gegen sich gelten lassen, solange der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung hat. Der Schuldner kann also in diesem Fall seine Leistung weiterhin mit Erfüllungswirkung an den alten Gläubiger erbringen. S hat durch Zahlung in Höhe von 50 Euro eine Leistung an seinen bisherigen Gläubiger G erbracht. Dies muss in Unkenntnis der Abtretung geschehen sein. Entscheidend für die Kenntnis ist der Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht der des Leistungserfolges. 111 Es schadet allein die positive Kenntnis des Schuldners, wie sich aus dem Wortlaut des § 407 I BGB ergibt. Fahrlässige Unkenntnis (Kennenmüssen) genügt nicht. Allerdings will die Vorschrift dem Schuldner nur die rechtliche Möglichkeit, also ein Wahlrecht geben, sich auf ihren Schutz zu berufen. Der Schuldner kann auch auf den Schutz des § 407 I BGB gegenüber dem Zessionar verzichten und die wahre Rechtslage gegen sich gelten lassen. S hat gegenüber W die Zahlung verweigert. Er hat sich damit konkludent auf den Schutz des § 407 I BGB berufen. Mithin ist S durch die Zahlung an G von seiner Schuld gegenüber W frei geworden mit der Folge, dass die Darlehensforderung des W gegen S in Höhe von 50 Euro erloschen ist.
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Bewirtungsvertrag
Zwischen W und G ist ein Bewirtungsvertrag zustande gekommen, der sich als typengemischter Vertrag aus kauf-, miet- und dienstrechtlichen Elementen zusammensetzt. Aus diesem Vertrag ist ursprünglich ein Anspruch auf Zahlung von 100 Euro durch Inanspruchnahme entsprechender Bewirtungsleistungen entst
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Anspruch aus Behandlungsvertrag zugunsten Dritter 630a, 328 (1) -> 328(2), 329, 330 Auslegung
II. Anspruch aus Behandlungsvertrag zugunsten Dritter Möglicherweise ergibt sich ein Anspruch des K gegen A jedoch aus einem Behandlungsvertrag zugunsten Dritter gemäß §§ 630a, 328 I BGB. 1. Anspruch entstanden Voraussetzung ist, dass K in den Vertrag zwischen M und A derart einbezogen wurde, dass er gemäß § 328 I BGB einen eigenen Anspruch auf Behandlung gegen A haben sollte. Die Vertragsparteien müssten folglich eine Abrede über einen echten Vertrag zugunsten Dritter in den Behandlungsvertrag aufgenommen haben. Dazu ist die Vereinbarung zwischen M und A gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen, die durch §§ 328 II, 329, 330 BGB modifiziert werden. Der Zweck des Vertrags zwischen M und A war die Behandlung des K. Der Vertrag einschließlich der besonderen Kreuzband-Therapie wurde ausschließlich im Interesse des K geschlossen. Das Interesse des A, nur gegenüber der M zur Behandlung des K verpflichtet zu sein, wiegt gering. Nach der Auslegungsregel des § 328 II BGB ist daher davon auszugehen, dass dem K ein eigenes Forderungsrecht auf Durchführung der Behandlung gegen A zustehen sollte. Ein Anspruch des K gegen A auf Durchführung der besonderen Therapie ist also gemäß §§ 630a, 328 I BGB entstanden.
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320 Einrede des nicjerfüllten Vertrages - > Artz ist zur Vorleistung verpflichtet 630b i.V.m. 614 S.1 - > 334 kann auch gegen Dritten Einrede erheben (nicht anders als in 404, 417)
3. Anspruch durchsetzbar Fraglich ist, ob der Anspruch auch durchsetzbar ist. Dem A könnte die Einrede des nichterfüllten Vertrags gemäß § 320 I 1 BGB zustehen. Ein gegenseitiger Vertrag liegt mit dem Behandlungsvertrag zwischen M und A vor und die Durchführung der besonderen Therapie steht auch im Synallagma mit der Verpflichtung zur Bezahlung der Behandlungskosten durch M. Die Forderung des A ist wirksam, einredefrei und durchsetzbar. Somit liegen die Voraussetzungen des § 320 I BGB grundsätzlich vor. Dem könnte gemäß § 320 I 1 a.E. BGB allenfalls entgegenstehen, dass der die Einrede erhebende Schuldner vorleistungspflichtig ist. Dies könnte sich für den Arzt A aus § 630b i.V.m. § 614 S. 1 BGB ergeben. Nach § 614 S. 1 BGB ist die Vergütung erst nach Erbringung der geschuldeten Dienstleistung zu erbringen. Jedoch steht diese Regelung zur Disposition der Parteien, sodass eine abweichende Vereinbarung getroffen werden kann. Dies taten A und M, indem sie verabredeten, dass M „nach geglückter OP, aber vor Beginn der Therapie“ zahlen solle. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages kann aber grundsätzlich nur gegenüber dem Vertragspartner erhoben werden. K ist aber nur in den Vertrag über § 328 I BGB einbezogen worden und kein Vertragspartner des A. Deshalb kann A die Einrede grundsätzlich nur gegenüber seiner Vertragspartnerin M erheben. Gemäß § 334 BGB stehen allerdings beim Vertrag zugunsten Dritter dem Versprechenden im Grundsatz die Einwendungen aus dem Vertrag auch gegenüber dem Dritten zu. Der Begriff der Einwendung ist hier – nicht anders als in § 404 BGB und § 417 BGB – im weiteren Sinne unter Einschluss der Einreden zu verstehen und erfasst damit auch die Einrede aus § 320 BGB.188 Daher kann A bis zur Bezahlung durch M die Durchführung der besonderen Therapie gemäß § 320 I 1 BGB auch gegenüber K verweigern. Der Anspruch des K ist folglich nicht durchsetzbar III. Ergebnis K kann grundsätzlich von A Durchführung der besonderen Therapie gemäß §§ 630a, 328 I BGB verlangen. Der Anspruch ist aber bis zur Bezahlung der Kosten nicht durchsetzbar.
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Echter/unechter Vertrag zugunsten dritter 328 1
Echter Vertrag zugunsten Dritter Zu prüfen ist, ob dieser Vertrag einen echten Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 I BGB darstellt mit der Folge, dass R einen eigenen Anspruch auf Beförderung gegen F erhält, oder nur ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, bei dem allein V anspruchsberechtigt sein soll, F aber berechtigt ist, durch Leistung an R ihre Verpflichtung gegenüber V zu erfüllen. Um festzustellen, ob R einen eigenen schuldrechtlichen Anspruch auf Beförderung erhalten sollte, ist die Abrede zwischen V und F gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dabei sind auch die besonderen Auslegungsregeln der §§ 328 II, 329, 330 BGB heranzuziehen. Der Reisende hat bei einer Flugreise ein elementares Interesse daran, von der Fluggesellschaft befördert zu werden, insbesondere in Bezug auf den Rückflug ins Heimatland. Der Zweck des Chartervertrages zwischen V und F bestand darin, die Beförderung des R sicherzustellen. Die Auslegungsregel des § 328 II BGB lässt deshalb eher auf ein eigenes Forderungsrecht des R schließen. Des Weiteren wiegt das Interesse der Fluggesellschaft, nur dem Reiseveranstalter gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein, im Verhältnis zum bedeutsamen Interesse des Reisenden insbesonderei am Rücktransport eher gering.190 Daher haben F und V im Interesse des R einen echten Vertrag zugunsten Dritter vereinbart.
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Einrede des 320/334 Dispositiv, aber keine Vereinbarung Solche Abbedingung des 334 nimmt die Rechtsprechung bei Flugchafterverträgen an, wenn der Fluggesellschaft bekannt ist, dass die Reisenden, die die besondere rechtliche Gestaltung des Beförderungsvertrsgs nicht kennen,von einem einredefreien Veförderungsanspruch gegen die Gesellschaft ausgehen
Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§§ 320, 334 BGB) Die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs des R kann jedoch im Hinblick auf die Nichtzahlung des Beförderungspreises durch V im Wege der Einrede des nicht erfüllten Vertrags der Fluggesellschaft aus § 320 BGB gehindert sein. Gemäß § 334 BGB stehen nämlich dem Versprechenden im Grundsatz die Einwendungen aus dem Vertrag auch gegenüber dem Dritten zu (siehe ausführlicher im Fall 23 – Der Virtuose am Ball). Solange V den Flugpreis nicht zahlt, könnte F damit auch gegenüber R die Rückbeförderung verweigern. Die Vorschrift des § 334 BGB kann allerdings, weil das Schuldrecht im Grundsatz dispositiv ist, von den Parteien abbedungen werden, ggf. auch stillschweigend. Insbesondere kann sich aus der Natur des Deckungsverhältnisses zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger ergeben, dass der Schuldner nicht alle Einwendungen aus diesem Verhältnis dem Dritten entgegensetzen kann.191 Eine solche Abbedingung des § 334 BGB nimmt die Rechtsprechung bei Flugcharterverträgen an, wenn der Fluggesellschaft bekannt ist, dass die den Reisepreis vorschießenden Reisenden, die die besondere rechtliche Gestaltung des Beförderungsvertrags nicht kennen, von einem einredefreien Beförderungsanspruch gegen die Fluggesellschaft ausgehen und ausgehen dürfen. Dann falle es in den Risikobereich des Vercharterers, dafür zu sorgen, dass Zahlungen, die die Reisenden für den Flug leisten, rechtzeitig an sie gelangen.192
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280(1),241 (2) Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Kann ein nicht selbst am Vertrag Beteiligter Dritter unter bestimmten engen Voraussetzungen derart in den vertraglichen Schutzbereich einbezogen werden) S ist in den Schutzbereich des Vertrages zwischen d und v mit einbezogen worden.
Ein Anspruch des S gegen D auf Schmerzensgeld kann sich aus §§ 280 I, 241 II BGB ergeben. Voraussetzung ist, dass zwischen S und D ein Schuldverhältnis bestand. D hat jedoch mit dem Vater V des S einen Werkvertrag i.S.v. § 631 I BGB über die Reparatur des Daches geschlossen, nicht mit S. Folglich liegt zwischen S und D kein Vertragsverhältnis vor. Möglicherweise ist S jedoch in den Schutzbereich des Vertrags zwischen V und D mit einbezogen worden. Nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann ein nicht selbst am Vertrag beteiligter Dritter unter bestimmten engen Voraussetzungen derart in den vertraglichen Schutzbereich einbezogen werden, dass er eigene vertragliche Schadensersatzansprüche erhält, wenn Sorgfalts- und Obhutspflichten durch den anderen Vertragsteil verletzt werden und der Dritte dadurch einen Schaden erleidet. 1. Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter a) Leistungsnähe Für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist zunächst erforderlich, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der vertraglichen Hauptleistung in Berührung kommt und deshalb den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen genauso ausgesetzt ist wie der eigentliche Gläubiger.193 Der im Hof spielende S ist den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung bei Durchführung der vertraglich geschuldeten Arbeiten der Dachdecker genauso ausgesetzt wie sein Vater, der Vertragspartner des D. Folglich ist eine Leistungsnähe des C gegeben. b) Besonderes Einbeziehungsinteresse („Gläubigernähe“) Des Weiteren muss ein besonderes Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten bestehen. Dieses ist nach der „Wohl und Wehe“-Formel des BGH194 gegeben, wenn den Gläubiger eine Schutzund Fürsorgepflicht für den Dritten trifft, er also für dessen Wohl verantwortlich ist. In der neueren Rechtsprechung wird diese Formel etwas abgeschwächt, indem der Gläubiger nur noch ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben muss und der Vertrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass der vertragliche Schutz auf den Dritten ausgedehnt werden soll.195 Den Gläubiger V traf als Vater des Geschädigten gemäß § 1626 I BGB eine Fürsorgepflicht gegenüber seinem Sohn S. Er hatte deshalb auch ein berechtigtes Interesse am Schutz des S. Der Werkvertrag kann auch dahingehend ausgelegt werden, dass weder V noch seine Familienangehörigen durch die Ausführung der Reparaturarbeiten geschädigt werden, D also i.S.v. § 241 II BGB nicht nur auf die Rechtsgüter des Vertragspartners V, sondern auch auf die Rechtsgüter von dessen Familienangehörigen Rücksicht zu nehmen hat. Somit ist die Gläubigernähe sowohl nach der einschränkenden „Wohl und Wehe“-Formel als auch nach dem weitergehenden Verständnis der Gläubigernähe gegeben. c) Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises Die Einbeziehung des Dritten muss für den Schuldner auch erkennbar sein, damit er sein Haftungsrisiko bei Vertragsschluss beurteilen kann. S war sogar bei den Vertragsverhandlungen anwesend, sodass D Kenntnis davon hatte, dass die Familie Andersen ein Kind hat. Deshalb war es für ihn erkennbar, dass S in den Schutz des Werkvertrages einbezogen werden sollte. [Hinweis: Die Erkennbarkeit muss nicht in jedem Fall in diesem enge Sinne vorliegen, dass dem Vertragspartner jedes später geschädigte Familienmitglied konkret bekannt ist. Die Erkennbarkeit des Einbeziehungsinteresses ist für Familienmitglieder auch abstrakt gegeben.] d) Schutzbedürftigkeit des Dritten Der Dritte muss auch schutzbedürftig sein. Dies ist dann der Fall, wenn er keine eigenen vertraglichen Ersatzansprüche hat. S und D haben keinen Vertrag miteinander geschlossen, sodass keine eigenen vertraglichen Ersatzansprüche des S gegen D bestehen. [Hinweis: Für die Schutzbedürftigkeit des Dritten sind nur vertragliche Ersatzansprüche relevant, nicht hingegen etwaige Ansprüche des Dritten gemäß §§ 823 ff. BGB. Die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags soll gerade die Schwächen des Deliktsrechts ausgleichen (vgl. dazu das Skript auf S. 97).] e) Zwischenergebnis Die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegen vor; S ist daher in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen V und D einbezogen worden.
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Schema Vorraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
1. Leistungsnähe 2. besonderes Einbeziehungsinteresse (Glaübigersnähe) Wohl und Wehe Formel 3. Erkennbarkeit des geschützten Personenkreis 4. Schutzbedürftigkeit des Dritten (keine eigene Vertragsandprüche)
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278 S.1 Erfüllungsgehilfe
Das die Rechtsgüter der Familienmitglieder gefährdende Fallenlassen der Dachziegel durch G stellt eine Verletzung der sich aus dem Werkvertrag ergebenden Schutzpflicht aus § 241 II BGB dar. D müsste diese Pflichtverletzung seines Gesellen auch gemäß § 280 I 2 BGB zu vertreten haben. Es kommt eine Zurechnung des fahrlässigen Handelns des G gemäß § 278 S. 1 BGB in Betracht, wenn G Erfüllungsgehilfe des D gewesen ist. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.196 Die Reparatur des Daches, an der G mit dem Wissen und Wollen des D mitwirkte, stellte die Verpflichtung des D aus dem Werkvertrag dar. G verletzte die Schutzpflicht folglich im Rahmen der Erfüllung einer Verbindlichkeit des D und war deshalb dessen Erfüllungsgehilfe. Daher muss sich D das fahrlässige Handeln des G gemäß § 278 S. 1 BGB zurechnen lassen. Ein Schaden ist bei S eingetreten. Alle Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gemäß §§ 280 I, 241 II BGB liegen damit vor.
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Anspruch 831 (1.1)
III. Anspruch aus § 831 I 1 BGB In Betracht kommt allerdings ein Anspruch des S gegen D aus § 831 I 1 BGB. Voraussetzung ist hierfür, dass G Verrichtungsgehilfe des D ist. Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 I 1 BGB ist, wer weisungsabhängig mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren in dessen Interesse tätig wird.197 Als Geselle des D war G dessen Weisungen unterworfen und wurde bei der Reparatur des Daches in dessen Interesse tätig. Somit war G Verrichtungsgehilfe des D im Sinne des § 831 I BGB. G verletzte dabei den S widerrechtlich an einem der in § 823 I BGB genannten Rechtsgüter, sodass grundsätzlich eine Ersatzpflicht des Geschäftsherren D gemäß § 831 I 1 BGB besteht, sofern er sich nicht gemäß § 831 I 2 BGB entlasten kann. Um sich exkulpieren zu können, muss D nachweisen, dass ihn kein Auswahl- und Überwachungsverschulden trifft. Dieser Nachweis wird ihm gelingen, da G schon lange zuverlässig und gewissenhaft für D arbeitete. Die Haftung für vermutetes Auswahl- und Überwachungsverschulden aus § 831 I 1 BGB greift deshalb nicht durch. [Hinweis: Hier zeigt sich die Schwäche des Deliktsrechts. S hätte gegen D ohne die Einbeziehung in den Vertrag keinen Anspruch gegen diesen. Er müsste seinen Schaden sogar alleine tragen, wenn G nicht solvent ist und die Ansprüche gegen diesen deshalb wirtschaftlich wertlos wären.] B. Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten I. Die Voraussetzungen der Einbeziehung des S in den Schutzbereich des Werkvertrags liegen – wie oben unter A. I. 1. geprüft – vor. Gemäß § 249 II 1 BGB kann S statt der Naturalrestitution, also der Reinigung selbst, auch den dafür erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Somit hat S einen Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten gemäß §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter gegen D. II. Ein Anspruch aus § 823 I bzw. § 831 I 1 BGB scheidet hingegen – wie oben unter A. II. und III. geprüft – aus.
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Verletzung der Verkehrssicherungspflicht 823 (1) | Schädigung der Sache der Vermieter
Anspruch aus § 823 I BGB Der Schreibtisch des U wurde beschädigt; darin liegt eine Eigentumsverletzung gemäß § 823 I BGB. Diese Verletzung des Eigentums ist nicht durch eine aktive Handlung des V verursacht worden. Gleichwohl kommt ein deliktischer Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Den Vermieter trifft die Verkehrssicherungspflicht, den Mieter und dessen Sachen vor von der Mietwohnung ausgehenden Gefahren zu schützen.198 Geschützt sind aber auch Personen und deren Sachen, mit deren Gefährdung der Pflichtige grundsätzlich rechnen muss.199 Deshalb umfasst die Verkehrssicherungspflicht auch den Schutz der Sachen des U, da V wusste, dass dieser in der Wohnung lebte. Allerdings hat der Vermieter nicht für alle möglichen Gefahren Vorsorge zu treffen, sondern er ist nur verpflichtet, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.200 V ist demnach nur verpflichtet, ausreichende Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Die jährliche fachgerechte Überprüfung der Rohre stellt eine Maßnahme dar, die ein vernünftiger und umsichtiger Vermieter zum Schutz der Mieter vor Wasserrohrbrüchen und deren Folgen ergreift. Des Weiteren war der Defekt von außen nicht erkennbar, weshalb keine höheren Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab zu stellen sind. Folglich hat V alles Erforderliche unternommen, um seiner Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden. Ein Anspruch gemäß § 823 I BGB scheidet deshalb aus.
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536a Schadens und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters wegen eines Mangels i.V.m. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Möglicherweise hat U gegen V einen Schadensersatzanspruch aus dem Mietvertrag zwischen M und V gemäß § 536a I Alt. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. 1. Anfänglicher Mangel der Mietsache Voraussetzung des § 536a I Alt. 1 BGB ist zunächst, dass ein Mangel der Mietsache vor Beginn des Mietverhältnisses bestand. Ein Mangel der Mietsache liegt dann vor, wenn eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands von dem vertraglich vorausgesetzten besteht.201 Ein defektes Wasserrohr schränkt im Hinblick auf die sich daraus ergebende Gefährdung für die Gegenstände in der Wohnung deren Nutzbarkeit insgesamt derart ein, dass eine vertragsgemäße Nutzung nicht mehr möglich ist. Deshalb stellt dieser Defekt eine für den Mieter nachteilige Abweichung vom vertraglich vorausgesetzten Zustand dar. Ein Mangel der Mietsache liegt vor. Der Defekt am Rohr bestand schon vor Beginn des Mietverhältnisses zwischen M und V; deshalb kommt es – anders als bei nachträglich auftretenden Mängeln – gemäß § 536a I Alt. 1 BGB nicht auf ein Verschulden des V an (Garantiehaftung). Aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse ergeben sich daraus jedoch im Grundsatz nur Ansprüche für den Vertragspartner, den Mieter M. U als Untermieter kann sich auf § 536a I Alt. 1 BGB nur dann stützen, wenn er wirksam über die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in das Vertragsverhältnis zwischen M und V einbezogen wurde. 2. Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Dafür ist zunächst eine Leistungsnähe erforderlich: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der vertraglichen Hauptleistung in Berührung kommen und dabei den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung in gleicher Weise ausgesetzt sein wie der eigentliche Gläubiger.202 Dies ist bei einem Untermieter, der mit dem Hauptmieter in der Wohnung lebt, der Fall. Die Leistungsnähe ist gegeben. Des Weiteren muss ein besonderes Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten bestehen (Gläubigernähe). Dies war nach der „Wohl und Wehe“-Formel des BGH203 nur bei Rechtsbeziehungen mit personenrechtlichem Einschlag der Fall, bei denen der Gläubiger eine Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber dem Dritten hat, er für dessen Wohl verantwortlich ist. Damit ließe sich die erforderliche Gläubigernähe im Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter nicht begründen, weil zwischen diesen beiden Personen – anders als etwa zwischen Eltern und Kindern (siehe Fall 25 – Der erfahrene Dachdecker) oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – eine solch enge Beziehung mit Schutz- und Fürsorgepflichten in aller Regel nicht besteht. In der neueren Rechtsprechung sind die Anforderungen allerdings abgeschwächt worden. Erforderlich ist jedoch auch weiterhin, dass der Gläubiger ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat und der Vertrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Dritte in Anerkennung dieses Interesses in den vertraglichen Schutz einbezogen werden soll.204 Als Vermieter des U hat M ein Interesse daran, dass dieser vor Gefahren, die von der Wohnung ausgehen, genauso geschützt wird wie er selbst. Der Mietvertrag lässt sich auch dahingehend auslegen, dass U einbezogen wird, zumal V damit, dass er mit den vertraglichen Details nicht belästigt werden wollte, allein zum Ausdruck gebracht hat, dass die Abwicklung der Hauptleistungspflichten auf das Verhältnis zwischen ihm und M beschränkt sein soll, nicht aber, dass er für den Schutz des U in geringerer Weise verantwortlich sein will als für den Hauptmieter M. Die Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises205 ergibt sich daraus, dass V ausdrücklich seine Zustimmung zur Untervermietung erteilt hatte. Damit war für ihn deutlich, dass sich eine weitere Person dauerhaft in der Wohnung aufhalten würde. Nicht erforderlich ist, dass V auch Kenntnis von der konkreten Person des Untermieters nimmt. Fraglich ist allerdings, ob auch die Schutzbedürftigkeit des U besteht. Der Geschädigte ist dann schutzbedürftig, wenn er keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Schädiger oder inhaltsgleiche Ansprüche gegen einen Dritten hat.206 U hat weder vertragliche noch deliktische Ansprüche gegen V. Allerdings steht ihm ein Anspruch gleichen Inhalts gegen seinen Vermieter M aus § 536a I Alt. 1 BGB zu. Daher ist er nicht schutzbedürftig; eine Einbeziehung in den Vertrag von M und V über die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheidet aus. IV. Ergebnis U hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen V. [Hinweis: Damit wird V nicht endgültig frei. Vielmehr wird der Schaden des U mittelbar über M abgewickelt. M kann nämlich die Beträge, die er U gemäß § 536a I Alt. 1 BGB zu erstatten hat, anschließend seinerseits als Schaden bei V liquidieren. Dieser Weg könnte abgekürzt werden, indem M seinen Schadensersatzanspruch gegen V an U abtritt.]
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Ausnahmen aus der Stellvertretung (Offenkundigkeitsprinzip)
Möglicherweise ist aber eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip wegen eines Geschäftes für den, den es angeht, zu machen. In Fällen der sog. mittelbaren oder verdeckten Stellvertretung kann der Vertrag mit dem nicht genannten Hintermann zustande kommen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: dem Geschäftsgegner muss es gleichgültig sein, wer sein Vertragspartner wird, und der mittelbare Stellvertreter muss Vertreterwillen haben, also wollen, dass der Vertrag unmittelbar mit dem Hintermann zustande kommt. Die Gleichgültigkeit des Vertragspartners soll nach einer gängigen Sichtweise insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens gegeben sein207, wobei diese Beschränkung allerdings nur für das schuldrechtliche Geschäft überzeugt, während der Bargeschäftscharakter für das dingliche Erfüllungsgeschäft ohne Bedeutung ist.208 Die Gleichgültigkeit des H im Hinblick auf das hier relevante schuldrechtliche Geschäft (Kaufvertrag) ist zweifelhaft, weil der Computer erst noch von H bestellt und dann auf Rechnung geliefert werden sollte. H tritt also mit der Bestellung des Computers in Vorleistung und deshalb ist es für ihn wichtig, wer später den Computer bezahlen muss (kein Bargeschäft). Außerdem gewährt er F den Rabatt nur, weil dieser ein langjähriger und zuverlässiger Kunde ist. Es ist ihm somit nicht gleichgültig, wer sein Vertragspartner des schuldrechtlichen Kaufgeschäftes wird. Ein Geschäft für den, den es angeht, scheidet damit aus.
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Schäden (Drittschadensliquidation)
Zweifelhaft erscheint allerdings, ob F auch ein Schaden entstanden ist. Nach der in § 249 BGB angelegten Differenzhypothese liegt ein Schaden dann vor, wenn ein Vergleich des tatsächlichen jetzigen Vermögens und der hypothetischen Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis einen negativen Saldo ergibt.212 F handelte jedoch für fremde Rechnung, nämlich für Rechnung des J. Er selbst wollte den Computer gar nicht nutzen, sondern für seinen Freund J einen Rabatt erlangen. F hat durch die Nichtleistung des Computers auch kein Honorar verloren. Nur J war auf den Computer angewiesen, um den Zeitungsartikel rechtzeitig fertig zu stellen. Durch die geringere Honorarzahlung ist J infolge der Nichtleistung ein Schaden entstanden. F hingegen ist aus dem zwischen ihm und J bestehenden Auftragsverhältnis gemäß § 667 BGB allein verpflichtet, alles herauszugeben, was er durch die Ausführung erlangt. Da er den Computer aber nicht erhalten hat, kann er J diesen auch nicht übergeben. Da er auch sonst keine Pflicht aus dem Auftragsverhältnis verletzt hat, ist er gegenüber J nicht schadensersatzpflichtig, worin ggf. ein eigener Schaden des F liegen könnte. Folglich sieht es so aus, dass sich die Vermögenslage des F durch die fehlende Lieferung nicht verändert hat, er keinen Schaden erlitten hat. Obwohl H durch seine Pflichtverletzung einen Schaden verursacht hat, müsste er nach der bisherigen Prüfung der Rechtslage weder J noch F Ersatz leisten. Dieses Ergebnis kann unbillig erscheinen und möglicherweise korrigiert werden.
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Drittschadensliquidation | Vorraussetzungen-> ob die schadensverlagerung aus Sicht des Schädigers zufällig erscheint
Nach den in Rechtsprechung und h.L. vertretenen Grundsätzen der Drittschadensliquidation wird der Anspruchsinhaber, der selbst keinen Schaden erlitten hat, ausnahmsweise in die Lage versetzt, den Schaden eines Dritten im eigenen Namen gegenüber dem Schädiger geltend zu machen, wenn die Schadensverlagerung zufällig ist.213 F hat zwar grundsätzlich einen Anspruch gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB gegen H, aber keinen eigenen Schaden. Der durch die ausbleibende Lieferung geschädigte J hat hingegen keinen eigenen Anspruch (s.o. Frage 1). Maßgeblich ist damit, ob die Schadensverlagerung aus Sicht des Schädigers zufällig erscheint. Für ihn darf es nicht vorhersehbar sein, dass er nicht für sein schädigendes Verhalten einstehen muss Der Schuldner H wusste, dass er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig macht, wenn er trotz Mahnung seiner Verpflichtung zur Lieferung nicht nachkommt. Er müsste den Verzögerungsschaden nur deshalb nicht ersetzen, weil F und nicht J sein Vertragspartner wurde. Hätte F den Computer für ein vergütetes zeitgebundenes Projekt gebraucht, hätte ihm H unproblematisch den Verzugsschaden ersetzen müssen. Nur weil F selbst gar kein Interesse an dem Computer hatte und diesen nicht selbst benötigte, ist ihm kein eigener Schaden durch die Nichtleistung entstanden. Da F den Computer zum ermäßigten Preis für Rechnung seines Freundes J erworben hat, liegt die Fallgruppe der mittelbaren Stellvertretung vor. Aus Sicht des H erscheint die Verlagerung des Schadens auf J zufällig. Die Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation liegen vor. Deshalb kann der Anspruchsinhaber F den Schaden des Geschädigten J im eigenen Namen gegenüber H geltend machen.
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Fallgruppe -> Schadensliquidation
[Hinweis: Für die Drittschadensliquidation wurden verschiedenen Fallgruppen entwickelt, in denen grundsätzlich solch zufällige Schadensverlagerungen vorliegen (ausführlich dazu das Skript, S. 101 ff.).214 (1) Mittelbare Stellvertretung (Auftrag §§ 662 ff. BGB; Geschäftsbesorgung §§ 675 ff. BGB; Kommission §§ 383 ff. HGB; Spedition §§ 453 ff. HGB; Frachtgeschäft §§ 407 ff. HGB) (2) Treuhandverhältnisse (3) Obligatorische Gefahrentlastung (§ 447 BGB, § 644 I 1 BGB, § 2174 BGB) (4) Obhut für fremde Sachen Diese Fallgruppen sind zwar nicht abschließend, allerdings eine Ausdehnung auf weitere Fälle nur sehr vorsichtig zu befürworten, um insbesondere das Grundprinzip der Trennung in vertragliche und deliktische Anspruchsverhältnisse nicht vollständig aus den Angeln zu heben.]
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Drittschadensliquidation Lehre vom normativen Schaden Orientiert sich an den Grundsätzen des versagten Vorteilsausgleich
b) Lehre vom normativen Schaden Der h.M. steht die Lehre vom normativen Schaden als alternatives dogmatisches Konzept gegenüber. Diese Lehre orientiert sich an den Grundsätzen des versagten Vorteilsausgleichs im Schadensrecht, nach denen es einen Schädiger nicht entlastet, wenn der Geschädigte gegen die Schadensentstehung versichert ist. In gleicher Weise soll die obligatorische Gefahrentlastung zwischen einem Rechtsinhaber und dem wirtschaftlich geschädigten Hintermann im Verhältnis zwischen Schädiger und Rechtsträger unerheblich sein. Ansonsten würde der Schädiger entgegen dem Zweck der Gefahrentlastung einen unbilligen Vorteil erlangen. Deshalb könne der Rechtsinhaber – ebenso wie ein versicherter Geschädigter – trotz der Gefahrentlastung den Schaden ersetzt verlangen. Der Schaden des Rechtsinhabers wird also wertend ermittelt, wobei das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsinhaber und Geschädigtem außer Acht gelassen wird. Der versagte Vorteilsausgleich führt – anders als die Lehre von der Drittschadensliquidation – nicht zum Ersatz des Drittschadens, sondern zu einem eigenen, normativ bestimmten Schaden beim verletzten Eigentümer.215 Dieser braucht mit dem Drittschaden nicht identisch zu sein.216 Die Vertreter dieser Lehre meinen, das von der h.M. vertretene Konzept der Drittschadensliquidation werde dadurch überflüssig. Die Lehre vom normativen Schaden vermag allerdings in Fällen, in denen – wie im Verhältnis zwischen H und F – eine Leistungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird, keinen Schaden zu begründen. Lässt man das Innenverhältnis zwischen F und J außer Betracht, hat F damit immer noch keinen Schaden erlitten, weil ja nicht er, sondern J den Auftrag vom Hamburger Tagesanzeiger erhalten hatte. Dieser echte Drittschaden lässt sich nicht als normativer Schaden des F verstehen. Ganz anders wäre dies, wenn F für J Eigentum an einem Gegenstand, z.B. einem Bild, erworben hätte und dieses Eigentum von einem Dritten durch eine unerlaubte Handlung i.S.v. §§ 823 ff. BGB verletzt würde. Dann könnte man das Innenverhältnis zwischen F und J, nämlich die Möglichkeit des F, den Schaden im Rahmens seines Auftragsverhältnisses mit J auf letzteren zu transferieren, ausblenden und so von einem normativen Schaden durch Verletzung des formal dem F zustehenden Eigentums sprechen.
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Drittschadensliquidation | Stellungnahme
c) Stellungnahme Die Lösung der Lehre vom normativen Schaden mag für Fälle deliktischer Schädigung von Rechtsgütern, die eine Person für Rechnung einer anderen Person hält, überzeugen, nicht aber bei der Verletzung von Leistungspflichten, die bei Dritten zu Schäden führt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum in solchen Fällen derjenige, der schuldhaft nicht oder zu spät leistet, nur deshalb keinem Schadensersatzanspruch ausgesetzt sein sollte, weil sein Vertragspartner nur ein für fremde Rechnung handelnder Mittelsmann ist. Vielmehr muss derjenige, der mit seiner Leistung in Verzug ist und gemahnt wurde, damit rechnen, dass er etwaige Verzögerungsschäden ersetzen muss. Dass diese aufgrund des Auftragsverhältnisses zwischen seinem Vertragspartner und einem Dritten zufällig bei letzterem auftreten, kann ihn nicht entlasten. Deshalb ist für die Fälle der Nichterfüllung einer Leistungspflicht bei mittelbarer Stellvertretung der h.M. zu folgen und die Möglichkeit der Drittschadensliquidation anzuerkennen.
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249(2) | Schenkung -> keinen Schaden
4. Schaden Zweifelhaft erscheint allerdings, ob den E auch ein Schaden entstanden ist. a) Differenzhypothese (§ 249 BGB) Nach der in § 249 BGB angelegten Differenzhypothese liegt ein Schaden dann vor, wenn ein Vergleich des tatsächlichen jetzigen Vermögens und der hypothetischen Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis einen negativen Saldo ergibt. Die E haben durch notarielle Beurkundung und damit formgerecht (§ 518 I BGB) das Grundstück dem S geschenkt. Sie sind deshalb verpflichtet, ohne Gegenleistung das Eigentum an dem Grundstück an ihn zu übertragen. Durch die Zerstörung des Hauses sind sie nun nicht mehr in der Lage, das Eigentum an dem Grundstück nebst Haus zu übertragen. Teilweise sind sie also von ihrer Verpflichtung gegenüber S gemäß § 275 I BGB wegen Unmöglichkeit befreit. Somit scheint es an einem Schaden der E zu fehlen, da sie durch die Zerstörung des Hauses nicht schlechter stehen, als sie ohne die Zerstörung stehen würden. Sie sind dem S nur insoweit verpflichtet, wie ihnen eine Leistung möglich ist. Ein Schaden der E kann auch nicht damit begründet werden, dass sie dem S nach §§ 280 I, III, 283 BGB zum Schadensersatz verpflichtet wären. Ein solcher Anspruch scheitert gemäß § 280 I 2 BGB nämlich am fehlenden Vertretenmüssen der E.
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Die Voraussetzungen für die Drittschadensliquidation sind, dass (1) der Anspruchsberechtigte keinen Schaden hat, (2) der Geschädigte keinen Anspruch und (3) die Schadensverlagerung aus Sicht des Schädigers zufällig ist. (Obligatorische Gefahrenzlastung)
b) Drittschadensliquidation Möglicherweise können die E aber einen Schaden des S nach den von der Rechtsprechung und h.L. vertretenen Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen.217 Danach wird der Anspruchsinhaber, der selbst keinen Schaden erlitten hat, ausnahmsweise in die Lage versetzt, den Schaden eines Dritten im eigenen Namen gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Die Voraussetzungen für die Drittschadensliquidation sind, dass (1) der Anspruchsberechtigte keinen Schaden hat, (2) der Geschädigte keinen Anspruch und (3) die Schadensverlagerung aus Sicht des Schädigers zufällig ist. (1) Wie oben geprüft, haben die E dem Grunde nach einen Anspruch gegen B aus § 823 I BGB, aber keinen eigenen Schaden. (2) Fraglich ist, ob der S einen Schaden, aber keinen Anspruch gegen B hat. S erhält das Grundstück nun ohne das Haus. Das Grundstück ist deshalb wesentlich weniger wert. Somit hat er nach der Differenzhypothese einen Schaden. Da er noch nicht Eigentümer wurde, hat er keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen B. Zwischen B und S bestehen auch keine vertraglichen Beziehungen, weshalb Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff. BGB ebenfalls ausscheiden. Somit hat S einen Schaden, aber keinen Anspruch. (3) Die Schadensverlagerung von E auf S muss aus Sicht des B zufällig sein. Dies ist in Fällen der obligatorischen Gefahrentlastung zu bejahen. Dazu gehört auch der Fall einer Schenkung. Es stellt aus Sicht des B eine reine Zufälligkeit dar, dass aufgrund der gerade vorgenommen Schenkung nicht die E, sondern S aufgrund der Zerstörung des Hauses geschädigt ist. In einer solchen Situation wäre es unbillig, den Schädiger zu entlasten, weil er ohne den Schenkungsvertrag, der sich allein auf das Verhältnis zwischen E und S bezieht, hätte haften müssen. Ferner hätte er – dem S – haften müssen, wenn auch die Übereignung bereits zum Zeitpunkt des Feuers durch Eintragung im Grundbuch vollzogen worden wäre. Die Schadensverlagerung aufgrund der (internen) Schenkungsabrede zwischen E und S stellt sich daher aus Sicht des B als zufällig dar. Folglich liegen alle Voraussetzungen der Drittschadensliquidation vor. [Hinweis: Die in Fall 27 erwähnte Lehre vom normativen Schaden würde zu keinem anderen Ergebnis gelangen, dieses nur anders begründen: Die Möglichkeit von E, aufgrund der Schenkung den Schaden auf S zu verlagern, würde hinweggedacht. Dann hätte E selbst die Werteinbuße erlitten und könnte diesen (normativen) Schaden ersetzt verlangen.] 4. Ergebnis E steht daher ein Anspruch gegen B auf Ersatz der Wiederherstellungskosten i.H.v. 500.000 Euro nach §§ 823 I, 249 II BGB i.V.m. den Grundsätzen der Drittschadensliquidation zu. [Hinweis: Gemäß § 285 BGB kann S von E Herausgabe dieses Anspruchs (= Abtretung) verlangen, weil der Ersatzanspruch an die Stelle des eigentlich (zusammen mit dem Grundstück) zu übereignenden Hauses getreten ist. Auf diese Weise erhält mittelbar der geschädigte S Ersatz für das zerstörte Haus.]
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741 Zahlung des Mieteigentümer aus Wohnungsgemeinschaft | Fehlt an Fremdtilgungswille
Fremdtilgungswille des Dritten Der Dritte muss mit dem Willen leisten, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen. 2 Hierzu führt das OLG Köln3 aus: „Voraussetzung einer schuldbefreienden Drittleistung i.S.d. § 267 BGB ist daher ein Fremdtilgungswillen, d.h. [der Dritte] muss gerade mit dem Willen leisten, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen. Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Dritten, sondern der geäußerte Wille. Es kommt also darauf an, wie der Gläubiger, also die Wohnungseigentümergemeinschaft, auf deren Sicht […] mit Recht abzustellen [ist], das Verhalten des Dritten verstehen durfte.“ Entscheidend für die Bestimmung der Leistung ist also der objektive Empfängerhorizont des Gläubigers. Zu fragen ist, wie die Eigentümergemeinschaft nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) die Zahlungen des V verstehen durfte. Hierzu das OLG Köln4: „Von einer Drittleistung könnte […] ggfs. auszugehen sein, wenn [V] exakt Monat für Monat das von [M] geschuldete Hausgeld ausgeglichen hätte und keine sonstigen Anhaltspunkte für irgendeinen sonstigen Leistungszweck bestanden hätten. Ein derartiger Fall liegt aber […] nicht vor.“ Vielmehr sprechen die nachfolgenden Gründe eher dafür, dass das Handeln des V nicht im Interesse des M erfolgt ist:aaa) Um die Liquidität der Gemeinschaft sicherzustellen, blieb dem V keine andere Möglichkeit, als das von M geschuldete Wohngeld aus eigenen Mitteln vorzustrecken. bbb) V handelte hierbei objektiv im Interesse der Gemeinschaft, deren Kosten weiterhin zu bestreiten waren. Da er selbst Mitglied der Eigentümergemeinschaft war, handelte er auch im eigenen Interesse. ccc) Weiterhin trug V durch die Zahlungen als Verwalter dafür Sorge, dass das von ihm verwaltete Gemeinschaftskonto am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres ausgeglichen war. Er handelte damit im Interesse seines Amtes und einer ordnungsgemäßen Verwaltung. ddd) Dass die Zahlungen auch M zu Gute kommen sollten, war damit aus Sicht eines objektiven Beobachters in der Position der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zwingend. Vielmehr überwiegen die vorgenannten Gesichtspunkte. Durch ihr Zahlungsbegehren macht die Eigentümergemeinschaft zudem deutlich, dass sie das Handeln des V als im eigenen bzw. verwalterischen Interesse erbracht ansieht. Aus Sicht eines objektiven Beobachters in der Position der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft handelte V nicht im Interesse des M, sondern in Ausübung seines Amtes und im Interesse aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.5 kein Fremdtilgungswillen des V aus Sicht der Eigentümergemeinschaft. Die Zahlungen des V dienten nicht einer Tilgung der Schulden des M, sodass keine Erfüllung im Sinne des §§ 362 I, 267 BGB vorliegt. Ergebnis: Mangels Erfüllung ist der Anspruch gegen M nicht erloschen. Der Anspruch auf Zahlung des Wohngeldes gegen M i.H.v. 13.5000 Euro aus §§ 16 II, 10 II WEG i.V.m. §§ 741 ff. BGB besteht fort
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Abgrenzung Werk/Dienstvertrag
Abgrenzung zum Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) Werk- und Dienstvertrag unterscheiden sich dadurch, dass beim Dienstvertrag das bloße Wirken, d.h. die Arbeitsleistung als solche, beim Werkvertrag dagegen die Herbeiführung eines vereinbarten, gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses, ein Erfolg, geschuldet wird.6 Typische Beispiele für Dienstverträge sind das persönliche Tätigwerden des Dienstverpflichteten gegenüber seinem Dienstherrn gegen Entgelt, etwa in Form der Erbringung von Beratungs- (Rechtsanwälte, Steuerberater etc.) oder Führungsleistungen (GmbH-Geschäftsführer, Vorstände etc.). Aber auch andere Dienste können Gegenstand eines Dienstvertrages sein, etwa die Tätigkeit als Privatdetektiv, Partnerschaftsvermittler, Privatlehrer.7 Dagegen schuldet der Werkunternehmer nicht nur ein tätiges Sichbemühen, sondern einen konkreten Erfolg, nämlich die Fertig- oder Herstellung des versprochenen Werkes. Typische Werkverträge sind daher die Errichtung von Bauwerken, das Verändern oder Umgestalten von Gegenständen des Bestellers (z.B. Reparieren einer defekten Uhr, Anpassen eines Kleidungsstückes), die Entfernung von Gegenständen (z.B. Abschleppen von Fahrzeugen, Abbruch eines Hauses), die Erstellung von Sachverständigengutachten sowie die Durchführung einer vom Besteller gebuchten Veranstaltung (Konzert, Theater, Aufführung etc.).8 Hier hatte sich M zur Durchführung der Malerarbeiten am Haus der Eheleute E verpflichtet. Er sollte das Haus nach den Vorgaben des Auftraggebers streichen. Das herzustellende Werk war ein vollständig und fachgerecht gestrichener Dachstuhl. M schuldete also nicht nur ein Wirken im Interesse des Auftraggebers, sondern er schuldete neben der eigentlichen Durchführung der Arbeiten einen Erfolg. Damit liegt ein Werkvertrag i.S.v. § 631 ff. BGB vor. [Hinweis: Die langen Ausführungen zum Vertragstyp dienen pädagogischen Zwecken. Jedenfalls in einer Klausur für Fortgeschrittene würde man die Frage des Vertragstyps entweder knapp beantworten oder offen lassen, wenn jedenfalls keine vertragliche Einigung zwischen M und E feststellbar ist.]
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812(1.1 Alt. 1) Leistungskondition
II. AGL: § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) Voraussetzung: Die Eheleute müssten durch Leistung des M etwas ohne rechtlichen Grund auf Kosten des M erlangt haben. 1. Etwas erlangt: Malerarbeiten im Wert von 2.500 Euro 2. Ohne Rechtsgrund: Vertrag zwischen M und E besteht nicht (s.o.) 3. Durch Leistung des M a) Leistung = ziel- und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens b) M wollte offensichtlich in Erfüllung eines vermeintlich mit den Eheleuten bestehenden Vertrages handeln, denn aus seiner Sicht hatten ihn die Eheleute E, vertreten durch B, beauftragt. Am Tage der Ausführung der Malerarbeiten traf er nur die Eheleute E an der Baustelle an. Auch sein weiteres Verhalten spricht dafür, dass er in Erfüllung eines mit E bestehenden Vertrags tätig werden wollte, denn im Rahmen der Durchführung seines vermeintlichen Auftrag wandte er sich stets an die Eheleute selbst (Auftragsbestätigung, Rechnung) und nicht an die B-GmbH. M mehrte damit gezielt und mit dem Zweck der Erfüllung eines vermeintlich bestehenden Werkvertrags das Vermögen der Eheleute E. c) Entscheidend ist allerdings nicht der innere Wille des Leistenden, sondern eine objektive Betrachtungsweise aus Sicht der Gläubiger (= E).9 Es kommt also darauf an, ob sich die Malerarbeiten aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Position der Eheleute als eigene Leistung des M oder als Leistung der BGmbH durch M als Dritten (§§ 362 I, 267 BGB) darstellen. · Die Eheleute hatten mit der B-GmbH kontrahiert, die alle Arbeiten ausführen sollte. Sie war zur Einschaltung von Subunternehmern befugt und für deren Beaufsichtigung zuständig. · Die Auftragsbestätigung des M wurde von E umgehend zurückgewiesen. · M wurde von E darauf hingewiesen, dass der Auftrag von der B-GmbH stammen könnte. · M erschien zur Ausführung der Arbeiten, ohne zuvor eine Klärung über die Person seines Vertragspartners herbeizuführen. M erfüllte aus Sicht der Eheleute eine Schuld der B-GmbH; es trat also im Verhältnis zwischen B und den Eheleuten E eine – im Leistungsverhältnis zwischen M und E allerdings nicht relevante – (Teil)Erfüllung zugunsten der B-GmbH nach §§ 362 I, 267 BGB ein. [Hinweis: Dass M eigentlich eine (vermeintlich) eigene Verpflichtung erfüllen wollte (subjektive Sicht), spielt keine Rolle. Bei der Erfüllung einer Schuld durch einen Dritten (§§ 362, 267 BGB) bedarf es zwar eines Fremdtilgungswillens des Dritten. Wie aber bereits in Fall 3a gesehen, bestimmt sich auch der Fremdtilgungswille nach dem objektiven Empfängerhorizont. Aus Sicht der (allein entscheidenden, objektiven) Sicht der Eheleute nahm M daher eine Leistung für die B-GmbH i.S.v. §§ 362, 267 BGB vor und erfüllte deren Schuld und keine eigene Schuld.] keine Leistung durch M Ergebnis: Zahlungsanspruch M E aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB besteht nicht.
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812 (1.1 Alt 2) Nichtleistungskondition
III. AGL: § 812 I 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) Voraussetzung: Die Eheleute müssten in anderer Weise als durch Leistung etwas ohne rechtlichen Grund auf Kosten des M erlangt haben. 1. Etwas erlangt: Malerarbeiten im Wert von 2.500 Euro 2. Ohne Rechtsgrund: Vertrag zwischen M und E besteht nicht (s.o.) 3. In anderer Weise als durch Leistung: Die Malerarbeiten wurden zwar nicht durch Leistung des M erbracht, stellen aber eine Leistung der B-GmbH dar. Die Eheleute haben die Malerarbeiten also „durch Leistung“ (einer anderen Person) und nicht „in sonstiger Weise“ erlangt. Damit scheidet ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB des M aus, denn die (subsidiäre) Nichtleistungskondiktion kommt nur dann in Betracht, wenn ein Anspruch aus Leistungskondiktion gerade wegen der fehlenden Leistung ausscheidet (sog. Vorrang der Leistungskondiktion vor der Nichtleistungskondiktion). Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn zwischen den Parteien des Bereicherungsausgleichs keinerlei Leistungsbeziehungen bestehen. 10 Dabei muss stets das gesamte Personengeflecht, u.U. also ein Dreiecksverhältnis, untersucht werden.11 Aufgrund einer vorrangigen Leistungsbeziehung zwischen E und B hinsichtlich der Malerarbeiten scheidet ein Zahlungsbegehren des M aufgrund von § 812 I 1 Alt. 2 BGB aus. Ergebnis: Zahlungsanspruch M E aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB besteht nicht. IV. Gesamtergebnis M kann keinerlei Ansprüche gegen E auf Zahlung von 2.500 Euro geltend machen. [Hinweis: M geht damit nicht völlig leer aus. Er muss sich wegen seines Werklohns gemäß §§ 177, 179 BGB an die B-GmbH halten, deren Organe bei der Beauftragung des M namens der Eheleute E als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben.]
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Verkauf bricht nicht die Miete 566, 578 (an Grundstücke anwendbar)
Übergang des Mietverhältnisses auf K gemäß § 566 BGB? Nach §§ 566, 578 BGB tritt der Erwerber eines Grundstücks in die Position des Vermieters ein, sobald er Eigentümer eines vermieteten Grundstücks geworden ist. Der Eigentumserwerb an Grundstücken richtet sich nach §§ 873, 925 BGB. Hiernach ist erforderlich, dass die Vertragsparteien sich über den Eigentumsübergang in der Form des § 925 BGB einigen (sog. Auflassung) und die Rechtsänderung in das Grundbuch eingetragen wird. Die Eintragung der K-Bank als Eigentümerin ist hier jedoch (noch) nicht erfolgt, sodass § 566 BGB unanwendbar ist.
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Erstattungsanspruch 535 Der Erstattungsanspruch entsteht also, wenn zwei Bedingungen3 vorliegen: Zum einen muss der vereinbarte Abrechnungszeitraum abgelaufen sein und zum anderen muss ein Guthaben zugunsten der Mieter vorliegen.
Den Studenten steht gegen V ein Anspruch auf Guthabenerstattung i.H.v. 350 Euro aus dem Mietvertrag (§ 535 BGB) zu, soweit dieser Erstattungsanspruch wirksam entstanden, fällig und nicht bereits erloschen ist. 1. Entstehen des Guthabenerstattungsanspruchs zugunsten der S? Zwischen den drei Studenten und V bestand bis zum 31. Mai 2013 ein wirksamer Mietvertrag i.S.v. §§ 535 ff. BGB. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die anfallenden Betriebskosten an den Vermieter im Voraus zu entrichten sind.1 Jährlich sollte über die Vorauszahlungen eine Abrechnung stattfinden. Aufgrund dieser Vereinbarung hatte V Anspruch gegen seine Mieter auf Nachzahlung, soweit die bereits entrichteten Vorauszahlungen die tatsächlich angefallenen Kosten nicht gedeckt hätten. Umgekehrt hatten die Mieter aus derselben Vereinbarung gegen V einen Anspruch auf Rückerstattung von Überzahlungen.2 [Hinweis: Für den Anspruch gibt es keine im BGB konkret benannte Anspruchsgrundlage. Vielmehr folgt er unmittelbar aus der vertraglichen Abrede über die Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen. Daher sollte er unmittelbar auf den Mietvertrag gestützt werden.] Der Erstattungsanspruch entsteht also, wenn zwei Bedingungen3 vorliegen: Zum einen muss der vereinbarte Abrechnungszeitraum abgelaufen sein und zum anderen muss ein Guthaben zugunsten der Mieter vorliegen. Dieser Abrechnungszeitraum endete im Verhältnis zwischen V und S mit dem Ende des Kalenderjahres 2013, d.h. mit Ablauf des 31. Dezember 2013, und eine Überzahlung von 350 Euro durch die Studenten lag vor. Als S im Februar 2014 die (vollständige) Rückerstattung von V verlangen, war der Anspruch also entstanden. Dieser Anspruch muss Anfang Februar 2014 fällig gewesen sein. Abweichend von § 271 I BGB wird ein Anspruch einer Mietvertragspartei aus einer Nebenkostenabrechnung fällig, wenn dem Mieter eine ordnungsgemäße Abrechnung zugegangen und ein angemessener Prüfungszeitraum verstrichen ist.4 Den Studenten ist eine ordnungsgemäße Abrechnung zugegangen. Der Ablauf eines angemessenen Prüfungszeitraumes ist Anfang Februar 2014 zu bejahen, da ihnen das Schreiben kurz nach dem 20. Januar zuging. Zugunsten der Studenten ist daher Anfang Februar 2014 ein fälliger Rückerstattungsanspruch gegen V i.H.v. 350 Euro aus dem Mietvertrag entstanden.
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Schadensersatzanspruch 280(1,3), 281 (1) I.V.m. 546(1)
Als Gegenanspruch des V kommt ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 281 I i.V.m. § 546 I BGB wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache durch die Studenten in Betracht. Hierzu müssen die Studenten eine fällige Leistung aus einem mit V bestehenden Schuldverhältnis trotz Fristsetzung schuldhaft nicht erbracht haben und hierdurch muss dem V ein Schaden entstanden sein. (a) Zwischen V und S bestand ein Schuldverhältnis in Gestalt eines Mietvertrages. (b) Als fälliger und durchsetzbarer Anspruch des V aus dem Mietvertrag kommt die Pflicht aus § 546 I BGB in Betracht, die vermietete Sache der vertraglichen Vereinbarung entsprechend zurückzugeben. Oft sind die einzelnen Pflichten vertraglich festgehalten. Von § 546 BGB sind nach der Rechtsprechung jedoch mindestens umfasst die Wiedereinräumung unmittelbaren Besitzes zugunsten des Vermieters5, der Ausbau oder Abbruch von Einrichtungen, Aufbauten und sonstigen baulichen Maßnahmen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat6 sowie das Entfernen von mietereigenem Mobiliar7. Zur Wiedereinräumung unmittelbaren Besitzes gehört auch die Rückgabe aller zur Mietsache gehörenden Schlüssel.8 Darauf hatte V folglich bei Vertragsende einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch. (c) Die Nichtleistung trotz objektiver Möglichkeit (Pflichtverletzung) ist darin zu sehen, dass die Studenten den einen Wohnungsschlüssel sowie die Schlüssel für Keller und Briefkasten nicht an V zurückgegeben haben, obwohl nichts dafür ersichtlich ist, dass ihnen die Rückgabe objektiv nicht möglich gewesen wäre. Darin liegt zugleich die Pflichtverletzung i.S.v. § 280 I BGB. [Hinweis: Sollten die Schlüssel unauffindbar verloren gegangen sein, so würde sich der Anspruch auf Schadensersatz ohne das nachfolgend genannte Erfordernis der Fristsetzung unmittelbar aus § 283 BGB ergeben. Da ein Vermieter jedoch nicht wissen kann, ob die Schlüssel nicht mehr existieren oder der Mieter sie trotz objektiver Möglichkeit schlicht nicht herausgibt, sollte er in jedem Fall eine – ggf. kurz bemessene – Frist zur Herausgabe setzen, um die Voraussetzungen des § 281 BGB zu erfüllen.] (d) Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung setzt grundsätzlich eine Nachfristsetzung und den erfolglosen Ablauf dieser Frist voraus, damit dem Schuldner zunächst Gelegenheit gegeben wird, selbst seine Pflichten zu erfüllen. Dieses Erfordernis der Fristsetzung gilt nicht nur für die Nichterfüllung originärer Leistungspflichten, z.B. aus einem gegenseitigen Vertrag, sondern auch bei nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungspflichten; unerheblich ist dabei, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenleistungspflicht handelt. Daher hat etwa ein Vermieter dem Mieter eine Frist zu setzen, wenn dieser vertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen unterlässt, Reparaturpflichten oder die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei Vertrags ende verletzt.9 Nichts anderes kann auch für die Pflicht zur Rückgabe der Schlüssel bei Vertragsende gelten. Der Vermieter muss dem Mieter eine – ggf. kurz bemessene – Frist für die Rückgabe setzen und kann erst dann Ersatzmaßnahmen wie die Beschaffung neuer Schlüssel und Schlösser ergreifen. Da V den Studenten eine Frist von zwei Tagen für die Rückgabe der Schlüssel gesetzt hat, ist das Fristsetzungserfordernis erfüllt. Eine besondere Form ist für die Fristsetzung nicht vorgesehen; sie kann folglich auch per Email erfolgen. Die gesetzte kurze Frist ist für die Schlüsselrückgabe angemessen und erfolglos verstrichen. (e) Das weiterhin erforderliche Vertretenmüssen wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet. Für eine Entlastung der Studenten ist nichts ersichtlich. [Hinweis: Sind dem Sachverhalt keine Hinweise zu entnehmen, die ein (Nicht)Vertretenmüssen stützen bzw. entkräften könnten, so ist stets auf die Vermutung des § 280 I 2 BGB abzustellen. Demnach hat der Schuldner die Pflichtverletzung (immer) zu vertreten, es sei denn, er hat Tatsachen zu seiner Entlastung vorgetragen. Falsch wäre es also, langatmige Vermutungen oder Ausführungen zur Verantwortlichkeit des Schuldners anzustellen, wenn hierzu im Sachverhalt nichts angegeben ist.] (f) Aufgrund der Nichtrückgabe der Schlüssel musste V die Schlösser für 300 Euro durch die B-GmbH austauschen lassen. In dieser Höhe entstand ihm also ein Schaden, denn er wurde durch das Unterlassen der Mieter zu einer unfreiwilligen Vermögenseinbuße veranlasst. Die Studenten schulden V also 300 Euro Schadensersatz aus §§ 280 I, III, 281 I i.V.m. § 546 I BGB. (3) Zwischenergebnis V und S schulden einander wechselseitige Leistungen, da sie jeweils Gläubiger und Schuldner des anderen sind.
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Was 546 umfasst
Von § 546 BGB sind nach der Rechtsprechung jedoch mindestens umfasst die Wiedereinräumung unmittelbaren Besitzes zugunsten des Vermieters5, der Ausbau oder Abbruch von Einrichtungen, Aufbauten und sonstigen baulichen Maßnahmen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat6 sowie das Entfernen von mietereigenem Mobiliar7. Zur Wiedereinräumung unmittelbaren Besitzes gehört auch die Rückgabe aller zur Mietsache gehörenden Schlüssel.8 Darauf hatte V folglich bei Vertragsende einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch.
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Ausnahme: Zulässigkeit der Aufrechnung gem. § 215 BGB
Ausnahme: Zulässigkeit der Aufrechnung gem. § 215 BGB? Die Aufrechnung mit einer einredebehafteten Forderung ist jedoch ausnahmsweise nach § 215 BGB möglich. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufrechnung auch mit einer verjährten Forderung möglich, wenn diese bei Eintritt der Aufrechnungslage unverjährt war, sich die Forderungen also unverjährt gegenüber gestanden haben. Jedoch sind diese Voraussetzungen im Verhältnis zwischen V und S nicht gegeben. Der Anspruch auf Rückerstattung aus der Nebenkostenabrechnung ist erst zu einem Zeitpunkt fällig geworden, als der Schadensersatzanspruch bereits verjährt war. Der Anspruch einer Mietvertragspartei aus einer Nebenkostenabrechnung wird nämlich erst fällig, wenn dem Mieter eine ordnungsgemäße und prüfungsfähige Abrechnung zugegangen und ein angemessener Prüfungszeitraum verstrichen ist. Erst mit der Nebenkostenabrechnung vom 20. Januar 2014 und Ablauf einiger Tage zur Prüfung der Abrechnung trat deshalb die Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Nebenkosten ein. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch der Schadenersatzanspruch des Vermieters bereits verjährt.12 Dem V war die Aufrechnung damit auch nicht nach § 215 BGB möglich.
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393Aufrechnungsverbot -> unerlaubte Handlungen
Anwendbarkeit des § 393 BGB? Jedoch rechnet R hier gerade nicht gegen einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) auf, sondern gegen einen Schadensersatzanspruch des M aus §§ 280 I, III, 283 BGB. Dies ist allerdings unerheblich, wenn vertragliche und deliktische Ansprüche konkurrieren, wie der BGH2 klarstellt: „Die Anwendung von § 393 BGB begegnet […] keinen rechtlichen Bedenken. Die Vorschrift versagt zwar die Aufrechnung nur gegenüber Ansprüchen aus Delikt, nicht auch aus Vertrag. Wird der Klageanspruch indessen aus einer Vertragsverletzung hergeleitet, die in einer unerlaubten Handlung besteht, so greift das Aufrechnungsverbot durch […].“ Zu prüfen ist daher, ob R dem M auch aus unerlaubter Handlung für die Zerstörung des Schmucks haftet. bb) Konkurrierende Haftung des R aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung Neben dem Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 283 BGB könnte auch aus § 823 I BGB ein Schadensersatzanspruch zugunsten des M bestehen. Voraussetzung hierfür ist, dass R vorsätzlich (oder fahrlässig) das Eigentum des M widerrechtlich verletzt und hierdurch einen Schaden verursacht hat. R hat durch den bewusst herbeigeführten Kanzleibrand Schmuck des M zerstört und damit vorsätzlich das Eigentum des M verletzt. Rechtfertigungsgründe des R, welche die Widerrechtlichkeit seines Handelns entkräften könnten, liegen nicht vor. Durch die Verletzungshandlung des R entstand M ein Schaden i.H.v. 10.000 Euro. Folglich hat R durch dieselbe Handlung sowohl einen deliktischen als auch einen vertraglichen Ersatzanspruch des M begründet.3 Die von R erklärte Aufrechnung gegen den Schadensersatzanspruch des M aus §§ 280 I, III, 283 BGB scheitert also an § 393 BGB.
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Kostenvoranschlag-> Werkvertrag 631 1.1
Fraglich ist, welche Vergütung vereinbart wurde, da der Kostenvoranschlag niedrigere Gesamtkosten vorsah als die spätere Rechnung. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet aber nur eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten auf der Grundlage einer fachmännischen gutachtlichen Äußerung des Unternehmers. 2 Der Kostenvoranschlag sollte den Bestellern nur als Richtschnur bei Abschluss des Vertrags dienen und nicht auch einen Pauschalpreis festsetzen. Im Werkvertragsrecht ist allerdings eine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe einer Vergütung für einen wirksamen Vertragsschluss gemäß § 632 II BGB entbehrlich, da im Zweifel die übliche Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt. Des Weiteren gewährt § 650 I BGB dem Besteller ein Sonderkündigungsrecht, wenn die tatsächlichen Kosten die im Kostenvoranschlag angegebenen Kosten wesentlich überschreiten. Deshalb ist es im Werkvertragsrecht möglich, dass die Parteien bei Vertragsschluss keine bestimmte Vergütungshöhe festlegen, sondern vereinbaren, dass sich diese nach den tatsächlichen Kosten bemessen soll. Die Vertragsparteien haben sich also dahingehend geeinigt, dass eine Abrechnung nach Aufwand geschuldet wird. Die Tatsache, dass die tatsächlichen Kosten 1.000 Euro über denen des Voranschlags liegen, führt deshalb nicht dazu, dass eine weitere gesonderte Annahme von M und F erforderlich wäre. Die im Kostenvoranschlag angeführten Kosten von 10.000 Euro wurden deshalb nicht als Werklohn vertraglich vereinbart, sondern M und F sollten die tatsächlich entstehenden Kosten tragen.
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631 Fälligkeit des Werkvertrages 641(1.1) dispositiv
Fälligkeit Der Anspruch ist allerdings erst voll wirksam, wenn er auch fällig ist. Entgegen der Grundregel des § 271 I BGB, nach der eine Leistung sofort zu erbringen ist, wird die Vergütung im Werkvertragsrecht gemäß § 641 I 1 BGB grundsätzlich erst bei Abnahme des Werkes fällig. Allerdings ist § 641 I BGB dispositiv, sodass auch abweichende vertragliche Vereinbarungen zulässig sind.5 T hatte erklärt, dass er die Einrichtung liefern und erst dann eine Rechnung schicken werde. Daraus ist zu schließen, dass der Werklohn erst mit Erhalt der Rechnung fällig werden sollte.
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Rechnung (rechtsgeschäftsæhiche Handlung)
Eine Rechnung ist eine gegliederte Aufstellung über eine Entgeltforderung für eine Warenlieferung oder sonstige Leistung.6 Eine solche Rechnung hat T nach der Lieferung der Einrichtung erstellt und per Post an M und F abgesendet. Problematisch erscheint jedoch, ob diese Rechnung auch gegenüber F die Fälligkeit begründet hat, weil sie zum Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten am 21.11.2014 bereits aus der bisher gemeinsamen Wohnung ausgezogen war. Ob daran die Bewirkung der Fälligkeit gegenüber F scheitert, ist abhängig von der Frage, ob eine Rechnung als Willenserklärung anzusehen ist oder sie zumindest nach den gleichen Grundsätzen wie eine Willenserklärung zugehen muss. Mit der Rechnungsstellung bringt der Erklärende zum Ausdruck, in welcher Höhe er das Entgelt für seine Leistung verlangt und deshalb stellt eine Rechnung nur eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung und keine Willenserklärung dar.7 Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen, mit denen ein Wille manifestiert wird, der zwar rechtserheblich, aber nicht auf die Rechtsfolgen gerichtet ist, die das Gesetz an die betreffende Rechtshandlung knüpft.8 Die Vorschriften über Willenserklärungen sind allerdings nach Maßgabe ihres Schutzzwecks grundsätzlich auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen entsprechend anwendbar,9 da die Rechtsfolgen zumindest indirekt von den Willensäußerungen abhängen.10 Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs gegen F ist deshalb die Wirksamkeit der Rechnung. Analog § 130 I 1 BGB ist dafür der Zugang der Rechnung erforderlich, da diese eine einseitige empfangsbedürftige rechtsgeschäftsähnliche Handlung darstellt. Die Erklärung muss so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.11
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Rechnung ist zugegangen( keinen Zugang zum gemeinsamen Briefkasten)
Insoweit erscheint zweifelhaft, ob der Briefkasten der bisher gemeinsamen Wohnung auch nach dem Auszug der F noch zu ihrem Machtbereich gehörte und sie nach der Verkehrsanschauung die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Dafür ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen: Da F die Wohnungsschlüssel beim Auszug zu ihren Eltern in der Wohnung zurückließ, hatte sie seither keinen Zugang mehr zum gemeinsamen Briefkasten. Deshalb gehörte dieser auch nicht mehr zu ihrem räumlichen Machtbereich; der Zugang der Rechnung analog § 130 I 1 BGB müsste an sich ausscheiden. bb) Treuwidrige Zugangsvereitelung (§ 242 BGB) Möglicherweise kann sich F allerdings nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den fehlenden Zugang berufen. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass F aufgrund der bestehenden vertraglichen Beziehung zu T mit rechtserheblichen Erklärungen rechnen musste. Derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen.14 Scheitert der Zugang an Umständen, die dem Einflussbereich des Empfängers zuzuordnen sind, so muss sich dieser unter Umständen nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als habe das Zugangshindernis nicht bestanden.15 Scheitert die Zustellung an einem Zugangshindernis auf Seiten des Empfängers, verlangt die Rechtsprechung allerdings vor einer Anwendung des § 242 BGB grundsätzlich einen zweiten Zustellungsversuch des Erklärenden.16 Misslingt auch der zweite Zugangsversuch oder ist dieser wegen bewusster oder arglistiger Zugangsvereitelung entbehrlich17, so gilt die Erklärung nach Treu und Glauben als zugegangen.18 In dem streitbedingten Auszug und der fehlenden Information des T von ihrem Umzug zu den Eltern kann eine bewusste und arglistige Zugangsvereitelung, die eine Zugangsfiktion ohne zweiten Zustellversuch ermöglicht, kaum gesehen werden. Allerdings spricht einiges dafür, von T gleichwohl keinen zweiten Zustellversuch zu verlangen, weil die Rechnung ja nicht an ihn zurückgegangen ist, sondern er davon ausgehen konnte, dass die Rechnung der F in der bisher gemeinsamen Wohnung zugegangen ist. T hatte nämlich keine Kenntnis davon, dass F innerhalb zweier Tage nach der Ablieferung der Einrichtung ausgezogen ist. Viel spricht dafür, § 242 BGB in einem solchen Fall auch ohne zweiten Zustellversuch anzuwenden. cc) Zugangsfiktion per Schadensersatz Letztlich kann dies dahinstehen, wenn sich der Zugang der Rechnung gegenüber F jedenfalls auf anderem Wege fingieren lässt: Eine Zugangsfiktion lässt sich nämlich auch über einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 I, 241 II BGB erreichen, der gemäß § 249 I BGB auf Naturalrestitution gerichtet ist. Dafür muss zwischen F und T ein Schuldverhältnis i.S.v. § 280 I 1 BGB bestehen. Ein solches Schuldverhältnis ist mit dem Werkvertrag gemäß § 631 I BGB zwischen F und T gegeben. Des Weiteren muss F eine Nebenpflicht i.S.v. § 241 II BGB verletzt haben. Ein Vertragspartner ist verpflichtet, eine Änderung der Wohnanschrift denjenigen gegenüber bekannt zu geben, denen er zuvor seine diesbezügliche Empfangsbereitschaft mitgeteilt hat.19 F wusste, dass T die bestellte und gelieferte Einrichtung demnächst abrechnen und dabei die Rechnung an die gemeinsame Wohnungsanschrift absenden würde. Deshalb hätte sie T zumindest über den Umzug informieren oder bei M nachfragen müssen, ob die Rechnung des T schon eingetroffen ist. Indem sie T nicht von ihrem Umzug in Kenntnis setzte und auch nicht bei M nachfragte, hat sie diese Nebenpflicht verletzt. Dies geschah zumindest fahrlässig i.S.v. § 276 BGB, sodass F auch schuldhaft handelte. Der durch die Pflichtverletzung herbeigeführte Schaden, also die unfreiwillige Vermögenseinbuße des T, kann darin gesehen werden, dass T mangels Zugangs der Rechnung bei F die Fälligkeit seiner Forderung nicht herstellen konnte.
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Zugangsfiktion per Schadensersatz
Zugangsfiktion per Schadensersatz Letztlich kann dies dahinstehen, wenn sich der Zugang der Rechnung gegenüber F jedenfalls auf anderem Wege fingieren lässt: Eine Zugangsfiktion lässt sich nämlich auch über einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 I, 241 II BGB erreichen, der gemäß § 249 I BGB auf Naturalrestitution gerichtet ist. Dafür muss zwischen F und T ein Schuldverhältnis i.S.v. § 280 I 1 BGB bestehen. Ein solches Schuldverhältnis ist mit dem Werkvertrag gemäß § 631 I BGB zwischen F und T gegeben. Des Weiteren muss F eine Nebenpflicht i.S.v. § 241 II BGB verletzt haben. Ein Vertragspartner ist verpflichtet, eine Änderung der Wohnanschrift denjenigen gegenüber bekannt zu geben, denen er zuvor seine diesbezügliche Empfangsbereitschaft mitgeteilt hat.19 F wusste, dass T die bestellte und gelieferte Einrichtung demnächst abrechnen und dabei die Rechnung an die gemeinsame Wohnungsanschrift absenden würde. Deshalb hätte sie T zumindest über den Umzug informieren oder bei M nachfragen müssen, ob die Rechnung des T schon eingetroffen ist. Indem sie T nicht von ihrem Umzug in Kenntnis setzte und auch nicht bei M nachfragte, hat sie diese Nebenpflicht verletzt. Dies geschah zumindest fahrlässig i.S.v. § 276 BGB, sodass F auch schuldhaft handelte. Der durch die Pflichtverletzung herbeigeführte Schaden, also die unfreiwillige Vermögenseinbuße des T, kann darin gesehen werden, dass T mangels Zugangs der Rechnung bei F die Fälligkeit seiner Forderung nicht herstellen konnte.
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Kündigung (§ 650 I BGB)
Kündigung (§ 650 I BGB) Möglicherweise kann F den Restanspruch durch eine Kündigung gemäß § 650 I BGB ganz oder teilweise zum Erlöschen bringen. Das Recht zur Kündigung besteht aber nur, solange noch keine Abnahme im Sinne des § 640 I 1 BGB stattgefunden hat.21 Die Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß.22 M und F haben die Schlafzimmereinrichtung widerspruchslos in Empfang genommen und deshalb liegt eine Abnahme im Sinne des § 640 I 1 BGB vor. Folglich ist ein Kündigungsrecht gemäß § 650 I BGB ausgeschlossen. Daneben ist auch zweifelhaft, ob bereits die Überschreitung von 10 % als wesentlich im Sinne des § 650 I BGB anzusehen ist. Für eine solche wesentliche Abweichung sind die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, wobei als Richtschnur eine Abweichung von 15 bis 20 % gilt.23 Somit würde das Kündigungsrecht auch aus diesem Grund ausscheiden. Der Anspruch des T gegen F beläuft sich wegen der teilweisen Erfüllung noch auf 8.000 Euro.
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652 S1. | Maklervertrag
Hinweis: In der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt wird die Frage, ob die Angabe einer bestimm Zeitungsannonce bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck b dass ringt, der Makler mit Interessenten einen Vertrag schließen will. wird dies gen Angaben vorliegen? teils wird es vermeint, weil der Interessent (auch hier) davon ausgehen könne, der akler werde aufgrund eines Vertrags mit dem Verkäufer/Vermieter tätig, und es deshalb nicht eindeu tig sei, ob letzterer nicht lediglich die Provision auf den Käufer/Mieter abwälzen wolle.
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Geheißperson/ Besitzer
Ich habe es: Unterschied zwischen Geheißperson, Unmittelbarer Besitzer (Besitzmittler) und Besitzdiener Geheißperson auf Erwerberseite ist derjenige, an den, ohne dass dieser Besitzdiener oder Besitzmittler des Erwerbers ist, auf Geheiß des Erwerbers der Besitz übertragen wird. Geheißperson auf Veräußererseite ist derjenige, der ohne Besitzdiener oder Besitzmittler des Veräußerers zu sein, auf Geheiß des Veräußerers die Sache an die Erwerberseite übergibt. Merke: Geheißperson ist für eine juristische Sekunde als Besitzer anzusehen, im Gegensatz zum Besitzdiener! Unmittelbarer Besitzer im Sinne von § 854 ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt. Originärer Erwerb des unmittelbaren Besitzes (Durch Eigenmacht) oder Derivativer (Abgeleiteter) Besitzerwerb (Durch Einigung) Der Besitzerwerb gemäß § 854 I hat drei Voraussetzungen: 1. Die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft durch den neuen Besitzer 2. Die Aufgabe der tatsächlichen Gewalt durch den Vorbesitzer (§ 856 BGB). Ein objektiv erkennbarer Wille zum Besitzerwerb durch den neuen Besitzer. Nach § 855 ist Besitzdiener, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache aufgrund eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses ausübt. Der Besitzdiener ist zwar Gewahrsamsinhaber, aber nicht Besitzer. Er besitzt auch niemals nur für eine juristsche Sekunde.