Schuldrecht Falle Fritzsche Flashcards
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Vertrag zugunsten Dritter
- vertrag zugunsten Dritter zu prüfen ist, ob dieser Grundstückskaufvertrag einen echten vertrag zugunsten Dazu Dritter (Gläubiger geeinigt haben, zugunsten eines Dritten einen Anspruch zu begründen. Ob E er zugunsten des M einen Chen begründen wollten, ist durch Auslegung Anspruch gegen K In Frage kommen auch eine zu klären, oder eine bloße Schuldubernahme, Sch (S cine de 329). Für diese Rechtsinstitute ist es charakteristisch, dass verbindlichkeit besteht, in die ein Dritter in der Weise eintritt, dass er entweder allein und neu haften oder Vertrages zugunsten Dritter) f die Erfüllung einstehen soll. E und K im Kauf Vertrag eine von K direkt an M zu zahlende Provision vereinbart. Dass diese lichkeit des E aus dem Maklervertrag irgendwie im stehen soll, ist der Vertragsklausel nicht zu entnehmen,15 Zusammenhang Die Formulierung spricht eher dafür, dass M ein eigenes Forderungsrecht erwerben soll. Auch die Auslegungsregel des s 328 Abs. 2 deutet in diese Richtung, da die Klau- sel ausschließlich im Interesse des M liegt, wie bei einem Akt der Fürsorge, und die 16 Zahlung direkt an ihn und nicht zusammen mit der Kaufpreissumme über den Notar zu zahlen ist.
654 analog Verwirkung des Provisionsanspruch
Keine Verwirkung des Provisionsanspruchs, 654 analog Möglicherweise ist durch die Doppeltätigkeit des Maklers der Provisionsanspruch verwirkt worden, wenn der M dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig geworden ist, s654. Die Norm ist, wenn man die zusatzver inbarung nicht als echten Maklervertrag ansehen will, wegen ihrer inhaltlichen Nähe dazu zumindest analog anwendbar. Das setzt freilich voraus, dass M zu beiden Vertragspartnern in Vertragsbeziehungen steht, aus denen er jeweils seine Provision verlangen kann, und damit einem Verbot in einem der Verträge zuwiderhandelt; hinaus will 654 eine Doppeltätigkeit nicht verhindern. Doch steht M hier zunächst nur zu E vertraglichen Beziehun nur ein Auch der Vertrag zu seinen Gunsten begründet Forderungsrecht für ihn gegen K. D greift 654 hier nicht ein amit Freilich gilt 654 zumindest entsprechend enn das gleichzeitige Tätigwerden zu einer Interessenkollision in der Person des Maklers führen kann.za Dafür gibt es hier
Aber angesichts der einvernehmlichen Vereinbarung des Provisionsanspruchs durch Parteien des Hauptvertrags keine Anhaltspunkte. Somit ist der Provisions anspruch nicht verwirkt.
Einrede der Verjährungsfrist 214 ABS 1 ->195 3 Jahre -> 199 ABS 1 mit dem Abschluss des Jahres -> 188 mit dem Ablauf des letzten Tages ->304 Abs.1 Nr. 1 Hemmung mit der Erhebung der Klage
Einrede der Verjährung, s 214 Abs. 1
Dem Anspruch der M könnte jedoch die Einrede der Verjährung nach 214 ABS 1 entgegenstehen, die S hier ausdrücklich erhoben hat.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß 195 drei Jahren. Sie beginnt gemäß 199 ABS 1 mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruch und vom Schuldner hat bzw. fahrlässig nicht hat. Diese Voraussetzungen sind aufgrund des Unfalls am 5.1.2002 erfüllt, sodass die Verjährung gemäß 199 Abs 1 mit dem Ablauf des 31. 12. 2002 begann.
Da insbesondere auch die Kenntnis de M iSv 199 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt, finden die ergänzenden Verjährungshöchdtgrenzen in 199 ABS 2-4 keine Anwendung . Die Verjährung endet somit gem 188 Abs 2 Alt 2 am 31. 12. 2005. Die Klageerhebung am 17.11.2015 erfolgte somit rechtzeitig und führte zur Hemmung der Verjährung, somit (204 Abs. 1 Nr. 1, 209)
Hinweis: Darüber hinaus war die Verjährung auch noch gem. 203 Rolle, da die erst im Laufe rungsfrist entsprechend verlängert. Das spielt hier aber keine rist noch nicht abgelaufen ist. Würde der Sachverhalt dagegen eine Klageerhebung Verhandlungs- 2006 angeben, müsste man diese behandeln. Mangels klarer Angabe zur dauer wäre dann 203s 2 um die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung zu begründen.н
781 Schuldanerkenntnis
Ein entsprechender abstrakter Schuldanerkenntnis vorliegen
Setzt voraus, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass in ihm übernommene Verpflichtung von ihrem ursprünglichen Rechtsgrund, also von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, gelöst werden und allein auf dem in Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners beruhen soll
V könnte gegen K weiter einen Anspruch gem. 781 haben. Dazu müsste ein ent- sprechender abstrakter ertrag vorliegen. Dieser könnte sich aus Schuldanerkenntnisy dem An- den im Zusammenhang des S 364 delten Umständen ergeben, nämlich ebot des K an V auf Abtretung einer eigenen Forderung zum Zwecke der Erfüllung der Forderung des Ein abstraktes Schuldversprechen i.S.v. 781 setzt voraus, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass die in ih übernommene Verpflichtung von
ihrem ursprünglichen Rechtsgrund, also von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen gelöst werden und allein auf dem im Versprechen zum gekommenen Fall ist, muss im Wege der Auslegung der getroffenen Vereinbarung an- 1 des der hand der schriftlichen Erklärung des Schuldners ermittelt werden. Eine Vermutung für abstraktes Leistungsversprechen besteht dabei nicht. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Verpflichtung liegt aber dann vor, wenn der Schuldgrund in der Urkun- de nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird. Umgekehrt spricht es im Zweifel gegen einen selbständigen Verpflichtungswillen, wenn in der schriftlichen Erklärung ein bestimmter Schuldgrund angegeben ist. Die Angabe des Schuldgrundes spricht hier gegen die Annahme eines abstrakten schuldanerkenntnisses, ebenso der Zweck des Schreibens, der angesichts der Ab- tretung weniger auf die Begründung eines neuen Schuldgrundes als vielmehr auf die Erfüllung der Schuld gerichtet ist.
Zurückweisungsbefugnis 267 ABS 2
a) Zurückweisungsbefugnis des V gem. 267 Abs. 2 zu prüfen ist, ob sich daraus eine Befugnis des v ergibt, die zahlung zurückzu- weisen, wie er es durch die Rücküberweisung an O konkludent getan hat. Eine Zu- rückweisungsbefugnis ergibt sich aus S 267 Abs. 2. Sie setzt neben der Leistung eines Dritten voraus, dass der Schuldner der Leistung des Dritten widerspricht. Ein solcher Widerspruch des K liegt hier nicht vor. Damit bestand keine zurückweisungsbefugnis nach 267 Abs. 2, und die Drittleistung ist gem. 267 Abs. 1 S. 1 zulässig, ohne dass K zugestimmt haben müsste, s 267 Abs. 1 S. 2 des
Grundsatz der Barzahlung von Geldschulden
Fall des 362 ABS 1 oder 364 ABS 1
Ersetzngsbefugnis des Schuldners
aa) Grundsatz der Barzahlung von Geldschulden Geldschulden sind grundsatzlich durch Barzahlung zu erfüllen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, da Bargeld in Gestalt von Noten und M gesetzliches Zahlungsmittel ist. Eine Barzahlung ist hier aber nicht erfolgt.
bb) Überweisung als Fall von 362 Abs. 1 oder von 364 Abs. 1? Damit ist zu prüfen, ob die Uberweisung auf das Konto des V als Bewirken der (schuldeten Leistung anzusehen ist oder nur als Leistung an Erfüllungs Statt i.s.v136l Abs. 1. Da die bargeldlose Zahlung im Wege der Banküberweisung heute all üblich ist, könnte sie auch ohne weitere Vereinbarung eine zulässige Art der on Freilich hängt dies von der Verkehrsauffassung ab, übe die man nur mutmaßen kann Daher ist im Wege der Auslegung des Vertrages aus der Sicht eines objekti (ss 7) zu klären, ob K zur Zahlung durch Banküberweisung berechtigt war oder nicht solchen Berechtigung ist auszugehen, wenn der Gläubi Einverständnis damit Zuge Vertragsanbahnung oder edurchführun (mindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat Dies kann durch die Angabe einer Bankverbindung Briefen, auf Rechnungen etc. geschehen. Hier hat v sich somit durch die Angabe seiner Bankverbindung auf den Mahnschreiben mit einer Über sung einverstanden erklärt. Freilich ist damit noch nicht zwingend gesagt, dass das Einverständnis des Gläubi. gers V mit einer Zahlung des K durch Überweisung auf das angegebene Konto Erfüllung führt, denn auch für die wirksame Leistung an Erfüllungs statt bedarf Einverständnisses des Glaubigers und damit einer Parteivereinbarungu Insbeson- dere kann der Gläubiger sein Einverständnis i.S. Abs. 1 auch vor der Leistung quasi als Einwilligung erteilen. Dies begründet eine sog. Ersetzungsbefugnis da Er darf die geschuldete Leistung (Bargeld) durch eine andere Leistung (Buchgeld) ersetzen, muss dies aber nicht tun. Da V hier durch die Angabe seiner Kontonummer sein E signalisiert hat und folglich der Gutschrift auf seinem Konto die Kaufpreisschuld des K zwingend nach oder nach bleiben erloschen wäre, könnte eine Entscheidung der Kontroverse an sich unterbleiben.
Dem steht aber dass mit dem O hier ein Drittengeleiset hat (s 267). Für von aus, diesen Fall geht die ganz h.M. da der Dritte önne nu die geschuldete Leis ang bewirken nicht aber Erfüll gssurrogate wie die Leistung an Erfüllungs anbieten bzw. vornehmen. Teilweise relativiert man dies dahin, Erfüllungssurrogate seien dem Dritten nur im Einvernehmen mit dem Gläub ger möglich Falle der das des Gläubigers mit Überweisungen dafür ausreicht oder nicht, ist unklar. Dass ein Dritter jedenfalls nicht ohne weiteres an der Stelle des Schuldners eine Leistung an Erfüllungs statt anbieten dürfen soll, liegt daran, dass der Schuldner ein Interesse haben kann, den geschuldeten Leistungsgegenstand ,,loszuwerden der hier jedoch oder des K, Leistung des o n Erfüllungs Statt entgegenstehen könn ten, nicht es bei der sondern nur um die Art und Weise wie v den von K geschuldeten Geld ert erhalten soll. Das spricht dafür, dass O die Uberweisung auch dann anbieten darf, wenn man sie als Leistung an Erfüllungs statt ansehen wollte. Insgesamt sind diese Schwierigkeiten mit der Leistung an Erfüllungs statt bei der lung ein weiterer Grund, warum man im Falle des Einverständnisses des Gläubigers mit Überweisungen auf ein angegebenes Konto von einer Erfüllung i.S.v 362 Abs. 1 ausgehen sollte. In erster Linie sprechen allerdings die allgemeine Üblich- keit bargeldloser Zahlungen und die damit einhergehende weitgehende Gleichstel von Bar- und Buchgeld als Zahlungsmittel (im weiteren Sinne) dafür, dass Verkehrskreise heute beide Zahlungsformen als rechtlich im Wesentlichen gleich artig ansehen. Der Geldgläubiger hat es bei Vertragsschluss in der Hand, auf einer Barzahlung zu bestehen. Im vorliegenden Fall ist als des Einverständnisses des Mimit einer Überweisung Abs.
Leistung an den Gläubiger ( auf das Girokonto)
d) Leistung an den Gläubiger Schließlich muss die Leistung an den Gläubiger v erfolgen. Insofern könnte man erwägen, ob hier eine Leistung an die Bank und damit an einen Dritteh i.S.v. 362 Abs. 2 vorliegt, die nur unter den weiteren Voraussetzungen des 185 wirksam wäre; edoch ergibt sich bereits aus der Angabe des Empfängers auf dem Uberweisungs- formular, dass unmittelbar an den Inhaber des Girokontos geleistet wird; die Bank ist nur eine sog Zahlstelle s Damit hat O an V geleistet.
Folglich kann die Pflichtverletzung nicht einfach darin liegen, dass die Leistung nicht mehr so erbracht wird bzw. werden kann, wie sie geschuldet ist, denn § 275 modifiziert das Pflichtenprogramm. Dann muss der Zusammenhang der §§ 280 Abs. 1, 283 also ein anderer sein: Damit ein Schadensersatzanspruch besteht, muss die Leistungsbefreiung auf einer (objektiven) Pflichtverletzung des Schuldners beruhen.
10 Richtig ist zwar, dass auch der von einer Leistungspflicht befreite Schuldner noch Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzen kann, insbesondere solche gemäß §§ 241 Abs. 2, 242. Doch kann der Schuldner gegen eine Leistungspflicht, von der er gemäß § 275 befreit ist, denklogisch nicht mehr verstoßen.17 Folglich kann die Pflichtverletzung nicht einfach darin liegen, dass die Leistung nicht mehr so erbracht wird bzw. werden kann, wie sie geschuldet ist, denn § 275 modifiziert das Pflichtenprogramm. Dann muss der Zusammenhang der §§ 280 Abs. 1, 283 also ein anderer sein: Damit ein Schadensersatzanspruch besteht, muss die Leistungsbefreiung auf einer (objektiven) Pflichtverletzung des Schuldners beruhen. Die Leistungsbefreiung tritt kraft Gesetzes (§ 275 Abs. 1-3) ein und ist somit von der Pflichtverletzung ohne Weiteres unterscheidbar. Die Pflichtverletzung muss dann in dem Verhalten liegen, das die Leistungsbefreiung herbeiführt,18 also adäquat-kausal verursacht.
Vor diesem Hintergrund liegt der Haftungsgrund des § 283 - etwas verborgen - letztlich in einer Verletzung der allgemeinen Leistungstreuepflicht, die Ausfluss des Leistungsversprechens des Schuldners ist: Wer sich einem anderen gegenüber zu einer Leistung verpflichtet hat, ist gehalten, alles zu unterlassen, was der Leistungserbringung entgegensteht.19 Gegen diese Leistungstreuepflicht hat T (objektiv) verstoßen, indem er den Leistungsgegenstand - das Weinglas - durch eine eigene Handlung zerstört hat.
Schäden statt der Leistung (Tauschvertrag 480)
Schadensberechnung-> Differenzmethode oder im Wege der Surrogationsmethode vorgehen (dafür spricht 281 ABS 4)
zu klären bleibt die Frage, ob B hier zur Schadensberechnung im Wege der D ehen und ist oder ob er im Wege der (sog) Surrogationsmethode vor ergabe Schadensersatz für das Weinglas Zug um-Zug des T des Krugs verlangen darf. Denn der Wegfall des Gegenleistungsanspruchs nach 326 Abs. 1 S. 1 hat für B die missliche Konsequenz, wiederum von T nicht mehr nach den ss 480, 433 Abs. 2 Abnahme des Kruges verlangen zu können. (oben Run. 30). Diese Möglichkeit war schon zur früheren Rechtslage anerkannt eingeschränkte Differenztheorie) und die für sprechende Interessenlage hat sich durch die Schuldrechtsreform nicht geändert. Deshalb geht man überwiegend da dass sie weiterhin zulässig ist. Ganz zweifelsfrei ist das aber nicht Denn nach 275 führt die Leistungsbefreiun des Schuldners regelmäßig ohne weiteres zur Leistungsbefreiung des nach 326 Abs. 1 S. 1; T verliert also seinen Anspruch aus s 4so Deshalb das nach der ethode jetzt unzulässig sein.n Dafür spricht ch, dass der Surrogationsmethode im Rahmen des 326 Abs. 1 a. F zuletzt nicht mehr zugelassen hat und dies ausgerechnet mit dem Erlöschen des Leistungs- anspruchs nach dieser Vorschrift Uberträgt diese Begründung auf die jetzige Rechtslage mit den 281 Abs. 4 und 326 Abs. 1 S. 1, müsste man di Surrogationsmethode jetzt stets ausschließen.? Weniger gewichtig ist, dass der Gläubi ger die bereits erbrachte Gegenleistung gem. 326 Abs 4 zurückverlangen kann, denn dass er dies kann, bedeutet nicht, dass er es auch muss. Der Gläubiger kann seine e brachte Leistung ebenso dem Schuldner belassen und Schadensersatz gem. S28 Abs. 1 verlangen Indes ersetzt 281 de facto 326 a F, und sein Absatz 4 gilt beim Schadensersatz statt der Leistung wegen vom Schuldner zu vertretender Leistungsbefreiung 283 S. 2 gerade nicht. Daher muss es weiterhin möglich sein, dass der Gläubiger die von ihm geschuldete Leistung im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs statt Leistung anbietet und den Wert der unmöglich gewordenen Leistung fordert: Wenn B im Wege des Schadensersatzes verlangen so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung durch T stehen würde, hätte er diesem seinen
I. Anspruch K gegen V nach 285 I 1. Leistungsanspruch und Leistungsbefreiung nach 275
- Erlangung eines Ersatz/anspruchs Versicherung
- Erlangung infolge Umstands, der zu 275 I führt
- Identität Leistungsgegenstand Ersatz Rechtsfolge: Anspruch gem. 285 I
3 -> (An der notwendigen adäquaten Kausalität16 könnte man zweifeln, da V die Kaufpreiszahlung des F i.LI.v. 1000 EUR aufgrund des Kaufvertrages erlangt hat, während seine Leistungsbefreiung erst durch die Berufung auf § 275 Abs. 2 eingetreten ist. Der Kausalverlauf ist also relativ locker.)
Sie sieht auch das commodum ex negotiatione cum re als herausgabepflichtigen Ersatz i.S.d. § 285 Abs. 1 an, wenn der leistungsbefreiende und der ersatzanspruchsbegründende Umstand zwar nicht identisch sind, aber zumindest wirtschaftlich eine Einheit bilden.
I. Anspruch des K gegen v auf Abtretung des Anspruchs gegen die Versicherung gem. 285 Abs. 1 K könnte gegen v gem. 285 Abs. 1 einen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs gegen ihre Versicherung haben.
- Leistungsanspruch und Leistungsbefreiung gem. 275 Abs. 1-3 Ursprünglich hatte K gem. 433 Abs. 1 S. 1 einen Leistungsanspruch auf den Fern- seher, der nach dessen Zerstörung von niemandem mehr geleistet werden kann, so dass V gem. 275 Abs. 1 von ihrer Leistungspflicht befreit ist.
Erlangung eines Ersatzes/Ersatzanspruchs durch V v hat für den geschuldeten noch keinen Ersatz, wohl aber gegen ihre Hausratversicherung erlangt. einen - Infolge des zur Leistungsbefreiung führenden Umstandes v müsste den Ersatzanspruch gerade des Umstandes erlangt haben, der zur Leistungsbefreiung infolge führte hier die Zerstörung des führte. Zur sbefreiung Fernsehers bei dem Brand, der adäquat-kau den Versicherungsanspruch entstehen omit liegt diese Voraussetzung vor. Identität von geschuldetem und ersetztem Gegenstand Es muss sich um einen Ersatz gerade für den geschuldeten Gegenstand handeln, dies beim Sachversicherungsanspruch der Fall.
Ergebnis K kann von V gem. 285 Abs. 1 Abtretung des Versicherungsanspruchs verlangen.
(3) V hat für das Bild von F 1 000 EUR erhalten, Infolge des Untergangs (Kausalität)
V müsste gerade infolge des Umstands, der zur Leistungsbefreiung hinsichtlich des 14 Bildes geführt hat, den Ersatz in Gestalt der 1 000 EUR erlangt haben. An der notwendigen adäquaten Kausalität16 könnte man zweifeln, da V die Kaufpreiszahlung des F i.LI.v. 1000 EUR aufgrund des Kaufvertrages erlangt hat, während seine Leistungsbefreiung erst durch die Berufung auf § 275 Abs. 2 eingetreten ist. Der Kausalverlauf ist also relativ locker.
Ein ähnliches Problem stellt sich, wenn bei einem Doppelverkauf der Dritterwerber 15 (F) zur Rückveräußerung der Sache unter keinen Umständen bereit ist. In diesen Fällen ist man sich einig, dass nicht der Abschluss des kausalen Verpflichtungsgeschäfts zur Unmöglichkeit der Übereignung (i.S.v. § 275 Abs. I) führt, sondern erst die anschließende Übereignung.17 Bei exakt juristischer Betrachtung stellt der Kaufpreis in diesem Fall also keinen Ersatz für den geschuldeten Leistungsgegenstand (commodum ex re) dar, und man kann auch zweifeln, ob es gerechtfertigt ist, dem Gläubiger auf diesem Wege unter Umständen mehr als den Marktwert des Leistungsgegenstandes zuzugestehen.18
Dennoch plädiert die ganz überwiegende Ansicht19 seit jeher für eine wirtschaftli- 16 che Betrachtungsweise. Sie sieht auch das commodum ex negotiatione cum re als her-ausgabepflichtigen Ersatz i.S.d. § 285 Abs. 1 an, wenn der leistungsbefreiende und der ersatzanspruchsbegründende Umstand zwar nicht identisch sind, aber zumindest wirtschaftlich eine Einheit bilden. Dafür sprechen Sinn und Zweck des § 285 Abs. 1, dem Gläubiger das zuzuwenden, was wirtschaftlich an die Stelle des geschuldeten Gegenstandes getreten ist, um so eine Bereicherung des Schuldners aufgrund des leistungsbefreienden Umstands zu verhindern. Dem ist zu folgen, da der Schuldner sich seiner Leistungspflicht sonst in Fällen, in denen dem Gläubiger kein Vermögensschaden entsteht, zu leicht entziehen könnte.
17 Dann kann es aber auch nicht darauf ankommen, ob im Falle des Doppelverkaufs der Zweiterwerber zum Rückverkauf bereit ist oder nicht und ob die Leistungsbe- freiung des Verkäufers aus § 275 Abs. 1 oder Abs. 2 folgt. Denn die im Verhältnis zu K vertragswidrige Veräußerung an F ist in beiden Fällen für die spätere Leis- tungsbefreiung ursächlich. Damit liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-tungsweise die notwendige Kausalität auch hier vor (a. A. vertretbar).
326 Abs 3 (wenn Gläubiger Ersatz oder Abtretung des Ersatzes)
Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung, 433 II 1. entstanden durch Vertragsschluss 2. Erlöschen nach 326 I 1 gegenseitiger Vertrag 275 I 3. Bestehenbleiben nach s 326 III 1 (ggf. 4. Minderung nach 326 III 2, 441 III (Höhe?) Rechtsfolge: Zahlungsanspruch 433 II, 326 III, aber gemindert
249 ABS.1 -> 285 Abs2 ist der SEanspruch um den Wert des Ersatzanspruchs nach 285 Abs 1 zu mindern, wenn Gläubiger diesen geltend macht. (Nach h.M. Entfällt die Anrechnung nach 285 Abs. 2, wenn sich ein Ersatzanspruch nach seiner Abtretung an den Gläubiger als nicht durchsetzbar, wertlos erweist.)
Umfang des Schadensersatzes statt der Leistung Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung ist auf das Erfüllungsinteresse ge- richtet, Gläubiger ist gem. s 249 Abs. 1 so zu stellen, ordnungs gemäßer Erfüllung stehen würde. Ohne die Pflichtverletzung der V hätte K einen Fernseher im Wert von 200 € gegen Zahlung von 150 € Kaufpreis erhalten. Damit kann er grundsätzlich 50 € Schadensersatz von V verlangen. Jedoch ist gem. 285 2 er Schadensersatzanspruch um den Wert des Ersatzan- Abs. 1 zu mindern, geltend macht. Verlangt er den im Wert von 160 €, muss er der V gem. S Abs. 3 einen ge minderten Kaufpreis von 120 € bezahlen (vgl. Rn. Dann erlangt K aus dem Er den man nach s 285 Abs. 1 also einen Vermögensvorteil von 40 € (160 € 120 €, nach S 285 Abs. 2 im Wege der gesetzlich angeordneten Vorteilsausgleichung auf den Anspruch aus ss 280 Abs. 1 und 3, 283 anrechnen muss. Schadensersatz- anspruch ist also kraft Gesetzes entsprechend gemindert und beträgt somit nur noch 10 €. Hinweise: Nach ganz h M. entfällt die Anrechung nach 2, wenn sich ein Ersatz- 25 h seiner den Gläubiger als nicht durchsetzbar bzw. mit anderen Worten kommt es auf den tatsächlichen Wert des Ersatzanspruchs a und nicht auf seinen
275 ABS. 2(Einrede) (Dazu müsste das Leistungsinteresse der K in einem groben Missverhältnis zu dem Aufwand stehen, den V betreiben müsste, um ihr das Bild zu liefern und V sich auf diesen Umstand berufen.
I. Anspruch der K gegen v aus s 433 I 1 1. Anspruchsentstehung Kaufvertrag 2. Befreiung von der Leistungspflicht nach s 275 I S 275 I: allenfalls subjektive Unmöglichkeit Bild bei F, noch unzerstört, Rückerwerb denkbar und möglich also 275 I 3. Befreiung nach 275 II Leistungsaufwand V: 20000 Leistungsinteresse K: 200 grobes Missverhältnis, 275 II 2 Vorsatz; hier dennoch weil 100facher Aufwand Einredeerhebung durch V also 275 II Rechtsfolge: kein Anspruch gem. 433 I 1
275 (2) Falllösung
Anspruch der K gegen V gem. 433 Abs. 1 S. 1
K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Ubergabe des Bildes gem. 433 Abs. 1 S. 1 haben.
1. Anspruch entstanden
Der Anspruch ist durch Abschluss des Kaufvertrags entstanden.
2. Anspruch gem. 275 Abs. 1 erloschen?
V wäre von seiner Leistungspflicht nach s 275 Abs. 1 befreit, wenn ihm die Erbrin- gung der geschuldeten Leistung unmöglich geworden ist. Dies könnte man annehmen, weil er infolge der Übere ung des Bildes an F der K kein Eigentum mehr daran ver schaffen konnte. Diese Unmöglichkeit beträfe allerdings nur den V als Schuldner (und nicht jedermann), da F zur Ubereignung in der Lage wäre. Deshalb ist näher zu prüfen, ob die Veräußerung des geschuldeten Bildes an F wirklich zur subjektiven Unmöglich- keit S. v. 275 Abs. 1 führt. Denn die gegenüber K bestehende Leistungspflicht kann v dazu verpflichten, das Bild ggf. von F zurück zu erwerben. Subjektive Unmöglichkeit liegt daher bei der Ubereignung dergeschuldeten Sache an einen Dritten nicht vor, wenn der Dritte bereit ist die Sache zurück zu übereignen oder den Eigentumserwerb durch der Kaufer in sonstigten Weise zu Da F grundsätzlich zum Rückverk bereit ist, liegt hier keine su bjektive Unmöglichkeit 275 Abs. 1 vor.
- Leistungsverweigerungsrecht des v gem. 275 Abs. 2? Fraglich ist, ob berechtigt ist, seine Leistung gegenüber K 275 Abs. 2 z verweigern. Dazu müsste das Leistungsinteresse der einem groben Missve Bild zu liefern, und V den V etreiben müsste, um ihr das sich auf diesen Umstand berufen.
a) Ermittlung des Aufwandes des V Leistungsinteresse des Bevor das Verhältnis zwischen Aufwand des Schuldners und beiden Vergleichskom Gläubigers beurteilt werden kann, ist zunächst die Höhe der Aufwand umfasst in Geld als auch Anstrengungen, unternehmen muss, um die Leistung erbringen zu können V kann seine Lieferpflicht aus 433 Abs. 1 S. 1 mur erfüllen, wenn er das Bild von F für 20000 € zurückkauft. Sein Aufwand ist somit rein finanzieller Natur und mit 20000 € zu beziffern.
B) Leistungsinteresse der K Fraglich ist, wie hoch das Leistungsinteresse der Gläubigerin K anzusetzen ist. Das Interesse des ergibt sich aus dem Vertragsinhalt, dem darin vereinbarten oder vorausgesetzten Leistun zweck sow mmateriellen Motiven. Ausgangspunkt resse. Dieses Inte- ist der für das Bild vereinbarte Kaufpreis von 200 € als Mindes resse könnte nach oben zu korrigieren sein, wenn der Wert des Leistungsge des in Wirklichkeit deutlich höher ist oder besondere auch immaterielle Interes en des Gläubigers hinzu treten. Der Wert des Bildes ist nach den Angaben im Sachverhalt mutmaßlich nicht oder nur unwesentlich höher als die vereinbarten 200 €. K hat es gekauft, um es ihrer Großmutter zum Geburtstag zu schenken. Be sondere immaterielle Interessen sind also nicht berührt, sie könnte auch ein anderes Bild oder sonstiges Geschenk für die Oma finden. Das Leistungsinteresse der K be- trägt also nur 200 €.
Subjektive Unmöglichkeit 275(1)
Liegt daher bei der Übereignung der geschuldeten Sache an einem Dritter nicht vor, wenn der Dritte bereit ist, die Sache zurück zu übereignen oder den Eigentumserwerb durch den Käufer in sonstiger Weise zu ermöglichen.
Missverhältnis
Dies ist dann der Fall, wenn die schuldnerische Bemühungen, den Leistungsgegenstand zu beschaffen, verglichen mit dem Nutzen für den Gläubiger ein völlig überzogenes und untragbares Ausmaß erreichen, so dass unter Berücksichtigung von Treu und Glauben kein vernünftiger Gläubiger Erfüllung verlangen würde.
Vorsatz ist zu berücksichtigen
In Folge des Untergangs (Kausalität) ->4
Problem bei einem Doppelverkauf der Dritterwerber ( nicht der Abschluss des kausalen Verpflichtungsgeschaft zur Unmöglichkeit der Übereignung führt, sondern erst die anschließende Übereignung
Commodum ex negotiatione cum re (herausgabepflichtiger Ersatz)
- In Folge des Untergangs (Kausalität) hinsichtlich v gerade infolge des Umstands, der zur Leistungsbefreiung notwendigen musste in Gestalt der 1000 der Bildes geführt hat, den Ersatz die Kaufpreiszahlung uaten Kausalität könnte man zweifeln da v 000 € aufgrund des Kaufvertrags erlangt hat, seine erst die Berufung auf ist. Der ist also rel locker. Ein ähnliches Proble stellt sich, wenn bei einem Doppelverkauf der Dritterwerbe (F) zur Rück veräußerung der Sache unter keinen Umständen bereit ist. In di Fällen ist man sich einig, dass nicht der Abschluss des kausalen Verpflichtun er chäfts zur Unmöglichkeit der Übereignung s Abs. 1) führt, sondern g. Bei exakt juristischer Betrachtung stellt der Kauf. die anschließende preis in diesem Fall also keinen Ersatz für den geschuldeten Leistungsgegenstand dar, man kann auch zweifeln, ob es gerechtfertigt ist dem und Gläubiger auf diesem Wege unter Umständen mehr als den Marktwert des Leistungs- lädiert die ganz überwiegende Ansicht’ seit jeher für eine wirtschaftliche Dennoch Betrachtungsweise. Sie sieht auch das commodum ex negotiatione cum re als heraus gabepflichtigen Ersatz i.S. d. s 285 Abs. 1 an, wenn der leistungsbefreiende und der ersatzanspruchbegründende Umstand zwar nicht identisch sind, aber zumindest wirt schaftlich eine Einheit bilden. Dafür sprechen Sinn und Zweck des Gläubiger das zuzuwenden, was wirtschaftlich an die Stelle des geschuldeten Gegen standes getreten ist, um so eine Bereicherung des Schuldners aufgrund des befreienden Umstands zu verhindern. Dem ist zu folgen, da der Schuldner sich seiner Leistungspflicht sonst in Fallen, in denen dem Gläubiger kein Vermögensschaden ent steht, zu leicht entziehen könnte. Dann kann es aber auch nicht darauf ankommen, ob im Falle des Doppelverkaufs der Zweiterwerber zum Rückverkauf bereit ist oder nicht und ob die Leistungsbefrei ung des Verkäufers aus 275 Abs. 1 oder Abs. 2 folgt. Denn die im Verhältnis zu K vertragswidrige Veräußerung an F ist in beiden Fällen für e spätere Leistungsbefrei- di ung ursächlich. Damit liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise d notwendige Kausalität auch hier vor vertretbar) Identität zwischen geschuldetem und ersetztem Gegenstand Der Kaufpreis wurde gerade für das geschuldete Bild erangt Hinweis: Dieser Prüfungspunkt spielt eine Ro untergegangene (etc) Sache nur ver- geschuldet, der vermieter bekommt aber Ensatz für das
687 Abs 2, 681 S.2, 667
(Wenn die Veräußerung an F für V ein objektiv fremdes Geschäft darstellen würde. Dazu müsste die Veräußerung des Bildes an F in den Rechts- bzw. Interessenkreis der K fallen)
K könnte gegen v Anspruch auf Herausgabe des von F erlangten Kaufpreises 30 1000 € haben, wenn die Veräußerung an F für v ein objektiv fremdes Geschäft darstellen würde. Dazu müsste die Veräußerung des Bildes den Rechts bzw. Interessenkreis der K fallen. Im Zeitpunkt der Veräußerung an F war V Eigen tümer des Bildes, so dass kein objektiv fremdes Geschäft vorlag. Ein Anspruch der K gegen V auf Herausgabe des Kaufpreises nach 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 besteht daher nicht
346 Abs 1, 326 Abs 4
VI. Anspruch gem. 346 I, 326 V
1. Rücktrittsgrund liegt vor wegen 326 I 1
2. Rücktrittserklärung 349: fehlt noch, nicht ratsam für K
Rechtsfolge: derzeit kein Anspruch gem. 346 I
2 Rücktrittsgründe
346 Abs 1, 326 Abs 4
346 Abs 1, 326 Abs 5
2 Rücktrittsgrund nur für Fälle, in denen die 326 Abs 1, S.1, Abs 4 nicht eingreift
611 (1) Unmöglichkeit-> im Dienstvertrag
- Anspruch A gegen X aus s 611 I 1. Anspruchsentstehung Arbv
- Ruhen nach S 1 I ArbPlSchG da keine Wehrübung
- 275 I Leistung möglich
- Befreiung nach 275 III höchstpersönliche Pflicht, s 613 S. 1.
* Hindernis: drohende Haft, verlust der Staatsbürgerschaft schwerwie gende Nachteils.
* Abwägung mit Leistungsinteresse des A: Störung wie bei Krankheit
* Einredeerhebung durch X also 275 III (H) lge: kein Anspruch gem. 611 Ifür Wehrdienstdauer
II. Rechtsfolgen zugunsten des A 1. Wegfall Lohnanspruch, 326 Abs. 1 S. 1……………………… 2. Rücktritt nach 326 V bzw. bei Dauerschuldverhältnis Kündigung? trotz 275 III?
275 (3) Leistungsverweigerungsrecht
- Leistungsverweigerungsrecht gem. 275 Abs. 3 bleibt, ob x 275 Abs.3 für die Dauer seines Wehrdienstes verweigern kann. Nach dieser vorschrift ist jeder Schuldner einer persönlich zu erbringenden Leistung berechtigt, wenn sie ihm unter Abwägung der seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. Da X seine Arbeits. leistung gem. 613 persönlich erbringen muss, ist 275 Abs. 3 hier anwendbar Da es um höchstpersönliche Pflichten geht, können der Leistung im Rahmen des 275 Abs. 3 anders als bei Abs. 1 und 2 subjektive Leistungshindernisse oder erschwerungen entgegenstehen. Wenn x seine Arbeitsleistung wie geschuldet erbringt, drohen ihm Haft und der Verlust der Staatsbürgerschaft, also schwerwiegende per sönliche Nachteile. Diese Nachteile berechtigen ihn nach 275 Abs. 3 zur Leistungs verweigerung, wenn das Leistungsinteresse des A ihnen gegenüber nicht überwiegt. Zwar verweist A auf seinen Bedarf an der Arbeitskraft des X, doch ist nicht ersichtlich dass dieser das bei jedem Arbeitsverhältnis normale Maß übersteigen würde. Sicherlich wird der Betriebsablauf durch die zweimonatige Abwesenheit des X gestört, doch wäre dies im Krankheitsfall nicht anders. Meil nur das Leistungsinteresse des Gliubi-
275 Abs 3
Nach dieser vorschrift ist jeder Schuldner einer persönlich zu erbringenden Leistung berechtigt, wenn sie ihm unter Abwägung der seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
Da nach 613 persönlich erbringen muss-> 275 Abs 3 anwendbar
Rücktritt bzw. Kündigung gem. 326 Abs 5 oder 626 Abs 1
( der für 626 Abs 1 erforderliche wichtig Grund kann nicht in der Erhebung des Leistungsverweigerungsrechtes liegen, da 275 Abs 3 auch mit Blick auf Arbeitsverhältnisse konzipiert wurde und eine Pflichtverletzung ausschließt. Der wichtige Grund muss sich also aus den Folgen ergeben, die die Leistungsverweigerungsrecht für den Betrieb hat)
(Grundsätzlich kann der Gläubiger bei Erhebung der Einrede nach 275 Abs 3 gem 326 zurücktreten. Bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen wie dem vorliegenden Arbeitsvertrag wird der Rücktritt als Instrument zur Vertragsbedingung aber durch die Kündigung ersetzt, vgl. 313 Abs. 3 S. 2 für die Geschäftsgrundlagenstörung und 314 Abs. 2 für die Kündigung aus wichtigem Grund wegen Pflichtverletzungen.
Für Dienst- und Arbeitsverhältnisse gilt die speziellere Regelung des erforderliche Grund kann nicht in der Erhebung istungsverweigerungsrechts liegen, Abs. auf Arbeitsverhältnisse konzipiert wurde und eine Pflichtverletzung ausschließt. Der wichtige Grund muss sich also Folgen ergeben, die die Leistungsverweigerung für den Betrieb hat. Sind diese besonders gravierend, sind aber die Voraussetzungen des 275 Abs. 3 nicht erfüllt, weil das Leistungsinteresse des Arbeitgebers über Es bleibt A die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung, bei der die vorschriften des KSchG zu beachten sind. Die Abs. schließt eine verhaltens- aus, da die Leistungsverweigerung nicht als Pflichtverletzung angesehen werden kann. Einer Kündigung steht 275 Abs 3 aber entgegen