Einstellung Flashcards

(21 cards)

1
Q

Was muss eine Einstellungsverfügung (Bescheid) enthalten?

A
  • die Vorschrift, nach der eingestellt wird
  • den Einstellungsgrund (woran es fehlt)
  • Reichweite der Einstellung (Kompletteinstellung? Teileinstellung?)
  • Bekanntgabe ggü dem Antragsteller und dem Beschuldigten
  • Nebenentscheidungen (z.B. über Asservate)
  • Frist
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2
Q

Wann ist ein Bescheid zu schreiben? Wann ist jemand zu bescheiden?

A

Wenn es einen Antragsteller gibt.
Wenn also eine Einstellung gem. § 170 II StPO erfolgt und das Ermittlungsverfahren aufgrund eines Strafantrags hin eingeleitet wurde.

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3
Q

Wann ist jemand zu bescheiden?

A

Wenn ein Strafantrag vorliegt und die Einstellung gem. § 170 II StPO erfolgt, ist der Antragsteller zu bescheiden.
=> Im Fall der Einstellung auf einen Strafantrag hin, § 171 1 StPO
Ist dagegen kein Strafantrag gestellt worden (= Ermittlung von Amts wegen), entfällt die Bescheidungspflicht. Die die Entscheidung tragenden Gründe sind in diesem Fall nicht im Bescheid mitzuteilen. Damit sie aber dennoch nachvollziehbar sind, sind sie in einem Vermerk aufzuführen.

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4
Q

Sind alle Antragsteller in der gleichen Weise zu bescheiden?

A

Nein.
Einige (= diejenigen, die zugleich Verletzter sind) müssen über ihre Rechte belehrt werden (da sie das Recht des Klageerzwingungsverfahrens haben), andere nicht.

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5
Q

Welche Antragsteller müssen belehrt werden (Rechtsbelehrung)?

A

Diejenigen, die das Recht des Klageerzwingungsverfahrens haben (= Antragsteller = Verletzter), § 172 StPO.

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6
Q

Wonach ist zu fragen, wenn der Antragsteller zu bescheiden ist (wenn also ein Strafantrag vorliegt und die Einstellung gem. § 170 II StPO erfolgt)?

A

ob er auch belehrt werden muss, ob also der Antragsteller zugleich Verletzter ist

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7
Q

Was ist zu tun, wenn der Antragsteller auch Verletzter ist?

A

Dem Antragsteller ist eine Rechtsbelehrung zu erteilen, § 171 S. 2 iVm § 172 II aE StPO.
arg.: das Klageerzwingungsverfahren ist prinzipiell zulässig

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8
Q

Wie sieht eine (Rechts-)Belehrung aus?

A

An den Antragsteller, der zugleich Verletzter ist: “Gegen diesen Bescheid steht Ihnen nach § 172 I StPO die Beschwerde an den Generalstaatsanwalt zu. Die Beschwerde kann binnen 2 Wochen nach der Bekanntgabe des Bescheides entweder bei der hiesigen Staatsanwaltschaft oder bei dem Generalstaatsanwalt in Schleswig eingelegt werden.”

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9
Q

Was sind die ersten 4 Prüfungsschritte vor dem Verfassen einer Einstellungsverfügung?

A
  1. Einstellungsgrund: Nach welcher Vorschrift soll eingestellt werden?
  2. Reichweite: Kompletteinstellung oder Teileinstellung?
  3. Bescheid oder Vermerk: Ist ein Strafantrag gestellt oder von Amts wegen ermittelt worden?
  4. Im Fall eines Bescheids: Antragsteller = Verletzter, sodass Belehrungspflicht besteht?
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10
Q

Was ist ein Strafantrag?

A

Ein Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage.
§ 77
§ 158

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11
Q

Was versteht man unter einem Strafantrag im prozessualen Sinne?

A

Unter Strafantrag im prozessualen Sinne ist nicht nur der Strafantrag, die Ermächtigung zur Strafverfolgung oder das Strafverlangen iSd §§ 77 ff. StGB zu verstehen, sondern jede Strafanzeige gem. § 158 I StPO mit dem erkennbaren Willen, die Strafverfolgung zu veranlassen.
Er kann in einem Strafantrag iSd StGB enthalten sein und setzt nicht voraus, dass der Antragsteller auch Verletzter ist.

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12
Q

Wann ist ein Vermerk mit den Gründen für die Einstellung zu schreiben?

A

Wenn kein Bescheid zu schreiben ist. Wenn also eine Einstellung erfolgt und kein Strafantrag vorliegt, sondern von Amts wegen ermittelt wurde.

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13
Q

Ist ein separater Vermerk im Fall der Einstellung von Ermittlungen auf einen Strafantrag hin nötig?

A

Nein, weil die die Einstellung tragenden Gründe aus dem Bescheid heraus ersichtlich sind.

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14
Q

Woran erkennt man, dass der Antragsteller nicht zugleich Verletzter ist?

A

Er wurde nicht belehrt (keine Rechtsbelehrung)

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15
Q

Wann bedarf es bei der Einstellung einer Belehrung nicht?

A
  • Wenn der Antragsteller nicht zugleich Verletzter ist
  • Wenn der Antragsteller zugleich Verletzter ist und die Einstellung aus Opportunitätsgründen erfolgt oder es sich um reine Privatklagedelikte handelt, weil hier das Klageerzwingungsverfahren nicht zulässig ist und daher keine Rechtsbelehrung erforderlich ist, vgl. § 172 II 3 aE StPO.
    Ausnahme: Offizialdelikte und Privatklagedelikte treffen in einer prozessualen Tat zusammen. Im Falle einer Einstellung gem. § 170 II StPO muss daher eine Belehrung erfolgen.
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16
Q

Welche Frage ist im 4. Prüfungspunkt beim Verfassen eines Einstellungsbescheids in Bezug auf den Beschuldigten zu stellen?

A
  • ob der Beschuldigte vernommen worden ist
  • ob ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war
  • ob er um einen Bescheid gebeten hat
  • ob sonst ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist
    (vgl. § 170 II 2 StPO)
17
Q

Was muss die StA machen, wenn die Fälle im 4. Prüfungspunkt zu bejahen sind?

A

Die StA muss den Beschuldigten gem. § 170 II 1 StPO durch eine Mitteilung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis setzen (Einstellungsnachricht).

18
Q

Wie nennt man die Mitteilung, mit der die StA den Beschuldigten gem. § 170 II 1 StPO über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn in Kenntnis setzt?

A

Einstellungsnachricht

19
Q

Was ist zu tun, wenn der Antragsteller zugleich Verletzter ist, belehrt werden muss und das Verfahren eingestellt wird. Daraufhin legt der Antragsteller Beschwerde ein, die Erfolg hat. Während dessen wurde die Einstellungsnachricht aber bereits an den Beschuldigten rausgeschickt?

A

Bevor die Einstellungsnachricht rausgeschickt wird, wird eine Frist von einem Monat verfügt. Nach Wiedervorlage der Akten wird dem Beschuldigten dann die Einstellungsnachricht übersandt, sofern bis dahin keine Beschwerde des Antragstellers eingegangen ist (und mit ihr auch nicht mehr gerechnet werden muss).
arg.: Macht der Antragsteller von seinem Beschwerderecht Gebrauch, und weist der GStA die StA an, die Ermittlungen wieder aufzunehmen und die öffentliche Klage zu erheben, wäre dem Beschuldigten in der Einstellungsnachricht bereits mitgeteilt worden, dass die Ermittlungen eingestellt wurden. Dies wäre unschön

20
Q

Wie kann man dies zusammenfassen (die Einstellungsnachricht soll den Beschuldigten nicht zu früh, d.h. vor einem möglichen Beschwerdeerfolgs des Antragstellers, erreichen)?

A

Ist ein Bescheid mit Belehrung zu erteilen, sollte eine Frist abgewartet werden, bevor die Einstellungsnachricht verfügt wird. Ist dagegen keine Einstellungsnachricht zu erteilen (etwa weil der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat), gibt es keinen Grund mit dem Bescheid zu warten.

21
Q

Was sind Nebenentscheidungen?

A

Unter Nebenentscheidungen sind solche zu verstehen, die nicht das prozessuale Schicksal der Sache selbst betreffen, sondern verwaltungstechnische Fragen (z.B. Müssen Asservate wieder herausgegebenen werden? Muss die Entscheidung an das BZR mitgeteilt werden?).