Erhebung der öffentlichen Klage Flashcards

Ref Lit. (14 cards)

1
Q

Wann muss die öffentliche Klage erhoben werden?

A

Wenn hinreichender Tatverdacht vorliegt und keine Kompletteinstellung vorgenommen werden soll.

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2
Q

In welchen zwei Schritten erfolgt die Erhebung der öffentlichen Klage?

A
  1. Fertigung der Begleitverfügung
  2. Fertigung der Anklageschrift/ des Strafbefehls/ oder eines anderen Antrags
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3
Q

Welchen Zweck hat die Begleitverfügung?

A

Sie soll das Verfahren in das Zwischenverfahren bringen, vgl. §§ 169a, 199 StPO, und die Durchführung der Hauptverhandlung ermöglichen.

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4
Q

Was ist Inhalt der Begleitverfügung?

A
  • (Teil-) Einstellungen
  • Nebenentscheidungen (Asservatenentscheidungen, Erfordern von Beiakten)
  • Nebenanträge (Beantragung eines U-Haftbefehls, Bestellung eines Pflichtverteidigers)
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5
Q

Mit welchem Satz beginnt die Begleitverfügung?

A

“Die Ermittlungen sind abgeschlossen”, § 169a StPO

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6
Q

Was ist der Abschlussvermerk?

A

Der Verfügungspunkt, den § 169a StPO verlangt (“Die Ermittlungen sind abgeschlossen”).

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7
Q

Ist der Abschlussvermerk eine Prozessvoraussetzung?

A

Nein

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8
Q

Welche Konsequenz hat der Zeitpunkt der Begleitverfügung (Verfügung des Abschlusses der Ermittlungen)?

A

Der Ermittlungsteil wird vom Entschließungsteil getrennt.
Von jetzt an besteht für einen Verteidiger ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht (Umkehrschluss aus § 147 II StPO) und dem StA ist die unmittelbare Verfahrensherrschaft entzogen.
Einstellungen können ohne Zurücknahme der Anklage nicht mehr durch die StA verfügt werden.

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9
Q

Was ist die Entschließung der Staatsanwaltschaft?

A

§ 160 I StPO: Die Entscheidung am Ende des Ermittlungsverfahrens, darüber, ob die StA die Ermittlungen einstellt, § 170 II StPO, oder den Abschluss der Ermittlungen verfügt (§ 169a StPO) und öffentliche Klage erhebt (§ 170 I StPO).
VSS: hinreichender Tatverdacht

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10
Q

Die StA verfügt den Abschluss der Ermittlungen

A

§ 169a StPO (-> Begleitverfügung)

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11
Q

Die StA erhebt Anklage

A

§ 170 I StPO (-> Anklageschrift)

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12
Q

Wann ist die StA nicht mehr Herrin des Ermittlungsverfahrens?

A

Mit Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Erhebung der öffentlichen Klage (= Fertigung der Begleitverfügung/ Verfügung des Abschlusses der Ermittlungen und der Anklageschrift)

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13
Q

Was kann beantragt werden, falls nicht Anklage erhoben werden soll?

A

Es kann der Erlass eines Strafbefehls oder die Behandlung im beschleunigten Verfahren beantragt werden.

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14
Q

weiter bei Rn. 209

A
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