Gefährdungshaftungen Flashcards
(4 cards)
Voraussetzungen Haftung des Motorfahrzeughalters
- Haftung des Halters
- für den Betrieb
- eines Motorfahrzeugs
- Personen- oder Sachschaden
- Kausalzusammenhang
- Widerrechtlichkeit (str., Loacker nicht erforderlich)
Subjekt der Haftung des Motorfahrzeughalters
Subjekt der Haftung ist der Motorfahrzeughalter. Als solcher ist diejenige Person zu betrachten, auf deren Rechnung und Gefahr das Fahrzeug betrieben wird und die zugleich die unmittelbare Verfügungsbefugnis über das Motorfahrzeug hat.
SVG begrenzt Haftpflicht des Schädigers auf Personen- und Sachschäden reduziert.
Allgemeines
Zurechnungsrund: (jeweils an sich sozial nützliche und erlaubte) Gefahrenquelle oder gefährliche Tätigkeit (demggü. grds. keine objektive Unregelmässigkeit oder Ordnungswidrigkeit erforderlich – i.U. zu den einfachen Kausalhaftungen)
Erfordernis sondergesetzlicher Grundlage (keine Generalklausel, [leider] keine Analogie)
Schaden/immaterielle Unbill
conditio sine qua non (Adäquanz demggü. nach überzeugender, aber str. Mindermeinung bei Haftungs-
begründung nicht erforderlich)
Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung? (str.; m.E. nicht notwendig)
Anspruchskonkurrenz [und zwar mit vertragl. und
deliktischen Ansprüchen])
Gefährdungshaftung des Eisenbahnunternehmens
Haftung des Eisenbahnunternehmens (Art. 2 EBG) für charakteristische Eisenbahnbetriebsrisiken
Anspruchsgrundlage: Art. 40b Abs. 1 EBG
Schutzbereich: Personen- und (bestimmte – vgl. Art. 40b Abs. 2 & 3) Sachschäden
Verwirklichung eines eisenbahnbetriebscharakteristischen Risikos
rechtlich genügender (nach h.M.: adäquater) Kausalzusammenhang zwischen Betriebsrisiko
und vom EBG sachlich erfasstem Schaden
richtigerweise (wie m.E. generell bei Gefährdungshaftungen) nicht erforderlich:
Widerrechtlichkeit
Legislatorisch intendierte, partielle (auf urteilsunfähige Suizidenten abzielende) Ausweitung der Gründe für eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs gem. Art. 40c Abs. 1 EBG durch Art. 40c Abs. 2 EBG («insbesondere») → tatsächlicher Anwendungsbereich zweifelhaft → daher auch im vorigen Zugbeispiel vom BGer verneint (mit dem zutreffenden Argument der immer noch bedeutsamen Betriebsgefahr)
verschuldensunabhängiger Genugtuungsanspruch gem. Art. 40f EBG
→ subsidiäre Geltung des OR