Schändung (Art. 191) Flashcards

(8 cards)

1
Q

Welches Rechtsgut wird geschützt?

A

Sexuelle Selbstbestimmung; sowohl ♀ als auch ♂ als auch Minderjährige.

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2
Q

Welche Personen sollen geschützt werden?

A

Es sollen Personen geschützt werden, die geistig und körperlich nicht in der
Lage sind, sexuell selbstbestimmt zu handeln und sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren.

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3
Q

Wer ist das Tatobjekt?

A

Urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person.

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4
Q

Welche Anforderungen bestehen an die Urteilunfähigkeit?

3P

A
  • Die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Entscheidung über Eingehen von
    Sexualkontakten ist aufgehoben; bspw. Kleinkinder, weitgreifende geistige
    Behinderungen, schwere Rauschzustände.
  • Die Bedeutung und Tragweite des sexuellen Verhaltens kann nicht erfasst werden.
  • Relativität der Urteilsfähigkeit; auch Menschen mit geistiger Behinderung
    können in bestimmten Situationen urteilsfähig sein.
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5
Q

Was bedeutet Wiederstandsunfähig?

2P

A
  • Opfer ist physisch nicht in der Lage, sich gegen den sexuellen Übergriff zu
    wehren.
  • Dauerhafte Widerstandsunfähigkeit (bspw. Invalidität) oder bloss vorübergehende Widerstandsunfähigkeit (bspw. Fesselung, Drogeneinfluss, Untersuchung auf einem gynäkologischem Stuhl).
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6
Q

Was ist die Tathandlung?

A

Missbrauch:
- Zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen Handlung oder zu einer anderen
sexuellen Handlung.

  • «Missbrauchen»: Der sexuelle Umgang mit jemandem, der nicht urteilsfähig ist, ist nicht generell strafbar. Verboten ist nur das Ausnützen («in Kenntnis ihres Zustandes») der Urteilsunfähigkeit.
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7
Q

Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?

2P

A

> Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

> Eventualvorsatz genügt auch bzgl. Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit («in
Kenntnis ihres Zustandes»).

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8
Q

Welche Konkurrenzen bestehen?

1 + 4P

A

> Zwischen Art. 187 (sexuelle Handlung mit Kindern) und Art. 191 besteht nach BGE 120 IV 194 ff. echte Konkurrenz.

Sinnwidrige Verdoppelung der Strafbarkeit?
- Art. 187 schützt die sexuelle Integrität von Kindern unabhängig von derFrage, ob sie urteilsunfähig sind oder nicht.

  • Wenn bei einem Kind vollständige Urteilsunfähigkeit gegeben ist, dann ist
    eine zusätzliche Bestrafung wegen Schändung gerechtfertigt.

> Vergewaltigung und sexuelle Nötigung gehen vor, wenn der Täter die
Widerstandsunfähigkeit selbst hervorgerufen hat, um sich am Opfer sexuell zu
vergehen.

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