Sexuelle Handlungen mit Kindern Flashcards

(9 cards)

1
Q

Welches Rechtsgut wird geschützt?

A

Ungestörte sexuelle Entwicklung Minderjähriger.

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2
Q

Welche Art von Gefährdungsdelikt liegt vor?

A

Abstraktes Gefährdungsdelikt.

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3
Q

Spielt es eine Rolle, ob die Minderjährigen Urteilsfähig sind?

A

> Auf die Urteilsfähigkeit des Kindes unter 16 Jahren kommt es nicht an (Altersgrenze von 16 Jahren).

  • Vgl. aber Art. 187 Ziff. 2 (sog. «Jugendliebe»).

> Keine Einwilligung des Kindes unter 16 Jahren möglich.

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4
Q

Wer ist das Tatobjekt?

A

Kind unter 16 Jahren (relativ hohes Schutzalter).

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5
Q

Welche drei Tathandlungen sind denkbar?

A
  • Vornahme einer sexuellen Handlung: Körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer; auch langes Küssen (BGE 125 IV 63); auch, wenn Kind von sich aus den Täter berührt; streicheln von erogenen Zonen (necking) reicht aus.
  • Verleiten zu sexuellen Handlungen: Psychische Einwirkung des Täters auf
    Opfer; kein Körperkontakt zwischen Täter und Opfer.
  • Einbeziehen in sexuelle Handlungen: Täter nimmt vor dem Kind eine sexuelle Handlung vor; Kind muss gezielt zum Zuschauer gemacht werden; kein Körperkontakt zwischen Täter und Opfer erforderlich.
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6
Q

Wann erfolgt Straflosigkeit gem. Ziff 2?

A

Altersunterschied zwischen Beteiligten weniger als drei Jahre.

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7
Q

Wann kann von Strafe oder Strafverfolgung abgesehen werden?

A
  • Fakultativ wenn Täter unter 20 Jahre und besondere Umstände oder
  • Eheschliessung mit Opfer bzw. Eintragung der Partnerschaft.
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8
Q

Welche Anforderungen werden an den subjektiven Tatbestand gestellt?
(3 + 1P)

A

> Vorsatz (Eventualvorsatz genügt).

> Bei irriger Vorstellung, dass der Altersunterschied weniger als 3 Jahre beträgt,
gilt Art. 13 (Sachverhaltsirrtum).

> Handelt der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, greift die besondere Irrtumsregelung in Ziff. 4; Art. 13 gilt nicht.

  • Vorsatzdelikt wird um Fahrlässigkeitselement mit strengem Massstab
    ergänzt.
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9
Q

Welche Konkurrenzen bestehen?

A

> Art. 187 geht Art. 188 (sexuelle Handlungen mit Abhängigen) vor, wenn das Opfer unter 16 Jahre alt ist.

> Echte Konkurrenz gegenüber Art. 189 (sexuelle Nötigung) und Art. 190 (Vergewaltigung).

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