Sexuelle Handlungen mit Kindern Flashcards
(9 cards)
Welches Rechtsgut wird geschützt?
Ungestörte sexuelle Entwicklung Minderjähriger.
Welche Art von Gefährdungsdelikt liegt vor?
Abstraktes Gefährdungsdelikt.
Spielt es eine Rolle, ob die Minderjährigen Urteilsfähig sind?
> Auf die Urteilsfähigkeit des Kindes unter 16 Jahren kommt es nicht an (Altersgrenze von 16 Jahren).
- Vgl. aber Art. 187 Ziff. 2 (sog. «Jugendliebe»).
> Keine Einwilligung des Kindes unter 16 Jahren möglich.
Wer ist das Tatobjekt?
Kind unter 16 Jahren (relativ hohes Schutzalter).
Welche drei Tathandlungen sind denkbar?
- Vornahme einer sexuellen Handlung: Körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer; auch langes Küssen (BGE 125 IV 63); auch, wenn Kind von sich aus den Täter berührt; streicheln von erogenen Zonen (necking) reicht aus.
- Verleiten zu sexuellen Handlungen: Psychische Einwirkung des Täters auf
Opfer; kein Körperkontakt zwischen Täter und Opfer. - Einbeziehen in sexuelle Handlungen: Täter nimmt vor dem Kind eine sexuelle Handlung vor; Kind muss gezielt zum Zuschauer gemacht werden; kein Körperkontakt zwischen Täter und Opfer erforderlich.
Wann erfolgt Straflosigkeit gem. Ziff 2?
Altersunterschied zwischen Beteiligten weniger als drei Jahre.
Wann kann von Strafe oder Strafverfolgung abgesehen werden?
- Fakultativ wenn Täter unter 20 Jahre und besondere Umstände oder
- Eheschliessung mit Opfer bzw. Eintragung der Partnerschaft.
Welche Anforderungen werden an den subjektiven Tatbestand gestellt?
(3 + 1P)
> Vorsatz (Eventualvorsatz genügt).
> Bei irriger Vorstellung, dass der Altersunterschied weniger als 3 Jahre beträgt,
gilt Art. 13 (Sachverhaltsirrtum).
> Handelt der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, greift die besondere Irrtumsregelung in Ziff. 4; Art. 13 gilt nicht.
- Vorsatzdelikt wird um Fahrlässigkeitselement mit strengem Massstab
ergänzt.
Welche Konkurrenzen bestehen?
> Art. 187 geht Art. 188 (sexuelle Handlungen mit Abhängigen) vor, wenn das Opfer unter 16 Jahre alt ist.
> Echte Konkurrenz gegenüber Art. 189 (sexuelle Nötigung) und Art. 190 (Vergewaltigung).