Sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) Flashcards
(9 cards)
Welches Rechtsgut wird geschützt?
Ungestörte sexuelle Entwicklung von Minderjährigen (16-18 Jahre).
Wer kann zum Täterkreis gehören?
> Täterkreis: Jedermann, zu dem ein bestimmtes Abhängigkeitsverhältnis
besteht.
Wer kann des Tatobjekt sein?
Kind oder Jugendliche(r) von 16-18 Jahren in bestimmten Abhängigkeitsverhältnissen.
Welche vier Abhängigkeitsweisen werden im Gesetz genannt?
- Erziehungsverhältnis: Intensive und dauernde Einwirkung auf minderjährige
Person kraft sozialer Position (bspw. Lehrer, Heimleiter, Grosseltern). - Betreuungsverhältnis: Weniger intensive und kürzere Einwirkung auf minderjährige Person (bspw. «Hüten» des Nachbarkindes, Leiter von
Jugendgruppen). - Arbeitsverhältnis: Massgebend ist nicht die rechtliche Qualifikation, sondern das tatsächliche Subordinationsverhältnis.
- Auf andere Weise: Bspw. psychotherapeutische Betreuungsperson,
Anführer von sektenähnlichen Gemeinschaften.
Welche Tathandlung wird vorausgesetzt?
Vornahme einer sexuellen Handlung oder Verleiten zu einer sexuellen Handlung.
- Nicht: Einbeziehen in sexuelle Handlungen.
Welche Anforderungen werden an die Kausalität gestellt?
2P
Sexuelle Handlung wird kausal durch Ausnützung der Abhängigkeit
(«unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit») bewirkt.
- Es darf nicht schon bei Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses und einer
sexuellen Handlung auf eine Ausnützung geschlossen werden.
Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?
2P
> Vorsatz (Eventualvorsatz genügt).
> Keine besonderen Irrtumsregeln (da Abhängigkeitsverhältnis und Ausnützung).
Wann kann fakultativ von Strafe oder Strafverfolgung abgesehen werden?
> Absehen von Strafe oder Strafverfolgung fakultativ bei Eheschliessung zwischen
Täter und Opfer bzw. Eintragung der Partnerschaft.
Welche Konkurrenzen bestehen?
2P
> Art. 188 geht Art. 192 (sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten) und Art. 193 (Ausnützen der Notlage) vor.
> Art. 189 (sexuelle Nötigung), Art. 190 (Vergewaltigung) und Art. 191
(Schändung) verdrängen Art. 188.