Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Grundlagen) Flashcards
(7 cards)
1
Q
Wann greift der Staat in das Sexualverhalten von Einzelnen ein?
A
Der Staat greift nur in das Sexualverhalten von Einzelnen ein, wenn andere dadurch geschädigt oder ernstlich belästigt werden oder wenn gegen den Willen des Berechtigten sexuelle Handlungen vorgenommen werden.
2
Q
Welche beiden Schutzrichtungen werden angestrebt?
A
- Ungestörte sexuelle Entwicklung von Minderjährigen.
- Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung.
3
Q
Bis zu welchem Alter gilt der Schutz von ungestörter sexueller Entwicklung Minderjähriger?
(2P)
A
- «Sexualstrafrechtliche Volljährigkeit» ab 16 Jahren.
- Anhebung des Schutzalter auf 18 Jahre bei Prostitution im Zuge der Ratifikation der Lanzarote-Konvention durch Art. 196.
4
Q
Was wird unter dem Namen der sexuellen Selbstbestimmung geschützt?
(4P)
A
- Sexuelle Integrität.
- Liberale Grundhaltung: Grundsätzlich mischst sich der Staat nicht mehr in
einvernehmliche Sexualpraktiken ein, auch wenn diese nicht den Ansichten der Mehrheit entsprechen. - Sexuellen Selbstbestimmung wird verletzt bei Sexualkontakten gegen den Willen einer Person.
- Sexuellen Selbstbestimmung wird verletzt bei Aufdrängen von sexualbezogenen Vorgängen oder Darstellungen (Exhibitionismus).
5
Q
Wie wird der Beischlaf definiert?
3P
A
- «Naturgemässe Vereinigung der Geschlechtsteile». (BGE 99 IV 152)
- Nur zwischen ♂ und ♀.
- Weder vollständiges Eindringen noch Samenerguss erforderlich.
6
Q
Was sind beischlafähnliche Handlungen?
2P
A
- Alle Handlungen, bei denen Genitalien in besonders engen Kontakt zum Körper kommen (auch zwischen ♀ und ♂, ♀ und ♀, ♂ und ♂).
- Vor allem Anal- und Oralverkehr.
7
Q
Was sind sexuelle Handlungen?
6P
A
- Unmittelbar auf Erregung/Befriedigung sexueller Lust gerichtet.
- Sexualbezug von objektivem Standpunkt aus – es kommt nicht auf die Absicht des Täters an.
- Körperliche Betätigung – nicht obzönes Reden, Gesten, chatten.
- Bezug auf geschlechtsspezifische bzw. erogene Körperteile.
- Differenzierungen nach einzelnem Tatbestand (z.B. Küsse bei Kindern als
sexuelle Handlung). - Fehlt der Sexualbezug, so liegt keine sexuelle Handlung vor, auch wenn Geschlechtsmerkmale miteinbezogen werden: Nacktbaden, Nacktwandern, öffentliches Urinieren, Vorzeigen des Gesässes zwecks Beschimpfung (auch wenn das Schamgefühl verletzt werden kann).