Sexuelle Belästigung (Art. 198) Flashcards

(7 cards)

1
Q

Welches Rechtsgut wird geschützt?

A

Sexuelle Selbstbestimmung.

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2
Q

Wer kann Täter sein?

A

Irgendeine Person

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3
Q

Wer kann Tatobjekt sein?

A

Person (sowohl♀ als auch ♂), die dies nicht erwartet (Abs. 1) bzw. irgendeinen Person (Abs. 2).

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4
Q

Was ist die Tathandlung gem. Abs. 1?

A

Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemandem: Dem Verhalten muss klarerweise eine sexuelle Bedeutung zukommen; das Opfer kann sich der sexuellen Handlung nicht mehr rechtzeitig entziehen («der dies nicht
erwartet»).

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5
Q

Was ist der Taterfolg gem. Abs. 1?

A

Erregung von Ärgernis: Emotionale Auflehnung erheblichen Ausmasses; muss nicht verbalisiert werden.

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6
Q

Was sind die zwei möglichen Tathandlungen nach Abs. 2?

A
  • Tätlich sexuell belästigen: Zudringliches Betasten mit sexuellem Bezug; typischerweise: Täter fasst an die primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale des Opfers; muss keine Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 sein.
  • Verbal sexuell belästigen: Mündlich oder schriftlich; muss auf konkrete
    Person bezogen sein, muss aber nicht unmittelbar gegenüber dieser Person
    erfolgen; «in grober Weise»: Sehr unbestimmter Begriff – es kommt auf das
    soziale Umfeld an.
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7
Q

Was sind die Voraussetzungen an den Vorsatz?

2P

A

> Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

> Eventualvorsatz genügt (umstritten, ob dies für Abs. 1 ausreicht).

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