Sexuelle Belästigung (Art. 198) Flashcards
(7 cards)
Welches Rechtsgut wird geschützt?
Sexuelle Selbstbestimmung.
Wer kann Täter sein?
Irgendeine Person
Wer kann Tatobjekt sein?
Person (sowohl♀ als auch ♂), die dies nicht erwartet (Abs. 1) bzw. irgendeinen Person (Abs. 2).
Was ist die Tathandlung gem. Abs. 1?
Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemandem: Dem Verhalten muss klarerweise eine sexuelle Bedeutung zukommen; das Opfer kann sich der sexuellen Handlung nicht mehr rechtzeitig entziehen («der dies nicht
erwartet»).
Was ist der Taterfolg gem. Abs. 1?
Erregung von Ärgernis: Emotionale Auflehnung erheblichen Ausmasses; muss nicht verbalisiert werden.
Was sind die zwei möglichen Tathandlungen nach Abs. 2?
- Tätlich sexuell belästigen: Zudringliches Betasten mit sexuellem Bezug; typischerweise: Täter fasst an die primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale des Opfers; muss keine Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 sein.
- Verbal sexuell belästigen: Mündlich oder schriftlich; muss auf konkrete
Person bezogen sein, muss aber nicht unmittelbar gegenüber dieser Person
erfolgen; «in grober Weise»: Sehr unbestimmter Begriff – es kommt auf das
soziale Umfeld an.
Was sind die Voraussetzungen an den Vorsatz?
2P
> Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
> Eventualvorsatz genügt (umstritten, ob dies für Abs. 1 ausreicht).