Der Beschuldigte Flashcards

1
Q

Defi

A

Derjenige, der konkret verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben u. gegen den die Ermittlungsbehörde durch einen Willensakt zum Ausdruck bringt, dass sie gegen ihn ein Strafverfahren betreiben will.

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2
Q

2 Elemente des Beschuldigtenbegriff

A

a) Hinreichend konkreter Anfangsverdacht

> > liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass Beschuldigte als Täter o. Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.

(ab hier muss Polizei handeln! Legalitätsprinzip 152 II StPO!)

b) Willensakt der Strafverfolgungsbehörde

> Die Strafverfolgungsbehörde muss zudem durch eine nach außen erkennbare Handlung zum Ausdruck bringen, dass sie subjektiv beabsichtigt, gegen den Betroffenen ein Strafverfahren zu betreiben.
(Belehrung, Festnahme, Durchsuchung etc.)

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3
Q

Rechte des Beschuldigten

A

a) Recht auf Verteidigung (137 StPO)
b) Recht, jede Aussage u. Einlassung zur Sache zu verweigern (136 I S. 2 StPO…)
c) Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG)
d) Recht auf Unterlassumg verbotener Vernehmungsmethoden (136a StPO)

e) Grundsätzliches Recht auf Anwesenheit bei richterlichen Vernehmungen eines Zeugen o. Sachverständigen (168c II StPO)
f) Recht auf Dolmetscher bei Vernehmungen (Art. 6 EMRK)

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4
Q

Der notwendige Verteidiger

(= “Pflichtverteidiger”) 140 StPO

A

Staat übernimmt erstmal Anwaltskosten u. holt sich die zurück, wenn derjenige verurteilt wird u. zahlungsfähig ist.

• Notwendige Verteidigung vorgesehen, wenn:
(!) 1. zu erwarten ist, dass Hauptverhandlung nicht erst beim Amtsgericht sondern bei höheren Instanzen stattfindet (Oberlandesgericht, Landgericht o. Schöffengericht).
(!) 2. dem Beschuldigten ein VERBRECHEN zur Last gelegt wird.
3. Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann
(!) 4. der Beschuldigte nsch 115, 115a, 128 I o. 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft o. einstweilige Unterbringung vorzuführen ist
(!) 5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung o. mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet (JVA, U-Haft, Strafhaft o. Abschiebehaft, Unterbringung nach PsychKG, stationärer Aufenthalt in Therapieeinrichtung)

Merke:
Liegt ein Fall der notw. Verteidigung vor, ist der Beschuldigte VOR seiner ersten Vernehmung darüber zu belehren, dass ihm auch jetzt schon ein Anwalt beigeordnet werden kann.
(Wenn er dies verlangt u. Vernehmung nicht aufgeschoben werden kann, dann StA kontaktieren, die dann alles in die Wege leiten!

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5
Q

Pflichten des Beschuldigten

A

a) Erscheinungspflicht
Bei StA o. Gericht (nicht bei Polizei), muss erscheinen, kann aber schweigen

b) Anwesenheitspflicht während gesamten Hauptverhandlung (230 f. StPO)

c) Duldungspflicht von Zwangsmaßnahmen
(z.B. 112 ff. StPO die Untersuchungshaft)
Atemalkoholtest freiwillig, bei Ablehnung aber damit leben, dass ihm ggf. gem. 81a ff StPO unter Anwendung von Zwang Blut abgenommen wird

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