Einführung in das Strafrecht Flashcards

1
Q
  • Materielles- und Formelles Strafrecht,

- Verfahren

A

Materielles Strafrecht:

  • ob u. wie sich jmd. strafbar macht
  • geregelt im StGB u. seinen Nebengesetzen (z.B. StVG, BtmG, AMG, WaffG, AufhG)
  • welches Verhalten ist strafbar und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen Strafrechtsnormen nach sich ziehen kann

Formelles Strafrecht:

  • regelt das Verfahren, wie jmd. einer Straftat o. OWI überführt werden kann
  • befasst sich mit Gang des Verfahrens!
  • vorrangig geregelt in der StPO u. ihren Nebengesetzen z.B. OWiG, GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
  1. Straftat = Ermittlungsverfahren
  2. Anklageerhebung = Strafverfahren
  3. Urteil = Rechtsmittelverfahren
  4. Rechtskraft = Vollstreckungsverfahren

Rechtsmittel = Berufung, Revision

  • Berufung = Erste Instanz wird wiederholt (nur zum Landgericht vom Amtsgericht), also es werden alle Beweise nochmals gecheckt etc.)
  • Revision = Urteil wird nur nochmal nach Rechtsfehler untersucht! (Beweisaufnahme findet hier nicht nochmal statt!)

Strafen = Geldstrafe, Freiheitsstrafe (entweder zur Bewährung o. nicht)

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2
Q

Rechtsgebiete im Strafrecht

A
  • Materielles Strafrecht (StGB + ihre Nebengesetze)
  • Formelles Strafrecht (StPO + ihre Nebengesetze)
  • Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Jugendstrafrecht (Rechtsfolge hier geringer)
  • übrige Kriminalwissenschaften (z.B. europäisches u. internationales Strafrecht, Kriminologie, Strafvollzugsrecht)

Ordnungswidrigkeitenrecht (“kleines Strafrecht”)
- Handlungen, die das Gemeinschaftsleben stören, aber nicht so gravierend sind, dass sie eine Kriminalstrafe verdienen z.B. Verstöße gegen 24 StVG, Umweltschutz, Bauvorschriften, Coronaverordnung etc.
- OWI = Geldbuße
- StGB enthält nur Straftatbestände
- Nebengesetze = Straftaten u. OWIS!
JGG (Jugendgerichtsgesetz) = hat eigenen Sanktionskatalog

Allgemeiner und Besonderer Teil

Allgemeiner Teil (1-79 StGB) = Regelungen für alle Straftaten bzw. für das gesamte Verfahren
(z.B. Rechtferrigungsgründe, Antragsdelikte, wer sie stellen darf etc.)

Besonderer Teil (ab 80 StGB) = alle Straftaten (gegliedert in einzelnen Abschnitten u. nach Rechtsgütern unterteilt)

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3
Q

Straftheorien

A
  1. Absoulute Theorien:
    - Strafe soll rein repressiv wirken, Zweck ist die Wiederherstellung der Rechtsordnung durch Eingriff des Staates

a) Vergeltungstheorie:
- Strafe wird allein nur wegen Vergeltung verhängt
- dient dem Schuldausgleich u. stellt somit Gerechtigkeit wieder her
- Strafe = Auge um Auge, Zahn um Zahn
> Problem = Soziale Umstände des Täter nicht berücksichtgt + Staat stellt sich auf gleicher Stufe wie Täter

b) Sühnetheorie:
- dient dazu, dass Täter sich mit Rechtsordnung wieder versöhnt
> Problem = Strafe ist aufgezwungene MN, Sühne setzt aber Unrechtseinsicht u. Freiwilligkeit voraus

  1. Relative Strafzwecktheorien
    - hier nicht repressiv wie absoulute sondern präventiv! Also um künftige Straftaten abzuwehren!

a) Generalprävention: (Entscheidend Wirkung der Strafe auf Allgemeinheit)
(1) Negative Generalprävention:
- Zweck der Strafe ist die Abschreckung der Allgemeinheit
- Androhung, Verhängung u. Vollzug sollen Furch vor Strafe erzeugen u. so Bevölkerung davon abhalten
> Problem = maßlose Strafen lassen sich rechtfertigen, Gefahr Täter als Sündenbock zu missbrauchen

(2) Positive Generalprävention
- dient zur Stärkung des Vertrauens und des Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit
> Problem = individuelle Täterpersönlichkeit wird zu wenig berücksichtig, zudem kann sich Tat aus Sicht des Täters durchaus lohnen

(b) Die Spezialprävention
- Täter als Zentralgestalt der Straftat im Mittelpunkt der Betrachtung, Entscheidend ist die Wirkung der Strafe für den betroffenen Einzelnen

(1) Negative Spezialprävention:
- Strafe dient dazu, Gesellschaft vor dem jeweiligen Täter zu schützen, indem er weggesperrt u. somit an weiteren Taten gehindert wird
> Problem = dann müsste man unabhängig von der Schwere der Tat auch Wiederholungstäter von Bagatelldelikten (z.B. Schwarzfahrer) wegsperren

(2) Positive Spezialprävention:
- Strafe soll zur Besserung des Täters dienen
- soll für ihn eine Apellfunktion sein, fortan ein straffreies Leben zu führen
> Problem = man könnte kaum Strafen gegen Konflikttäter legitimieren, die z.B. in einer einmaligen Lebenssituation umbringen o. vor Gericht falsch aussagen

  1. Die sog. VEREINIGUNGSTHEORIE:
    - keine Straftheorie überzeugt für sich allein, man braucht also die Vereinigungstheorien, die die
    Strafzwecke in ein ausgewogenes Verhältnis bringen
    - StGB legt sich daher nicht auf eine einzige Straftat fest sondern beinhaltet unterschiedliche Ansätze
    - die StA trifft gem. 160 II StPO die Pflicht, alle be- und entlastenden Umstände zu ermitteln
    - die Polizei unterstützt die StA gem. 163 StPO (als Ermittlungspersonen der StA)
    - um Gericht eine entsprechende Entscheidungsgrundlage zu vermitteln, ist es auch Aufgabe der Polizei, die oben genannten strafzumessungsrelevanten Umstände zu ermitteln.
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4
Q

Der Gang des Strafverfahrens

A

ERMITTLUNGSVERFAHREN

  1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens 152 II StPO
    > Verdachtsgrad = Anfangsverdacht
    > Zuständigkeit = StA o. Polizei
    • Prüfung, ob Straftat begangen wurde u. strafprozessual verfolgt werden kann
  2. Abschlussentscheidung
    • Liegt ein hinreichender Tatverdacht gem. 170 I StPO vor?
    > Verdachtsgrad = Hinreichender TV
    > Zuständigkeit = StA
  • bei Nein = Einstellung des Verfahrens nach 170 II StPO
  • bei Ja (bei sehr Geringfügigkeit der Tat - muss aber Vergehen sein) = Einstellung nach 153 ff. StPO
  • bei Ja = 3. Anklageerhebung gem. 151, 200 StPO

ZWISCHENVERFAHREN

  • geregelt in 199-211 StPO
  • Prüfung, ob hinreichender TV besteht
    > Zuständigkeit = Gericht
    > Verdachtsgrad = Hinreichender TV
  • bei Nein = Ablehnung der Eröffnung
  • bei Ja = 4. Eröffnungsbeschluss gem. 199 I, 203 StPO

HAUPTVERFAHREN

  • geregelt in 213-358 StPO
    > Zuständigkeit = Gericht
    > Verdachtsgrad = Richterliche Überzeugung
    5. Durchführung der Hauptverhandlung mit Urteil
    (ggf. mit anschließendem Rechtsmittelverfahren bis Rechtskraft des Urteils)

VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN

  • geregelt in 449 ff. StPO
  • Vollstreckung des Urteils, z.B. Ladung zum Antritt der Freiheitsstrafe o. Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe
    > Zuständigkeit = StA
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5
Q

Strafprozessrecht - rechtliche Grundlagen

A

I. Die Strafprozessordnung StPO:
- enthält wesentliche Vorschriften zum Gang des Strafverfahrens, ist allerdings nicht abschließend

II. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- bestimmt sachliche Zuständigkeit von Gerichten in 1-140a GVG, die Organisation der Staatsanwaltschaft in 142-152 GVG u. bestimmt Grundsätze für äußeren Ablauf gerichtliche Tätigkeit (nicht nur für Strafprozess!!!) vgl. 153-202 GVG

III. Das Grundgesetz (GG)
- enthält wesentliche für das Strafverfahren elementare Grundsätze (z.B. Art. 101, 103, 104 GG)

IV. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
- wie beim GG, hier auch maßgebliche Grundsätze statuiert, die im Strafverfahren Geltung beanspruchen (Art. 2-8 EMRK)

V. Das Strafgesetzbuch (StGB)

  • hier sind Strafverdolgungsvoraussetzungen inhaltlich ausgestaltet (TBM) (Strafantrag gem. 77-77e StGB u. Verjährung gem. 78-79b StGB)
  • zudem noch Regelungen zur Strafvollstreckung bzgl. der Strafaussetzung bzw. der Strafrestaussetzung zur Bewährung (vgl. 56 ff. StGB)

VI. Das Jugendherichtsgesetz (JGG)
- enthält spezielle Vorschriften für das Strafverfahren gegen Jugendliche u. Heranwachsende (33-81, 107-109 JGG)

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6
Q

Grundprinzipien des Strafrechts

A
  • das Verfassungsrecht hat viele Einflüsse auf das Strafrecht sowie auf das Strafprozessrecht!

I. Keine Strafe ohne Gesetz
> Ursprung in Art. 103 II GG u. Art. 7 I EMRK
> Tat kann nur bestraft werden, wenn Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde
> nennt sich auch GARANTIEFUNKTION DES STRAFRECHTS bzw. GESETZLICHKEITSPRINZIP!!!

  1. ) Unzulässigkeit von Gewohnheitsrecht (z.B. Weihnachtsgeld…, Ausnahme Rechtsfertigungsgründe z.B. Arzt Impfung - KV…)
  2. ) Der Bestimmtheitsgrundsatz (Tatbestand + Rechtsfolge, darf nicht zu unbestimmt sein!!!)
  3. ) Das Rückwikungsverbot (2 I StGB)
    d. h. keine Strafe mit rückwirkender Kraft!!! Ausnshmen = 2 Abs. 2-6 StGB
  4. ) Das Analogieverbot (zu Lasten des Täters) = Verbot aus Ähnlichkeitsvergleich neue Straftatbestände zu schaffen > aufgrund “keine Strafe ohne Gesetz”!!! (z.B. 248b StGB - würde nicht für Skatebord o. Tretroller gelten, nur weil für KFZ u. Fahrrag gilt!)

II. Das Schuldprinzip
(Keine Strafe ohne Schuld! - strafrechtlicher Vorwurf soll immer persönliche Vorwerfbarkeit voraussetzen) > also nur Strafe, wenn keine Schuld-bzw. Entschuldigungsgründe vorliegen!!!

III. Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG)
- nur Ausnahme, wenn vorherige Anhörung den Erfolg der MN gefährden würde (Anhörung aber umgehend nachzuholen sobald Ermittlungszweck nicht mehr gefährdet wird vgl. 101 IV, V StPO)

IV. Verbot der Doppelbestrafung wegen derselben Tat - Ursprung Art. 103 III GG
(Als Polizei in einen Protokoll alles eintragen d.h. im Durchsuchungsprotokoll bzw in Akte noch einfügen, dass Waffen gefunden wurden, BTM etc. , dass StA weiß das aus dem Vorgang noch weitere Vorgänge entstehen!!!)
- Wiederaufnahme nur in seltenen Fällen und ggs. zu gunsten des Täter vgl. 359 StPO

V. Grundsatz: in dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten)
- ergeben sich durch Beweismittel kein eindeutiger SV, so hat das Gericht “im Zweifel” die günstigeren Rechtsfolgen zu Gunsten des Täters zu entscheiden!

VI. Recht auf ein faires Strafverfahren
- unabhängiges u. unparteiisches Gericht

> vielfache Ausprägungen des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG, Art. 6 EMRK) abzuleitenden Grundsatzes finden sich im geltenden Strafverfahrensrecht z.B.

  • Unschuldsvermutung
  • das Recht auf einen Verteidiger
  • das Recht zu Schweigen
  • das Recht, sich nicht selbst zu belasten
  • das Recht, sich zur Tat zu äußern
  • Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung
  • u. vieles mehr, vgl. Vorlesung Strafprozessrecht
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7
Q

Begrifflichkeiten

A
  • Im Ermittlungsverfahren = Beschuldigter
  • Im Zwischenverfahren (bei Anklage) = Angeschuldigter
  • Im Hauptverfahren (Hauptverhandlung) = Angeklagter
  • Nach Verurteilung = Der Verurteilte
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8
Q

Auslegung - Begriff

A
  • Interpretation der Rechtsnorm
  • Auslegung kümmert sich um die Bedeutung, Sinn u. Zweck der Rechtsnormen
  • von Auslegung abzugrenzen = Analogie
    > Analogie nur zugunsten des Täters!
    » Ziel Analogie = Ausfüllung von Gesetzestexten durch Weiterentwicklung des Rechtssatzes (Rechtsneuschöpfung)

Z.B.: 248b StGB
> KFZ + Fahrräder
(KFZ = Alles was mit Maschinenkraft bewegt wird u. nicht an Bahngleise gebunden ist, aldo auch Schiffe o. E-Scooter)

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9
Q

Methoden der Auslegung

A
  1. Grammatikalische Auslegung:
    - Wortlaut? Wortsinn? (z.B. was ist mit KFZ gemeint, was gehört alles zu KFZ in 248b StGB?)

Bsp.:

  • grundsätzlich = in der Regel, aber es gibt Ausnahmen!
  • muss/hat = Ermessensreduzierung auf null
  • soll = grundsätzlich etwas zu tun, aber Ausnahmen
  • kann = Ermessen
  • Wohnung im Strafrecht = auch Keller, Treppenhaus etc. damit gemeint!
  1. Historische Auslegung
    - Was hat sich Gesetzgeber bei Erlass der Rechtsnorm gedacht?
    z.B. Nachtzeit 104 III StPO
    > früher stand man im Sommer früh auf, um auf dem Feld zu arbeiten, damals wurde die Norm entwickelt und somit auch Nachtzeit nur bis 4 bzw. jetzt 6 Uhr
  2. Systematische Auslegung
    - Was kann man aus der Stellung der Norm innerhalb des Gesetzes bzw. dem Aufbau der Norm selbst schließen?
    > z.B. Beleidigung 185 StGB bei Persönlichkeitsrechten
    > z.B. 242 StGB (Diebstahl) bei Eigentumsdelikten
    > 177 StGB bei Sexualdelikten
  3. Teleologische Auslegung
    - Was ist Sinn u. Zwecl der Vorschrift?
    (mit Auslegung “Wortlaut” die wichtigste!)
    > Was für ein Ziel wird mit dieser Rechtsnorm verfolgt? z.B. 224 I Nr. 4 StGB (Qualifikation - mind. 2 Personen am TO und zweite Person muss sich mind. in den Weg stellen!!!)
  4. Teleologische Reduktion
    - Sonderform der tleologische n Auslegung
    > wenn eine Norm auf einen Fall nicht angewendet werden soll, obwohl dieser nach dem Wortsinn von ihren Voraussetzungem erfasst wird, es aber Sinn u. Zweck der Norm widersprechen würde, diese auf den Fall anzuwenden. Der Wortlaut geht in bestimmten Konstellationen quasi zu weit.
    > z.B. bei 306a I Nr. 3 StGB Brandstifung
    (wenn bei Kiosk der Besitzer weg ist wegen Mittagspause u. Täter weiß, dass er weg ist u. Kiosk in Brand setzte dann KEINE SCHWERE BRANDSTIFTUNG 306a I Nr. 3 StGB)
    > nur anzuwenden, wenn sich dies zu Gunsten des Täters auswirkt!

Info:
- Anfang jeder Auslegung der “Wortlaut” der Norm! Wenn dies eindeutig dann kein Platz für weitere Auslegung! Wenn nicht dann als nächstes teleologische Auslegung prüfen!

> Polizei richtet sich immer an der Meinung des Bundesgerichtshof!

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10
Q

Ergänzende Methodische Aspekte

A

(!) 1. Die verfassungskonforme Auslegung
- darf also nicht dem GG widersprechen

  1. Unionsrechtskonforme Auslegung
    - darf nicht den europarechtlichen Vorgaben widersprechen!

(!) 3. Erst-Recht-Schluss - “argumentum a fortion”

  • wenn “Dies” gilt, muss erst recht das “Andere” gelten
    (1) vom Größeren auf das Kleinere (nur vorsätzlich, nicht fahrlässig
    (2) vom Kleinen auf das Größere (Verbot des Fahrens mit 2 Personen auf Fahrrad, was aber bei 3 Personen? Dann erst recht nicht!
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11
Q

Einteilung der Delikte

A

• Begehungsdelikte

a) Erfolgsdelikte = neben Tathandlung auch ein Eintritt eines sog. Taterfolges, der in einem ursächlichen Zusammenhang zur Handlung steht z.B.
> KV 223 StGB (durch Schlag muss Gesundheitsschädigung entstanden sein)
> bei Diebstahl 242 StGB muss Dieb z.B. Schokolade eingsteckt u. so neuen Gewahrsam begründet haben

b) Tätigkeitsdelikte = Unrechtstatbestände allein in der vom Gesetz umschriebenen Tätigkeit z.B.
> Bedrohung gem. 241 II StGB
> nach 52 III Nr. 2a WaffG = ohne Genehmigung eine Schusswaffe tragen

• Unterlassungsdelikte

Echte Unterlassungsdelikte =

Unechte Unterlassungsdelikte = Spiegelbilder zu einem Begehungsdelikt
> 13 StGB
> z.B. Totschlag durch Unterlassen (jmd. der schwer verletzt ist nicht helfen)
> Voraussetzung = GARANTENSTELLUNG (besondere Stellung zwischen Täter u. Opfer, verpflichtet den Täter zu helden!)
> z.B. KV durch Unterlasse 223, 13 StGB (z.B. weil Baby keine Nahrung von Eltern gegeben worden ist u. dadurch Magersucht)

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12
Q

Täterschaft u. Teilnahme

A

• Täterschaft = immer wenn als Täter bestraft wird / werden kann

(1) Alleintäterschaft gem. 25 I 1. Alt. StGB
> Täter verwirklicht TB in alleiniger Verantwortung

(2) Mittäterschaft gem. 25 II StGB
> Tat gemeinschaftlich begangen u. alle erhalten die volle Strafe! Jeder muss seinen Teil zur Tatverwirklichung beitragen!
(jeweilige Verletzung jedem zugerechnet!!! z.B. Beinbruch durch Kollege, obwohl man nur ins Gesicht geschlagen hat = trz dafür verantwortlich!!!)

(3) Mittelbare Täterschaft 25 I 2. Alt. StGB
> Jemand (Tatherzcher = mittelbarer Täter) begeht die Tat “durch” einen anderen (menchlisches Werkzeug = Tatmittler)
> z.B. Kind zum Klauen schicken, weil er strafmündig ist = dennoch der, der geschickt hat ist mittelbarer Täter u. wird bestraft!

• Teilnahme

(1) Anstiftung gem. 26 StGB
> jmd. bestimmt vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat
> Anstifter wird gleich dem Täter bestraft

(2) Beihilfe 27 StGB
> jmd. leistet vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe
> für Gehilfen = mildere Strafe gem. 49 I StGB

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13
Q

Unterschied: Handlungsort / Erfolgsort

Territorialprinzip

A

Anknüpfungspunkt des Begehungsortes der Tat (3, 4 StGB) = Territorialprinzip

a) Handlungsort
> da, wo Täter gehandelt hat
> bei Telefonat Anstifter aus anderem Ort z.B. , dann angeklagt von wo er angerufen hat u. wo Tat geschehen ist
> aber es geht nach dem Gericht, das als ERSTES ANGEKLAGT hat!!!

b) Erfolgsort
> nur bei Erfolgsdelikten
> immer dort, wo Erfolg eingetreten ist
(z.B. bei Überweisung illegales Geld von Bremen nach München, Erfolg in München eingetreten an dem das Geld also abgehoben wurde!

> > bei “reinen Tätigkeitsdelikten” ist Bestimmung des Erfolgsortes schwierig! z.B. Stellen von Fotos im Netz (deswegen dort wo Tat begangen wurde, also Handlungsort, weil Erfolg also Fotos herunzerladen z.B. kann ja überall auf der Welt geschehen sein also außerhalb DE!)

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14
Q

Anknüpfungspunkt der Staatsangehörigkeit des Täters (Aktives u. Passives Personalitätsprinzip)

A

• Aktives Personalitätsprinzip
> nach 7 II Nr. 1 StGB darf ein Staat Straftaten seiner eigenen Staatsbürger auch dann in vollem Umfang seiner Strafgewalt unterwerfen, wenn die Tat im Ausland begangen wurde
> deutscher Staatsangehöriger, der z.B. Tat in Madrid begeht wird grundsätzlich in DE bestraft, wenn in Madrid die Tat unter Strafe gestellt ist!
> es gibt aber Länder, die nicht ausliefern, wie z.B. USA, die bestrafen selbst!

• Passives Personalitätsprinzip
> nach 7 I StGB
> Staat darf Straftaten, die gegen einen eigenen Staatsbürger begangen werden auch dann in vollem Umfang seiner Strafgewalt unterwerfen

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15
Q

Ergänzung zu den Straftheorien

kurz u. knackig

A
  • Vergeltungstheorie = Schuldausgleich
  • Sühnetheorie = Reue erzeugen
  • positive Generalprävention = Rechtsbewusstsein der Bürger stärken
  • negative Generalprävention = bei den Bürgern Angst vor Bestrafung erzeugen
  • positive Spezialprävention = Täter bessern
  • negative Spezialprävention = Gesellschaft vor gefährlichen Tätern schützen
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