Gewaltdelikte Flashcards

1
Q

Prüfungsaufbau

A

I. Obj. TB
1.) Tatobjekt: eine andere Person

2.) Tathandlung / Taterfolg:
a) körperl. Misshandlung
und / oder
b) Gesundheitsschädigung

  1. ) Kausalität
  2. ) Obj. Zurechnung

II. Subj. TB

III. RW

  1. ) Allg. Rechtfertigungsgründe
  2. ) Ggf. rechtfertigende Einwilligung, die nicht gegen 228 verstößt?

IV. Schuld

V. Strafantrag gem. 230 StGB

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2
Q

Prüfungsaufbau detailiert

A

I. Obj. TB

1.) Tatobjekt = eine andere Person
(meint einen anderen lebenden Menschen von Beginn seiner Geburt an bis zu seinem Tode)

2.) Tathandlung / Taterfolg:
- körperliche Misshandlung und/oder
- Gesundheitsschädigung
(In Klausur immer beides prüfen!!!)
(auch z.B. durch Unterlassung 13 StGB möglich)

3.) Kausalität

> Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel)

4.) Obj. Zurechnung:
Zudem muss dem Täter der Körperverletzungserfolg obj. zurechenbar sein.

> Obj. zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert

II. Subj. TB:
> Vorsatz erforderlich; bedingter Vorsatz genügt

III. RW
(Allg. Rechtfertigungsgründe = Notwehr, Notstand, Festnahmerecht gem. 127 I StPO, Blutentnahme gem. 81 a StPO, polizeirechtliche Erlaubnistatbestände zur Anwendung unmittelbaren Zwangs)
> Bes. hervorzuheben = ungeschriebene allg. Rechtfertigungsgrund der RECHTFERTIGENDEN EINWILLIGUNG (mutmaßlich u. ausdrücklich) der gem. 228 StGB eimgeschränkt wird (nicht gg. gute Sitten verstoßen!)
> EINWILLIGUNG nur ansprechen, wenn Anlass besteht!
> Die Einwilligung in SITTENWIDRIGE KV ist unwirksam u. führt nicht zur Rechtfertigung

IV. Schuld

V. Strafantrag
> gem. 230 StGB handelt es sich bei 223 StGB um ein Antragsdelikt

(VI. Vollendung u. Versuch: Vollendet ist die KV mit dem Eintritt des Verletzungserfolges. Der Versuch (Abs. 2) ist strafbar)

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3
Q

Tathandlung / Taterfolg

A

• Körperliche Misshandlung:
Eine KÖRPERLICHE MISSHANDLUNG ist eine üble, unangemessene BEHANDLUNG (TATHANDLUNG), durch die das Opfer in seinem KÖRPERLICHEN WOHLBEFINDEN, wenn auch nicht unbedingt durch Zufügung von Schmerzen, so doch IN MEHR ALS NUR UNERHEBLICHEM GRADE BEEINTRÄCHTIGT wird

> insb. bei substanzverletzende Einwirkungen z.B. Substanzschäden (Beulen, Wunden) o. Substanzverlusten (Einbuße von Gliedern, Organen, Zähnen)
Verunstaltungen des Körpers (z.B. Abschneiden von Haaren)
Hervorrufen körperl. Funktionsstörungen (z.B. gehörschädigende Lärmbelästigung, Hervorrufen von Übelkeit, Ekel, Panik u. Schmerzen - müssen aber gewisse Erheblichkeit haben)
entscheidend ist die KÖRPERLICHE AUSWIRKUNG + ERHEBLICHKEIT DER BEEINTRÄCHTIGUNG

• Gesundheitsschädigung:
ist jedes Hervorrufen o. Steigern eines pathologischen (krankhaften) Zustandes

> z.B. Infektion wie Geschlechtskrankheit, Grippe, Corona (ohne dass es zu Symptomen kommen muss) (dauer des Krankheitszustandes ist unerheblich)
nicht nur auf Beeinträchtigung des körperl. Zustandes beschränkt; vielmehr kann auch die Erregung o. Steigerung einer psychischen pathologischen Störung Gesundheitsschädigung sein (z.B. Verstärkung einer Psychose durch Vorgaukeln von Halluzinationen)

> > Unterscheidung mit Beispielen siehe Skript!!!

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4
Q

Prüfungsaufbau 223, 224 StGB

A
223 = Vergehen (bis zu 5 Jahre o. Geldstrafe)
224 = Vergehen (6 Monate - 10 Jahre, minderschwere Fälle analog 223)

A) Komplette Prüfung 223 StGB inkl. RW u. Schuld

B) Prüfung Merkmale 224 StGB
1.Tatbestand
I. Obj. Voraussetzungen der einzelnen Qualifikationsmerkmale des 224 Abs. 1 Nr. 1-5

II. Subj. Voraussetzungen (Vorsatz bzgl. der Verwirklichung der einzelnen Qualifilationsmerkmale

  1. RW (nur ausführen wenn anders als Grundtatbestand, ansonsten nur auf Prüfung 223 StGB verweisen)
  2. Schuld (Verweisen auf Prüfung 223 StGB)
  3. Strafantragserfordernis (wenn 224 bejaht, dann Strafantrag nicht erforderlich weil Offizialdelikt!)
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5
Q

226 StGB - Schwere KV

A
  • Verbrechen (Abs. 1 = 1-10 Jahre Freiheitsstrafe, Abs. 2 = mind. 3 Jahre, bis 15 Jahre (weil keine Obergrenze geregelt ist dann imm 15j.))

Komplette Prüfung des 223 bis Schuld u. dann 226 (o. auch erst 223, 224)

Prüfung der Merkmale des 226 StGB:
I) Obj. TB

  1. Vorliegen einer schweren Folge
  2. Dauerhaftigkeit der schweren Folge (Defi: Voraussetzung für eine Dauerhaftigkeit ist, dass die schwere Folge für eine UNBESTIMMT LANGE ZEIT VORLIEGT)
  3. Kausalität
  4. Obj. Zurechnung
    a) tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
    b) Unmittelbarkeitserfordernis
  5. Bei fahrlässiger Herbeiführung der Folge =
    aa) Obj. SorgfaltspflichtV.
    bb) Obj. Vorhersehbarkeit der schweren Folge
    Bei vorsätzlicher Herbeiführung der schweren Folge = hier keine Prüfung!

II. Subj. TB
Bei fahrlässiger Herbeiführung der schweren Folge (Abs. 1) = hier keine Prüfung!
Bei vorsätzlicher Herbeiführung der schweren Folge = hier Feststellung der Vorsatzform (bei dolus eventualis = Abs. 1, bei Absicht o. Wissentlichkeit = Abs. 2)

III. RW

IV. Schuld
1. Allg. Schuldausschließungsgründe
2. Bei fahrlässiger Herbeiführung der schweren Folge
a) individuelle SorgfaltspflichtV.
b) individuelle Vorhersehbarkeit der schweren Folge
Bei vorsätzlicher Herbeiführung der schweren Folge = hier keine Prüfung!

• Defis 226 StGB
Nr.1a. Verlust des Sehvermögens auf einem o.beiden Augen = Das Sehvermögen ist die Fähigkeit, mittels der Augen Gegenstände wahrzunehmen, wenn auch nur auf kurze Dauer

Nr. 1b Verlust des Gehörs (Taubheit) = Verlust des Gehörs muss sich auf BEIDE OHREN beziehen, wobei es genügt, dass die Fähigkeit verloren geht, artikulierte Laute zu verstehen

Nr. 1c Verlust des Sprechvermögens (Stummheit) = Es genügt der Verlust der Fähigkeit zum artikulierten Reden (vollkommene Stimmlosigkeit nicht erforderlich)

Nr. 1d Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit = Voraussetzung ist, dass das Opfer vor der Tat noch fortpflanzungsfähig war o. sich diese Fähigkeit durch altersgerechte Entwicklung noch hätte herausbilden können

Nr. 2 Verlust o. Unbrauchbarkeit eines wichtigen Glieds des Körpers =

  • Wichtigkeit des Gliedes: bestimmt sich nach dessen allgemeiner Bedeutung für den Gesamtorganismus unter Berücksichtigung individueller Körpereigenschaften u. ggf. etwaiger Vorschädigungen des Opfers
  • Verlust des Gliedes: ist die völlige, möglicherweise erst durch eine medizinisch indizierte Amputation geschehene Abtrennung des Gliedes vom Körper (o. dauerhaftige Gebrauchsunfähigkeit = z.B. durch Versteifung, wenn also so viele Funktionen des Gliedes ausgefallen sind, dass dies dem Verlust des Gliedes gleichkommt

Nr. 3 Dauernde Entstellung in erheblicher Weise = Unter einer dauernden Entstellung ist die erhebliche Verunstaltung der Gesamterscheinung zu verstehen
Erheblich = ist diese, wenn sie mit den sonstigen, in 226 I Nr. 1 u. 2 genannten Auswirkungen vergleichbar ist

Nr. 3 Verfall in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit, Behinderung =
Verfall : Lang andauernder (chronischer), den Gesamtorganismus erheblich beeinträchtigender Krankheitszustand, dessen Beseitigung sich zum Zeitpunkt des Urteils nicht übersehen lässt
Siechtum: chronischer Krankheitszustand mit Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens, der den Gesamtorganismus ergreifend ein Schwinden der Körper- o. Geisteskräfte u. Hinfälligkeit zur Folge hat u. dessen Heilung ausgeschlossen o. nicht absehbar ist
Lähmung: ist die erheliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit eines Körperteils, die den gesamten Körper in Mitleidenschaft zieht
Geistige Krankheit: weiter als krankhafte seelische Störung i.S.v. 20 - säntliche krankheitswertige Schäden an der psychischen Gesundheit erfasst, die nicht nur unerheblich u. nicht nur vorübergehend sind

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6
Q

229 - Fahrlässige KV

Allg: Fahrlässiges Erfolgsdelikt am Bsp. 229 StGB

A

Vergehen = bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe o. Geldstrafe

  • Bsp. für fahrlässige Erfolgsdelikte = 222 fahrl. Tötung, 229 fahrl. KV, 306 d fahrl. Brandstiftung
    (Eigentums- u. Vermögensdelikte wie z.B. Diebstahl, Raub, Betrug, Sachbeschad. können grds. nicht fahrlässig sein!)

Prüfungsreihenfolge:
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. (ggf. Tatobjekt / Tatsubjekt)
- Tatsubjekt = Jedermann, Tatobjekt = eine andere Person

  1. Tathandlung u. Taterfolg = körperl. Misshandlung u. Gesundheitsschädigung prüfen
    (Bei TH: Im Klaren sein, auf welches Verhalten man abstellen will, richtet sich danach, wodurch Verursacher eine Sorgfaltspflicht verletzt!)
  2. Kausaltität (zwischen TH u. TE nach Äquivalenztheorie)
  3. (!) Obj. Sorgfaltspflichverletzung bei obj. Vorhersehbarkeit des Erfolgseintrittes (obj. Fahrlässigkeit)
    a) Obj. SorgfaltspflichtV.:
    - Art u. Maßstab der anzuwendenden Sorgfalt ergeben sich aus den Anforderungen der ex anten (aus Sicht der damaligen Situation) Sichtweise eines besonnenen u. gewissenhaften Menschen in der konkreten Handlungssituation des Täters. (Sorgfaltspflichten können sich auch direkt aus Gesetzen ergeben wie 30km/h fahren anstatt 50, meisten Sorgfaltspflichten aber ungeschrieben!)

b) Erfolgseintritt muss OBJEKTIV VORHERSEHBAR sein:
- ist gegeben, wenn der eingetretene Erfolg im Zeitprunkt der Handlung nach allg. Lebenserfahrung als adäquate (nicht ungewöhnliche) Folge der Handlung erwartet werden könnte (z.B. voraussehbar, dass Inhalt eines Topf auf dem Herd nach einiger Zeit Feuer fangen kann)

  1. Schutzzweckzusammenhang = obj. Zurechnung des Erfolges:
    - liegt vor, wenn das konkrete sorgfaltspflichtwidrige Täterverhalten, das durch die Norm (z.B. 222, 229, 306 d) verboten ist, sich im Erfolg realisiert hat
    (Unterschied zur Kausalität??? Kausalität = wäre er das Auto nicht gefahren wäre es nicht zum Unfall gekommen, Schutzzweckzusammenhang = hätte er kein Alkohol getrunken hätte er schneller reagieren können und es wäre nicht zum Unfall gekommen)
  2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
    - zwischen dem Eintritt des Taterfolges (TE) u. dem SorgfaltspflichtV. (Der TE hätte bei pflichtgemäßen Verhalten des Täters ausbleiben müssen)
    (z. B. auch wenn A in 30er Zone 30km/h statt 50km/h gefahren wäre, hätte er den Zusammenstoß mit dem Kind, das zwischen den Autos hervorlief, nicht verhindern können = dann kein Pflichtwidrigkeitszusammenhang!)

> Prüfung des SUBJ. TB entfällt, da es sich nicht um ein Vorsatzdelikt handelt!!!

II. RW
- es gelten die allg. Rechtfertigungsgründe

III. Schuld

  • hier neben den allg. Schuldausschließungsgründen auch die Frage, ob dem Beschuldigten die Verletzung der Sorgfaltspflicht auch individuell VORZUWERFEN IST!
    1. Subj. bzw. individuelle Fahrlässigkeit
    a) Sub. bzw. individuelle Sorgfaltspflichtwidrigkeit:
  • für Täter muss erkennbar sein, dass er gg. eine bestehende SorgfaltspflichtV. verstößt, ihm muss klar sein, dass das was er tut für andere gefährlich werden könnte

b) Subj. bzw. individuelle Vorhersehbarkeit
- Täter müsste den ERFOLG IM ENDERGEBNIS vorhersehen können (seine Verantwortlichkeit entfällt für Ereignisse, die außerhalb der Lebenserfahrung liegen
- Gesetz unterscheidet in “BEWUSSTE FAHRLÄSSIGKEIT” (Er denkt “Es wird schon gut gehen”) u. “UNBEWUSSTE FAHRLÄSSIGKEIT” (A fährt 50 in 30er Zone, hat aber das Schild gar nicht gesehen, Kind läuft auf Straße…)
(Bewusste u. unbewusste Fahrl. = nur wichtig für Strafzumessung, muss also von uns nicht vorgenommen werden!)

  1. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens:
    - Täter muss in der Lage gewesen sein, entsprechend der Sorgfaltspflicht zu handeln, ein normgemäßes Verhalten darf nicht unzumutbar gewesen sein!
    (z. B. Straßenbahnfahrer weist Chef auf kaputte Klingel hin, der sagt fahr trz los sonst Kündigung, es kommt zum Unfall der bei Klingel nicht passiert wäre, normgerechtes Verhalten hier nicht zumutbar wegen Drohung der Kündigung!)
  2. Schuldausschließungs- o. Entschuldigungsgründe dürfen nicht vorliegen
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7
Q

227 StGB - KV mit Todesfolge

A

Verbrechen = Abs. 1 (mind 3 Jahre - max. 15 Jahre), Abs. 2 (1-10 Jahre bei minder schweren Fällen)

Erst Grunddelikt 223, dann 227 (nur sinnvoll, wenn KV-Erfolg / die schweren Verletzungen zum Tode führten)

Voraussetzung ist die VORSÄTZLICHE, ZUMINDEST VERSUCHTE VERWIRKLICHUNG EINES DER TATBESTÄNDE DER 223-226a sowie die ZUMINDEST FAHRLÄSSIGE HERBEIFÜHRUNG DER TODESFOLGE IM SINNE DES 18 StG: d.h. der Eintritt der schweren Folge muss für Täter zumindest vorhersehbar u. vermeidbar gewesen sein!

A) Grundtatbestand 223

1) Obj. TB
a) körperl. Misshandlung u./o.
b) Gesundheitsschädigung
c) Kausalität der Handlung für KV-Erfolg
d) Obj. Zurechnung des KV-Erfolg

2) Subj. TB
mind. Dolus Eventualis bzgl. KV-Erfolg
3) RW
4) Schuld

B) TB des 227:

  1. Eintritt der qualifizierten Folge - Tod
  2. Kausalität (nach Äquivalenztheorie) für Todeseintritt
  3. Obj. Zurechnung
    a) tatspezifischer Gefahrzusammenhang u.
    b) Unmittelbarkeitszusammenhang (zwischen KV-Handlung u. Tod)
    ggf. Problem = selbstgefährdendes Opferverhalten
  4. Obj. Fahrlässigkeitskriterien nach 18 StGB
    a) obj. SorgfaltspflichtV. bei
    b) obj. Vorhersehbarkeit der schweren Folge
  5. Subj. Fahrlässigkeits- / Schuldvorwurf
    a) subj. SorgfaltspflichtV
    b) bei subj. Vorhersehbarkeit des Todes
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8
Q

225 StGB - Misshandlung Schutzbefohlener

A

Vergehen = Abs. 1 (6 Monate - 10 Jahre), Abs. 3 (mind. 1 Jahr), Abs. 4 (3 Monate bis 5 Jahre - in minder schweren Fällen

Prüfungsaufbau:

I. Obj. TB

  1. Tatobjekt:
    a) Person unter 18 j.
    b) o. wegen Krankheit/Gebrechlichkeit wehrlose Person

c) die zum Täter in einem Täter-Opfer-Verhältnis nach Nr. 1-4 steht:
(1) seiner Fürsorge o. Obhut untersteht
(2) seinem Hausstand angehört
(3) von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden o.
(4) ihm im Rahmen eines Dienst- o. Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist

  1. Handlungen
    a) Quälen = Verursachung länger dauernder o. sich wiederholender erheblicher Schmerzen o. Leiden

b) Rohes Misshandeln = Körperl. Misshandlung i.S.v. 223, die roh ist, d.h. aus einer dem anderen gegenüber gefühllosen Gesinnung entspringt
c) Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflichten = Böswillig handelt, wer seine Pflicht, für einen anderen zu sorgen,- aus einem verwerflichen Beweggrund heraus vernachlässigt (echtes Unterlassungsdelikt!) z.B. Hass, Geiz, Rache
3. Kausalität = jede Bedingung, die nicht hinweggedacht (bei Unterlassungsdelikt: HINZUGEDACHT) werden kann, ohne, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
4. Obj. Zurechnung = … ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert

II. Subj. TB
Vorsatz bzgl. der obj. TBM, Eventualvorsatz genügt

III. RW

IV. Schuld

(Verstümmelung weiblicher Genitalien = 226a StGB)

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9
Q

Bedrohung - 241 StGB

A

Rechtsgut = ist der Rechtsfrieden des Einzelnen i.S. eines individuellen Rechtssicherheitsvertrauens (Freiheit von Furcht(

Es handelt sich um ein TÄTIGKEITSDELIKT. Auf den Eintritt des Taterfolges, also dass der Bedrohte sich tatsächlich bedroht fühlt, kommt es NICHT an!

Zudem handelt es sich um ein VERGEHEN (bis 1 Jahr o. Geldstrafe). Der Versuch ist, da nicht ausdrücklich bestimmt, nicht strafbar (12, 23 StGB)

Prüfungsschema:

I. Obj. TB.
1. Tatsubjekt: (Jedermann)
2. Tatobjekt: Mensch (= Bedrohungsadressat = derjenige, ggü. dem die Bedrohung ausgesprochen wird)
3. Tathandlung:
Abs. 1 = a) ANDROHEN eines b) im Katalog des Abs. 1 genannten VERGEHENS o.
bb) eines VERBRECHENS (dann Abs. 2)
Abs. 3 = a) VORTÄUSCHUNG eines b) bevorstehenden VERBRECHENS

c) gegen den VERGEHENS-bzw. VERBRECHENSADRESSAT, also denjenigen, den das Vergehen/Verbrechen treffen soll, und zwar aa) den Bedrohungsadressaten selbst o.
bb) eine dem Bedrohungsadressaten nahestehende Person
4. Evtl. Vorliegen objektiver Qualifikationsmerkmale nach Abs. 4

II. Subj. TB.
Mind. Dolus Eventualis (bzgl. der obj. Merkmale)
(Wider besseres Willen bei Abs. 3)

III. RW
IV. Schuld
V. Evtl. Strafantragserfordernis nach Abs. 5, wenn auch die angedrohte bzw. vorgetäuschte Tat ein Antragsdelikt ist

Defi Drohung = Inaussichtstellen eines künftigen Übels, hier eines VERGEHENS IM SINNE DES ABS. 1 o. eines VERBRECHENS IM SINNE DES ABS. 2, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat o. zu haben vorgibt

(Konkludentes Erklärungsverhalten genügt, z.B.
Vorhalten einer potentiell tödlichen Waffe, ohne etwas zu sagen, ggf. auch sich vor einer Person in drohender Haltung aufbauen)

Defi Tathabdlungsvatiante Abs. 3: Vortäuschungstatbestand:
- Der Täter täuscht einem anderen vor, dass die Verwirklichung, d.h. die Begehung eines gegen ihn o. eine ihm nahestehende Person gerichteten eines VERBRECHENS bevorsteht

Nahestehende Person = ein Mensch, der dem Bedrohungsadressaten so verbunden ist, dass er eine Gefahr für jenen auch für sich selbst als Drucksituation empfinden kann

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10
Q

Nötigung - 240 StGB

A

Prüfungsaufbau:

I. Obj. TB

  1. Tatsubjekt = Jedermann
  2. Tatobjekt = jeder Mensch
  3. Tathandlung = ist die Anwendung von Gewalt o. Drohung mit einem empfindlichen Übel, um das Opfer zu einer Handlung, Duldung o. Unterlassung zu zwingen

Nötigungsmittel = (1) Drohung mit empfindlichen Übel o.
(2) Gewalt

  1. Nötigungserfolg = Handlung, Duldung, Unterlassen des Opfers
  2. Kausaltität (zwischen Nötigungsmittel - u. erfolg)
  3. Obj. Zurechnung (in der Regel unproblematisch)

II. Subj. TB.: Vorsatz bzgl. aller obj. TB-Merkmale (mind. dolus eventualis)

III. RW
- allg. Rechtfertigungsgründe
(wenn allg. RW-Gründe nicht ersichtlich, indiziert das noch nicht die RW der Nötigung, vielmehr muss das Vorhehen des Täters VERWERFLICH sein!!!)
- Verwerflichkeitsprüfung (Gem. Abs. 2 ist Tat rechtswidrig, wenn Androhung des Übels zu dem angestrebten Zwecl als verwerflich anzusehen ist)
a) Verwerflichkeit des Mittels
b) Verwerflichkeit des Zwecks
c) Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation

[Verwerflichkeit des Mittels ergibt sich inbes. daraus, dass das Mittel als solches eine strafbare Handlung darstellt o. sonst wie gegen die Rechtsordnung verstößt, z.B. 223, 241, 303 StGB]

IV. Schuld

Allgemein:

Schutzgut = Freiheit der Willensbildungs- u. Willensbetätigungsfreiheit des Einzelnen (Schutz der AHF Art. 2 I GG)

  • Erfolgadelikt, weil Nötigen heißt dem Betroffenen ein seinem Willen widerstrebendes Verhalten (Handeln, Tun o. Unterlassen) aufzuwingen
  • ist ein Auffangtatbestand für andere Delikte (z.B. Raub, räuberische Erpressung, sexuelle Nötigung, Geiselnahme etc.)
  • Vergehen gem. 12 StGB, Versuch ist nach Abs. 3 strafbar (vgl. 23 StGB)

Verwerflich = moralisch unannehmbar

Defi “Drohung” = ist das auf Einschüchterung des Opfers gerichtete Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende sich Einfluss zu haben zuschreibt.
(Davon abzugrenze die WARNUNG, die nicht von 240 StGB erfasst ist)

Übel = ist jede - über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende - Einbuße an Werten o. Zufügung von Nachteilen zu verstehen

Empfindlich = Das Übel ist empfindlich, wenn der drohende Verlust o. der zu befürchtende Nachteil geeignet ist, einen besonnenen Menschen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen

Gewalt = ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft o. durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität u. Wirkweise dazu bestimmt u. geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung o. Willensbetätigung eines anderen aufzuheben (vis absoluta) o. zu beeinträchtigen (vis compulsiva)

Handeln = jedes Verhalten des Genötigten

Dulden = eine Unterart des Unterlassens, nämlich das Unterlassen der Gegenwehr gg. eine Handlung des Täters o. eines Dritten

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11
Q

249 StGB - Raub

A

Prüfungsaufbau:

I. Obj. TB

1) TO = ein anderer Mensch
2) TH = Mit GEWALT o. durch Anwendung von DROHUNGEN mit GEGENWÄRTIGER GEFAHR FÜR LEIB O. LEBEN eine FREMDE BEWEHLICHE SACHE WEGNEHMEN

a) (Einsatz eines Nötigungsmittels):
- Gewalt gg. eine Person o.
- Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib o. Leben
(1) Drohung
(2) gegenwärtige Gefahr
(3) für Leib o. Leben

b) Nötigungserfolg: Duldung der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache seitens des Opfers (wie bei 242 StGB):
- fremde bewegliche Sache
- Wegnahme: Bruch fremden u. Begründung neuen Gewahrsams

c) Finale Verknüpfung des Nötigungsmittels (Gewalt bzw. Drohung) mit dem Nötigungserfolg (Wegnahme)

II. Subj. TB

1) Vorsatz bzgl. der obj. TBM
2) Absicht der rechtswidrigen Zueignung:
a) Aneignungsabsicht
b) Enteignungsvorsatz
c) RW der Zueignung
d) Vorsatz bzgl. der RW der Zueignung

III. RW

IV. Schuld

Allgemein:

  • Geschütze Rechtsgüter = Eigentum u. persönliche Freiheit
  • Verbrechen
  • Quali: 250 StGB (schwerer Raun nach 250 I bzw. besonders schwerer Raub nach 250 II u. Raub mit Todesfolge nach 251 StGB)
  • Abgrenzung zu den räuberischen Delikten 252 (räuberischer Diebstahl) u. räuberischer Erpressung nach 253, 255 StGB

Defi “GEWALT” = Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch eine unmittelbare o. mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die aus der Sicht des Täters dazu bestimmt u. geeignet ist, einem tatsächlich geleisteten Widerstand zu brechen o. einen erwarteten zu verhindern.
(Defi “Napp”: Ist der körperlich wirkende Zwang unter wenn auch nur geringer Kraftentfaltung)

Defi “DROHUNG” mit gegenwärtiger Gefahr für Leib o. Leben = Inaussichtstellen eines konkreten Übels (gegenwärtige Gefahr für Leib o. Leben) auf dessen Eintritt sich der Drohende zuschreibt.

Leib = körperl. Unversehrtheit
Leben = (wie Wortsinn)
Gegenwärtige Gefahr = Situation, die jederzeit in den Schadenseintritt umschlagen kann

zu c) “FINALE VERKNÜPFUNG” = Nach der subj. Zielsetzung des Täter muss die Gewaltanwendung bzw. die Drohung gerade dazu dienen, einen geleisteten o. erwarteten Widerstand zu brechen bzw. zu verhindern.

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12
Q

Raubdelikte Unterscheidung

A

.

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13
Q

Unterschied Unterschlagung / Diebstahl

A

.

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14
Q

(249,) 250 StGB - Schwerer Raub

A
  • Qualifikationstatbestand zu 249 StGB
  • Prüfungsreihenfolge:
    1) 249 gegeben?
    2) Obj. Vorliegen der qualifizierten Merkmale nach 250?
    3) Vorsatz bzgl. der qualifizierten Merkmale des 250?

● Abs. 1 Nr. 1a - Beisichführen einer Waffe o. eines gef. Werkzeuges:
I. Obj. TB
a) Waffe = Ein Gegenstand, der nach seine Art dazu bestimmt u. geeignet ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen.
(Bsp. Schusswaffen, Schlagringe, Totschläger, Gaspistolen, Dolche, Springmesser, Molotowcocktails etc.)

a) Gefährliches Werkzeug = liegt damit vor, wenn der Gegenstand abstrakt gefährlich u. geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Er muss eben in Abgrenzung zur Waffe nur nicht dazu “bestimmt” sein, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
(In Abs. 1 Nr. 1a kommt es darauf an, dass das Werkzeug obj. gefährlich ist, also waffenähnlich ist)

b) Bei-sich-führen = bedeutet zur Verfügung stehen der Waffe o. des gef. Werkzeuges.

II. Subj. TB
- mind. dolus eventualis (in Bezug auf eigenes Beisichführen einer Waffe bzw. gef. Werkzeuges o. das eines Tatbeteiligten)
(KEINE Verwendungsabsicht erforderlich!!!)

● Abs. 1 Nr. 1b - Mitführen eines Werkzeuges o. Mittels zur Widerstandsüberwindung
I. Obj. TB
Werkzeug = jeder bewegliche Gegenstand, der durch menschliche Einwirkung gg. einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden kann
(Z.B. Fesselung mit weichem Schaal, Scheinwaffen auch hier erfasst! Muss nur äußerlich gefährlich erscheinen u. damit geeignet zum Drohen sein)

II. Subj. TB

  • mind dolus eventualis (bzgl Beisichführen eines Mittels zur Widerstandsüberwindung)
  • VERWENDUNGSABSICHT (also als Nötigungsmittel)

● Abs. 1 Nr. 1c - konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
(z.B.: Bedrohung eines erkennbar Herzkranken, Zurücklassen des gefesselten Opfers in entlegener Gegend - bei Lebensgefahr zusätzlich noch Abs. 2 Nr. 3b)

I. Obj. TB
a) Eintritt einee KONKRETEN GEFAHR
(Eine Sachlage, welche bei ungehindertem Geschehensablauf u. in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden, hier der schweren Gesundheitsschädigunf führen wird)
b) einer SCHWEREN GESUNDHEITSSCHÄDIGUNG
(Eine ernsthafte langwierige Krankheit u. / o. eine erhebliche länger andauernde Beeinträchtigung der Arbeitskraft)
c) durch den Raub
d) für eine andere Person

II. Subj. TB
e) ein entsprechender GEFÄHRSUNGSVORSATZ
(Hierfür genügt dolus eventualis bzgl. konkreter Gefahr für schwere Gesundheitsbeeinträchtigung)

● Abs. 1 Nr. 2 - Bandenraub
Obj.TB:
1. ALS MITGLIED EINER BANDE
2. die sich zur FORTGESETZTEN BEGEHUNG VON RAUB O. DIEBSTAHL VERBUNDEN hat
3. u. zwar UNTER MITWIRKUNG EINES ANDEREN BANDENMITGLIEDES

Bande = ist eine auf ausdrücklicher o. stillschweigender Vereinbarung beruhende, auf eine gewisse Dauer abgelegte Verbindung einer Mehrzahl von (mind. 3) Personen zur Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten nach 242, 249

Subj. TB:
- Vorsatz muss sich auf die Bandenmitgliedschaft beziehen, insb. den Vorsatz der fortgesetzten gemeinschaftl. Begehung von Straftaten

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Q

250 II StGB - Besonders schwerer Raub

A

Nr. 1: Verwenden einer Waffe o. eines gef. Werkzeuges
Obj. TB:
- Gef. Werkzeug = analog 224 I Nr. 2 StGB (Scheinwaffe = 250 I Nr. 1b)
- Waffe = analog Abs. 1

  • Verwenden ist jeder zweckgerichtete Gebrauch im Rahmen der Verwirklichung des Grundtatbestandes, also der Einsatz des Gegenstandes als Nötigungsnittel (Drohung u./o. Gewalt) zur Verwirklichung der Wegnahme
    (Es genügt hier mit Waffe o. Gef. WZ zu drohen!!!)

Subj. TB:
- Dolus Eventualis bzgl. Verwendens der Waffe bzw. des Werkzeuges genügt

Nr. 2 = bewaffneter Bandenraub
Obj. TB:
- ein Bandenmitglied AM TATORT muss eine Waffe mit sich führen
(Hier NUR WAFFE erfasst, KEINE gef. Wz!!!)

Subj. TB:
- dolus eventualis bzgl. dass er o. ein Dritter eine Waffe dabei hat (weiß er nichts von Waffe eines anderen, so fehlt es am Vorsatz)

Nr. 3a: Raub mit schwerer körperlicher Misshandlung
Obj. TB:
- schwere körperl. Misshandlung = erforderlich ist eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität o. eine besonders rohe Misshandlung durch Zufügung erheblicher Schmerzen
(brutale Tathandlung)

Subj. TB:
- dolus eventualis, dass Täter beim Opfer erhebliche Beeinträchtigungen der körperl. Integritär hervorruft bzw. dieses körperlich schwer misshandelt

Nr. 3b: Herbeiführen einer konkreten Todesgefahr
Obj. TB:
- konkrete Lebensgefahr
- durch die Tat
- für eine andere Person
(Muss sich aus Gefahr der Nötigungsmittel handeln)

Subj. TB:
- Gefährdungsvorsatz (dolus eventualis genügt)

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Q

252 StGB - Räuberischer Diebstahl

A

Allgemein:
Abgrenzung zum Raub = Beim Raub dienen Anwendung von Gewalt o. Drohung der ERLANGUNG DES GEWAHRSAMS, beim räuberischen Diebstahl hingegen ZUM ERHSLT DES BEREITS ERLANGTEN GEWAHRSAMS

  • Tätigkeitsdelikt (Beute muss nicht erfolgreich gesichert werden, Anwendung des Nötigungsmittels zum Zweck der Beuteerhaltung genügt!
  • Verbrechen (gleich einem Räuber zu bestrafen
  • Diebstahl o. Raub als Vortat müssen VOLLENDET, dürfen aber noch NICHT BEENDET sein!!!
  • Vollendung des räuber. Diebstahls = mit Einsatz der Nltigungsmittel

I. Obj. TB
1. Tatsubjekt (Jedermann), der auf frischer Tat bei einem “Diebstahl” betroffen wird:
a) Taugliche Vortat (Dirbstahl o. Raub vollendet, aber nicht beendet!)
> hier komplette Prüfung der Vortat bzgl. TBM, RW, Schuld
b) Betroffenheit des Täters auf frischer Tat
(Ist der Täter dann, wenn er BEI AUSFÜHRUNG oder ALSBALD NACH DER VOLLENDUNG der Wegnahme AM TATORT o. in dessen UNMITTELBARER NÄHE von einem anderen wahrgenommen, bemerkt o. schlicht angetroffen wird)
(Räumliche u. Zeitliche Nähe entscheidend!!!)

  1. Tathandlung
    Anwendung von Gewalt gg. eine Person o. Drohung mit geg. Gefahr für Leib o. Leben (wie bei 249 StGB)
  2. Evtl. obj. Qualifikationsmermale nach 250, 251 StGB

II. Subj. TB
1) Vorsatz (evtl. auch bzgl etwaiger Qualimerkmale der 250, 251 StGB)
2) Beutesicherungsabsicht
(Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten)
III. RW
IV. Schuld

17
Q

253, 255 ivm. 249 StGB - Erpressung u. räuberische Erpressung

A

I. Obj. TB
1. TO = Ein anderer Mensch
2. TH = Täter nltigt anderen Menschen durch Gewalt o. Drohung mit empfindlichem Übel zu einer Handlung, Duldung o. Unterlassung, wodurch ein VERMÖGENSNACHTEIL dem Opfer o. eines anderen zugefügt wird
(Opfer wird genötigt dem Täter etwas zu GEBEN, anstatt wie beim Raub sich zu nehmen!!!)

a) Nötigungsmittel: Gewalt o. Drohung (wie 249)
(Gewalt gegen SACHEN = 253 Erpressung, Gewalt gegen eine PERSON = 255 räuber. Erpressung!!!)

b) Nötigungserfolg: vermögensschädigende Handlung, Duldung o. Unterlassen des Genötigten (muss für Opfer o. eines Dritten Vermögensschaden bedeuten)

c) Eintritt eines VERMÖGENSNACHTEILS:
Ein Vermögensschaden (analog wie beim Betrug) ist gegeben, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor u. nach der vom Genötigten vorgenommenen Handlung, Duldung o. Unterlassung einen negativen Saldo ergibt > man hat hinterher weniger als vorher

  1. Kausalität (zwischen Nötigungshandlung, Nötigungserfolg u. Vermögensnachteil)
  2. Ggf. bei räuberischer Erpressung gem. 253, 255: Vorliegen obj. Qualifikationsmerkmale der 250, (251) StGB
    (da räuberischer Erpresser gleich einem Räuber zu bestrafen ist)

[Bei einfacher Erpressung gem. 253 kommt mangels gesetzlichen Verweises eine Anwendung von 250, 251 nicht in Frage, ggf. käme aber ein bes. schwerer Fall nach 253 IV in Frage]

II. Subj. TB
1. Vorsatz bzgl. der obj. TBM (inkl. etwaiger Qualimerkmale bei räuber. Erpressung)
(Dolus Eventualos genügt)

2) Bereicherungsabsicht
(Absicht, sich o. einem Dritten zu Unrecht zu bereichern)
> Ist gegeben, wenn es dem Täter auf Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils ankommt, mag dieser von ihm auch nur als Mittel zur Erlangung eines anderweitigen Zweckes erstrebt werden (Bereicherungsabsicht als zielgerichteter Erfolgswille)
a) VERMÖGENSVORTEIL ist jede günstige Gestaltung der Vermögenslage, die beim Täter selbst o. einem Dritten eintreten soll
b) RECHTSWIDRIG ist der erstrebte Vermögensvorteil, wenn der Täter keinen rechtlich begründeten Vorteil hat (dolus eventualis genügt)

III. RW
- Fehlen von allg. RW-Gründen (wie immer)
- nur bei 253 = Verwerflichkeitsprüfung (253 II: Tat ist rechtswidrig, wenn Anwendung von Gewalt o. Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als VERWERFLICH anzusehen ist)
(Zweck meist immer unrechtmäßige Bereicherung&raquo_space; daher Verwerflichkeit zu bejahen!!!)

IV. Schuld
V. Ergebnis

> (Besonders) schwere räuberische Erpressung 253, 255, 249, 250 StGB
Räuberische Erpressung mit Todesfolge 253, 255, 249, 251 StGB