Sexualdelikte Flashcards

1
Q

177 I StGB

A

I. Obj. TB
- Sex Handlung > sind nach 184h Nr. 1 (nicht auswendig lernen, steht im Gesetz!!!) StGB solche, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut (sexuelle Selbstbestimmung) von einiger Erheblichkeit sind. Müssen nach außen erkennbar sein u. das sexualbezogene zum unmittelbaren Gegenstand haben.
(Subsumieren…)

Weiterhin muss die Handlung einen Sexualbezug haben.

Eine Handlung ist JEDENFALLS dann eine sexuelle, wenn der Sexualbezug bereits OBJEKTIV, allein gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennbar ist.
(Subsumieren..)
Eine SEXUELLE HANDLUNG LIEGT WEITERHIN vor, wenn sie SUBJEKTIV SEXUELL BESTIMMT ist, also nach den Umständen des Einzelfalls ein „sexuelles Gepräge“ hat.
(Subsumieren…)

Ebenso muss die Handlung erheblich sein.

Diese ergibt sich AUS DER BEDEUTUNG DER HANDLUNG (normativ) u. / o. QUALITATIV, also aus der Intensität u. Dauer der Handlung. Es muss eine sozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutbeeinträchtigung zu besorgen sein, orientiert an sozialethischen Maßstäben.
(Subsumieren)

  • Tathandlungsvarianten
    ( a)Täter nimmt Handlung an Opfer vor, b)Täter lässt Handlung vom Opfer vornehmen, c)Täter bestimmt das Opfer zur Vornahme einer Handlung an einem Dritten, d)Täter bestimmt das Opfer die Handlung eines Dritten am Opfer zu dulden)
  • Entgegenstehender erkennbarer Wille des Opfers > dieser liegt vor, wenn das Opfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt UND DIES AUCH NACH AUẞEN ERKENNBAR IST.
    (Subsumieren…)
  1. Subj. TB
    - Vorsatz, bedingter Vorsatz: für möglich halten u. billigend in Kauf nehmen
  2. RW
  3. Schuld
  4. Strafzumessung
  5. Quali
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Q

177 II StGB

A

I. Obj. TB
- sex. Handlung
- Tathandlungsvarianten
1. AUSNUTZEN DER WILLENS- o. ÄUẞERUNGSUNFÄHIGKEIT > ABSOLUTE Unfähigkeit des Opfers, zum Zeitpunkt der Tat einen entgegenstehenden Willen zu bilden o. zu äußern.
(Subsumieren)

  1. AUSNUTZEN ERHEBLICH EINGESCHRÄNKTER WILLENS- o. ÄUẞERUNGSFÄHIGKEIT > diese liegt vor bei körperlichen Einschränkungen (z.B. partielle Lähmung) o. bei psychischen Einschränkungen (z.B. Geisteskrankheit, angeborene Intelligenzminderung, krankhafte psychische Einschränkungen, akute Drogen- / Alkoholintoxikation, schwerer Schock) nach medizinisch-psychologischen Kriterien.
    (Subsumieren…)
  2. AUSNUTZEN EINES ÜBERRASCHUNGSMOMENTS > Ausnutzen liegt vor, wenn das Opfer in der konkreten Situation keinen sexuellen Angriff erwartet, wenn es unvorbereitet ist o. wenn es zwar im letzten Moment den Angriff bemerkt, den entgegenstehenden Willen aber nicht mehr äußern o. durchsetzen kann
  3. Ausnutzen nötigungsgeeigneter Lage > Eine nötigungsgeneigte Lage liegt vor, wenn sich das Opfer in einer Lage befindet, in der ihm „bei Widerstand“ - objektiv - ein empfindliches Übel droht. WIDERSTAND = körperliche Gegenwehr, aber auch jede andere Weigerung des Opfers, eine vom Täter verlangte sexuelle Handlung vorzunehmen / zu dulden.
    EMPFINDLICHES ÜBEL: Übel ist jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten o. Zufügung von Nachteilen.
    EMPFINDLICH ist es, wenn der drohende Verlust o. der zu befürchtende Nachteil geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem erstrebten Verhalten zu bestimmen u. dessen Willensentschließung zu beeinflussen.
    (Subsumieren…)
  4. NÖTIGUNG DURCH DROHUNG MIT EINEM EMPFINDLICHEN ÜBEL = SEXUELLE NÖTIGUNG > liegt vor, wenn der Täter das Opfer - ausdrücklich o. konkludent - mit der Herbeiführung eines empfindlichen Übels droht. Diese Drohung muss kausal sein für den Verzicht des Opfers auf die weitere Ablehnung der sexuellen Handlung bzw. auf Widerstand
    (Finalzsmhang zwingend erforderlich!!!)
    - Taterfolg
  5. Subj. TB
    - Vorsatz, bedingter Vorsatz: für möglich halten u. billigend in Kauf nehmen
  6. RW
  7. Schuld
  8. Strafzumessung
  9. Quali
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3
Q

177 IV (Quali zu Abs 2 Nr 1)

A
  1. WILLENSUNFÄHIGKEIT: Fehlen der Fähigkeit, einen faktischen bzw. einen fehlerfreien Willen zu bilden.
  2. AUẞERUNGSFÄHIGKEIT: Wer einen Willen zwar bilden, ihn aber nicht äußern kann, weil er z.B. querschnittsgelähmt ist
  3. KRANKHEIT: ist ein vom Normalfall abweichender, regelwidriger Körper- oder Gesiteszustand, der eine Behandlungsbedüftigkeit u./o. Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (i.d.R. vorübergehend)
  4. BEHINDERUNG: ist eine Beeinträchtigung der körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten o. der seelischen Gesundheit, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht u. deshalb die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt
  5. Ausnutzen
  6. Sex. Handlung

II. Subj. TB
- mind. Bedingter Vorsatz bezogen auf
• Willens- o. Äußerungsunfähigkeit,
• Krankheit/Behinderung als Ursache dafür,
• Sexuelle Handlung
• Ausnutzen: gerade die Einschränkung des Opfers ermöglicht die Vornahme der sexuellen Handlung, was der Täter auch weiß

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4
Q

177 StGB (Allgemein)

A

177 schützt die sex. Selbstbestimmung!

  • Abs. 1 u 2 (Ausn. Nr.5) sind MISSBRAUCHSTATBESTÄNDE (Täter nutzt besondere Lage des Opfers aus)

Abs. 1 = sex. Übergriff
Abs. 2 Nr. 1-4 = sex. Missbrauch
Nur Abs. 2 Nr. 5 = enthält sex. Nötigung

Vergewaltigung = Abs. 6 Nr. 1

Aufbau:

Abs. 1, 2 = GRUNDTATBESTÄNDE
Abs. 4 = Quali zu Abs. 2 Nr. 1
Abs. 5 = Quali zu Abs. 1, 2
Abs. 6 = Regelbeispiele für bes. schwere Fälle u. gilt für Abs. 1, 2, 4 u 5
Abs. 7 u 8 = Quali der Grundtatbestände der Absätze 1 u 2, auch wenn diese bereits nach Abs 4 o 5 qualifiziert wurden
Abs. 9 weist minder schwere Fälle aus

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5
Q

Prüfungsaufbau

A

I. Obj. TB
Abs. 1 u/o 2 als Grundtatbestand!

II. Subj. TB
Vorsatz bzgl. der obj. TB.-Merkmale

III. RW

IV. Schuld

V. Strafzumessung
a) Regelbsp. nach Abs. 6 (obj. u. subj.)
b) bei minder schweren Fällen nach Abs. 9

VI. Ggf. Quali nach:
Abs. 4 (nur bei Abs. 2 Nr. 1)
Abs. 5
Abs. 7
Abs. 8
jeweils obj u subj
(ggf. minder schwere Fälle nach Nr. 9)

VII. Ergebnis

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6
Q

177 V Quali der 177 Abs. 1 u. 2)

A

Obj. Quali-TB
Nr. 1
a) Gewalt: eine gegen den Körper des Opfers gerichtete Kraftentfaltung, die vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird.
b) Gewalt muss bei sex. Handlung ausgeübt werden

Nr. 2
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib u. / o. Leben gegen das Opfer: Angedrohter Angriff gg die körperl. Unversehrtheit, der eine gewisse Schwere hat u. unmittelbar bevorsteht
(Quali zu 177 II Nr. 5)

Nr. 3
Ausnutzen einer schutzlosen Lage: Eine schutzlose Lage liegt vor, wenn die Möglichkeit des Opfers, sich den Einwirkungen (= Gewalthandlungen) des Täters zu entziehen, nach obj. Umständen in Verbindung mit subj. Elementen ggü. durchschnittlichen Situationen herabgesetzt ist, so dass das Opfer unter diesem Eindruck aus Furch vor mögl. Gewalteinwirkungen auf grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet

b) Ausnutzen dieser Lage

II. Subj. Quali-TB
Quali

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7
Q

177 VI (Regelbeispiele - erkennbar durch „in bes. schweren Fällen“)

A
  • in der Strafzumessung geprüft!!!

I. Obj. Vorraussetzungen

Nr. 1 = Vergewaltigung (keine Nötigungshandlung mit Gewalt o. Drohung nötig!!!)
a) Beischlaf: Eindringen des männl. Gliedes in die Scheide, mindestens in den Scheidenvorhof (Vollständiges Eindringen nicht erforderlich!)
b) ähnliche sex. Handlungen, die das Opfer besonders erniedrigen insb. wenn sie mit Eindringen in den Körper verbunden sind (Anal, Oralverkehr, Körperteilte o Profulte o Gegenstände in die Vagina z.B.)

Erniedrigung: liegt vor wenn das Opfer in gravierender Weise zum Objekt sexueller Willkür herabgewürdigt wird

c) sonst. dem Beischlaf ähnliche Handlungen (ohne Eindringen in den Körper)

Nr. 2 - Gemeinschaftlich (arbeitsteiliges aktives Zusammenwirken von mindestens zwei Personen am Tatort
(Vergewaltigung nicht notwendig also ohne Nr. 1 möglich und mit zb Abs. 1 o. 2 möglich)
(Es müssen nicht beide sex. Handlungen vornehmen!!!)

II. Subj. Vorraussetzungen
- mind bedingter Vorsatz in Bezug auf alle obj. Merkmale

  • durch 12 III StGB ist Abs. 6 trz. Vergehen u. nicht Verbrechen, da Grunddelikt Abs. 1 u. 2 einschlägig!!!
  • Zungenkuss wahrsch. 184 I StGB
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8
Q

177 V II (Schwere Fälle)

A

Nr. 1: Mitführen von Waffen u. gef. Werkzeugen (wie 250 I Nr. 1a

a) Waffen: Gegenstände, die zu Angriffs-/ Verteidigungszwecken BESTIMMT und zur Verursachung erheblicher Verletzungen geeignet sind

b) Gef. Werkzeug: liegt vor, wenn der Gegenstand abstrakt gegährlich u geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Er muss in Abgrenzung zur Waffe nur nicht dazu bestimmt sein, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

c) Beisichführen: bedeutet zur Verfügung stehen der Waffe o. des gef. Werkzeuges während der Tat

d) bei der Tat: vor Eintritt ins strafbare Versuchsstadium bis zur Beendigung der Tat

Nr. 2 - Mitführen von Werkzeugen u. Mitteln in Verwendungsabsicht

a) Sonst. Werkzeug o. Mittel: körperliche bewegliche Gegenstände, die nicht als solche gefährlich, aber nach ihrer konkreten, vom Töter vorgestellten Art der Verwendung geeignet sind, durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt den Widerstand einer Person zu verhindern oder zu überwinden
(Nicht verwenden, nur Absicht haben zum Verwenden!!!)

b) Bei der Tat mitführen (wie oben Nr. 1)

c) Verwendungsabsicht des Täters
(Subj. TB-Merkmal welches im obj. TB geprüft wird

Nr. 3: Hervorrufen der Gefahr einer konkreten Gesundheitsschädigung

a) Konkrete Gefahr: Als konkrete Gefahr wird eine Sachlage bezeichnet, welche bei ungehinderten Geschehensablauf u. in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen wird.

b) Schwere Gesundheitsschädigung: eine ernste langwierige Krankheit u/o eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft zu verstehen

II. Subj. QualiTb
- mind bedingter Vorsatz

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9
Q

177 VIII (Bes. schwere Fälle)

A

Nr. 1: Waffe / gef. Werkzeug bei der Tat verwenden (wie 250 II Nr. 1)

a) Waffe (wie vorhin)

b) gef. Werkzeug: Gegenstand, der nach seiner konkreten Art der Verwendung (bei Gewalt) bzw der angedrohten Art der Verwendung (Drohung) geeignet wäre, erhebliche Verletzungen herbeizuführen

c) Verwenden ist jeder, zweckgerichtete Gebrauch im Rahmen der Verwirklichung des Grundtatbestandes, also den Einsatz des Gegenstanden als Droh- o. Gewaltmittel

d) Bei der Tat (wie oben)

Nr. 2a - schwere körperl. Misshandlung: eine durch brutale Tathandlung hervorgerufene schwere Beeinträchtigung des körperl. Wohlbefindens, die zu schweren gesundheitlichen Folgen u/o erheblichen Schmerzen führt

Nr. 2b) Gefahr des Todes (konkrete Lebensgefährdung)

II. Subj. QualiTB
- mind bedingter Vorsatz

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10
Q

177 VIIII (minder schwere Fälle)

A
  • in Strafzumessung zu prüfen!
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11
Q

183 StGB - Exibitionistische Handlung

A

I. Obj. TB
1. Täter (Muss Mann sein)
2. Opfer (muss andere Person sein)
3. Exhibitionistische Handlung
> darunter versteht man eine Entblößungshandlung mit sexueller Motivation

  1. Belästigung
    > die Handlung muss die Person, der ggü. sie vorgenommen wird, in ihrem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigen.

II. Subj. TB
- ABSICHT bzgl. sex. Tendenz (also Absicht sich sexuell zu erregen)

  • mind. bed. Vorsatz bzgl. Belästigungserfolg

III. RW
IV. Schuld
V. Ergebnis

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12
Q

183a StGB - Erregung öffentlichen Ärgernisses

A

I. Obj. TB
1. Tatobjekt/Opfer
2. Tatsubjekt /Täter
3. Tathandlung:
- Sex. Handlung
4. Tatort: Öffentlichkeit (die sex Handlung ist öffentlich vorgenommen wenn sie wahrgenommen wird o wahrgenommen werden könnte
5. Taterfolg: Ärgernis erregen (Ein Ärgernis wird erregt, wenn mindestens ein Beobachter ungewollt u unmittelbar sich ernstlich verletzt fühlt)

II. Subj. TB
1. Zum. bedingter Vorsatz
UND
2. Absicht o Wissentlichkeit bzgl Erregung des Ärgernisses

III. RW
IV. Schuld
V. Subsidiarität ggü 183 StGB (183a subsidiär zu 183 StGB)

VI. Offizialdelikt

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13
Q

184 i StGb - Sex. Belästigung

A

I. Obj. TB
1. TH: in sex bestimmter Weise körperlich berühren
a) unmittelbarer Körperkontakt von Täter am Opfer
b) Berührung muss in sexuell bestimmter Weise erfolgen

  1. Taterfolg: Sex Belästigung als kausale Folge der Tathandlung
    a) Opfer muss in seiner sexuellen Selbstbestimmung nicht unerheblich beeinträchtigt sein (subjektiv unangenehme Störung des Wohlbefindens, des Autonomiegefühls, der Ungestörtheit
    b) Kausalität

II. Subj. TB
- bed. Vorsatz

III. RW

IV. Schuld

V. Strafzumessung

VI. Subsidiarität

VII. Strafantrag

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