Strafprozessrecht Flashcards

1
Q

Ziel

A

Erforschung u. Ermittlung des wahren SV u. Erfüllung des staatlichen Strafanspruchs

ABER: Ziel darf nicht um jeden Preis erreicht werden! (Unnötige Eingriffe in Grundrechte sind zu vermeiden!)

Merke: Keine Strafverfolgung um jeden Preis!

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2
Q

Das Offizialprinzip (152 I u. II StPO)

A
  • stellt klar, dass zur Strafverfolgung allein der Staat berufen ist
  • grundsätzlich Entscheidung des Staates, ob eine Straftat verfolgt und angeklagt wird oder nicht
  • Strafverfolgung- u. vollstreckungsmonopol obliegt dem Staat
  • keine Selbstjustiz
  • Erhebung der öff. Klage obliegt gem. 152 I StPO der StA!
  • auf Willen des Verletzten kommt es “grundsätzlich” nicht an

Einschränkung des Offizialprinzips:
= Antrags- und Ermächtigungsdelikte

Antragsdelikte:
> absolute Antragsdelikte (nur auf Antrag verfolgbar wie z.B. Beleidigung 185 StGB, Hausfriedensbruch 123 StGB)
> relative Antragsdelikte = (Antrag o. öff. Interesse vorhanden dann kein Antrag notwendig)

Ermächtigungsdelikte = z.B. 90 StGB (eher selten)

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3
Q

Akkusationsprinzip (Anklagegrundsatz)

A

“Wo kein Kläger, da kein Richter”

  • Gericht wird nicht aus eigenem Antrieb tätig, es bedarf Anklage durch STA
    (wichtiger Grundsatz für innerjustizielle Gewaltenteilung für Unvoreingenommenheit des Richters)
    > d.h. nicht wie im Mittelalter als Richter auch Ermittler war, heute Ermittler= STA

(Ausnahme = Untersuchungshaft, Gericht als NotStA, aber anspnsten immer Antrag vpn StA notwendig!!!)

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4
Q

Legalitätsprinzip

A

Nach Paragr. 152 II StPO ist STA verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

> Polizei ist laut Paragr. 163 I S. 1 StPO auch verpflichtet Straftaten zu erforschen (sobald tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen)

> Verfolgungszwang 152 II, 160 StPO
Anklagezwang 170 I StPO

  • Ausnahme zum Legalitätsprinzip ist das Oppurtunitätsprinzip (im OWI-VERFAHREN für Verfolgungszwang und Anklagezwang!!!)
  • Im Strafverfahren = Oppurtunitätsprinzip nur beim Anklagezwang aber NIEMALS beim Verfolgungszwang (wir MÜSSEN einschreiten)!!!
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5
Q

Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG)

A
  • der vom Verfahren Betroffene muss die Möglichkeit bekommen, sich vor der Entscheidung zu äußern.

> Dieses Recht = wesentliches Element des Rechtsstaates und muss auch beim OWI-Verfahren und Verwaltungsverfahren beachtet werden

Ausnahme = 33 IV StPO wenn Anhörung den Erfolg der MN gefährden würde (z.B. bei Durchsuchung, Erlass eines Haftbefehls gg. Flüchtigen)

  • in solchen Fällen aber umgehend nachzuholen, sobald Ermittlungszweck nicht mehr gefährdet wird vgl. 101 IV, V StPO
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6
Q

Beweiserhebungsverbote

A
  1. Beweisthemaverbote= Bestimmte Tatsachen dürfen nicht in das Verfahren eingebracht werden (z.B. bereits getilgte Vorstrafen)
  2. Beweismittelverbote= Bestimmte Beweismittel können nicht in das Verfahren eingebracht werden (z.B. Vernehmung von Zeugen, die die Zeugenaussage verweigert haben also Zeugenverweigerungsrecht)
  3. Beweismethodenverbote= Die Beweise verboten, die durch unzulässige Art und Weise zustande gekommen sind (z.B. fehlende Belehrung, verbotene Vernehmungsmethoden)
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7
Q

Ermittlungsgrundsatz

A

Im Prozessrecht der Grundsatz, dass das Gericht von sich aus alle Fakten ermitteln muss. (z.B mögliche Beweiserhebungsverbote möglich u. trz. von STA an Gericht geschickt)

> gilt im gesamten Strafprozess und bei gesonderten Verfahrensarten im Zivilprozess
(Gegenbegriff= Verhandlungsgrundsatz)

> be- und entlastend ermitteln!

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8
Q

(Öff. Interesse)

A

wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört u. die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist .

(z.B. wegen Rohheit o. Gefährlichkeit der Tat, der niedrigen Beweggründe des Täters o. Stellung des Verletzten im öff. Leben)

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9
Q

Beschleunigungsgebot + weitere Grundsätze

A

Art. 20 III GG, Art. 6 EMRK
> Strafverfahren möglichst schnell durchführen
> wegen Belastung Täter, Opfer + Beweismittelverlust (vergessene Erinnerungen)

> vorläufig festgenommene Person bis zum Ablauf des nächsten Tages dem Gericht vorzuführen, dass dann über Haftbefehl entscheidet (115 StPO)
mündl. Prüfung = binnen 2 Wochen nach einem Haftprüfungsantrag durchzuführen (118 V StPO)
Untersuchungshaft darf bis zum Beginn der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht länger als 6 Monate dauern (121 StPO)

> > kommt es zu einer übermäßigen Verfahrensverzögerungen wird die Strafe gemildert (z.B. von 3,5 Jahren auf 2,5 Jahren),
In Extremfällen kann auch Einstellung des Verfahrens die Folge sein, finanzielle Entschädigung auch möglich ggü. beschuldigte u. anzeigende Person.

• Freie richterliche Beweiswürdigung, Art. 97 I GG
> gem 261 StPO entscheidet Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Überzeugung…

• Grundsatz der Öffentlichkeit
> für für jedermann, wenn Raumkapazitäten es zulassen
- Kontrollfunktion
- Ausnahmen = Verhandlungen gegen Jugendliche (48 JGG)
- o. sonstige Geheimhaltungsinteressen der Verfahrungsbeteiligten o. des Staates (z.B. Einsatz SEK)

> > Ergebnis von Absprachen im Strafprozess (“Deals”) vor Öffentlichkeit laut prptokollieren also vorlesen.

• Mündlichkeit (250, 261 StPO)
> mündl. Eröterung (Urkunden müssen verlesen werden (249 StPO)
- dient zur Kontrolle durch Öffentlichkeit
- Zeugen müssen gem. 250 StPO ggs. mündlich gehört werden
- Ausnahmen 251 StPO durch Verlesung eines Protokolls weil Zeuge z.B. gestorben o. nicht an Verhandlung teilnehmen kann (besondere Gründe)

(!) Wichtig für Polizei (256 I Nr. 5 StPO)= Tathergangsbericht (eigene Wahrnehmungen, Aussagen Zeugen etc.) darf vor Gericht verlesen werden!
> d.h. das was wir aufschreiben, kann 1 zu 1 verlesen werden daher immer sorgfältig arbeiten!!!
> somit muss Polizei NICHT IMMER zum Gericht!!!

• Unmittelbarkeitsgrundsatz 226, 250, 261 StPO
> Gericht hat sich selbst ein möglichst unvermitteltes u. direktes Bild von den für das Urteil relevanten Tatsachen zu verschaffen
> so muss Gericht gem. 226 StPO während der gesamten Hauptverhandlung selbst anwesend sein
> Bemühen den Tatzeugen ranzukriegen u. nicht eher jmd. der vom Tatzeugen z.B. Aussagen gehört hat! (d.h. immer das tatnächste Beweismittel heranziehen!!!)

• Im Zweifel für den Angeklagten (in dubio pro reo)
> zentraler Grundsatz des Beweisrechts
> Gericht darf keine vernünftigen Zweifel mehr hsben

• Anspruch auf rechtl. Gehör (Art. 103 I GG)
> vor jeder nachteiligen Entscheidung muss die beschuldigte / angeklagte Person angehört werden u. Gelegenheit zu geben sich zu den Vorwürfen zu äußern, Stellung zu nehmen u. Anträge zu stellen

• Anspruch auf gesetzlichen Richter (Art. 101 GG)
> im Voraus durch Gesetz geregelt, welcher Richter zuständig ist!
> Polizeibeamte u. Staatsanwälte können sich gegenseitig ersetzen, Richter nicht! (Nur in ihrem Geschäftsbereich)
> damit Verhinderung, dass StA ihre Richter aussuchen kann!

• Niemand muss seiner Überführung mitwirken
> Beschuldigte / Angeklagte Personen dürfen:
lügen (sofern sie nicht einem anderen Unrecht tun weil dann Strafvereitelung 258 StGB o. Falsche Verdächtigung 164 StGB), schweigen (vor jeder Belehrung darüber zu belehren gem. 136 StPO)
> z.B. das Recht einen freiwilligen Atemalkoholtest o. Speichelprobe abzulehnen! Aber dann Blutabnahme nach 81 StPO unter Zwang möglich.
(Blutabnahme bei Verkehrsdelikten = keinen Richtervorbehalt! Bei KV o. Raub z.B. = Richtervorbehalt!

• keine doppelte Bestrafung für die selbe Tat
> Zusammenhängende Sachverhalte sind zusammen zu ermitteln, weil sonst “Strafklageverbrauch”!

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10
Q

Geltungsbereich des Deutschen Strafrechts

A

3 StGB = Grundsatz das alle Taten anzuwenden sind, die im Inland begangen wurden
> gesetzl. Regelung (3-7, 9 StGB)

Grundsatz = In Fällen mit Auslandsberührung bedarf es eines legitimierenden Anknüpfungspunktes für die Anwendung des deutschen Strafrechts
> Anknüpfungspunkt des Begehungsortes der Tat (3, 4 StGB) = Territorialprinzip!
> Tat in DE = bundesdeutsche Strafgewalt (egal welche Staatsangehörigkeit o. Wohnsitz)
> bei Schiff- o. Luftfahrzeug = nur bei deutscher Flagge o. Staatsangehlrigkeitskennzeichen!

Ort der Tat (9 StGB) = Ort, an dem Täter gehandelt hat, im Falle der Unterlassung hätte handeln müssen o. der zum TB gehörende Erfolg eingetreten ist o. nach Vorstellung des Täterd eintreten sollen.

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11
Q

Deliktstatbestände

A

• Begehungsdelikte
> Erfolgsdelikte
> Schlichte Tätigkeitsdelikte

• Unterlassungsdelikte
> echte/unechte

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