Einleitung des Ermittlungsverfahrens (Offizialprinzip, Strafanzeige, Strafantrag) Flashcards

1
Q

Wie kommt Ermittlungsverfahren in Gang?

A

> Einleitung Verfahren von Amts wegen nach dem Offizialprinzip

> Einleitung Verfahren aufgrund einer Strafanzeige u.

> Einleitung Verfahren aufgrund Strafantrag (der zumeist auch eine Strafanzeige beinhaltet)

(!)&raquo_space; Zudem muss stets ein Anfangsverdacht (AV) für die Begehung einer Straftat gem 152 StPO vorliegen.

AV = liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkten bestehen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer einer Straftst in Betracht kommt. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.

(Damit Polizei nicht wegen sinnlosen Sachen ermittelt u. Bürger geschützt wir Gegenstamd von Ermittlungen zu werden, obwohl es dafür keinen Anlass gibt)

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2
Q

Wichtigkeit von Tatsachen

A

• AV muss in konkreten Tatsachen bestehen!

> Unter einer Tatsache versteht man im Allgemeinen alle konkreten Vorgänge u. Zustände in der Vergangenheit o. Gegenwart, die objektiv dem Beweis zugänglich sind.

  • Äußere Tatsachen = beziehen sich auf etwas wahrnehmbares (körperl. Gegenstände o. Personen, Fingerabdrücke, Alter, Einkünfte etc.)
  • Innere Tatsachen = betreffen psychische Zustände wie z.B. den Willen eine andere Person mit Schölag verletzen zu wollen, sexuelle Befriedigung in der Tat zu suchen etc.

> > die bekannten Tatsachen müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verdolgbare Straftat vorliegt. Dazu gehören Indizien o. krim. Erfahrungen (Vermutungen reichen nicht aus!)

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3
Q

Wann Straftat verfolgbar?

A

Wenn kein Verfahrens-/ Prozesshindernis besteht!

Prozesshinderni z.B. = Strafklage verbraucht, Verjährung, fehlender Strafantrag bei absoluten AD, Immunität, Strafunmündigkeit der verdächtigen Person)

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4
Q

Einschreiten von Amts wegen

A

> Strafverfoögung von Amts wegen, 152 I StPO (Offizialprinzip)

> Legalitätsprinzip StA = 160 I StPO
Legalitätsprinzip Polizei = 163 StPO
(In der Regel verfolgt Polizei selbst, klärt also Tat so weit wie möglich auf u. übersendet sodann gem. 163 II StPO die Unterlagen / Akte an die StA.

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5
Q

Im Privatbereich: wann tätig werden?

A
  • Laut BGH eine VERFOLGUNGSPFLICHT, wenn es sich um Straftaten handelt, die “nach Art u. Schwere die Belange der Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren”

(Bei sehr schweren Taten muss sogar der normale Bürger anzeigen vgl. 138 StGB, Polizei dann erst recht!!!

> bei Verbrechen muss Polizei im privaten Bereich auch immer anzeigen! Bei Vergehen = Einzelfallentscheidung

> 152 II StPO = verpflichtet zu einem effektiven Einschreiten

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6
Q

Einleitung Ermittlungsverfahrens aufgrund STRAFANZEIGE

A

> 158 I StPO (formlose) Mitteilung eines SV, der nach Meinung des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet

> ist eine bloße Anregung des Verletzten o. einer anderen Person, es möge geprüft werden, ob Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht

> Anzeige an keine besonderen Formvorschriften gebunden! (Kann also mündlich, schriftlich telefonisch o. per Mail, erfolgen)

> > > Die Strafanzeige verpflichtet die Ermittlungsbehörden gem. 152 II, 160 I u. 163 StPO zur Prüfung des Sachverhaltes.

(Strafanzeige kann sich daher auf Antragsdelikte als auch auf Offizialdelikte beziehen)

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7
Q

Einleitung Ermittlungsverfahfens aufgrund eines STRAFANTRAGES

A

> häufig geht mit Strafanzeige auch ein Strafantrag einher

(!!!) > der Strafantrag, geregelt in 77 - 77 d StGB, ist die ausdrückliche o. durch Auslegung zu ermittelnde Erklärung des nach dem Gesetz zum Strafantrag Befugten, dass er eine Strafverfolgung wünscht.

> er enthält somit das Begehren des Antragsstellers, dass die Strafverfolgungsbehörden die Straftat aufklären u. verfolgen, also anklagen!

• Absolute AD:
> nur bei Strafantrag verfolgt
> z.B. 123 II, 247, 185 StGB

• Relative AD:
> entweder aufgrund Strafantrag o. aufgrund besonderes öff. Interesse > dann kein Strafantrag benötigt!
> z.B. 248, 303 c StGB

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8
Q

Antragsberechtigung (77 StGB)

A
  • Grundsätzlich der Verletzte 77 I StGB
  • bei Tod des Verletzten auch Ehegatte, Lebenspartner, Kinder etc.
  • bei mehreren Antragsberechtigten kann jeder Antrag selbstständig stellen (77 IV StGB)

• Zuständige Stelle zur Entgegennahme
> 158 II StPO: Gericht, StA o. in der Regel die Polizei

• Form
> Antrag gem 158 II StPO schriftlich o. zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären
(! Bei Polizei muss schriftlich erfolgen!!! Bei StA o. Gericht = schriftlich o. zu Protokoll!!!)
» schriftlich = Antrag vom Berechtigten persönlich unterschrieben!!!

> Antragssteller kann auch zum Gericht oder StA dort mündliche Erklärung abgeben u. diese wird schriftlich aufgenommen u. vomm aufnehmenden Beamten unterzeichnet.

• Frist 77b StGB
> binnen 3 Monate ab Kenntnis des Antragsberechtigten von Tat UND Täter zu stellen!!! ( z.B. 01.06.2021 - 01.09.2021)

> > Fehlt bei absoluten Antragsdelikten der Form- u. fristgerechte Stragantrah, so ist die Tat nicht verfolgbar = PROZESSHINDERNIS!
(Daher immer prüfen, ob absolutes Antragsdelikt vorliegt u. versucheb, einen form- und fristgerechten Strafantrag einzuholen!

> Strafantrag kann vom Antragsstelle jederzeit zurückgenommen werden was wiederum zu einem Verfolgungs- u. Prozesshindernis führt.

Bei rel. Antragsdelikten gelten die Form- u. Fristvorscchriften nur für den Strafantrag, aber nicht für die Behahung des öff. Interesses durch die StA!

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9
Q

Grundbegriffe in der strafrechtlichen Prüfung

A

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10
Q

Grundbegriffe in der strafrechtlichen Prüfung

A

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