Durchsuchung (102/103 StPO) Flashcards

1
Q

102 StPO - Durchsuchung beim Verdächtigen

A
  1. Vorliegen eines AV gg. einen VERDÄCHTIGEN
    > hier AV definieren + Verdächtiger (Beschuldigter)!!!
  2. Welcher DURCHSUCHUNGSZWECK soll verfolgt werden, also was wird gesucht (eine Person zur Ergreifung o. Beweismittel?)
    (Ermittlungs- o. Ergreifungsdurchsuchung)

> hier Beweismittel definieren!!!

  1. Welches DURCHSUCHUNGSOBJEKT soll durchsucht werden (Wohnung, Nebengelasse, Person, Sachen)?

> Wohnung definieren!!!
Ggf. “andere Räume” definieren!!!

  1. Besteht insoweit eine AUFFINDEWAHRSCHEINLICHKEIT?

> hier Auffindewahrscheinlichkeit definieren!!!

  1. VERHÄLTNISMÄßIGKEIT
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2
Q

103 StPO - Durchsuchung beim Nichtverdächtigen (NV)

A
  1. Vorliegen eines AV gg. einen anderen VERDÄCHTIGEN, der nicht Inhaber der zu durchsuchenden Sachen o. Räume ist.
  2. Welcher DURCHSUCHUNGSZWECK soll verfolgt werden, also was wird gesucht (eine Person zur Ergreifung o. Beweismittel / Einziehungsgegenstände?)
  3. Welches DURCHSUCHUNGSOBJEKT soll durchsucht werden (Wohnung, Nebengelasse, Person, Sachen)?
  4. Bestehen konkrete tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür, dass sich die aufzufindende Person o die zu suchenden Beweismittel u. / o. Einziehungsgegenstände in den Räumluchkeiten, den Sachen o. an der Person des von der Durchsuchung betroffenen befinden (ERHÖHTE AUFFINDEWAHRSCHEINLICHKEIT)?
  5. VERHÄLTNISMÄßIGKEIT
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3
Q

Gefahr im Verzug (GiV)

A

Ein sofortiges Handeln ist erforderlich, da der angestrebte Erfolg der MN (also ihr Zweck) andernfalls in Frage gestellt sein könnte.
(Zu beachten z.B. bei Anhörung - nur die Zeit der Anhörung müsste die Gefahr für die MN sein dann auf Anhörung verzichten weil GIV!)

! Bei Kaiser (Durchsuchung):
GiV liegt vor, wenn bei der Durchsuchung die Kontaktaufnahme (Anrufung) zum Richter den Erfolg der MN (Durchsuchungszweck) gefährden würde (erschwert bzw. unmöglich ist).

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4
Q

Formale (Eingriffs)Voraussetzungen

A

• Zuständigkeit

  1. Regelzuständigkeit
    105 (1) Alt. 1 StPO: Zuständigkeit liegt beim Ermittlungsrichter vgl. 162 StPO
  2. Eilzuständigkeit
    105 (1) Alt. 2 StPO: Zuständigkeit bei Staatsanwaltschaft o. Ermittlungspersonen der StA bei GiV
    (Wichtig bei GiV = StA anrufen, NUR wenn keine Zeit mehr dafür ist dann ordnen wir Ermittlungspersonen (152 GVG) die Durchsuchung an! Merke: Umso länger wir für die Vorbereitung der D. brauchen, umso mehr Zeit haben wir auch Gericht o. StA anzurufen!) (Richter bis 21 Uhr erreichbar)
    (GiV = siehe voriges Deck, hier Defi, subsumieren, Ergebnis)

• Sonstige Formalien (nur prüfen wenn nötig)

  • (104 StPO) Berücksichtugung der Nachtzeit (21-6 Uhr)
    Nur bei
    1. Verfolgung auf frischer Tat
    2. GiV
    3. aufgrund Speichermediums, dass in dieser Nacht z.B. vernichtet wird bzw datauf eingewirkt wird dass wir es nicht mehr auswerten können
    4. zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen
    (Diese Beschränkungen gelten nicht für Räume die zur Nachtzeit für jedermann zugänglich sind etc.)
  • wenn bei Durchsuchung kein Richter o. Staatsanwalt dabei sein kann, dann wenn möglich ein Gemeindeberater o. zwei Mitglieder der Gemeinde in der Bezirk die Durchsuchung erfolgt, hinzuziehen (dürfen keine PVD o. Ermittlungspersonen der StA sein) (105 II StPO)
  • Inhaber darf bei Durchsuchung dabei sein, kamm er z.B. nicht kann er einen Angehörigem, Nachbarn etc. hinzuziehen der dabei ist (106 I StPO)
  • Werden Gegenstände gefunden, die in keiner Beziehung zur Untersuchung stehen aber auf Verübung anderer Straftat hindeuten, so können diese EINSTWEILEN IN BESCHLAG genommen werden, StA ist hiervon Kenntnis zu geben! (108 I StPO)
  • die in Verwahrung genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen u. zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel o. sonstiger Weise kenntlich zu machen (109 StPO)

• Dokumentation
- Nach Beendigung der D. auf VERLANGEN dem Betroffenen eine schriftliche Mitteilung machen, die Grund der Durchsuchung sowie bei 102 StPO die Straftat bezeichnen muss. Auf VERLANGEN auch ein Verzeichnis der in Beschlag genommenen Gegenstände zu geben, falls nichts gefunden dann auch eine Bescheinigung hierüber (107 StPO)
(= Durchsuchungsverzeichnis, Beschlagnahmeverzeichnis, Begründung GiV im Bericht falls danach gehandelt)
(= Durchsuchungsprotokoll, Sicherstellungs-/ Beschlagnahmeverzeichnis)

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5
Q

Benötigte Definitionen

A
  • Verdächtiger = ist der Beschuldigte:
    gegen den ein AV i.S.d. 152 II StPO besteht u. gegen den die Ermittlungsbehörden durch einen Willensakt zum Ausdruck bringen, dass sie gegen ihn ermitteln möchten.
  • Anfangsverdacht:
    Liegt vor, wenn es aufgrund von “zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten i.S.d. 152 Abs. 2 StPO und nicht nur aufgrund von bloßen Vermutungen möglich erscheint, dass der Beschuldigte (jemand) als Täter o. Teilnehmer einer Straftat in Frage kommt.
  • Beweismittel:
    sind Sachen jeder Art, die unmittelbar o. mittelbar für die Tat o. die Umstände ihrer Begehung Beweis erbeingen.
  • Auffindewahrscheinlichkeit:
    Voraussetzung für die Anordnung der Durchsuchung ist die Vermutung, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht wird, das heißt, der zu suchende Gegenstand o. die Person gefunden werden kann.
  • Wohnung:
    Jeder nicht allgemein zugängliche, feststehende, fahrende o. schwimmende Raum, der zur Stätte des Aufenthalts o. Wirkens von Menschen gemacht wird, einschließlich der Nebenräume u. des angrenzenden umschlossenen freien Geländes.
  • Andere Räume (Nebenräume):
    sind solche, die vom Verdächtigen, wenn auch nur gelegentlich, benutzt o. mitbenutzt werden, ohne dass er darin seinen Lebensmittelpunkt hat.
  • GiV:
    wenn der Durchsuchungszweck durch die Verzögerung, welche die Anrufung des Richters mit sich bringen würde, gefährdet wäre.

(Dann kann die D. auch durch StA o. ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden)

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