DRS Flashcards

DRS Standards (30 cards)

1
Q

Was ist die Folge, wenn DRS angewendet werden?

DRS 20

A
  • Positivvermutung der Anwendung von GoB
  • Verweis durch §342qHGB
  • Anwendung qua Gesetz nur AG/KGaA-KA durch §315 HGB, da aber 289 HGB wortgleich analoge Anwendung auch auf EA
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2
Q

Was ist die Folge für den APr wenn ein Unternehmen im LB schreibt, dass es DRS 20 anwendet?

DRS 20

A
  • APr muss DRS 20 beachten und bei Verstoß gegen DRS 20 im BV berichten und ggf. einschränken
  • wenn keine DRS 20 Angabe durch Unternehmen, ceteris paribus nur HGB Konformität zu prüfen, nicht DRS 20 Konformität
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3
Q

Wie ist die Bezeichnung von DRS 13?

A

Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern

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4
Q

Wie ist die Bezeichnung von DRS 16?

A

Halbjahresfinanzberichterstattung

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5
Q

Wie ist die Bezeichnung von DRS 17?

A

Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder

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6
Q

Wie ist die Bezeichnung von DRS 18?

A

Latente Steuern

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7
Q

Wie ist die Bezeichnung von DRS 19?

A

“Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises”

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8
Q

Wie ist die Bezeichnung von DRS 20?

A

Konzernlagebericht

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9
Q

Wie ist die Bezeichnung von DRS 21?

A

Kapitalflussrechnung

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10
Q

Wie ist die Bezeichnung von DRS 22?

A

Konzerneigenkapital

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11
Q

Wie ist die Bezeichnung von DRS 23?

A

“Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss)”

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12
Q

Wie ist die Bezeichnung von DRS 24?

A

Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss

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13
Q

Wie ist die Bezeichnung von DRS 25?

A

Währungsumrechnung im Konzernabschluss

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14
Q

Wie ist die Bezeichnung von DRS 26?

A

Assoziierte Unternehmen

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15
Q

Wie ist die Bezeichnung von DRS 27?

A

Anteilmäßige Konsolidierung

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16
Q

Wie ist die Bezeichnung von DRS 28?

A

Segmentberichterstattung

17
Q

Wie ist die Bezeichnung von DRÄS 14?

A

Änderungen des DRS 18 Latente Steuern

18
Q

Was ist der Gegenstnd und der Geltungsbereich von DRS 26?

A
  • Kriterien ass. Unt.
  • Anwendung Equity-Methode
  • alle Unt. nach §290 HGB welche zu KA verpflichtet sind → DRS19.7ff
    • auch wenn §11 PublG zu KA führt
    • auch für freiwillige KA
  • latente Steuern → [[DRS 18]]
  • fremde Währung → [[DRS 25]]
  • alle Branchen
  • gilt nicht für §315e HGB KA nach IFRS aufstellen
19
Q

Was ist die Voraussetzung für die EInstufung als ass.U., wann werden TU gleich behandelt?

DRS 26

Vici

A
  • Equity Mehtode zur Abbildung Anteile ass.U. oder bei Wahlrecht auf TU/GU genutzt
  • Einstufung ass. U Voraussetzungen:
    • maßgeblicher Einfluss
      • bei GU regelmäßig der Fall
    • nicht vollkonsolidierte TU
  • nicht vollkonsolidierte TU gem. §296 HGB
    • Einfluss MU maßgeblich möglich und tatsächlich ausgeübt?
    • hohe Kosten → ist zumindest Equity Methode finanziell machbar?
    • ausschließlich Zweck Weiterveräußerung aber trotzdem maßgeblicher Einfluss → keine Equity Methode weil keine Beteiligung gem. §271 I 1 HGB
    • teilweise Weiterveräußerungsabsicht → alle Anteile Equity Methode
    • untergeordnete Vollkonso → prüfen ob auch untergeordnete Equity Konso
20
Q

Wann liegt maßgeblicher Einfluss vor und wann spricht gilt bei untergeordneter Bedeutung?

DRS 26

Vici

A
  • maßgeblicher Einfluss
    • widerlegbar vermutet wenn mind. 20% bei MU direkt&indirekt, Zurechnung gem. DRS27.23
    • bei >20% Stimmanteil → bei Würdigung Gesamtumstände doch maßgeblicher Einfluss möglich? (tatsächliche Einflussmöglichkeit, Anteilsstruktur, sonstige Vereinbarungen)
      • Anhaltspunkte (+): Zugehörigkeit Organe, Mitwirkung/Festlegung Politik, Austausch Führungspersonal, wesentliche Geschäftsbeziehung
      • Anhaltspunkte (-): Verzicht auf wesentliche Rechte durch Vertrag, expliziter Ausschluss von Entscheidungsteilnahme, keine Zugehörigkeit Vertreter zur Geschäftspolitik

Untergeordnete Bedeutung
- untergeordnete Bedeutung → Anwendung Equity freiwillig
- für jedes ass. U gesondert und für alle in Summe zu prüfen (→ Doppelte Unwesentlichkeit)
- <mark>DRS19.102-106</mark> analog → insb. Einzeilenausweis in Bilanz & GuV

21
Q

Wann ist maßgeblicher Einfluss zu prüfen?

DRS 26

Vici

A
  • Grundlage: letzter JA des ass.U. §312 VI 1 HGB → bei KA ist dieser zu verwenden
  • stetige Anwendung §252 I Nr. 6 HGB sowohl für Erst- als auch Folgeanwendung
  • zumindest aufgestellt und MU zugänglich sein, Bilanzierungs-/Bewertungsentscheidungen verbindlich stehen
    • Feststellung/Billigung innerhalb Aufstellungsphase KA MU nicht erforderlich
  • Abweichende Stichtage→ kein scheitern §299 I HGB → auch wenn >3 Monate Differenz
  • besondere Vorgänge nach Stichtag ass. U vor KA MU bei Equity Methode irrelevant
    • bei Einfluss VFE Lage → Angabepflicht §297 II 3 HGB
    • Kapitalmaßnahmen o.ä. zu berücksichtigen wenn nahc Stichtag ass. U aber vor Stichtag KA
  • Wechselkurs gem. [[DRS 25]] einzubeziehen
22
Q

Wann liegt ein Wahlrecht für die Anwendung der Equity Methode vor?

DRS 26

Vici

A
  • bei abweichenden Bilanzierungsmethoden → Wahlrecht ob Anpassung oder nicht
  • Einbeziehung von Zwischenabschluss auf KA-Stichtag und nach KA-Methoden zulässig
  • Wahlrecht §300 II 2 HGB und §308 II 2-4 HGB gelten auch für ass. U.
23
Q

Was gilt für die erstmalige Anwendung der Equity Methode grundsätzlich?

DRS 26

Vici

A
  • grundlegend: KonzernAHK gem. §255/253 HGB
  • Zwischenergebnisse bei Transaktionen konzernintern → eliminieren
  • Unterschiedsbetrag I = Konzernbuchwert Anteile verrechnet mit Anteilen an ass. U.
    • anteiliges EK exkl. Anteil anderer G’ter des Konzernverbunds → [[DRS 23]]
  • Unterschiedsbetrag II = UBI aufgeteilt in stille Reserven & Lasten und GoF / passiven EK-Unterschiedsbetrag aufzuteilen
    • Aufdeckung stille Reserven/Lasten nicht auf UB I begrenzt sondern insg. → auch wenn neg. UB entstünde
    • Ermittlung stille Reserven/Lasten → [[DRS 23]]
  • vorläufige Ermittlung gem. §301 II 2 HGB und §312 II 1 HGB gelten analog
  • Ermittlung aktiven/passiven UB
    • erstmals wenn Unternehmen zum ass.U wird → erstes Mal maßgeblicher Einfluss (auch bei sukzessivem Erwerb)
    • wenn vor Vollkonso Wahlrecht gebraucht wird → trotzdem dann wo MU/TU Verhältnis begründet wird
    • TU nach Vollkonso Wahlrecht → Zeitbewertungen fortführen
24
Q

Wann weicht man von den Grundsätzen der erstmaligen Anwendung des Equity Ansatzes ab?

DRS 26

Vici

A
  • KA zum ersten Mal → Wertverhältnisse zu Beginn GJ wenn nicht tatsächlich innerhalb GJ erstmalig maßgeblicher Einfluss
  • wenn nicht mehr unwesentlich: Wertansatz zum Zeitpunkt Wegfall Unwesentlichkeit
    • Vereinfachung. Beginn Konzern-GJ
  • retrospektiv in Vergangenheit wenn Informationen für Fortschreibung verfügbar
25
Was gilt für die Fortschreibung des Equity Ansatzes grundsätzlich? | DRS 26 ## Footnote Vici
26
Was gilt bei Wechsel des Konsolidierungsverfahrens? | DRS 26 ## Footnote Vici
- Übergang gem. [[DRS 27]] - vollständige Veräußerungen → UB VKP abzgl. Wertansatz ergebniswirksam erfassen - teilweise Veräußerung → Anteile AK Bewertung → AK zum Zeitpunkt als beherrschender Einfluss erlischt
27
Was gilt für die ZwiKo bei Equity Bilanzierung? | DRS 26 ## Footnote Vici
- Transaktionen zwischen MU und ass.U. sind gem. EK-Anteil zu eliminieren - upstream = Wahlrecht Verrechnung gegen Bestandswert oder Equity Wertansatz, ersteres empfohlen - falls zweiteres und Wertansatz < zu eliminierender Gewinn → Verrechnung mit Buchwert - downstream = Verrechnung mit Equity-Wertansatz - eliminierdender Gewinn > Equity Ansatz → Verrechnung mit bestehenden Forderungen gegen ass.U. - §304 I HGB iVm §312 V 3 HGB - Transaktionen ass.U.1 ↔ ass.U.2 des gleichen Konzerns nicht eliminieren - verzichtbar wenn keine Infos bekannt oder zugänglich oder untergeordnete Bedeutung - negativer Equity Wert → Erinnerungswert in Bilanz und Fortführung in Nebenrechnung
28
Wie sind die Equity Beteiligungen auszuweisen? | DRS 26 ## Footnote Vici
- als geosonderter Posten §311 I 1 HGB - Änderung wenn nicht erfolgsneutrag in GuV als gesonderter Posten §312 IV 2 HGB - Ergebnis Änderung Equity Wert vor oder nach ESt-Kürzung auszuweisen
29
Welche Anhangsangaben sind für die Equity Beteiligungen zu leisten? | DRS 26 ## Footnote Vici
- Name, Sitz, Anteil EK, einbezogene TU, gesetzliche Vertreter - für alle ass.U. vollständig - sinnvoll gliedern und übersichtlich darstellen - Standpunkt GJ-Ende, bei unterjährigem Wegfall irrelevant - wenn Equity Methode wegen Unwichtigkeit weggelassen → einzeln Angabe - Schutzklausel analog DRS 19 - gem. §313 I 3 Nr. 1HGB - Anwendung Equity Methode nicht einbezogene TU - Berücksichtigung wirtsch. Beteiligungsqutoe - vorläufige Ermittlung - Inanspruchnahme 301 HGB - Verzicht Anpassung abweichende Methoden - Summe nicht erfasster Equity Werte - Stichtag Abschluss wesentliche Vorgänge - Methode ESt-Berücksichtigung - §312 I 2 HGB → Unterschiedsbetrag inkl. GoF
30