IDW PS Flashcards

(403 cards)

1
Q

Was sind KAM?

A

KAM = Key Audit Matters = Besonders wichtiger Prüfungssachverhalt

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2
Q

Wie sind KAM in den IDW PS geregelt?

A

Berichtshierarchie:
1. BV (IDW PS 400)
2. modifizierung Urteil (IDW PS 405)
3. Going Concern (IDW PS 270)
4. KAM (IDW PS 401)
5. Hinweise (IDW PS 406)

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3
Q

Wann sind KAM zwingend zu besprechen?

IDW PS 401

A

Bei Konzernabschlussprüfungen

  • keine besondere Beauftragung
  • kein gesondertes Prüfungsurteil, sondern Teil des BV
  • grdstzl. ist KAM ein Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht
  • wenn keine KAM, dann Negativanzeige
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4
Q

Wie wird bei KAM vorgegangen?

A
  1. Alle SV die mit AR besprichen wurden
  2. Davon: Besondere Befassung des APr mit diesen SV (z.B. Expertenkonsultation)
  3. davon: bedeutsamste SV

ein nicht signifikantes Risiko kann KAM sein

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5
Q

Wie wird über KAM berichtet?

A
  • adressatenorientierte Beschreibung, warum es sich um ein KAM handelt
  • Verweis auf JA/Bilanzposten
  • PH
  • Feststellung “key observations”
  • bsp.
  • Transaktionen mit nahestehenden P
  • Bedeutsame ungewöhnliche Geschäftsvorfälle
  • Beschränkungen im Rahmen der KAPr
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6
Q

Wie wird über IKS Schwächen berichtet?

IDW PS 475

A
  1. Anforderungen
  2. Gegenstand
    • Mängel IKS
      -pflichtgem. Ermessen des APr ausr. Bedeutung haben um Aufmerksamkeit zu verdienen
  3. Fälle/Bsp
    • wesentliche Falschdarstellung früh erkennen oder
    • rechtzeitig verhindern
      • ungeeignete Kontrolle
      • fehlende Kontrolle
  4. Bericht
    • schriftlich
    • gesondert
    • an AR und “angemessene Managementebene” (mind. 1 Ebene über jener, der der SV zuzurechnen ist)
    • Vorab-Teilbericht ersetzt nicht Prüfungsbericht → gesonderte Redepflicht des APr ggü AR
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7
Q

Welcher IDW PS regelt Going Concern?

A

IDW PS 270nF

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8
Q

Was ist die Management/APr-Perspektive auf die Fortführung des Unternehmens?

A
  • Prüfung der Fortführung Unternehmenstätigkeit (Going Concern)
    • # IDW_PS_270nF Beurteilung Fortführung Unternehmenstätigkeit
  • # 317IVaHGB stellt klar das Unternehmensführung Beurteilung vorzunehmen
  • Liquiditätsengpässe zusätzliche Prüfung
    • # IDW_S11
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9
Q

Welche Folgen ergeben sich, wenn die GC Annahme nicht mehr gegeben ist?

IDW PS 270 nf

A
  • AV keine AfA sondern außerplanmäßige AfA
  • keine Struktur in BS/GuV/Anhang/LB
    • Zerschlagungsbilanz
  • PensionsRSt gibt es weiterhin weil weil gesichert
    • Wert: Was müsste ich heute zahlen, damit alles in Zukunft abgegolten sind
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10
Q

Welche Allgemeinen PH schreibt der IDW PS 270 nF vor?

A
  • Einschätzung/Beurteilung
    • Finanzwirtschaftliche Gegebenheiten
    • Angewandte Prognoseverfahren
    • Zugrunde gelegte Annahmen
    • Zeitraum Einschätzung
    • Künftig beabsichtigte Vorhaben
    • Berücksichtigung Info Einschätzung Fraud, Rechtsstreitigkeiten
  • PH wenn Ereignisse/Gegebenheiten identifiziert werden #IDW_PS_270nF
    • Basis: Planungsunterlagen der Unternehmensleitung
    • Analyse Zahlungsströme, geplante Ergebnisse, wichtige Prognosedaten, Erörterung mit Unternehmensleitung
    • Durchsicht Schuldverschreibungen/Darlehensverträge, Ermittlung etwaiger Verstöße gegen Vereinbarungen
    • Kritische Durchsicht Sitzungsprotokolle
    • Befragung Rechtsanwälte zu Rechtstreitigkeiten
    • Bestätigung Vorhandensein und Durchsetzbarkeit Verträge mit nsP
    • Beurteilung Planungen hinsichtlich nicht mehr ausführbarer Kundenaufträge
    • Feststellen von Ereignissen nach Stichtag
    • Plan-/Ist -Vergleich zukunftsorientierter Annahmen in Vergangenheit
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11
Q

Welche Berichtsarten ergeben sich aus dem IDW PS 270 nF Je nach Ergebnis der Prüfung

A
  • Angemessene Annahme über Fortführung aber Unsicherheit
    • Beurteilung Darstellung LB
    • Hinweis BV nach #322II3HGB
  • Aufstellung JA zu Liquidationswerte aufgrund Verneinung Fortführung
    • Uneingeschränkter BV mit Hinweis #322II3HGB
  • Nicht angemessene Annahmen über Fortführung
    • Versagung BV (auch bei Darstellung Risiken im LB)
  • Fehlende /unzureichende Einschätzung durch gesetzliche Vertreter
    • Versagung BV (Prüfungshemmnis)
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12
Q

Welche InsolvenzOrdnungs-Paragraphen muss man bei GC-Prüfung beachten?

A
  • Insolvenzgründe #16ffInsO
    • Zahlungsunfähigkeit
    • drohende Zahlungsunfähigkeit
    • Überschuldung
  • Beurteilung auf Basis #IDW_S11
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13
Q

Was sind die “Sonnenschein-Kriterien” und wo sind sie geregelt?

A

IDW PS 270 nF A.8
1) in der Vergangenheit nachhaltig Gewinne erzielt
2) leicht auf fianzielle Mittel zurückgreifen
3) keine bilanzielle Überschuldung droht

→ sowohl MGT als auch APr dürfen ohne Detaillierte Analyse/Beurteilung von Fortbestand ausgehen

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14
Q

Wie beurteilt der APr die Angemessenheit der GC-Prämisse?

A
  • Prüfungsplanung:
    • Einschätzung MGT beteachten / beurteilen
    • Zeitraum jenseits Prognose betrachten
    • konkrete Anhaltspunkte = weitere PH
  • Weitere PH:
    • Kritische Durchsicht Planung: Gegenmaßnahmen geeignet/umsetzbar?
    • schriftlich Durchführung bestätigen lassen
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15
Q

Welchen Einfluss hat die GC Prämisse auf den Bestätigungsvermerk?

6 Varianten

A
  1. uneingeschränkter BV ohne Hinweis
    • §322 II 1 Nr 1 HGB
    • VOraussetzung: RL ordnungsmäßig, kein Hinweis auf unsicherheiten
  2. uneingeschränkter BV mit Hinweis Bestandsgefährdung
    • §322 II 1 Nr. 1, II 3 HGB
    • ordnungsgem. und APr. will bestehende Unsicherheit hinweisen
  3. uneingeschränkter BV mit Hinweis/Hervorhebung eines SV
    • §322 II 1 Nr. 1, II 3 HGB
    • RL ordnungsmäßig unter Abkehr Going Concern aufgestellt
  4. Einschränkung
    • §322 II 1 Nr. 2 HGB
    • JA zutreffend unter GC aufgestellt, Lagebericht kein Hinweis
  5. Versagung wg. Einwendung
    • §322 II 1 Nr. 3 HGB
    • JA unzulässig unter GC Prämisse aufgestellt
  6. Versagung wg. umfassenden Prüfungshemmnissen
    • §322 II 1 Nr. 4 HGB
    • APr nicht in der Lage, Angemessenheit GC zu beurteilen
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16
Q

Welche Kommunikationspflichten ergeben sich für den APr bzgl. Entwicklungsbeeinträchtigen Tatsachen?

A

§321 I S3 HGB
- Kommunikation mit Überwachungsorgan für Prüfqualität (z.B: AR)
- Abgrenzung bestandsgef. Risiken

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17
Q

Was sind Entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen?

A

Merkmale:
- bestandsgefährdende Tatsache vorausgehend
- mehr als angespannte Wirtschaftliche Lage
- gravierende Folgen Geschäftstätigkeit / Rentabilität

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18
Q

Wie ist die Kommunikation und Berichterstattung von entwicklungsbeeinträchtigenden Tatsachen geregelt?

A
  • Kommunikation an Überwacher
  • Bericht im Prüfungsbericht
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19
Q

Was sind die allg. Grundsätze der Kommunikation mit den Überwachungsorganen?

IDW PS 470 n.F.

A
  • Funktion
    • Mitteilung APr
    • wirksame Wechselseitige Kommunikation
  • Kommunikationsprozess
    • Festlegung Form, Zeitpunkt, Themen
  • zu kommunizierende SV
    • Verantwortung APr
    • geplanter Umfang/Ablauf Prüfung
    • Unabhängigkeit APr
  • Beurteilung Kommunikationsprozess
  • Dokumentation Arbeitspapieren
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20
Q

Was ist Teil der mündlichen Berichterstattung des APr?

A
  • Teilnahme Bilanzsitzung (AR)
  • Prüfbericht (§321 HGB, Art 11 EU-APrVO)
  • Themenbereiche (§321 HGB)
    • Prüfauftrag
    • Prüfvorgehen
    • rechtliche/wirtschaftliche Besonderheit Gj.
    • Wirtschaftliche Lage
    • Wesentliche Prüfungsausschüsse
    • sonstige für AR bedeutsame Feststellungen
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21
Q

Über was muss im Prüfbericht berichtet werden? wo steht das?

A

§321 I 3 HGB
- Unrichtigkeiten/Verstöße iVz BV
- Schwerwiegende sonstige Gesetzesverstöße
- Risiko für Unternehmen
- Bedeutung verletzte Rechtsnorm
- Grad Vertrauensbruch
- Entwicklungs/bestandsgefährdend:
- Frühwarnfunktion des APr
- Berichtspflichten: SV schildern, Konsequenzen zeigen, Beurteilungsunsicherheiten hinweisen

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22
Q

Was sind die Grundlagen für die Identifikation/Beurteilung von Risiken falscher Angaben im Lagebericht

IDW PS 350 n.F. 03/2025

A
  • Prüfungshandlung zur Risikobeurteilung
  • Verständnis Unternehmen und Umfeld
  • Verständnis Prozesse / Aufstellung LB / Ermittlung Prognoseangaben
    • intergrierte Planung mit IKS
    • Prognose = Schätzung → entsprechend zu behandeln
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23
Q

Welche Prognosearten gibt es?

IDW PS 350 n.F.

A
  1. Punktprognose
  2. Intervallprognose
  3. qualitativ komparative Prognose
  • bei viel Unsicherheit = Szenariobetrachtung
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24
Q

Was sind häufige Steuerungsgrößen von Prognosen?

IDW PS 350 n.F.

A
  • EBIT/EBITDA
  • operativer CF
  • Rentabilitätskennzahl (z.B. EKR)
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25
Welcher Standard regelt die ESEF-Prüfung
IDW PS 410 n.F.
26
Was ist der Prüfungsgegenstand der Prüfung des RFS und welcher Standard regelt sie?
- Maßnahmen nach §91 II AktG - Geregelt nach IDW PS 340 n.F.
27
Welche Maßnahmen umfasst die Prüfung des RFS? ## Footnote IDW PS 340 n.F.
- Risikokultur - Ziele Maßnahmen - Orga Maßnahmen - Risiko- - identifikation - bewertung - steuerung - kommunikation - Überwachung/Verbesserung - Doku
28
Wie werden die Maßnahmen des RFS geprüft? ## Footnote IDW PS 340 n.F.
- Prüfungsplanung - Feststellung Prüfungsbereitschaft - Verständnisgewinnung - Risikobeurteilung - Prüfungsdurchführung - Feststellung getroffener Maßnahmen - Eignung Maßnahme - Einhaltung Maßnahmen - Berichterstattung - PrB und BV - Besonderheiten Konzern: - Anforderungen = konzernweit - Prüfung = Einbezug Ergebnisse Teilbereichs-AP
29
Was ist der Unterschied zwischen dem Bericht zum RFS iSd §91 II AktG und der Risikoberichterstattung im LB.
- Interner Bericht ist detaillierter - über einzelne Rechtsstreitigkeiten - im LB nur qualitative Gesamtaussage
30
Welche Arten der BV-Modifikationen/Hinweise gibt es und auf welchen Anforderungen und Rechtsgrundlagen basieren sie? ## Footnote IDW PS 400 und 405 n.F.
31
Können Prüfungsurteile in demselben BV zwischen LB und JA abweichen? Wenn ja wie?
1. LB einschränken, JA bestätigen (+) wenn falsche Aussage/fehlende Angabe LB 2. LB bestätigen, JA einschränken (+) wenn fehlende Anhangsangabe
32
Kann ein versagter JA wirksam festgestellt werden?
§256 I AktG = ja
33
Kann ein SV gleichzeitig zur Einschränkung führen und Hinweis auf einen Sachverhalt sein?
Nein, Hinweis ersetzt Modifizierung **nicht**
34
Wie kann man die IDW PS systematisch nach ihren Nummern einteilen?
120-199 Qualitätssicherung 200-249 Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag 250-299 Prüfungsansatz 300-399 Prüfungsdurchführung 400-499 Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen 500-799 Abschlussprüfung von Unternehmen bestimmter Branchen 800-999 andere Reportingaufträge
35
Welchen Anwendungsbereich hat der IDW PS 205? ## Footnote ECONECT Zusammenfassung
JA/KA bei denen: - VJ A ungeprüft - VJ A durch anderen APr geprüft ODER - erstmals JA/KA aufzustellen
36
Was sind EB-Werte? | IDW PS 205 ## Footnote ECONECT Zusammenfassung
- EB Werte: Beträge, die sich aus Posten der Schlussbilanz des vorhergehenden GJ ergeben (§ 252 I Nr. 1 HGB), ggf. inkl. Anhangsangaben
37
Welches Problem gibt es bei Erstprüfung und wie wird dieses Problem gelöst? | IDW PS 205 ## Footnote ECONECT Zusammenfassung
Problemstellung - erhöhtes Risiko falsche Angaben nicht zu entdecken weil keine Prüfnachweise aus VJ Lösung - Ausdehnung PH auf VJ → Feststellung ob - Bilanzidentität (§252 I Nr. 1 HGB) - EB ohne Fehler - Ansatz/Ausweis/Bewertungsstetigkeit/Willkürfreiheit (§246 III, 265 I, 252 I Nr. 6 HGB) - bei zulässiger Änderung ggf. Anhangsangabe
38
Welche Prüfungshandlungen sind durch eine Erstprüfung bedingt? | IDW PS 205 ## Footnote ECONECT Zusammenfassung
Umfang & Angemessenheit Prüfungsnachweise, bedingt durch: - Ansatz/Ausweis/Bewertungs/Konso-Methoden - Art EB-Werte - Risiko falscher Anagaben im Abschluss - Wesentlichkeit EB-Werte für Abschluss
39
Wie unterscheiden sich die Prüfungshandlungen der Erstprüfung wenn: 1. VJ A durch anderen APr geprüft 2. VJ A ungeprüft 3. JA/KA erstmals zu prüfen | IDW PS 205 ## Footnote ECONECT Zusammenfassung
40
Wie ist bei Erstprüfung Bericht zu erstatten? | IDW PS 205 ## Footnote ECONECT Zusammenfassung
BV - Richtigkeit EB nicht gesondert zu bestätigen - mögliche Auswirkungen BV nach IDW PS 400 zu behandeln PrB - orgnungsgem. Übernahme EB im PrB festzustellen - ergänzende Hinweise PrB gem. IDW PS 450
41
Wie ist IDW PS 205 mit ISA DE 510 kompatibel? | IDW PS 205 ## Footnote ECONECT Zusammenfassung
Abweichung - Bilanzidentität - NichtKapG nach HGB keine Erläuterungspflicht bei Änderung Ansatz/Bewertung - Verweis IDW PS 400 Ergänzung - Definition Erstprüfung weiter gefasst - ergänzende Berichtspflichten PrB
42
Wie lautet die Modifikationshierarchie des BV? ## Footnote Vici
43
Wie ist der Bestätigungsvermerk aufgebaut? | IDW PS 400 n.F. ## Footnote ECONECT
44
Inwieweit weicht der IDW PS 400 n.F. von den ISA ab? | IDW PS 400 n.F: ## Footnote ECONECT
- Setzt [[ISA 700 rev]] um - Unterschiede: - Keine Pflicht Mitteilung besonders wichtige SV im BV wegen Verschwiegenheit wenn nicht von ISA/Gesetz gefordert - Pflicht Mitteilung besonders wichtigen Prüfsachverhalten und Name verantwortlicher WP nicht bei „listed“, sondern bei PIE - Keine Nennung der für die Überwachung der RL verantwortlichen - Angabepflichten erweitert nach IDW PS - Bei Nachtragsprüfung zwingender Hinweis im BV
45
Was ist die handelsrechtliche Fortführungsannahme (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)?
Fortführung ist anzunehmen, sofern keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen. Nur bei objektiver Liquidationsabsicht zu Liquidationswerten.
46
Wie lange ist der Prognosezeitraum für die Fortführungsannahme?
Mindestens 12 Monate ab Abschlussstichtag. Verlängerung bei verzögerter Aufstellung möglich.
47
Wann besteht eine Berichtspflicht über wesentliche Unsicherheiten?
Wenn bedeutsame Zweifel an der Fortführung bestehen – Offenlegung im Anhang und Lagebericht.
48
Welche Bedeutung haben kurzfristige Finanzierungen für die Fortführungsannahme?
Risiko bei fehlender Anschlussfinanzierung. Wirtschaftliche Gesamtsituation ist entscheidend.
49
Wann liegt eine Bestandsgefährdung vor?
Bei nicht ausgeräumten bedeutsamen Zweifeln an der Fortführung – ohne zwingende Abkehr von Going Concern.
50
Wann besteht Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO)?
Bei Zahlungsunfähigkeit (3 Wochen Frist) oder Überschuldung (6 Wochen Frist).
51
Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)?
Unvermögen, fällige Zahlungen zu leisten. Abzugrenzen von kurzfristiger Zahlungsstockung.
52
Wie wird Überschuldung geprüft (§ 19 InsO)?
Zweistufig: 1. Fortbestehensprognose; 2. Liquidationsstatus bei negativer Prognose.
53
Welche Verantwortung hat der Abschlussprüfer bei Fortführungszweifeln?
Er muss ausreichende Nachweise einholen, Risiken dokumentieren und berichten.
54
Wann ist von der Fortführungsannahme abzusehen?
Bei Liquidationsentscheidung oder objektiver Zwang zur Einstellung der Geschäftstätigkeit.
55
Wann ist trotz Insolvenzgrund noch eine Fortführungsannahme zulässig?
Wenn z. B. ein Insolvenzplan oder eine Fortführung unter Insolvenzschutz im Prognosezeitraum realistisch ist.
56
Welche Anforderungen gelten an die Unternehmensplanung bei Krisenanzeichen?
Pflicht zur integrierten Planung gemäß § 1 StaRUG; auch aus allgemeinen Sorgfaltspflichten ableitbar.
57
Wie wirkt sich drohende Zahlungsunfähigkeit auf die Fortführungsannahme aus?
Keine Abkehr von Going Concern, aber Offenlegungspflicht bei Eintritt in den ersten 12 Monaten.
58
Wann muss der Abschlussprüfer einen Versagungsvermerk bzgl. Going concern erteilen?
Wenn Fortführungsannahme unangemessen ist oder wesentliche Prüfungsnachweise fehlen.
59
Was ist das Ziel des IDW PS 270 n. F.?
Die Beurteilung, ob die Fortführung der Unternehmenstätigkeit zum Abschlussstichtag voraussichtlich für mindestens 12 Monate gegeben ist.
60
Wer ist primär für die Fortführungsprognose verantwortlich?
Die Unternehmensleitung.
61
Welche Rolle hat der Abschlussprüfer gemäß IDW PS 270 n. F.?
Er prüft kritisch die Fortführungsprognose der Unternehmensleitung und beurteilt, ob wesentliche Unsicherheiten bestehen.
62
Was ist unter einer wesentlichen Unsicherheit zu verstehen? (IDW PS 270 n. F.)
Ein Sachverhalt, bei dem Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung bestehen und der im Anhang oder Prüfungsbericht besonders offengelegt werden muss.
63
Wie lange muss die Fortführung mindestens beurteilt werden? (IDW PS 270 n. F.)
Für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab dem Abschlussstichtag.
64
Welche Unterlagen sind bei der Prüfung der Fortführungsfähigkeit besonders wichtig? (IDW PS 270 n. F.)
Liquiditätsplanung, Finanzierungszusagen, Sanierungsmaßnahmen, Planrechnungen, Verträge.
65
Was passiert, wenn keine Fortführungsprognose vorliegt oder diese negativ ausfällt? (IDW PS 270 n. F.)
Der Abschlussprüfer kann einen Versagungsvermerk oder ein eingeschränktes Testat erteilen.
66
Was ist die Bedeutung des Bestätigungsvermerks im Zusammenhang mit Going Concern?
Er muss auf wesentliche Unsicherheiten hinweisen, sofern sie bestehen und die Fortführungsprognose beeinflussen.
67
Welche Informationsquellen nutzt der Abschlussprüfer zur Beurteilung der Fortführungsfähigkeit? (IDW PS 270 n. F.)
Interne Planungen, Verträge, Bankunterlagen, Liquiditätsanalysen, externe Marktprognosen, Protokolle der Geschäftsleitung.
68
Was bedeutet „signifikantes Beurteilungsurteil“ im Kontext des IDW PS 270 n. F.?
Die Einschätzung zur Fortführungsfähigkeit ist häufig mit erheblichem Ermessen verbunden, was die besondere Sorgfalt und Dokumentation des Prüfers erfordert.
69
Welche Rolle spielt das Risikofrüherkennungssystem bei der Fortführungsprognose? (IDW PS 270 n. F.)
Es liefert wichtige Hinweise auf mögliche Gefährdungen der Fortführung und unterstützt die Plausibilisierung von Maßnahmen der Unternehmensleitung.
70
Wie wirkt sich eine Unsicherheit auf die Bewertung der Vermögenswerte aus? (IDW PS 270 n. F.)
Ist die Fortführung gefährdet, müssen ggf. Vermögenswerte abgewertet werden, z. B. auf Liquidationswerte.
71
Wie sollte ein Unternehmen dokumentieren, dass es Maßnahmen zur Fortführung eingeleitet hat? (IDW PS 270 n. F.)
Durch schriftliche Sanierungspläne, Finanzierungszusagen, Verhandlungen mit Gläubigern oder Gesellschaftern, aktualisierte Planrechnungen.
72
Wie geht der Prüfer mit mehreren möglichen Szenarien (z. B. best/worst case) um? (IDW PS 270 n. F.)
Er beurteilt, ob die Szenarien realistisch und plausibel sind und ob sie wesentliche Unsicherheiten ausreichend abbilden.
73
Was ist ein „Emphasis of Matter“-Abschnitt im Bestätigungsvermerk? (IDW PS 270 n. F.)
Ein Hinweis auf eine wesentliche Unsicherheit zur Fortführung, der die Aufmerksamkeit auf Angaben im Anhang lenkt, ohne das Testat einzuschränken.
74
Was versteht man unter einem „Close Call“-Fall? (IDW PS 270 n. F.)
Ein Fall, bei dem keine eindeutige Aussage zur Fortführungsfähigkeit möglich ist – der Prüfer muss dann besonders sorgfältig dokumentieren und beurteilen.
75
Wie wirkt sich IDW PS 270 n. F. auf Start-ups oder junge Unternehmen aus?
Bei Unternehmen mit begrenzter Historie oder hoher Abhängigkeit von Investoren ist die Fortführungsprognose besonders sensibel – Planungsunsicherheiten müssen kritisch gewürdigt werden.
76
Welche Funktion erfüllt die Kommunikation mit den TCWG? ## Footnote IDW PS 470 n.F.
- SV verstehen und konstruktive Arbeitsbeziehung unter Einhaltung Unabhängigkeit und Objektivität - prüfungsrelevante Infos von TCWG an APr - TCWG = Überwachungsverpflichtung - ggf. Konflikt mit Verschwiegenheit → Rechtsbeistand
77
Was ist die Kernaussage des IDW PS 470 n.F.
- Wirksame Wechselseitige Kommunikation zwischen TCWG und APr über den Gesamten Verlauf der Prüfung - bei PIE: Art, Umfang, Häufigkeit Teil des Berichts nach Art
78
Welche Sachverhalte muss der APr mit den TCWG kommunizieren? ## Footnote IDW PS 470 n.F.
- Verantwortung des APr bzgl. JAP - Bildung / Abgabe Urteil über JA/KA/LB verantwortlich, der *vom MGT/AR* aufgestellt wurde - Prüfung **befreit nicht von Verantwortung der gesetzlichen Vertreter** - geplanter Umfang / zeitlicher Ablauf AP - Überblick - identifizierte Bedeutsame Risiken - bedeutsame Feststellungen - Ansichten bzgl. bedeutsame qualitative Aspekte RL einschließlich Methoden, [[ISA [DE] 540 (Revised)|geschätzte Werte]], ggf. auch wenn er von MGT benutzte Methode nicht für beste hält - bedeutsame Probleme - wenn nicht alle TCWG eingebunden - bedeutsame SV die mit MGT besprochen wurden - angeforderte schriftliche Erklärung - Umstände mit Einfluss Form/Inhalt BV - sonstige für TCWG relevante SV - mündliche Berichterstattung gem. §171 I 2-3 AktG - APr muss an Bilanzsitzung teilnehmen und berichten - Umstände die Befangenheit des APr bedeuten
79
Welche Handlungen hat der APr durchzuführen, um ein Verständnis vom Unternehmen sowie seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld zu erlangen | IDW PS 261 n.F. ## Footnote ECONECT
80
Wie gewinnt der APr ein Verständnis vom IKS? | IDW PS 261 n.F. ## Footnote ECONECT
- Verständnis der Komponenten unten insoweit als für Beurteilung Fehlerrisiken relevant - originäre prüfungsrelevante Bestandteile - RL-System - Buchführungssystem - RFS - Prüfungsschritte - Verschaffung Überblick IKS - Prüfung Angemessenheit IKS durch MGT
81
Wie beurteilt der APr festgestellte Fehlerrisiken? | IDW PS 261 n.F. ## Footnote ECONECT
- Auswirkungen, die sie auf die RL insgesamt und auf einzelne Aussagen in RL haben → Größenordnung x Wahrscheinlichkeit Eintritt - bedeutsame Risiken = Fehlerrisiken aufgrund Art/Umfang bei Abschluss besondere Aufmerksamkeit fordern → gesondert erfassen - Verstöße - komplexe Geschäftsvorfälle - Transaktionen nsP - Subjektivität Ermessungsspielräume - ungewöhnliche Transaktionen
82
Welche PH führt der APr als Reaktion auf festgestellte Fehlerrisiken aus? | IDW PS 261 n.F. ## Footnote ECONECT
- unabhängig von Höhe → wesentliche Prüffelder **müssen** aussagebezogene PH durchgeführt werden - wesentliche Geschäftsvorfälle - Kontensalden - Abschlussinformationen - abschließende Beurteilung ob PH angemessen sind
83
Wie dokumentiert der APr die Fehlerrisiken sowie seine Reaktion darauf? | IDW PS 261 n.F. ## Footnote ECONECT
- Besprechung Team wo Anfälligkeit - zentrale Aspekte Unternehmensumfeld, RwfD - Erkannte/beurteilte RwfD auf Abschluss und Aussageebene - erkannte bedeutsame Risiken und solche wo aussagebez. PH alleine nicht reicht - Art/Umfang/zeitliche Einteilung weitere PH - Bezug PH zu beurteilten Risiken auf Aussageebene - Ergebnisse der PH und daraus gezogenen Schlussfolgerungen soweit nicht offensichtlich
84
Was muss der APr bzgl. festgestellte Fehlerrisiken und seiner Reaktion kommunizieren? | IDW PS 261 n.F. ## Footnote ECONECT
- bedeutsame Schwächen IKS → AR, gesetzliche Vertreter und andere Kräfte in Zuständigkeit - Mitteilung sonstiger bei Prüfung festgestellter Schwäche RL-bezogene IKS - Beachtung Berichtspflichten PrB und BV - Festgestellte Mängel RFS → §317 IV HGB → Berichterstattung PrB
85
Welche Verantwortung trägt der Vorstand und der APr im Zusammenhang mit dem RFS? ## Footnote IDW PS 340
- Vorstand: geeignete Maßnahmen treffen (Einrichtung Überwachungssystem), damit Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklugnen früh erkannt werden → RFS - APr: muss bei börsennotierten AGs beurteilen, ob Vorstand geeignete Maßnahmen zu RFS getroffen hat, Überwachungssystem Aufgaben erfüllen kann und ggf. Verbesserungsmaßnahmen notwendig sind → §317 IV HGB
86
Wie grenzt sich RFS und RMS voneinander ab?
87
Welche Bestandteile des RFS sind Prüfungsgegenstand des APr? ## Footnote IDW PS 340
1. Festlegung Risikofelder - Maßnahmen RFS = alle Bereiche des Unternehmens - für Prozesse und Bereiche ist Definition “bestandsgefährdendes Risiko” vorzunehmen 2. Risikoerkennung / -analyse - = Risikoerfassung für ex ante definierte Risiken, Auffälligkeiten, Risiken die keine vorab definierte Erscheinung haben → Risikobewusstsein MA Vorraussetzung - Analyse Eintrittswahrscheinlichkeit und quantitative Auswirkungen (auch Zusammenwirken & Kumulation) 1. Risikokommunikation - Information nicht bewältigte Risiken → Kommunikation Entscheidungsträger - jede Stufe Kommunikation = Schwellenwerte → Überschreitung = Berichtspflicht - Abhängig Art/Bedeutung Risiko = zeitliche Abstände Berichterstattung 2. Verantwortlichkeit & Aufgaben - Unternehmensbereiche = Erfassung dortiger Risiken, Bewältigung und Kommunikation bei Nichtbewältigung an Berichtsempfänger - Informationsaustausch zwischen gemeldeten Risiken der Bereiche 3. Einrichtung Überwachungssystem - Überwachung der Einhaltung eingerichteter Maßnahmen zur Erfassung & Kommunikation der Maßnahmen 1. in Abläufe fest eingebaute Kontrollen 2. Interne Revision 4. Doku der Maßnahme - angemessene Doku aller Maßnahmen einschl. Überwachung, z.B. Risikohandbuch - fehlende/unvollständige Doku = Zweifel an dauerhafte Funktionsfähigkeit getroffener Maßnahmen
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Was sind die Grundelemente der Maßnahmend es RFS? ## Footnote IDW PS 340
1. Risikokultur 2. Ziele der Maßnahmen 3. Organisation der Maßnahmen 4. Risikoidentifikation 5. Risikobewertung 6. Risikosteuerung 7. Risikokommunikation 8. Überwachung und Verbesserung
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Welche Prüfungshanflungen kann der APr im Rahmen der Prüfung des RFS durchführen? ## Footnote IDW PS 340
- Einbeziehung Planung der AP gewonnenen Kenntnisse der Geschäftstätigkeit, wirtschaftliches & rechtliches Umfeld - Analyse inhärente Risiken, Feststellung ob organisatorische Maßnahmen eingerichtet - Würdigung eingerichtete Maßnahmen MA-Schulung → mit Aufgaben vertraut gemacht, Bedeutung Risikoerfassung und -Kommunikation auf allen hierarchischen Ebenen deutlich - Doku der Maßnahmen vorhanden, für Prüfungszweck geeignet?
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Was ist das Rahmenkonzept des Bestätigungsvermerks und wo ist es festgelegt?
- IDW PS 400 nF RN 2 Bestätigungsvermerk Rahmenkonzept und Grundlagen - IDW PS 405 nF Modifizierung Prüfungsurteil - IDW PS 270 nF Fortführung Unternehmenstätigkeit - IDW PS 401 nF Besonders wichtige Prüfungssachverhalte - IDW PS 406 nF Hinweise - Reihenfolge ist wichtig, wenn im 405 raus, dann muss 270 etc. nicht mehr zu prüfen
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Was sind die Bestandteile des BV und wo sind sie festgelegt?
#IDW_PS_400nF 1. Überschrift 2. Prüfungsurteil 3. Grundlage Prüfungsurteil 4. Zusätzliche Infos ( #ISA_DE_720 #IDW_PS_406) 5. Verantwortung GL und TCWG 6. Verantwortung AP 7. Unterschrift/Siegel
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Welche Arten von BV gibt es und wo sind sie definiert?
#322HGB #IDW_PS_400nF 1. uneingeschränkter BV (Beurteilung auf Grundlage der Prüfung, hinreichende Sicherheit; AP frei von wesentlichen Fehlern; Abschluss insg. zutreffendes Bild VFE) 2. Eingeschränkter BV 2.1. Abgegrenzter Teil = wesentliche Beanstandung oder Prüfungshemmnis; 2.2. "Abschluss unter Beachtung ... dennoch ... zutreffendes Bild VFE" 3. Versagungsvermerk wegen Einwendung 4. Versagungsvermerk Prüfungshemmnis
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Was gilt ggf. für BV für PIE für JA/KAP für GJ nach 2016 wenn mit AP vereinbart?
IDW PS 401 ISA 701
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Welche Struktur hat ein BV nach IDW PS 401
1. Prüfungsurteil 2. Grundlage Prüfungsurteil 3. Besonders wichtige SV "KAM" 4. Verantwortung gesetzlichen Vertreter und AR 5. Verantwortung AP für Prüfung 6. Vermerk Prüfung LB 7. Vermerk zu weiteren Anforderungen Art 10 EU-VO 8. Auftragsverantwortlicher WP
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Wie werden KAM ausgewählt?
1. Alle Sachverhalte, die mit TCWG erörtert wurden (IDW PS 401 nF Tz12 S1 HS1) 2. Bestimmung SV, die besondere Befassung bei AP erfordertern (IDW PS 401 nF Tz 12 S 1 HS 2, S2) 3. Bestimmung KAM (IDW PS 401nF Tz 13)
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Wie ist die Mitteilung im BV zu gestalten?
1. adressatenorientierte Beschreibung warum SV als KAM bestimmt 2. Hinweis auf ggf. zugehörige Angaben im Abschluss - muss immer aus Abschluss kommen, ergo nicht aus LB weil der nicht Teil des Abschlusses 3. Zusammenfassung durchgeführte PH 4. ggf. wichtige Feststellungen zur Untermauerung Urteil
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Wie kann ein BV nach PS 405 modifiziert werden?
**Arten Prüfungsurteil** 1. Eingeschränktes Urteil 2. Versagte Urteil 3. Erklärung Nichtabgabe **Arten Gegenstände** 1. JA 2. LB 3. Sonstige Prüfungsgegenstände
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Was trifft auf Hinweise nach IDW PS 406 zu?
- unterscheidet zwischen 1. Hinweis Hervorhebung SV - z.B. "Abweichend vom HGB wurde XYZ gemacht" 2. Hinweis sonstiger SV - z.B. Hinweis §264IIIHGB Befreiung. Wenn dann kein KA muss TU nachträglich veröffentlichen. Nur wenn 100% nur noch abhängig vom MU 3. Hinweis Nachtragsprüfung
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Wie ist ein SV gem. IDW PS 406 hervorzuheben
- Aufnahme in BV wenn SV nach Beurteilung APr von grundlegender Bedeutung für das Verständnis des Prüfungsgegenstands - ggf. Pflicht durch andere IDW/ISA - kein Hinweis aufzunehmen wenn - [[IDW PS 405 n.F.]] Modifikation einschlägig - [[IDW PS 400 n.F.]] iVm [[IDW PS 270 n.F.]] → bestandsgefährdendes Risiko separat zu berichten - [[IDW PS 401 n.F.]] einschlägig - nur im PrB zu berichten ist - kein Ersatz für - Modifikation nach [[IDW PS 405 n.F.]] - Angaben die von gesetzlichen Vertretern zu machen sind - Beachtung [[IDW PS 270 n.F.]] Anforderungen - gesonderter Abschnitt “Hervorhebung Sachverhalt” - Verweis auf AP Angaben - Erklärung das Urteil nicht modifiziert ist
100
Wie ist ein sonstiger SV laut IDW PS 406 hervorzuheben?
- Aufnahme in BV wenn SV nach Beurteilung APr von grundlegender Bedeutung für das Verständnis der Verantwortung APr oder dem BV ist - Ausführliche Erläuterung APr möglich - ggf. Hinweis, dass BV nur für vorgesehene Adressaten bestimmt und nicht an Dritte weitergegeben / verwendet werden darf - Pflicht Aufnahme Hinweise aus anderen IDW/ISA - Kein Hinweis wenn - Gesetz/Regelung untersagen - SV besonders wichtiger SV gem. [[IDW PS 401 n.F.]] - gesonderter Abschnitt “Sonstiger Sachverhalt” - keine Informationen die gesetzliche Vertreter zu geben haben oder APr nicht geben darf
101
Welche Kommunikation erfolgt mit TCWG iZm Hinweisen im BV? ## Footnote IDW PS 406
- Erörterung was geplant ist aufzunehmen - Anpassung Prüfungsdoku gem. [[IDW PS 470 n.F.]]
102
Was ist das Ziel des IDW PS 982?
- Abgabe eines **hinreichend sicheren Prüfungsurteils** darüber - Übereinstimmung mit angewandten IKS-Grundsätzen die **Regelungen des internen Kontrollsystems** - Berichtswesens in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt sind - dargestellten Regelungen in allen wesentlichen Belangen geeignet und implementiert bzw. geeignet und wirksam waren.
103
Welche Arten des Prüfungsauftrags gibt es beim IDW PS 982?
* Differenzierung zwischen Angemessenheits- und Wirksamkeitsprüfung * Angemessenheitsprüfung stets in Prüfungsauftrag nach IDW PS 982 enthalten; Wirksamkeitsprüfung kann zusätzlich beauftragt werden
104
Was ist bei folgenden Punkten des IDW PS 982 zu beachten: 1. Prüfungsplanung 2. Prüfungsziel 3. Berichterstattung
**Prüfungsplanung** * Planung muss sachgerechte Prüfungsdurchführung in sachlicher, personeller und zeitlicher Hinsicht ermöglichen * Festlegung von Art, zeitlicher Einteilung, Umfang geplanter PH zur Erreichung des **Prüfungsziels** * Identifikation/Beurteilung wesentlicher Fehlerrisiken in IKS Beschreibung **Berichterstattung** * Erstellung eines IKS-Prüfungsberichts mit Prüfungsurteil → keine wesentlichen Beanstandungen: uneingeschränktes Prüfungsurteil → wesentliche Beanstandungen: Einschränkung oder Versagung des Prüfungsurteils * keine Siegelpflicht, da keine Vorbehaltsaufgabe i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 WPO
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Wie sit die Prüfung gem. IDW PS 982 wenn: 1. Angemessenheitsprüfung 2. Wirksamkeitsprüfung
- Beurteilung von *Aktualität und Ausgestaltung *der IKS-Beschreibung - **Angemessenheitsprüfung**: - Gewährleisten die ausgestalteten und implementierten Regelungen mit *hinreichender Sicherheit die IKS-Ziele *für das Berichtswesen? - Ist das IKS wie beschrieben (zu einem bestimmten Zeitpunkt) implementiert? - **Wirksamkeitsprüfung**: - Wurden die dargestellten Regelungen innerhalb des gesamten zu prüfenden Zeitraums wie vorgesehen eingehalten? (Transformationsprüfung → wurden Regelungen implementiert und eingehalten?; Funktionsfähigkeitsprüfung: Erreichen die implementierten und eingehaltenen Regelungen das beschriebene Ziel?) - Verwertung der Arbeit Sachverständiger/Interner Revisoren möglich - Zwingende Einholung einer Vollständigkeitserklärung!
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Was ost bei der Planung von Drittbestätigungen in der APr zu beachten? ## Footnote IDW PS 302
- Abwägung = Drittbestätigung aussagebezogene PH angemessen - Abhängig von Fehlerrisiko und Angemessenheit Nachweise andere Prüffelder - Verzicht geringere inhärente Risiken, geringes Kontrollrisiko und angemessene Prüfnachweise auch ohne Anfrage - Verlässlichkeit Nachweis abhängig von Art & Quelle Nachweis - extern > intern - unmittelbar > mittelbar - dokumentiert > undokumentiert - Negative Anfrage alleiniger Nachweis nur wenn - geringes Fehlerrisiko Wirksame relevante Kontrollen - homogene Grundgesamtheit (z.B. kleine Salden) - geringe Anzahl erwartete Abweichungen - hohe Wahrscheinlichkeit das Empfänger Bestätigung nicht unbeachtet lässt (Bsp. private Bankkunden) - Kombination positive/Negative Methode i.O.
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Was ist bei der Durchführung von Drittbestätigungen in der APr zu beachten? ## Footnote IDW PS 302
- Einholung unter Kontrolle APr → schriftlich oder mündlich - Kontrolle - Festlegung Informationen - Auswahl Empfänger - Ausgestaltung Anfrage - Prüfung Gültigkeit Adressaten - Versendung Anfrage - Prüfung Verlässlichkeit Antwort - Einholung unterjährig möglich - Roll Forward zum YE notwendig - Prüfziel JA Posten zum Jahresende - aussagebez. PH und IKS oder nur aussagebezogene PH - zwingend: CutOff & JET
108
Welche Pflicht trifft den APr, wenn das MGT dich weigert Drittbestätigungen zu versenden? ## Footnote IDW PS 302
- APr muss Nachweise für Gründe der Weigerung sowie Stichhaltigkeit & Vertretbarkeit prüfen - Beurteilung Auswirkung Weigerung auf Fehlerrisiko/Art/Zeitpunkt/Umfang andere PH - fehlende Gründe oder fehlende alternative PH (ggf. inkl. Hinweis dolose Handlungen) - Kommunikation mit AR [[IDW PS 470 n.F.]] - Verstoß gegen Mitwirkungspflich = Prüfungshemmnis §320 II AktG → Hinweis PrB
109
Was ist bezüglich der Ergebnisauswertung von Drittbestätigungen zu beachten? ## Footnote IDW PS 302
- Beurteilung erlangte Nachweise auf Relevanz & Verlässlichkeit - Risiko Manipulation → Zweifelsindikator - keine direkte Rücksendung an APr - anderes Antwortformat als vorgegeben - andere Beantworter - bei Zweifeln - Inhaltliche Würdigung = nein - Neubeurteilung Fehlerrisiken, doloser Handlunge und Art/Zeit/Umfang PH sowie Einholung weitere Nachweise = Ja - Elektronisches Format i.O. bei direktem Rücklauf an AP - E-Mail-Verifikation - Rechnungsabgleich - Adresssystematik - Internetrecherche - IT-Stammdaten wenn IKS funktionstüchtig - Nichtbeantwortung - alternative PH bei Nichtbeantwortung - Forderung: RE, Vertrag, Lieferschein, Zahlung - Verb.: Zahlungsausgang nach Stichtag, Lieferbestätigungen, Korrespondenz - kein Verzicht auf positive Bestätigung wenn - Information ausschließlich bei bestimmten Adressaten verfügbar - besondere Risikosituation - Abweichungen - vollständige Untersuchung - evtl. falsche Auskunft des Dritten - ggf. Hinweis IKS Mangel
110
Was ist bei Drittbestätigungen von Konsignationslagern zu beachten? ## Footnote IDW PS 302
- Beurteilung Wesentlichkeit - Anforderung Bestätigung Lagerhalter bzgl. Menge/Beschaffenheit eingelagerte Ware - ggf. PH - Teilnahme Inventur des Dritten - Einsichtnahme Dokumentation (Lagescheine) - Bestätigung Dritter wenn Vorräte Verpfändet
111
Was ist bei Drittbestätigungen von Banken zu beachten? ## Footnote IDW PS 302
- verpflichtend für alle Arten der Beziehung mit Kreditinstituten - Ausnahmen wenn - keine bedeutsamen Risiken - Wirksame interne Kontrollen - Unpraktikabilität/Unwirtschaftlichkeit - Inhalte - bestehende Konten inklusive Stand - gestellte Sicherheiten - Avale, Gewährleistungen, Indossamentverpflichtungen und sonst. Gewährleistungen - Finanzderivate - Zeichnungsberechtigung - bestehende Kreditlinien - Konzern - Problem: Teilkonzerne ggf. **nicht** nach IDW PS geprüft - Entscheidung ob im KA wesentlich - Vorgabe Einholung über Audit Instructions - Bankbestätigungen nicht zwingend, wenn IDW PS in Teilbereichen n/A und KAP Prüfungssicherheit auch ohne Bankbestätigung gewinnen kann
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Was ist bei Drittbestätigungen von Rechtsanwälten zu beachten? ## Footnote IDW PS 302
- Beurteilung Fehlerrisiken bzgl. Rechtsstreitigkeiten - wesentliche Risiken → direkte Kommunikation mit externem RA - Inhalt - existierende Rechtsstreitigkeiten - Schätzung finanzielle Auswirkungen - verbundene Kosten - Rechtsverstöße - ausstehende Honorare - Verweigerung MGT + keine alt. PH möglich → Prüfhemmnis §320 II AktG mit Hinweis im PrB + Einschränkung / Versagung des BV [[IDW PS 400 n.F.]]
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Gebe Aussage zu: 1. Wer ist ESEF-pflichtig 2. Was ist betroffen 3. Wie ist zu berichten ## Footnote IDW PS 410
**Wer ist ESEF verpflichtet** - KapG und PersHG ( §328 Abs 1 S 4 HGB ) welche nach §264aHGB Emittenten sind - Inlansemmittenten §2 Abs 14 WpHG - Wertpapiere nach §2 Abs 1 WpHG begeben - nicht unter §327a HGB fallen **Was ist betroffen** - Jahresasbschluss - Einzelabschluss nach §325 Abs 2aHGB - KA - LB - KLB - Bilanzeid §264 Abs 2 S 3 HGB - Lageberichtseid §289 Abs 1 S 5 HGB - K-Bilanzeid §297 Abs 2 S 4 HGB - K-LB-Eid §315 Abs 1 S 5 HGB **Wie ist zu berichten** - ESEF (European Single Electronic Format) - Art 3 ESEF VO - XHTML Format - IFRS KA in iXBRL Format
114
Wofür trägt der gesetzliche Vertreter bei ESEF die Verantwortung? ## Footnote IDW PS 410
- Erstellung ESEF Unterlagen nach Maßgabe §328 Abs 1 S 4 Nr 1HGB → XHTML - Erstellung Unterlagen nach Maßgabe §328 Abs 1 S 4 Nr.2 HGB → iXBRL - Interne Kontrolle, die notwendig für Erstellung ESEF frei von wesentlichen Fehlern sind - §320 Abs 1 S 3 HGB und → AP iRd JAP/KAP Unterlagen vorlegen, inkl. Auskunftspflichten - Offenlegungspflichten §325 HGB
115
Wie ist die ESEF Prüfung zu planen? ## Footnote IDW PS 410
- Planung ESEF mit Planung JAP/KAP abzustimmen - Strategie festlegen → Nachweise durch: PH zur Wirksamkeit Kontrolle bzgl. Erstellung ESEF; andere PH zur Reaktion auf beurteilte Risiken wesentlicher Verstöße - AP ob Einsatz Sachverständiger notwendig - AP freiwillige iXBRL Infos zu Prüfen, sofern Teil der AB - falls nicht prüfen, dann sollten diese entfernt werden aus ESEF, erfolgt dich nicht sind nicht geprüfte Angaben explizit zu nennen - einbezogen dann muss PH in Strategie einbezogen werden
116
Wie ist Wesentlichkeit bei ESEF-Prüfung vertreten? ## Footnote IDW PS 410
- ISAE 3000 = Verstöße wesentlich, wenn - einzeln/in Summe Nutzbarkeit einschränken, dass Wirtschaftliche Entscheidung von Nutzern der geprüften ESEF Unterlagen beeinflusst werden können - inhaltliche Abweichungen von geprüftem Abschluss beeinflusst wirtschaftliche Nutzer - technische Gültigkeit = Voraussetzung konformität - Wesentlichkeitsüberlegungen haben an analoger in AP/LB-P zu orientieren
117
Wie ist die Durchführung der ESEF-Prüfung strukturiert? ## Footnote IDW PS 410
- Erlangung Verständnis Prüfungsumstände (IKS, Kontrollen, IT-Anwendungen, Dienstleister) - Identifizierung / Beurteilung Risiken wesentlicher Verstöße - Erlangung ausreichend geeignete Prüfungsnachweise für Wirksamkeit interne Kontrollen bzgl. Erstellung ESEF-Unterlagen - Andere PH zur Reaktion auf beurteilte Risiken wesentlicher Verstöße (technische Gültigkeit, xhtml-Wiedergabe Inhaltsgleich zum Abschluss)
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Wie ist 1. schriftliche Erklärung der Organe 2. Berichterstattung 3. Kommunikation mit TCWG 4. nachträgliche Ereignisse ## Footnote IDW PS 410
**schriftliche Erklärungen** - Von gesetzlichen Vertretern einzufordern (Verantwortung Erstellung, IKS, alle Unterlagen bereitgestellt) **Berichterstattung** - gesonderter Vermerk im BV, kein separates Datum, separate Testatsdatei, wenn elektronischer BV keine Dopplung **Kommunikation TCWG** - gem. GoA und ISAE 3000 (Verantwortung gesetzliche Vertreter des Emittenten; Aufsichtsgremium → Verantwortlich für Überwachung Prozess der Erstellung; AP muss über konformtität entsprechend berichten; bedeutsame Feststellung hinsichtlich wesentlicher Verstöße gegen ESEF-Konformität zu kommunizieren) **Änderungen nach Stichtag** - nur redaktionell = keine Anpassung - nicht nur redaktionell = Nachtragsprüfung über geänderte Unterlagen gem. §316 Abs 3 S 1 HGB - BV ist entsprechend zu ergänzen → ist Hinweis nach §IDW PS 400 iVm IDW PS 406 Hinweis auf Grundsätze aufzunehmen - Ergänzung Prüfungsbericht - ISAE 3000 rev → AP muss auf nachträgliche Ereignisse angemessen reagieren, auch wenn BV vorbei, wenn BV bei vorheriger Kenntnis aufgegangen wäre - falls AP später feststellt, dass offenlegung von geprüfter Version abweicht → zur Korrektur auffordern
119
Was ist der Anwendungsbereicht der Prüfung des Vergütungsberichts? ## Footnote IDW PS 870
* § 162 AktG: Jährliche Berichterstattung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung * Kein Teil der gesetzlichen Abschlussprüfung * Aufstellungspflicht von Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft * Prüfungspflicht nach §162 Abs 3 AktG * Grds. Nach ARUG II Nur formelle Vollständigkeit Inhalt der Prüfung * HV beschließt die Billigung nach §120a Abs4 AktG * Gesellschaft ist nach §162 Abs4 AktG verpflichtet Vergütungsbericht für 10 Jahre öffentlich zur Verfügung zu stellen.
120
Was ist die Zielsetzung der Prüfung des Vergütungsberichts? ## Footnote IDW PS 870
* Sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG erfüllt sind. * Erstellen eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Prüfvermerks.
121
Wie ist die Auftragsannahme und die Berufspflichten bei der Prüfung des Vergütungsberichts geregelt? ## Footnote IDW PS 870
**Auftragsannahme:** * Prüfer muss Abschlussprüfer des Jahresabschlusses sein * Prüfung stellt betriebswirtschaftliche Prüfung dar **Berufspflichten:** * Allgemeine Berufspflichten der WPO, BS WP/vBP * Besonderen Berufspflichten nach §§28-44 BS WP/vBP
122
Wie ist die Prüfungsplanung und die Durchführung bei der Prüfung des Vergütungsberichts geregelt? ## Footnote IDW PS 870
**Prüfungsplanung:** * Wirksamkeit der Prüfung im Fokus * Kentnisse müssen ausreichend sein **Durchführung**: * Lesen des Vergütungsberichts, Überprüfung der geforderten Angaben * KEINE inhaltliche Prüfung / keine prüfung der materiellen Vollständigkeit / keine Prüfung der Angemessenen Darstellung / keine Prüfung ob personenbezogene Daten nach §162 Abs5 AktG vorliegen
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Wie sind Prüfungshemmnisse und Prüfungsurteil bei der Prüfung des Vergütungsberichts geregelt?
**Prüfungshemmnisse**: * Wesentliche fehlende Auskünfte durch Vorstand oder Aufsichtsrat * Irreführende Darstellungen **Modifizierte Prüfungsurteile:** * Eingeschränktes oder versagtes Urteil bei fehlenden oder falschen Angaben.
124
Was sind die Elemente eines CMS? ## Footnote IDW PS 980 n.F.
1. Compliance Kultur →Grundeinstellung / Verhaltensweisen → Grundlage Ang. /Wirksamkeit 2. Compliance Ziele → aus Unternehmenszielen, Regelungsbereiche 3. Compliance Risiken → Verstöße gegen Regeln 4. Compliance Programm → Regelungen + Maßnahmen bei Verstößen 5. Compliance Organisation → Aufbau/Ablauforganisation 6. Compliance Kommunikation →Inf. MA + Weiterbildung + Berichte an Aufsichtsorgan 7. Compliance Überwachung&Verbesserung → Dokumentation, Berichte bei Mängeln
125
Wann wird ein CMS außerhalb der gesetzlichen JAP geprüft und was ist zu beachten? ## Footnote IDW PS 980 n.F.
- Beachtung allg. besonderer Berufspflichten - keine Vorbehaltsaufgabe → kein Siegel - §107 III 2 AktG - §111 AktG - §91 II-III AktG - §93 I AktG - MitbestG/DrittelbG/GmbHG
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Welche Arten der Prüfung gibt es bei CMS und was ist das Ziel?? ## Footnote IDW PS 980 n.F.
**Ziel** - Regelverstöße Vermeiden und aufdecken/Korrigieren **Prüfung** - Risiken wesentlicher Fehler in Beschreibung → WSK-Überlegung (bei IRS: Mindeststandard) → PH: Beobachtung etc.; Erstellung Prüfungsbericht - Typ 1 "Konzeptionsprüfung": Prüfung zielt auf die Ausgestaltung & Aktualität CMS ab (angemessene Darstellung Grundelemente) → Konzeption CMS - Typ2 "Angemessenheitsprüfung": Prüfung zielt zusätzlich auf die Grundsätze und Maßnahmen ab; Prüfung der Eignung der Maßnahmen und Grundsätze, Risiken zu entdecken und Verstöße zu verhindern (Zeitpunkt) → Angemessenheit und Implementierung CMS - Typ 3 "Wirksamkeitsprüfung": Beinhaltet grundsätzlich die Typen 1 und 2; Prüft zusätzlich nach einem definierten Zeitraum , ob die Maßnahmen und Grundsätze tatsächlich wirksam waren → umfassende CMS
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Wann ist ein CMS 1. Beschreibung Angemessen 2. S angemessen 3. S wirksam ## Footnote IDW PS 980 n.F.
- CMS Beschreibung angemessen wenn: 1. sämtliche Grundelemente vorhanden 2. keine wesentlichen falschen Angaben 3. keine unangemessene Verallgemeinerung / unausgewogene/verzerrende Darstellung → Irreführung Adressaten - CMS ist angessen wenn: 1. geeignet, mit hinreichender Sicherheit Risiken für wesentliche Regelverstöße rechtzeitig erkennen und verhindern 2. eingetretene Verstöße an zuständige Stelle melden um notwendige Konsequenzen anzustoßen und Verbesserungen einzuleiten 3. Implementierung = *Einführung* der Grundsätze & Maßnahmen des CMS - nicht **Wirksamkeit** Grundsätze/Maßnahmen in laufenden Prozessen - CMS ist wirksam wenn: 1. Grundsätze und Maßnahmen in laufenden Prozessen von Betroffen nach Maßgabe der Verantwortung zur Kenntnis genommen und Beachtet werden.
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Was sind Ausschlussgründe, die eine Anwendung der IDW PS KMU untersagen?
* PIE i.S.v. § 316a HGB * Komplexe Sachverhalte (wenn nicht nur Einzelfälle) * Komplexe IT-Anwendungen (siehe Anlage 5 zu ISA [DE] 315 (Revised 2019) * Zweifel über die Anwendbarkeit
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Wozu typisieren die IDW PS KMU? Wie heißt der dahinterliegende Ansatz und was ist der Unterschied dieses Ansatzes verglichen mit den ISA DE?
Im Gegensatz zu den strengen Anwendungsvoraussetzungen können Abweichungen von den Typisierungsmerkmalen durch zusätzliche Prüfungshandlungen kompensiert werden. Dies erlaubt eine skalierbare Prüfung auf Basis der IDW PS KMU, je nach Komplexität der Einheit. Dieser Bottom-Up-Ansatz stellt das Gegenstück zum Top-Down-Ansatz nach ISA [DE] dar: Es wird nicht von einem vollumfänglichen Standard ausgegangen, der reduziert wird, sondern von einem einfachen Ausgangsfall, der bei Bedarf ergänzt wird.
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Was sind Typisierungsmerkmale einer typisierten Gesellschaft nach IDW PS KMU?
Die typisierte Einheit ist eine mittelgroße GmbH oder Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB. Zu den Typisierungsmerkmalen zählen insbesondere: * Einfache Organisationsstruktur ohne komplexes internes Kontrollsystem (IKS) oder interne Revision. * Keine Auslagerung wesentlicher Geschäftsbereiche an Dienstleister. * Standardisierte Auftragsbedingungen, d.h. keine Erweiterungen des Prüfungsgegenstands oder besondere rechtliche bzw. branchenspezifische Anforderungen. * Keine Erstprüfungen, Gemeinschaftsprüfungen oder Nachtragsprüfungen. * Keine auftragsbegleitende Qualitätssicherung erforderlich * Keine Nachtragsprüfung, keine Anzeichen für eine Widerruf des Bestätigungsvermerks oder keine freiwillige Aufnahme von Hinweisen in den Bestätigungsvermerk * Keine wirtschaftszweigspezifischen Anforderungen (z.B. Finanzdienstleister) * Der Prüfungsauftrag ist nicht gekündigt. * Kein Risikofrüherkennungssystem i.S.d. § 91 II AktG * Keine Sachverhalte im Abschluss, die erst nach Abschluss der Prüfung wirksam werden (bedingter BV) * Keine Gesetze/Vorschriften, die die Bedingungen des Prüfungsauftrags/ Verantwortung des Management vorschreiben (z.B. freiwillige KAM)
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Wie hat der WP die Risikobeurteilung und Kontrollprüfung nach IDW PS KMU durchzuführen?
Im Rahmen der Abschlussprüfung nach IDW PS KMU hat der Abschlussprüfer: * Wesentliche Risiken falscher Darstellungen auf Abschluss- und Aussageebene zu identifizieren und zu beurteilen. Diese beiden Schritte dürfen in komprimierter Form zusammengefasst werden. * Auch die Beurteilung von inhärentem Risiko (Fehlerrisiko ohne Kontrollen) und Kontrollrisiko kann zusammengefasst erfolgen. Das inhärente Risiko beschreibt die Wahrscheinlichkeit wesentlicher Fehler in einem unkontrollierten Umfeld. Es werden alle Risiken berücksichtigt, die ein vertretbar niedriges Maß überschreiten – was in der Praxis zu einer höheren Anzahl identifizierter Risiken führt. In diesem Punkt bestehen keine Unterschiede zu den ISA [DE]. Im Anschluss an die Risikobeurteilung prüft der Wirtschaftsprüfer, ob die vorhandenen Prüfungsnachweise ausreichend sind, um die identifizierten Risiken angemessen zu würdigen. Zusätzliche Prüfungshandlungen sind erforderlich, wenn dies nicht der Fall ist. Die Erkenntnisse aus der Risikobeurteilung dienen als Grundlage für die Planung und Durchführung von Kontrollaktivitäten, die Folgendes umfassen: * Funktionsprüfungen (Prüfung des internen Kontrollsystems), * aussagebezogene Prüfungshandlungen (auf Einzelangaben bezogen), * abschließende analytische Prüfungshandlungen (Gesamtwürdigung).
132
Wie unterscheidet sich das Prüfungsurteil bei Anwendung der IDW PS KMU von den ISA DE?
Das Prüfungsurteil ist im Gegensatz zu einer Prüfung nach den ISA DE nur als ISA-basiert und nicht als ISA-konform zu betiteln . Eine weitere Unterscheidung ist der Wortlaut des Bestätigungsvermerks: Zusätzlich zu dem üblichen Verweis auf die berücksichtigten deutschen GoA des IDW muss auf die Anwendung der IDW PS KMU verwiesen werden.
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Welche Chancen ergeben sich aus der Sicht von AP / zu prüfenden Einheiten / weiteren Anspruchsgruppen aus der Anwendung der IDW PS KMU?
Aus der Sicht von... … Abschlussprüfern * Skalierung * Erhöhung der Transparenz * Stärkung der Verhandlungsposition * Reduzierung des Personalbedarfs * Konzentration auf Fehlerschwerpunkte * Minderung des Entdeckungsrisikos … zu prüfenden Einheiten * Kostenreduktion vgl. mit ISA (DE) * Verbesserung der zeitlichen und terminlichen Planungssicherheit * Höhere Akzeptanz der Prüfungshandlungen … weiteren Anspruchsgruppen * Nachvollziehbarkeit * Transparenz * Verständlichkeit * gesamtgesellschaftliches und bereichsübergreifendes Musterbeispiel für gelungenen Bürokratieabbau
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Welche Risiken ergeben sich aus der Sicht von AP / zu prüfenden Einheiten / weiteren Anspruchsgruppen aus der Anwendung der IDW PS KMU?
Aus der Sicht von... … Abschlussprüfern * Vernachlässigung relevanter Prüfungshandlungen * Erhöhtes Entdeckungsrisiko * Verminderte Prüfungssicherheit * Reputationsrisiken * Wirtschaftlichkeitsrisiken, Honorarrisiken * Vorhalten von Doppelstrukturen * Keine Erfahrungswerte … zu prüfenden Einheiten * Negative Außenwirkung * Geringere Aussagekraft der geprüften Informationen für die kontrollierenden Gesellschafter * Negative finanzielle Folgen wg. Vertrauenseinbußen bei den Stakeholdern * Selbst- / Fremdwahrnehmung als „wenig komplexe Einheit“ … weiteren Anspruchsgruppen * Mangelnde Vergleichbarkeit * Abnehmendes Vertrauen in die geprüften JA und in die Abschlussprüfung als Ganzes * Unzuverlässigere Informationsgrundlage wg. Risiko unvollständiger Prüfberichte
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Was passiert, wenn die zu prüfende Gesellschaft von den Typisierungsmerkmalen der IDW PS KMU abweicht?
Weicht die Einheit von einem oder mehreren dieser Merkmale ab, ist im eigenverantwortlichen Ermessen die Planung und Durchführung zusätzlicher Prüfungshandlungen erforderlich.
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Wie ist die schematische Darstellung der Entscheidungsfindung über die Ausübung des Wahlrechts der IDW PS KMU
137
Was sind die Unterschiede zwischen ISA DE und IDW PS KMU?
138
Wie viele IDW PS KMU gibt es und wie sind die Standards aufgeteilt/strukturiert? ## Footnote IDW PS 140
139
Was ist der Prüfungsgegenstand der Qualitätskontrolle gemäß IDW PS 140? ## Footnote IDW PS 140
Der Prüfungsgegenstand ist das Qualitätssicherungssystem der WP-Praxis, insbesondere in Bezug auf gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB und betriebswirtschaftliche Prüfungen, die von der BaFin beauftragt werden. ## Footnote IDW PS 140.pdf-4
140
Welche Voraussetzungen müssen für die Auftragsannahme einer Qualitätskontrolle erfüllt sein? ## Footnote IDW PS 140
Der Prüfer muss bei der WPK registriert sein, unabhängig, unparteiisch und frei von Befangenheit sein, sowie über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. ## Footnote IDW PS 140.pdf-6
141
Was versteht man unter der risikobasierten Planung einer Qualitätskontrolle? ## Footnote IDW PS 140
Die risikobasierte Planung umfasst die Gewinnung eines Verständnisses über die WP-Praxis, die Feststellung von Qualitätsrisiken und darauf aufbauend die Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems. ## Footnote IDW PS 140.pdf-9
142
Welche Anforderungen gelten für die Dokumentation der Qualitätskontrolle? ## Footnote IDW PS 140
Die Dokumentation muss die Prüfungsplanung, Durchführung und Ergebnisse so festhalten, dass ein sachverständiger Dritter die Prüfung nachvollziehen kann. ## Footnote IDW PS 140.pdf-22
143
Was sind die Bestandteile des Qualitätskontrollberichts? ## Footnote IDW PS 140
Der Bericht umfasst u.a. Angaben zur WP-Praxis, Beschreibung des Qualitätssicherungssystems, Art und Umfang der Qualitätskontrolle, Prüfungsfeststellungen und das Prüfungsurteil.
144
Was ist der Unterschied zwischen Angemessenheit und Wirksamkeit eines Qualitätssicherungssystems? ## Footnote IDW PS 140
Angemessenheit bedeutet, dass das System gesetzliche Anforderungen erfüllt; Wirksamkeit bedeutet, dass die Regelungen im Alltag eingehalten werden.
145
Welche Prüfungshandlungen sind zur Beurteilung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems erforderlich? ## Footnote IDW PS 140
Dazu gehören Nachvollziehen von Nachschaudokumentationen, Befragungen der Praxisleitung und Mitarbeiter sowie Funktionsprüfungen. ## Footnote IDW PS 140.pdf-17
146
Welche Maßnahmen sind bei festgestellten Mängeln im Qualitätssicherungssystem zu ergreifen? ## Footnote IDW PS 140
Der Prüfer muss Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel formulieren, die geeignet sind, die Mängel zu beheben und zukünftige Verstöße zu vermeiden. ## Footnote IDW PS 140.pdf-28
147
Was ist die Aufgabe der Nachschau im Qualitätssicherungssystem? ## Footnote IDW PS 140
Die Nachschau überwacht die Einhaltung der Regelungen des Qualitätssicherungssystems und dient der kontinuierlichen Verbesserung.
148
Welche Besonderheiten gelten für gemischte Praxen bei der Qualitätskontrolle? ## Footnote IDW PS 140
Gemischte Praxen führen gesetzliche Abschlussprüfungen sowohl bei Unternehmen von öffentlichem Interesse als auch bei anderen Unternehmen durch. Inspektionsergebnisse müssen berücksichtigt werden. ## Footnote IDW PS 140.pdf-31
149
Inwieweit stimmen IDW PS 980, 981, 982, 983 überein?
150
Vergleiche IDW PS 480, 490, 900 und ISAE 3000 und 4400 hinsichtlich: 1. Titel 2. Prüfungsgegenstand 3. Prüfungssicherheit 4. Haftung des APr 5. Berichterstattung 6. Würdigung
151
Vergleiche IDW EPS 352, 990, 991 hinsichtlich: 1. Prüfungssicherheit 2. Prüfung 3. Prüfungsziel 4. Vergleichsinformationen
152
Was ist Risikomanagement und Risikomanagementsystem? ## Footnote IDW PS 981
- Risikomanagement – strukturierter Umgang mit Risiken (i.S.v. positiven und negativen Zielabweichungen) im Unternehmen - Risikomanagementsystem – Gesamtheit der Regelungen (Grundsätze, Verfahren und vorgegebene Maßnahmen), die einen strukturierten Umgang mit Risiken (i.S.v. positiven und negativen Zielabweichungen) im Unternehmen sicherstellt
153
Was gilt generell für die Prüfungen gem. IDW PS 981?
* RMS-Prüfungen i.S. des IDW PS 981 sind betriebswirtschaftliche Prüfungen außerhalb der Abschlussprüfung * RMS-Prüfer hat somit neben den allgemeinen Berufspflichten der Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit und Gewissenhaftigkeit auch die besonderen Berufspflichten zu beachten
154
Welche Verantwortlichkeiten haben die gesetzlichen Vertreter und der AR bei der Implementierung eines RMS? ## Footnote IDW PS 981
**Vorstand**: - geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden - börsennotierte Gesellschaft: darüber hinaus im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames IKS und RMS einzurichten **Aufsichtsrat** - kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des IKS, des RMS und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung befasst.
155
Was sind 1. Gegenstand 2. Ziel 3. Umfang der Prüfung nach IDW PS 981?
**Angemessenheitsprüfung** - hinreichende Sicherheit - implementierte Regelungen des RMS in RMS-Beschreibung in allen wesentlichen Belangen *angemessen dargestellt* sind - dargesetellte Regelungen in allen wesentlichen Belagnen geeignet, mit hinreichender SIcherheit wesentliche Risiken der Zielerreichung des RMS entgegenstehen rechtzeitig zu erkennen/bewerten/steuern/überwachen/implementieren **Wirksamkeitsprüfung** - Effektivität Regelungen im zu prüfenden Zeitraum - bei erstmaliger RMS-Entwicklung → WP projektbegleitend beauftragen
156
Benennen Sie die Grundelemente des RMS, die Zielkategorien und die Unternehmensprozesse und -organisation ## Footnote IDW PS 981
1) Risikokultur - Einstellung zum Umgang mit Chancen und Risiken - „Tone from the Top“; gelebtes Verhalten bei Risikoeintritt 2) Ziele des RMS - Formulierung in Risikostrategie - Risikoappetit = Risikobereitschaft inkl. Risikotoleranz - Limit = Risikotragfähigkeit 3) Organisation des RMS - Festlegung von Rollen & Verantwortlichkeiten - Festgelegte Ablauforganisation für einzelne RMS-Elemente 4) Risikoidentifikation - Festgelegter Identifikationsturnus nach Risikoart - Analyse von Kennzahlen und Ursachen 5) Risikobewertung - Nachvollziehbar SzenarioBetrachtung - Quantitative/qualitative Bewertung 6) Risikosteuerung - Steuerung wesentlicher Einzelrisiken inkl. Doku - Überwachung von Maßnahmen - Schulung der involvierten 7) Risikokommunikation - Kommunikation der Regelungen und Risikobereiche - Berichtspflichten & Berichtswege, Sicherstellung aktueller Informationen 8) Überwachung & Verbesserung - Schriftliche Vorgaben für prozessintegrierte Überwachung und hierfür implementierte Kontrollen - Einbindung interne Revision
157
Beschreibe den Prüfungszyklus des IDW PS 981
1. Auftragsannahme - Aufnahe wenn RMS-Beschreibung vorliegt, Verantwortlichkeiten schriftlich festgelegt, ausreichend erfahrene Prüfungs-MA vorhanden 2. Prüfungsplanung - allg. Grundsätze der Prüfung zu beachten (sachlich, personell, kritische Grundhaltung) - Wesentlichkeit - PH festlegen bzgl. Identifikation/Beurteilung Risiken wesentlicher Fehler → Unternehmensverständnis 3. Prüfungsdurchführung - Ausgestaltung/Aktualität RMS Beschreibung - enthaltene Ausagen Angemessenheit/Wirksamkeit RMS - sonstige (Verwertung Sachverständige Prüfer/MGT, interne Revision-Arbeitspapiere, Ereignisse nach Stichtag, VE der Vertreter, Konsistenzprüfung der Kommunikation) 4. Berichterstattung - RMS Prüfungsbericht (angewandte Grundsätze; Feststellungen & Empfehlungen, Hinweise Schwierigkeiten, Einschränkung Ergebnisse) - unmittelbar: Vorabbericht wenn sofortige Maßnahmen notwendig
158
Gebe einen kurzen Überblick über die Bestandteile des IDW PS 981
159
Was ist der Anwendungsbereich des IDW PS 983?
- Freiwillige Systemprüfung des IRS durch einen Abschlussprüfer als objektivierter Nachweis für die Geschäftsführung /das Überwachungsorgan - Standard legt die Berufsauffassung über die Auftragsplanung, -durchführung und Berichterstattung dar
160
Was ist das Ziel einer Prüfung nach IDW PS 983?
*Beurteilung, inwieweit* ein Unternehmen durch eingerichtetes IRS Vorsorge getroffen hat, dass die Einrichtung einer internen Revisionsfunktion und die unabhängige und objektive *Erbringung von Dienstleistungen durch die IR in Übereinstimmung mit den verbindlichen Elementen des IPPF erfolgen*.
161
Was ist die Prüfungsgrundlage des IDW PS 983?
- Internationale Grundlagen für die berufliche Praxis der internen Revision (IPPF) - Aktienrechtliche Vorgaben
162
Wie fügt sich der IDW PS 983 in die restlichen Corporate Governance Systeme ein?
- IRS als 1 von 4 CorporateGovernance-Systemen (CMS, RMS, IKS, IRS) - 3.Verteidigungslinie im Three-Linesof-Defense Modell - 1. Kontrollaktivitäten operativer Prozesse - 2. Überwachung von 1. durch RMS + CMS
163
Wie ist der Kriterienkatalog nach IDW PS 983 aufgebaut?
- 82 Kriterien als Hilfsmittel zur Beurteilung des IRS durch den WP - Gliederung in 3 Themenfelder: 1) Grundlagen (Organisation im Unternehmen, Planung, Budget) 2) Durchführung (insb. Berichterstattung, Prüfungsnach-arbeit und Follow-Up) 3) Mitarbeiter (Auswahl, Entwicklung/Fortbildung, Führung der IR)
164
Erläutern Sie, wann sie IDW PS 900, IDW PS der Abschlussprüfung, IDW PS 480 oder IDW PS 490 anwenden | Schaubild
165
Was ist der Anwendungsbereich und Beispiele für Prüfungen nach IDW PS 480?
**Anwendungsbereich** * Keine Prüfungen nach §§ 316 ff. HGB * Haftungsbeschränkung des § 323 HGB findet keine Anwendung * Vollständiger IFRS- oder HGB-Abschluss unterliegt nicht IDW PS 480 (auch wenn dieser für einen besonderen Abschluss aufgestellt wurde) * Zwingende Beachtung der GoA **Beispiele** * Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG * „Fiktiver“ Konzernabschluss nach § 290 HGB * Freiwilliger Konzernabschluss ohne Anhang * Prüfung der Steuerbilanz * Carve-out Financials / Basis of Preparation Financials
166
Definieren Sie: 1. Abschluss 2. Vergangenheitsorientierte Finanzinformationen 3. Spezieller Zweck 4. ReLe-Grundsätze für einen speziellen Zweck ## Footnote IDW PS 480
* Abschluss: Finanzinformationen, bestehend aus mehreren Finanzaufstellungen (Bilanz, GuV, KFR etc.) * Vergangenheitsorientierte Finanzinformationen: Rechnungslegungsbezogene Informationen über wirtschaftliche Ereignisse in vergangenen Zeiträumen * Spezieller Zweck: nicht explizit definiert; oftmals vertragliche Verpflichtungen o.ä. * Rechnungslegungsgrundsätze für einen speziellen Zweck: Rechnungslegungsgrundsätze, die darauf ausgerichtet sind, den Informationsbedürfnissen spezifischer Adressaten gerecht zu werden (i. d. R.: HGB & IFRS)
167
Was ist bei der Auftragsannahme von Prüfungen nach IDW PS 480 zu beachten?
1. Beachtung GoA - ISA DE; IDW PS 201, 202, 208, 270, 340, 345, 470, 475; Vgl. ISA DE 200 Anlage D.1 2. Angemessenheit der vorgesehenen Prüfungsstandards - Vollständigkeit der Rechnungslegungsstandards - Comply-or-Explain - Beachtung von Best-Practices 3. Gewinnung eines Verständnisses von - Zweck des Abschlusses - Adressaten des Abschlusses - Beurteilung der gesetzlichen Vertreter, ob die Rechnungslegungsstandards angemessen sind
168
Wie ist eine Prüfung nach IDW PS 480 zu planen und durchzuführen? 1. Auftragsannahme 2. Prüfungsplanung 3. Durchführung
1. Auftragsannahme - Beachtung der Berufsgrundsätze - Gewinnung eines Verständnisses vom Unternehmen und Zweck der Berichterstattung - Beachtung der GoA - Identifikation von Besonderheiten - Siegelpflicht oder Siegelwahlrecht (§ 48 Abs. 1 WPO) – Vorbehaltsaufgaben unterliegen der Siegelführung 2. Prüfungsplanung - Festlegung der Wesentlichkeit - Identifikation und Beurteilung der Risiken - Einteilung von Prüfungsgebieten - Wenn Vertrag der spezielle Zweck: zwingende Beurteilung des Vertrags - Kommunikation mit Aufsichtsorgan 3. Durchführung - Angemessenes Verständnis vom Unternehmen, des IKS sowie von dessen wirtschaftlichem und rechtlichem Umfeld - Ausreichend und angemessene Prüfungsnachweise - Dokumentationspflicht - Kommunikation mit Aufsichtsorgan
169
Wie ist gem. IDW PS 480 das Prüfungsurteil zu bilden und über dasselbe Bericht zu erstatten?
**Bildung Prüfungsurteil** * Beachtung des IDW PS 400 * Zu erteilende Vermerk ist als „Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers“ zu bezeichnen. Bestätigungsvermerk oder Bescheinigung darf nicht verwendet werden. * Urteilsbildung umfasst: * Hinweis darauf, dass es sich um einen Abschluss für einen speziellen Zweck handelt (Bsp.: Special Purpose Financial Statements) * Bei vertraglicher Grundlage: Umfassende Beschreibung der bedeutsamen Vertragsbedingungen * Erläuterung von Nichtangaben vorhanden? * Angemessenheit der Rechnungslegung? * Nennung der Adressaten vorhanden? **Berichterstattung** * Grds. keine Pflicht zur Erstellung eines Prüfungsberichts i. S. v. IDW PS 450 (Ausnahme: vertragliche Vereinbarung) * Berichterstattung in Form eines Prüfungsvermerks * Gliederungspunkte: * Bestandteile des Abschlusses * Verantwortung der gesetzlichen Vertreter * Verantwortung des Wirtschaftsprüfers * Prüfungsurteil * Rechnungslegungsgrundsätze * Hinweis auf Jahresabschlussprüfung * Ggf. Hinweis zur Haftungsbeschränkung * Ort, Datum und Unterschrift
170
Warum prüft man nach IDW PS 860?
* Bei Änderungen an eingesetzten IT-Systemen durch die Unternehmen: Externe Prüfung durch WP in Hinblick auf Ordnungsmäßigkeit, Compliance und Sicherheit * Bei Änderungen der gesetzlichen Anforderungen (z.B. DSGVO, BAIT) * Prüfung der Einhaltung unternehmens- oder konzerninterner Vorgaben * Vergewisserung über die IT-Sicherheit und Compliance des Unternehmens
171
Was ist der Gegenstand der Prüfung nach IDW PS 860?
* Zwei Möglichkeiten der Prüfung: * Prüfung einer Erklärung zum IT System: * Erklärung der gesetzlichen Vertreter über die Einhaltung bestimmter Kriterien in Bezug auf das zu prüfende System * Direkte IT-Prüfung: * Bestandsaufnahme des Prüfungsobjektes durch den WP * Prüfungsobjekt muss klar bestimmbar und abgrenzbar sein * Die bei der Ausgestaltung der IT-Systems bzw. Erstellung der Erklärung verwendeten Kriterien sind auf * Relevanz * Vollständigkeit * Verlässlichkeit * Neutralität und * Verständlichkeit zu prüfen
172
Was ist das Ziel und der Umfang der Prüfung nach IDW PS 860?
* Prüfung der **Angemessenheit** und **optional** auch der **Wirksamkeit** * Angemessenheitsprüfung: * Ist die Erklärung für den vorgesehenen *Anwendungszweck geeignet*? * Ist die Erklärung *frei* von *wesentlichen Fehlern*? * Sind die implementierten Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen und geeignet, die Kriterien *einzuhalten*? * Wirksamkeitsprüfung: Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen waren im *Prüfungszeitraum wirksam* * Bei Rechnungslegungsrelevanten Systemen: *Einhaltung der GoB* * Einhaltung der anzuwendenden aufsichtsrechtlichen und aufgabenbezogenen Anforderungen * Prüfungsurteil nach PS 860 immer mit *hinreichender Sicherheit*
173
Was ist bei der Auftragsannahme und Prüfungsplanung nach IDW PS 860 zu beachten?
**Aufgtragsannahme Voraussetzungen**: * Ausreichende geeignete Prüfungsnachweise erlangbar (bei absehbarem Prüfungshemmnis keine Annahme) * Einhaltung der Berufspflichten (v.a. Unabhängigkeit und Vorhandensein von Fachkenntnissen im Prüfungsteam) * Gleichzeitige Abschlussprüfung = kein grundsätzliches Hindernis nach PS 860 * Missbräuchliche Verwendung der Berichterstattung des WP ist auszuschließen **Prüfungsplanung** * Risikoidentifizierung und –beurteilung: * Erlangung Verständnis: Unternehmen und Umfeld * Prozessverständnis: Erstellung der Erklärung bzw. Ausgestaltung des Systems * Befragung gesetzliche Vertreter und weiterer geeigneter Personen (z.B. Interne Revision) nach Kenntnissen über (mögliche) Fehler * Planung erforderlicher Prüfungshandlungen auf Basis der Beurteilung von Risiken wesentlicher Mängel im IT-System oder wesentlicher Fehler in der Erklärung * Festlegung der Wesentlichkeit durch pflichtgemäßes Ermessen * Sachliche, personelle und zeitliche Planung
174
Was ist bei der Prüfungsdurchführung nach IDW PS 860 zu beachten? Welche drei Stufen gibt es?
**Prüfung Ausgestaltung und Aktualität der Erklärung der gesetzlichen Vertreter zum IT-System:** * Wirtschaftsprüfer: Prüfung der Ausgestaltung & Aktualität 1. Ausgestaltung: - Prüfungsobjekt und Kriterien (Grundsätze, Verfahren, Maßnahmen) vollständig und richtig - für Adressaten verständlich (Art & Weise) 2. Aktualität: - im Einklang mit vereinbarten Stand des IT-Systems - wesentliche Veränderungen → Anpassung der Erklärung - bei Wirksamkeitsprüfung: - Beurteilung, ob Erklärung auf wesentliche Veränderungen gesondert eingeht (Berichtszeitraum) **Angemessenheit des IT-Systems**: * hinreichender Sicherheit * Prüfung einer Erklärung zum IT System: dargestellten Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen * direkte IT-Prüfung: angewandten Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen * wenn nicht angemessen: Unternehmen muss diese einrichten und ggf. Erklärung anpassen, vor Fortsetzung der Prüfung * Grundlage hierfür: * Verständnis des Wirtschaftsprüfers * Erklärung der gesetzlichen Vertreter zum IT-System * Ergebnisse seiner Risikobeurteilung * Kombination aus Befragung und weitere Prüfungshandlungen **Prüfung der Wirksamkeit des IT-Systems:** * setzt Prüfung der Angemessenheit voraus * innerhalb des gesamten Prüfungszeitraum durchgeführt ? * Befragung als einzelne Prüfungshandlung nicht ausreichend * Änderungen müssen beurteilt werden * Prüfungsnachweise: innerhalb Planung und Durchführung hinsichtlich Bedeutung und Verlässlichkeit der Informationen einzuschätzen * weitere Prüfungshandlungen (ähnlich Jahresabschlussprüfung): * Arbeit von Sachverständigen des Wirtschaftsprüfers, Sachverständige der gesetzlichen Vertreter, andere Wirtschaftsprüfer, Interne Revision
175
Was ist bei der Prüfungs nach IDW PS 860 das Prüfungsurteil und die Dokumentation zu gestalten?
* Ereignisse bis zum Datum der Berichterstattung würdigen * alle relevanten Prüfungsnachweise berücksichtigen * sonstige Angaben innerhalb der Erklärung der gesetzlichen Vertreter: abgegrenzt oder unterlassen * Einbezug der sonstigen Angaben ist ermessensabhängig (durch WP) * vor Abschluss der Prüfung: Vollständigkeitserklärung (VE) * VE zeitnah zum Datum des Prüfungsvermerks bzw. Prüfungsbericht aber nicht danach * Prüfungsurteil: * uneingeschränkt, eingeschränkt, versagt oder nicht erteilt * Dokumentation: * Prüfungsnachweise in angemessener Zeit in Arbeitspapiere * erfahrener anderer Wirtschaftsprüfer * Abschluss der Doku: angemessener Zeitraum nach Datum der Berichterstattung * Veränderungen ähnlich einer Jahresabschlussprüfung
176
Wie ist bei einer Prüfung nach IDW PS 860 Beicht zu erstatten?
* schriftliche Berichterstattung * Prüfungsvermerk oder Prüfungsbericht * Prüfungsbericht: zusätzlich zusammenfassende Beschreibung der durchgeführten Prüfungshandlungen * ergänzend bei Prüfung einer Erklärung zum IT-System: * Erklärung der gesetzlichen Vertreter zum IT-System * Prüfungsurteil unterschiedlich für Angemessenheits- und Wirksamkeitsprüfung * ergänzend bei direkten IT-Prüfung: * Prüfungsgegenstand ist in allen wesentlichen Belangen darzustellen * Prüfungsurteil unterschiedlich für Angemessenheits- und Wirksamkeitsprüfung * weitere Berichtspflichten * wenn unmittelbare Reaktion des Unternehmens erforderlich, muss vorab berichtet werden
177
Was ist der Anwendungsbereich von IDW PS 861 im Vergleich zu IDW PS 860?
**IDW PS 861**: KI Systeme **IDW PS 860**: IT-Systeme Beispiele für Anwendung PS 861: * Prognose von Cash Flows * Bewertung von Kreditausfallrisiken * Verbesserung von Geschäftsprozessen
178
Was ist KI? ## Footnote IDW PS 861
Künstliche Intelligenz: „KI weist eines oder mehrere der folgenden Merkmale: a) maschinelles Lernen b) ist in der Lage, Daten auszulesen, zu verarbeiten, zu interpretieren und daraus Informationen zu generieren.“ **Keine KI**: „Sofern die folgenden Merkmale isoliert auftreten, handelt es sich nicht um KI i.S. dieses IDWPrüfungsstandards: a) Wenn-Dann-Regeln b) Komplexe Verfahren der deskriptiven oder induktiven Statistik“ → Benford
179
Was sind die Elemente von KI und zu welchen Standards gibt es verbindungen? ## Footnote IDW PS 861
180
Wie stehen der IDW PS 861 und der FAIT 1 im Zusammenhang? ## Footnote IDW PS 861
181
Was ist 1. Gegenstand 2. Ziel 3. Umfang der Prüfung nach IDW PS 861?
**Gegenstand**: Beschreibung des KI-Systems […], ob das beschriebene KI-System die Kriterien einhält“ **Umfang** Prüfung: Angemessenheitsprüfung oder Wirksamkeitsprüfung - **Angemessenheitsprüfung** - Hinreichende Sicherheit darüber, ob - Beschreibung des KI-Systems in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den Mindestinhalten aufgestellt wurde, - die in der Beschreibung des KI-Systems dargestellten und von den gesetzlichen Vertretern umzusetzenden Maßnahmen in allen wesentlichen Belangen a) geeignet sind und b) zu dem zu prüfenden Zeitpunkt implementiert sind - **Wirksamkeitsprüfung** - Ziel: über die Angemessenheitsprüfung hinaus - hinreichende Sicherheit - in Beschreibung des KI-Systems dargestellten und von den gesetzlichen Vertretern umzusetzenden Maßnahmen = in allen wesentlichen Belangen in dem zu prüfenden Zeitraum wirksam sind
182
Welche Anforderungen muss die KI im Rahmen der Prüfung erfüllen? ## Footnote IDW PS 861
1. Ethische und rechtliche Anforderungen - Ethik → Unternehmenswerte - Mindestumfang - Menschliche Autonomie - Fairness - Nichtdiskriminierung 2. Nachvollziehbarkeit - Entscheidungen von KI-Systemen müssen transparent und erklärbar sein 3. Leistungsfähigkeit KPIs müssen erfüllt werden, hinsichtlich: - Genauigkeit - Sicherheit & Wahrscheinlichkeit der Erkennung 4. IT-Sicherheit - Vertrauchlichkeit, - Integrität, - Verfügbarkeit, - Autorisierung, - Authentizität, - Verbindlichkeit
183
Welche Maßnahmen werden bei der Prüfung von KI-Systemen betrachtet? ## Footnote IDW PS 861
1. KI-Governance/KICompliance/KI-Monitoring - KI-Strategie= Zielen und Vorgaben - Dokumentierte Verfahren zur Umsetzung der KI-Strategie - Festlegung von Verantwortlichkeiten und Qualitätsmaßen - Regelmäßige Überwachung und Verbesserung der Maßnahmen 2. Daten - Ethisch und rechtlich konforme Datenbeschaffung und -nutzung - Richtlinien für Datenumgang und -qualität - Dokumentation und Überwachung von Datenquellen 3. KI-Algorithmus/KI-Modell - Einhaltung ethischer Werte und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse - Test- und Freigabeverfahren für Änderungen im Trainingsprozess - Überwachung der Leistungsfähigkeit 4. KI-Anwendung - Verfahren für Entwicklung/Auswahl von KI-Anwendungen gemäß internen Vorgaben - Change-Management- und Freigabeverfahren für Änderungen - Regelmäßige Überwachung des KI-System-Betriebs 5. IT-Infrastruktur - Sachgerechte Ausgestaltung der IT-Infrastruktur für KI-Systeme - KI-Sicherheitskonzept, eingebunden in das IT-Sicherheitskonzept - Schutzmaßnahmen gegen Manipulation, Verlust und unbefugten Zugriff - Backup- und Data-Recovery-Verfahren für kritische Datenbestände
184
Welche Verantwortung haben die Gesetzlichen Vertreter bei der Prüfung von KI? ## Footnote IDW PS 861
1. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für KI-System-Auswahl, Entwicklung, Implementierung und Wirksamkeit des KISystems 2. Dokumentationspflicht für angewandte Maßnahmen 3. Erstellung einer korrekten Beschreibung des KI-Systems 4. Verantwortung für notwendige interne Kontrollen **Beschreibung KI-System:→Mindestinhalte** a) Verwendete Kriterien/Standards b) Abgrenzung und Beschreibung der KI-System-Elemente c) Maßnahmen des KI-Systems zur Einhaltung der Kriterien d) Angemessenheits- und Wirksamkeitsaussage e) Veränderungen des zu prüfenden KI-Systems (bei Wirksamkeitsprüfung)
185
Was hat der WP bei Auftragsannahme und Wesentlichkeit bei der KI-Prüfung zu beachten? ## Footnote IDW PS 861
**Auftragsannahme** - Einhaltung der Qualitätssicherungsregelungen und Berufspflichten - Prüfung der Teamqualifikation und Verfügbarkeit von Experten - Beurteilung der Prüfbarkeit des KI-Systems - Sicherstellung des Vorliegens einer KI-SystemBeschreibung - Schriftliche Vereinbarung der Auftragsbedingungen **Wesentlichkeit** - pflichtgemäßes Ermessen des WP - falsche Darstellungen der KI müssen geprüft werden
186
Welche Aspekte hat der Prüfer der KI bzgl. Prüfungsplanung und Durchführung zu beachten, welche zusätzlichen Prüfungshandlungen kann er durchführen? ## Footnote IDW PS 861
**Prüfungsplanung** 1. sachliche, personelle, zeitliche Ausstattung so, dass sachgerechte Durchführung gewährleistet ist 2. Mitglieder Prüfungsteam notwendige Erfahrung 3. Kritische Grundhaltung 4. PrH in Prüfungsprogramm zusammenfassen 5. Relevanz/Verlässlichkeit der Infos **Prüfungsdurchführung** 1. Verständis Unternehmen sowie dargestelltes KI-System 2. Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen des KI-Systems 3. Prüfung der Ausgestaltung und Aktualität der Beschreibung des KI-Systems 4. Prüfung der Angemessenheit des KI-Systems 5. Prüfung der Wirksamkeit des KI-Systems **zusätzliche PH** 1. Nutzung Sachverständiger des WP 2. Nutzung anderer Prüfer, Sachverständiger der gesetzlichen Vertreter / interne Revision 3. Ereignisse nach Stichtag 4. sonstige Informationen in KI-Beschreibung 5. schriftliche Erklärungen
187
Was gilt beim WP bzgl. 1. Prüfungsurteil 2. Dokumentation 3. Prüfungsbericht bei der Prüfung von KI-Systemen ## Footnote IDW PS 861
1. Prüfungsurteil - Eignung Prüfungsnachweise - Abgabe Prüfungsurteil 2. Dokumentation - Doku für erfahrene Dritte nachvollziehbar 3. Prüfungsbericht - Verpflichtende Erstellung PrB - Mindestbestandteile beachten
188
Wie unterscheidet sich der IDW PS 860 und 861bzgl.: 1. VE 2. Prüfungsurteil 3. Berichterstattung?
189
Was ist das Ziel und der Grundsatz von IDW PS 900?
**Grundsätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen** * Auskunft: Form und Inhalt der Bescheinigung * Verdeutlichung Grenzen der prüf. Durchsicht * **keine Abschlussprüfung** * Sachverhalte und Maßnahmen ähnlich aber andere Zielsetzung * Auf Abschlüsse oder andersartige Rechnungslegungsunterlagen anwendbar * Ersteller darf nicht prüfen * In Übereinstimmung mit dem ISRE 2400 *Engagements to Review Financial Statements* * Erhöhung der Glaubhaftigkeit * Verzicht auf hinreichende Sicherheit * Kritische Würdigung / Plausibilisierung → gewisse Sicherheit * Ausschluss: Abschluss **nicht** in wesentlichen Belangen **nicht in Übereinstimmung** mit den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt * Aufnahme negativ formulierte Aussage in Bescheinigung
190
Wie wird eine Prüfung nach IDW PS 900 durchgeführt?
- Es gelten die beruflichen Grundsätze - Einholung ausreichender und angemessener Nachweise (IDW PS 300) - Nutzung von Befragung und analytischen Beurteilung (IDW PS 312) - kritischer Grundhaltung - Schriftliche Mitteilungspflicht bestimmter Tatsachen
191
Was muss bei den Auftragsbedingungen bei einer kritischen Durchsicht beachtet werden? ## Footnote IDW PS 900
- Entsprechende Anwendung (IDW PS 220) - Aufnahme der folgenden Punkte in ABS - Zielsetzung - Verantwortung gesetz. Vertreter - Art und Umfang prüferische Durchsicht - Erfordernis des uneingeschränkten Zugangs - Darstellung des höheren Risikos ggü. der Abschlussprüfung in Bezug auf wesentliche Fehler - Form und Inhalt Berichterstattung
192
Wie hat der WP eine prüferische Durchsicht zu planen? ## Footnote IDW PS 900
* Wirksame prüferische Durchsicht ist zu gewährleisten * Kenntnisse über Geschäftstätigkeit + rechtlich wirtschaftliches Umfeld (IDW PS 230) * Weitere Kenntnisse: * Produktions- und Absatzmethoden * Produktsortiment * Standorte * Verbundene Unternehmen * Nahestehende Personen → Sachdienliche Befragungen und Ableitung geeigneter Maßnahmen
193
Welche Art/Umfang hat die prüferische Durchsicht? ## Footnote IDW PS 900
* Bestimmung im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit und nach pflichtgemäßen Ermessen * Grundsätzlich: Beschränkung auf Befragung und Analytics * Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit * Beachtung der Kenntnisse zum Unternehmen der Prüfung * Durchgeführte Maßnahmen: * Erlangen eines Verständnisses * Durchführung von Befragungen * Analytische Beurteilungen * Kritisches Lesen des Abschlusses * Einholen von zusätzlichen Informationen / Vermerken * Einholen einer Vollständigkeitserklärung * Durchführung von Subsequent Events Befragungen
194
Wie ist die prüferische Durchsicht zu dokumentieren? ## Footnote IDW PS 900
* Sachverhalte = dokumentieren * Aufnahme der Nachweise, die Urteil stützen * Aufnahme von Nachweisen, dass prüferische Durchsicht nach IDW Prüfungsstandards durchgeführt wurde
195
Was gilt für die Schlussfolgerung und Bescheinigung der prüferischen Durchsicht? ## Footnote IDW PS 900
- Urteil und Würdigung der Nachweise → Fällen eines Urteils - Grundbestandteile der Bescheinigung sind: - Überschrift - Adressat - Einleitender Abschnitt (Bezeichnung Abschluss, Gegenstand der Prüfung) - Beschreibender Abschnitt ( Art und Weise, Bezug IDW Standards etc.) - Negativ formulierte Aussage (wesentliche Belange) - Weitere Anpassungen möglich - Durch WP zu unterzeichnen (Ort, Datum, (Siegel)) - Erstellung einer schriftlichen Zusammenfassung der Ergebnisse
196
Wann wird ein Comfort Letter benötigt? ## Footnote IDW PS 910
* Kapitalmarktprojekte -> Wertpapierprospekt (§3 WpHG) * Börsengänge * Emissionen von Bonds * Kapitalmarkterhöhungen * Bezieht sich zunächst auf vergangene Jahresabschlüsse des Emittenten * Würdigung des Zwischenabschlusses etc.
197
Was ist ein Comfort Letter und wer stellt ihn aus? ## Footnote IDW PS 910
* Auftraggeber: Emittent * Auftragnehmer: Wirtschaftsprüfer * Empfänger: Emittenten und Konsortialführer * Ergebnis einer Sonderprüfung zu Unternehmensdaten * Wegen der Prospekthaftung als Nachweis, dass der Prospekt mit Sorgfalt erstellt wurde → Due Diligence Defense
198
Was ist das Ziel des IDW PS 880 n.F. (01.2022)? (IDW PS 880 n. F.)
Die Festlegung der Berufsauffassung zur Prüfung von Softwareprodukten durch Wirtschaftsprüfer, insbesondere mit Bezug zur Ordnungsmäßigkeit nach GoB.
199
Welche Softwareprodukte können Gegenstand einer Prüfung nach IDW PS 880 n.F. sein? (IDW PS 880 n. F.)
Standardsoftware, Individualsoftware sowie Module oder einzelne Funktionen – unabhängig von Implementierung oder Einsatzstatus.
200
Welche Hauptbestandteile umfasst die Methodik der Softwareprüfung? (IDW PS 880 n. F.)
1. Aufnahme und Dokumentation, 2. Beurteilung des Entwicklungsverfahrens, 3. Aufbauprüfung, 4. Funktionsprüfung.
201
Welche Eigenschaften müssen herstellerspezifische Beurteilungskriterien laut IDW PS 880 n.F. erfüllen? (IDW PS 880 n. F.)
Relevanz, Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Neutralität und Verständlichkeit.
202
Welche gesetzlichen Grundlagen sind bei rechnungslegungsbezogenen Softwarefunktionen maßgeblich? (IDW PS 880 n. F.)
§§ 238, 239 HGB sowie IDW RS FAIT 1 (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei IT-Einsatz).
203
Was ist unter Aufbauprüfung und Funktionsprüfung zu verstehen? (IDW PS 880 n. F.)
Aufbauprüfung: Beurteilung der Angemessenheit der Programmfunktionen. Funktionsprüfung: Test der tatsächlichen Funktionsfähigkeit anhand von Testfällen.
204
Was muss ein Prüfungsbericht nach IDW PS 880 n.F. enthalten? (IDW PS 880 n. F.)
Prüfungsgegenstand, -durchführung, Kriterien, Ergebnisse, Hinweise zur Ordnungsmäßigkeit und ggf. Einschränkungen.
205
Wann wird eine Softwarebescheinigung eingeschränkt oder versagt? (IDW PS 880 n. F.)
Bei wesentlichen Mängeln oder Verstößen gegen Kriterien, die nicht vor Prüfungsende behoben wurden.
206
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Abschlussprüfer eine Softwarebescheinigung nutzen? (IDW PS 880 n. F.)
Nur wenn der vollständige Prüfungsbericht vorliegt und die Softwareversion mit der eingesetzten übereinstimmt.
207
Wann sind Folgeprüfungen erforderlich? (IDW PS 880 n. F.)
Wenn bei neuen Softwareversionen wesentliche funktionale Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen wurden.
208
Welche Beispiele nennt der IDW PS 880 für Softwareprodukte mit engem Bezug zur Rechnungslegung? (IDW PS 880 n. F.)
Finanzbuchführungssysteme, ERP-Systeme, Anlagenbuchhaltung, Materialwirtschaft, Einkauf, Vertrieb, Personalwirtschaft.
209
Welche Funktion erfüllt das programminterne Kontrollsystem? (IDW PS 880 n. F.)
Es umfasst Eingabe-, Verarbeitungs- und Ausgabekontrollen sowie Ablaufsteuerung und Zugriffsschutz zur Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit.
210
Was ist Ziel der Softwareprüfung laut IDW PS 880? (IDW PS 880 n. F.)
Mit hinreichender Sicherheit festzustellen, ob das Softwareprodukt bei sachgerechter Anwendung den vereinbarten Kriterien entspricht.
211
Welche Arten von Kriterien zur Beurteilung von Software unterscheidet der IDW PS 880? (IDW PS 880 n. F.)
Allgemein zugängliche Kriterien (z.B. gesetzliche Vorgaben) und vom Hersteller entwickelte Kriterien (z.B. Designrichtlinien, Programmierstandards). Ein Kriterium ist immer: Ordnungsmäßigkeit & Sicherheit rechnungslegungsbezogener Funktionen Maßstab: GoB (insb. §§ 238–239 HGB), IDW RS FAIT 1. Anforderungen u. a.: ► Belegfunktion, Journal- & Kontenfunktion ► Zeitgerechte, vollständige Buchungen ► Nachvollziehbarkeit (z. B. Protokolle, Parameternachweise) ► Unveränderbarkeit & Protokollierung ► Zugriffsschutz, Verschlüsselung, Rollen-/Berechtigungskonzepte
212
Welche Kriterien muss ein Prüfungsbericht erfüllen? (IDW PS 880 n. F.)
Er muss klar sein und u.a. Auftrag, Softwareversion, Kriterien, Ergebnisse und relevante Hinweise enthalten.
213
Welche Bedingungen gelten für Folgeprüfungen? (IDW PS 880 n. F.)
Nachvollziehbare Änderungsdokumentation, wirksames Freigabeverfahren und keine gravierenden Änderungen außerhalb des Prüfungsumfangs.
214
Kann man die Prüfungsergebnisse einer Softwareprüfung in der JAP nutzen? (IDW PS 880 n. F.)
Abschlussprüfer kann Softwareprüfung nutzen, wenn: vollständiger Prüfungsbericht und identischer Versionsstand vorliegt. Bei Abweichungen: Prüfungshandlungen zur Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit erforderlich.
215
Was sind Ziel, Anwendungsbereich und Anwendungszeitpunkt vom IDW PS 850 n. F.?
🧭 Der Standard regelt die projektbegleitende Prüfung bei IT-Projekten mit Bezug zur Rechnungslegung. 📆 Gültig: - Innerhalb der Abschlussprüfung ab dem 15.12.2021. - Außerhalb der Abschlussprüfung ebenfalls ab dem 15.12.2021. 📚 Maßstab: Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit und Kontrolle nach IDW RS FAIT 1.
216
Was sind mögliche Projekte und Phasen vom IDW PS 850 n. F.?
🔍 Gegenstand von IT-Projekten: - Entwicklung von Individualsoftware - Einführung von Standardsoftware 🧩 Projektphasen: - Planung, Definition, Entwurf, Realisierung, Test, Produktivsetzung ➕ Weitere Phasen: Analyse, Customizing, Datenmigration
217
Wie ist die Verantwortung des Managements bei IT-Projekten nach IDW PS 850 n. F. ausgestaltet?
🎯 Planung, Organisation und Überwachung des Projekts ⚖️ Sicherstellung der Einhaltung: - gesetzliche Vorgaben - GoB - IT-Kontrollsystem 🧩 Projektrisiken sind zu erkennen, steuern und überwachen
218
Wie erfolgt eine projektbegleitende Prüfung durch den WP nach IDW PS 850 n. F.? Was sind die Phasen?
🎯 Prüfungsziel: - Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen & IDW RS FAIT 1 🛡️ Stellung des Prüfers: - unabhängig, kein Stimmrecht, Empfehlungen erlaubt 🤝 Auftragsannahme: - Fachliche Eignung, schriftliche Vereinbarungen 📋 Prüfungsplanung: - abhängig von Komplexität & Projektmanagement
219
Wie erfolgen die Prüfungshandlungen bei einer IT-Projektprüfung im Detail nach IDW PS 850 n. F.?
📊 Informationen: - IT-Strategie, Sicherheitskonzept, Projektstruktur 🔁 Projektmanagement: - Controlling, Kommunikation, Risikobericht 🧩 Prüfung der Projektphasen: Individualsoftware: Definition, Entwurf, Realisierung Standardsoftware: Pflichtenheft, Analyse, Customizing Weitere Phasen: Test, Migration, Produktivsetzung
220
Wie erlaubt IDW PS 850 n. F. die Nutzung von Dritten & Internen?
📋 Interne Revision kann berücksichtigt werden 🧠 Dritte nur mit nachgewiesener Kompetenz und kritischer Würdigung
221
Wie ist die Berichterstattung nach IDW PS 850 n. F.?
✍️ Bericht mit: - Auftrag, Gegenstand, gesetzlicher Grundlage, Ergebnissen 📢 Frühzeitige Meldung wesentlicher Feststellungen empfohlen
222
Wie erfolgt das Prüfungsurteil bei einer IT-Prüfung außerhalb der Abschlussprüfung nach IDW PS 850 n. F. und wie kann das in der APr genutzt werden?
✅ Voraussetzungen: - Standard einhalten, Mitwirkungspflichten vereinbaren 🔁 Durchführung & Bescheinigung: - Urteil über Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit, Kontrolle ❗ Einschränkung oder Versagung möglich 🧾 Nutzung durch Abschlussprüfer: - nur bei vollständiger, sachgerechter Prüfung
223
Was sind die Projektphasen für Standardsoftware nach IDW PS 850 n. F.?
224
Was beinhaltet der Comfort-Letter und was muss der WP machen? ## Footnote IDW PS 910
- Daten Bestätigungsvermerke / Bescheinigungen für Abschlüsse im Prospekt - Kritisches Lesen - Anhänge VJ-Abschlüsse - Monatsberichten - Sitzungsprotokolle von Gesellschaftsorganen - Durchführung PH nach Erteilung des Bestätigungsvermerks - prüferischen Durchsicht Zwischenabschlusses - Befragungen leitenden Mitarbeitern zu Änderungen von einzelnen Abschlussposten aus Bilanz oder GuV - Untersuchungshandlungen - Pro-Forma-Angaben - Kapitalflussrechnungen - Formeller Abgleich Zahlenangaben - im Prospekt - in rechnungslegungsbezogenen Unterlagen der Emittentin. - Cut-off Date: höchstens 3 bis 5 Tage vor Erteilung des Comfort Letters
225
Was sind die Grundsätze des Comfort Letters? ## Footnote IDW PS 910
- Klarheit und Verständlichkeit - Vollständigkeit - Angemessene Prüfungsbasis - Verantwortung - Einschränkungen - Dokumentation - Vertraulichkeit
226
Ist der Comfort Letter rechtlich bindend? ## Footnote IDW PS 910
* Kein rechtlich verbindliches Dokument * Bietet eine Art moralische Unterstützung * Grundlage für Entscheidungsfindungen
227
Was sind die Projektphasen für Individualsoftware nach IDW PS 850 n. F.?
228
Was ist die Zielsetzung des IDW PS 322 n. F.?
Der Standard behandelt die Verwertung von Sachverständigenarbeit durch den Abschlussprüfer in der Abschlussprüfung. ⚖️ Eigenverantwortung bleibt beim Prüfer – auch wenn ein Sachverständiger eingesetzt wird. 🎯 Ziel: - Entscheidung, ob ein Sachverständiger benötigt wird. - Beurteilung, ob dessen Arbeit angemessen und verwertbar ist.
229
Wie definiert der IDW PS 322 n. F. in den Begriffsdefinitionen einen "Sachverständigen"?
Sachverständiger: Person oder Organisation mit Fachkenntnissen außerhalb der Rechnungslegung/Prüfung (z. B. Gutachter, Ingenieure, Aktuare). Kann intern (aus dem Netzwerk) oder extern sein. Nicht umfasst: Sachverständige der gesetzlichen Vertreter, Interne Revision, Teilbereichsprüfer, konsultierte Spezialisten in Rechnungslegungsfragen.
230
Wie ist die Verantwortung des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit Sachverständigen nach IDW PS 322 n. F. geregelt?
Der Prüfer bleibt allein verantwortlich für das Prüfungsurteil. Die Arbeit des Sachverständigen ist lediglich ein Prüfungsnachweis, keine Delegation.
231
Was sind die durchzuführenden Prüfungshandlungen zur Verwertung der Arbeit von Sachverständigen nach IDW PS 322 n. F.?
🧭 Entscheidung über Notwendigkeit: - Sachverständige sind erforderlich, wenn der Prüfer nicht über ausreichende Fachkenntnisse verfügt (z. B. Immobilienbewertung, Umweltverpflichtungen). 🕰️ Art, Zeitpunkt, Umfang: - Abhängig von: - Bedeutung & Komplexität des Sachverhalts - Risiko wesentlicher falscher Angaben - Erfahrung mit dem Sachverständigen 🧠 Kompetenz, Fähigkeiten, Objektivität: - Prüfer beurteilt: - Fachkenntnis & Berufserfahrung - Unabhängigkeit (z. B. keine geschäftlichen Beziehungen) - Schriftliche Erklärung zu Interessenkonflikten empfohlen 📚 Verständnis des Fachgebiets: - Prüfer muss Arbeit einschätzen können (Methoden, Daten, Fachstandards) 📝 Vereinbarungen: - Art, Umfang, Ziele der Arbeit - Rollen & Verantwortung - Kommunikationsweg & Fristen - Verschwiegenheit ✔️ Beurteilung der Angemessenheit: - Plausibilität & Konsistenz der Ergebnisse - Angemessenheit von Annahmen, Methoden, Daten - Zusätzliche Prüfungshandlungen bei Zweifeln
232
Welche Auswirkungen auf Bericht & Vermerk hat die Nutzung von Sachverständigen nach IDW PS 322 n. F.?
📄 IDW PS 450 regelt Verweise auf Sachverständige im Prüfungsbericht. ❌ Im uneingeschränkten Bestätigungsvermerk kein Verweis auf Sachverständige. ❗ Bei Einschränkungen oder Versagung: Verweis zulässig, aber Hinweis auf unveränderte Verantwortung des Prüfers notwendig.
233
Was gibt der IDW PS 322 n. F. im Anhang für Checkliste für Vereinbarungen mit auf den Weg?
Empfohlene Inhalte: - Art & Umfang der Tätigkeit - Zielbezug zu Rechenschaftspflichten - Eigentum & Aufbewahrung von Arbeitspapieren - Kommunikation & Informationspflichten - Verschwiegenheit & Datenschutz
234
Was ist das IÜS und in welchen Standards ist das geregelt?
Mit IÜS ist das interne Überwachungssystem gemeint. Es ist ein Teil des Internen Kontrollsystems (IKS) und umfasst sämtliche unternehmensinternen Maßnahmen, mit denen die ordnungsgemäße Rechnungslegung, die Einhaltung rechtlicher Vorschriften sowie die Sicherung des Unternehmensvermögens überwacht werden sollen. Im IDW-Kontext (z. B. IDW PS 330, IDW PS 261, EPS 352) bezeichnet das IÜS insbesondere: * 🔁 Kontrollmechanismen, die Fehler, Unregelmäßigkeiten oder dolose Handlungen aufdecken oder verhindern sollen, * 🧠 Organisatorische Strukturen und Verantwortlichkeiten für Kontrolle & Überwachung, * 📋 Instrumente wie Richtlinien, Prozesskontrollen und Berichterstattung, * 👥 ggf. die Interne Revision als Teil der Überwachung. Der Begriff IÜS wird vom IDW verwendet, um den überwachenden Teil des gesamten internen Kontrollsystems zu fokussieren. Es ist damit nicht synonym mit dem IKS, sondern ein wesentlicher Teilbereich davon.
235
Was ist die gesetzliche Grundlage und Abgrenzung des IDW PS 340 n.F.?
* § 91 Abs. 2 AktG: Vorstand verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Früherkennung bestandsgefährdender Risiken zu ergreifen, insb. Überwachungssystem einzurichten. * § 317 Abs. 4 HGB: Abschlussprüfer börsennotierten Aktiengesellschaften muss beurteilen, ob Vorstand diese Maßnahmen in geeigneter Form getroffen hat und eingerichtete Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann * Maßnahmen = Teil des Risikomanagements, zielen darauf ab, Risiken frühzeitig zu identifizieren und zu kommunizieren, um den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. * Die Prüfung beurteilt das RFS, nicht die Wirksamkeit einzelner Risikosteuerungsmaßnahmen (Systemprüfung)
236
Was ist der Prüfungsgegenstand des IDW PS 340 n.F.?
* Die Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG sind auf das frühzeitige Erkennen solcher Risiken ausgerichtet, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Risiken dem Ziel der Unternehmensfortführung entgegenstehen können (unternehmensindividuell und im Ermessen des Vorstands) * IDW PS 340 n.F. gibt acht Grundelemente vor, die den Prozess der Eirichtung und Überwachung der Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG beschreiben.
237
Was sind die Grundelemente des RFS? ## Footnote IDW PS 340 n.F.
1. Risiko**kultur**: Geprägt durch die Einstellung und Verhaltensweisen der Unternehmensleitung bei Risiken und Krisen. Wichtig ist das Risikobewusstsein aller Mitarbeiter, besonders in risikoreichen Funktionen (z. B. bei Währungsrisiken im Finanzwesen). 2. **Ziele** der Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG: Frühzeitiges Erkennen von bestandsgefährdenden Entwicklungen, was die Bestimmung der Risikotragfähigkeit voraussetzt. 3. **Organisation** der Maßnahmen: Verantwortung für die Risikoerkennung und -bewältigung liegt bei den jeweiligen Unternehmensbereichen (nach Ermessen des Vorstands). 4. Risiko**identifikation**: Betrachtung aller internen und externen Entwicklungen, einschließlich Extremrisiken. Die Methodik variiert je nach Unternehmensgröße, Umfeld und Komplexität. 5. Risiko**bewertung**: Beurteilung der Auswirkungen einzelner Risiken und deren Aggregation, um mögliche bestandsgefährdende Entwicklungen zu identifizieren. Außerdem erfolgt eine „Brutto-Netto-Betrachtung“. 6. Risiko**steuerung**: Maßnahmen zur Risikominimierung können durch regulatorische oder vertragliche Anforderungen definiert sein, etwa im Finanz- oder Versicherungsbereich. 7. Risiko**kommunikation**: Berichterstattung über nicht bewältigte Risiken, bei Bedarf Ad-hoc-Kommunikation, um rechtzeitig auf kritische Entwicklungen zu reagieren. 8. **Überwachung und Verbesserung**: Die Maßnahmen sind durch schriftliche Vorgaben und spezifische Kontrollen in allen relevanten Unternehmensbereichen geregelt, werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf durch Verbesserungsmaßnahmen optimiert.
238
Was ist der Prüfungsumfang und wie ist die Auftragsannahme geregelt bei der Prüfung des RFS? ## Footnote IDW PS 340 n.F.
* Systemprüfung (in Bezug auf die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen) * Vor Auftragsannahme: Apr hat zu prüfen, ob entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen sowie personelle und zeitliche Ressourcen vorliegen * Erforderlichenfalls Sachverständige * Auftragsbestätigungsschreiben: gesetzliche Erweiterung der Abschlussprüfung um Prüfung der Maßnahmen und Berichterstattung
239
Was ist bei der Prüfungsplanung der RFS-Prüfung zu berücksichtigen? ## Footnote IDW PS 340 n.F.
* Wesentlichkeitsüberlegungen: Planung und Beurteilung von Maßnahmen * Prüfung der Dokumentation auf Eignung für die Prüfung (Prüfungsbereitschaft) * Verschaffung Verständnis: Grundeinstellung der Unternehmensleitung und das Risikobewusstsein des Vorstands und der Mitarbeiter * Überblick über getroffene organisatorische Maßnahmen * Würdigung der Maßnahmen des Vorstands * Befragung geeigneter Personen (Kenntnis Maßnahmen und Mängel), Interne Revision * Identifikation und Beurteilung von Risiken für wesentliche Mängel * Anpassung der Risikobeurteilung bei widersprüchlichen Nachweisen
240
Was ist bei der Prüfungsdurchführung der RFS Prüfung bzgl. Eignung der Maßnahmen zu beachten? ## Footnote IDW PS 340 n.F.
* Beurteilung der Maßnahmen bzgl. bestandsgefährdenden Risiken: * Identifikation * Bewertung * Steuerung * Überwachung * Überprüfung der Dokumentation → sicherstellen, dass Maßnahmen das Risikobewusstsein der Mitarbeiter schärfen und als klare Handlungsanweisungen dienen * Kombination: * Befragungen * anderen Prüfungshandlungen zur Feststellung der Implementierung in den Geschäftsprozessen * Hinzuziehung von Sachverständigen: Spezialkenntnis zur Beurteilung nötig
241
Was ist bei der Prüfungsdurchführung der RFS Prüfung bzgl. Einhaltung der Maßnahmen und Konzernkonstellationen zu beachten? ## Footnote IDW PS 340 n.F.
* Überprüfung, ob Maßnahmen des Vorstands über Geschäftsjahr hinweg wie vorgesehen angewendet * vorgezogenen Prüfungshandlungen → Rollforward bis Jahresende * Konzern: * Einbezug konzernweiter Maßnahmen betreffend der für das MU bestandsgefährdenden Entwicklungen * Prüfungshandlungen richten sich nach der Bedeutsamkeit der Risiken für das MU * Nutzung Teilbereichsprüfern: gem. Anforderungen von ISA [DE] 600 rev.
242
Wie ist über die RFS-Prüfung Bericht zu erstatten? ## Footnote IDW PS 340 n.F.
* Mängel nach § 91 Abs. 2 AktG: beeinflussen den Bestätigungsvermerk **nicht** und dürfen dort nicht erwähnt werden * Das **Ergebnis der Prüfung** nach § 317 Abs. 4 HGB wird in einem **besonderen Teil des Prüfungsberichts** dargestellt * Festgestellte wesentliche Mängel und Bereiche mit Verbesserungsbedarf müssen im Prüfungsbericht angegeben werden * Fehlende Dokumentation nach § 91 Abs. 2 gilt als Gesetzesverstoß und als wesentlicher Mangel gemäß § 321 Abs. 4 HGB * Erforderlichenfalls weitere Kommunikationspflichten nach IDW PS 470 n.F. (10.2021)
243
Welches Ziel hat der IDW EPS 352 und worauf liegt der Fokus einer Prüfung nach diesem Standard?
Der EPS 352 konkretisiert IDW PS 261 n.F. (Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan) und IDW PS 330 n.F. (IÜS in der Abschlussprüfung). Er enthält keine eigenständigen Prüfungsanforderungen, sondern stellt Hinweise und Erläuterungen bereit. 🧩 Fokus: Prüfung der Angemessenheit des IÜS (nicht dessen Wirksamkeit).
244
Was sind Inhalt & Bedeutung des IÜS nach IDW EPS 352?
🔍 Das interne Überwachungssystem ist Teil des Internen Kontrollsystems (IKS). Es umfasst: - 🔁 Überwachungsmaßnahmen (z. B. Prozesskontrollen, Kennzahlenanalyse) - 🧠 Kontrollbewusstsein der Unternehmensleitung - 🧩 Interne Revision, sofern vorhanden 🎯 Ziel: Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und Schutz vor wesentlichen Fehlern oder dolosen Handlungen.
245
Was wird bei der Prüfung der Angemessenheit eines IÜS nach IDW EPS 352 geprüft und was nicht?
Die Prüfung erfolgt im Rahmen des risikoorientierten Prüfungsansatzes gemäß IDW PS 330 n.F. Beurteilung: - ob das IÜS grundsätzlich geeignet ist, wesentliche falsche Angaben zu verhindern oder aufzudecken - nicht jedoch, ob es in der Praxis wirksam umgesetzt wurde
246
Wie sollen Dokumentation & Kommunikation nach IDW EPS 352 erfolgen?
📑 Dokumentation: - Feststellungen zur Angemessenheit müssen im Prüfungsteam dokumentiert werden - besonders relevant bei Schwächen im Aufbau oder Auffälligkeiten im IKS 📣 Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan: - gemäß IDW PS 261 n.F. sind wesentliche Schwächen im IÜS zu berichten - Verbesserungshinweise je nach Einzelfall möglich
247
Was sind Beurteilungskriterien für Angemessenheit eines IÜS nach IDW EPS 352?
Kriterien für die Angemessenheit des IÜS: - 📌 Organisationsstruktur - 🔗 Prozessbeschreibungen - 🧾 Richtlinien & Anweisungen - 👥 Personalqualifikation & Ressourcen - 🧪 Kontrollmaßnahmen - 🔄 Überwachung & Weiterentwicklung
248
Welche Rolle hat die Interne Revision bei einem IÜS und wie berücksichtigt dies der IDW EPS 352?
Wenn vorhanden, ist sie integraler Bestandteil des IÜS. WP beurteilt: - ✅ Unabhängigkeit - 📋 Aufgabenstellung - 🔍 Qualität der Prüfungsplanung, Durchführung & Berichterstattung
249
Was ist bei kleineren Unternehmen bzgl. ihres IÜS zu beachten? (IDW EPS 352)
Die Angemessenheit des IÜS ist individuell zu bewerten. Kleinere Unternehmen haben oft weniger formalisierte Systeme – das ist nicht automatisch eine Schwäche. 📋 Prüfer sollte auf Systemlücken und Redundanzen achten.
250
Was sind "Abschlussprüfungen" nach IDW PS 200 Tz. 5?
* gesetzliche APr §315ff. HGB * gesetzt. JAP mit Erweiterung (z. B. eG, Krankenhaus, ...) * freiwillige * KAPr * Zwischenabschluss
251
Was ist das Ziel der APr nach IDW PS 200?
Durch die Abschlussprüfung (AP) soll - die Verlässlichkeit einschl. der Ordnungsmäßigkeit des JA und LB bestätigt und - deren Glaubwürdigkeit erhöht werden. Die Adressaten können - die Ergebnisse der AP bei ihren Entscheidungen berücksichtigen unter Beachtung - der Grenzen der Aussagefähigkeit eines JA/LB und - der Erkenntnismöglichkeiten einer AP Ziel der Abschlussprüfung ist: (TZ.9) Aussagen über das Prüfungsergebnis (Prüfungsaussagen=(PA)) unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit mit hinreichender Sicherheit zu treffen im: - Prüfungsbericht - Bestätigungsvermerk und Erläuterung in der Bilanzsitzung des Aufsichtsrats
252
Was werden im PB für Aussagen getroffen laut IDW PS 200? Wo steht das im Gesetz?
Im Prüfungsbericht (PB) trifft der Abschlussprüfer folgende Aussagen: (Tz.10) - Stellungnahme zur Beurteilung der **Lage** des Unternehmens oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter (§ 321 Abs. 1 Satz 2 HGB) - Darstellung, ob bei der Durchführung der Prüfung **Unrichtigkeiten oder Verstöße** gegen gesetzliche Vorschriften festgestellt worden sind (§ 321 Abs. 1 Satz 3 HGB) - Darstellung, ob die **Fibu**, die weiteren geprüften Unterlagen, der JA, der LB, der Konzernabschluss, der Konzern-LB dem **Gesetz**, Gesellschaftsvertrags oder Satzung **entsprechen** (§ 321 Abs. 2 Satz 1) - Darstellung, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und **Nachweise erbracht** haben (§321 Abs. 2 Satz 6 HGB). - Aussage, ob der Abschluss insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der** VFE-Lage **unter Beachtung der GoB vermittelt (§ 321 Abs. 2 Satz 3 HGB). - Aufgliederung und ausreichende **Erläuterung der Posten **des Jahresabschlusses, soweit die Darstellung der VFE-Lage wesentlich verbessert wird und diese Angaben im Anhang nicht enthalten sind (§ 321 Abs. 2 Satz 5 HGB).
253
Was werden im PB für Aussagen getroffen laut IDW PS 200? Wo steht das im Gesetz?
Im Bestätigungsvermerk (BestV) trifft der Abschlussprüfer folgende Prüfungsaussagen: (Tz.11) - **Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses** (§ 322 Abs. 1 Satz 1 HGB) einschließlich dessen allgemeinverständlicher und problemorientierter Beurteilung (§ 322 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 HGB) - Erklärung, ob die Prüfung zu **Einwendungen** geführt hat und ob der Jahres- bzw. Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse nach der Beurteilung des AP unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der **VFE-Lage** vermittelt (§ 322 Abs. 3 HGB) - gesondertes Eingehen auf **bestandsgefährdende Risiken** (§ 322 Abs. 2 Satz 3 HGB) - Aussage, ob der LB bzw. Konzern-LB insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der **Lage** des Unternehmens bzw. des Konzerns vermittelt und ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind (§ 322 Abs. 6 HGB)
254
Was umfasst der Gegenstand der JAP gem. IDW PS 200?
Der Gegenstand der Jahresabschlussprüfung umfasst: (Tz. 12) - Jahresabschluss (Bilanz, GuV und ggf. Anhang), Buchführung und ggf. Lagebericht und erstreckt sich darauf, ob - die gesetzlichen Vorschriften der ReLe, die GoB, die ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder Satzung beachtet sind. Die Prüfung des Konzernabschlusses erstreckt sich darauf, ob mit - dem Konzernabschluss - die gesetzlichen Vorschriften der ReLe, die GoB, die ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder Satzung des Mutterunternehmens beachtet sind Die Prüfung der Einhaltung der ReLe-Grundsätze kann sich beziehen auf (IDW PS 201): - die deutschen ReLe-Grundsätze und - die internationalen oder andere nationalen ReLe-Grundsätze
255
Was ist keine Prüfungsaussage der JAP und wo steht diese Limitation im Gesetz?
§317 Abs. 4a HGB Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Prüfung sich nicht darauf zu erstrecken, ob der Fortbestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zugesichert werden kann.
256
Allgemein gesprochen - wonach haben sich Art und Umfang der PH zu erstrecken? (IDW PS 200)
Der Prüfer hat Art und Umfang der Prüfungshandlungen: zu bestimmen und durchzuführen - im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit - nach pflichtgemäßen Ermessen begrenzt durch gesetzl. Regelungen und IDW PS - nicht lückenlos, in Stichproben auf Grundlage - der Kenntnisse über das Umfeld (IDW PS 230) - der Erwartungen über mögliche Fehler - der Beurteilung der Wirksamkeit des IKS unter Beachtung von Grundsatz der Wesentlichkeit bei Aufdeckung v. Verstößen/Fehlern auszudehnen
257
Wodurch ergeben sich Aussagegrenzen der APr? (IDW PS 200)
Die AP ist darauf auszurichten, Prüfungsaussagen mit hinreichender Sicherheit (nicht absoluter) zu treffen. Grenzen d. Erkenntnismöglichkeiten ergeben sich durch: - die Prüfung in Stichproben - die immanenten Grenzen von IKS/ReLe - kollusives Verhalten - Schlussfolgerungen, die keine Beweise sind - weitere Umstände, z.B. Geschäfte mit nahest. Pers.
258
Wie verteilen sich im Rahmen der APr die Verantwortlichkeiten zwischen APr / AR / VS? (IDW PS 200)
Die Verantwortung hat - der Prüfer: für die PA im PB, BestV, AR-Bilanzsitzung - der Aufsichtsrat (AR): für die Aufsicht - der gesetzliche Vertreter: für die gesamte ReLe
259
Welchem ISA DE entsprechen IDW PS 200 + 201 zusammen?
ISA DE 200
260
Der DCGK in den Wirtschaftsgesetzen ist im Ampelsystem markiert. Was bedeuten diese Markierungen in Bezug auf die Prüfungspflichten des APr nach IDW PS 345 n. F.?
grün = Sachliche Befassung im Rahmen der Abschlussprüfung orange =Regelmäßige Kenntnisnahme im Rahmen der Abschlussprüfung (Wenn Angaben zu den einzelnen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex im Geschäftsbericht gemacht werden, müssen sie gemäß Tz. 24 kritisch gelesen und gewürdigt werden.) rot = Keine Befassung im Rahmen der Abschlussprüfung
261
Was ist Prüfungsgegenstand gem. IDW PS 345 n. F.? Was wird inhaltlich nach IDW PS 345 n. F. NICHT geprüft?
Entsprechenserklärung = NICHT prüfungspflichtig Anhangsangabe = prüfungspflichtig, ob die Anhangsangabe vollständig und korrekt ist LB = bei freiwilligen Angaben ggf. zu prüfen als LB-fremde Angaben (vgl. IDW PS 350 n. F.) CG-Bericht = NICHT Prüfungspflichtig, bei Aufnahme im GB kritisch lesen als sonst. Hinweis (vgl. ISA DE 720 rev.) Tz. 28.: Für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Anhangangabe ist es unerheblich, ob die Entsprechenserklärung inhaltlich zutreffend ist. Einzelheiten des Beschlussverfahrens von Vorstand und Aufsichtsrat sind ebenso wenig Gegenstand der Prüfung.
262
Welche Informationspflichten sollen laut DCGK und IDW PS 345 n. F. zwischen AR und APr vereinbart werden? Wenn ja, wie soll der APr mit dem AR zusammenarbeiten und wie soll er berichten?
* unverzügliche Information bei wesentlichen Feststellungen *ergänzend zu mdl. Berichterstattung sollte auch schriftlich erfolgen; unverzüglich, wenn kfr. Kenntnis nötig ist / Eilbedürftigkeit / Gegenmaßnahmen / Integrität des VS betreffend ersetzt nicht Berichterstattung im PB und GV* * PB Berichterstattung bei Unrichtigkeit Kodex *genügt an den AR-Vorsitzenden*
263
An welchen Stellen taucht die DCGK in der JAP auf?
Anhang: Angabe, ob Entsprechenserklärung nach §161 AktG gemacht wurde und wo veröffentlicht (§285 Nr. 16 HGB) LB: Aufnahme in die Erklärung zur Unternehmensführung (§289f Abs. 2 Nr. 1 HGB)
264
Welche Auswirkungen hat die DCGK Prüfung auf BV und PB? (IDW PS 345 n. F.)
formelle Prüfung des Anhangs: Anhangsangaben vollständig, vorhanden, zutreffend = **keine Auswirkungen in BV / PB** Anhangsangaben NICHT vollständig, vorhanden, zutreffend = **Einschränkung BV / Berichterstattung im PB** inhaltliche Feststellungen in der Entsprechenserklärung (nicht zu prüfen, ist aber aufgefallen): **keine Auswirkung auf BV, Redepflicht im PB**
265
Was ist besonders zu beachten bei einer Prüfung nach IDW PS 345 n. F. im Konzernabschluss?
für jedes in den KA einbezogene Unternehmen ist zu prüfen, ob die Anhangsangabe im Konzernanhang somit * enthalten * zutreffend * vollständig ist
266
Welche Bestandteile und Aspekte des „Geschäftsmodells“ i. S. d. §289 Abs. 1 und 2 HGB sind mindestens in der NFE zu nennen? Wie werden diese nach IDW EPS 352 Rz. A18 geprüft?
267
Was sind Prüfungskriterien, Prüfungsziel und Prüfungsgegenstand vom IDW PS 330?
268
DW PS 861: Wie wird KI dokumentiert? Welche Elemente hat ein KI-System? Was sind die Kriterien für KI-Sytseme?
269
Nenne Ziele, Prüfungsgegenstand, und Methodik gem. IDW PS 880 n. F.
270
Was sind die Ziele einer projektbegleitenden IT-Prüfung nach IDW PS 850 n. F.?
271
Wie werden Prognosezeiträume für die Fortführungsprognose nach IDW PS 280 n. F. bzw. ISA 570 Rev. gem. dem F&A vom 22.04.2021 gesehen? Nenne 3 unterschiedliche Fälle des Zeitraums bei der handelsrechtlichen Fortführungsprognose.
272
Was sind Zielsetzung und Verantwortlichkeiten zwischen GF und AR bei der Fortführungsprognose (IDW PS 270 n. F.)?
273
Was versteht man unter der Compliance-Zielen nach IDW PS 980?
Die gesetzlichen Vertreter legen auf der Grundlage der allgemeinen **Unternehmensziele**, der daraus abgeleiteten **Unternehmensstrategie** und einer Analyse und Gewichtung der für das Unternehmen** b****edeutsamen Regeln die Ziele **fest, die mit dem CMS erreicht werden sollen. Dies umfasst insb. die Festlegung der relevanten **Regelungsbereiche** des CMS und der in den einzelnen Bereichen **einzuhaltenden Regeln**. Die Compliance-Ziele stellen die Grundlage für die Beurteilung von Compliance-Risiken dar.
274
Was versteht man unter der Compliance-Risiken nach IDW PS 980?
Unter Berücksichtigung der Compliance-Ziele werden die Compliance-Ri-siken identifiziert, die Verstöße gegen einzuhaltende Regeln und damit eine Verfehlung der Compliance-Ziele zur Folge haben können. Hierzu wird ein **Verfahren zur systematischen Risikoidentifikation und -bewertung** eingeführt. Die identifizierten Risiken werden im Hinblick auf **Eintrittswahr-scheinlichkeit** und mögliche **Folgen** analysiert, wobei mögliche **Risikointerdependenzen** berücksichtigt werden.
275
Wie werden Risiken nach IDW PS 270 n. F. beurteilt und PH darauf abgestimmt? Was muss der APr daraus schllussfolgern?
276
Was versteht man unter der Compliance-Kultur nach IDW PS 980?
Die Compliance-Kultur stellt die Grundlage für die **Angemessenheit und Wirksamkeit** des CMS dar. Sie wird vor allem geprägt durch die **Grundeinstellungen und Verhaltensweisen des Managements** im Umgang mit Com-pliance-Risiken („**tone at the top**“), die **Rolle** der für die Überwachung Verantwortlichen sowie die **Art und Weise**, wie das Management die zentralen Unternehmenswerte und die weiteren Grundelemente in der Organisation verankert. Die Compliance-Kultur beeinflusst maßgeblich die Bedeutung, welche die Mitarbeiter des Unternehmens der Beachtung von Regeln beimessen und damit die **Bereitschaft zu regelkonformem Verhalten**.
277
Was versteht man unter dem Compliance-Programm nach IDW PS 980?
Auf der Grundlage der Beurteilung der Compliance-Risiken werden **Regelungen** eingeführt, die **auf die Begrenzung** der Compliance-Risiken und damit auf die **Vermeidung** von Compliance-Verstößen **ausgerichtet** sind. Das Compliance-Programm umfasst auch die bei festgestellten Compliance-Verstößen **zu ergreifenden Maßnahmen**. Das Compliance-Programm wird im Hinblick auf eine **personenunabhängige Funktion** des CMS **dokumentiert**.
278
Was versteht man unter der Compliance-Organisation nach IDW PS 980?
Die gesetzlichen Vertreter regeln die **Rollen und Verantwortlichkeiten (Aufgaben) sowie Aufbau- und Ablauforganisation** im CMS als integralen Bestandteil der Unternehmensorganisation und stellen die für ein wirksa-mes CMS notwendigen **Ressourcen** zur Verfügung. **Verantwortungsbereiche und Rollen** sind klar abgegrenzt, **kommuniziert** und **dokumentiert**. Die Aufgabenträger erfüllen die erforderlichen **persönlichen und fachlichen Voraussetzungen**. Die wesentlichen Regelungen zur Aufbau- und Ablau-forganisation des Compliance-Managements sind dokumentiert und ver-bindlich vorgegeben.
279
Was versteht man unter der Compliance-Kommunikation nach IDW PS 980?
Die jeweils betroffenen Mitarbeiter und ggf. Dritte werden über die Compliance-Kultur, das Compliance-Programm sowie die festgelegten Rollen und Verantwortlichkeiten **informiert** und hierzu in einem **strukturierten Ansatz **sensibilisiert sowie **aus- und weitergebildet**, damit sie ihre Aufgaben im CMS ausreichend verstehen und sachgerecht erfüllen können. Im Unternehmen wird festgelegt, wie Compliance-Risiken sowie Hinweise auf mögliche und festgestellte **Regelverstöße an die zuständigen Stellen** im Unternehmen (z.B. die gesetzlichen Vertreter und erforderlichenfalls das Aufsichtsorgan) **berichtet** werden.
280
Was versteht man unter der Compliance-Überwachung und Verbesserung nach IDW PS 980?
**Angemessenheit und Wirksamkeit** des CMS werden in geeigneter Weise **überwacht**. Voraussetzung für die Überwachung ist eine ausreichende **Dokumentation** des CMS. Werden im Rahmen der Überwachung nach er-folgter **Ursachenanalyse** **Schwachstellen** im CMS bzw. Regelverstöße festgestellt, werden diese an das Management bzw. die hierfür bestimmte Stelle im Unternehmen berichtet. Die gesetzlichen Vertreter sorgen für die Durchsetzung des CMS, die **Beseitigung der Mängel** und die **Verbesserung des Systems**.
281
Was ist die Konsequenz bei Ereignissen nach dem Abschlussstichtag. Gehe ein auf folgende Konstellationen: - Ereignisse nach Stichtag vor BV - Ereignisse nach Stichtag nach BV ## Footnote IDW PS 203 n.F.
282
Welche Prüfungshandlungen müssen bei Ereignissen nach Stichtag durchgeführt werden? ## Footnote IDW PS 203 n.F.
- Prüfung Vorratsabgrenzung, Begleichung von Verbindlichkeiten zeitnah zum Abschlussstichtag? - **Keine** kontinuierliche Überprüfung aller Sachverhalte - Verständnis über Maßnahmen der vollständigen Erfassung des Abschlusses durch die Unternehmensleitung - Lesen Protokolle und Befragung von Verwaltungsorganen - Kritisches Lesen von Zwischenberichten, Quartalsberichten und Planungsrechnungen - Befragung von Rechtsanwälten oder der Rechtsabteilung - Befragung zu besonderen Transaktionen und Sondersachverhalten
283
Welche Pflichten treffen den Konzernprüfer bzgl. Ereignisse nach Stichtag? ## Footnote IDW PS 203 n.F.
* Ergebnisse der Töchter verwerten * Informationen von Töchtern anfordern, wenn der Konzernabschluss nach dem Einzelabschluss liegt * Analyse ob Ereignisse einen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnungslegung haben können
284
Wann muss eine Nachtragsprüfung durchgeführt werden und wo ist diese geregelt? ## Footnote IDW PS 203 n.F.
Durchführung einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 S. 1 HGB. * Berücksichtigung von Folgeänderungen im Abschluss und Lagebericht (unter Beachtung des IDW RS HFA 6) * Erstellung eines gesonderten Prüfungsberichts und Ergänzung des BV * BV muss zwei Daten enthalten, wobei zum zweiten die Änderungen zum ersten aufgeführt werden. * Adressat hinweisen, dass der ursprüngliche BV nicht an Dritte weitergegeben werden darf, ansonsten Maßnahmen würdigen, die der Adressat für den Rückruf unternommen hat. * Ansonsten kann der WP geeignete Maßnahmen für den Rückruf unternehmen
285
Welche Konsequenzen hat es, wenn der Mandant sich weigert, notwendige Änderungen nach Stichtag am Abschluss vorzunehmen? ## Footnote IDW PS 203 n.F.
- Unterlassen der notwendigen Änderung → Widerruf des BV prüfen - Abschluss und BV dürfen damit nicht mehr an Dritte übergeben werden und müssen zurückgeholt werden - Nach Widerruf weiterhin keine Änderung vorgenommen → BV so zu formulieren, wie er mit dieser Erkenntnis ausgesehen hätte und ggf. einzuschränken. Dieser BV wird unter dem ursprünglichen Datum angegeben, da keine Nachtragsprüfung
286
Was erfasst der IDW PS 208 und was nicht? ## Footnote IDW PS 208
- Besonderheiten bei der Bestellung von mehr als einem WP oder WPG - Konsequenzen für: Planung & Durchführung der Prüfung sowie Prüfergebnis - nicht erfasst: - Übernahme/Verwertung von Prüfergebnissen anderer Prüfer ([[IDW PS 320]]) - Bestellung Ersatzprüfer - Beauftragung mehrer WPs für gutachterl. Tätigkeit - PS entsprechend auf freiwillige Prüfungen (EA, KA), die gesetzl. AP entspr. anzuwenden
287
Können mehrere Personen zum APr bestellt werden? ## Footnote IDW PS 208
- Gesetz schließt Bestellung mehrerer nicht aus - Durchführung d. Prüfung jeweils eigenverantwortlich - sind aber gemeinsam der "APr" im gesetzl. Sinne - Ergebnis der AP setzt sich aus den Prüfurteilen der bestellten Personen zusammen - → IdR. gemeinsame Durchführung der Prüfung
288
Wie werden Gemeinschaftsprüfer gewählt? ## Footnote IDW PS 208
- eindeutige Bezeichnung der APr. im Wahlbeschluss - Wahlbeschl. nicht zulässig, der den ges. Vertr/AR ermöglicht: - Auswahl unter mehreren APr - Wahl mehrerer APr, aber Auswahl des gesetzl. APr später - Wahl mehrerer, wobei jeder nur ein best. Teilgebiet des JA/KA prüfen soll - Bezeichnung von mehreren Personen im Wahlbeschluss → im Zweifel: Gemeinschaftsprüfer - Wahlbeschluss auf WP-Sozietät: - so sind Partner (WPs) der Sozietät Gemeinschaftsprüfer (Zeitpunkt d. Wahl) - soll best. WP-Sozius Apr sein → eindeutige Festlegung erforderlich - nach der Bestellung eingetretene Sozietätsmitglieder → kein APr - Ersatzbestellung (d. Gericht), wenn einer oder mehrere ausscheiden? - falls keine Regelung → Auslegung d. Wahlbeschlusses: - Wahl als Mitglieder d. Sozietät → verbleibende Sozii als APr - einzelne, namentl. genannte → Wegfall i.S. § 318 IV 2 HGB - Bestellung durch Gericht gem. § 318 IV HGB - Wahl eines einzelnen namentl. genannten WP aus Sozietät: keine GemPr der Sozii, bei Austritt ändert sich nichts an Wahl
289
Was ist die Konsequenz, wenn ein Gemeinschaftsprüfer kein APr sein darf? ## Footnote IDW PS 208
- Eine oder mehrere gewählte Personen haben nicht erforderl. Voraussetzungen (§ 319 1) oder dürfen nach §§ 319 II ff., 319a, 319b (Ausschlußgründe) nicht APr sein: - Wahlbeschluss ist nichtig, wenn die Personen ihren Beruf gemeinsam iSv. § 319 III ausüben - → gemeinsame Berufsausübung nicht bei gelegentlicher Zusammenarbeit aber bei Zusammenschluss in Sozietät - falls Nichtigkeitsgrund einer Person sich nicht auf anderen APr auswirkt, dann Teilnichtigkeit → Ersatzprüfer nur für diesen erf. - bei Beurteilung bzgl. Ausschlussgrund wg. Umsatz (§ 319 III Nr. 5, IV, § 319a I Nr. 1, S. 3, II HGB) - → gemeinsame Berufsausübung: alle Einnahmen d. Personen aus Mandatsverhältnis sind Gesamteinnahmen gegenüber zu stellen - → ansonsten: Nichtberücks. des Honoraranteils der anderen Prüfer
290
Wie wird das Auftragsverhältnis einer Gemeinschaftsprüfung ausgestaltet? ## Footnote IDW PS 208
- Auftragserteilung durch gesetzl. Vertreter oder AR (§ 318 I) - eigenverantwortliche Entscheidung über Annahme - Ablehnung durch einen GemPr: Konsequenz ergibt sich aus Inhalt des Wahlbeschlusses oder durch Auslegung - jeder GemPr ist für Auftragsausgestaltung selbst verantwortlich - → Empfehlung: einheitl. Auftragsbedingungen aller GemPr
291
Wie wird die Prüfungsplanung und Durchführung einer Gemeinschaftsprüfung ausgestaltet? ## Footnote IDW PS 208
- jeder der beteiligten GemPr bildet sich eigenes Urteil - jeder GemPr muss durch Prüfplanung u. -durchführung hinreichende Sicherheit erlangen, um Gesamtverantwortung für Prf. ergebnis übernehmen zu können - Gemeins. Risikobeurteilung und Prüfungsplanung → Beschaffung & Auswertung von Infos nach [[IDW PS 230]] Infos über Rewe, IKS und anzuw. Rele-Grundsätze - Aufteilung der Prüfungsgebiete i.R.d. Prüfungsplanung: - eindeutige Abgrenzung der Zuständigkeiten im Innenverhältnis - Empfehlung: - → bei wesentl. Prüfrisiken → gemeins. Prüfergruppen - → mehrjähriger Prüfplanung mit wechselnder Zuordnung - Jeder GemPrüfer muss an APr angemessen beteiligt sein - jeweiliger APr darf nicht hinsichtl. der von ihm als notwendig erachteten Prüfungshandlung eingeschränkt werden - enge Zusammenarbeit bei Prüfungsdurchführung: - rechtzeitiger Austausch wesentlicher Infos - gemeinsame Erörterung wesentl. Fragen mit Mandant - Würdigung der Prf.handl. u. -ergebnisse durch den jeweils anderen GemPr erforderlich - → Einsicht und Beurteilung der Arbeitspapiere des anderen GemPr - → evtl. weitergehende Prf.handlungen, sofern einer der GemPr. dies für erforderlich hält - Empfehlung: - → gegenseitige Information durch Austausch schriftlichr Zusammenfassungen
292
Wie ist eine Gemeinschaftsprüfung ausgestaltet bzgl. 1. Prüfungsergebnis 2. Prüfungsbericht? ## Footnote IDW PS 208
**Prüfungsergebnis** - Gesamtergebnis der AP setzt sich aus Prüfergebnis die gesetzl. AP entspr. anzuwenden der GemPr. (der APr iSd Gesetzes) zusammen → gemeinsamer PB **Prüfungsbericht** - Angaben zur gemeinsamen Bestellung - keine Darstellung, wer welche Prfgebiete bearbeitet hat - Meinungsverschiedenheiten zw. GemPr sind im Vorfeld auszuräumen - kein wichtiger Grund für Kündigung (§ 318 VI HGB) - abweichende Prüffeststellungen der GemPr sind (soweit nicht im Vorfeld geklärt) im PBericht darzustellen - Bericht über Beanstandungen im Abschnitt zu den grundsätzlichen Feststellungen, auch wenn nur ein GemPr diese hat
293
Wie ist eine Gemeinschaftsprüfung ausgestaltet bzgl. BV? ## Footnote IDW PS 208
- Einvernehmlichkeit über Gesamturteil - → Würdigung & Gewichtung der jeweils anderen Prf.feststellungen - → gemeinsame Unterzeichnung - kein einheitliches Gesamturteil: - → jeweils eigener BestV - → sofern ein eingeschränkter BestV - → Gesamturteil = eingeschränkter BV - → In jeweiligen BV erforderlich: - Hinweis auf abweichendes Ergebnis des anderen APr in gesondertem Absatz
294
Was sind die Schritte der risikoorientierten Durchführung von QK gem. IDW EPS 140 Stand 10/2024
295
Welche Arten von Unregelmäßigkeiten kennt die APr? ## Footnote IDW PS 210
296
Wer hat die Verantwortlichkeit für die Meldung/Aufdeckung von Unrichtigkeiten und Verstößen und welche mMaßnahmen werden hierfür eingerichtet? ## Footnote IDW PS 210
- Verantwortlich sind: - gesetzliche Vertreter und Aufsichtsgremien ( AGr) - nicht Abschlussprüfer (nur vorbeugende Wirkung der Abschlussprüfung) - Maßnahmen zur Vermeidung/Aufdeckung: - IKS - “Kultur der Ehrlichkeit und des ethischen Verhaltens” - interne Revision (Existenz und Funktionsfähigkeit) - Überwachung der Geschäftsführung durch AGr - Prüfung von JA/Lb durch AGr - Einsehen/Prüfen der Bücher durch AG
297
Wie muss die APr bzgl. Unrichtigkeiten ausgerichtet sein? ## Footnote IDW PS 210
- Abschlussprüfung so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen gesetzl. ReLe-Vorschriften und ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages/ Satzung mit wesentl. Auswirkung auf die Darstellung der VFE-Lage des Unternehmens bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (§ 317 I 3 HGB). - Risikoorientierter Prüfungsansatz - PH zur Risikobeurteilung (einschl. Aufbauprüfung), Funktionsprüfungen und aussagebezogene Prüfungshandlungen - Zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit - Wichtig: Kritische Grundhaltung - Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfungen: - Angemessenheit der durchgeführten Prüfungshandlungen - Angemessenheit der Berichterstattung
298
Wie erfolgt die Risikobeurteilung der APr bzgl. Unrichtigkeiten und Verstöße? ## Footnote IDW PS 210
- Das Risiko ist bei Planungsbeginn einzuschätzen und dann den Erkenntnissen während der Prüfung anhand folgender Kriterien laufend anzupassen - kritische Grundhaltung des AP - Motivation, Gelegenheit und innere Rechtfertigung - Grundverständnis über rechtliches und wirtschaftliches Umfeld erforderlich - Diskussion im Team, auch wenn Management und AGr für integer gehalten werden - Befragung des Managements, sonstiger geeigneter Personen im Unternehmen, Innenrevision, AGr - ungewöhnlich und unerwartete Verhältnisse, die bei analytischen Prüfungshandlungen erkennbar werden und auf Verstöße hinweisen - andere zugänglich gemachte Informationen, die auf Verstöße hinweisen - → Konsequenzen für Prüfungsplanung und Prüfungshandlungen ziehen
299
Was sind Indizien für bedeutsame Risiken von Unrichtigkeiten und was sind immber bedeutsame Risiken bzgl. Unrichtigkeiten? ## Footnote IDW PS 210
- Indizien für Risiken - Zweifel an Integrität / Kompetenz der UN-Leitung - Kritische UN-Situation - Ungewöhnliche Geschäfte - Schwierigkeiten mit der Erlangung von Prüfungsnachweisen - sonstige Umstände (z.B. hoher ergebnisabhängiger Vergütungsanteil, unangemessen kurze Zeit zur Erstellung des JA) - Bedeutende Risiken sind immer: - Verstöße auf Abschlussebene, auf Ebene einzelner Aussagen zu Geschäftsvorgängen, Kontensalden und Abschlussinformation - Risiken im Zusammenhang mit Umsatzrealisierungen - Bei Prüfungsdurchführung können AP Umstände zur Kenntnis gelangen, die auf Risiko für das Vorliegen von Verstößen hindeuten. - AP muss Risiken wesentlicher falscher Angaben aufgrund von Verstößen erkennen und beurteilen. - Grundsätzlich Annahme eines erhöhten Risikos: Umsatzrealisation (falls andere Einschätzung Dokumentation erforderlich)
300
Was ist die Pflicht eines APs zur Aufdeckung von Unrichtigkeiten und Verstößen? ## Footnote IDW PS 210
- PH auf Grundlage der Risikobeurteilung durchzuführen (Ziel: hinreichende Sicherheit) - AP zunächst allgemeine Überlegungen: - Zuordnung und Überwachung seiner MA, Einschätzung der angewandten ReLe-Methoden, Überraschungselement bei Prüfungshandlungen - Prüfung des Risikos, dass das Management die Buchführung manipuliert haben könnte: - Buchungen und Anpassungen von im JA ausgewiesenen Beträgen zutreffend, Schätzwerte plausibel, wirtschaftlicher Hintergrund bedeutender Geschäftsvorfälle - Unrichtigkeiten - ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise einholen - Toleranzwesentlichkeit festlegen - Gesamtbeurteilung, ob wesentlich falsche Angaben - Verstöße 1. Täuschungen - Einschätzung anhand ausreichender und angemessene Prüfungsnachweise 2. Vermögensschädigungen und anderen Gesetzesverstößen, die zu falschen Angaben in der Rechnungslegung führen - Prüfungshandlungen auf Basis von Kenntnissen über Geschäftstätigkeit sowie rechtliches und wirtschaftliches Umfeld (v.a. Aufbau- und Funktionsprüfungen, Plausibilitäts- beurteilungen) - → Hohes Risiko des Nichtentdeckens bei Vermögensschädigungen höher als bei Unrichtigkeiten, da hier kriminelle Energie im Spiel
301
Was ist die Pflicht des AP bzgl. sonstiger Gesetzesverstöße, die nicht zu falschen Angaben im Abschluss / LB führen ## Footnote IDW PS 210
- Dies ist nicht Prüfungsgegenstand einer Abschlussprüfung (d.h. bei Planung und Durchführung der Prüfung nicht zu berücksichtigen). - Nur wenn im Rahmen der Prüfung diesbezüglich Feststellungen gemacht werden, besteht Berichtspflicht (§ 321 I 3 HGB)
302
Welche Maßnahmen hat der APr zu ergreifen, wenn er auf Unrichtigkeiten und Verstöße trifft? ## Footnote IDW PS 210
- **Erweiterte Prüfungspflicht**: Umstände und Auswirkungen beurteilen; die Möglichkeit Kollusion berücksichtigen. - **Mitteilungspflichten**: Gesetzliche Vertreter und ggf. AGr sind zu unterrichten; Ausnahmefälle auch Behörden (z.B. BaFin), beachte Verschwiegenheitspflicht (ggf. rechtlichen Rat einholen). Schriftliche Erklärung der gesetzl. Vertreter ist einzuholen, in der diese bestätigen, dass sie dem AP ihre Risikobeurteilung mitgeteilt, über alle ihnen bekannten Verstöße informiert und ihm alle ihnen zugetragenen Verdachtsmomente für das Vorliegen von Verstößen mitgeteilt haben (ggf. auch Einholung einer solchen Erklärung von AGr). - **Dokumentationspflicht**: Allg. Dokumentationspflichten; Ergebnisse der Prüfungshandlungen im Hinblick auf das Risiko der Außerkraftsetzung von Kontrollmaßnahmen durch das Management; Berichterstattung an Management, AGr oder Dritte über Verstöße ist zu dokumentieren; Gründe für den Schluss, dass ein Risiko im Zusammenhang mit Umsatzrealisierungen nicht vorliegt, sind zu dokumentieren. - Pflicht zur **Berichterstattung** im **Prüfungsbericht** und **Bestätigungsvermerk**: - Berichtspflicht: Wesentliche Unrichtigkeiten und Verstöße im JA/LB und Auswirkungen auf die Rechnungslegung; wenn AP nicht abschließend feststellen kann, ob entspr. Unregelmäßigkeit vorliegt. - Bestätigungsvermerk: Nur Einschränkung oder Versagung, wenn wesentliche Auswirkungen auf den Abschluss und Fehler bis zum Abschluss der Prüfung nicht behoben; wenn Unternehmen den AP bei seinen Prüfungen behindert; ggf. auch dann Konsequenzen wenn Unternehmen die Hinderung nicht selbst zu vertreten hat.
303
Welche Maßnahmen hat der APr zu ergreifen, wenn er auf sonstige Gesetzesverstöße trifft? ## Footnote IDW PS 210
- Gesetzliche Vertreter und ggf. AGr sind zeitnah zu unterrichten sowie Redepflicht im Prüfungsbericht (§ 321 I 3 HGB). - Gegenüber Dritten unterliegen Gesetzesverstöße, die sich nicht auf die Rechnungslegung auswirken der Verschwiegenheitspflicht (es sei denn gesetzliche Ausnahme z. B. aufgrund Meldepflicht wegen Verdachts der Geldwäsche)
304
Wann kann ein APr im Zusammenhang mit Unrichtigkeiten und Verstößen den Auftrag kündigen? ## Footnote IDW PS 210
Wenn aufgedeckte Sachverhalte wesentlichen Einfluss auf Ordnungsmäßigkeit des JA haben oder wenn eine Täuschung oder fehlende Vertrauensgrundlage vorliegen, dann „wichtiger Grund“ für Kündigung i.S.d. § 318 VI HGB.
305
Was regelt der IDW PS 220
- Enthält Grundsätze zu Form und Inhalt von Auftragsbestätigungsschreiben. - Entspricht [[ISA [DE] 210]] “Terms of Audit Engagements” (soweit nicht nationale gesetzliche Besonderheiten und ergänzende Anforderungen aus dt. Rechtslage und Berufsausübung) - Für Abschlussprüfungen. - Entsprechende Anwendung bei Beauftragungen zu anderen Prüfungen und sonst. Beauftr. - Bei freiwilligen Abschlussprüfungen u. sonstigen Tätigkeiten freie Vereinbarung der Auftragsbed. möglich. - Wenn dadurch Reduzierung der Prüfungsanforderungen auf ein Niveau, das nur die Erteilung einer Bescheinigung zulässt, keine Bezeichnung mehr als freiwillige Abschlussprüfung zulässig
306
Wie erfolgt die Wahl und Beauftragung des APr bei: 1. AG 2. GmbH 3. PersHG 4. PublG 5. KG/oHG ## Footnote IDW PS 220
- Wahl und Beauftragung = Bestellung (§ 318 HGB) - Zuständigkeiten für Wahl: - AG: HV auf Vorschlag AR, ggf. auf Empfehlung des Prüfungsausschusses (§ 318 I 1 HGB, § 119 I Nr. 4 AktG, § 124 III 1 AktG) - GmbH: Ges.ervers. soweit nicht Ges.vertrag etwas anderes best. (§ 318 I 1 u. 2 HGB, § 46 Nr. 6 GmbHG) - PersHandGes i.S.d. § 264a HGB: analog GmbH (§ 318 I 2 HGB) - publ.pfl. Unt.: Ges.er soweit nicht anders geregelt (§ 6 III PublG) - zusätzlich branchenspezifische Besonderheiten - Beauftragung: Erfolgt durch Abschluss eines Vertrags über Prüfung = schuldrechtliche Vereinbarung (Angebot + Annahme) zwischen Ges. und AP - Vertretung durch vertretungsber. Organ: - AG: AR (§ 111 II 3 AktG) - GmbH: GF (§ 35 GmbHG), wenn nicht durch AR oder Beirat (§ 52 GmbHG i.V.m. § 111 II 3 AktG); - bei mitbest. GmbH immer AR (§ 25 I 1 Nr. 2 MitbestG, § 77 I 2 BetrVG 1952 i.V.m. § 111 II 3 AktG) - KG/OHG: vertr.ber. pers. haft. Ges.er soweit Ges.vertrag nichts anderes bestimmt
307
Was gilt für die Auftragsannahme und Ablehnung des Prüfungsauftrages einer APr? ## Footnote IDW PS 220
- Aus Nachweisgründen sollte AP Annahme des Auftrags vor Beginn der Prüfungshandlungen schriftlich abgeben - Ablehnung des Auftrags ist unverzüglich zu erklären (§ 51 WPO) - Keine gesetzlichen Regelungen bzgl. erforderlicher Erklärungen für Abschluss des Prüfungsauftrags - Einigung über Inhalte des Prüfungsauftrags notwendig. Drei Fallgestaltungen: - Unt. erteilt Auftrag, sämtl. erforderlichen Vertragsbestandteile sind enthalten → Annahme durch Auftr.best.schr. - Zusätzl. Bestandteile im Schreiben des AP → Annahme durch Unt. notwendig (konkludent oder durch Unterzeichn.) - AP gibt vor der Wahl ein Angebot ab (inkl. aller wes. Bestandteile) → Annahme durch Unt. ohne weitere Absprache nach der Wahl möglich - Schriftl. Vereinb. fehlt → AP hat zu klären, ob wirksame Beauftragung geg. ist → u. U. weitere Maflnahmen - Freiwillige JAP: Vereinb. notw.; Auswahl AP i.d.R. durch Unt.inh./Ges.er; auch GF ist berechtigt; wirks. Vertretung wichtig - KonzernAP: entspr.; AP MU = AP Konzern, wenn keine gesonderte Wahl für Konzern (§ 318 II HGB) - Pflicht zur gewissenh. Prüfung vor Annahme, ob Prüf.auftrag angenommen werden darf + ob besondere Kenntnisse u. Erfahrungen vorliegen, um Prüfung sachgerecht durchführen zu können (insb. Ausschlussgründe nach § 319 HGB, 319a + 319b HGB, §§ 49, 53 WPO, §§ 20 ff. Berufssatzung) - Auch Prüfung, ob Bestellung ordnungsgemäfl und weitere Prüfung (bis Prüfungsende), ob Pflicht zur Kündigung eintritt
308
Der IDW PS 201 n.F. regelt Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung. Welche Arten von Rechnungslegungsgrundsätzen und Prüfungsgrundsätzen gibt es?
Rechnungslegungsgrundsätze: - deutsche - internationale Prüfungsgrundsätze: - berufliche - fachliche
309
Was sind die Inhalte des Auftragsbestätigungsschreibens ## Footnote IDW PS 220
- Zielsetzung der AP - Verantwortlichkeit der gesetzl. Vertr. für ReLe - Art u. Umfang der AP - Art u. Umfang der Berichterst. u. Bestätigung - Tatsache, dass ... ein unvermeidbares Risiko besteht, dass selbst wesentl. falsche Angaben unentdeckt bleiben - Grundlagen der Honorarabrechnung/Auslagenersatz - Erfordernis eines unbeschr. Zugangs zu den für die Prüfung erforderl. Unterlagen sowie Hinweis auf Auskunftspflichten der gesetzl. Vertreter gem. § 320 HGB - Erfordernis der Vorlage zusätzl. Inf., die mit JA veröffentlicht werden (vgl. [[IDW PS 202]]) rechtzeitig vor Erteilung des BV bzw. unverzüglich, sobald sie vorliegen (falls nach BV) - Vereinb. über Haftungsbeschränkung (bei freiwilligen JAP) - Verpflichtung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung - Prüfungsschwerpunkte + Erweiterungen des Prüfungsauftrags sind ausdrücklich zu vereinbaren, ebenfalls Ergänzungen (= über gesetzl. Prüf.auftrag hinausgehend) → Haftungsvereinb. notwendig! (soweit § 323 HGB nicht greift) - Mögliche Weitere Punkte - Absprachen bzgl. Prüfungsplanung - Art + Weise der Berichterst. bei Ergänzungspr. - Mögl. weitere Berichte u. Management Letter - Ggf. Einverst. des Auftraggebers zur Einbeziehung anonymis. Unt.daten in die Ermittlung betr.wirtsch.Kennzahlen der Branche - Hinweise auf Heranziehung and. Prüfer u. Sachverst. - Hinweise auf Verwertung von Ergebn. der int. Revision u. Zus.arbeit mit Mitarb. des Auftraggebers - Bei Erstprüfung: Vereinb., die mit Vj.prüfer zu treffen sind - Hinweis auf weitere Vereinb. mit Auftraggeber - Aufzeigung von Konsequenzen durch verspätete Beauftr. (z. B. Prüf.hemmnis bei fehlender Inventurteiln. u. mögl. Einschränkung des BV) - Vereinb. im Hinblick auf Zugang zu Arbeitspap. von AP aus Drittstaaten
310
Was gilt für die Auftragsannahme von Folgeprüfungen? ## Footnote IDW PS 220
- Stets neue Bestellung zum AP für Folgejahre notwendig - Stets erneute Prüfung, ob Auftrag angenommen werden darf - Stets neue Vereinbarung erforderlich - Regelungen zu Form und Inhalt von ABS sind grds. auch bei Folgeprüfungen zu beachten
311
Was gilt für die Änderung von Auftragsbedingungen? ## Footnote IDW PS 220
- Vor und während der Prüfung nur möglich, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen - Keine vertragliche Herabsetzung unter die gesetzlichen Mindestanforderungen (bei gesetzlicher JAP) - Vorzeitige Beendigung des Prüfungsauftrags nur im Rahmen von § 318 VI HGB möglich (Kündigung aus wicht. Grund), - Verpflichtung, dem neuen AP über die bisherige Prüfung zu berichten - Ergänzungen: Jederzeitige Erteilung/Aufhebung während laufender Prüfung möglich - Keine Verpflichtung zur Annahme durch AP (soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben) - Bei freiwilligen AP + sonstigen Beauftragungen: Änderung jederzeit möglich (dann aber u. U. nur noch Bescheinigung) - Prüfung des WP, ob Auftrag unter veränderten Bedingungen fortgeführt werden darf/soll → Es müssen Gründe erkennbar sein, die die Fortführung zu geänderten Bedingungen rechtfertigen - Bei freiwilligen AP + sonstigen Beauftragungen keine berufsrechtlichen Beschränkungen für Kündigung! - Mitteilung an Aufsichtsorgane des Unt. nur, wenn in Auftragsbed. vereinbart (wird empfohlen) - Bei Nichtzustimmung des WP zu Veränderungen der Bedingung u. Unmöglichkeit der Weiterführung zu urspr. Bed.: - Versagung BV oder Kündigung Auftrag gem. § 318 VI HGB; u. U. Unterrichtung (auch WP-Kammer) and. Parteien über Gründe d. Kündigung
312
Inwieweit weicht der IDW PS 220 von ISA DE 210 ab oder regelt mehr? ## Footnote IDW PS 220
**Abweichung von ISA 210:** - Bei erweiternden Prüfungspflichten für unselbst. Zweigniederl./Abteilungen sind diese im ABS aufzuführen (in D. nicht) - In D. vorzeitige Beendigung des Auftragsverhältnisses nur gem. § 318 HGB möglich; Fragen der Akzeptanz von Änderungen der Auftragsbedingungen stellen sich daher insoweit nicht **Folgende Regelungen gehen über ISA 210 hinaus:** - Ausdrücklicher Hinweis, dass AP gewissenhaft prüfen muss, ob Auftrag angenommen werden darf - Hinweis auf die Auskunfts- und Vorlagepflichten der gesetzlichen Vertreter sowie des AP gem. § 320 HGB - AP muss wirksame Beauftragung klären (bei fehlender schriftlicher Vereinbarung) - Auch bei Folgeprüfung ABS erforderlich - AP MU = AP TU: i. d. R. gesonderte ABS erforderlich
313
Was ist der Regelungsbereich des IDW PS 230? ## Footnote IDW PS 230
- Kenntnisse über Geschäftstätigk., rechtl. & wirtl. Umfeld umfassen: 1. allg Wissen: wirtschaftl Lage 2. branchenspez. Wissen: über wirtsch. & rechtl. Rahmenbed. 3. unternehmensspez. Wissen 1. Unternehmensstratgie 2. Geschäftsrisiken 3. Umgang mit Geschäftsrisiken 4. Abläufe/Geschäftsprozesse im Unt.
314
Worauf ist der IDW PS 201 n.F. anzuwenden?
- normale JAP - freiw. Prüfung von Abschlüssen nach ReLe-Grundsätzen für speziellen Zweck, Finanzaufstellungen
315
Der IDW PS 201 n.F. regelt Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung. Welche deutschen Rechnungslegungsgrundsätze gibt es? Zuerst die Arten nennen und dann jeweils die Inhalte.
* gesetzliche Vorschriften (HGB, ggf. AktG und GmbHG) * GoB * Rechtsprechung * DRSC Verlautbarungen * IDW Verlautbarungen **gesetzliche Vorschriften (HGB):** BFP, Inventar: 238-241a Ansatz, Bewertung, Ausweis: 242-277 Anhang, LB: 284-289f KA und KLB: 290-315 Branchenspez.: 340 ff. AG: 140-162 AktG GmbH: 41-42a GmbHG IDW RS: Anwendung ist Pflicht IDW RH: Anwendung wird empfohlen IDW RS Entwürfe: Anwendung im beruflichen Ermessen jeweils bei Nichtbeachtung oder Abweichung: Dokumentation in den AP oder im PB
316
Für was ist die Kenntnis über die Geschäftstätigkeit des Mandanten die Grundlage? ## Footnote IDW PS 230
1. Risikobeurteilung/identifikation möglicher Problemfelder 2. Prüfungsplanung und Durchführung 3. Würdigung von Prüfungsnachweisen 4. verbesserte Dienstleistung ggü Mandant 5. Bezugsrahmen für pflichtgem. Ermessensausübung des APr 1. Prüfungsplanung [[IDW PS 240]] 2. Einschätzung inhärente Risiken und Kontrollrisiken 3. Bestimmung kritischer Prüfungsgebiete 4. Wesentlichkeitsgrenzen 5. Beurteilung RFS 6. Aussagekraft Prüfungsnachweise 7. Würdigung Schätzung gesetzliche Vertreter 8. Beurteilung erteilter Auskünfte 9. Angemessenheit Bilanzierungs/Bewertungsmethoden 10. Identifikation nahestehende Person 11. Erkennen v. Widersprüchen in Informationen 12. Erkennen von ungewöhncliehn Umständen
317
Welchen Umfang erfordert die Kenntnis über die Geschäftstätigkeit des Mandanten? ## Footnote IDW PS 230
**Grundsatz** - APr muß Kenntn. nutzen, um zu beurteilen, wie sich diese auf JA/LB auswirken und - ob die Darstellung in JA u. LB mit Kenntnissen APr im Einklang steht **Kenntnisse müssen Identifikation erlauben von** 1. Zentrale Einflußfaktoren für Unternehmenserfolg 2. Unternehmensstrategie 3. Strategiegefährd. Geschäftsrisiken & Reaktion d. U auf diese Risiken 4. Geschäftsprozesse, deren Risiken u. Kontrollmechanismen - nicht erford.: KenntnStand APr = KenntnStand gesetzl Vertr
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Welche Kenntnisse muss der APr erlangen 1. vor der Auftragsannahne 2. während der Prüfung 3. bei Folgeprüfungen ## Footnote IDW PS 230
**vor Auftragsannahme** Vor Auftragsannahme vorläufiges Bild v.: 1. Branche 2. Geschäftstätigkeit 3. Geschäftsführung 4. Eigentumsverhältnisse - und Prüfung, ob erforderliche Kenntnisse für Auftrag vorhanden ([[IDW PS 220]]) **während der Prüfung** - kontinuierliche Überprüf., Aktualisierung & Erweiterung d. Kenntnisse **Folgeprüfung** - Aktualisierung, Würdigung bzgl. Konsequenzen für Pplanung/-durchführung - Eingesetzte MA müssen ausreichende Kenntnisse besitzen
319
Welche Quellen der Informationsbeschaffung kennt der APr? ## Footnote IDW PS 230
1. vorhandene Kenntnisse WP-Praxis 2. Gespräche MA des Mandant 3. Gespräche mit anderen Prüfern 4. Gespräche interne Revision 5. Infos Personen außerhalb des Mandant 6. Veröffentlichungen des Mandant 7. Infos von Auskunfteien 8. Rechtsvorschrift mit wesentlichen Bedeutungen für den Mandant 9. Besichtigung des Mandanten 10. von Unternehmen erstellte Unterlagen 11. sonstige Unterlagen
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Welche Angaben im Anhang sind bzgl. Umfeld und Geschäftstätigkeit zu machen? ## Footnote IDW PS 230
- relevante Aspekte iZm Kennntnissen über G’ter Umfeld, wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Mandant - Gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen - Branchenentwicklung - Unternehmensspezifische Merkmale
321
Was passiert, wenn ein gesetzliches Wahlrecht abweichend von den DRS ausgeübt wird? (IDW PS 201 n.F.)
Bei Befolgen der Drs wird Konzern ReLe GoB gem. §342q Abs.2 HGB vermutet. bei Nicht-Befolgen und trotzdem keine Einwendung (also zulässige Abweichung von den DRS) muss der APr trotzdem im PB darüber berichten!
322
Inwieweit ist die Einhaltung anderer Gesetze Gegenstand der APr? (IDW PS 201 n.F.)
soweit Auswirkungen / Rückwirkungen auf den geprüften JA Keine Ausrichtung auf Verstöße gegen GF-Pflichten, fristgerechte Aufstellung und Offenlegung sowie Aufdeckung Straftaten.
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Der IDW PS 201 n.F. regelt Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung. Welche internationalen Rechnungslegungsgrundsätze gibt es? Wer muss diese anwenden?
IFRS as endorsed by the EU EU-Recht (VO und RL) Sonstige (z. B. US GAAP) --> idR keine Bedeutung Anwendung IFRS: **3 Fälle** 1. §315e Abs. 1 HGB: kapmarktorientierte MU mit KA-Pflicht ist nach Art. 4 EU VO zu IFRS verpflichtet 2. §315e Abs. 2 HGB: MU mit KA-Pflicht hat zum BS Kapmakt-Zulassung beantragt 3. §315e Abs. 3 HGB: freiwillig, wenn Wahlrecht, dann alles befolgen
324
Wie fügt sich die Informationsbeschaffung in die APr ein? ## Footnote IDW PS 230
325
Was sind die Aufgaben der Prüfungsplanung? ## Footnote IDW PS 240
- Umfang der Planung: - Durchführung der PHandl. eines Auftrags und Gesamtheit aller Aufträge damit AP ziel- und zeitgerecht und wirtschaftlich durchgeführt wird - sachgerechte Planung soll einen den Verhältnissen des U angemessenen Ablauf in sachlicher, zeitlicher und personeller Ansicht gewährleisten - sorgfältige Plang stellt sicher, daß: - alle Bereiche angemessen berücks. - mögl. Problemfelder erkannt - zeitgerechte Bearbeitung d. Prfauftrags - Mitarbeitereinsatz koordiniert wird - Wirtschaftlichkeit - ergänzende Vorstellungen des Unt. über PSchwerpunkte u zeitlichen Ablauf der Prüfung sind zu berücksichtigen - Gesamtplanung: Dient der Entscheidung, ob übernommene u erwartete Aufträge ordnungsg. durchgeführt und zeitgerecht abgeschlossen werden können → personelle und zeitl. Kapazitäten
326
Was sind Art/Umfang der Prüfungsplanung? ## Footnote IDW PS 240
- abhängig von Größe u. Komplexität des zu prüfenden Unt., dem Schwierigkeitsgrad der Prüfung, der Erfahrung des Prüfers insbes. mit IKS und Kenntnisse der Gt. gem. [[IDW PS 230]] - bei Folgepr. sind Sachverhalte neu zu beurt., aber Rückgriff auf Kenntn. + Erf. aus Erstprüf. möglich
327
1. Was ist die Prüfungsstrategie? 2. Welche Voraussetzung hat sie? 3. Wie wird die risikoorientierte Strategie entwickelt? ## Footnote IDW PS 240
- Grundsatzentscheidung APr über prinzipielle Richtung APr - ausreichend detailliert um Prüfungsprogramm zu entwickeln - Festlegung Prüfgebiete mit hohem, mittlerem, niedrigem Prüfungsrisiko - Identifikation/Analyse Risikofaktoren - → Beurteilung bzgl. Vorliegen wesentlicher Fehler/Verstöße - → Differenzierung krit. /weniger kritische Prüfgebiete - Voraussetzung: ausreichend Kenntnisse über Unternehmen - Entwicklung risikoorientierte Strategie: - Kenntnisse über Unternehmen und Tätigkeit - Verständnis ReLe-bezogenes IKS - Risiko-/Wesentlichkeitseinschätzung - Art/zeitlicher Ablauf/Ausmaß PH - Koordination, Leitung, Überwachung, Nachschau, sonstiges
328
Was ist das Prüfungsprogramm? ## Footnote IDW PS 240
- Umsetzung der Stratgie - umfasst - Prüfungsanweisungen für die MA - Anweisung zur Überwachung + Doku der Prüfungsdurchführung - Aufteilung Prüfgebiete in Prüffeldet - Pro Prüffeld festzulegen: - Art / Umfang PH - zeitlicher Ablauf PH - Ziele je Prüffeld
329
Welche Aspekte sind bei der Erstellung des Prüfungsprogramms zu berücksichtigen? ## Footnote IDW PS 240
- Erstellung folgende Aspekte zu berücksichtigen - Sachliche Planung - Vorgabe wesentlicher Ziele - IKS, Ausmaß aussagebez. PH - Abstimmung Mandant - Verwendung Prüfergebnisse Dritter - Überwachung / Durchsicht Prüfungsergebnisse - Zeitliche Planung - Terminierung einzelner Tätigkeiten unter Berücksichtigung Prüfungsbereitschaft Mandant und Verfügbarkeit MA - Bearbeitungszeit einzelnen Felder - Personelle Planung - Qualifikation - Kontinuität und/oder planm. Wechsel (interne Rotation, §319a I Nr. 4 HGB) - zeitliche Verfügbarkeit - Unabhängigkeit MA - Führungserfahrung
330
Welche Ergänzenden Grundsätze kennt die Planung der APr? ## Footnote IDW PS 240
- Planung Auftrag - kontinuierlicher, fortddauernder und rückgekoppelter Prozess - Strategie ↔ Programm ↔ Gesamtplanung laufend anzupassen - Änderung Planung insg. wegen - zugrundeliegender Gegebenheiten - zusätzliche Info am Anfang der Prüfungsdurchführung - Handlungen führen nicht zum erwarteten Ergebnis - Aufdeckung IKS-Schwachstellen - Anzeichen doloser Handlungen - APr kann bestimmt Aspekte mit Mandant abstimmen - keine Reduktion PH unter Umfang §317 HGB - Ergänzend Bildung Schwerpunkte sind Teilgebiete unter anderen Risikoaspekten zu Prüfen - Erstprüfung [[IDW PS 205]]
331
Was umfasst die Gesamtplanung aller Aufträge? ## Footnote IDW PS 240
- Neben Prüfungsplanung einzelne Aufträge → Planung aller Aufträge der Praxis - zu berücksichtigen/koordinieren: - Beginn/Dauer Aufträge - qualitative und quantitative Anforderungen MA
332
Welche Anforderungen bestehen an die Doku der Planung der APr? ## Footnote IDW PS 240
- angemessene Doku einzelner Aufträge und Gesamtplanung - Bestandteil [[IDW PS 406 n.F.]] - Doku Prüfungsstrategie umfasst: - organisatorische und wirtschaftliche Gegebenheiten des U - pro Prüffeld inkl. vor. Beurteilung der inhärenten Risiken, Kontroll- und Entdeckungsriciken - Doku Prüfungsprprogramm - pro Feld - Art, Umfang, zeitlicher Ablauf - Gesamtplanung - Einzelplanung aller Aufträge, Dispo - Änderungen - Gründe
333
Der IDW PS 201 n.F. regelt Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung. Wie lassen sich Prüfungsgründsätze kategorisieren? Welche gibt es? In dem Zsmh: Was sind GoA? Wer hat diese bei welchen Prüfungsaufträgen zu befolgen?
gesetzl. APr.: Pflicht GoA (bestehend aus Gesetz, ISA DE, IDW PS und IDW QMS 1) freiw. APr: auch nur ISA DE möglich bei gesonderter Beauftragung und freiwilliger Prüfung, soweit dt. gesetzt Vorschriften dem nicht entgegen stehen Prüfungsgrundsätze bestehen aus - beruflichen - fachlichen Grundsätzen berufliche Grundsätze: * 43, 44, 49 WPO * BS WP vBP * 318, 319, 319b, 323 HGB * bei PIEs zusätzlich: EU AprVO * WPK Verlautbarungen
334
Was umschreibt das Konzept der Wesentlichkeit? ## Footnote IDW PS 250 n.F.
- adressatenorientiert - Ausrichtung Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, mit hinreichender Sicherheit falsche Angaben aufzudecken, die wegen ihrer Größenordnung/Bedeutung einen Einfluss auf den Aussagewert der Rechnungslegung haben - Festlegung nach pflichtgemäßem Ermessen - Beachtung bei Planung und Durchführung der Prüfung - Konzentration auf entscheidungserhebliche Sachverhalte - drückt sich sowohl quantitativ in einem Grenzwert als auch qualitativ in einer Eigenschaft aus
335
Was ist bei der Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit zu beachten? ## Footnote IDW PS 250 n.F.
- Beachtung Konzept bei Prüfung des Abschlusses/Lageberichts sowie bei Prüfung einzelner Prüffelder - Wesentlichkeit ergibt sich aus Entscheidungserheblichkeit für die Rele-Adressaten - zu unterscheiden: - Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes - Toleranzwesentlichkeit - Spezifische Wesentlichkeit - Festlegung Wesentlichkeit nach Umständen des Einzelfalls durch pflichtgemäßes Ermessen
336
Wie hängt Wesentlichkeit mit Prüfungsrisiko und Prüfungsplanung zusammen? ## Footnote IDW PS 250 n.F.
**Wesentlichkeit und Prüfungsrisiko** - bei Planung von Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungshandlungen wechselseitiger Zusammenhang zwischen Wesentlichkeit und Prüfungsrisiko zu berücksichtigen **Wesentlichkeit und Prüfungsplanung** - Festlegung der Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes und Toleranzwesentlichkeit - bei veränderten Umständen gegebenenfalls Anpassung der Wesentlichkeit im Verlaufe der Prüfung
337
Wie erfolgt die Zusammenstellung falscher Angaben im JA? ## Footnote IDW PS 250 n.F.
- festgestellte falsche Angaben sind zusammenzustellen - wenn zweifelsfrei unbeachtliche falsche Angaben (unterhalb der Nichtaufgriffsgrenze) → keine weitere Beurteilung notwendig - wenn Zusammenstellung falscher Angaben in Höhe/oberhalb Nichtaufgriffsgrenze → Beurteilung Auswirkungen auf die Prüfungsdurchführung UND Aufforderung gesetzlicher Vertreter zur Entscheidung über Korrektur: - Korrektur der falschen Angaben erfolgt NICHT → Aufnahme auf Aufstellung nicht korrigierter Prüfungsdifferenzen → Beurteilung der Auswirkungen auf die ReLe und das Prüfungsurteil sowie Kommunikation mit Aufsichtsorgan - Korrektur der falschen Angaben erfolgt
338
Wie wird die Auswirkung auf die Prüfungsdurchführung von falschen Angaben beurteilt? ## Footnote IDW PS 250 n.F.
- Beurteilung, ob Prüfungsstrategie / Prüfungsprogramm überarbeitet werden müssen - Beurteilung, ob nicht bereinigte Unrichtigkeiten und Verstöße wesentlich sind
339
Wie wirken sich falsche Angaben allgemein aus auf die ReLe und das Prüfungsurteil? ## Footnote IDW PS 250 n.F.
- Information an gesetzliche Vertreter/andere Führungskräfte über alle falschen Angaben - Aufnahme nicht korrigierte falsche Angaben in Aufstellung nicht korrigierter Prüfungsdifferenzen (siehe hierzu auch [[IDW PS 303 n.F.]]) - Unterlassen Korrektur falscher Angaben bei Bildung Prüfungsurteil zu berücksichtigen - Beurteilung, ob nicht korrigierte falsche Angaben einzeln / insgesamt für bestimmte Bereiche / Abschluss als Ganzes wesentlich sind - Effekte von nicht korrigierten falschen Angaben aus Vorjahren mit einbeziehen
340
Wie wirken sich unterlassene / fehlerhafte Korrekturen im Anhang/Lagebericht aus? ## Footnote IDW PS 250 n.F.
- unter Vorgabe quantitativer und qualitativer Angabepflichten im Anhang und Lagebericht hat der Gesetzgeber die Entscheidungsrelevanz dieser Angaben für die Rechnungslegungsadressaten unterstellt - demnach sind unterlassene Anhang- und Lageberichtsangaben zunächst grundsätzlich wesentlich - Ausnahme: der Abschlussprüfer entscheidet im Einzelfall, dass eine Angabe für die Entscheidungen der Rechnungslegungsadressaten nicht relevant ist - die in der unten dargestellten Grundsätze gelten auch für Lageberichtsangaben
341
Wie erfolgt die Kommunikation falscher Angaben an das Aufsichtsorgan und welche Auswirkung können sie auf das Prüfungsurteil haben? ## Footnote IDW PS 250 n.F.
**Kommunikation Aufsichtsorgan** - Pflicht der Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan über die nicht von den gesetzlichen Vertretern korrigierten falschen Angaben sowie deren Auswirkungen auf das Prüfungsurteil - Gelegenheit zur Korrektur geben **Auswirkungen auf Urteil** - Einschränkung /Versagung des Bestätigungsvermerkes, falls eine Anpassung des Abschlusses / Lageberichtes nicht erfolgt, sofern nicht korrigierte falsche Angaben für die Rechnungslegung wesentlich sind
342
Beschreibe die Auswirkungen von Beziehungen mit nsP auf die APr (Schaubild) ## Footnote IDW PS 255
343
Warum sind Transaktionen mit nsP für die APr von besonderer Bedeutung? ## Footnote IDW PS 255
**1. Vorbemerkungen** - WP: bei Durchführung von APr Beziehungen des Unternehmens zu nsP sowie von Geschäftsvorfällen mit diesen festzustellen - unabhängig von Offenlegungsanforderungen in JA und LB des Unt. zu solchen Beziehungen - keine Offenlegungspflicht: nur Beurteilung der Risiken, die sich aus Geschäftsvorfällen mit nsP für ReLe ergeben. **2. Nahe stehende Personen** - [[IDW RS HFA 33]] (Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB zu Geschäften mit nahe stehende Unternehmen und nsP) → verweist in Tz.8 auf [[IAS 24]] - IDW RS HFA 33 führt in den Anlagen die Definitionen von nsP auf
344
Was ist die Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des APr in Bezug auf nahestehende Personen? ## Footnote IDW PS 255
**Verantwortung der gesetzlichen Vertreter** - Geschäfte mit nsP → hohes Kontrollrisiko → IKS ist in Bezug auf Geschäftsvorfälle mit nsP angemessen und wirksam auszugestalten - gV haben sicherzustellen, dass Geschäftsvorfälle mit nsP in Buchführung ordnungsgemäß erfasst, sowie im JA, KA, LB entsprechend den angewandten Rele-Grundsätzen dargestellt sind. **Verantwortung des AP** - Beurteilung durch PH die angemessene und ausreichende Prüfungsnachweise liefern, ob IKS in Bezug auf Geschäftsvorfälle mit nsP angemessen und wirksam ist - Grundsätzlich ist Angemessenheit der Konditionen nicht durch AP zu beurteilen. - Lediglich bei erkennbaren Anhaltspunkten für nicht angemessene Konditionen ist zu prüfen, ob Rückforderungsansprüche oder Steuerrisiken im Abschluss zu berücksichtigen sind. - Beachte hinsichtlich der Prüfung von Konditionen: - Etwas anderes gilt wenn das Unternehmen gemäß § 285 Nr. 21 HGB im Anhang überhaupt keine Geschäfte angibt. Aussage der aufstellenden Person verbunden, dass in GJ keine wesentlichen marktunüblichen Geschäfte stattgefunden haben und alle übrigen Geschäfte mit nsP zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurden. - Überprüfung der Marktüblichkeit kann unterbleiben wenn: - keine Erkennbaren Anhaltspunkte für nicht angemessene Konditionen - aufstellendes Unternehmen nimmt Wahlrecht in Anspruch, sämtliche wesentliche Geschäfte mit nsP im Anhang aufzunehmen → Untergliederung marktüblich und unüblich nicht erforderlich
345
Was ist im Bezug auf die Planung und Durchführung der APr bzgl. Transaktionen mit nsP zu tun? ## Footnote IDW PS 255
**5. Planung und Durchführung der Abschlussprüfung** - [[IDW PS 230]], [[IDW PS 240]] → AP muss bei der Planung auf Beziehungen zu nsP achten. - Mögliche Anfälligkeiten für wesentliche beabsichtigte oder unbeabsichtigte falsche Angaben in der ReLe, die aus Beziehungen zu nsP resultieren können, sind bereits bei der Prüfungsplanung mit dem Prüfungsteam zu erörtern **5.1 Feststellung von Beziehungen zu nsP** - Beurteilung der Risiken auf Unternehmensebene (prüffeldspezifische Risikobeurteilung) - Befragung gV, Auswertung der erhaltenen Informationen - Regelmäßiger Austausch im Prüfungsteam **5.2 Feststellung der Geschäftsvorfälle mit nsP** - Auswertung vorgelegter Infos. - AP zu beachten, dass weitere wesentliche GV mit nsP bestehen könnten. - Befragung der gV und andere Personen innerhalb des Unt sowie andere PH zur Risikobeurteilung, Verständnis von Kontrollen - Identifizierung Beziehung zu nsP - Genehmigung bedeutsamer GV mit nsP - Augenmerk auf ungewöhnliche erscheinende Geschäftsvorfälle (ungewöhnliche Konditionen bzw. Abwicklung, hohe Geschäftsvolumina mit bestimmten Kunden) - PH im Rahmen der AP: Einzelfallprüfungen, Gremienprotokolle, Bestätigungen Dritter [[IDW PS 302 n.F.]] **5.3 Prüfung der festgestellten Geschäftsvorfälle mit nsP** - Erlangung angemessener und ausreichender Prüfungsnachweise - Identifiziert der AP nsP oder bedeutsame GV mit ihnen, die die gV zuvor nicht festgestellt oder ihm nicht mitgeteilt hat → Infos unverzüglich an Prüfungsteam weitergeben → aussagebezogene PH → erneute Risikoeinschätzung → bei bewusstem Verschweigen Auswirkung auf AP abwägen **5.3a Kommunikation mit dem AO** Über bedeutende Sachverhalte **5.4 Erklärungen der gV gegenüber dem AP** Gemäß [[IDW PS 303 n.F.]] in schriftlicher Form einholen **5.4a Beurteilung der Angaben von Beziehungen zu und Geschäftsvorfällen mit nsP im Abschluss und Lagebericht** - AP muss beurteilen, ob [[IDW PS 400 n.F.]] - Identifizierte Beziehungen zu und Geschäftsvorfälle mit nsP in Übereinstimmung mit den Rele-Grundsätzen zutreffend angegeben wurden - Auswirkungen dieser Beziehungen und Geschäftsvorfälle verhindern, dass JA und LB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt
346
Wie sind Transaktionen mit nahestehenden Personen abzubilden im 1. PrB und BV 2. Arbeitspapieren ## Footnote IDW PS 255
**5.5 PB und BV** - Prüfungshemmnis oder Angaben zu nsP in der ReLe nicht ordnungsgem. → Darstellung im PB, ggf. Einfluss auf PB **5.6 Arbeitspapiere** Benennung der identifizierten nsP und Art der Beziehung zu nsP
347
Wie ist der Abhängigkeitsbericht zu prüfen ## Footnote IDW PS 255
§ 313 AktG → besondere Prüfungsanforderung in Bezug auf bestimmte nsP im Rahmen der Abschlussprüfung → auch der Bericht des Vorstandes über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäfl § 312 AktG ist durch AP zu prüfen.
348
Was ist das Ziel des IDW PS 300 n.F.
- Ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise erlangen, um daraus begründete Schlussfolgerungen für die Bildung des Prüfungsurteils zu ziehen.
349
Welche Prüfungshandlungen führen zu Prüfungsnachweisen? ## Footnote IDW PS 300 n.F.
- Befragung - Einsichtnahme - Inaugenscheinnahme - Beobachtung - Bestätigung - Nachrechnen - Nachvollziehen - Analytisch
350
Was ist bzgl. der Berücksichtigung von Relevanz und Verlässlichkeit der erlangten Informationen abhängig von der Quelle zu beachten bei Prüfungsnachweisen von: 1. Sachverständige 2. zu prüfendem Unternehmen 3. sonstige Quellen ## Footnote IDW PS 300 n.F.
**Sachverständige** - APr zu beurteilen - Kompetenz, Fähigkeit, Objektivität - Verständnis von Tätigkeit des SV - Eignung als Tätigkeit des SV für Prüfungsnachweis **zu prüfendes Unternehmen** - APr zu beurteilen - gelieferte Informationen für seine Ziele ausreichend verlässlich - Informationen für Ziel ausreichend detailliert - Nachweise über Richitgkeit/Vollständigkeit **sonstige Quellen** - vorhergehende Abschlussprüfung → beachte: Änderungen eingetreten? - Beurteilung Qualitätssicherungssystem - andere Aufträge z.B. StB - ReLe-Unterlagen - Prozessprüfung - Risikobeurteilung - Funktionsprüfung
351
Was ist bei 1. Rechtsstreitigkeiten 2. Segmentinformationen bzgl. der Prüfungsnachweise zu beachten? ## Footnote IDW PS 300 n.F.
**Was ist bei Rechtsstreitigkeiten bzgl. Nachweisen zu beachten?** - Befragung Management / anderer Personen (interner Rechtsberater) - Durchsicht Sitzungsprotokolle des Aufsichtsorgans / der U‐Leitung - Durchsicht des Schriftverkehrs zw. Mandant und externen Rechtsberatern - Durchsicht Aufwandskonten Rechtsberatung - Einholung von Rechtsanwaltsbestätigungen unter Berücksichtigung von [[IDW PS 302 n.F.]] **Was ist bei Segmentinformationen bzgl. Nachweisen zu beachten?** - Gewinnung Verständnis der vom Management bei der Bestimmung der SI angewandten Methoden - Beurteilung, ob diese zu Angaben führen, die mit Rechnungslegungsgrundsätzen überein stimmen - Prüfung ihrer Anwendung - Durchführung von angemessenen analytischen / anderen Prüfungshandlungen
352
Was gilt für die Auswertung von Prüfungsnachweisen? ## Footnote IDW PS 300 n.F.
- Übereinstimmende PrNachweise verschiedener Arten / aus unterschiedlichen Quellen führen i.d.R. zu mehr Sicherheit - Bei Auswahl der zu prüfenden Elemente sind Relevanz und Verlässlichkeit der PN festzustellen - Unstimmigkeit in den PN bzw. Zweifel an deren Verlässlichkeit → Suche nach Fehlerquelle bzw. Anpassung und Ergänzung der Prüfungshandlungen
353
Was ist das Ziel des IDW PS 300?
- Ziel des Standards: Prüfung der Vorräte im Jahresabschluss hinsichtlich der Vorhandensein, Vollständigkeit und der Beschaffenheit. - Nicht erfasst vom Standard: Bewertung der Vorräte - Gilt für die Prüfung von Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und Zwischenabschlüsse. Bei sonstigen Aufträgen die Anwendung einzelfallbezogen zu prüfen. - Entspricht ISA 501, soweit nicht Ergänzungen erforderlich
354
Was sind die Pflichten der gesetzlichen Vertreter und des APr bzgl. Inventur? ## Footnote IDW PS 300
- Verantwortlichkeit **gesetzlicher Vertreter**: Jährliche Durchführung Inventur des Vorratsvermögens (§ 240 HGB). - Ausnahme: Befreiung von der Buchführungspflicht (§ 241a HGB). - Das Inventurverfahren muss den GoB entsprechen. - Inventur ist Grundlage für die Aufstellung des Jahresabschlusses. - Stichtagsinventur= unmittelbar, bei permanenter Inventur dient der Feststellung der Verlässlichkeit der Lagerbuchhaltung, um aus dieser das Inventar abzuleiten. - Verantwortlichkeit des **Abschlussprüfers**: wesentlicher Bedeutung der Vorräte für den Abschluss → Inventurbeobachtung verpflichtend zur Prüfung der Vollständigkeit, Vorhandensein und Beschaffenheit. - Ordnungsgemäße Handhabung der Inventurverfahren wird auch geprüft.   - Prüfungshandlungen:   - Beurteilung IKS  auf Angemessenheit (Aufbauprüfung)   - Beurteilung IKS auf Wirksamkeit (Funktionsprüfung)   - Aussagebezogene PH (z.B. Inaugenscheinnahme)
355
Wie wird die Inventurprüfung geplant? ## Footnote IDW PS 300
- Sorgfältige Planung notwendig (Art, Umfang und Zeitraum der PH). Prüfungskriterien: - Art und Wert der Vorräte - Art des vorratsbezogenen IKS - Art des Inventurverfahrens - Inhärentes, Kontroll‐ und Entdeckungsrisiko, Wesentlichkeit der Vorräte - Erwartungen zur Angemessenheit und Wirksamkeit des Inventurverfahrens, sowie Eignung der vorgelegten Inventurrichtlinien - Zeitlicher Ablauf der Inventur - Lagerorte - Notwendigkeit von Hinzuziehung von Sachverständigen - Ergebnisse früherer Inventurprüfungen - Bei mehreren Lagerorten Entscheidung über Inventurteilnahme anhand von Wesentlichkeits‐ und Risikogesichtspunkten - [[IDW PS 240]] entsprechend anzuwenden
356
Wie wird die Aufbau- und Funtkionsprüfung der Inventur durchgeführt? ## Footnote IDW PS 300
- Prüfung Einhaltung der Inventurgrundsätze - Vollständigkeit und Richtigkeit der Bestandsaufnahme, Einzelerfassung der Bestände und Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme - Würdigung der Inventurrichtlinien: - Angewandte Kontrollverfahren (Z.B. Regelungen Verfahren Bestandszählung, Rücklauf, Weiterverarbeitung der Rücklaufbögen) - Kategorisierung der Vorräte (z.B. Angemessenheit zur Feststellung Bearbeitungsstand unfertigen Erzeugnissen; schwer verkäufliche oder veraltete Posten; Bestände im Eigentum Dritter) - Erfassung von Vorratsbewegungen (Bewegungen zwischen verschiedenen Standorten, Eingang oder Abgang (Periodenabgrenzung)) - Prüfung der sachgerechten Umsetzung der Richtlinien - Beobachtung des Aufnahmeverfahrens und Kontrolle durch eigene Bestandsaufnahme - Bei Schätzungen Würdigung der Plausibilität der Schätzungen - Im Übrigen [[IDW PS 261 n.F.]] anzuwenden
357
Wie werden die Einzelfall PH bzgl. Inventur durchgeführt? ## Footnote IDW PS 300
- Inaugenscheinnahme Ist‐Bestände und Nachprüfung durch Stichprobenzählungen - Umfang - festgestelltes Fehlerrisiko - Wesentlichkeit der Bestände - Im Rahmen der IKS durchgeführten Kontrollzählungen können als aussagebezogenen PH berücksichtigt werden - Entscheidung, ob Kopien über Aufnahmeprotokolle anzufertigen sind für weitere Nachprüfungen - Prüfung finale Bestandslisten, ob die tatsächliche Aufnahme zutreffend Aussagebezogene wiedergeben ist - Auf allen Stufen in Form von Stichproben möglich. Möglichkeiten von bewussten Stichprobenauswahl, sowie zufallsgesteuerte Stichprobenauswahl (anhand mathematisch‐statistischen Methoden)
358
Was gilt bzgl. Alternativer PH bei Unmöglichkeit der Inventurbeobachtung? ## Footnote IDW PS 300
- Beobachtung an einem alternativen Termin unter Prüfung von zwischenzeitlichen Bestandsveränderungen - Wenn aufgrund Art der Vorräte oder Lagerort nicht möglich: alternative PH durchzuführen auf Vorhandensein, Vollständigkeit und Beschaffenheit. - Bsp: Nachweis eines späteren Verkaufs von Beständen, die vor dem Inventurstichtag erworben waren. - Wenn Auftragserteilung nach Inventur → Beobachtung unmöglich → Alternative PH, wie beim vorherigen Punkt - Sind keine alternativen PH durchführbar → Prüfungshemmnis
359
Wie wird geprüft ob besondere Inventurverfahren angewendet werden können?
- körperliche Bestandsaufnahme nicht am Stichtag → Aufnahme wenige Tage vor oder nach dem Stichtag (*ausgeweitete Stichtagsinventur*) - Gem. § 241 Abs. 3 HGB *vor‐* oder *nachgelagerte* Stichtagsinventur möglich (bis 3 Monate vor oder bis 2 Monate nach Stichtag) - Voraussetzung: GoB konforme Fortschreibungs‐ oder Rückrechnungsverfahren (Kontrollrisiko geringer als hoch). - Prüfer: Fortschreibung / Rückrechnung auf Stichtag prüfen - *permanenter Inventur* (§ 241 Abs. 2 HGB): Anwendungsvoraussetzungen, - Insbes. Ordnungsmäßigkeit Lager‐ und Bestandsbuchführung. - VG: mindestens einmal im Jahr alle mit Sollbestand vergleichen - APr muss bei Bestandsaufnahmen zeitweise anwesend sein und Aufnahme durch Kontrollzählungen prüfen - Differenzenlisten = Beurteilung der korrekten Berichtigung der Buchführung und ob bedeutsame Abweichungen nachvollziehbar - *Einlagerungsinventur* (vollautomatische Lagersysteme): Prüfung Voraussetzungen - insbes. Wirksamkeit der Prozesskontrollen. - Bsp. Automatisierte Kontrollen, die Ein‐ und Auslagerungen nur bei gleichzeitiger Erfassung im Bestandssystem zulassen und Ausschluss von Zugriffsmöglichkeiten vom Eingang des Lagers ans Lagerplatz. - *Systemgestützte Werkstattinventur*: Beurteilung Zuverlässigkeit des Produktionsplanungs‐ und Steuerungssystems.
360
Welche Vereinfachungsverfahren der Inventur kennt das HGB? ## Footnote IDW PS 300
- *Vereinfachungsverfahren* des Inventurumfangs: (Stichprobeninventur nach § 241 Abs. 1 HGB). - Hier Prüfung durch den Abschlussprüfer, ob ein anerkanntes mathematisches Stichprobenverfahren zur Anwendung kommt. - Zuverlässigkeit der Aufnahme (damit Anwesenheit des Prüfers) wegen der Hochrechnung der Ergebnisse auf die Grundgesamtheit erhebliche Bedeutung. - angemessener Stichprobenumfang wichtig. - Gleiche Anforderungen wie bei permanenten Inventur. - Zusätzliche PH: - → Prüfung Zuverlässigkeit der Bestandsführung, IKS zur Erfassung der Abgänge und Qualitätsminderungen - → Beurteilung Angemessenheit und Richtigkeit des Stichprobenverfahrens unter Berücksichtigung - Abgrenzung Grundgesamtheit - Gewährleistung wirkliche Zufallsauswahl Stichprobe insbes. systematische Auswahlverfahren mit Zufallsstart - Berechnung Anzahl der Stichprobenelemente und Einhaltung Umfangs - Sicherstellung vollständige Erfassung Stichprobenelemente - Exakte und zuverlässige Aufnahme durch Anweisung und Einteilung geeignetes Aufnahmepersonal - → Sachliche und rechnerische Prüfung der Auswertung - Ungewöhnliche Anzahl von Abweichungen → Indiz für nicht ausreichende Zuverlässigkeit der Bestandsführung - Ergebnis der Hochrechnung im Hinblick auf die Bedeutung der Vorräte im Verhältnis der Bilanzsumme und zur Höhe des EK zu beurteilen - *Festwertbewertung* (§ 240 Abs. 3 HGB): Körperliche Aufnahme alle 3 Jahre. Keine Besonderheiten für die Prüfung des Mengengerüsts. - Bei Bewertung von VGG der Vorräte mit *gewogenem Durchschnittswert* (§ 240 Abs.4 HGB): Prüfung, ob Voraussetzung der Gleichartigkeit erfüllt ist.
361
Wie werden Vorräten bei Dritten geprüft? ## Footnote IDW PS 300
- Angemessene Doku der durchgeführten PH, einschließlich Feststellungen in AP, sofern nicht Prüfungsbericht entsprechende Angaben enthält. - Insbes. Zuverlässigkeit angewandtes Inventurverfahren, deren Dokumentation in den Richtlinien sowie ordnungsgemäße Anwendung zu dokumentieren - Aufnahme z.B. folgender Unterlagen: - Prüfungsprogramm mit Prüfungsanweisungen an den Inventurprüfer - Kopie der Inventurrichtlinien sowie Aufnahmeplans - Inventurzeitpunkte sowie Dauer der Anwesenheit des Abschlussprüfers - Nachweise zu Kontrollzählungen des Abschlussprüfers und zum Vergleich die Inventurliste des Unternehmens - Notizen zu den letzten Warenbewegungen vor und nach der Inventur und deren Abstimmung mit der Kreditoren‐/ Debitorensaldenliste als Nachweis zur Prüfung der Periodenabgrenzung - Dokumentation der Inventurprüfung = Nachweis von Funktionsprüfungen i.Z.m. IKS der Vorratsvermögens sowie Nachweis der Prüfung des Vorhandenseins, Vollständigkeit und Beschaffenheit der im Abschluss ausgewiesenen Vorräte
362
Welche Erklärungen der gesetzlichen Vertreter ggü. dem APr gibt es als Prüfungsnachweis und wie sind diese ausgestaltet? ## Footnote IDW PS 303 n.F.
**Gesamtverantwortung** - Verantwortung des Kfm. für Buchführung, Aufstellung JA / LB (§ 238, 242, 264 HGB), aufgestellten Abschluss, ggfs. LB und der während der AP noch vorzunehmenden Veränderungen - Nachweis idR durch Unterschrift des aufgestellten Abschlusses (§ 298 Abs. 1 HGB mit Hinweis auf 245 HGB) **einzelne Sachverhalte** - bei wesentlichen Sachverhalten schriftl. Erklärung anfordern - Kritische Würdigung der Erklärung - Erklärungen der gesetzlichen Vertreter sind kein Ersatz für andere Prüfungsnachweise - Erklärungen der gesetzlichen Vertreter sind durch bestätigende Prüfungsnachweise aus unternehmensinternen und externen Quellen zu belegen - Ausnahme: Erklärung ist der einzige normalerweise zu erwartende Prüfungsnachweis
363
Was ist eine VE? ## Footnote IDW PS 303 n.F.
- umfassende Versicherung der gesetzlichen Vertreter des geprüften Unternehmens über die Vollständigkeit der erteilten Erklärungen und Nachweise - Einholungspflicht; kein Ersatz für Prüfungshandlung - Adressierung an den Abschlussprüfer und Unterschrift der gesetzlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Zahl - Datierung zeitnah zum Bestätigungsvermerk, nicht danach - zusammen ist eine Aufstellung nicht gebuchter Prüfungsdifferenzen sowie die Erklärung einzuholen, dass diese sowohl einzeln als auch insgesamt unwesentlich sind. - bei Ereignissen nach dem Bestätigungsvermerk bzw. bei Nachtragsprüfungen ggf. Einholung von ergänzenden Erklärungen über die Vollständigkeit der Auskünfte und Nachweise - ggf. Einholung von Vollständigkeitserklärung der Sitzungsprotokolle
364
Welche Formen können Erklärungen der gesetzlichen Vertreter ggü dem APr haben und was ist zu tun, wenn an ihnen Zweifel bestehen oder sie verweigert werden? ## Footnote IDW PS 303 n.F.
**Formen der Erklärung** - mündl. Oder schriftl. Erklärung - schriftl. Bestätigung einer vom AP schrift! Zusammenfassung mündl. Erklärungen - Sitzungsprotokolle der Unt.-Organe - Unterschriebene JA/KA/Zw.A **Verweigerung oder Zweifel an Erklärung** - Verweigerung von Erklärungen stellt Prüfungshemmnis dar, ggf. Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerk. In jedem Fall Hinweis im Prüfungsbericht - Gibt es erhebliche Zweifel an der Integrität der gesetzlichen Vertreter und ist die eingeholte Erklärung aufgrund dessen nicht verlässlich oder wird diese nicht abgebeben, ist der Bestätigungsvermerk zu versagen
365
Was ist der Anwendungsbereich des IDW PS 310 ## Footnote IDW PS 310
- pflichtgemäßes Ermessen des Apr, ob einzelne Elemente oder vollständige Grundgesamtheit geprüft wird - Auswahl von Stichproben bei Durchführung von Funktions- und Einzelfallprüfungen unter Anwendung von statistischen und nicht-statistischen Stichprobenverfahren und die Auswertung der Ergebnisse - ersetzt [[HFA 1_1988]] Zur Anwendung stichprobengestützter Prüfungsmethoden bei der Jahresabschlussprüfung - Erlangung Prüfungsnachweisen für ein Prüffeld bzw. eine Grundgesamtheit - Vollerhebung (Auswahl aller Elemente) → [[IDW PS 300 n.F.]] Tz. A49 - Bewusste Auswahl (bestimmter Elemente) → IDW PS 300 n.F. Tz. A50f. - Stichprobe (Repräsentative Auswahl) → IDW PS 310 - Statistische Stichprobenverfahren - Nichtstatische Stichprobenverfahren
366
Was sind die Anforderungen des IDW PS 310 bzgl. 1. Konzeption/Umfang & Auswahl der Stichproben 2. Durchfürhung der PH
**Konzeption, Umfang der Stichprobe sowie Auswahl der zu prüfenden Elemente** - Konzeption der Stichprobe immer unter Berücksichtigung Zwecks der PH und Merkmale der Grundgesamtheit - Angemessener Stichprobenumfang, um das Stichprobenrisiko auf ein vertretbares Maß zu reduzieren **Durchführung von Prüfungshandlungen** - jeweils zweckmäßige PH durchzuführen pro Element - Durchführung PH nicht möglich → Ersatzelement wählen - geplante oder mögliche alternative PH für das ausgewählte Element nicht durchgeführt werden, - falschen Angaben (Einzelfallprüfung) - Kontrollabweichung (Funktionsprüfung)
367
Was sind die Anforderungen des IDW PS 310 bzgl. 1. Art/Ursache von Kontrollabweichung/falsche Angaben 2. Hochrechnung falsche Angabe
**Art und Ursache von Kontrollabweichungen und falschen Angaben** - Kontrollabweichungen = untersuchen mögliche Auswirkung auf Eignung der betreffenden PH beurteilen - Kontrollabweichung oder falsche Angabe = Anomalie - hohes Maß an Sicherheit erforderlich, um diese als nicht repräsentativ für die Grundgesamtheit zu definieren **Hochrechnung falscher Angaben** - Einzelfallbrüfungen → festgestellte falsche Angaben in einer Stichprobe auf Grundgesamtheit hochrechnen
368
Was sind die Anforderungen des IDW PS 310 bzgl. Auswertung der Ergebnisse der Stichprobenprüfung?
- Beurteilung der Ergebnisse der Stichprobenprüfung und - ob die Stichprobenprüfung eine angemessene Grundlage für die Schlussfolgerung erbracht hat
369
Was sind die Anforderungen des IDW PS 310 bzgl. 1. Schichtung der GG 2. Wertproportionale Auswahl der Stichproben
- Schichtung einer Grundgesamtheit anhand besonderer kennzeichnender Merkmale - kann zur Wirtschaftlichkeit beitragen - Homogenität der Elemente innerhalb einer Gruppe steigt - Stichprobenumfang verringert ohne dass das Stichprobenrisiko steigt - Einzelfallprüfung stärker auf höherwertige Elemente mit einem größeren Fehlerrisiko ausgerichtet werden - Schichtung nach dem Geldwert vorzunehmen - Eine Hochrechnung der Ergebnisse einer Stichprobe ist grundsätzlich nur auf die bestimmte Schicht möglich - Schlussfolgerung für die gesamte Grundgesamtheit gezogen werden - alle Schichten berücksichtigt werden, indem ermittelten hochgerechneten Fehler der einzelnen Schichten addiert werden - Einzelfallprüfungen kann wertproportionale Auswahl per Monetary Unit Sampling effizient sein - Prüfung auf höherwertige Elemente ausgerichtet, da für diese eine höhere Auswahlwahrscheinlichkeit besteht
370
Welche Faktoren beeinflussen den Stichprobenumfach für Einzelfallprüfungen? ## Footnote IDW PS 310
371
Welche Methoden der Stichprobenauswahl gibt es? ## Footnote IDW PS 310
372
Was ist die Berufsauffassung zu analytischen Prüfungshandlungen? ## Footnote IDW PS 312
- Unbeschadet der Eigenverantwortung Durchführung a. PH. - Welche Schlussfolgerungen sind aus a. PH zu ziehen - Entscheidend für Wirtschaftlichkeit & Effektivität einer Abschlussprüfung - Möglichkeit der Reduzierung des Prüfungsumfangs
373
Was ist 1. Gegenstand 2. Umfang 3. Ziel der analytischen PH ## Footnote IDW PS 312
**Gegenstand (a. PH)** - Plausibilitätsbeurteilungen von Verhältniszahlen und Trends - Auffällige Abweichungen feststellen - Widersprüche erkennen **Umfang (a. PH)** - Vgl. mit Vorjahresinfos (innerbetr. Vergleiche) - Budgetierung und Prognosen - Eigenen Erwartungen über die Fortentwicklung - Branchenspezifische Kennzahlen **Beurteilung von** - Finanzielle Informationen - Nicht-finanzielle Informationen, bspw. Verhält. von Lohn- und Gehaltskosten zu Anzahl der AN **Ziel** - ausreichende und angemessene Prüfungsfeststellungen für abschließende Prüfungsaussagen über Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit von Daten des ReWe liefern
374
Welche Methodik wenden analytische PH an? ## Footnote IDW PS 312
- liegt im Ermessen des Abschlussprüfers - Bei bedeuts. Risiken falscher Abgaben auf Aussageebene * Auf Risiko ausgerichtete a. PH * Ergänzend Einzelfallprüfungen * Befragung der Unternehmensleitung (Daten-Verfügbarkeit & Check-Zuverlässigkeit) * Überzeugung der sachgerechten Erstellung von zur Verf. gestellten Daten/Werte - Wichtige Faktoren - Verlässlichkeit/Zuverlässigkeit der Ergebnisse und Informationen - Betrachtung mehrerer Teilbereiche der ReWe - Vergleichbarkeit der Informationen aus dem ReWe & aus anderen Unternehmensbereichen - Berücksichtigung der Vorjahresprüfung oder Anpassungen sowie Erkenntnisse aus der Systemprüfung
375
Welche Grenzen und Anforderungen haben analytische Prüfungshandlungen? ## Footnote IDW PS 312
- Zuverlässigkeit des Datenmaterials!? - Aussagefähigkeit der Ergebnisse?! - Gefahr: - Herangezogene Werte sind fehlerhaft - Bestätigung der erwarteter Zusammenhänge, trotz vorliegen tatsächlicher Falschaussage
376
Welchen Nutzen haben analytische PH in 1. Planung 2. Durchführung 3. abschließende Gesamtdurchsicht einer Abschlussprüfung? ## Footnote IDW PS 312
- Planung - Verifizierung der Kenntnisse (Geschäftstätigkeit, wirtschaftliches/rechtliches Umfeld) - Gewinnung v. Hinweisen, ob in den Prüffeldern Besonderheiten vorliegen - Risikobereiche/Mängel d. Prüfungsgegenstandes festzustellen - Unbekannte Aspekte für die Prüfungsplanung/ Prüfungsdurchführung aufdecken - Durchführung - Reduzierung des Entdeckungsrisikos (wesentliche Falsch-Aussagen im JAP/Lagebericht nicht feststellen) - Mit hinreichender Sicherheit angemessene Prüfungsaussagen erlangen - Abschließende Gesamtdurchsicht - Erhöhung der Prüfungssicherheit - Deckungsgleichheit von Jahresabschluss/Lagebericht zu Kenntnissen d. A. Prüfers schaffen - Bestätigung bzw. Überprüfung der aus dem JAP gewonnenen Schlussfolgerungen - Erleichterung für das Gesamturteil über die Rechnungslegung schaffen - Über die gesamte Prüfungsphase Erkenntnisse nutzen, um die Planung bzw. das Prüfungsprogramm (Art, Zeitpunkt und Umfang weiterer PH. (vgl. [[IDW PS 240]], Tz. 21)) anzupassen
377
Was sind geschätzte Werte und wie werden sie ermittelt? ## Footnote IDW PS 314 n.F.
- berücksichtigen vergangene und künftig erwartete Entwicklungen - beinhalten Ermessensentscheidungen und Unsicherheiten bei der Bewertung - daher erhöhtes Risiko falscher Angaben in der Rechnungslegung - bspw. Abschreibungen, Rückstellungen, aktivierte Eigenleistungen - Ermittlung liegt in der Verantwortung der Unternehmensleitung - Anwendungen von Formeln basieren auf Erfahrungswerten - bei Bedarf ist Anpassung an aktuelle Erkenntnisse erforderlich - Höhe und zeitlicher Anfall von Zahlungsströmen sind unsicher
378
Was sind die Besonderheiten von Zeitwerten und deren Ermittlung? ## Footnote IDW PS 314 n.F.
- Definition abhängig von anzuwendender Rechnungslegungsvorschrift - HGB: beschaffungsmarkt- bzw. absatzmarktorientiert (Wiederbeschaffungs- bzw. Einzelveräußerungspreis) - IFRS: absatzmarktorientiert "at arm’s length” - Ermittlung in Abhängigkeit von der Fortführung der Unternehmensfortführung - Positiv: markübliche Transaktionen - Negativ: ggf. unter Marktpreis
379
Welche Verantwortung haben gesetzliche Vertreter und APr im Zusammenhang mit geschätzten Werten? ## Footnote IDW PS 314 n.F.
- Gesetzliche Vertreter - Ermittlung/Darstellung der geschätzten Werte - Einrichtung entsprechender organisatorischer Vorkehrungen - Auswahl angemessener Bewertungsvorschriften - Treffen und Begründung bedeutsamer Annahmen - Wertermittlung - Organisatorische Darstellung in der Rechnungslegung - Abschlussprüfer - Einholung ausreichender und angemessener Prüfungsnachweise - Beurteilung der Annahmen - Beurteilung und Plausibilisierung der grundlegenden Prognosen und deren Zeithorizont - Beurteilung des Einflusses von Unsicherheiten oder nicht vorhandener objektiver Informationen auf BV - ggf. Hinzuziehung von Sachverständigen bei komplexen Sachverhalten und Würdigung dessen Ergebnisse
380
Welche Prüfungshandlungen werden allg. durchgeführt, um die Fehlerrisiken iZm geschätzten Werten zu beurteilen? ## Footnote IDW PS 314 n.F.
- Prozessverständnis organisatorischen Ausgestaltung Ermittlung von geschätzten Werten - Beurteilung Angemessenheit angewandter Bewertungsverfahren - Beurteilung zugrunde liegender wesentlichen Annahmen und Informationen - Prüfung Berechnungsgrundlage - Vergleich von geschätzten Werten mit tatsächlichen Ergebnissen der Vorjahre
381
Welche Prüfungshandlungen werden als Reaktion auf die Fehlerrisiken iZm geschätzten Werten durchgeführt? ## Footnote IDW PS 314 n.F.
- Funktionsprüfung, wenn - eingerichtete organisatorische Vorkehrungen angemessen - man sich auf Wirksamkeit verlassen will - aussagebezogene Prüfungshandlungen nicht ausreichen - Aussagebezogene Prüfungshandlungen - Vornahme unternehmensunabhängiger Schätzungen - Prüfung der stetigen Anwendung der Ermittlungsverfahren - Reaktion auf bedeutsame Risiken, durch Beurteilung - Berücksichtigung von nach dem Abschlussstichtag eingetretenen Ereignissen - Prüfung der Angaben in Anhang und Lagebericht - Erklärung des gesetzlichen Vertreters
382
Wie erfolgt die abschließende Beurteilung des APr iZm geschätzten Werten? ## Footnote IDW PS 314 n.F.
- Beurteilung, ob geschätzte Werte vertretbar, mit den Rechnungslegungsgrundsätzen in Übereinstimmung sowie korrekt im Abschluss und Lagebericht angesetzt wurden und im Einklang mit sonstigen Prüfungsnachweisen - bei Abweichung zwischen angesetzten Werten und Werten aus Prüfungsnachweisen, Entscheidung ob Änderung des Abschlusses - Änderung entbehrlich, wenn angesetzte Werte innerhalb einer Bandbreite - außerhalb der Bandbreite: Änderung des Abschlusses durch Management, bei Weigerung: Beurteilung, ob Fehleinschätzung alleine oder gemeinsam mit anderen Fehleinschätzungen oder Fehlern wesentlich und Auswirkung auf Prüfungsurteil - falls einzelne Werte innerhalb einer Bandbreite, Beurteilung, ob mit anderen Fehlern wesentlich, Beachte: Einseitige Abweichung führt für sich alleine nicht zu falschen Angaben
383
Wie erfolgt die Berichterstatung und Dokumentation des APr bzgl. geschätzte Werte? ## Footnote IDW PS 314 n.F.
**Bestätigungsvermerk** - bei Nichtansatz, Prüfung ob Ansatzkriterien tatsächlich nicht erfüllt - bei bedeutsamen Unsicherheiten ggf. Hinweis im BV - Beurteilung, ob durch Unsicherheiten und Fehlen von Informationen Prüfungshemmnis vorliegt - Unsicherheit kann zur Unmöglichkeit der Schätzung führen, dann Entscheidung, ob BV einzuschränken oder zu versagen **Prüfungsbericht** - falls Unsicherheiten für Aufsichtsorgane von Bedeutung, Stellungnahme im Prüfungsbericht **Dokumentation** - In Arbeitspapiere sind festzuhalten - Schlussfolgerung zur Vertretbarkeit der geschätzten Werten, insbesondere im Anhang und Lagebericht, soweit hiermit bedeutsame Risiken verbunden - Anzeichen für eine Einseitigkeit bei der Ermittlung der geschätzten Werte
384
Welche Arten von Vergleichsangaben über VJ kennt ein JA? ## Footnote IDW PS 318
385
Wie werden VJ-**Zahlen** und VJ-**Angaben** geprüft? ## Footnote IDW PS 318
obacht, unten gelb nach b) muss VJ-Angaben sein
386
Wie reagiert der APr auf das Ergebnis der Prüfung der VJ-Beträge? ## Footnote IDW PS 318
387
Wie werden VJ-Abschlüsse geprüft? ## Footnote IDW PS 318
**Allgemein** - Da bereits gesetzl. Pflicht besteht, Vorjahreszahlen zu veröffentlichen, werden ganze Vj.-Abschlüsse nur in Ausnahmefällen mit dem zu prüfenden JA veröffentlicht. 1. Umstrukturierungsmaßnahmen: Vj.Abschluss wird neu erstellt unter der Fiktion, dass eine Einheit bereits zu diesem Zeitpunkt bestand - sog. Pro-Forma-Abschlüsse - In diesem Fall häufig Bestandteil des Anhangs/Lageberichts. 2. Zu reinen Informationszwecken, d.h. neben dem JA 3. gesonderter Prüfungsauftrag **Form** 1. komplett eigenständiger Abschluss 2. Wiedergabe des nun umgegliederten/verkürzten oder sonstwie geänderten Vj.Abschlusses **Maßnahmen zur Prüfung:** 1. Als Bestandteil des Jahresabschlusses bzw. Lageberichts 1. Form (a): eigene vollständige Prüfung 2. Form (b): korrekte Ableitung aus dem geprüften Vj.Abschluss - Besonderheit bei Pro-Forma: - zutreffende Ausgangszahlenwerke - sachgerechte Prämissen, Effekte mit Konsolidierungstechnik - stetige Anwendung - zutreffende Pro-Forma-Zahlen aus Pro-Forma-Abschluss 2. Nicht als Bestandteil des JA, sondern nebenher - [[IDW PS 202]] 3. siehe (1) und Prüfungsauftrag steckt das idR ab
388
Welche Besonderheiten sind bei der Prüfung der VJ-Beträge in einem Konzernabschluss zu beachten? ## Footnote IDW PS 318
- Ausgangspunkt: sinngem. Anwendung - Besonderheit: - Angaben wesentliche Änderung des Konsokreises §294 II HGB im Anhang
389
Was ist die Zielsetzung des Konzernabschlussprüfers? ## Footnote IDW PS 320 n.F.
- Anhang dieses PS soll der Konzernabschlussprüfer 1) die Entscheidung über die Auftragsannahme treffen 2) die Zusammenarbeit mit den Teilbereichsprüfern regeln - Zusammenarbeit heißt in diesem Fall die eindeutige Abstimmung über Umfang und Zeitpunkte der Tätigkeiten und Feststellungen des TBPr, so dass der KAPr durch geeignete Prüfungsnachweise zum richtigen Prüfungsurteil kommt.
390
Wie ist bei Konzernprüfungen folgendes geregelt: 1. Verantwortlichkeit 2. Auftragsannahme 3. Prüfungsplanung ## Footnote IDW PS 320 n.F.
**4. Verantwortlichkeit ** - Der KAPr muss die Geeignetheit des TBPr feststellen. **5. Auftragsannahme bzw. Auftragsfortführung ** - Das Konzernprüfungsteam muss ein Verständnis vom Konzern, seinen Teilbereichen und dem jeweiligen Umfeld gewinnen. **6. Prüfungsplanung ** - Der KAPr muss neben einem Verständnis vom Konzern, seinen Teilbereichen und dem jeweiligen Umfeld auch ein Verständnis vom Teilbereichsprüfer gewinnen. - Der KAPr hat gem. § 320 III S 2 2.HS iVm II HGB ein Auskunftsrecht ggü. dem APr der TU (und des MU). - Grundlage für die Festlegung der Wesentlichkeitsgrenze ist [[IDW PS 250 n.F.]]. Daneben sind Tz. 19-21 und A23 dieses Standards zu beachten. Dies beinhaltet die Festlegung von Teilbereichswesentlichkeiten. - Wenn der Konsolidierungsprozess auf Basis wirksamer konzernweiter Kontrollen basiert, ist dementsprechend eine Funktionsprüfung durchzuführen. Bedeutsame Teilbereiche 1. sind durch das Konzernprüfungsteam zu prüfen. Beinhalten bedeutsame Teilbereiche bedeutsame Risiken, sind die Prüfungshandlungen entsprechend anspruchsvoller. Nicht bedeutsame Teilbereiche 2. sind mindestens analytische Prüfungshandlungen durchzuführen. - Es gibt Mindestanforderungen an die Einbindung des KAPr zur Risikobeurteilung bei bedeutsamen Teilbereichen, u.a. die Dokumentationsdurchsicht bei vom TBPr festgestellten bedeutsamen Risiken und der daraufhin festgelegten Prüfungshandlungen.
391
Wie ist bei Konzernprüfungen folgendes geregelt: 1. Prüfung des Konsolidierungsprozess 2. Ereignisse nach Konzernabschlussstichtag 3. Kommunikation mit dem TBPr 4. Beurteilung der erlangten PrNachweise ## Footnote IDW PS 320 n.F.
**7. Prüfung des Konsolidierungsprozesses** - Der Konsolidierungsprozess Inklusive der konzernweiten Kontrollen Ist unter Einbeziehung der Konzernbilanzierungsrichtlinien zu beurteilen und je nach Risiko(einschätzung) zu prüfen. **8. Ereignisse nach dem Konzernabschlussstichtag** - Es ist zu prüfen (auch in den Teilbereichen), ob Ereignisse zwischen dem Abschlussstichtag des Konzernabschlusses und dem Datum des Bestätigungsvermerks zum Konzernabschluss eingetreten sind. **9. Kommunikation mit dem TBPr** - Die geforderte „wirksame, wechselseitige Kommunikation” zwischen KAPr und TBPr basiert auf Konzern-Prüfungsanweisungen des KAPr. Diese müsse Mindestanforderungen erfüllen und enthalten (u.a.) die festgelegten Teilbereichswesentlichkeiten. Auflerdem muss die Aufforderung zur Mitteilung relevanter Sachverhalte vom TBPr an den KAPr enthalten sein. **10. Beurteilung der erlangten Prüfungsnachweise** - Der KAPr muss die Berichterstattung des TBPr würdigen und ggf. mit ihm oder dem Konzernmanagement erörtern. Der KAPr muss am Ende genügend Prüfungsnachweise als Grundlage für das Konzernprüfungsurteil haben.
392
Wie ist bei Konzernprüfungen folgende Aspekte geregelt: 1. Kommunikation mit dem Konzernmanagement und Aufsichtsorgan 2. Dokumentation 3. Auswirkungen der Verwertung der Tätigkeit eines TBPr auf den BV des KAPr ## Footnote IDW PS 320 n.F.
**11. Kommunikation mit dem Konzernmanagement und dem Aufsichtsorgan** - Ggf. sind Sachverhalte dem Konzernmanagement und/oder dem Aufsichtsorgan zu kommunizieren. **12. Dokumentation** - Es gilt [[IDW PS 460 n.F.]]. Daneben ist die Überprüfung der Arbeit des TBPr zu dokumentieren (§ 317 III 2 HGB). Hierfür gelten Mindestanforderungen. **13. Auswirkungen der Verwertung der Tätigkeit eines TBPr auf den Bestätigungsvermerk des KAPr** - Für den Bestätigungsvermerk ist letztlich der KAPr verantwortlich. Daher ist auch kein Verweis im Prüfungsbericht auf die Arbeit des TBPr erlaubt.
393
Was ist das Ziel von Interner REvision und APr? ## Footnote IDW PS 320 n.F.
- Ziele und Aufgaben der Internen Revision: durch den gesetzlichen Vertreter vorgegeben - Überprüfung der Eignung und die Überwachung der Einhaltung der Regelungen des gesetzlichen Vertreters - Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Aufbau und Funktion des internen Kontrollsystems (IKS) und Beratung des gesetzlichen Vertreters diesbezüglich - Untersuchungen zur Wirksamkeit des Risikomanagementsystems und von abschlussbezogenen Informationen - Ziele und Aufgaben der Abschlussprüfung: durch das Gesetz festgelegt - Eine vom Unternehmen unabhängige Beurteilung darüber, ob der Jahresabschluss und der Lagebericht, bzw. der Konzernabschluss - frei von wesentlichen falschen Angaben sind. Ggf. Prüfung des Risikofrüherkennungssystems
394
Was ist bzgl. der Verwertbarkeit der Arbeit der internen Revision durch den APr zu beachten? ## Footnote IDW PS 320 n.F.
- Der Abschlussprüfer muss die Aufgabenstellung und Arbeitsanweisungen des gesetzlichen Vertreters an die IR, sowie deren Tätigkeit zur Kenntnis nehmen - AP-er muss überlegen wieweit die Ergebnisse der Arbeit der IR bei der Planung der Abschlussprüfung zu berücksichtigen sind Bedeutung für die Abschlussprüfung: Auswirkung auf Kontroll- und Fehlerrisikoeinschätzung, ggf. Verwertbarkeit von Feststellungen - Auch bei Verwertung der Arbeiten der IR, hat der Abschlussprüfer die alleinige und unteilbare Verantwortung für das Prüfungsurteil. - Alle Beurteilungen i.R.d. Abschlussprüfung sind durch den Abschlussprüfer zu treffen und zu verantworten.
395
Was ist bzgl. der Einschätzung der internen Revision durch den APr zu beachten? ## Footnote IDW PS 320 n.F.
- Ausreichende Kenntnisse über die Arbeit der IR muss von Abschlussprüfer erlangt werden. Hierzu Befragung der gesetzlichen Vertreter und der Mitarbeiter - Im Rahmen einer risikoorientierten Prüfungsstrategie hat der Abschlussprüfer eine vorläufige Einschätzung der Wirksamkeit der internen Revision vorzunehmen. Für die Einschätzung werden folgende Kriterien betrachtet: - Organisatorischen Einordnung → Weisungsunabhängigkeit (objektives Berichten) & Prozessunabhängigkeit (frei von anderer operativer Verantwortung) - Umfang der Tätigkeit → inwieweit die Vorschläge der IR umgesetzt werden und wie ist die Dokumentation - Fachliche Kompetenz → Angemessene fachliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Mitarbeitern, Aus- und Fortbildung - Beruflicher Sorgfalt → Tätigkeit muss sorgfältig geplant, durchgeführt, überwacht und dokumentiert sein
396
Was ist bzgl. der zeitlichen Koordination und Abstimmung von APr und interner Revision zu beachten? ## Footnote IDW PS 320 n.F.
- Wenn Verwertung der Arbeit der IR geplant wird → Arbeitsprogramm der IR für die Abschlussperiode kennenlernen - Relevante Aspekte sind: - zeitlicher Ablauf, Umfang der Prüfungstätigkeit, Stichprobenauswahlverfahren- und umfang, Dokumentation der Projekte, Überwachung, Berichterstattung gem. § 320 HGB muss der Abschlussprüfer von den Berichten der Internen Revision Kenntnis erlangen - Übermittlung aller Informationen über wesentliche Sachverhalte die von IR aufgedeckt werden und für die Abschlussprüfung von Interesse sein könnten
397
Was ist bzgl. der Überprüfung der der Arbeit der internen Revision zu beachten? ## Footnote IDW PS 320 n.F.
- Beurteilung der Wirksamkeit der Internen Revision um die Auswirkung auf das Kontrollrisiko final einschätzen zu können - Hierzu abschätzen: - Fachliche Ausbildung und Fähigkeit der Mitarbeiter und angemessener Anleitung und Überwachung der Arbeit - Angemessene und ausreichende Prüfungsnachweise, Wurden ungewöhnliche Sachverhalte ordnungsgemäß geklärt - Wie ist die Überwachung der Umsetzung der IR-Empfehlungen - Nachprüfung von der Internen Revision geprüften Projekte → Dokumentation diesbezügliche Festellungen und Schlussfolgerungen des Abschlussprüfers
398
Was ist bzgl. der Trennung von APr und Interner Revision zu beachten? ## Footnote IDW PS 320 n.F.
- NICHT ZULÄSSIG SIND: - Eine Eingliederung von Personal der Internen Revision in das Prüfungsteam des Abschlussprüfers - Vollständige Übernahme der Aufgaben der Internen Revision durch den Abschlussprüfer - ZULÄSSIG: - Dies schließt nicht aus, dass der Abschlussprüfer ggf. Leistungen aus dem Aufgabenbereich der Internen Reveision erbringen kann
399
Was ist das Ziel einer IT-Prüfung? ## Footnote IDW PS 330
- Ziel IT-Systemprüfung: Beurteilung des IT-gestützten Rechnungslegungssystems auf Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit hin (vgl. IDW RS FAIT 1), soweit rechnungslegungsrelevante Daten (incl. Daten für den Lagebericht) verarbeitet werden - IT-Systemprüfung: Teil der Prüfung des (IKS) →allgemeinen Grundsätzen für deren Prüfung durchgeführt - Art und Umfang der Prüfung - Abhängig von Wesentlichkeit des IT-Systems für die Rechnungslegung (nur wesentliche Aspekte prüfen) und Komplexität des IT-Systems (bei einfachen Systemen reicht Prüfung ausgewählter Funktionalitäten aus) - IT-Systemprüfung muss IT-Fehlerrisiken (inhärente Risiken und Kontrollrisiken) vor dem Hintergrund des IKS und des IT-Kontrollsystems (IT-KS) zutreffend beurteilen können. - Ausgangspunkt hierfür ist eigene Risikobeurteilung des Unternehmens.
400
Was sind inhärente IT-Risiken und konkrete IT-Risiken? ## Footnote IDW PS 330
- inhärente IT-Risiken werden insbesondere durch folgende Risikoindikatoren beeinflusst: - Abhängigkeit (von IT-Anwendungen) - Änderungen (Customizing, Einführung neuer Systeme, Ablaufänderungen etc.) - Know-how und Ressourcen (aktuelles und spezifisches Fachwissen von IT-Abteilungen und Anwendern) - geschäftliche Ausrichtung (IT-Strategie muss hierzu passen) - IT-Fehlerrisiken konkretisieren sich als: - Geschäftsprozessrisiken: Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit ist nicht während des gesamten Prozessverlaufes, sondern nur in Teilbereichen gegeben - Anwendungsrisiken: fehlerhafte Funktionen, Verfahrensregeln, Kontrollen oder unzureichende Sicherheitsinfrastruktur - Infrastrukturrisken: IT-Infrastruktur steht nicht in notwendigem Maße zur Verfügung
401
Was ist der Umfang der Prüfung des IT-Systems? ## Footnote IDW PS 330
- um IT-Fehlerrisiken beurteilen zu können, muss Wirksamkeit des IT-Kontrollsystems (IT-KS) eingeschätzt werden. Ein IT-KS ist wirksam, wenn es die inhärenten Risiken des IT-Systems, die zu wesentlichen Fehlern in der Rechnungslegung führen, verhindert oder aufdeckt und korrigiert. - Prüfung der Wirksamkeit des IT-KS umfasst: - Aufnahme des IT-Systems: Identifikation der für die Rechnungslegung relevanten Teile von IT-Umfeld, IT-Organisation, IT-Infrastruktur, IT-Anwendungen und IT-Geschäftsprozessen - Aufbauprüfung: Beurteilung der Angemessenheit der personellen, organisatorischen und technischen Maßnahmen des Unternehmens im Bezug auf die vorgenannten Aspekte - Funktionsprüfung: Beurteilung der Wirksamkeit der IT-Kontrollen in den im Rahmen der Aufbauprüfung als angemessen beurteilten Teilen des IT-Systems - Prüfung der wesentlichen, auf Überwachung des IT-KS bezogenen Maßnahmen: z.B. Tätigkeit der internen Revision - Bildung eines Gesamturteils über die einzelnen Prüfungsfelder der IT-Systemprüfung anhand der vorgenannten Schritte zur Prüfung der Wirksamkeit des IT-KS
402
Wie wird die IT Systemprüfung durchgeführt? ## Footnote IDW PS 330
1. Annahme und Planung: Apr Kenntnisse und Erfahrung, Sachverständige unbeschadet einsetzbar, bei Planung schon gute Kenntnisse 2. Erhebung Info: Organigrammen, Prozessbeschreibungen sowie Aufstellungen über Hard- und Software 3. Prüfung des IT-Umfelds und der IT-Organisation: Angemessenheit der Richtlinien und Verfahren im Hinblick auf Vollständigkeit, Aktualität und hinreichende Beachtung von Organisationsprinzipien ist zu beurteilen. 4. Prüfung der IT-Infrastruktur: VIVAAV 5. Prüfung der IT-Anwendungen 6. Prüfung IT-gestützter Geschäftsprozesse 7. Prüfung IT-Überwachungssystems 8. Prüfung IT-Outsourcing -
403