DSGVO Flashcards
(49 cards)
We muss sich an die DSGVO halten?
Pflichten für alle Unternehmen
Strafen bis zu 10 Mio. € können erhoben werden bei Verstößen gegen
- Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43,
- Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Artikeln 42 und 43,
- Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Artikel 41 Absatz 4.
Strafen bis zu 20 Mio. € können erhoben werden bei schweren Verstößen gegen
- die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die
Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9, - die Rechte der betroffenen Person gemäß den Artikeln 12 bis 22,
- die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland
oder an eine internationale Organisation gemäß den Artikeln 44 bis 49
Wer kontrolliert die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung?
„Die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und der nationalen Rechtsvorschriften zum Datenschutz wird in allen Mitgliedstaaten durch unabhängige
Aufsichtsbehörden überwacht und durchgesetzt.
In Deutschland sind dies die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) und die Aufsichtsbehörden der Bundesländer.
Die Aufsichtsbehörden verfügen über die umfangreichen Untersuchungs-, Abhilfe- und
Genehmigungsbefugnisse des Artikels 58 Datenschutz-Grundverordnung. Sie können
gegenüber dem Verantwortlichen insbesondere Verbote oder Anordnungen aussprechen
und Bußgelder verhängen. Sie beraten zudem die nationalen Parlamente und Regierungen und gehen Beschwerden betroffener Personen nach
Welcher DSGVO Artikel schützt Privatpersonen
Art. 1 DS-GVO schützt auf dieser Grundlage natürliche Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten.
Definition und Artikel Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten meint alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen.
Art. 4 Nr.1 DSGVO
Differenziert werden:
* Personenstammdaten
* Kommunikationsdaten
* Verbindungsdaten
* Vertragsdaten
Definition und Artikel Gesundheitsdaten
Gesundheitsdaten sind personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder
geistige Gesundheit einer natürlichen Person
Art. 4 Nr. 15 DSGVO
Definition und Artikel Verarbeitung
Verarbeitung meint jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten
Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammen-hang mit personenbezogenen
Daten
Art. 4 Nr. 2 DSGVO
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist eine Verletzung der Sicherheit
Art. 4 Nr. 12 DSGVO
Definition und Artikel Verantwortlicher
Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der
Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet
Art. 4 Nr. 7 DSGVO
Pflichten des Verantwortlichen:
- Benennung eines Datenschutzbeauftragten
- Führen von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten
- technisch organisatorische Maßnahmen
- Auftrags(daten)verarbeitung
- Datenschutz-Folgenabschätzung
- Informationspflichten gegenüber Betroffenen (ohne Anfrage)
- Sonstige Pflichten gegenüber Betroffenen (auf Anfrage)
- Rechenschaftspflicht
- Meldepflicht
Definition und Artikel Auftragsverarbeiter
Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder
andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
Art. 4 Nr. 8 DSGVO
Definition und Artikel Dritter
Dritter meint eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere
Stelle
Art. 4 Nr. 10 DSGVO
Erfüllung eines Vertrags/Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen
Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen
Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung
vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der
betroffenen Person erfolgen.
- Ist die zentrale Erlaubnisnorm für die Datenverarbeitung im
Rahmen der Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit dem
Betroffenen. - Es bedarf keiner zusätzlichen Einwilligung.
- Kriterium der Erforderlichkeit (essentialia negotii).
Sonderfall Arbeitsverhältnis
§ 26 Abs. 1 S. 1 BDSG (neu)
Im Arbeitsverhältnis fallen umstandsbedingt
personenbezogene Daten an, für die es gesonderte Regeln im
Hinblick auf den Datenschutz gibt.
Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke
des Beschäftigungs-verhältnisses verarbeitet werden.
Sonderfall Arbeitsverhältnis
§ 26 Abs. 1 S. 2 BDSG (neu)
Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten
von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden
Sonderfall Arbeitsverhältnis
§ 26 Abs. 2 BDSG (neu)
Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von
Beschäftigten auf der Grundlage einer Einwilligung
- Datenverarbeitung ist aufgrund freiwilliger Einwilligung möglich, wobei bei der
Freiwilligkeit die Abhängigkeit und die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen sind (trotzdem Hinweis auf Widerspruchsrecht nach Artikel 7 Abs. 3 DSGVO notwendig) - In der Regel Schriftformerfordernis, soweit nicht wegen besonderer Umstände
eine andere Form angemessen ist (z.B. Onlinebewerbung)
Wahrung eines berechtigten Interesses
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Zur Wahrung der berechtigten Interessen des
Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich.
- Ist die zentrale Abwägungsklausel.
- Gilt ausdrücklich nicht für Behörden bei ihrer
Aufgabenerfüllung. - Bezieht sich auf rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle
Interessen.
Wahrung eines öffentlichen Interesses
Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO
Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe
erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in
Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen
übertragen wurde.
- Bei gleichwertigen Interessen darf die Verarbeitung
stattfinden. - Fallgruppe der vom Betroffenen öffentlich gemachten Daten
(z. B. über soziale Netzwerke).
Was passiert mit Gesundheitsdaten, die im Rahmen der Pandemie erhoben und übermittelt werden?
„Auch wenn eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich nur restriktiv möglich ist,
können für verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder zum Schutz
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern datenschutzkonform Daten erhoben und verwendet
werden. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der gesetzlichen Grundlage stets
zu beachten.“
Beispielsweise können die folgenden Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie als
datenschutzrechtlich legitimiert betrachtet werden:
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (einschließlich Gesundheitsdaten) von Beschäftigten durch
den Arbeitgeber oder Dienstherren, um eine Ausbreitung des Virus unter den Beschäftigten bestmöglich zu verhindern oder einzudämmen. Hierzu zählen insbesondere Informationen zu den Fällen:
- in denen eine Infektion festgestellt wurde oder Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person
bestanden hat. - in denen im relevanten Zeitraum ein Aufenthalt in einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Gebiet stattgefunden hat
Die Offenlegung personenbezogener Daten von nachweislich infizierten oder unter Infektionsverdacht stehenden
Personen zur Information von Kontaktpersonen ist demgegenüber nur rechtmäßig, wenn die Kenntnis der Identität für die Vorsorgemaßnahmen der Kontaktpersonen ausnahmsweise erforderlich ist.“
Die Berechtigung zur Verarbeitung personenbezogener ergibt sich in diesen Fällen … grundsätzlich aus Art. 6 Abs.1 Satz 1 lit. e) DSGVO, wenn die Kenntnis der Identität für die Vorsorgemaßnahmen der Kontaktpersonen
ausnahmsweise erforderlich ist.
Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO
Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt.
Einwilligung
Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung
der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben
Rechtmäßigkeit
Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO
- Grundsatz folgt aus Art. 8 Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (GRCh), danach ist jede Verarbeitung ein Eingriff in die Privatsphäre und muss gerechtfertigt sein. - Datenverarbeitung ist nur zulässig nach Art. 6 DSGVO.
- Stellt eine Auffangfunktion dar.
Was stellt denn im rechtlichen Sinn genau einen Auffangtatbestand dar?
Ein Auffangtatbestand oder auch Auffangfunktion bezeichnet im rechtlichen Sinn allgemeinere
Gesetzesvorschriften, die anwendbar sind, wenn andere, speziellere Gesetzesvorschriften nicht greifen. D. h. Auffangfunktion bedeutet, dass eine Norm gilt, wenn keine übergeordneten
Gesetze greifen.