Einheit 2 Flashcards

(11 cards)

1
Q

Herabsetzung

A

sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens oder seinen Leistungen in de Augen des angesprochenen Verkehrskreises
-> “in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich

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2
Q

Verunglimpfung

A

gesteigerte Form der Herabsetzung; Verächtlichmachung durch negatives Werturteil oder einer unwahren Tatsachenbehauptung mit fehlender sachlicher Grundlage

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3
Q

Tatsachenbehauptung

A

Sind durch objektive beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert

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4
Q

Werturteile

A

Sind durch subjektive Beziehungen des sich Äußernden zum Inhalt der Aussage geprägt

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5
Q

Wann ist sachliche Kritik zulässig? Wann nicht? –> Beurteilung von Werturteilen

A

zulässig bei: hinreichendem Anlass, im Rahmen des erforderlichen, sachlich geboten

stets unzulässig: Schmähkritik

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6
Q

Was ist eine Tatsachenbehauptung des § 4 Nr. 2?

A

alle Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist (Wertung wahr/unwahr muss möglich sein)

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7
Q

Was begründet die Eignung zur Geschäfts- oder Kreditschädigung? § 4 Nr. 2

A

bloße Einschränkung genügt nicht, die Äußerung muss (mögliche) Nachteile fpr die Erwerbstätigkeit mit sich bringen

-> beurteilt sich nach der Wirkung auf die angesprochenen Verkehrskreise, wobei durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Dritten abzustellen ist
zB Behauptung fehlender Bonität o. Lieferfähigkeit

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8
Q

Was unter Behaupten und Verbreiten? § 4 Nr. 2

A

Behaupten: Tatsache wird als nach eigener Überzeugung richtig dargestellt

Verbreiten: unveränderte Weitergabe einer fremden Tatsachenbehauptung

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9
Q

Wann ist die Tatsachenbehauptung nicht erwiesen war? § 4 Nr. 2

A

derjenige, der die Äußerung tätigt, muss grds. beweisen, dass sie wahr ist, um seine Haftung auszuschließen

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10
Q

Was ist eine “vertrauliche Mitteilung”? Welche Voraussetzungen hat und welche Wirkung? § 4 Nr. 2 Hs. 2

A

vertrauliche Mitteilung: wenn davon ausgegangen werden kann, dass keine Weiterleitung an Dritte erfolgt

Vss.: Mitteilende oder der Empfänger hat ein berechtigtes Interesse an ihr: erforderlich ist eine Interessenabwägung, die sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientiert–> gerade die Mitteilung muss geeignet und erforderlich sein, das Interesse zu fördern

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11
Q

Wann redet man von einer gezielten Behinderung § 4 Nr. 4? Was bedeutet gezielt?

A

gez. Behinderung: Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers (absatz, Bezug, Forschung etc.)
gezielt: wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände eine Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist

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