Gesamtarbeitsvertrag Flashcards
(10 cards)
Begriff, Entstehung und Beendigung des GAV
Begriff:
Der GAV enthält schriftliche Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, die Abmachungen über das Anstellungsverhältnis und solche über das Verhältnis der Vertragspartner
Begriff umfasst folgende Elemente:
- schriftliche Vereinbarung
- zwischen Arbeitnehmervertretung und Arbeitgebervertretung (sozialpartner)
- mit Abmachungen über das Anstellungsverhältnis (normativer Inhalt: rechte & pflichten der AN und AG)
- mit Abmachungen über das Verhältnis der Vertragspartner (schuldrechtlicher teil: Rechte & Pflichten der Koalitionen)
Entstehung:
- immer zwischen Sozialpartner: Arbeitnehmervertretung/Koalition (Gewerkschaft) und einzelner AG oder Arbeitgeberverband (Koalition)
- Zw AN-Vertretung und einzelner AG: Firmenvertrag
- Zw AN-Vertretung und AG-Vertretung: Verbandsvertrag
- Müssen Koalitionen und tariffähig sein
- gem statuten für abschluss von gav zuständig sein (tarifzuständigkeit)
- schriftform
- übereinstimmende gegenseitige willenserklärungen
• Schiedsspruch
Beendigung:
• Zeitablauf (befristete GAV nach 356c Abs. 2 OR)
• ordentliche Kündigung
• ausserordentliche (fristlose) Kündigung bei wichtigen Gründen
• Aufhebungsvertrag
• Resolutivbedingung
• Nachwirkung:
Grundsätzlich nur während Laufzeit Gültigkeit. Aber BGer lässt grundsätzlich normative Bestimmungen als Teil des Einzelarbeitsverhältnisses weiter gelten, sofern Parteien nicht anderes vereinbart haben.
Tritt ein AG aus dem Verband aus, gilt der GAV bis zu dessen ordentlichem Ablauf.
Tritt der AN aus der Gewerkschaft aus, gilt GAV nicht mehr ausser er ist allgemeinverbindlich.
Tariffähigkeit
• Rechtsfähigkeit
• Gegnerunabhängigkeit
• Unabhängigkeit von Dritten
• Freiwilligkeit der Vereinigung
• Gestaltung der Arbeitsbedingungen
Beteiligte Einzelvertragsparteien: direkte Vertragsbindung
Arbeitgeberverband: Mitgliedschaft, Anschluss
Arbeitnehmerverband: Mitgliedschaft, Anschluss
Arbeitgeberverband-Arbeitnehmerverband: Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)
Beteiligte Einzelvertragsparteien: Arten der indirekten Vertragsbindung
GAV:
Ausdehnungspflicht
Statuten:
Ausdehnungspflicht
EAV:
Übernahme
Erklärung:
Verpflichtungserklärung
Unterstellungserklärung
Gesetz:
Übliche Arbeitsbedingungen
Normativer Inhalt
Arbeitgeber und Arbeitnehmerverband: GAV Abschluss
Einzelne Arbeitgeberin und Einzelner Arbeitnehmer: GAV Wirkung
Vereinbarungen bzgl Pflichten & Rechten der AN und AG: vor allem geht es um Entstehung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit, Ferien, Lohn, Sozialleistungen und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Setzen Mindesstandard im EAV. Darf nur von diesen zwingenden Normen zugunsten des AN abgewichen werden. GAV kann aber vereinbaren, dass dies aber geht.
Im GAV können Abschlussverbote enthalten sein: AG darf gewisse Personen nicht oder nur begrenze Anzahl einstellen.
Normative Bestimmungen gelten automatisch für die ihm unterworfenen EAV. AG ist verpflichtet, die Bestimmungen aus dem GAV im EAV umzusetzen. Entgegenstehende Abmachungen werden durch GAV aufgehoben. Verzicht des AN auf diese Rechte nach 341 Abs. 1 OR nicht zulässig und kann diese Rechte auch nicht verwirken
Schranken des GAV:
- zu starkes Eingreifen in Privatleben der AN
- zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechts
- Günstigkeitsprinzip (Art. 358 OR)
Wichtige Anwendungsfälle: Gleichheit der Geschlechter, Koalitionsfreiheit, Freiheit der Einzelvereinbarung, fremde Zuständigkeiten, Privatleben der Arbeitnehmer, Arbeitsbedingungen
Indirekt schuldrechtlicher Teil
Arbeitgeberverband-Arbeitnehmerverband: GAV Abschluss
Einzelne Arbeitgeber-Einzelne Arbeitnehmer: GAV Wirkung
Betreffen EAV, aber nicht normativer Inhalt.
Rechte & Pflichten nur gegenüber dem jeweiligen Verband (356 Abs. 2 OR) zB Pflicht von Leistungen an Ausgleichskassen oder Erholungseinrichtungen.
Solidarnormen:
Leistungen der AG zu Gusten der Belegschaft (nicht nur Mitglieder der Gewerkschaft)
Ordnungsnormen:
Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb
Wesen des schuldrechtlichen Inhalts
Arbeitgeberverband-Arbeitnehmerverband: GAV Abschluss und GAV Wirkung
Pflichten für die Vertragsparteien (Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverband und Gewerkschaft) nach 356 Abs. 3 und 357a OR
Pflichten aus gesetzliche Bestimmungen und GAV-Bestimmungen:
Einhaltungspflicht bzw. Durchführungspflicht: Pflicht, Vereinbarungen einzuhalten nach 356 Abs. 3 und 357a OR
Einwirkungspflicht: Pflicht, Mitglieder über Inhalt des GAV zu informieren und und zur Einhaltung aufzufordern nach 357a Abs. 1 OR. Bei Verletzung der GAV Pflichten durch Mitglieder hat Verband mit gesetzlichen und/oder statutatischen Mitteln (Mahnung, Verweis) einzugreifen.
Einwirkung auf Verbandsmitglieder: Bindung durch Mitgliedschaft
Einwirkung auf Angeschlossene: Bindung durch Anschlussvertrag
Keine Einwirkung auf Aussenseiter
Friedenspflicht: Friedenspflicht nach 357a Abs. 2 OR/Art. 28 Abs. 2 BV verpflichtet die Parteien, während Dauer des GAV Arbeitsfrieden zu wahren und Kampfmassnahmen zu unterlassen.
Relative Friedenspflicht: Friedenspflicht gilt nur bei Streit bezüglich Themen aus dem GAV
Absolute Friedenspflicht: Friedenspflicht gilt für alle Streitigkeiten, aber nur wenn ausdrücklich im GAV vereinbart.
Gegenstück zu Friedenspflicht kann GAV Regelungen für Streit vorsehen: paritätische Kommissionen oder Schiedsgerichte.
Wenn diese Pflicht verletzt werden ->SE-Pflicht
Zusätzliche Pflichten sind möglich: Einhaltung indirekt-schuldrechtlicher Bestimmungen, Konventionalstrafe etc
Verbindlichkeit/Geltungsbereich
Kann (befristet) gelten für bestimmte Branchen und/oder bestimmte Gebiete
- Mitglieder der beteiligten Koalitionen nach Art. 356 Abs. 1 und ARt. 357 Abs. 1 OR (Tarifgebundenheit)
- AN und AG die mit Zustimmung der GAV-Vertragsparteien dem GAV beitreten bzw sich anschliessen nach ARt. 356b OR (muss schriftlich erfolgen nach 356c Abs. 1 OR)
- wenn GAV als allgemeinverbindlich erklärt wurde
- durch freiwillige Vereinbarung
- Wenn AG verpflichtet ist, diesen auf all seine AN anzuwenden (Ausdehnungsklausel)
Durchsetzung der vertraglichen Pflichten
- Einhaltung der direkt-schuldrechtlichen Bestimmungen muss mit Klage der anderen Partei durchgesetzt werden (va auf Erfüllung und SE)
- bei indirekt-schuldrechtlichen Bestimmungen ist Leistungsklage des einzelnen AN oder AG ausgeschlossen. Muss über Verband gehen der durch Einwirkungspflicht Einfluss nehmen muss
- Bei normativen Bestimmungen:
Wenn REchte & Pflichten zw AN und AG betroffen, kann verletzte Partei Klage erheben
Falls in GAV vereinbart, kann Verband auf Feststellung der Vertragsverletzung klagen, Leistungklage bleibt aber beim AN oder AG
• Unterlassungsklage
• Feststellungsklage
• Schadenersatzklage
• Konventionalstrafe
• Kaution
• Urteilspublikation
• ausserordentliche Kündigung
• Strafverfolgung
Konkurrenz von Gesamtarbeitsverträgen
Auf EAV soll nur ein GAV Anwendung finden
Scheinkonkurrenz
echte Konkurrenz: gesetzliche Regeln; vertragliche Regeln, Regeln gemäss Lehre und Praxis
• Branchenvertrag vor Berufs(zweig)vertrag
• Spezialitätsprinzip
• Anzahl unterstellter Arbeitsverhältnisse