I. Leib und Leben: Gefährdung des Lebens und der Gesundheit, StGB 127-136 Flashcards

1
Q

Welche Delikte, die das Leben und die Gesundheit gefährden, gibt es?

A

1) StGB 127: Aussetzung
- 1.1. “Einer Gefahr aussetzen” (Begehungsdelikt)
- 1.2. “im Stich lassen” (echtes Unterlassungsdelikt)
.
2) StGB 128: Unterlassung der Nothilfe
- 2.1. Opfer vom Täter verletzt (echtes Unterlassungsdelikt)
- 2.2. Mensch in Lebensgefahr (echtes Unterlassungsdelikt)
- 2.3. Abhalten von oder Behindern anderer an Nothilfe (Begehungsdelikt)
.
3) StGB 128bis: falscher Alarm
= Tätigkeitsdelikt
.
4) StGB 129: Gefährdung des Lebens
= abstraktes Gefährdungsdelikt
.
5) StGB 133: Raufhandel
= abstraktes Gefährdungsdelikt
.
6) StGB 134: Angriff
= abstraktes Gefährdungsdelikt
.
7) StGB 135: Gewaltdarstellungen
= Tätigkeitsdelikt
.
8) StGB 136: Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
= Tätigkeitsdelikt

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2
Q

TBM Aussetzung als Begehungsdelikt?

A

StGB 127: “einer Gefahr aussetzen”

1) Obj. TB

1.1. Tatobjekt / -subjekt
- = Hilfloser unter der Obhut d. Täter oder für den er zu sorgen hat (Garantenstellung)
- = Familienmitglied für den Garantenstellung (zB Kind, hilfloser Vater oder Ehemann), Patient, …
.
= ein wegen Alters, Gesundheitszustand oder äusserer Umstände hilfloser Mensch ist auf die Hilfe des Täters angewiesen
.
* –> auch zB Arzt
.
* –> Garantenstellung muss vor Schaffung der Gefahr bestanden haben (keine Ingerenz)

1.2. Tathandlung: in eine KONKRETE Gefahr für Leben oder Gesundheit bringen
.
- zur Gefahrenquelle bringen
.
- Herantragen einer Gefahrenquelle zum Opfer (zB heftiges Schütteln eines Kleinkindes)
.
1.3. Erfolg: in Gefahr sein
= erhöhte Möglichkeit einer schweren Schädigung für Leben oder Gesundheit des Opfers
.
1.4. Kauslität
.
1.5. Entfallen der obj. Zurechnung
.
2) Subj. TB
.
- Wissen: inkl. Garantenstellung!
.
3) RW
.
4) Schuld

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3
Q

TBM Aussetzen als echtes Unterlassungsdelikt?

A

StGB 127: “im Stich lassen”
= echtes Unterlassungsdelikt
.
1.1. Tatobjek/Subjekt: Garantenstellung
= Opfer ist infolge Alters, Gesundheit oder äusserer Umstände von der Hilfe des Täters abhängig
.
1.2. Nichtvornahme der gebotenen Handlung
- Beim Opfer bleibend kann auch tb-mässig sein
.
1.3. Obj. + subj. Tatmacht
.
1.4. Taterfolg: Gefahr muss durch Unterlassung weiter bestanden oder sich verstärkt haben
* Gefahr = Erhöhte Möglichkeit einer schweren Schädigung für Leib oder Gesundheit des Opfers
.
1.5. Hypothetische Kausalität
.
- Wahrscheinlichkeits- vs. Risikoerhöhungstheorie
.
2) Subj. TB
-> Wissen:
* Inkl. Garantenstellung
* inkl. erkennen der Gefahr, deren Bedeutung und die Konsequenzen der Nichtvornahme der gebotenen Handlung
.
3) RW

4) Schuld

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4
Q

Welche Konkurrenzen bestehen zwischen Aussetzung und fahrlässiger Tötung / fahrlässiger Körperverletzung?

A

Echte Konkurrenz

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5
Q

Welche Konkurrenzen bestehen zwischen Aussetzung (StGB 127), unterlassener Nothilfe (StGB 128) und Gefährdung des Lebens (StGB 129)?

A

Aussetzung geht den anderen TBs vor

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6
Q

Welche 3 Formen der Unterlassenen Nothilfe gibt es?

A

StGB 128: Unterlassene Nothilfe

Abs.1 V1: Opfer von Täter selbst verletzt

Abs.1 V2: Mensch in Lebensgefahr

Abs.2: Andere von Nothilfe abhalten oder dabei behindern

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7
Q

VSS an die Handlung des Täters, damit das Opfer als von ihm verletzt iSv StGB 128 Abs.1 V1 gilt?

A

= quasi irgendeine Handlung, die das Opfer verletzt hat

  • Intensität Verletzung: einfache Körperverletzung genügt
  • Art: weder tb-mässig, noch rechtswidrig, noch schuldhaft

-> zB Drogen abgeben; operieren

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8
Q

Wenn ich jemanden in Notwehr verletze, muss ich ihm Nothilfe leisten?

A

Ja -> das Opfer kann i’wie durch den Täter verletzt worden sein; insb. auch durch eine gerechtfertigte Abwehr eines Angriffs

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9
Q

Wie wirkt es sich auf die Strafbarkeit nach StGB 128 aus, wenn sich das Opfer selbst helfen kann?

A

TBM von StGB 128 ist, dass das Opfer der Hilfe bedurfte; kann es sich selbst helfen oder wird ihm bereits geholfen oder ist überhaupt keine Hilfe nötig, wird auch der TB nicht erfüllt

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10
Q

Muss die Hilfeleistung iSv StGB 128 tatsächlich etwas nützen?

A

Nein, denn StGB 128 = abstraktes Gefährdungsdelikt

-> Medizinische Hilfe per Telefon anfordern reicht

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11
Q

Welche Hilfeleistungen verlangt StGB 128 vom Täter?

A

Obj. + subj. Tatmacht
= Generelle und individuelle Möglichkeit zur Vornahme einer Handlung
= inkl. Notsituation erkennen können
–> insb. muss der Täter keine unverhältnismässigen Anstrengungen oder Gefahren auf sich nehmen.

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12
Q

TBM StGB 128 Abs.1 V1?

A

= echtes Unterlassungsdelikt

1) Obj. TB

1.1. Tatsubjekt: Verletzer des Nothilfebedürftigen
* = in irgendeiner Weise die Gesundheit eines Menschen schädigen (Arzt, Drogendealer, Autofahrer, etc.)
* Intensität: bereits ab leichte Körperverletzung

1.2. Tatobjekt: Nothilfebedürftiger
* ≠ wer sich selbst helfen kann, wem bereits geholfen wird oder wer gar keine Hilfe benötigt

1.3. Nichtvornahme der gebotenen Handlung

1.4. Zumutbarkeit der gebotenen Handlung / obj. + subj. Tatmacht
- = Abwägung Bedürfnisse Opfer vs. Fähigkeiten & Möglichkeiten Täter
- ≠ was unverhältnismässig anstrengend wäre oder gefährlich für Helfer
- inkl. erkennen des Nothilfebedarfs

KEINE hyp. Kausalität, KEIN Erfolg –> abstraktes Gefährdungsdelikt !

2) Subj. TB: (Eventual)Vorsatz

3) RW

4) Schuld

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13
Q

2 VSS Tatobjekt “Mensch in Lebensgefahr” iSv StGB 128 I V2 (unterbliebene Hilfe an einem Menschen in Lebensgefahr”)?

A

1) Lebensgefahr
- = nach allg. LE + gew. LdD ist der Todeseintritt wahrscheinlich oder sehr nahe
- = bei Einsatz v. Schusswaffen sowieso (BGer)
- = akut ODER unmittelbar bevorstehend
- = zentraler Unterschied zu V1, wo Opfer bereits verletzt sein muss

2) Ursache
= beliebig, AUSSER
- selbstmörderisch verursacht (= StGB 115)
- durch Täter verursacht -> StGB 122 (schwere KV) oder StGB 129 (Gefährdung des Lebens)

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14
Q

TBM Abhalten/ Behindern anderer von Nothilfe?

A

StGB 128 Abs.2: Abhalten/ Behindern von Nothilfe durch andere

1) Obj. TB

1.1. Tatobjekt: Beliebige Person

1.2. Tatsubjekt: Beliebige Person

1.3. Tathandlung: Abhalten oder Behindern des Tatobjekts
- verbal oder tätlich
- aktives Tun ! <-> StGB 128 I
- Gehilfen oder Anstifter = “eigenständige Täter” gem. StGB 128 II

p.m.: Gefährdungsdelikt -> KEIN Taterfolg, KEINE Kausalität!

2) Subj. TB

3) RW

4) Schuld

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15
Q

Konkurrenz StGB 128 zu (versuchter) Tötung (StGB 111) / (versuchter) Körperverletzung (StGB 122 ff.) durch Unterlassen (StGB 11)

A
  • StGB 128: KEINE Garantenstellung vorausgesetzt -> ggf. KEINE simultane Anwendbarkeit v. Tötungs-/ Körperverletzungsdelikten
    .
  • AUSSER Täter hat durch sein Verhalten pflichtwidrig Gefahr geschaffen (Ingerenz)
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16
Q

Ist “Falscher Alarm” iSv StGB 128bis ein Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikt? Anders gefragt: ist ein tatsächlicher Einsatz nötig?

A

Tätigkeitsdelikt

-> ein tatsächlicher Einsatz ist nicht nötig

17
Q

TBM falscher Alarm?

A

StGB 128bis: Falscher Alarm

1) Obj. TB
.
1.1. Tatobjekt: öffentlicher oder gemeinnütziger Rettungsdienst
- zB Polizei, Feuerwehr, Rega, Bergrettungsdienst, Skipistendienst
.
1.2. Tathandlung: Alarm
- Inhalt: fingierte Ereignisse wie Unfälle, Feuersbrünste, Angriffe auf Menschen, Bombendrohungen oder Notsignale
.
1.3. Grundlosigkeit
- = völlig unberechtigt
- inkl. wenn bereits Hilfe zugesichert wurde
- ABER ≠ Übertreiben tatsächlichen Ereignisses
.
*Tätigkeitsdelikt -> KEIN Taterfolg (tatsächliches Ausrücken), KEINE Kausalität

2) Subj. TB: “wider besseres Wissen” (direkter Vorsatz)

18
Q

TBM Gefährdung des Lebens?

A

1) Obj. TB
.
1.1. Unmittelbare Lebensgefahr
- = nach allg. LE + gew. LdD ist der Todeseintritt wahrscheinlich oder sehr nahe
- = bei Einsatz v. Schusswaffen sowieso (BGer)
.
1.2. Tathandlung
.
1.3. Taterfolg: KONKRETE Gefährdung
.
1.4. Kausalität
.
1.5. KEIN Entfallen obj. Zurechnung
.
2) Subj. TB: bes. skrupellos
- = bes. Rücksichtslosigkeit (Praxis; h.L. a.M.)
.
3) RW
.
4) Schuld

19
Q

5 Obj. TBM Raufhandel?

A

StGB 133: Raufhandel

1) Obj. TB
.
1.1. Raufhandel
.
1.2. Obj. Strafbarkeitsbedingung: Tod oder mind. einf. KV eines Menschen
- inkl. Unbeteiligte
.
1.3. Eintritt obj. Strafbarkeitsbestimmung = typisches Ergebnis Raufhandel (NICHT atypische Umstände)
.
1.4. Tathandlung: Beteiligung
.
1.5. Abs.2: KEINE ausschliessliche Abwehr oder (gewaltsame) Trennung der Beteiligten
.
KEINE Kausalität Beteiligung obj. Strafbarkeitsbestimmung erforderlich (abstr. Gefährdungsdelikt)

20
Q

Subj. TBM Raufhandel (1 CAVE)?

A

StGB 133: Raufhandel

2) Subj. TB: Vorsatz
- –> CAVE Vorsatz muss sich nicht auf obj. Strafbarkeitsbedingung (einf. KV bzw. Tod) erstrecken!!!! -> abstr. Gefährdungsdelikt
.
- Wissen: mind. für möglich halten, dass mehr als zwei Personen miteinander kämpfen
.
- Wollen: dieses Szenario mind. in Kauf nehmen

21
Q

Was ist ein Raufhandel?

A
  • Mind. 2 Personen, wovon keiner der Täter, sind in tätlicher Auseinandersetzung;
  • der Täter kommt hinzu
    .
    .
    Systematische Prüfung:
  • 1.1.1. tätliche Auseinandersetzung (inkl. durch Schläge, Waffen, Wurfgeschosse etc.)
    .
  • 1.1.2. zwischen > 2 Personen (inkl. Täter)
    .
  • 1.1.3. Wechselseitigkeit (mind. 2 Gruppen; egal, ob 1 Gruppe nur abwehrt)
22
Q

Muss die Beteiligung des Täters am Raufhandel kausal für die einf. KV / den Tod des Opfers sein?

A
  • Nein, abstraktes Gefährdungsdelikt;
    .
    .
  • BGer: egal, ob Beteiligung vor oder nach Eintritt obj. Strafbarkeitsbedingung (einf. KV bzw. Tod)
    .
  • -> abstraktes Gefährdungsdelikt halt
    .
  • -> die Gefährdung durch Beteiligung NACH einf. Verletzung oder Tod kann sich NICHT verringern
23
Q

Welche Formen der Beteiligung am Raufhandel sind tb-mässig?

A
  • Eigentlich jede Gehilfenschaft oder Anstiftung (= “selbstständige Täter”)
    .
  • BGer: jeder Beitrag, der geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern
    .
  • inkl. physische UND psychische Unterstützung (etwa Anfeuern)
24
Q

Konkurrenz Raufhandel / Tätlichkeiten?

A

Raufhandel konsumiert Tätlichkeiten

25
Q

Was ist ein Angriff? 2 Abgrenzungen zum Raufhandel?

A

StGB 134: Angriff
- einseitige
- feindselige
- tätliche Einwirkung
- von mind. 2 Personen
- auf die körperliche Integrität eines andern Menschen
.
- <-> Raufhandel = sobald sich die Person (not-)wehrt
- –> für StGB 134 muss der Angegriffene entweder völlig passiv bleiben oder sich NUR zu schützen suchen
.
- <-> Angriff: einf. KV bzw. Tod des Angreifers NICHT tb-mässig (NUR Opfer oder Dritter)

26
Q

4 TBM Angriff?

A

StGB 134: Angriff

1) Obj. TB
.
1.1. Angriff
- p.m.: mind. zu zweit (inkl. Täter) sich nicht wehrendes Opfer angreifen
.
1.2. obj. Strafbarkeitsbedingung: einf. KV oder Tod Opfer oder Dritter
- NICHT Angreifer (<-> Raufhandel)
.
1.3. obj. Strafbarkeitsbedingung ≠ durch atypische Umstände eines Angriffs
.
1.4. Tathandlung: Beteiligung
- = p.m. BGer: jeder Beitrag, der geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern
- = inkl. physisch / psychisch
.
KEINE Kausalität (Tätigkeitsdelikt)

27
Q

Subj. TB des Angriffs?

A
  • CAVE Vorsatz muss sich nicht auf die obj. Strafbarkeitsbedingung (einf. KV / Tod) erstrecken !
    .
  • Wissen: mind. für möglich halten, dass zusammen mit mind. jmd. anderem auf einen Dritten feindselig eingewirkt werden soll
    .
  • Wollen: feindselige tätliche Einwirkung mind. in Kauf nehmen
28
Q

Nach welchem oder welchen TBs wird derjenige bestraft, dem bewiesen werden kann, dass er während Raufhandels die obj. Strafbarkeits-VSS verursacht hat?

Wie sieht es bei analoger Situation bei einem Angriff aus?

A

Raufhandel
Echte Idealkonkurrenz (1 Handlung, >1 TBs), weil die Gefährlichkeit des Raufhandels alle Beteiligten betrifft; das realisierte Delikt gegen die körperliche Integrität indiziert lediglich die Gefährlichkeit des Raufhandels
-> Raufhandel
-> einf. KV / Tötungsdelikt

StGB 134: Angriff
Unechte Konkurrenz, wenn nur die angegriffene Person verletzt

29
Q

3 VSS Tatobjekt Gewaltdarstellung?

A

StGB 135: Gewaltdarstellung
.
- = grausame, die elementare Würde des Menschen verletzende Gewaltdarstellungen in Ton, Bild oder sonst wie in realistischer Weise
.
- tatsächliche Gewalttaten ODER NICHT tatsächliche Gewalttaten gegen Minderjährigen
.
- AUSSER kultureller oder wissenschaftlicher Wert

30
Q

Ist die Gewaltdarstellung ein Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikt? Welches ist die Tathandlung? Was erfüllt die Tathandlung gerade nicht?

A

StGB 135, Gewaltdarstellung = Tätigkeitsdelikt
.
Tathandlung
- zugänglich machen
- besitzen (inkl. Download)
- erwerben
- inkl. VORBEREITUNGSHANDLUNGEN
.
- ≠ KONSUM OHNE BESITZ

31
Q

Welchen TB erfüllt es, wenn A mit entsicherter Waffe auf B zielt, um ihn einzuschütern?

A

StGB 129: Gefährdung des Lebens

32
Q

Wenn A den B sieht, der kurz vor dem Ertrinken ist, aber einfach weitergeht - welche TBs sind zu prüfen?

A

1) Unechtes Unterlassungsdelikt -> Garantenstellung?

2) StGB 128: Unterlassen der Nothilfe

33
Q

Welcher TB wird ggf. erfüllt, wenn ich einem U16-Jährigen Alkohol kaufe?

A

StGB 136: Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
.
-> VSS: in gesundheitsgefährdender Menge
.
-> auch andere Stoffe, sofern in gesundheitsgefährdender Menge (zB Zigis; Drogen; Medis)

34
Q

Ab wann ist eine “gesundheitsgefährdende Menge” iSv StGB 136 gegeben?

A

“Gesundheitsgefährdende Menge”
- = ab einf. Körperverletzung aufwärts
- = zB schwerer Rauschzustand

35
Q

Ist das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder ein Gefährdungsdelikt? Erfolgsdelikt?

A

StGB 136: Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
.
= abstraktes Gefährdungsdelikt
.
= Tätigkeitsdelikt
.
= das zur Verfügung stellen der gesundheitsgefährdenden Menge reicht; ob der schwere Rauschzustand tatsächlich erreicht wird, ist egal
.
-> p.m.: auch das direkte Verabreichen ist strafbar (zB im Skilager mit U16-Jährigen trinken)

36
Q

Muss sich der Vorsatz von StGB 136 auf die Gefährdung von Kindern erstrecken?

A

Nein, abstraktes Gefährdungsdelikt
.
-> es muss NUR das zur Verfügung stellen oder Verabreichen erfasst sein