II. Vermögensdelikte: Allg. Bestimmungen Flashcards

1
Q

Wenn eine gesetzliche Pflicht nur eine jP oder Einzelunternehmung trifft, kann trotzdem eine nP strafrechtlich haften?

A

StGB 29: strafrechtliche Haftung nP in jP oder Einzelunternehmen:
.
1) Pflicht trifft nur Gesellschaft
.
2) nP = alternativ
- Organ
- Gesellschafter
- MA mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Bereich
- faktisches Organ (“tatsächliche Leitung”)

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2
Q

Was sind geringfügige Vermögensdelikte?

A

StGB 172ter:
- = Schaden / Deliktsgut im Wert von max. 300 Fr.
.
- Abs.2: Gilt NICHT bei: qual. Diebstahl (StGB 139 Ziff. 2 und 3); Raub; Erpressung

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3
Q

Wie verändert sich die Vorsatzprüfung bei geringfügigen Vermögensdelikten?

A

StGB 172ter: Subj. TB
.
- Wissen: für möglich halten, dass nur geringfügiger Vermögenswert betroffen
.
- Wollen: in Kauf nehmen, nur in geringfügigem Rahmen zu delinquieren

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4
Q

Was ist bei geringfügigen Vermögensdelikten betr. Teilnahme, Versuch und Unterlassung zu beachten?

A

StGB 172ter = Übertretung
.
-> Versuch, Unterlassung, Anstiftung und Beihilfe ≠ strafbar

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5
Q

Wird die Geringfügigkeit des Vermögensdelikts bei allen Mittätern beachtet?

A

Ja, sofern Vorsatz vorhanden (s.oben)
.
= sachliches Merkmal
≠ persönliches Merkmal iSv StGB 27

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