III. Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs, StGB 179-179novies Flashcards

1
Q

Welche Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs sind geschützt?

A
  • StGB 179: Schriftgeheimnis
  • StGB 179bis-179sexies: Abhören ODER Aufnehmen von Gesprächen oder dem Geheim- oder Privatbereich
  • StGB 179septies: BÖSWILLIGER (nicht im Gesetz) Missbrauch einer Fernmeldeanlage
    = Nerven mit gew. Intensität durch Spamming oder Stalking
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2
Q

Ist das Öffnen eines Briefes ein Delikt?

A

Ja, sofern gehandelt wird, “ohne dazu berechtigt zu sein”

= Verletzung des Schriftgeheimnisses, StGB 179

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3
Q

Muss für die Verletzung des Schriftgeheimnisses die Mitteilung tatsächlich gelesen worden sein?

A

Nein, tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.

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4
Q

Fallen auch E-Mails unter das strafrechtlich geschützte Schriftgeheimnis?

A

BGer: nein; aber str.

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5
Q

Sind nur Briefe mit geheimen Inhalt von StGB 179 geschützt?

A
  • Abs.1: nein
  • Abs.2 (weiterverbreiten; ausnutzen): nur geheimer Inhalt
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6
Q

Gibt es eine fahrlässige Verletzung des Schriftgeheimnisses?

A
  • StGB 12 I: es ist nur die vorsätzliche Begehung eines TBs strafbar, wenn es das nicht ausdrücklich anders bestimmt
  • ABER StGB 179 Abs.2: wer das Schriftgeheimnis fahrlässig verletzt (zB versehentliches Öffnen der Post), wird trotzdem bestraft, FALLS
  1. er die Informationen weiterverbreitet oder für sich selbst nutzt
  2. die Informationen geheim sind (p.m.: Abs.1 erfordert nicht geheime Informationen)
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7
Q

Welche TBs erfassen Abhören oder Aufnehmen?

A

- StGB 179bis Abs.1: Abhören ODER Aufnehmen fremder Gespräche

  • StGB 179bis Abs.2: gew. Bearbeitungen v. Informationen nach Abs.1

- StGB 179ter Abs.1: Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen

  • StGB 179ter Abs.2: gew. Bearbeitungen v. Informationen nach Abs.1

- StGB 179quater Abs.1: Verletzung des Privat- oder Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte

  • StGB 179quater Abs.2 + 3: gew. Bearbeitungen v. Informationen nach Abs.1

- StGB 179sexies Ziff.1: Inverkehrbringen ODER Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten, die SPEZIELL (Wortlaut irreführend) dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen

ABER obsolet, denn heute gibt es überall Minimikrophone und -kameras etc.

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8
Q

Welche Aufnahmen sind gem. Gesetz explizit nicht strafbar?

A

- StGB 179quinquies: Nicht strafbares Aufnehmen

  • Abs.1 lit.a: Notrufe
  • Abs.1 lit.b: Geschäftsrelevante Vorfälle
  • ABER Abs.2: NUR zwecks Beweisführung
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9
Q

Was ist der Geheimbereich, was ist der Privatbereich?

A
  • Geheimbereich = ist höchstens Vertrauenspersonen zugänglich
  • Privatbereich = wo Hausrecht (inkl. Eingangsbereich eines Hauses); ODER im Innenraum von Fahrzeugen SOWIE auch zwar öffentlich zugängliche, aber verborgene Plätze
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10
Q

Darf das Liebespaar, dass sich im einer lauschigen, nicht einsehbaren Ecke eines öffentlichen Parks schmust, mit einem Gerät aufgenommen werden?

A

Nein; der Privatbereich erstreckt sich auch auf öffentlich zugängliche, aber verborgene Plätze

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11
Q

Ist das Beobachten von jemanden im Schlafzimmer mit einem Feldstecher erlaubt?

A
  • Jedenfalls kein Verstoss gegen StGB 179quater, Verletzung des Geheim- oder Privatbereiches,
  • denn Feldstecher ≠ Aufnahmegerät
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12
Q

Welche Delikte kommen infrage, wenn sich jemand Personendaten beschafft?

A

StGB 179novies: Unbefugtes Beschaffen von Personendaten

1) Obj. TB

  1. Tatobjekt:

1.1. bes. schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile

1.2. nicht frei zugänglich

  1. Tathandlung: Sich beschaffen
    = zB kopieren von Aktenstücken; Abrufen von Daten aus einer EDV-Anlage / unberechtigter Online-Zugriff

.

2) Subj. TB: (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM

3) RW

4) Schuld

**

StGB 143: Unbefugte Datenbeschaffung (“Datendiebstahl”)

1) Obj. TB

  1. Tatsubjekt:

1.1. nicht berechtigt an Daten; UND

1.2. nicht befugt an Daten

.

  1. Tatobjekt:

2.1. Daten

2.2. bes. gegen Zugriff des Täters gesichert

.

  1. Tahandlung: beschaffen

2) Subj. TB

  1. (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
  2. Absicht unrechtmässiger Bereicherung (Vermögensdelikt!)
    -> bei Fehlen + Zugriff via Datenübermittlungsleitung = ggf. Hacker-TB, StGB 143bis I

3) RW

4) Schuld

**

ECHTE KONKURRENZ
-> verschieden RG (Vermögen; Privat- oder Geheimbereich)

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13
Q

Benötigt der Täter tatsächlich Verfügungsgewalt über die Daten iSv StGB 179novies, damit die Handlung tb-mässig ist?

A

Nein, blosse Kenntnisnahme reicht

-> p.m.: NUR bes. schützenswerte Personendaten & Persönlichkeitsprofile

-> im Moment im Ständerat: Erweiterung

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14
Q
A
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