II. Vermögensdelikte: Entziehung und Schädigung von Sachen & Vermögenswerten, StGB 141-142, 144, 145 Flashcards

1
Q

Ist die Sachentziehung ein Tätigkeits- oder Erfolgsdelikt?

A

StGB 141: Sachentziehung
= Erfolgsdelikt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Was ist der Taterfolg bei der Sachentziehung?

A

StGB 141: Sachentziehung
-> Taterfolg =
.
1) Nachteil

  • endgültiger Verlust; ODER
  • Unmöglichkeit des Gebrauchs eines nur gegen Entgelt erhältlichen Gegenstands UND den der Berechtigte nutzen wollte
  • INKL. nicht monetäre negative Folgen

2) “Wesentlicher” Nachteil

  • idR gegeben bei Unbrauchbarkeit des Objekts für den Geschädigten ODER wenn er Ersatz beschaffen muss
  • beachte Bagatellgrenze von StGB 172ter (300 Fr.)

3) für Person mit dingl. Recht an der Sache

Beispiele

  • Verstecken eines Brautkleid kurz vor Einsatz
  • Verstecken eines Redemanusskripts kurz vor Einsatz
  • Gebrauchsleihe eines Regenschirm
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

TBM Sachentziehung?

A

StGB 141: Sachentziehung
-> Erfolgsdelikt !
.
1) Obj. TB

  • 1.1. Tatobjekt: bewegliche Sache in fremden dingl. Eigentum
  • 1.2. Tathandlung: Entziehen
  • 1.3. Taterfolg: Wesentlicher Nachteil für berechtigte Person
    .
  • 1.4. Kausalität: wegen Entziehen kann der Geschädigte die Sachherrschaft NICHT ausüben, wodurch ihm ein WESENTLICHER Nachteil zugefügt wird
    .
  • 1.5. Kein Entfallen obj. Zurechnung
    .

2) Subj. TB

  • 2.1. (Eventual-)Vorsatz
  • 2.2. KEINE Aneignungsabsicht
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Wie definiert sich die “Berechtigung der anderen Person” iSv StGB 141?

A

= fremde dingliche Berechtigung (zB Eigentümer; Nutzniesser; Mieter)

  • Täter kann auch Eigentümer sein, wenn Geschädigter besseres Recht hat
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Tathandlung der Sachentziehung?

A

StGB 141: Sachentziehung; Tathandlung:

  • äusserlich sichtbares Betätigen des Willens, den Berechtigten zum. für eine WESENTLICHE Zeitdauer von der Sachherrschaft auszuschliessen
  • zB verstecken; wegschmeissen; eigener Gebrauch (“Gebrauchsanmassung”)
  • = Gewahrsamsbruch; Verschlechterung oder der Ausschluss der Möglichkeit der Wiedererlangung
  • ≠ Nichterfüllen einer Rückgabepflicht
  • p.m.: Sachentziehung muss wesentlichen Nachteil zur Konsequenz haben für Berechtigten
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Wie grenzt sich die Sachentziehung von den Aneignungsdelikten ab?

A

Sachentziehung: KEINE Aneignungsabsicht

  • Absicht zur (vorübergehenden) Bereicherung kann gegeben sein
  • auch möglich: Täter will dem Opfer bloss einen Nachteil zufügen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Können Urkunden iSv StGB 141 entzogen werden?

A

Nein -> StGB 254

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Welches Delikt ist insbesondere zu prüfen, wenn der Täter der Sachentziehung die Sache durch Eigengebrauch entzogen hat?

A

Unrechtmässige Aneignung / Diebstahl

-> insb. falls bei Rückgabe stark entwertet

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Tatobjekt bei der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten? Abgrenzung zur Veruntreuung?

A

StGB 141bis: Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten
.
Tatobjekt:

  • Vermögenswert
    = inkl. Bankguthaben
    = StGB 138 Ziff.1 Abs.2
  • NICHT fremd
    = StGB 138 Ziff.1 Abs.2
    = inkl. irrige Banküberweisungen (im Moment der Vermischung = Eigentumsübergang)
  • ABER wirtschaftlich in das Vermögen eines anderen gehörend
    = StGB 138 Ziff.1 Abs.2
  • NICHT anvertraut (“ohne seinen Willen zugekommen”)
    = KEINE Pflicht zur Verwendung im Interesse des wirtschaftlich berechtigten
    = Abgrenzung zu StGB 138
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Abgrenzung von der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (StGB 141bis) zur unrechtmässigen Aneignung ohne Willen (StGB 137 Ziff.2 Abs.1)?

A

StGB 137

  • NUR Sachen
  • die zudem “fremd” sein müsssen”
    .

StGB 141bis = NUR Vermögenswerte

  • p.m.: was auch Sachen sein können;
  • ABER Forderungen können nur Vermögenswerte sein
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Was ist die Tathandlung iSv StGB 141bis?

A
  • “Unrechtmässig Verwenden”
    = StGB 138 Ziff.1 Abs.2
    .
  • = das tatsächliche oder rechtliche Rückerlangen der Sache oder deren Wert zG des Berechtigten unwiderruflich vereiteln
    .
  • = quasi-aneignen (p.m.: Aneignung nicht möglich, weil bei dieser Variante die Sache ≠ fremd)
    .

= veräussern, verschenken, verpfänden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Was ist der hauptsächliche Anwendungsfall von StGB 141bis, der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten?

A

StGB 141bis: unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten

-> irrige Banküberweisungen

  • diese sind keine Sachen und damit KEINE Aneignungsdelikte
  • diese gelten auch nicht als “anvertraut”, womit die Veruntreuung (StGB 138 Ziff.1 Abs.2) wegfällt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Ist bei StGB 141bis Bereicherungsabsicht nötig?

A

Ja, obwohl nicht im Gesetz NICHT erwähnt
.
= wie bei StGB 138; 142
.
p.m.: direkter Vorsatz nötig !

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Anwendungsfall von unrechtmässiger Entziehung von Energie (StGB 142)?

A

StGB 142: unrechtmässige Entziehung von Energie

  • zB wenn ein Stromabonnent reglements- oder vertragswidrig Strom bezieht
  • zB durch Manipulation des Strommessgeräts
  • = im Prinzip ein eigener TB, weil sonst möglicherweise “Energie” von öffentlich-rechtl. (konzessionierten) Gewinnungsanlagen nicht strafbar wäre mangels Subsumtion unter “Sache” oder “Vermögenswert”
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Ist bei StGB 142 Bereicherungsabsicht nötig?

A

Ja, obwohl nicht im Gesetz NICHT erwähnt
.
= wie bei StGB 138; 141bis
.
p.m.: direkter Vorsatz nötig !

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Ist die Sachbeschädigung Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikt?

A

StGB 144: Sachbeschädigung

= Erfolgsdelikt

17
Q

TBM Sachbeschädigung?

A

StGB 144: Sachbeschädigung

1) Obj. TB

  • 1.1. Tatobjekt: Sache mit fremden Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht
    = inkl. Miete, Leasing, Dienstbarkeiten etc.
    -> ergo weiter als “fremde Sache”, wobei diese eingeschlossen)
    -> p.m.: inkl. UNbewegliche Sachen
  • 1.2. Tathandlung: Beschädigen, zerstören, unbrauchbar machen
    ≠ Sachentziehung iSv StGB 141, weil hier der Geschädigte nach wie vor Sachherrschaft besitzt
  • 1.3. Taterfolg: Beschädigung
  • 1.4. Kausalität
  • 1.5. KEIN Entfallen der obj. Zurechenbarkeit

2) Subj. TB: (Eventual-)Vorsatz

3) RW

4) Schuld

18
Q

Wie unterscheidet sich die Sachbeschädigung durch Unbrauchbarmachen (StGB 144) von der Sachentziehung (StGB 141)?

A

Sachbeschädigung: der Geschädigte behält die Sachherrschaft
.
-> zB Luft aus Pneus lassen = Sachbeschädigung ≠Sachentziehung

19
Q

Wie unterscheidet sich das Tatobjekt bei der Sachbeschädigung (StGB 144) von demjenigen bei Aneigungsdelikten?

A

StGB 144: weiterer Begriff
.

Sache, an der fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht

  • inkl. gemietete Sachen, gepachtete Sachen, Dienstbarkeiten etc.
  • = weiter als “fremde Sache”
  • wobei “fremde Sachen” (= nicht im Alleineigentum des Täters) auch eingeschlossen sind

Liegenschaften / UNbewegliche Sachen

  • StGB 144: inkl.
  • StGB 137-139: exkl.
20
Q

Welche Qualifikationen der Sachbeschädigung gibt es?

A

StGB 144: Sachbeschädigung

  • Abs.2: “aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung” (s. Landfriedensbruch)
  • Abs.3: Grosser Schaden
    > 10k
  • p.m.: Subj TB / (Eventual-)Dolus muss sich ebenfalls auf Qual.-Merkmal erstrecken !
21
Q

Wenn X erst die Sache zerstört und sie nachher wegschmeisst;

ODER wenn X die Sache erst zu sich nimmt, um sie anschliessend zu zerstören;

-> welche Konkurrenzsituation ergibt sich daraus?

A
  • X erfüllt die TBs der Sachbeschädigung (zerstören) und der Sachentziehung (Entzug Sachherrschaft durch Wegschmeissen)
    -> VSS StGB 141: durch sein Handeln, fügt X dem Geschädigten einen erheblichen Nachteil zu!
  • = unechte Konkurrenz
  • -> Bestrafung wegen desjenigen TBs, der im Vordergrund steht
    = will X vorderhand die Sachherrschaft entziehen -> StGB 141
    = will X vorderhand die Sache zerstören -> StGB 144
22
Q

Ist Sachbeschädigung ein Antragsdelikt?

A

Im Grund-TB ja (wie Sachentziehung); bei qual. Tat aber Offizialdelikt

23
Q

An welchen TB muss gedacht werden, wenn jemand seine eigenen Sachen entzieht oder beschädigt, an denen aber fremde Rechte bestehen?

A

StGB 145: Der Schuldner darf nicht Pfandsachen und Retenttionsgegenstände entziehen oder beschädigen !

24
Q

Was ist StGB 145 von der Konzeption her für ein Delikt: Sachentziehung oder Sachbeschädigung?

A

Sowohl als auch: strafbar ist:

  • -> “entziehen” (StGB 141)
  • -> “beschädigen, zerstören, unbrauchbar machen” (StGB 144)
25
Q

TBM Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen?

A

StGB 145: Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegnständen

1) Obj. TB

  • 1.1. Tatsubjekt: Schuldner
  • 1.2.Tatobjekt: bewegliche UND unbewegliche Sachen mit fremden Pfand- oder Retentionsrecht
  • 1.3. Tathandlung: Entziehen, darüber verfügen, beschädigen, zerstören, entwerten oder unbrauchbar machen

2) Subj. TB

2.1. (Eventual-)Dolus betr. alle obj. TBM

2.2. Absicht, den Gläubiger zu schäidgen

3) RW

4) Schuld