III. Ehrverletzungsdelikte, StGB 173-178 Flashcards

1
Q

Was ist eine “Tatsache” nach StGB?

A

Tatsache =

  • beweisbar
  • zB Lügner
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Q

Was ist ein reines Werturteil?

A
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Q

Was ist ein gemischtes Werturteil?

A

Gemischtes Werturteil =

  • Eine Tatsachenbehauptung + ein Werturteil
  • zB “Psychopath”; “Kinderficker”
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4
Q

Was ist von der strafrechtlich geschützten Ehre erfasst?

A
  • Als ehrbarer Mensch gelten
  • = sich nach allgemeiner Anschauung so zu verhalten, wie es ein charakterlich anständiger Mensch tun würde
  • = die soziale Geltung / sittliche Ehre / ethische Integrität
  • ehrenrührig = Äusserungen, die den Ruf oder das Gefühl beeinträchtigen, ein ehrbarer Mensch zu sein
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5
Q

Ist die soziale Funktion in der Gesellschaft (zB Beruf; Inhaber eines politischen Amts) vom strafrechtlichen Ehrbegriff geschützt?

Sind bspw. folgende Äusserungen verboten:

  • Ein Anwalt führe Prozesse nur aus eigenem Interesse;
  • Ein Politiker sei ein schlechter Demokrat;
  • Ein Jus-Prof habe von seinem Fach keine Ahnung;
  • Ein Künstler kopiere nur andere?
A

BGer: nein

  • der Anwalt, der Politiker, der Jus-Prof der Künstler wurden nur in ihrer sozialen Funktion in der Gesellschaft kritisiert.
  • anders würde es sich verhalten, wenn dazu noch eine ehrenrührige Äusserung gemacht würde, bspw.
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6
Q

Sind nP und jP vom Ehrbegriff erfasst?

A

Ja

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7
Q

Wie bestimmt muss die ehrverletzende Äusserung sein?

A

Die Tatsache muss eine nat. oder jur. Person betreffen, die zum. bestimmbar ist.

  • ≠ genügend bestimmt: Jäger, Juristen, Chirurgen
  • genügend bestimmt: Parlamentarier; Polizisten (str.)
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8
Q

Sind Ehrverletzungsdelikte Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikte?

A
  • Tätigkeitsdelikte
  • die Herabsetzung der Ehre wäre nicht objektiv-kausal nachweisbar
  • ABER beachte: Vollendung erst, wenn Dritter von der Äusserung Kenntnis erhält
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9
Q

TBM Verleumdung?

A

StGB 174: Verleumdung

1) Obj. TB

- 1.1. Tatobjekt:

  • 1.1.1. Tatsachen oder gemischte Werturteile
  • 1.1.2. Ehrenrührig
  • 1.1.3. Unwahr

.

- 1.2. Das Opfer gegenüber einem Dritten einer unehrenhaften Tatsache beschuldigen oder verdächtigen oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreiten

  • -> StGB 176: mündlich, schriftlich, durch Bild, Gebärde oder sonst wie

.

- 1.3. Ziff.2: ggf. Qualifizierung

.

2) Subj. TB

- 2.1. “wider besseres Wissen”

  • 2.1.1. Täter muss gewusst haben, dass Tatsache / gemischtes Werturteil unwahr
  • 2.1.2. Direkter Vorsatz, Äusserung gleichwohl ggü. einem Dritten zu machen
    .
    - 2.3. Ansonsten: (Eventual-)Vorsatz
  • insb. Ehrenrührigkeit der Tatsache: nur möglicherweise für ehrenrührig halten reicht

.
3) RW

4) Schuld

5) Ziff.3: Bei als unwahr Zurückziehen vor dem Richter -> mildere Strafe

6) CAVE StGB 178: verkürzte Verjährungsfrist (4 J.)

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10
Q

TBM üble Nachrede?

A

StGB 173: Üble Nachrede

1) Obj. TB

- 1.1. Tatobjekt

  • 1.1.1. Tatsache oder gemischtes Werturteil
  • 1.1.2. ehrenrührig

.

- 1.2. Beschuldigung / Verdächtigung der ehrenrührigen Äusserung gegenüber einem Dritten

  • StGB 176: mündlich, schriftlich, durch Bild, Gebärde oder andere Mittel

.

2) Subj. TB: (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
.
3) RW

  • insb. Ziff.2: Entlastungsbeweis (Beweislast: Beschuldigter)
    = Äusserungen sind wahr oder durften in guten Treuen für wahr gehalten werden
  • ABER Ziff.3: KEIN Entlastungsbeweis, wenn kumulativ
    .
  1. ohne Wahrung öff. Interesse oder sonst wie begründete Veranlassung
  2. vorwiegend in der Absicht, Übles vorzuwerfen
  3. namentlich bei Äusserungen betr. Privat- oder Familienleben

.

4) Schuld

5) Ziff.4: Ggf. mildere Strafe, wenn Täter seine Äusserung als unwahr zurücknimmt

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11
Q

Wie ist die Verleumdung von der üblen Nachrede abzugrenzen?

A

StGB 174: Verleumdung

  • erfordert direkten Vorsatz betr. Unwahrheit der Tatsache UND betr. Äusserung ggü. einem Dritten
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12
Q

Welche Tatobjekte sind für die Beschimpfung tb-mässig?

A

StGB 177: Beschimpfung

  • Tatsachenbehauptungen
    = überprüfbar (Entlastungsbeweis zulässig)
    .
  • Reine Werturteile
    = subjektive Meinung (KEIN Entlastungsbeweis !)
    .
  • Gemischte Werturteile
    = Tatsachenbehauptung + Werturteil (Entlastungsbeweis zulässig)
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13
Q

Wem gegenüber muss die Beschimpfung geäussert werden, damit sie tb-mässig ist?

A

Auffang-TB

  • Tatsachenbehauptungen exkl. ggü. Verletztem selbst
  • Reine Werturteile
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14
Q

Kann die Beschimpfung über eine nP oder jP sein?

A

Beides; solange ehrenrührig und soziale Geltung (≠ soziale Funktion) verletzt, d.h. gemäss allg. Anschauung unanständiges Verhalten

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15
Q

TBM Beschimpfung?

A

StGB 177: Beschimpfung

1) Obj. TB

- 1.1. Tatobjekt

  • 1.1.1. alternativ:
    Tatsachenbehauptung;
    Gemischtes Werturteil;
    Reines Werturteil
  • 1.1.2. Ehrenrührig

- 1.2. Tathandlung: Äusserung ggü. ..

  • 1.2.1. …NUR Verletztem: Tatsachenbehauptung & gemischtes Werturteil
    -> ggü. Drittem = StGB 173 f.
  • 1.2.2. …egal wem: Reines Werturteil

.

**2) Subj. TB: (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM

3) Entlastungsbeweis: StGB 173 Ziff.2 und Ziff.3 analog

  • greift NICHT bei reinen Werturteilen
  • KEINE Zulassung zum Beweis:
    1) ohne Wahrung öff. Int. ODER ohne begründeten Anlass
    2) vorwiegend in der Absicht, jmd. Übles vorzuwerfen
    3) insb. bei Äusserungen gegen Privat- und Familienleben

4) RW

5) Schuld

6) Provokation oder Retorsion: Ziff. 2 und 3

–> ggf. Strafbefreiung

.

**6) Ggf. Strafmilderung: StGB 173 Ziff.4 analog

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16
Q

Welche zwei Strafbefreiungsgründe sind exkl. bei der Beschimpfung möglich?

A

StGB 177: Beschimpfung

  • Ziff.2: Provokation (und anschliessende Beschimpfung)
  • Ziff.3: vorausgehende Beschimpfung mit anschliessender, unmittelbarer Retorsion
17
Q

VSS für Strafbefreiung wegen provozierter Beschimpfung?

A

StGB 177 Ziff.2: Provokation, VSS
= Spezialfall von StGB 48 lit.b

  1. “Ungebührliches Verhalten des Beschimpften”
    = verbal oder nonverbal; physischer Kontakt oder kontaktlos
  2. “unmittelbar Anlass” gebend
    = der Täter muss die Beschimpfung als unmittelbare Reaktion auf das Verhalten des Beschimpften vornehmen

= Täter äussert Beschimpfung, während er noch unmittelbar betroffen ist vom soeben erfahrenen ungebührlichem Verhalten

18
Q

VSS Beschimpfung mit anschliessender, unmittelbarer Retorsion?

A

StGB 177 Ziff.3: Beschimpfung mit anschliessender, unmittelbarer Retorsion

  1. TB-mässige, rechtswidrige + schuldhafte Beschimpfung
  2. Unmittelbar vom Verletzten mit einer Beschimpfung oder einer Tätlichkeit erwidert
  3. Verletzter handelte ebenfalls tb-mässig, rechtswidrig und schuldhaft
19
Q

Welchen TB erfüllt das Bespucken?

A

Bespucken =

  • StGB 177 I (“Tätlichkeit”): Beschimpfung
  • StGB 126: Tätlichkeit
20
Q

Konkurrenz zur Tätlichkeit (StGB 126)?

A
  • Str.;
  • Tätlichkeit (StGB 126) ist Übertretung, Beschimpfung (StGB 177) ist Vergehen (GS bis 90 TS)
  • -> Beschimpfung sollte wohl vorgehen
21
Q

Kann auch ein Toter oder Verschollenerklärter Opfer eines Ehrverletzungsdelikts werden?

A
  • ja
  • Verjährungsfrist: 30 J. (StGB 175 II)
  • Das Antragsrecht steht dann den Angehörigen zu (StGB 175 I)
22
Q

Welche Verjährung gilt für Ehrverletzungsdelikte?

A
  • StGB 178 I: 4 Jahre
  • StGB 178 II: Antragsfrist von 3 Monaten ab Bekanntheit des Täters