II. Vermögensdelikte: Aneignungsdelikte gg absolute Rechte, StGB 137-140 Flashcards

1
Q

CHECK AGAIN: Vorsatzgrad unrechtmässige Bereicherungsabsicht?

A

Vermutlich wie folgt:

  • Bereicherung = Absicht = Direkter Vorsatz = eigentliches Handlungsziel
  • Unrechtmässigkeit -> Eventualvorsatz genügt
    = er muss es für möglich halten und in Kauf nehmen, dass er keinen gerechtfertigten Anspruch auf die Sache hat

≠ wenn der Täter glaubt, er habe einen der Rechtsordnung NICHT zuwiderlaufenden Anspruch auf die Sache (zB Kauf & Lieferung TV/ Nichtbezahlen der Rechnung/ Verkäufer holt sich TV eigenmächtig wieder)

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2
Q

Was ist eine Sache gem. Strafrecht? Was sind explizit KEINE Sachen

A

Sache
- körperlicher Gegenstand
- fest, flüssig oder gasförmig
- Tiere (StGB 110 IIIbis)
.
KEINE Sachen
- Energien (StGB 142)
- Daten (StGB 143; 144bis)
- NICHT in einem Wertpapieer gem. OR 965 verbriefte Forderungen (zB Bankguthaben)

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3
Q

Was ist eine “fremde” Sache?

A

= NICHT im Alleineigentum des Täters
.
- ZGB 727: durch Vermischung von Sachen -> entsteht Miteigentum = fremde Sache
.
- AUSSER Geld: wer fremdes Geld mit eigenem vermischt, wird Eigentümer allen Geldes

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4
Q

Was ist eine “bewegliche” Sache?

A

Beweglich = alles, was nicht Grstcke oder Teile davon sind
.
- -> es reicht, wenn der Täter die Sache beweglich macht

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5
Q

Was ist ein “Aneignungswille”? 2 VSS

A

Aneignungswille

  1. Wille, den Geschädigten dauernd von der Verfügungsmacht über die Sache auszuschliessen UND
  2. sich die mind. vorübergehend zueignen wollen (Quasi-Eigentümer werden)
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6
Q

Was ist eine Aneignung?

A

= von aussen wahrnehmbare Betätigung des Aneignungswillens

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7
Q

Subj. TB unrechtmässige Aneignung?

A
  1. (Eventual-)Vorsatz
  2. Aneignungswille
  3. Ziff. 1: zzgl. Bereicherungsabsicht
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8
Q

VSS “Bereicherungsabsicht”?

A

Bereicherungsabsicht

  1. sich oder einem andern mind. vorübergehend einen Vorteil verschaffen wollen
    .
  2. Dolus directus betr. Bereicherung !
    - 1. Grad = Bereicherung mind. für möglich halten + Bereicherung als primäres Ziel der Handlung; ODER
    - 2. Grad = Bereicherung als sicher erachten + in Kauf nehmen

.

  1. BGer: dolus eventualis genügt für Unrechtmässigkeit der Bereicherung
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9
Q

Ist die Bereicherungsabsicht gegeben wenn:

  1. der Täter die Sache für wertlos hält?
  2. der Täter den Gegenwart rechtzeitig voll erstattet?
  3. die Sache bloss ideellen Wert oder Nutzen hat?
A
  1. Täter hält Sache für wertlos
    ≠ Bereicherungsabsicht
    -> Anwendung StGB 139 Ziff.2 Abs.2
    .
  2. Täter erstattet den Gegenwert rechtzeitig voll
    ≠ Bereicherungsabsicht
    .
  3. Die Sache hat bloss ideellen Wert oder Nutzen
    ≠ Bereicherungsabsicht; VSS müsste wohl sein, dass der Täter um den nicht vorhandenen materiellen Wert wusste
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10
Q

Was ist eine “unrechtmässige” Bereicherung?

A

Unrechtmässig = KEIN zivilrechtl. Anspruch

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11
Q

TBM unrechtmässige Aneignung?

A

StGB 137 Ziff.1: unrechtmässige Aneignung (Tätigkeitsdelikt!)
.
1. Obj. TB
.
- 1.1. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache

.

  • 1.2. Tathandlung: Betätigung des Aneignungswillens

.

  • 1.3. KEIN Vorliegen StGB 138-140
    .
  • 1.4. ggf. Privilegierung
    .

2. Subj. TB
.
- 2.1. (Eventual-)Vorsatz betr. Aneignung
.
- *2.2. Aneignungswille (fremde Vfg-Macht dauerhaft beenden & mind. vorübergehend Quasi-Eigentümer werden)
.
- 2.3. Direkter (!) Vorsatz betr. Bereicherungsabsicht
–> p.m.: bei Fehlen -> Ziff.2 (Antragsdelikt)
.
3. RW
.
4. Schuld

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12
Q

Welche Privilegierungs-tbs der unrechtmässigen Aneignung gibt es?

A

StGB 137 Ziff.2:
- gefundene Sache
- Sache ohne Wille des Täters zugekommen
- ohne Bereicherungsabsicht
- zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen
.
–> Antragsdelikt

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13
Q

Ausschlaggebendes Kriterium & typische Konstellationen, in denen dem Täter ohne seinen Willen eine Sache zugekommen ist iSv StGB 137 Ziff.2?

A

Kriterium: Ohne Wille des TÄTERS in dessen Herrschaftsbereich gelangt
.
= alternativ
.

1) OHNE Wille des GESCHÄDIGTEN

  • irrtümliche Übergabe/ Zustellung
  • versehentliche Rückgabe beim Geldwechseln
  • Vergessen von Sachen durch den Vormieter
    .

2) MIT Wille des GESCHÄDIGTEN
- CAVE: ABGRENZUNG ZU VERUNTREUUNG

  • Geschädigter hat Gegenstand eigenhändig in Räumlichkeiten des Täters gebracht oder liefern lassen
  • unverlangte Zusendung von Sachen
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14
Q

Durch welches Kriterium wird die unrechtmässige Aneignung von der Veruntreuung abgegrenzt?

A

StGB 138: Veruntreuung
.
Tatobjekt: ANVERTRAUTE fremde bewegliche Sache (Ziff.1 Abs.1)

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15
Q

Welche Varianten der Veruntreuung gibt es?

A

StGB 138: Veruntreuung
.
-> Ziff.1:
.
- Abs.1:
– “fremde Sache”
– “aneignen”
– Bereicherungsabsicht
.
- Abs.2:
– (ggf. nicht fremder) “Vermögenswert”
– “unrechtmässig verwenden”

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16
Q

Welche Privilegien und Qualifikationen der Veruntreeung gibt es?

A

StGB 138: Veruntreuung
.
- Ziff.1 Abs.4: Antragsdelikt, wenn zL Angehöriger oder Familienmitglied
.
- Ziff.2: Strafverschärfung, wenn Täter =
- Mitglied Behörde;
- Beamter;
- Vormund;
- Beistand;
- berufsmässiger Vermögensverwalter;
- öff-rechtl. befugt, ein freies Gewerbe auszuüben

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17
Q

Was ist eine “anvertraute” Sache?

A

StGB 138: Veruntreuung, “anvertraute” Sache
.
= Treueverhältnis
.
= gesetzliche oder vertragliche Pflicht, die Sache im Interesse des Treugebers zu verwenden, insb. zu verwalten oder einem andern abliefern
.
-> Einräumen faktische Verfügungsmacht zG Täter reicht
.
-> ABER ≠ wenn Dritte getäuscht werden müssen, um Verfügungsmacht zu erhalten
.
-> zum Beispiel:
- Trinkgeld z.H. Täter, aber für alle MA bestimmt;
- Geld in Geschäftskasse;
- Kredit für ein bestimmtes Projekt, zB Hausbau (Sicherheit Kredit-/ Treugeber)

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18
Q

Ist Mitgewahrsam zulässig, damit eine Sache als “anvertraut” iSv StGB 138 gelten kann?

A

BGer: anvertraut = Täter hat alleinigen ODER MitGEWAHRSAM
.

  • -> Geld auf einem Konto = anvertraut, wenn Täter ohne Mitwirkung des Treugebers darüber verfügen kann (selbst wenn Konto auf Namen d. Treugebers lautet)
    .
  • h.L: verneint grds. das Anvertrautsein bei MitGEWAHRSAM, ausser der Treugeber ist NICHT Mitgewahrsamsinhaber)
    .
  • p.m.: “anvertraut” braucht ein Treueverhältnis, d.h. die Pflicht des Täters, die Sache im Interesse des Treugebers zu verwenden; grds. genügt die faktische Verfügungsmacht, um dieses Kriterium zu erfüllen
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19
Q

Kommt es bei den Tatteilnehmern (Gehilfe, Anstifter) an der Veruntreuung (StGB 138) darauf an, ob ihnen Gewahrsam mitanvertraut wurde?

A

Nein; sie werden regulär nach StGB 24 / 25 iVm StGB 138 bestraft.

ABER: ggf. Abgrenzungsprobleme zum Mittäter, wenn mitanvertraut

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20
Q

Kommt es bei der Mittäterschaft für StGB 138 darauf an, ob dem Mittäter die Sache ebenfalls anvertraut wurde?

A

JA! SONDERDELIKT!
.

    • -> Tatsubjekt: Treuhänder (Anvertrautsein)

.

    • NICHT anvertraut -> Mittäter bestrafen nach unrechtmässiger Aneignung, StGB 137 !
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21
Q

TBM Veruntreuung?

A

1) Obj. TB
p.m.: Tätigkeitsdelikt!
.
1.1. Tatsubjekt: Treuhänder (“anvertraute” Sache)
.
1.2. Tatobjekt:
.
1.2.1. Sache oder Tier (StGB 110 IIIbis)
1.2.2. fremd
1.2.3. beweglich
1.2.4. anvertraut
.
1.3. Tathandlung: Betätigung Aneignungswillen
= Verfügungsmacht des Treugebers dauernd beenden & zum. vorübergehend eigene Quasi-Eigentümer-Stellung erlangen

.
2) Subj. TB
.
*2.1. (Eventual-)Vorsatz betr. Aneignung
.
2.2. Aneignungswille
.
2.3. Bereicherungsabsicht (direkter Vorsatz!)

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22
Q

Ist physisches Geld oder Geld auf einem Konto ein gültiges Tatobjekt für Veruntreuung?

A

Tatbojekt iSv StGB 138 Ziff.1: fremde bewegliche SACHE
.

  • physisches Geld = ohne weiteres bewegliche Sache; ggf. nicht fremd oder nicht anvertraut
    .
  • fremd = KEIN Alleineigentum
    .
  • “anvertraut”
    = im Interesse des Treugebers zu verwenden
    .
  • Physisches Geld: sobald Geld mit eigenem vermischt ist, handelt es sich nicht mehr um “fremdes” Geld;
  • ggf. bleibt der Geschädigte wirtschaftlich berechtigt (-> StGB 138 Ziff.2; 141bis, Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten)
    .
  • Geld auf einem Konto:
    = Forderung (gg. Bank) = Vermögenswert -> StGB 138 Ziff.1 Abs.2
    ≠Sache
    = anvertraut, wenn der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers darüber verfügen kann (selbst, wenn Konto nur auf Treugeber lautet)
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23
Q

Welchen TB erfüllt es, wenn ein Treugeber seinen Auftrag widerruft und die Sache zurückwill, der Treuhänder sie aber nicht zurückgibt?

A

M.E.:

  • KEINE Veruntreuung; denn mit dem Widerruf ist die Sache nicht mehr anvertraut;
  • ausserdem muss durch die Tathandlung klar werden, dass der Treuhänder den Anspruch des Treugebers unwiderruflich vereiteln will (direkte Bereicherungsabsicht; Aneignungswille)
    .
  • Daher wohl eher ungetreue Geschäftsbesorgung
24
Q

Abgrenzung StGB 138 Ziff.1 Abs.1 zu Abs.2?

A

StGB 138 Ziff.1 Abs.2

  • ≠ fremd
  • = anvertrauter Vermögenswert ist in (zivilrechtl) ins Eigentum des Täters übergegangen;
  • -> der Geschädigte bleibt wirtschaftlich am Vermögenswert berechtigt
    .

-> ergo keine Aneignung möglich (s. “unrechtmässig verwenden”)
.
= Subsidiärer TB, falls Abs.1 mangels Fremdheit nicht angewendet werden kann
.
-> sonst alles genau gleich

25
Q

Subj. TB Veruntreuung von anvertrauten Vermögenswerten iSv StGB 138 Ziff.1 Abs.2?

A

IRREFÜHREND!
-> alles genau gleich wie bei Abs.1, ausser “fremd” und Aneignung:
.
2) subj. TB
2.1. Eventual-)Dolus
2.2. Bereicherungsabsicht (direkter Vorsatz!)

26
Q

Was ist die Tathandlung bei der Veruntreuung iSv StGB 138 Ziff.1 Abs.2?

A
  • “Unrechtmässig Verwenden”
    .
  • = das tatsächliche oder rechtliche Rückerlangen der Sache oder deren Wert zG Treugeber unwiderruflich vereiteln
    .
  • = quasi-aneignen (p.m.: Aneignung nicht möglich, weil bei dieser Variante die Sache ≠ fremd)
    .
    = veräussern, verschenken, verpfänden
27
Q

Ist es tb-mässig für die Veruntreuung, wenn der Täter die ihm anvertraute Sache verkauft und dem Treugeber den Wert der Sache ersetzt?

A

Nein, es fehlt an der Bereicherungsabsicht !

28
Q

Ist Guthaben eine Sache iSv StGB 138?

A
  • Guthaben: nein, sondern eine Forderung gegenüber einem Dritten, zB der Bank
    .

-ABER: Forderungen = Vermögenswerte -> Strafbarkeit nach StGB 138 Ziff.1 Abs.2, “anvertraute Vermögenswerte”
.

  • falls ohne seinen Willen zugekommen (zB irrige Banküberweisung) -> StGB 141bis, unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten
29
Q

Kann ein Darlehen veruntreut werden iSv StGB 138?

A
  • Grds. ja
  • ABER ≠ wenn sich das absehbare Risiko realisiert
  • ergo ist zB ein Darlehen für den Bau eines Hauses auch dafür einzusetzen; andernfalls hat der Treuhänder das Geld nicht im Interesse des Treugebers verwendet; kann er es dann nicht zurückzahlen -> strafbar wegen StGB 138
30
Q

TBM Veruntreuung iSv StGB 138 Ziff.1 Abs.2?

A

1) Obj. TB
-> Tätigkeitsdelikt!

  • 1.1. Tatobjekt: anvertrauter Vermögenswert
  • 1.2. Tathandlung: unrechtmässig verwenden
    = das Rückerlangen der Sache oder ihres Gegenwerts tatsächlich oder rechtlich vereiteln
    .

2) Subj. TB

  • 2.1. (Eventual-)dolus betr. Tathandlung
  • 2.2. Bereicherungsabsicht (direkter Vorsatz)
  • p.m.: Aneignung & -absicht entfallen, weil Sache nicht fremd

.
3) RW
-> CAVE “unrechtmässig” = Obj. TB
.
4) Schuld

31
Q
A
32
Q

TBM Diebstahl?

A

StGB 139 Ziff.1: Diebstahl

1) Obj. TB
-> p.m.: Tätigkeitsdelikt !

  • 1.1. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
  • 1.2. Tathandlung: Wegnahme
    .

2) Subj. TB
.

  • 2.1. (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
  • 2.2. Aneignungsabsicht (fremde Verfügungsmacht dauerhaft beenden & selber zum. vorübergehend Quasi-Eigentümerstellung einnehmen)
  • 2.3. Bereicherungsabsicht (direkter Vorsatz)
    .
    3) RW

4) Schuld

33
Q

Wie definiert sich die Tathandlung des Diebstahls?

A

StGB 139: Diebstahl
.
Tathandlung: Wegnahme

  • 1) Bruch fremden und Erstellen eigenen Gewahrsams
  • 2) GEGEN den Herrschaftswillen des Geschädigten (= Wille, den Gewahrsam auszuüben)
34
Q

Was ist “Gewahrsam” iSv StGB 139?

A

StGB 139: Diebstahl
“Gewahrsam”
.

  • Gewahrsam = Tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache nach den Anschauungen des sozialen Lebens
    .
  • Kritisch: räumlich-zeitliche Beziehung zur Sache
  • -> Aufenthaltsort der Sache muss bekannt sein
  • -> inkl. verlegen / vergessen (ABER ≠ verloren)
  • -> vorübergehendes Hindern/ Verhindert Sein an Gewahrsamsausübung ≠Gewahrsamsbruch
35
Q

Ist eine versteckte Sache immer noch im Gewahrsam des Eigentümers?

A

Kommt darauf an

  • 1) in wessen Herrschaftsbereich sich die Sache befindet; UND
  • 2) Wer dazu Zugang hat
    .
    -> allg. LE + gew. LdD
36
Q

Erstreckt sich der Herrschaftswille iSv StGB 139 auf alle Sachen des Geschädigten?

A

Ist im Einzelfall abzuwägen; jedenfalls muss der Wille

  • NICHT aktiv sein (zB Schlafen oder Bewusstlossein hindert Willen nicht);
  • und kann sich abstrakt auf die Dinge im Besitz erstrecken, sofern sie sich im Herrschaftsbereich des Geschädigten befinden und er ihren Aufenthaltsort in etwa kennt
37
Q

Konkurrenzen, wenn:

  1. Sache durch Konsum gestohlen?
  2. generell subsidiäre TBs zu Diebstahl?
  3. Verbindung Diebstahl mit Nötigungshandlung?
A
  1. Konsum = Sachbeschädigung = mitbestrafte Nachtat zu Diebstahl
    .
  2. generell subsidiäre TBs: unrechtmässige Aneignung & Sachentziehung prüfen
    .
  3. Diebstahl mit Nötigungshandlung:
  • Nötigungshandlung ≠ qual. iSv StGB 140: echte Konkurrenz Diebstahl & Nötigung (StGB 181)
    .
  • Nötigungshandlung iSv StGB 140 zwecks Diebstahls oder Diebesgutssicherung: Raub konsumiert Diebstahl
    .
  • Nötigung NACH vollendetem Diebstahl (neuer Gewahrsam begründet): Echte Konkurrenz Diebstahl / Nötigung (StGB 181) oder Freiheitsberaubung, Entführung (StGB 183)
38
Q

Konkurrenz beim Einbruchdiebstahl?

A

Einbruchdiebstahl =

  • Diebstahl
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
    .
  • FALLS der Diebstahl wegen der Sachbeschädigung und/oder des Hausfriedensbruchs = gefährlich iSv StGB 139 Ziff.3 lit.d
    -> qual. Diebstahl konsumiert das / die anderen Delikte
  • ansonsten: echte Konkurrenz
39
Q

Welche Qualifikationen vom Diebstahl gibt es?

A

StGB 139 Ziff.2: Qual. Diebstahl

  • lit.a: Gewerbsmässig (berufsmässig)
  • lit.b: Mitglied einer Raub- oder Diebstahlsbande
  • lit.c: zwecks Diebstahls einsatzbereite (zB schusstaugliche) Waffe dabei haben oder Explosion verursachen
  • lit.d: gefährliche Begehung
40
Q

Speziell beim gewerbsmässigen Diebstahl? (2)

A

StGB 139 Ziff.2 lit.a: Qual. Diebstahl wegen Gewerbsmässigkeit

  • “gewerbsmässig”
    = aus Häufigkeit, Zeit, Mitteln und erzielten Einkünften kann von der Art eines Berufs gesprochen werden
    .
  • subj. TB: Im Sinne des (Eventual-)dolus muss erkenntlich sein, dass der Täter in der Art und Weise eines Berufs (gewerbsmässig) zu stehlen bereit ist
41
Q

Was ist eine Diebes-/ Räuberbande?

Wie viele Personen sind nötig?

Wie viele Taten müssen sie zusammen schon gemacht haben, wie viele müssen sie noch vor haben?

A

StGB 139 Ziff.2 lit.b: Qual. Diebstahl wegen Bandenmitgliedschaft

  • zwei Personen reichen
  • nicht nötig, dass bereits Taten ausgeführt wurden
  • NUR 2 Taten geplant zu haben reicht NICHT
42
Q

Wie definiert sich die Gefährlichkeit iSv StGB 139 Ziff.3 lit.d?

A

StGB 139 Ziff.2 lit.d: Qual. Diebstahl wegen bes. Gefährlichkeit

  • bes. verwegen, heimtückisch, skrupellos; ODER
  • qualifizierte technische oder organisatorische Vorkehrungen
43
Q

Wer sind “Angehörige”?

A

StGB 110 I: Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder

44
Q

Wie grenzt sich der Raub gegenüber den anderen Aneignungsdelikten (StGB 137-139)?

A

Der Raub ist ein Diebstahl (StGB 139) in Kombination mit einer der drei im Gesetz aufgezählten Nötigungsmittel
.
-> im Prinzip ein “qual. Diebstahl”

45
Q

Grund-TBM Raub?

A

StGB 140 Ziff.1: Raub (Grund-TB)
–> Tätigkeitsdelikt!

1) Obj. TB

  • 1.1. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
  • 1.2. Nötigungshandlung iSv StGB 140 Ziff.1
  • 1.3. vollendeter Diebstahl (= neuen Gewahrsam begründen = inkl. Beute sichern)
  • 1.4. funktionaler ZH qual. Nötigungshandlung iSv StGB 140 Ziff.1 & Vollendung Diebstahl
    = qual. Nötigungsmittel zwecks Wegnahme oder Sicherung der Beute
    = Widerstandsfähigkeit brechen, um zu stehlen (Raub, Abs.1) oder die Beute behalten zu können (räuberischer Diebstahl, Abs.2)
    -> sonst: echte Konkurrenz Diebstahl & Nötigung / Drohung / Erpressung / Freiheitsberaubung
    .

2) Subj. TB

  • 2.1. (Eventual-)dolus betr. alle obj. TBM
  • 2.2. Aneigungsabsicht
    = Sache nach ihrer Substanz oder ihrem wirtschaftlichen Wert nach in das eigene Vermögen überführen oder für eigene Zwecke zu brauchen
  • 2.3. Bereicherungsabsicht (direkter Vorsatz)
    .

3) RW

4) Schuld

46
Q

Welche Nötigungshandlungen sind tb-mässig iSv StGB 140 Ziff.1?

A
  1. Gewalt gegen eine Person
  2. Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
  3. Zum Widerstand unfähig gemacht
47
Q

TB-mässige “Gewalt gegen eine Person” iSv Raub, StGB 140 Ziff.1?

A
  1. Gewalt gegen eine Person
  • jede unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, das dessen Widerstand bricht (gew. Intensität)
  • inkl. mit chemisch fassbaren Mitteln
  • ≠ Gewalt gg. Dritte! -> Freiheitsberaubung + Erpressung
48
Q

Was ist eine tb-mässige “Drohung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben” iSv Raub, StGB 140 Ziff.1?

A
  1. Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
  • ausdrücklich oder konkludent
  • Massstab: würde den Widerstand eines Dritten auch brechen
  • ob Täter die Drohung wahr zu machen bereit ist = egal
49
Q

Ist eine geladene aber gesicherte Waffe tb-mässig iSv StGB 140 Ziff.1 Abs.1? Spielt es eine Rolle, ob die Waffe zum Einsatz kommt oder nicht?

A
  • Sofern eingesetzt: Ja (“gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben”)
  • Dann auch bes. Gefährlichkeit iSv Ziff.3 Abs.3 gegeben !
  • ABER keine Qualifikation gem. Ziff.4 V1: Opfer ist gerade NICHT in Lebensgefahr

.
.

  • p.m.: Schon das dabeihaben ist eine Qualifikation nach Ziff.2: zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe mit sich geführt
  • p.m.: Diebstahl ohne Nötigung + Schusswaffe dabeihaben = qual. Diebstahl iSv StGB 139 Ziff.3 lit.c
50
Q

Gegen wen ist die Nötigungshandlung iSv StGB 140 Ziff.1 (Raub) zu richten?

A

Gegen den Gewahrsamsinhaber!

  • Raub = Widerstandsfähigkeit des Gewahrsamsinhabers brechen ZUM ZWECK der Vollendung des Diebstahls bzw. zur Beutesicherung
  • Sonstige Nötigungen / Erpressungen / Freiheitsberaubungen -> echte Konkurrenz
51
Q

Was ist das Widerstandsunfähigmachen iSv StGB 140 Ziff.1?

A

-> fast keine praktische Bedeutung, weil alles unter Gewaltanwendung oder Drohung subsumiert wird

  • Hypnose;
  • evlt. Blendung;
  • Schrecklähmung
52
Q

Qualifikationen Raub?

A

StGB 140 Ziff.2:
-> s. Diebstahl

  • Schussaffe dabei haben
    = Messer; SCHIESSTAUGLICHE Pistole (inkl. Munition); …
  • gefährliche Waffe dabei haben
    = geeignet, schwere Verletzungen hervorzurufen
  • tatsächlicher Gebrauch der Waffe (auch zur Drohung) = Qual. nach Ziff.3 / 4

StGB 140 Ziff.3:
-> s. Diebstahl

  • Abs.1: Täter = Bandenmitglied
  • Abs.2: bes. Gefährlichkeit des Raubs
    = bes. heimtückisch; verwegen; skurpellos; qual. technische oder organisatorische Vorkehrungen
    -> zB Bedrohen mit einer geladenen, aber gesicherten Schusswaffe
    .

StGB 140 Ziff.4:

  • Opfer in Lebensgefahr
    = nach allg. LE + allg. LdD ist der Todeseintritt oder die nahe Möglichkeit dazu wahrscheinlich
  • Opfer erleidet schwere KV (StGB 123)
  • Grausame Behandlung des Opfers
53
Q

Was ist ein gewichtiges Indiz, dass qual. Raub iSv Ziff.4 vorliegt?

A
  • Der tatsächliche Einsatz einer schiesstauglichen UND entsicherten Schusswaffe;
  • bereits zum Zweck der Drohung eine obj. gefährliche (schiesstaugliche UND geladene) Schusswaffe auf den Körper richten = Lebensgefahr
54
Q

Intensität einer schweren Körperverletzung?

A

schweren Gesundheits- oder Körperschädigung iSv StGB 122

  • lit.a: lebensgefährliche Verletzung, die den Todeseintritt ernstlich und dringend wahrscheinlich macht,
  • lit.b: eine Ansteckung mit einer lebensgefährlichen Krankheit,
  • irreversible Schädigungen, welche namentlich
    -> in der Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Glieds,
    -> in der Verursachung bleibender Arbeitsunfähigkeit,
    -> in einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts bestehen können.
  • Zur Beurteilung ist ein relativer Massstab anzulegen (wie ist es für das Opfer konkret).
55
Q

Welche Form der Körperverletzung liegt vor, wenn die Wunde in einem Streifschuss an Arm oder Bein besteht?

A
  • Der Einsatz einer Schusswaffe ist mind. einfache Körperverletzung;
  • und zwar als Offizialdelikt (StGB 123 Ziff.2 Abs.)
  • vorbehalten bleiben gröbere Verletzungen
56
Q

Welche Art Körperverletzung liegt vor, wenn das Opfer höllische Schmerzen davonträgt?

A

Mind. einfache KV; vorbehalten bleiben gravierendere Verletzungen iSv StGB 122

57
Q

Abgrenzung von der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (StGB 141bis) zur unrechtmässigen Aneignung ohne Willen (StGB 137 Ziff.2 Abs.1)?

A

StGB 137

  • NUR Sachen
  • die zudem “fremd” sein müsssen”
    .

StGB 141bis = NUR Vermögenswerte

  • p.m.: was auch Sachen sein können;
  • ABER Forderungen können nur Vermögenswerte sein