II. Vermögensdelikte: Aneignungsdelikte gg absolute Rechte, StGB 137-140 Flashcards
(57 cards)
CHECK AGAIN: Vorsatzgrad unrechtmässige Bereicherungsabsicht?
Vermutlich wie folgt:
- Bereicherung = Absicht = Direkter Vorsatz = eigentliches Handlungsziel
- Unrechtmässigkeit -> Eventualvorsatz genügt
= er muss es für möglich halten und in Kauf nehmen, dass er keinen gerechtfertigten Anspruch auf die Sache hat
≠ wenn der Täter glaubt, er habe einen der Rechtsordnung NICHT zuwiderlaufenden Anspruch auf die Sache (zB Kauf & Lieferung TV/ Nichtbezahlen der Rechnung/ Verkäufer holt sich TV eigenmächtig wieder)
Was ist eine Sache gem. Strafrecht? Was sind explizit KEINE Sachen
Sache
- körperlicher Gegenstand
- fest, flüssig oder gasförmig
- Tiere (StGB 110 IIIbis)
.
KEINE Sachen
- Energien (StGB 142)
- Daten (StGB 143; 144bis)
- NICHT in einem Wertpapieer gem. OR 965 verbriefte Forderungen (zB Bankguthaben)
Was ist eine “fremde” Sache?
= NICHT im Alleineigentum des Täters
.
- ZGB 727: durch Vermischung von Sachen -> entsteht Miteigentum = fremde Sache
.
- AUSSER Geld: wer fremdes Geld mit eigenem vermischt, wird Eigentümer allen Geldes
Was ist eine “bewegliche” Sache?
Beweglich = alles, was nicht Grstcke oder Teile davon sind
.
- -> es reicht, wenn der Täter die Sache beweglich macht
Was ist ein “Aneignungswille”? 2 VSS
Aneignungswille
- Wille, den Geschädigten dauernd von der Verfügungsmacht über die Sache auszuschliessen UND
- sich die mind. vorübergehend zueignen wollen (Quasi-Eigentümer werden)
Was ist eine Aneignung?
= von aussen wahrnehmbare Betätigung des Aneignungswillens
Subj. TB unrechtmässige Aneignung?
- (Eventual-)Vorsatz
- Aneignungswille
- Ziff. 1: zzgl. Bereicherungsabsicht
VSS “Bereicherungsabsicht”?
Bereicherungsabsicht
- sich oder einem andern mind. vorübergehend einen Vorteil verschaffen wollen
. - Dolus directus betr. Bereicherung !
- 1. Grad = Bereicherung mind. für möglich halten + Bereicherung als primäres Ziel der Handlung; ODER
- 2. Grad = Bereicherung als sicher erachten + in Kauf nehmen
.
- BGer: dolus eventualis genügt für Unrechtmässigkeit der Bereicherung
Ist die Bereicherungsabsicht gegeben wenn:
- der Täter die Sache für wertlos hält?
- der Täter den Gegenwart rechtzeitig voll erstattet?
- die Sache bloss ideellen Wert oder Nutzen hat?
- Täter hält Sache für wertlos
≠ Bereicherungsabsicht
-> Anwendung StGB 139 Ziff.2 Abs.2
. - Täter erstattet den Gegenwert rechtzeitig voll
≠ Bereicherungsabsicht
. - Die Sache hat bloss ideellen Wert oder Nutzen
≠ Bereicherungsabsicht; VSS müsste wohl sein, dass der Täter um den nicht vorhandenen materiellen Wert wusste
Was ist eine “unrechtmässige” Bereicherung?
Unrechtmässig = KEIN zivilrechtl. Anspruch
TBM unrechtmässige Aneignung?
StGB 137 Ziff.1: unrechtmässige Aneignung (Tätigkeitsdelikt!)
.
1. Obj. TB
.
- 1.1. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
.
- 1.2. Tathandlung: Betätigung des Aneignungswillens
.
-
1.3. KEIN Vorliegen StGB 138-140
. -
1.4. ggf. Privilegierung
.
2. Subj. TB
.
- 2.1. (Eventual-)Vorsatz betr. Aneignung
.
- *2.2. Aneignungswille (fremde Vfg-Macht dauerhaft beenden & mind. vorübergehend Quasi-Eigentümer werden)
.
- 2.3. Direkter (!) Vorsatz betr. Bereicherungsabsicht
–> p.m.: bei Fehlen -> Ziff.2 (Antragsdelikt)
.
3. RW
.
4. Schuld
Welche Privilegierungs-tbs der unrechtmässigen Aneignung gibt es?
StGB 137 Ziff.2:
- gefundene Sache
- Sache ohne Wille des Täters zugekommen
- ohne Bereicherungsabsicht
- zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen
.
–> Antragsdelikt
Ausschlaggebendes Kriterium & typische Konstellationen, in denen dem Täter ohne seinen Willen eine Sache zugekommen ist iSv StGB 137 Ziff.2?
Kriterium: Ohne Wille des TÄTERS in dessen Herrschaftsbereich gelangt
.
= alternativ
.
1) OHNE Wille des GESCHÄDIGTEN
- irrtümliche Übergabe/ Zustellung
- versehentliche Rückgabe beim Geldwechseln
- Vergessen von Sachen durch den Vormieter
.
2) MIT Wille des GESCHÄDIGTEN
- CAVE: ABGRENZUNG ZU VERUNTREUUNG
- Geschädigter hat Gegenstand eigenhändig in Räumlichkeiten des Täters gebracht oder liefern lassen
- unverlangte Zusendung von Sachen
Durch welches Kriterium wird die unrechtmässige Aneignung von der Veruntreuung abgegrenzt?
StGB 138: Veruntreuung
.
Tatobjekt: ANVERTRAUTE fremde bewegliche Sache (Ziff.1 Abs.1)
Welche Varianten der Veruntreuung gibt es?
StGB 138: Veruntreuung
.
-> Ziff.1:
.
- Abs.1:
– “fremde Sache”
– “aneignen”
– Bereicherungsabsicht
.
- Abs.2:
– (ggf. nicht fremder) “Vermögenswert”
– “unrechtmässig verwenden”
Welche Privilegien und Qualifikationen der Veruntreeung gibt es?
StGB 138: Veruntreuung
.
- Ziff.1 Abs.4: Antragsdelikt, wenn zL Angehöriger oder Familienmitglied
.
- Ziff.2: Strafverschärfung, wenn Täter =
- Mitglied Behörde;
- Beamter;
- Vormund;
- Beistand;
- berufsmässiger Vermögensverwalter;
- öff-rechtl. befugt, ein freies Gewerbe auszuüben
Was ist eine “anvertraute” Sache?
StGB 138: Veruntreuung, “anvertraute” Sache
.
= Treueverhältnis
.
= gesetzliche oder vertragliche Pflicht, die Sache im Interesse des Treugebers zu verwenden, insb. zu verwalten oder einem andern abliefern
.
-> Einräumen faktische Verfügungsmacht zG Täter reicht
.
-> ABER ≠ wenn Dritte getäuscht werden müssen, um Verfügungsmacht zu erhalten
.
-> zum Beispiel:
- Trinkgeld z.H. Täter, aber für alle MA bestimmt;
- Geld in Geschäftskasse;
- Kredit für ein bestimmtes Projekt, zB Hausbau (Sicherheit Kredit-/ Treugeber)
Ist Mitgewahrsam zulässig, damit eine Sache als “anvertraut” iSv StGB 138 gelten kann?
BGer: anvertraut = Täter hat alleinigen ODER MitGEWAHRSAM
.
- -> Geld auf einem Konto = anvertraut, wenn Täter ohne Mitwirkung des Treugebers darüber verfügen kann (selbst wenn Konto auf Namen d. Treugebers lautet)
. - h.L: verneint grds. das Anvertrautsein bei MitGEWAHRSAM, ausser der Treugeber ist NICHT Mitgewahrsamsinhaber)
. - p.m.: “anvertraut” braucht ein Treueverhältnis, d.h. die Pflicht des Täters, die Sache im Interesse des Treugebers zu verwenden; grds. genügt die faktische Verfügungsmacht, um dieses Kriterium zu erfüllen
Kommt es bei den Tatteilnehmern (Gehilfe, Anstifter) an der Veruntreuung (StGB 138) darauf an, ob ihnen Gewahrsam mitanvertraut wurde?
Nein; sie werden regulär nach StGB 24 / 25 iVm StGB 138 bestraft.
ABER: ggf. Abgrenzungsprobleme zum Mittäter, wenn mitanvertraut
Kommt es bei der Mittäterschaft für StGB 138 darauf an, ob dem Mittäter die Sache ebenfalls anvertraut wurde?
JA! SONDERDELIKT!
.
- -> Tatsubjekt: Treuhänder (Anvertrautsein)
.
- NICHT anvertraut -> Mittäter bestrafen nach unrechtmässiger Aneignung, StGB 137 !
TBM Veruntreuung?
1) Obj. TB
p.m.: Tätigkeitsdelikt!
.
1.1. Tatsubjekt: Treuhänder (“anvertraute” Sache)
.
1.2. Tatobjekt:
.
1.2.1. Sache oder Tier (StGB 110 IIIbis)
1.2.2. fremd
1.2.3. beweglich
1.2.4. anvertraut
.
1.3. Tathandlung: Betätigung Aneignungswillen
= Verfügungsmacht des Treugebers dauernd beenden & zum. vorübergehend eigene Quasi-Eigentümer-Stellung erlangen
.
2) Subj. TB
.
*2.1. (Eventual-)Vorsatz betr. Aneignung
.
2.2. Aneignungswille
.
2.3. Bereicherungsabsicht (direkter Vorsatz!)
Ist physisches Geld oder Geld auf einem Konto ein gültiges Tatobjekt für Veruntreuung?
Tatbojekt iSv StGB 138 Ziff.1: fremde bewegliche SACHE
.
- physisches Geld = ohne weiteres bewegliche Sache; ggf. nicht fremd oder nicht anvertraut
. - fremd = KEIN Alleineigentum
. - “anvertraut”
= im Interesse des Treugebers zu verwenden
. - Physisches Geld: sobald Geld mit eigenem vermischt ist, handelt es sich nicht mehr um “fremdes” Geld;
- ggf. bleibt der Geschädigte wirtschaftlich berechtigt (-> StGB 138 Ziff.2; 141bis, Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten)
. - Geld auf einem Konto:
= Forderung (gg. Bank) = Vermögenswert -> StGB 138 Ziff.1 Abs.2
≠Sache
= anvertraut, wenn der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers darüber verfügen kann (selbst, wenn Konto nur auf Treugeber lautet)
Welchen TB erfüllt es, wenn ein Treugeber seinen Auftrag widerruft und die Sache zurückwill, der Treuhänder sie aber nicht zurückgibt?
M.E.:
- KEINE Veruntreuung; denn mit dem Widerruf ist die Sache nicht mehr anvertraut;
- ausserdem muss durch die Tathandlung klar werden, dass der Treuhänder den Anspruch des Treugebers unwiderruflich vereiteln will (direkte Bereicherungsabsicht; Aneignungswille)
. - Daher wohl eher ungetreue Geschäftsbesorgung
Abgrenzung StGB 138 Ziff.1 Abs.1 zu Abs.2?
StGB 138 Ziff.1 Abs.2
- ≠ fremd
- = anvertrauter Vermögenswert ist in (zivilrechtl) ins Eigentum des Täters übergegangen;
- -> der Geschädigte bleibt wirtschaftlich am Vermögenswert berechtigt
.
-> ergo keine Aneignung möglich (s. “unrechtmässig verwenden”)
.
= Subsidiärer TB, falls Abs.1 mangels Fremdheit nicht angewendet werden kann
.
-> sonst alles genau gleich