II. Vermögensdelikte: gegen das Vermögen überhaupt, StGB 146, 148-151 Flashcards

1
Q

Was bestraft der Betrug?

A

StGB 146: Betrug

= Das Opfer arglistig irreführen oder arglistig in Irrtum bestärken und es so zu einem Verhalten bestimmen, dass er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt

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2
Q

TBM Betrug?

A

StGB 146: Betrug

1) Obj. TB

  • 1.1. Tathandlung: arglistige Täuschng
    .
  • 1.2. Taterfolg 1: Irrtum des / in Irrtum bestärktes Opfers durch arglistige Täuschung
    .
  • 1.3. Taterfolg 2: Getäuschter selbst nimmt freiwillige Vermögensdisposition infolge Irrtums vor (Motivationszusammenhang arglistige Täuschung - Irrtum - freiwillige Vermögenssdisposition)
    .
  • 1.4. Taterfolg 3: Vermögensschaden beim Getäuschten oder bei Drittem
    .
  • 1.5. Kausalität
    .
  • 1.6. KEIN Entfallen der obj. Zurechenbarkeit
    .
  • 1.7. ggf. Qualifikation

2) Subj. TB

  • 2.1. (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
  • 2.2. Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung, die mit der Vermögensminderung identisch ist (Stoffgleichheit)
    -> BGer: betr. Unrechtmässigkeit reicht Eventualvorsatz
    -> Lehre: Bereicherung selbst NUR als direkten Vorsatz

3) RW

4) Schuld

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3
Q

Was sind abstrakte Tatsachen? Was sind konkret KEINE Tatsachen?

A

Tatsachen =

  • obj. feststehende Umstände ODER innere Tatsachen
    .
    KEINE Tatsachen:
  • zukünftige Ereignisse
  • Prognosen
  • allg. Werturteile
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4
Q

Tathandlung des Betrugs?

A

StGB 146: Betrug
.
V1: Vorspiegeln von Tatsachen

  • Nicht vorhandene als gegeben darstellen
  • inkl. Über- oder Untertreiben
    .
    V2: Unterdrücken von Tatsachen
  • aktives Unterdrücken vorhandener Tatsachen
  • Verschweigen: NUR wenn gesetzliche oder vertragliche Aufklärungspflicht besteht
    -> str.: Aufklärungspflicht aus T&G
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5
Q

Kann Betrug durch Unterlassen begangen werden? Wie sieht es mit Bezug auf unterlassene Meldungen ggü Sozialversicherungen aus?

A
  • generell ja, wenn das Unterlassen (insb. einer Korrektur, einer Handlung) eine arglistige Täuschung darstellt
  • nötig ist dafür überdies eine Garantenstellung; bei Soz-Versicherungen aus Gesetz, nämlich Mitwirkungs- und Meldepflicht?
    -> BGer: NEIN !
  • Dafür strafbar nach StGB 148a: Betrug einer Sozialversicherung ODER der Sozialhilfe
  • -> KEINE Arglist nötig
  • -> “Verschweigen” explizit
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6
Q

Was bedeutet “arglistig”? (3 Varianten)

A

Arglist iSv StGB 146, Betrug:
= das Opfer darf sich nicht durch alles täuschen lassen

  • V1: einfache Lüge + mind. 1 Qualifikation, die Überprüfung behindert
  • V2: Lügengebäude
  • V3: besondere Machenschaften, insb. Fälschen oder Verfälschen von Urkunden
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7
Q

Wie kann eine einfache Lüge tb-mässig für den Betrug (StGB 146) sein?

A

einfache Lüge + mind. 1 Qualifikation, die Überprüfung behindert:

  • nicht oder nur mit grosser Mühe überprüfbar
  • der Täter hindert den Getäuschten vorsätzlich an der Überpürfung
  • die Überprüfung ist dem Getäuschten nicht zumutbar
  • der Täter kann darauf vertrauen, dass die Überprüfung ausbleiben wird, bspw. aufgrund eines bes. Vertrauensverhältnisses / Unerfahrenheit / Notlage / Abhängigkeit / psychische Beeinträchtigung
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8
Q

Was ist ein Lügengebäude, dass die Täuschung iSv StGB 146 (Betrug) erfüllt?

A

Lügengebäude iSv StGB 146:

  • = Summierung von Lügen,
  • die von bes. Hinterhältigkeit zeugen oder raffiniert aufeinander abgestimmt sind,
  • sodass sich auch ein kritisches Opfer täuschen lässt
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9
Q

Was ist ein Irrtum iSd Betrugs (StGB 146)?

A

StGB 146: Betrug
.
Irrtum = Nichtübereinstimmung der Vorstellung des Getäsuchten mit der Wirklichkeit

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10
Q

Kann auch eine jP oder eine Datenverarbeitungsanlage arglistig getäuscht werden iSd Betrugs?

A

StGB 146: Betrug

  • Nein; Getäuschter kann nur ein Mensch sein
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11
Q

Was ist bei der freiwilligen Vermögensdisposition wichtig, damit sie tb-mässig für den Betrug ist? (4 Punkte)

A

Freiwilllige Vermögensdisposition iSv StGB 146, Betrug:

  • Vermögensdisposition = geeignet, beim Geschädigten oder einem Dritten eine Vermögensverminderung herbeizuführen
  • durch den Getäuschten selbst
    = ohne weiteres Zutun des Täters oder Dritter
  • freiwillig = mit gew. Wahlfreiheit verbunden
    ≠ wenn Opfer denkt, es sei unvermeidlich (dann eher Erpressung)
    -> BGer: als Polizisten Verkleidete, die Busse verlangen, die das Opfer bezahlt ≠ Betrug
  • Motivationszusammenhang: arglistige Täuschung -> Irrtum -> freiwillige Vermögensdiposition
    .
    .
    p.m.: Betrug (StGB 146) hat 3 Taterfolge:
  • 1) Irrtum beim arglistig Getäuschten;
  • 2) freiwillige Vermögensdispositon;
  • 3) Vermögensschaden
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12
Q

Welcher Vermögensschaden ist tb-mässig für den Betrug iSv StGB 146? (2 Punkte)

A

Vermögensschaden iSv StGB 146, Betrug:

  • beim Getäuschten ODER einem Dritten
  • Verursacht durch die Vermögensdisposition
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13
Q

Was ist beim subj. TB des Betrugs nötig?

A

StGB 146, Betrug: subj. TB

  • (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
  • Direkte Absicht sich zu bereichern; und zwar um denjenigen Vermögensbestandteil, um den der Getäuschte erleichtert wurde (Stoffgleichheit)
  • (Eventual-)Vorsatz, dass die Bereicherung unrechtmässig war
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14
Q

Wenn jemand den Wachmann arglistig täuscht, damit dieser das Gold eines Dritten aus dessen Safe holt und dem Täuschenden übergibt, macht er sich dann des Diebstahls oder des Betrugs schuldig?

A

Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, denn der Getäuschte hat keine eigene Verfügungsmacht über die Sache (?)

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15
Q

Was, wenn der Täter nach vollendetem Diebstahl behauptet, das Diebesgut wäre das seine?

A

Unechte Konkurrenz Diebstahl / Beutesicherungsbetrug -> StGB 146 = mitbestrafte Nachtat

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16
Q

Wie grenzt sich der Betrug von der Erpressung ab?

A
  • Erpressung = beinhaltet zwingend eine Nötigung
  • Der Betrug / die arglistige Täuschung kann mit einer Drohung verbunden sein
  • erst, wenn die Drohung eine solche Intensität annimmt, dass der Getäuschte die Vermögensdisposition als unvermeidlich wahrnimmt, scheitert die Prüfung des Betrugs
  • BGer: als Polizisten verkleidete Kriminelle, die Bussen verteilen, sind Erpresser (keine Betrüger) weil die Vermögensdisposition NICHT freiwillig ist
17
Q

Wenn der Täter durch Betrug oder ein Aneignungsdelikt in den Besitz einer Sache kommt und diese an einen Dritten weiterveräussert, wobei er diesem die deliktische Herkunft verschweigt, ist diese Weitergabe strafbar ?

A

Kommt darauf an, ob Dritter Eigentum erworben bzw. Vermögensschaden erlitten hat

  • der Eigentümer darf seine Sache fünf Jahre lang von jedem Erwerber zurückfordern (Art. 934 ZGB);
  • ABER I: wenn der gutgläubige Besitzer die Sache im Rahmen einer Versteigerung oder von einem Kaufmann erworben hat -> nur gegen Bezahlung Kaufpreis (ZGB 934 II) -> kein Schaden beim Dritten
  • ABER II: Geld und mit eigenen vermischten Sachen begründen Eigentum
  • ABER III: anvertraute Sachen können auch vom Nichtberechigten gutgläubigen Dritten zu Eigentum übertragen werden (ZGB 933) -> wenn die Sache aus Veruntreuung stammt -> KEIN Vermögensschaden beim Dritten / KEIN Betrug
18
Q

TBM Check- und Kreditkartenmissbrauch?

A

StGB 148: Check- und Kreditkartenmissbrauch

1) Obj. TB

  • 1.1. Tatsubjekt: Zahlungsunfähig oder Zahlungsunwillig (insb. bei internationalen Kreditkartenbetrügern) betr. mit Kreditkarte getätigter Transaktion
  • 1.2. Tatobjekt: eine vom Aussteller dem Täter überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument
  • 1.2. Tathandlung: Benutzen des Tatobjekts für vermögenswerte Sachen oder DLs
  • 1.3. Taterfolg: Vermögensschaden beim Aussteller
  • 1.4. Kausalität
  • 1.5. Kein Entfallen obj. Zurechenbarkeit; INSBONDERE muss Aussteller das Zumutbare unternommen haben, um den Schaden zu verhindern
    = mind. Kreditwürdigkeit prüfen
    ≠ wenn fehlende Kreditwürdigkeit bekannt, aber Karte beim Täter belassen wird
  • 1.6. ggf. Qualifikation / Privilegierung
    .

2) Subj. TB

  • 2.1. (Eventual-)Vorsatz betr. alle obj. TBM
  • 2.2. Abischt der unrechtmässigen Bereicherung
    .
    3) RW

4) Schuld

19
Q

Wo ist der Sozialversicherungsbetrug geregelt und was sind die beiden zentralen Unterschiede zum Betrug iSv StGB 146?

A

StGB 148a: Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (“Sozialversicherungsbetrug”)

  • p.m.: Umsetzung der Ausschaffungsinitiative
  • KEINE Arglist vorausgesetzt
  • Strafe: FS bis 1 Jahr oder GS; in leichten Fällen Busse
  • Strafe Betrug: FS bis 5 Jahre oder GS; bei Gewerbsmässigkeit FS 6 Mt-10 J.
20
Q

Wann ist das Delikt des Sozialversicherungsbetrugs beendet?

A

Mit der Auszahlung der Sozialversicherungsleistung
.
StGB 148a: Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (“Sozialversicherungsbetrug”)

21
Q

Ist der Sozialversicherungsbetrug ein Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikt?

A

= Erfolgsdelikt
.

StGB 148a: Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (“Sozialversicherungsbetrug”)

22
Q

Wann handelt es sich um einen leichten Fall des Sozialversicherungsbetrugs?

A
  • Abs.2: Bis 3’000 Fr. -> Busse
  • p.m.: Betrag darf objektiv UND subjektiv NICHT überschritten werden !
23
Q

Was ist speziell bei der Versuchsschwelle beim Versicherungsbetrug?

A
  • BGer: Schwelle zum versuchten Betrug bereits überschritten, wenn das Objekt mit dem Ziel beschädigt oder zerstört wird, von der Versicherung Geld zu erhalten.
  • ABER: das ist eigentlich noch nicht der Point of No Return
24
Q

Konkurrenz von Betrug (146) / Sozialhilfebetrug (148a)?

A
  • Unechte Konkurrenz
25
Q

Konkurrenz Betrug (148) / Urkundendelikt (251)? Wenn Urkunde einzig für den Zweck des Betrugs hergestellt wurde?

A

IMMER echte Konkurrenz!

26
Q

An welchen Tatbestand ist zu denken, wenn jemand im Restaurant oder Hotel die Rechnung nicht bezahlt?

A

StGB 149: Zechprellerei

  • Das Unterbleiben UND das NICHT rechtzeitige Bezahlen der Rechnung sind/ können erfasst sein
  • Subsidiär zum Betrug
27
Q

Wenn jemand ohne zu bezahlen eine Leistung bezieht, die für ein grösseres Publikum bestimmt ist (zB Schwarzfahren; Aufführung; von einem Automaten wie einem Fernrohr auf einer Alpenrestaurantterrasse) dispensierte Leistung), welcher TB greift dann?

A

StGB 150: Erschleichen einer Leistung

  • CAVE: subisidiär zu Betrug (StGB 146) & betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (= v.a. Verwendung deliktisch erlangter Bank- und Kreditkarten; und Phishing, StGB 147)
28
Q

Welcher TB kommt infrage, wenn die Prüfung des Betrugs (StGB 146) an der Bereicherungsabsicht scheitert?

A

StGB 151: Arglistige Vermögensschädigung

= TBM wie Betrug AUSSER Bereicherungsabsicht

29
Q

p.m.: Was ist ein Irrtum und kann er durch Schweigen tb-mässig verursacht werden?

A
  • Irrtum = Nicht-Übereinstimmung der Vorstellung des Opfers mit der Wirklichkeit
  • Durch Schweigen tb-mässig verursachbar, FALLS zur Aufklärung gesetzliche oder vertragliche Pflicht bestand oder sonst wie eine Garantenstellung billigerweise zuzumuten war (BGer verwendet z.T. T&G)