TarifvertrR- §613a Flashcards
(12 cards)
Tarifwechsel durch Umstrukturierung §613a BGB
- oft wird versurcht den (Nach-)wirkungen eines TV durch einen Wechsel des AG-Verbands zu entkommen
- zB durch Auslagerung von Betriebsteilen
- > für die ausgegliederten AN stellt dies ein Betriebsübergang gem §613a dar
Was passiert mit alten TV bei Betriebsübergang §613a bei Ausgliederung von Betriebsteilen bei nur noch einseitiger Tarifgebundenheit der AN?
- neue AG ist zwar nicht an alten Verbandstarif gebunden, mangels neuer Tarifbindung werden aber alte TV zum individuell nachwirkenden Vertragsinhalt (nur für Organisierte)
- > Fortgeltung des alten TV für ein Jahr ab Betriebsübergang, danach können Arbeitsbedingungen durch Äbanderungsvertrag od BVB od neuen TV geregelt werden
- selbst wenn bei neuen AG Rechtsnormen eines anderen TV gelten findet ohne beiderseitiges Einverständnis kein Tarifwechsel statt
“outsourcing”
- Versuch der Wirkung eines TV durch Wechsel des AG-Verbands zu entkommen (zB durch Umstrukturierung zu GmbH) um in den fachlichen Geltungsbereich der günstigeren TV zu kommen
- durch Ausgründung von Betriebsteilen
-> für ausgegliederten AN = Betriebsübergang gem §613a
-> AG ist nicht mehr an alten Verbandstarif gebunden
-> alte tarifbedingungen gehen zunächst in Inhalt des AV ein - nur für organisierte AN gem §613aI 2 für ein Jahr
-> nach einem Jahr kann TV geändert werden
(vorher kein Tarifwechsel ohne Zustimmung der AN) - neuer TV erstmal nur für Neueingestellte
- §613IV Änderungskündigung allein nicht als Rechtfertigung
“outsourcing” für Gewerkschaftsmitglieder
- §613aI 2 mangels neuer beiderseitigen Tarifbindung werden alte TV zum individuell nachwirkenden Vertragsinhalt (außer AN wechselt in neue Gewerkschaft)
- selbst wenn bei neuen AG anderer TV gilt, die übernommenen AN der alten Gewerkschaft zugehörig bleiben, kein Tarifwechsel ohne Einverständnis
outsourcing für Nichtgewerkschaftsmitglieder
- Wortlaut der “Bezugnahmeklausel” (AGB-konforme Auslegung durch BAG) entscheidet ob sie nach den neuen tarifbedingungen behandelt werden (= alle AN bekommen Konditionen des TV um keinen Anreiz zum Beitritt der Gewerkschaft zu schaffen)
- dynamische Fortgeltung des alten TV
- §613aI 1
Reihenfolge der Anspruchsprüfung aus TV nach Betriebsübergang
- Anspr aus TV selbst
- Tarifgebundenheit des neuen Inhabers u AN od Allg.verb.keitserklärung - Anspr aus AV iVm §613 I 2 iVm TV
a. Normative Geltung für AV vor Betr.übergang
- Tarifgebundenheit des alten Inhabers u AN
- dann ist Transformation grds mögl
b. Keine Transformation nach §613 I 3
- wenn bei neuem Inhaber Normen eines anderen TV normativ gelten weil Gewerkschaft auch mit diesem einen anderen TV gelten hat
- Ausnahme vom Günstigk.prinzip, sodass auch ungünstigere Regelungen getroffen werden können
- NICHT bei einseitiger Tarifgebundenheit des AG
§613a I 3: Ablösung von TV od BV nach Betr.übergang (keine Transformation)
- Ausnahme vom Regelfall des §613a I 2
- unter folgenden Vorauss mögl:
a. AN ist Mitglied einer Gewerkschaft, die mit alten Inhaber/ AG-Verband einen TV abgeschlossen hat (beiderseitige Tarifgebundenheit)
b. neue Inhaber hat mit Gewerkschaft einen anderen TV abgeschlossen zum selben Regelungskomplex mit anderen Inhalt
c. AN ist Mitglied der Gewerkschaft, die auch mit neuem Inhaber TV abgeschlossen hat u zugleich auch Mitglied der Gewerkschaft die TV mit alten Inhaber abgeschl hat
d. Tarifbindung ist erst nach Betr.übergang entstanden, sonst würde Bindung bereits aus §4 I 1 TVG entstehen
§613a I 4: Ablösung von TV u BV vor Ablauf der Jahresfrist
a. Änderung transformierter Regelungen schon vor Fristablauf mögl, wenn TV od BV nicht mehr gilt
- > TV ist abgelaufen/ gekündigt u Normen gelten nur noch im Wege der Nachwirkung §4 V TVG
b. oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen TV dessen Anw zw neuem Inhaber u AN vereinbart wird
- > ein freiwillig im AV in Bezug genommener anderer TV ersetzt den kraft Gesetz zum AV-Inhalt transformierten ehemals kraft Tarifwirkung geltenden TV
Besitzt ein rückwirkender TV auf die Zeit vor dem Betriebsübergang auch die Kraft, die erfolgte Transformation der Tarifnormen in das AV zu verändern?
zB Tv tritt rückwirkend zum 1.1.16 in Kraft
(-) Zweck §613a I 2: der zur Zeit des Betr.übergangs bestehende tarifvertragl status quo soll gewahrt werden, sodass eine nachträgl Beeinflussung der bereits erfolgten Transformation nicht mögl ist
Dynamische Verweisungsnorm in FirmenTV auf den jeweils geltenden VerbandsTV
- wie wirkt Verweisungsnorm wenn FirmenTV selbst abgelaufen u im Nachwirkungsstadium ist?
- Zweck von §4 V TVG: im Nachwirkungsstadium soll nur der tarifvertragl status quo aufrechterhalten werden
- > deshalb verliert die Verweisungsnorm im Nachwirkungsstadium ihren dynamischen Charakter
Findet eine Transformation der Tarifnormen infolge eines Betriebsübergangs aufgrund einer BZNK für Nichtorgansierte statt?
- Anspr aus AV iVm TV
a. Anw des TV auf AV aufgrund Transformation §613a I 2
- Transformation tritt nur bei beidseitiger Tarifgebundenheit vor Betr.übergang ein
b. Anw des TV auf AV aufgrund BZNK §613a I 1
- neuer Inhaber tritt in Rechte u Pflichten des urspr AV ein
Verliert eine dynamische BZNK infolge eines Betr.übergangs §613a ihre Dynamik?
(+) EuGH: Betriebserwerber hat bei fehlender Mitgliedschaft in AG-Verband keinen Einfluss auf den Inhalt des TV
-> in dieser Konstellation keine dynam Wirkung mehr