TarifvertrR- Einführung Flashcards
Aufteilung des kollekt AR in:
- Koalitionsrecht
- TV-Recht
- Arbeitskampfrecht
- Betriebsverfassungsrecht
Kollekt AR betrifft:
Existenz, Organisation u Fkt der arbeitsrechtl Kollektive sowie ihre rechtl Beziehung zu ihren Mitgliedern u Gegenspielern
Mitbestimmungsrecht
- Beteiligung der AN nicht nur durch Tarifvertragssystem, sondern auch durch Mitbestimmungsrecht in Unternehmen
- AN hat Einfluss durch
1. Gewerkschaften auf überbetr Ebene (TVG)
2. Betriebsrat (/Personalrat) auf betriebl Ebene (BVG)
3. Mitwirkung in Aufsichtsräten auf Unternehmerebene (bei mehr als 2.000 bzw. 500 AN)
Rechtstatsächl Gewährleistung der kollekt Interessensvertretung
- einerseits über Tarifbindung
- andererseits Betriebsräte eher in Großbetrieben ab 1.000 AN
Dachverbände
AG: BDA (Bundesvereinigung der deut AG-Verbände)
AN: DGB (Deut Gewerkschaftsverbund) mit IG-Metall, verdi…
- Warum Tarifvertrag?
2. Warum Betriebsvereinbarung?
- kompensiert Schwäche der AN bei zentralen Arbeitsbedingungen
- Transaktionskostenvorteil für AG
2. - kompensiert Abhängigkeit der AN im Betrieb bei kollekt Arbeitsbedingungen (Schichtarbeit..)
Geschichte von ver.di “Vereinte DL-Gewerkschaft”
- starke Abnahme der Mitglieder durch Auftreten von Spartengewerkschaften, die Einzelinteressen besser vertreten können
- zB Marburger Bund, UFO, VC
Wo u als was sind Koalitionen im GG verankert u worin liegt ihre verfassungsrechtliche Hauptaufgabe
- Art 9 iii
- Zusammenschlüsse von AG od AN zur Wahrung u Förderung der Arbeits- u Wirtschaftsbedingungen
- sie sollen staatsunabhängige Selbstverwaltung des Arbeitslebens, va durch Abschluss von tv gewährleisten
Nach welchen prinzip sind Gewerkschaften organisiert u welchen Vorteil hat das zum früheren “berufsvereinen”
Berufsübergreifendes Industrieverbandsprinzip
- Gewerkschaften idR nicht als Berufsvereine organisiert (Tätigkeit/Beruf) sondern nach ~
- damit können AN einer best Branche unabhängig von Tätigkeit zusammengefasst werden
- > Erhöhung der Schlagkraft der Organisationen
Berufsgewerkschaften
- können Interessen ihrer Mitglieder häufig effektiver durchsetzen als großen DGB Gewerkschaften
Internationale Arbeitsorganisation ILO
- sonderorganisation der vereinten Nationen die damit beauftragt ist soz Gerechtigkeit sowie Menschen- u Arbeitsrechte zu fördern
- Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts/ Rechts zu Kollektivhandlungen 1949
- 1956 von Deutschland ratifiziert
- jedoch einige große Staaten (USA, China) nicht beigetreten
OT- Mitgliedschaft (ohne Tarifbindung)
- Mitgliedschaft eines AG ohne Tarifbindung in AG-Verband
- als alternative Mitgliedschaftsform neben normaler Mitgliedschaft möglich, damit AG in Genuss der bloßen DL des Verbands kommt ohne selbst Tarifvertragspartei werden zu müssen
- > OT-Mitglied ist aber ohne Einfluss auf tarifrechtl Fragen, die der Verband für Mitglieder mit Tarifbindung wahrnimmt (kein Stimmrecht)
- Umschreibung eines AG-Verband sin OT-Mitglied möglich
“Blitzaustritt”
- AG Verbände schaffen für Mitglieder kurzfristige Beendigungsmöglichkeiten, damit diese sich wirksam von Tarifverträgen die der Verband abgeschlossen hat, entziehen können
- kurzfristige Mitgliedschaftsbeendigung ist unwirksam wenn die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie erheblich beeinträchtigt wird
- nicht unwirksam wenn Gewerkschaft über Austrittsmöglichkeit u Absicht bei Zustandekommen eines TV rechtzeitig informiert wird und den TV trotzdem abschließt