TarifvertrR- Inhalt TV Flashcards
Einteilung von TV nach Inhalt:
- MTV (12%) regelt Urlaub/Arbeitszeit/-bedingungen
- VergütungsTV
- EntgeltrahmenTV
- > während laufenden TV Friedenspflicht, Umgehung möglich für Sonderleistungen die nicht im TV geregelt sind
Einteilung von TV nach Tarifvertragsparteien:
- FirmenTV/ “HausTV” (7%)
- zw einzelnen AG u Gewerkschaft - VerbandsTV/ “FlächenTV” (54%)
- zw AG-Verband u Gewerkschaft
- schwierig für kleine Unternehmen wenn sich FlächenTV nach großen Unternehmen richtet
Merkmale bei Abschluss von TV
- TV sind privatrechtl Verträge
- wirks Zustandekommen bedarf zwei übereinstimmender WE…
- Formvoraussetzungen der Schriftform §1 II TVG iVm §126
- Gültigkeit meist 2 Jahre
- Einigung erfolgt in Tarifverhandlungen
Wie wirkt ein TV? Welchen Inhalt haben TV?
- schuldrechtl Teil/ Wirkung
- enthält Rechte u Pflichten der vertragsschließenden TV-Parteien für den Abschluss u die Durchführung des TV
a. ausdrückl Regelungen
aa. Schlichtungsvereinbarungen
bb. Verhdlpflichten
cc. abs Friedenspflicht
b. ungeschriebene Rechte u Pflichten
aa. rel Friedenspflicht
bb. Durchführungs- u Einwirkungspflichten §§242, 241 II
- normative Teil/ Wirkung
a. Abschluss-/ Inhalts- u Beendigungsnormen von AV
b. betriebl Normen
c. betr.verf.rechtl Normen
- Schuldrechtl Teil des TV
a. Friedenspflicht
- Verbot zuer Erstreikung von Änderungen/ Verbesserungen der vertragl vereinbarten Rechtsnormen durch Arbeitskampf während Laufzeit des TV
- Umfang der Friedenspflicht durch Auslegung
- abs Friedenspflicht wenn Parteien grds Verbot sämtl Kampfhandl für Dauer des TV vereinbart haben
- Schuldrechtl Teil des TV
b. Durchführungspflicht
- Vertragstreuepflicht beider Parteien mit allen Mitteln dafür zu sorgen, dass Mitglieder Tarifregeln einhalten u Durchführung ermöglichen
- gerichtl Durchsetzung der Nebenpflicht strittig
Normativer Teil des TV- Tarifnormen
I. Individualnormen
- Inhaltsnormen (Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub)
- Abschlussnormen (ob od wie des Vertragsschlusses)
- Beendigungsnormen (Altersgrenzen, Kündigungsfrist)
II. Kollektivnormen
- > nur einheitlich für ganze Belegschaft regelbar/ nicht im AV
1. Betriebsnormen (Kantine, Rauchverbot, Sicherheit)
2. Betr.verf.Normen
3. Gemeins Einrichtungen (Urlaubskasse)
Normativer Teil des TV
a. Inhalts-/ Abschluss-/ Beendigungsnormen
- zB über Lohnhöhe/ Schriftform des AV-Abschlusses/ Kündigungsverbote/-fristen
- gelten umb u zwingend
- nicht bindend für Nichtorganisierte u außertarifl AN
Normativer Teil des TV
b. Betriebsnormen
- zB Einführung von Kurzarbeit/ Regelung über wöchentl Arbeitszeit/ Pausen/ Überstd/ Kurzarbeit
= betreffen nicht allein das indiv AV eines AN mit dem AG, sondern das Verhältnis der ges Belegschaft mit dem AG - kann sinnvollerweise nur einheitl die gesamte Belegschaft betreffen, da eine Differenzierung unzweckm wöre
= regeln Organisationsgewalt des AG u Schutzmaßnahmen für Belegschaft
-> einseitige Tarifgebundenheit des AG ausreichend!! §3 II TVG
Normativer Teil des TV
c. Betr.verf.rechtl Normen
= Gesamtheit der Regeln über die Rechtsstellung der AN-Eigenschaft im Betrieb einschl ihrer Organe, ihrer Rechte u Pflichten u ihre Stellung zum AG
- zB Einrichtung einer betriebl Schlichtungsstelle §76 VIII BetrVG
- > einseitige Tarifgebundenheit des AG ausreichend!! §3 II TVG
- Regelungsadressat sind die Betriebspartner u nicht einzelne AN
Voraussetzungen für normative Wirkung (Regelfall)
- Tarifbindung/Tarifgebundenheit der Normunterworfenen durch beiderseitige Mitgliedschaft
(=Regelfall)
Ausnahmefall: Wann ist einseitige Mitgliedschaft des AG ausreichend?
- §3 II TVG bei Betriebsverf.rechtl/ Betriebl Normen
- nicht alle AN der betr Betriebe müssen tarifgebunden sein
- > NUR für Normen des TV über betriebl u betr.verf.rechtl Fragen!!! (nicht zB Inhaltsnormen über Ausschlussfristen)
Problem: Konkurrenzverhältnis zw Betr.norm u indiv AV
-> findet Günstigkeitsprinzip statt? (zB MTV regelt Kurzarbeit nachteilig zu indiv AV)
- Günstigk.prinzip findet nur Anw, wenn eine Verbesserung der Rechtsstellung einzelner AN tats u rechtl mögl ist
- ACHTUNG: Voraussetzung ist aber dass das AV auch eine ausdrückl Regelung im AV zum TB enthält