TarifvertrR- Arbeitskampf Flashcards
(30 cards)
Grundlagen des Arbeitskampf
- Fortsetzung u letzte Konsequenz der Tarifautonomie Art. 9 III “ultima ratio”
- GG enthält keine ausdrückl Garantie des Arbeitskampfes, trotzdem gehören Arbeitskämpfe zum verfassungsrechtl geschützten Bereich der Koalitionsbetätigung
- keine gesetzl Definition
Def “Arbeitskampf”
zielgerichtete Ausübung von kollekt Druck durch AN- bzw AG-Seite mittels Störung der Arbeitsbeziehungen um neue Regelungen zu erkämpfen Art. 9 III 1
Arbeitskampf ist “Kampf nach Regeln”
- Bezug zur Tarifautonomie u Sicherung der Verhandlungsparität
- Verhältnismäßigkeitsprinzip als Leitgedanke
- einzelne Kampfmittel gelten nicht per se als zulässig od unzulässig “Kampfmittelfreiheit”
“Streik”
- gemeins Arbeitsniederlegung einer Mehrzahl von AN zur Durchsetzung kollekt Regelungsziele
- ohne Einverständnis des AG u ohne vorherige Kündigung
Woraus erklärt sich ultima Ratio Prinzip u was sind seine Folge?
- Herleitung aus verfassungsrechtl übermaßverbot mangels einer ausdrücklichen gesetzl Regelung
- es verlangt geeignetheit/ erforderlichkeit/ Angemessenheit bei Streik
- verhandlungsparität soll hergestellt werden
- heute wird eher auf evidente Unangemessenheit abgestellt
Phasen des Arbeitskampfes
- Verhandlungsphase
- Schlichtungsphase
- Arbeitskampfphase (Urabstimmung 75%)
- erneute Verhandlungsphase
Schema: Zulässigkeit von Arbeitskampf
- Tariffähige Parteien §2 I TVG
- keine wilden Streiks, sondern Streik muss von Gewerksch getragen sein - tarifl regelbare Ziele §1 I TVG
a. Ziel muss Abschluss ein TV sein
b. Forderung muss zulässiger Inhalt eines TV sein (= Regelung über Inhalt/ Abschluss/ Beendigung von AV) - Einhaltung der Friedenspflicht (während Laufzeit des TV)
- Formale Vorauss: Beschluss u Bekanntgabe
- ordnungsgem Urabstimmung indiziert ordnungsgem Beschluss
[5. Wahrung der Kampfparität]
- Verhältnismäßigkeitspüfung
- Einschätzungsprärogative: Rechtsmissbrauchskontrolle
a) legitimes Ziel (TV)
b) geeignet
c) erforderlich
d) angemessen
aa. Gebot der fairen Kampfführung (Notstandsarbeiten)
bb. keine Existenzvernichtung des Gegners
Was sind tarifl regelbare Ziele §1 I TVG?
- Umfang des §1 I TVG
- “Inhalt/ Abschluss/ Beendigung von AV” - Vorliegen von Tarifnormen iSd §1 I TVG
= abstr-generelle Regelungen, die auf eine unbest Anzahl von Fällen u AN anzuwenden sind - Tarifl Regelbarkeit (event Sperrwirkung)
- Tarifl regelbare Ziele nur als Vorwand
Verhältnismäßigkeitsprinzip im engeren Sinne
Angemessenheit
- Relation von Kampfmittel u Kampfziel
- Missverhältnis zw erzielten Nutzen u Schaden
- kein Beurteilungsspielraum der Gewerkschaften
- erforderl Notdienstarbeiten
- zeitl eng begrent?
- extremer wirt Schaden?
Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne
Geeignetheit u Erforderlichkeit
- relat mildestes Mittel
- sachgemäß
- sehr weiter Beurteilungsspielraum
Risiko bei einem unzulässigen/ rw Streik?
- für einzelne AN verhaltensbedingte Kündigung / Abmahnung
- SE-Anspr
a. §280: tarifvertragl Friedenspflicht als SV
b. §823 I: Streik als Eingriff in das Recht am eingerichteten u ausgeübten Gewerbe
Schema: §823 I bei rw Streik
- RGV: Recht am eing u ausg Gewerbebetrieb
- Verletzungshdl: Streik
- Kausalität
- RWK: wird nicht indiziert, da Rahmenrecht
- Prüfung ob Streik rw
Wann ist eine Gewerkschaft tariffähig?
I. Koalition Art.9 III
- freiwillige Vereinigung priv Rechts mit dauerhafter Organisation
- Wahrung u Förderung von Arbeitsbedingungen
- Gegnerunabhängigkeit (finanz u organisat)
- Durchsetzungswille
II. Tarifrechtl Anforderungen §2 TVG
- Soz Mächtigkeit
a. durchsetzungsfähig
b. hinr Mitgliederanzahl
c. Arbeitskampfwilligkeit - Tarifwilligkeit (Verhdl- u Abschlussbereitschaft)
- Demokr Organisation (Mb der Mitglieder)
Ist ein Streik rw, der auf den Abschluss eines TV abzielt, der sowieso aufgrund des TEG durch einen Mehrheits-TV voraussichtlich verdrängt wird? (str)
hM: Streik ist nicht rw
(+) Wortlaut §4a II 2: Kollisionslage muss “zum Zeitpkt des Abschlusses” bestehen
= zum Zeitpkt des Streiks besteht eben noch keine solche Kollisionslage (Abschluss eines weiteren TV ist erst Voraussetzung für Kollisionslage)
- AUCH wenn Mehrheitsverhältnisse bereits bekannt sind
(+) unbillig wenn Gewerkschaft das Haftungsrisiko tragen müsste
Können tarifliche Forderungen auf Angemessenheit geprüft werden?
- diese sind der Angemessenheitsprüfung entzogen
- Gefahr der Tarifzensur
- Gebot staatl Neutralität aufgrund der Tarifautonomie
Ist ein Streik durch eine Spartengewerkschaft in Schlüsselposition angemessen?
(-) können einen ganzen Betrieb stilllegen
(-) AG hat keine hinreichenden Verteidigungsmittel
(+) ABER generelle Unangemessenheit würde Art.9 III aushöhlen, weil Spartengewerkschaften dann kein Mittel zur Durchsetzung ihrer Forderungen hätten
Schema: RMK eines Unterstützungsstreiks
I. Tariffähigkeit der Parteien
II. Tarifl regelbares Kampfziel
- Problem: Kampfziel zielt nicht auf Abschluss eines eigenen TV, sondern um Druck auf den gemeins AG auszuüben
- BAG: mb Abzielen auf Abschluss eines TV reicht aus
III. Wahrung der Friedenspflicht
- Friedenspflicht wirkt relativ u nicht absolut
IV. Wahrung der Kampfparität
V. Verh.m.keitsprüfung
- geeign (Förderung des Kampfziels)
- grds Einschätzungsprärogative der Gewerksch
- wirt Verbundenheit erforderl (gleiche Konzernobergesellsch) sodass Streik über diesen Weg Auswirkungen auf Muttergesellschaft hat - erforderl
- grds Einschätzungsprärogative
- NICHT wenn Unterstützung aufgedrängt wird - angemessen
- KEINE Einschätzungsprärogative
- Abwägung: Art.9 III vs Recht auf ungestörte Ausübung des Gewerbebetriebs
a. ruft dieselbe Gewerksch den Unterstützungsstreik aus, die auch den Hauptstreik führt?
- wirt Verflochtenheit der Betriebe/ keine zufällig Betroffene
b. ist der Hauptstreik rm?
c. sind der bestreikte AG u der AG des Hauptstreiks miteinander verflochten?
- keine Ersetzung des Hauptstreiks
Dürfen sich auch Nichtorganisierte des bestreikten Betriebs an einem Streik beteiligen?
= ja, da Recht zur Teilnahme Bestandteil der Freiheit zur koalitionsgem Betätigung ist
(+) geringe Organisationsgrad seitens der Gewerkschaften, sodass Gefahr dass Streik nahezu wirkungslos wäre
(+) Wirkung von TV beschränkt sich nicht nur auf Gewerksch.mitglieder
(+) Nichtorganisierte sind genauso mit neg Streikfolgen zu belasten, da sie auch von Erfolg profitieren
Wann darf der AG seine AN wegen eines Streiks abmahnen?
- Abmahnung ist rm, wenn eine arbeitsvertragl PV vorliegt
- Teilnahme an Streik ist eine PV, wenn dieser rw ist od die betr AN sich nicht am Streik beteiligen dürfen
RF im Falle eines rm Arbeitskampfes für Arbeitsvertragsparteien
- HLP werden suspendiert (Beschäftigungs-/Vergütungspflicht/ Arbeitspflicht)
- Nebenpflichten bleiben bestehen
RF im Falle eines rm Arbeitskampfes für Verbände
- Verpflichtung zur Unterstützung der eigenen Mitglieder, zur Einhaltung der Kampfgrenzen u zur Organisation des Notdienstes
RF im Falle eines rm Arbeitskampfes für Dritte (betroffene, nicht streikende AN) -> Fernwirkung
- Verlust der Beschäftigungs-/ Vergütungsanspr für Streikdauer, wenn die Fernwirkung des Streiks die Kampfparität der kämpfenden Verbände beeinflussen kann
- > Störung der Kampfparität, wenn sie dem bestreikten Betrieb od einem anderen Betrieb derselben Branche im selben Tarifgebiet/ demselben AG-Verband angehören
- > dann Verstoß gg Art.9 III
Problem: Mindestlohn
- Lohn erfolgt durch Ausübung kollektiver Vertragsfreiheiten zw Tarifpartnern (=Gegenmachtprinzip)
- Eingriff in Tarifautonmie durch allg Mindestlohn da sozialstaatl Verpflichtung (Rentenabsicherung)
- bei Unterschreitung sind Abreden unwirksam
- bei Unwirksamkeit tritt §612 II anstelle (dann schuldet AG nicht Mindestlohn sondern tariflich übliche Entlohnung)
- Kritik: Mindestlohn nimmt keine Rücksicht auf kollidierende TV (Nicht tarifdispositiv)
- > Entmachtung der tarifautonomen Lohnfindung (denn auch schlechteste TV ist besser als keiner)
abs Friedenspflicht
ausdrückliche Vereinbarung der Tarifparteien während des vereinbarten Zeitraums auf jegliche Kampfmaßnahmen zu verzichten, auch auf solche die bisher nicht tarifl geregelt sind