TarifvertrR- Arbeitskampf Flashcards

(30 cards)

1
Q

Grundlagen des Arbeitskampf

A
  • Fortsetzung u letzte Konsequenz der Tarifautonomie Art. 9 III “ultima ratio”
  • GG enthält keine ausdrückl Garantie des Arbeitskampfes, trotzdem gehören Arbeitskämpfe zum verfassungsrechtl geschützten Bereich der Koalitionsbetätigung
  • keine gesetzl Definition
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2
Q

Def “Arbeitskampf”

A

zielgerichtete Ausübung von kollekt Druck durch AN- bzw AG-Seite mittels Störung der Arbeitsbeziehungen um neue Regelungen zu erkämpfen Art. 9 III 1

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3
Q

Arbeitskampf ist “Kampf nach Regeln”

A
  • Bezug zur Tarifautonomie u Sicherung der Verhandlungsparität
  • Verhältnismäßigkeitsprinzip als Leitgedanke
  • einzelne Kampfmittel gelten nicht per se als zulässig od unzulässig “Kampfmittelfreiheit”
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4
Q

“Streik”

A
  • gemeins Arbeitsniederlegung einer Mehrzahl von AN zur Durchsetzung kollekt Regelungsziele
  • ohne Einverständnis des AG u ohne vorherige Kündigung
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5
Q

Woraus erklärt sich ultima Ratio Prinzip u was sind seine Folge?

A
  • Herleitung aus verfassungsrechtl übermaßverbot mangels einer ausdrücklichen gesetzl Regelung
  • es verlangt geeignetheit/ erforderlichkeit/ Angemessenheit bei Streik
  • verhandlungsparität soll hergestellt werden
  • heute wird eher auf evidente Unangemessenheit abgestellt
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6
Q

Phasen des Arbeitskampfes

A
  1. Verhandlungsphase
  2. Schlichtungsphase
  3. Arbeitskampfphase (Urabstimmung 75%)
  4. erneute Verhandlungsphase
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7
Q

Schema: Zulässigkeit von Arbeitskampf

A
  1. Tariffähige Parteien §2 I TVG
    - keine wilden Streiks, sondern Streik muss von Gewerksch getragen sein
  2. tarifl regelbare Ziele §1 I TVG
    a. Ziel muss Abschluss ein TV sein
    b. Forderung muss zulässiger Inhalt eines TV sein (= Regelung über Inhalt/ Abschluss/ Beendigung von AV)
  3. Einhaltung der Friedenspflicht (während Laufzeit des TV)
  4. Formale Vorauss: Beschluss u Bekanntgabe
    - ordnungsgem Urabstimmung indiziert ordnungsgem Beschluss

[5. Wahrung der Kampfparität]

  1. Verhältnismäßigkeitspüfung
    - Einschätzungsprärogative: Rechtsmissbrauchskontrolle
    a) legitimes Ziel (TV)
    b) geeignet
    c) erforderlich
    d) angemessen
    aa. Gebot der fairen Kampfführung (Notstandsarbeiten)
    bb. keine Existenzvernichtung des Gegners
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8
Q

Was sind tarifl regelbare Ziele §1 I TVG?

A
  1. Umfang des §1 I TVG
    - “Inhalt/ Abschluss/ Beendigung von AV”
  2. Vorliegen von Tarifnormen iSd §1 I TVG
    = abstr-generelle Regelungen, die auf eine unbest Anzahl von Fällen u AN anzuwenden sind
  3. Tarifl Regelbarkeit (event Sperrwirkung)
  4. Tarifl regelbare Ziele nur als Vorwand
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9
Q

Verhältnismäßigkeitsprinzip im engeren Sinne

A

Angemessenheit

  • Relation von Kampfmittel u Kampfziel
  • Missverhältnis zw erzielten Nutzen u Schaden
  • kein Beurteilungsspielraum der Gewerkschaften
  • erforderl Notdienstarbeiten
  • zeitl eng begrent?
  • extremer wirt Schaden?
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10
Q

Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne

A

Geeignetheit u Erforderlichkeit

  • relat mildestes Mittel
  • sachgemäß
  • sehr weiter Beurteilungsspielraum
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11
Q

Risiko bei einem unzulässigen/ rw Streik?

A
  1. für einzelne AN verhaltensbedingte Kündigung / Abmahnung
  2. SE-Anspr
    a. §280: tarifvertragl Friedenspflicht als SV
    b. §823 I: Streik als Eingriff in das Recht am eingerichteten u ausgeübten Gewerbe
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12
Q

Schema: §823 I bei rw Streik

A
  1. RGV: Recht am eing u ausg Gewerbebetrieb
  2. Verletzungshdl: Streik
  3. Kausalität
  4. RWK: wird nicht indiziert, da Rahmenrecht
    - Prüfung ob Streik rw
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13
Q

Wann ist eine Gewerkschaft tariffähig?

A

I. Koalition Art.9 III

  1. freiwillige Vereinigung priv Rechts mit dauerhafter Organisation
  2. Wahrung u Förderung von Arbeitsbedingungen
  3. Gegnerunabhängigkeit (finanz u organisat)
  4. Durchsetzungswille

II. Tarifrechtl Anforderungen §2 TVG

  1. Soz Mächtigkeit
    a. durchsetzungsfähig
    b. hinr Mitgliederanzahl
    c. Arbeitskampfwilligkeit
  2. Tarifwilligkeit (Verhdl- u Abschlussbereitschaft)
  3. Demokr Organisation (Mb der Mitglieder)
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14
Q

Ist ein Streik rw, der auf den Abschluss eines TV abzielt, der sowieso aufgrund des TEG durch einen Mehrheits-TV voraussichtlich verdrängt wird? (str)

A

hM: Streik ist nicht rw
(+) Wortlaut §4a II 2: Kollisionslage muss “zum Zeitpkt des Abschlusses” bestehen
= zum Zeitpkt des Streiks besteht eben noch keine solche Kollisionslage (Abschluss eines weiteren TV ist erst Voraussetzung für Kollisionslage)
- AUCH wenn Mehrheitsverhältnisse bereits bekannt sind
(+) unbillig wenn Gewerkschaft das Haftungsrisiko tragen müsste

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15
Q

Können tarifliche Forderungen auf Angemessenheit geprüft werden?

A
  • diese sind der Angemessenheitsprüfung entzogen
  • Gefahr der Tarifzensur
  • Gebot staatl Neutralität aufgrund der Tarifautonomie
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16
Q

Ist ein Streik durch eine Spartengewerkschaft in Schlüsselposition angemessen?

A

(-) können einen ganzen Betrieb stilllegen
(-) AG hat keine hinreichenden Verteidigungsmittel
(+) ABER generelle Unangemessenheit würde Art.9 III aushöhlen, weil Spartengewerkschaften dann kein Mittel zur Durchsetzung ihrer Forderungen hätten

17
Q

Schema: RMK eines Unterstützungsstreiks

A

I. Tariffähigkeit der Parteien

II. Tarifl regelbares Kampfziel

  • Problem: Kampfziel zielt nicht auf Abschluss eines eigenen TV, sondern um Druck auf den gemeins AG auszuüben
  • BAG: mb Abzielen auf Abschluss eines TV reicht aus

III. Wahrung der Friedenspflicht
- Friedenspflicht wirkt relativ u nicht absolut
IV. Wahrung der Kampfparität

V. Verh.m.keitsprüfung

  1. geeign (Förderung des Kampfziels)
    - grds Einschätzungsprärogative der Gewerksch
    - wirt Verbundenheit erforderl (gleiche Konzernobergesellsch) sodass Streik über diesen Weg Auswirkungen auf Muttergesellschaft hat
  2. erforderl
    - grds Einschätzungsprärogative
    - NICHT wenn Unterstützung aufgedrängt wird
  3. angemessen
    - KEINE Einschätzungsprärogative
    - Abwägung: Art.9 III vs Recht auf ungestörte Ausübung des Gewerbebetriebs
    a. ruft dieselbe Gewerksch den Unterstützungsstreik aus, die auch den Hauptstreik führt?
    - wirt Verflochtenheit der Betriebe/ keine zufällig Betroffene
    b. ist der Hauptstreik rm?
    c. sind der bestreikte AG u der AG des Hauptstreiks miteinander verflochten?
    - keine Ersetzung des Hauptstreiks
18
Q

Dürfen sich auch Nichtorganisierte des bestreikten Betriebs an einem Streik beteiligen?

A

= ja, da Recht zur Teilnahme Bestandteil der Freiheit zur koalitionsgem Betätigung ist
(+) geringe Organisationsgrad seitens der Gewerkschaften, sodass Gefahr dass Streik nahezu wirkungslos wäre
(+) Wirkung von TV beschränkt sich nicht nur auf Gewerksch.mitglieder
(+) Nichtorganisierte sind genauso mit neg Streikfolgen zu belasten, da sie auch von Erfolg profitieren

19
Q

Wann darf der AG seine AN wegen eines Streiks abmahnen?

A
  • Abmahnung ist rm, wenn eine arbeitsvertragl PV vorliegt

- Teilnahme an Streik ist eine PV, wenn dieser rw ist od die betr AN sich nicht am Streik beteiligen dürfen

20
Q

RF im Falle eines rm Arbeitskampfes für Arbeitsvertragsparteien

A
  • HLP werden suspendiert (Beschäftigungs-/Vergütungspflicht/ Arbeitspflicht)
  • Nebenpflichten bleiben bestehen
21
Q

RF im Falle eines rm Arbeitskampfes für Verbände

A
  • Verpflichtung zur Unterstützung der eigenen Mitglieder, zur Einhaltung der Kampfgrenzen u zur Organisation des Notdienstes
22
Q

RF im Falle eines rm Arbeitskampfes für Dritte (betroffene, nicht streikende AN) -> Fernwirkung

A
  • Verlust der Beschäftigungs-/ Vergütungsanspr für Streikdauer, wenn die Fernwirkung des Streiks die Kampfparität der kämpfenden Verbände beeinflussen kann
  • > Störung der Kampfparität, wenn sie dem bestreikten Betrieb od einem anderen Betrieb derselben Branche im selben Tarifgebiet/ demselben AG-Verband angehören
  • > dann Verstoß gg Art.9 III
23
Q

Problem: Mindestlohn

A
  • Lohn erfolgt durch Ausübung kollektiver Vertragsfreiheiten zw Tarifpartnern (=Gegenmachtprinzip)
  • Eingriff in Tarifautonmie durch allg Mindestlohn da sozialstaatl Verpflichtung (Rentenabsicherung)
  • bei Unterschreitung sind Abreden unwirksam
  • bei Unwirksamkeit tritt §612 II anstelle (dann schuldet AG nicht Mindestlohn sondern tariflich übliche Entlohnung)
  • Kritik: Mindestlohn nimmt keine Rücksicht auf kollidierende TV (Nicht tarifdispositiv)
  • > Entmachtung der tarifautonomen Lohnfindung (denn auch schlechteste TV ist besser als keiner)
24
Q

abs Friedenspflicht

A

ausdrückliche Vereinbarung der Tarifparteien während des vereinbarten Zeitraums auf jegliche Kampfmaßnahmen zu verzichten, auch auf solche die bisher nicht tarifl geregelt sind

25
rel Friedenspflicht
- verbietet Arbeitskampf nur, wenn er sich gegen den Bestand des TV od einzelne Bestimmung richtet - es darf wegen tarifvertragl nicht geregelten Sachverhalten gestreikt werden - gehört zum schuldrechtrl Teil des TV
26
Unterschied abs zu rel Friedenspflicht
1. rel Friedenspflicht - ist jedem TV immanent u bedarf keiner ausdrückl Regelung - Verbietet kampfweise Durchsetzung bereits geregelter Materien, die im sachl Zus.hang stehen 2. abs Friedenspflicht - verbietet Arbeitskämpfe ohne Rücksicht auf den Regelungsggst - bedarf einer ausdrückl Vereinbarung!
27
Betriebsstilllegung des AG als Antwort auf Streik
- AG hat das Recht in dem durch den Streikbeschluss der Gewerkschaft konkretisierten räuml, pers u zeitl Umfang den Betrieb stillzulegen - WICHTIG: beiderseitige HLP werden unabhängig davon suspendiert, ob die Fortsetzung der Produktion für den AG unmögl od unzumutbar ist: Suspendierung der Vergütungspflicht durch Arb.kampfmaßnahme
28
Betriebsstilllegung des AG als Antwort auf Streik Hat AN der sich während Stilllegung im Urlaub befindet/ krank gemeldet ist, einen Ansp auf Vergütung?
- keine Vergütungspflicht aus §§1, 11 BUrlG od §3 EZFG, wenn auch ohne Urlaub/ Krankheit kein Vergütungsanspr bestanden hätte (=Krankheit/ Urlaub muss alleinige Ursache für Nichterbringung der Arb.leistung sein) II. Anspr untergegangen §326 I, 275 - keine Arb.leistung wegen Streik §275 I III. Anspr aufrechterhalten §615 1, 3 - Betr.risikolehre greift nicht bei Arb.kampf wg Art.9 III (Beeinflussung der Kampfparität) - wg Arb.kampfrisikolehre keine Lohnfortzahlung durch AG -> ohne Urlaub/Krankheit kein Lohnanspr - Urlaub/ Krankheit nicht als alleinige Ursache
29
Bleiben die MbR des BR in Kraft während eines Arb.kampfes? | - zB AG entschließt sich zur Verkürzung der Arb.zeit
- auch während Arb.kampf bleibt BR im Amt - BAG: Verstoß gg Art.9 III, wenn durch eine Beteiligung des BR die Kampfparität beeinflusst wird (+) wenn AG Abwehrmaßnahmen nur mit Zustimmung des BR durchführen könnte - Bsp: bei Arb.zeitverkürzung kein MbR über "ob", aber über "wie", da kein Arb.kampfbezug
30
Was ist bei einer Abwehraussperrung als Antwort des AG auf einen Schwerpunktstreik zu beachten?
1. Grds der Verh.m.keit zu beachten: Was ist Zweck der Aussperrung? a. Aussperrung darf nicht Unmögl.keit des Streik bezwecken b. Zweck muss Wahrung der Kampfparität sein - > AG darf max insgesamt nicht mehr als 50 AN aussperren - > streiken bereits 50% der AN, ist Aussperrung überhaupt nicht mehr erlaubt