TarifvertrR- Koalitionen Flashcards
(31 cards)
Def Art. 9 III GG
Recht, zur Wahrung u Förderung der Arbeits- u Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann u alle Berufe gewährleistet
Art. 9 III GG als Doppelgrundrecht
- Doppelgrundrecht (Individual- u Kollektivrecht)
- > nach Wortlaut nur Individualrecht, nach Rechtspr auch Koalition
“Koalition”
Oberbegriff für Gewerkschaften u AG-Verbände
Zweck u Fkt der Tarifautonomie
- staatsunabhängige Selbstverwaltung des Arbeitslebens durch Tarifverträge §1 TVG
Mindestvoraussetzungen einer Koalition Art9IIIGG
- Vereinigung privaten Rechts
- Zweck der Vereinigung ist Wahrung u Förderung der Arbeitsbedingungen
- Gegnerunabhängigkeit
- Durchsetzungswille
- Vereinigung privaten Rechts
- “freiwilliger Zusammenschluss priv Rechts mit einer dauerhaften Organisation”
- Gewerkschaften meist “nicht eingetragene” Vereine
- AG-Vereinigung regelmäßig eingetragene Vereine des bürgel Rechts (=Vereinsrecht), früher eV als unpolit Unternehmensform
- durch Gewohnheitsrecht trotz fehlender Rechtsfähigkeit prozessual handlungsfähig
- Zweck der Vereinigung
- satzungsmäßige Zweck der Vereinigung muss auf Wahrung u Förderung von Arbeitsbedingungen zielen
- nicht reine Wirtschaftsverbände od Verbrauchervereinigungen da abhängige Arbeit u sozialwirt Interessen
- Gegnerunabhängigkeit
- nur dann ist interessensgem Vertretung der Mitglieder gewährleistet
- auch finanz Unabhängigkeit
- Durchsetzungswille
- für realistische Grundlage erfolgreiche Tarifverhandlungen durchzusetzen
- nur subjektive, aus der Satzung zu entnehmende Eigenschaft, die noch nichts mit der tats soz Mächtigkeit zu tun hat
Keine Voraussetzungen einer Koalition (hM)
- soz Mächtigkeit
- überbetriebl Organisation
- Bereitschaft zur Durchführung von Arbeitskämpfen
Untergliederung der Koalitionsfreiheit
I. Individuelle KF
- Posit KF (Gründung/Beitritt)
- Neg KF (Fernbleiben/Austritt)
II. Kollekt KF
- Bestandsgarantie (Werbung)
- Betätigungsgarantie (Tarifautonomie (Arbeitskampf))
- Organisationsautonomie
- -> Doppelgrundrecht
“Tariffähigkeit”
~ ist die Fähigkeit, Partei eines tv zu sein
- Gewerkschaften müssen um tariffähig zu sein, Mindestanforderungen einer Koalition Art. 9 III GG erfüllen u darüber hinaus auch vom BAG aus §2TVG abgeleiteten tarifrechtl Anforderungen
Tarifrechtl Anforderungen §2TVG
- Soz Mächtigkeit/Durchsetzungsfähigkeit
- Tarifwilligkeit
- Demokr Organisation
- Anerkennung des geltenden Tarif-/ Schlichtungs- u arbeitskampfrechts
- Soz Mächtigkeit
- Durchsetzungskraft muss erwarten lassen, dass AN-Vereinigung als Tarifpartner vom soz Gegenspieler ernstgenommen wird
- Merkmale: Mitgliederzahl, Leistungsfähigkeit, Erfolge (bereits abgeschlossene TV)
- Merkmal für AG-Vereinigung unerheblich da sogar einzelner AG tariffähig ist
“partielle Tariffähigkeit”
- AN-Vereinigung ist für den von ihr beanspruchten Zständigkeitsbereich entweder insgesamt od überhaupt nicht tariffähig
- > es gibt keine partielle Tariffähigkeit
Orientierungssätze zur Tariffähigkeit (wesentlich für kleine Gewerkschaften)
- AN-Vereinigung die noch keinerlei Vereinbarungen geschlossen hat, kann nicht aktiv in Prozess der tarifl Regelung von Arbeitsbedingungen eingreifen
- es fehlt Beleg dass Vereinigung ernstgenommen wird
- Durchsetzungsfähigkeit lässt sich nur prognostisch beurteilen
- Beweis sind Organisationsstärke u Durckausübung durch AN in Schlüsselpositionen
- Tarifwilligkeit
- Verband muss grds über alle Arbeitsbedingungen verhandlungs- u abschlussbereit sein
- keine Teil-Tarifwilligkeit (alles od nix)
- muss geltendes Tarifrecht anerkennen
- Arbeitskampfbereitschaft (str)
- Demokr Organisation
- Mindestanforderungen an basisdemokr Struktur §3 I TVG
Voraussetzungen an Tariffähigkeit einer Koalition
- Vereinigung
- Satzungsmäßiger Zweck
- Gegnerunabhängigkeit
- Durchsetzungswille
- Tariffähigkeit
a) soz Mächtigkeit
b) Tarifwilligkeit
c) Demokr Organisation
Rechtsfolgen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Koalition bzw Tariffähigkeit
- verfassungsrechtl Bestands- u Betätigungsgarantie der Koalition
bzw. 2. Recht zum Abschluss von TV
Koalition als geschütztes Rechtsgut gem §823
- Koalitionsfreiheit nach Art 9 III Koalitionsrecht nicht nur gegen Staat sondern auch im Privatrecht geschützt
Problem: Gewerkschaft in Gewerkschaft
- > Unvereinbarkeitsbeschluss
- Unabhängigkeitsvoraussetzung der Koalition
- man unterscheidet zw Verpflichtung im Außenverhältnis u Innenverhältnis (enthält Satzung Abgrenzung gegen Gewerkschaft als Organisation)
“Organisationsautonomie”
Recht der Gewerkschaft eigene Regelungen zu verfassen
Bestandsgarantie der Koalition
Recht Maßnahmen zur bestandssicherung zu vollziehen wie werben neuer Mitglieder, verteilen von Werbematerial (nicht Gewerkschaftszeitung)