TarifvertrR- Koalitionen Flashcards

(31 cards)

1
Q

Def Art. 9 III GG

A

Recht, zur Wahrung u Förderung der Arbeits- u Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann u alle Berufe gewährleistet

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2
Q

Art. 9 III GG als Doppelgrundrecht

A
  • Doppelgrundrecht (Individual- u Kollektivrecht)

- > nach Wortlaut nur Individualrecht, nach Rechtspr auch Koalition

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3
Q

“Koalition”

A

Oberbegriff für Gewerkschaften u AG-Verbände

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4
Q

Zweck u Fkt der Tarifautonomie

A
  • staatsunabhängige Selbstverwaltung des Arbeitslebens durch Tarifverträge §1 TVG
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5
Q

Mindestvoraussetzungen einer Koalition Art9IIIGG

A
  1. Vereinigung privaten Rechts
  2. Zweck der Vereinigung ist Wahrung u Förderung der Arbeitsbedingungen
  3. Gegnerunabhängigkeit
  4. Durchsetzungswille
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6
Q
  1. Vereinigung privaten Rechts
A
  • “freiwilliger Zusammenschluss priv Rechts mit einer dauerhaften Organisation”
  • Gewerkschaften meist “nicht eingetragene” Vereine
  • AG-Vereinigung regelmäßig eingetragene Vereine des bürgel Rechts (=Vereinsrecht), früher eV als unpolit Unternehmensform
  • durch Gewohnheitsrecht trotz fehlender Rechtsfähigkeit prozessual handlungsfähig
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7
Q
  1. Zweck der Vereinigung
A
  • satzungsmäßige Zweck der Vereinigung muss auf Wahrung u Förderung von Arbeitsbedingungen zielen
  • nicht reine Wirtschaftsverbände od Verbrauchervereinigungen da abhängige Arbeit u sozialwirt Interessen
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8
Q
  1. Gegnerunabhängigkeit
A
  • nur dann ist interessensgem Vertretung der Mitglieder gewährleistet
  • auch finanz Unabhängigkeit
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9
Q
  1. Durchsetzungswille
A
  • für realistische Grundlage erfolgreiche Tarifverhandlungen durchzusetzen
  • nur subjektive, aus der Satzung zu entnehmende Eigenschaft, die noch nichts mit der tats soz Mächtigkeit zu tun hat
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10
Q

Keine Voraussetzungen einer Koalition (hM)

A
  • soz Mächtigkeit
  • überbetriebl Organisation
  • Bereitschaft zur Durchführung von Arbeitskämpfen
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11
Q

Untergliederung der Koalitionsfreiheit

A

I. Individuelle KF

  1. Posit KF (Gründung/Beitritt)
  2. Neg KF (Fernbleiben/Austritt)

II. Kollekt KF

  1. Bestandsgarantie (Werbung)
  2. Betätigungsgarantie (Tarifautonomie (Arbeitskampf))
  3. Organisationsautonomie
    - -> Doppelgrundrecht
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12
Q

“Tariffähigkeit”

A

~ ist die Fähigkeit, Partei eines tv zu sein
- Gewerkschaften müssen um tariffähig zu sein, Mindestanforderungen einer Koalition Art. 9 III GG erfüllen u darüber hinaus auch vom BAG aus §2TVG abgeleiteten tarifrechtl Anforderungen

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13
Q

Tarifrechtl Anforderungen §2TVG

A
  1. Soz Mächtigkeit/Durchsetzungsfähigkeit
  2. Tarifwilligkeit
  3. Demokr Organisation
  4. Anerkennung des geltenden Tarif-/ Schlichtungs- u arbeitskampfrechts
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14
Q
  1. Soz Mächtigkeit
A
  • Durchsetzungskraft muss erwarten lassen, dass AN-Vereinigung als Tarifpartner vom soz Gegenspieler ernstgenommen wird
  • Merkmale: Mitgliederzahl, Leistungsfähigkeit, Erfolge (bereits abgeschlossene TV)
  • Merkmal für AG-Vereinigung unerheblich da sogar einzelner AG tariffähig ist
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15
Q

“partielle Tariffähigkeit”

A
  • AN-Vereinigung ist für den von ihr beanspruchten Zständigkeitsbereich entweder insgesamt od überhaupt nicht tariffähig
  • > es gibt keine partielle Tariffähigkeit
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16
Q

Orientierungssätze zur Tariffähigkeit (wesentlich für kleine Gewerkschaften)

A
  • AN-Vereinigung die noch keinerlei Vereinbarungen geschlossen hat, kann nicht aktiv in Prozess der tarifl Regelung von Arbeitsbedingungen eingreifen
  • es fehlt Beleg dass Vereinigung ernstgenommen wird
  • Durchsetzungsfähigkeit lässt sich nur prognostisch beurteilen
  • Beweis sind Organisationsstärke u Durckausübung durch AN in Schlüsselpositionen
17
Q
  1. Tarifwilligkeit
A
  • Verband muss grds über alle Arbeitsbedingungen verhandlungs- u abschlussbereit sein
  • keine Teil-Tarifwilligkeit (alles od nix)
  • muss geltendes Tarifrecht anerkennen
  • Arbeitskampfbereitschaft (str)
18
Q
  1. Demokr Organisation
A
  • Mindestanforderungen an basisdemokr Struktur §3 I TVG
19
Q

Voraussetzungen an Tariffähigkeit einer Koalition

A
  1. Vereinigung
  2. Satzungsmäßiger Zweck
  3. Gegnerunabhängigkeit
  4. Durchsetzungswille
  5. Tariffähigkeit
    a) soz Mächtigkeit
    b) Tarifwilligkeit
    c) Demokr Organisation
20
Q

Rechtsfolgen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Koalition bzw Tariffähigkeit

A
  1. verfassungsrechtl Bestands- u Betätigungsgarantie der Koalition
    bzw. 2. Recht zum Abschluss von TV
21
Q

Koalition als geschütztes Rechtsgut gem §823

A
  • Koalitionsfreiheit nach Art 9 III Koalitionsrecht nicht nur gegen Staat sondern auch im Privatrecht geschützt
22
Q

Problem: Gewerkschaft in Gewerkschaft

A
  • > Unvereinbarkeitsbeschluss
  • Unabhängigkeitsvoraussetzung der Koalition
  • man unterscheidet zw Verpflichtung im Außenverhältnis u Innenverhältnis (enthält Satzung Abgrenzung gegen Gewerkschaft als Organisation)
23
Q

“Organisationsautonomie”

A

Recht der Gewerkschaft eigene Regelungen zu verfassen

24
Q

Bestandsgarantie der Koalition

A

Recht Maßnahmen zur bestandssicherung zu vollziehen wie werben neuer Mitglieder, verteilen von Werbematerial (nicht Gewerkschaftszeitung)

25
Kann auch einzelner AG tariffahig sein?
- Grds gem $2 i TVG kann auch der einzelne AG tariffahig sein - an das Merkmal der Soz machtigkeit durfen nicht allzu hohe Anforderungen geknüpft werden
26
Welche Kompetenzen folgen aus tariffahigkeit
- Kompetenz verbindliche Normen für AV Kraft TV erzeugen zu können - Fähigkeit, Arbeitskämpfe zu führen
27
Tritt AG-Verband/Gewerkschaft als Stellvertreter auf?
- §164 (-) keine SV | - Ermächtigung (+)
28
"Spitzenorganisationen"
- Zusammenschlüsse von Gewerkschaften u AG-Vereinigungen | - können stellvertretend für ihre Verbände TV abschließen wenn sie Vollmacht haben
29
Grenzen der Tarifmacht
1. es kann sich eine materielle Überdehnung der Regelungskompetenz der Parteien ergeben, die sich aus Art 9 III ergibt 2. bei Verstoß gegen Verfassungsrecht = nichtig 3. bei Verstoß gegen zwingendes Gesetzesrecht (zB §626) nichtig
30
Verstöße gegen Verfassungsrecht
1. Neg Koalitionsfreiheit Art.9 III GG - kein Druck auf Nichtorganisierte sich der Koalition anzuschließen 2. Berufsfreiheit Art. 12 GG - Vereinbarung von tarifl Altersgrenzen 3. Achtung anderer Grundrecht u zwingender Gesetze
31
Negative Koalitionsfreiheit verbietet:
1. Qualifizierte Differenzierungsklauseln a) Ausschlussklauseln - keine tarifl Vergünstigung durch AG für Nichtorganisierte b) Spannenklauseln - Regelung dass Organisierte immer Zusatzzahlung erhalten 2. Organisationsklauseln "closed shop" - es werden nur organisierte AN eingestellt als Voraussetzung