TarifvertrR- TV u Tarifnormen 1 Flashcards
Tarifzuständigkeit
- ~ist die Fähigkeit eines tariffähigen Verbands, tv mit einem best Geltungsbereich abzuschließen
- Wirksamkeitsvoraussetzung für Abschluss von TV
- Tarifzuständigkeit kann vom ArbG im beschlussverfahren festgestellt werden ArbGG
- Tarifzuständigkeit richtet sich nach dem in der Satzung festgelegten Geschäftsbereich
- Bestandteil der Organisationsautonomie iSv Art 9III
- > Festlegung des max tariflichen Geltungsbereichs in räuml, betriebl-branchemäßiger, beruflich-fachl u pers Hinsicht
Tarifpluralität
= das Nebeneinander mehrere TV auf Betriebsebene
= Tarifpluralität liegt vor, wenn der Betrieb eines AG vom
(1) Geltungsbereich zweier von versch Gewerkschaften geschlossener Tarifverträge
(2) für AV derselben Art erfasst wird,
(3) an die der AG gebunden ist.
(4) Für den AN ist in Abhängigkeit seiner konkr Tarifgebundenheit nur einer der beiden TV anzuwenden
- zB UFO neben Verdi
Durchsetzungsmöglichkeiten der ausgehandelten Bedingungen/ Tarifnormen
- rechtl Verpflichtung durch Mitgliedschaft
- zivilprozessual jedoch kaum durchsetzbar (§888 ZPO) da Verband nur durch gutes Zureden auf Mitglieder einreden kann
- > nicht erzwingbar ohne Gesetzgebung
- effektivste Durchsetzung durch Individualstreitverfahren zw AN u AG
Funktionen der normativen Wirkung
- richten sich nicht an Vertragspartner, sondern an deren Mitglieder (einzelne AG u AN)
- gelten umb u zwingend u unverzichtbar
1. sichert Schutzfkt (Mindestniveau an Arbeitsbedingungen garantiert)
2. sichert Kartellfkt (Arbeitsbedingungen in best Branche regional gleichmäßig geregelt)
- Umb Wirkung der Tarifnormen §4 I TVG
- ihr Inhalt ergreift von selbst ohne weitere Zwischenstufe die einzelnen Arbeitsverhältnisse
- somit kann auch nicht bei Unkenntnis der tarifl Bindung schlechterere Einzelvertrag abgeschlossen werden
- Zwingende Wirkung der Tarifnormen §4 III TVG
- Normen dürfen nicht zu Ungunsten des AN verändert werden
- NUR für Gewerkschaftsmitglieder
- “Günstigkeitsprinzip”: nur vertragl Verbesserung der Arbeitsbedingungen wird anerkannt (nicht für Arbeitsplatzgarantie (str.) §4 III
Welche Möglichkeiten der Tarifkunden bestehen außerhalb des Regelfalls beiderseitiger Mitgliedschaft?
$5 i TVG allgemeinverbindlicherklärung
- bei beiderseits fehlender Tarifbindung kann normative Wirkung durch Allgemeinverbindlichkeit eintreten, wenn in einem best Tarifgebiet u in best Branche Allgemeinverb-erklärung im öffentlichen Interesse geboten scheint
- Entscheidung hierüber trifft paritätisch zusammengesetzter Tarifausschuss
- Ausnahme da weniger als 1%
Abgrenzung Bezugnahmeklauseln
- keine normative sondern vertragl Bindung durch Bezugnahmeklauseln die Tarifinhalt zum Vertragsinhalt machen
Differenzierungsklausel
günstigere Behandlung der Gewerkschaftsmitglieder (zB bei SanierungsTV Einmalzahlung)
Tarifkonkurrenz (selten)
= liegt vor, wenn für ein AV mehrere TV normative Geltung beanspruchen
- > zwei kollidierende TV in ein u demselben AV
- zB bei Doppelmitgliedschaft von Arzt bei MB u verdi (=Tarifkollision)
- > dann gilt Spezialitätsprinzip (sachnäherer TV, egal ob anderer TV vorteilhafter wäre)
- 1 AV = 1 TV
In welche Bestandteile lässt sich tv rechtsdogmatisch aufteilen?
Welche Konsequenz?
- schuldrechtl u normativer Teil
1. schuldrechtl Teil mit relativen Pflichten zw Tarifvertragsparteien
2. normativer Teil mit Inhalts-/Betriebs-/ BVnormen - Parteien agieren einerseits wie normale Vertragsparteien schuldrechtlich, andererseits agieren sie durch normative Ausgestaltung der unterworfenen AV wie Gesetzgeber (beruht auf Mitgliedschaft der normbetroffenen)
Worin liegt Schwierigkeit, den Einwirkungsanspruch auf Durchsetzung der tarifinhalte bei Mitgliedern durchzusetzen?
- durchfuhrungspflicht (tariftreuepflicht) nur schwer gerichtlich durchsetzbar
- Vollstreckung der Einwirkung auf Gegner scheitert wegen $888 ZPO
- effektiver ist es im individualstreit zw AN u AG die Durchsetzung tarifvertragl Normen zu erzwingen
- gewerkschaftsklage gegen Beseitigung des tarifbruchs
Kann ein AG selbst einen TV abschließen obwohl er Verbandsmitglied ist?
/Verliert AG durch Verbandszugehörigkeit die eigene Tariffähigkeit nach §2 I TVG?
- eA: verbandsangehöriger AG verliert seine Tariffähigkeit hinsichtl FirmenTV
- teleolog Reduktion des §2 TVG
- Unwirks.keit des TV ex tunc - hM: verbandsangehöriger AG ist weiterhin tariffähig
- Wortlaut §2 TVG
- Abschluss eines FirmenTV kann aber verbandsinterne Konsequenzen mit sich ziehen
- ansonsten unzul Einschränkung der durch Art.9 III geschützten Betätigungsfreiheit des AG
- Wirks.keit des TV ist nicht berührt
Kann ein TV Rückwirkung entfalten (zB Nachzahlung wg Tariflohnreduzierung)?
- normativer Teil des TV= Gesetze im mat Sinne
- Unterscheidung zw echter (bereits abgeschlossener SV/unzulässig) u unechter Rückwirkung (ggw noch nicht abgeschlossener SV/zulässig)
- Ausnahme: echter Rückwirkung ist zulässig, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht, weil zB mit einer Neuregelung gerechnet werden musste/ zwingende Gründe des Allg.wohls vorliegen/ freiwillige Lohneinbußen angeboten wurden
Können AN durch einzelvertragl Verzichtserklärung eine Abmachung treffen, der die zwingende Wirkung eines TV entgegensteht?
- §4 III TVG: abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den TV gestattet sind od die Änderung Regelungen zugunsten des AN enthält
- zB Lohnverzicht für Arbeitsplatzsicherung