TarifvertrR- TV u Tarifnormen 1 Flashcards

1
Q

Tarifzuständigkeit

A
  • ~ist die Fähigkeit eines tariffähigen Verbands, tv mit einem best Geltungsbereich abzuschließen
  • Wirksamkeitsvoraussetzung für Abschluss von TV
  • Tarifzuständigkeit kann vom ArbG im beschlussverfahren festgestellt werden ArbGG
  • Tarifzuständigkeit richtet sich nach dem in der Satzung festgelegten Geschäftsbereich
  • Bestandteil der Organisationsautonomie iSv Art 9III
  • > Festlegung des max tariflichen Geltungsbereichs in räuml, betriebl-branchemäßiger, beruflich-fachl u pers Hinsicht
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2
Q

Tarifpluralität

A

= das Nebeneinander mehrere TV auf Betriebsebene
= Tarifpluralität liegt vor, wenn der Betrieb eines AG vom
(1) Geltungsbereich zweier von versch Gewerkschaften geschlossener Tarifverträge
(2) für AV derselben Art erfasst wird,
(3) an die der AG gebunden ist.
(4) Für den AN ist in Abhängigkeit seiner konkr Tarifgebundenheit nur einer der beiden TV anzuwenden

  • zB UFO neben Verdi
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3
Q

Durchsetzungsmöglichkeiten der ausgehandelten Bedingungen/ Tarifnormen

A
  • rechtl Verpflichtung durch Mitgliedschaft
  • zivilprozessual jedoch kaum durchsetzbar (§888 ZPO) da Verband nur durch gutes Zureden auf Mitglieder einreden kann
  • > nicht erzwingbar ohne Gesetzgebung
  • effektivste Durchsetzung durch Individualstreitverfahren zw AN u AG
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4
Q

Funktionen der normativen Wirkung

A
  • richten sich nicht an Vertragspartner, sondern an deren Mitglieder (einzelne AG u AN)
  • gelten umb u zwingend u unverzichtbar
    1. sichert Schutzfkt (Mindestniveau an Arbeitsbedingungen garantiert)
    2. sichert Kartellfkt (Arbeitsbedingungen in best Branche regional gleichmäßig geregelt)
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5
Q
  1. Umb Wirkung der Tarifnormen §4 I TVG
A
  • ihr Inhalt ergreift von selbst ohne weitere Zwischenstufe die einzelnen Arbeitsverhältnisse
  • somit kann auch nicht bei Unkenntnis der tarifl Bindung schlechterere Einzelvertrag abgeschlossen werden
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6
Q
  1. Zwingende Wirkung der Tarifnormen §4 III TVG
A
  • Normen dürfen nicht zu Ungunsten des AN verändert werden
  • NUR für Gewerkschaftsmitglieder
  • “Günstigkeitsprinzip”: nur vertragl Verbesserung der Arbeitsbedingungen wird anerkannt (nicht für Arbeitsplatzgarantie (str.) §4 III
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7
Q

Welche Möglichkeiten der Tarifkunden bestehen außerhalb des Regelfalls beiderseitiger Mitgliedschaft?

A

$5 i TVG allgemeinverbindlicherklärung

  • bei beiderseits fehlender Tarifbindung kann normative Wirkung durch Allgemeinverbindlichkeit eintreten, wenn in einem best Tarifgebiet u in best Branche Allgemeinverb-erklärung im öffentlichen Interesse geboten scheint
  • Entscheidung hierüber trifft paritätisch zusammengesetzter Tarifausschuss
  • Ausnahme da weniger als 1%
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8
Q

Abgrenzung Bezugnahmeklauseln

A
  • keine normative sondern vertragl Bindung durch Bezugnahmeklauseln die Tarifinhalt zum Vertragsinhalt machen
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9
Q

Differenzierungsklausel

A

günstigere Behandlung der Gewerkschaftsmitglieder (zB bei SanierungsTV Einmalzahlung)

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10
Q

Tarifkonkurrenz (selten)

A

= liegt vor, wenn für ein AV mehrere TV normative Geltung beanspruchen

  • > zwei kollidierende TV in ein u demselben AV
  • zB bei Doppelmitgliedschaft von Arzt bei MB u verdi (=Tarifkollision)
  • > dann gilt Spezialitätsprinzip (sachnäherer TV, egal ob anderer TV vorteilhafter wäre)
  • 1 AV = 1 TV
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11
Q

In welche Bestandteile lässt sich tv rechtsdogmatisch aufteilen?
Welche Konsequenz?

A
  • schuldrechtl u normativer Teil
    1. schuldrechtl Teil mit relativen Pflichten zw Tarifvertragsparteien
    2. normativer Teil mit Inhalts-/Betriebs-/ BVnormen
  • Parteien agieren einerseits wie normale Vertragsparteien schuldrechtlich, andererseits agieren sie durch normative Ausgestaltung der unterworfenen AV wie Gesetzgeber (beruht auf Mitgliedschaft der normbetroffenen)
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12
Q

Worin liegt Schwierigkeit, den Einwirkungsanspruch auf Durchsetzung der tarifinhalte bei Mitgliedern durchzusetzen?

A
  • durchfuhrungspflicht (tariftreuepflicht) nur schwer gerichtlich durchsetzbar
  • Vollstreckung der Einwirkung auf Gegner scheitert wegen $888 ZPO
  • effektiver ist es im individualstreit zw AN u AG die Durchsetzung tarifvertragl Normen zu erzwingen
  • gewerkschaftsklage gegen Beseitigung des tarifbruchs
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13
Q

Kann ein AG selbst einen TV abschließen obwohl er Verbandsmitglied ist?
/Verliert AG durch Verbandszugehörigkeit die eigene Tariffähigkeit nach §2 I TVG?

A
  1. eA: verbandsangehöriger AG verliert seine Tariffähigkeit hinsichtl FirmenTV
    - teleolog Reduktion des §2 TVG
    - Unwirks.keit des TV ex tunc
  2. hM: verbandsangehöriger AG ist weiterhin tariffähig
    - Wortlaut §2 TVG
    - Abschluss eines FirmenTV kann aber verbandsinterne Konsequenzen mit sich ziehen
    - ansonsten unzul Einschränkung der durch Art.9 III geschützten Betätigungsfreiheit des AG
    - Wirks.keit des TV ist nicht berührt
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14
Q

Kann ein TV Rückwirkung entfalten (zB Nachzahlung wg Tariflohnreduzierung)?

A
  • normativer Teil des TV= Gesetze im mat Sinne
  • Unterscheidung zw echter (bereits abgeschlossener SV/unzulässig) u unechter Rückwirkung (ggw noch nicht abgeschlossener SV/zulässig)
  • Ausnahme: echter Rückwirkung ist zulässig, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht, weil zB mit einer Neuregelung gerechnet werden musste/ zwingende Gründe des Allg.wohls vorliegen/ freiwillige Lohneinbußen angeboten wurden
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15
Q

Können AN durch einzelvertragl Verzichtserklärung eine Abmachung treffen, der die zwingende Wirkung eines TV entgegensteht?

A
  • §4 III TVG: abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den TV gestattet sind od die Änderung Regelungen zugunsten des AN enthält
  • zB Lohnverzicht für Arbeitsplatzsicherung
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16
Q

Einfache Differenzierungsklauseln

A
  • unbedenklich
  • Mitgliedschaft in Gewerkschaft wird zum Tatbestandsmerkmal eines Anspruchs
  • > Nichtorganisierte müssen grds hinnehmen, dass Rechte aus TV grds nur Organisierten zugute kommen
17
Q

Achtung der Berufsfreiheit

A
  • durch TV festgesetzte Höchstarbeitsbedingungen lassen sich nur unter ganz bes engen Voraussetzungen rechtfertigen
  • Vereinbarung von Altersgrenzen höchst umstritten wegen Verstoß gegen Freiheit der Berufswahl u Altersdiskriminierung
  • Berufsfreiheit wird insbes. beschränkt durch Vorschriften zu Dauer u Lage der Arbeitszeit, Bestimmung zur Rückzahlung von aus- od Fortbildungskosten
18
Q

Achtung anderer Grundrechte u zwingender Gesetze

A
  • bei sonstiger verfassungsrechtl Kontrolle von Tarifregeln ist zu beachten, dass sie auf Aushandlung 2er gleich starker Koalitionen beruhen, denen ein breiter Ermessensspielraum einzuräumen ist
  • TV erzeugen obj Recht, so dass Tarifparteien nicht freier sein können als Gesetzgeber
  • zB Unzulässigkeit von untersch Behandlung von Teilzeit u Vollzeitkräften ohne sachl Grund
19
Q

Prüfungsschema: Ansprüche aus TV

A

I. Wirks TV

  1. Tariffähige Parteien (auch einzelne AG)
  2. Schriftform §1 II TVG
  3. Tarifzuständigkeit aus eigener Satzung

II. Anwendung des TV auf konkretes AV
1. Tarifbindung der Vertragsparteien §3 TVG
a) grds beiderseitig §4 I TVG
b) ausnahmsweise einseitig (AG) wenn Betriebsnorm §3 II TVG
c) soweit a) u b) (-) , kraft Allgemeinverbindlichkeit §5
Problem: Tarifbindung endet nicht mit Austritt aus Koalition §3III

  1. AV im tarifl Geltungsbereich
    a) räuml Geltungsbereich des TV
    b) betriebl Geltungsbereich des TV
    c) pers Geltungsbereich
    d) zeitl Geltungsbereich (Anspr müssen während der Laufzeit des TV entstanden sein)

III. Materielle Wirksamkeit

  1. verfassungsrechtl Schranken
    a) Verstoß gg neg Koalitonsfreiheit
    b) Verstoß gg Berufsfreiheit
  2. Einfachrechtl Schranken §§626, 4TzBfG
  3. Insbes: kein Verstoß gg Günstigkeitsprinzip
20
Q

Rechtsfolge wenn alle Voraussetzungen für Anspr aus TV vorliegen?

A

TV gibt AN iVm mit AV einen umb u zwingenden Anspruch auf tarifl Leistungen

Achtung: Liegen mangels Tarifbindung normative Anspr nicht vor, kann sich dennoch Anspr auf inhaltl übereinstimmende Leistungen aus vertragl Bezugnahmeklausel ergeben

21
Q

TEG: Kollisionsregel §4a II TVG

A
  • Der AG kann nach § 3 [TVG] an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein.
  • Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden TV im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat.
  • Kollidieren die Tarifverträge erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist dieser für die Mehrheitsfeststellung maßgeblich.
22
Q

Ist das TEG §4a II TVG verfassungskonform?

A
  • es müssen Vorkehrungen getroffen werden, sodass die Interessen der Berufsgruppen, deren TV durch das TEG verdrängt wird, im verdrängenden TV hinr berücksichtigt werden:

a. §4a TVG ist tarifdispositiv
= Betroffene haben es selbst in der Hand, ob es zur Verdrängungswirkung kommt od nicht (Zustimmung beider Seiten erforderl)

b. Verdrängungswirkung des §4a ist mehrfach beschränkt
aa. keine Tarifkollision, wenn keine Überschneidung im pers Bereich
bb. Mehrheits-TV kann nach Auslegung offen für Ergänzungen durch einen Minderheits-TV sein

c. best tarifvertragl garantierte Leistungen dürfen nicht verdrängt werden
= längerfristig bedeutsame Leistungen, auf die sich AN in ihrer Lebensplanung einstellen u auf die sie berechtigterweise vertrauen (zB Alterssicherung/ Arbeitsplatzgarantie)

d. Verdrängung des Minderheits-TV dauert nur solange an, wie der verdrängende TV wirkt: Verdrängte lebt danach wieder auf
e. Nachzeichnungsoption gem §4 IV ist so weit auszulegen, dass sie nicht nur im Überschneidungsbereich besteht, sondern der Mehrheits-TV insg nachgezeichnet werden kann

23
Q

Unter welcher Maßgabe des BVerfG gilt §4 II 2 TVG bis zu einer Neuregelung fort?

A

= ein TV kann von einem kollidierenden TV nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Berufsgruppen, deren TV verdrängt wird, -ernsthaft u wirks in ihrem TV berücksichtigt hat-

24
Q

Günstigkeitsprinzip anhand von Sachgruppenvergleich

A
  • nur solche Regelungen werden auf Günstigkeit verglichen, die denselben Regelungsgegenstand betreffen (Urlaubsdauer/Grundgehalt/Zuschläge)
  • entscheidend ist immer Frage, ob ein verständiger AN unter Berücksichtigung der Umstände des EInzelfalls in der abweichenden Vereinbarung eine Besserstellung seiner Person erblicken würde (obj-hypothetischer Maßstab)–> nicht aus Sicht des einzelnen AN sondern obj günstig
25
Q

Günstigkeitsprinzip von freiwilligen Überstd

A
  • müssen durch Anordnung des Betriebsrats genehmigt werden, im Fall dass betriebl Bedarf besteht
  • Ausnahme darf nicht Regel werden
  • -> entscheidend ist, dass Verhältnis zw Lohn u Arbeitszeit gleich bleibt
26
Q

Sind die Folgen einer Betriebsänderung iSd §111 tarifl regelbar od besteht eine Sperrwirkung durch §111? (str)

A
  1. Für eine Sperrwirkung:
    - BR ist im Verfahren des §111 sachnäher
    - §112 I 4 BetrVG zeigt, dass der Tarifvorrang nach §77 III bei Betriebsänderungen nicht gelten soll
  2. Gegen eine Sperrwirkung:
    - Sachnähe des BR als solche ist noch kein rechtl relevantes Kriterium
    - §112 I 4 geht gerade davon aus, dass TV in diesem Bereich mögl sein sollen (sonst wäre Konkurrenzregelung sinnlos)
    - §2 III BetrVG: Aufgaben der Gewerkschaft werden durch BetrVG nicht berührt
    - Art.9 III ermöglicht weite Regelungskompetenz der betr Gewerkschaft
27
Q

Schema: Rückforderungsanspr des AG nach Maßgabe des neuen TV

A

§812 I 2 Var.1

  1. AN hat einen Vermögensvorteil erlangt
  2. Vermögensvorteil durch Leistung des AG
  3. ohne rechtl Grund: Rechtsgrund nachträgl entfallen?
    - zunächst war endende TV Rechtsgrund
    - ABER: neuer TV mit nachteilige Rückwirkung
    - Problem: haben TV-Parteien Rechtsmacht zur Anordnung einer Rückwirkung?
    - > TV-Regelungen stehen unter immanenten Vorbehalt einer rückwirkenden Abänderbarkeit
    - Unterscheidung echte (nur ausnahmsw zulässig) u unechte Rückwirkung (grds zulässig)