TarifvertrR- Arbeitskampf u MbR des BR Flashcards

(5 cards)

1
Q

Allgemein: Verliert der BR während Arbeitskampf seine MbR?

A

a. grds kein Verlust
b. Ausnahme: ggf begründet gem §74 II 1 BetrVG das betr.verf.rechtl Arbeitskampfverbot eine Beschränkung einzelner Amtsbefugnisse, wenn es um arbeitskampfrelevante od -bedingte Maßnahmen geht, mit denen der AG auf den Kampf bezogen tätig wird od reagiert
c. Ausnahme: kein MbR wenn durch eine Beteiligung des BR die Kampfparität des AG beeinflusst wird, da sonst Verstoß gg Art.9 III (BAG)
- zB wenn AG Abwehrmaßnahmen nur mit Zustimmung des BR durchführen könnte

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2
Q

MbR bei arbeitskampfbezogenen personellen Einzelmaßnahmen §99

A
  • Anpassung des MbR nach §99 bei
    a. Versetzungen für die Dauer des Arbeitskampfes, um Arbeitsplätze von streikenden AN anderweitig zu besetzen
    b. Neueinstellungen zur Ausführung von bestreikten Fkten
    c. NICHT Ein- od Umgruppierungen

-> dann ist keine Zustimmung erforderl, sondern es genügt Information darüber

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3
Q

MbR bei arbeitskampfbezogenen personellen Einzelmaßnahmen §102, 103

A
  • Grds: alle Maßnahmen die NUR während, aber nicht WEGEN des Arbeitskampfes vorgenommen werden, unterliegen weiterhin dem MbR des BR
  • Ausnahme: nur arbeitskampfbedingte Kündigungen sind von Mb ausgenommen (zB Kündigung wg Streikexzess)
  • Kündigung WEGEN Arb.kampf muss zur Abwehr eines Arb.kampfes dienen (um Kampfparität zu wahren), NICHT mehr wenn Streik bereits abgeschlossen ist
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4
Q

MbR bei soz u wirt Angelegenheiten §87 I

A
  • Grds: bleiben uneingeschränkt bestehen
    1. Ausnahme: wenn wg Arbeitskampf im eigenen Betrieb Kurzarbeit eingeführt u Umfang festgelegt wird, keine Zustimmung des BR erforderl
  • ABER: konkr Umsetzung für einzelne AN unterliegt wieder der Mitbestimmung
    1. Ausnahme: wenn Kurzarbeit in mb betr Betrieben wg Fernwirkung eingeführt wird, unterliegt zwar nicht Einführung, ABER Regelung der Modalitäten (wg fehlendem Arbeitskampfbezug) dem vollen MbR nach §87 I Nr2, 3
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5
Q

MbR bei wirt Angelegenheiten §§111, 112

A
  • Grds: entfallen nur bei arbeitskampfbedingten Betr.änderungen od Betr.stilllegungen
  • Ausnahme: längerfristige unternehm Entscheidungen unterfallen MbR
  • Interessenausgleich u Sozialplan sind zu versuchen/ abzuschließen, unabhängig ob während Arbeitskampf
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