TarifvertrR- Bezugnahmeklauseln Flashcards
(6 cards)
Bedeutung von Bezugnahmeklauseln
= Bezugnahme ist dahingehend auszulegen, dass die kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit anzuwendenden TV auch für AV der Nichtorganisierten gelten sollen
-> BZNK besitzt den Zweck einer Gleichstellungsabrede
- Differenzierung wurde für Spannungen sorgen u nichtorganisierte zum Eintritt in Gewerkschaft veranlassen
Wirkung von bezugnahmeklauseln
- wirken schuldrechtlich, nicht normativ
- da tarifnormen so in Bezug genommen werden wie sie sind, erlischt Vereinbarung wenn tv endet (keine Nachwirkung)
Alte Rspr: Auslegung von Bezugnahmeklauseln für ältere Arbeitsverträge vor 1.1.2002
= dynamische Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede soweit AG selbst tarifgebunden war
- Zweck: Nicht tarifgebundene AN sollen den tarifgebundenen AN gleichgestellt werden
a. Wirkung für Tarifgebundene: normativ
b. Wirkung für Nicht-Tarifgebundene: kraft arbeitsvertragl Bezugnahme vertraglich - > Auslegung als Gleichstellungsabrede sollte Auseinanderfallen bei Nachbindung des AG verhindern:
a. Tarifgebundene: statische Fortgeltung des TV
b. Nicht-Tarifgebundene: dynamische Fortgeltung (Wortlaut) - mithilfe Auslegung ABER auch statische Fortgeltung, sodass nach Ende der Tarifgebundenheit des AG neuabgeschlossene TV nicht mehr Inhalt des AV werden (ungeschriebene Voraussetzung wurde Fortbestand der Tarifgebundenheit des AG)
Neue Auslegung für Arbeitsverträge nach 1.1.2002
- Gleichstellungsabrede wird dem AG nicht mehr unterstellt
- deshalb macht eine dynam Bezugn.klausel jetzt auch neue tarifl Regelungen nach Ende der Tarifbindung des AG zum Ggst des AV
- > dies führt zu Auseinanderfallen der (Nicht-)Tarifgebundenen
- AG kann dies verhindern, indem er in Klausel ausdrückl aufnimmt, dass Einbeziehung zukünftiger Regelungen endet, wenn er nicht mehr tarifgebunden ist
Was passiert mit dynamischen Bezugnahmeklauseln im AV für Nicht-/Tarifgebundene mit dem Ende der Tarifgebundenheit des AG?
- > wegen des Zwecks der Gleichstellung mit den tarifgebundenen AN, für die der jeweilige TV kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gilt, verliert die BZNK ihre mat.-rechtl Bedeutung, wenn Tarifgebundenheit des AG entfällt
- WICHTIG: Zeitpkt des AV-Schlusses herausarbeiten u danach entscheiden, wie die Klausel nach der jeweiligen Rspr auszulegen ist
- vor 1.1.2002: dynam Bezugn.klausel als Gleichstellungsabrede
a. Tarifgebundene: statische Fortgeltung des TV
b. Nichttarifgebundene: gem Wortlaut zwar dynamische Fortgeltung, ABER mithilfe Auslegung auch statische Fortgeltung - nach 1.1.2002: keine Gleichstellungsabrede wird mehr unterstellt, sondern auf den tats Wortlaut abgestellt
a. Tarifgebundene: statische Fortgeltung des TV
b. Nicht-Tarifgebundene: dynamische Fortgeltung, AUßER AG schließt dies ausdrückl in Bezugnahmeklausel aus
Kann eine Bezugnahmeklausel auch nachwirkende Tarifnormen einbeziehen?
- grds können Bezugnahmeklauseln Tarifnormen in jeder Phase ihrer Geltung erfassen (auch wenn nicht mehr zwingend)
- > eine nachwirkende Tarifnorm gilt kraft Bezugnahmeklausel als arbeitsvertragl Regelung fort