Vorlesung 14 - Teil 2: Innominatverträge Flashcards

1
Q

Wie lassen sich Innominatverträge begrifflich umschreiben?

A

als nicht besonders gesetzlich geregelte Verträge, also als Verträge, die weder im OR noch in einem anderen Gesetz besonders geregelt sind.

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2
Q

Wie ist der Innominatvertraga ausgelegt?

A

Ermittlung des übereinstimmenden tatsächlichen oder mutmasslichen Parteiwillens, sofern „innerhalb der Schranken des Gesetzes“ (Art. 19 Abs. 1 OR)

  • also der Konsens, es gibt kein NC der Verträge (in den schranken des Gesetzes ist man frei ein Vertrag zu machen) Wenn eine. Sache dann nicht mit im Vertrag steht ist die frage wie man so ein Vertrag ergäntzt. Wenn man den Vertrag ergänzt sprich man von einer Lücke im Gesetz
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3
Q

Wie verfolgt die Ergänzung eines Innominatvertrag?

A

Wenn Auslegung zu keinem Ergebnis führt: Ergänzung
Spezifische Ergänzungsmethoden, da dispositives Gesetzesrecht fehlt (z.B. Absorptionstheorie, Kombinationstheorie, Kreationstheorie etc.).
Bundesgericht befolgt Methodenpluralismus.

Wichtig / Merke: hier ist es. Speziell, hat keine Rückgriff Lösung. Recht verfolgt ein Methoden Pluralismus, keine theorie hat Vorrang, man schaut einfach mit welchem man zum Besten Ergebniss kommmt.

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4
Q

Wie ist das Verhältnis zu zwingendem Recht?

A

Aus OR AT: zwingende Bestimmungen finden 1 : 1 Anwendung , (weil es wie der Rahemn ist für zwingende Verträge)

Aus OR BT: Wertung durch Richter erforderlich, (wenn ein arbeitsvertrag ähnlicher Vertrag geschlossen wird der aber kein richtiger Abreitsvertrag. Ist kann man schauen ob trotzdem manche bestimmungen von dem Arbeitsvertrag dafür geltend gemacht werden können. Diese entscheidung ist dem Richter überlassen)

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