§ 265 Flashcards
(9 cards)
Voraussetzungen des § 265 II 1 (Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft)
- Streitbefangenheit (extensive Auslegung, Sache muss nicht unmittelbarer Gegenstand des Rechtsstreits sein)
- Veräußerung oder Abtretung (beides umfasst rechtsgeschäftlichen, gesetzlichen und hoheitlichen Übergang)
- Veräußerung nach Rechtshängigkeit
- Ausnahme nach § 265 III iVm § 325 II führt zur fehlenden Aktivlegitimation (Vss.: Doppelte Gutgläubigkeit, nämlich bzgl des Rechts und der fehlenden Rechtshängigkeit; bei Erwerb von Berechtigten nur bzgl fehlender Rechtshängigkeit)
Wann ist eine Sache streitbefangen iSd § 265?
Streitbefangen ist eine Sache, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Aktivlegitimation beruht.
(Anspr. aus § 985, 861, 1004; nicht hingegen pers. Anspr., etwa auf Übereignung aus § 433 I 1 BGB)
Veräußerung auf Klägerseite - Rechtsnachfolger ist aktivlegitimiert. Muss iRd Begründetheit Klageantrag an veränderte Rechtslage angepasst werden?
Relevanztheorie; Klageantrag muss umgestellt werden. Sonst Abweisung als unbegründet. Ausnahmsweise Umstellung des Antrags nicht nötig/möglich, weil Klageantrag nicht auf Leistung an bestimmte Person gerichtet ist (Grundstücksbezogenheit, Gestaltungsklagen). Zulässigkeit der Antragsumstellung: Nach eA § 264 Nr.2, aA § 264 Nr.3, wA §§ 263, 267.
Veräußerung auf Beklagtenseite - Rechtsnachfolger ist passivlegitimiert. Muss Klageantrag umgestellt werden?
Nein; Irrelevanztheorie. Klage gegen Beklagten bleibt zulässig und begründet, § 265 II 1. Materielles Recht wird als fortbestehend fingiert und Beklagter wird entgegen materieller Rechtslage verurteilt. § 727 möglich, soweit sich Rechtskraft gem § 325 I auf Rechtsnachfolger erstreckt. Bei doppelter Gutgläubigkeit, § 325 II, Umstellung des Antrags auf SE-Antrag, §§ 280 I, III, 283 oder 989 BGB, oder Surrogatherausgabe, §§ 285, 816 BGB, ratsam, § 264 Nr.3. § 269 I möglich. Einseitige Erledigungserklärung wäre erfolglos (§ 265 II 1, Klage wird durch Veräußerung grade nicht unzulässig/unbegründet).
Prozessvergleich zwischen Rechtsvorgänger iSd § 265 II 1 und Gegenpartei möglich?
Einerseits: Prozessführungsbefugnis (+), § 265 II 1; andererseits ist Rechtsvorgänger nicht mehr materiell berechtigt (Doppelnatur des Prozessvergleichs). BGH und hM: Dies ist unschädlich, soweit verfügende Inhalt auch Urteilsergebnis sein könnte. Dies ist der Fall, wenn sich verfügender Inhalt des Vergleichs auf Streitgegenstand beschränkt.
Kann Prozessvergleich zugunsten des Rechtsnachfolgers geschlossen werden, sodass dieser direkt vollstrecken kann, § 794 I Nr. 1?
Man kann Dritten zwar im Prozessvgl materielle Rechte zuwenden (§ 328 BGB). Nach hM kann Prozessvergleich nur für Parteien selbst und nicht für Dritte Titel sein; Streitentscheid zwischen hM und MM nicht nötig, da Umschreibung möglich, § 727 (vgl § 795).
Ausgangspunkt des § 265
Maßgeblicher Ztpkt für Vorliegen der Prozessvss ist Ztpkt der letzten mdl Verhandlung. Daher sind Änderungen nach Klageerhebung zu berücksichtigen (Veräußerung/Abtretung). Bei Veräußerung der streitbefangenen Sache fehlt Prozessführungsbefugnis, es sei denn es liegt ein Fall der Prozessstandschaft vor. § 265 II 1 ist Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft.
§ 266
Geht dem § 265 als Sondervorschrift vor. § 266 gilt in Prozessen über dingl Rechte/Belastungen, greift nach neuer Rspr auch in nachbarrechtl Streitigkeiten (Vss.: Beruhen auf bestimmter Nutzung des Nachbargrundstücks).
Unterschied zu § 265: Rechtsnachfolger ist ohne Zustimmung des Gegners berechtigt und auf Antrag sogar verpflichtet, den Prozess zu übernehmen. Übernimmt er nicht den Prozess, so bleibt es bei § 265 II.
Abtretung der streitbefangenen Sache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
Verlust der Prozessführungsbefugnis und der Aktivlegitimation, da § 265 II 1 nicht greift. Auch § 167 wird nicht analog angewandt. § 269 I möglich.