Erledigung der Hauptsache Flashcards
(9 cards)
Einseitige Erledigungserklärung - Vss. (gesetzlich nicht geregelt)
Widerspruch und Klageabweisungsantrag des Beklagten.
Rechtfsolgen str.
Beiderseitige Erledigungserklärung - Vss. Und Rechtsfolgen
Kläger erklärt Rechtsstreit für erledigt, Beklagte stimmt zu (Stellen des Kostenantrags/Schweigen gem. § 91a I 2 = Zustimmung).
Rechtsfolgen: § 91a I 1. Keine Sachentscheidung, keine Prüfung ob erledigendes Ereignis vorliegt. Nur noch Kostenentscheidung ergeht. Inhalt der Kostenentscheidung: summarische Prüfung - wie wäre der Prozess nach derzeitigem Stand voraussichtlich ausgegangen? Bei non liquet: Kosten werden je zur hälfte geteilt oder gegeneinander aufgehoben.
Einseitige Erledigungserklärungserklärung - Rechtsfolgen
e. A.: Privilegierte Klagerücknahme, § 269, ohne Einwilligung des Beklagten mgl und ohne Kostenfolge des § 269 III, falls tatsächlich Erledigung eingetreten.
h. M.: Klageänderung in Feststellungsklage auf Feststellung der Erledigung, § 263. Ohne Einwilligung des Beklagten mgl., Grund: Feststellungsantrag in jedem Leistungsantrag enthalten, § 264 Nr. 2. Feststellungsinteresse (§ 256) = Kosteninteresse. Prüfungsumfang: Klage war bis zur Erledigung zulässig und begründet und nach Klageerhebung ist Erledigung eingetreten. Feststellungsurteil + Kostenentscheidung gem § 91.
Erledigungserklärung durch Beklagten…
…nicht mgl, da keine Dispositionsbefugnis. Auch nicht nötig, da Klage abgewiesen würde.
Aber: Ggf antezipierte Zustimmung zur beiderseitigen Erledigungserklärung.
Problem: Erledigung der Hauptsache nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit (§ 261)
- Bei beiderseitiger Erledigungserklärung Erledigungszeitpunkt irrelevant.
- Bei einseitiger Erledigungserklärung str. BGH: Keine Erledigung vor Rechtshängigkeit mgl, Klage von Anfang an als unbegründet erhoben. Klageänderung gerichtet auf SE, § 264 Nr.3 (§ 280 I, II, 286 BGB).
a.A.: Erledigung mgl. Arg.: Prozessökonomie, kein Einfluss des Klägers auf Ztpkt der Zustellung.
Entschärfung des Problems durch § 269 III 3; trotzdem ggf noch Geltendmachung der Kosten erforderlich (§ 280 I, II, 286 BGB).
Erledigung vor Anhängigkeit…
…nicht mgl; von vornherein unbegründete Klage. BGH: § 269 III 3 anwendbar.
Erledigung durch Prozessaufrechnung - Problem: ex-tunc-Wirkung; Erledigung nach Rechtshängigkeit?
BGH: Anfechtungserklärung ist entscheidend. Erledigung nach Rechtshängigkeit. Rückwirkung als bloße Fiktion. Aber Möglichkeit, vorgerichtlich aufzurechnen kann in Kostenentscheidung berücksichtigt werden.
a.A.: Aufrechnungslage entscheidend, Arg.: § 389 BGB; auch Kläger kann schon vorher aufrechnen (Gegenargument: Kläger kann auf Verjährung der Gegenforderung hoffen). Erledigung vor Rechtshängigkeit, Klage von Anfang an unbegründet.
Begriff der Erledigung
Prozessuale oder sachliche Vss. der Klage fällt nachträglich weg (Zulässigkeit/Begründetheit).
Erledigungserklärung frei widerruflich, bis Beklagter sich angeschlossen hat oder Gericht Entscheidung getroffen hat.
Möglichkeit einer neuen Klage nach Beschluss iSd § 91a?
(-). Zwar steht Rechtskraft nicht entgegen (§ 322 I), aber: venire contra factum proprium (Zulässigkeitseinrede).