Zuständigkeit des Gerichts Flashcards
(6 cards)
Prorogation
Muss von Kläger bewiesen werden, Ausnahme: § 288, 138.
Vgl. § 38 ff.
Doppelrelevante Tatsache
Ergibt sich Zuständigkeit aus Art des Anspruchs (§ 29, 32), genügt für Einordnung die schlüssige Behauptung des Klägers.
Perpetuatio fori
§ 261 III Nr. 2
Unzuständiges Gericht
Rügeloses Einlassen mgl, § 39.
Sonst: § 281/506.
Wo ist unerlaubte Handlung “begangen” iSd § 32?
Sowohl am Handlungs-, als auch am Erfolgsort.
Darf das nach § 32 zuständige Gericht auch über andere Anspruchsgrundlagen entscheiden, etwa § 280, obwohl es dafür nicht zuständig wäre?
BGH früher: Nein, gespaltene Zuständigkeit.
BGH heute: Gericht des Deliktsgerichtsstands darf alle Ansprüche prüfen, sofern es sich um einen Streitgegenstand handelt. Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs; Erst-Recht-Schluss zu § 17 II 1 GVG.