Parteiänderung Flashcards
(8 cards)
Gewillkürte Parteiänderung (widerstreitende Interessen: Prozessökonomie/Schutz vor erneuter Inanspruchnahme) - vom BGH abweichende Auffassungen
RG, hL: Klageänderungstheorie, § 263 analog. Vorteil: Prozessökonomie; Anspruch des Beklagten auf Sachentscheidung ab mdl Verhandlung. Nachteil: Neue Partei an bisherige Prozessführung gebunden.
a. A.: Klagerücknahme und neue Klageerhebung.
w. A.: Analyse beteiligter Interessen.
Gesetzliche Parteiänderung
§ 239, 246, 240 ff., 856 III
Gewillkürte Parteiänderung (BGH - Beklagtenwechsel)
- Instanz: Bisheriger (Rechtsgedanke des § 269, Anspruch auf Sachentscheidung) und neuer (Sachdienlichkeit gem § 263 genügt) Beklagter müssen zustimmen.
- Instanz: Zustimmung des neuen Beklagten zwingend erforderlich (§ 263 gilt nicht), es sei denn Verweigerung ist rechtsmissbräuchlich. Arg.: neuer Beklagter würde sonst eine Instanz verlieren. Zusätzlich Zustimmung des alten Beklagten erforderlich, § 269 I. Entbehrlich, wenn Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich.
Gewillkürte Parteiänderung (BGH - Klägerwechsel)
In erster Instanz Anwendung von § 263. Zustimmung des Beklagten (oder Sachdienlichkeit) und des alten Klägers.
In zweiter Instanz § 533 Nr.2.
Parteiwechsel in der Revision
Unzulässig, Arg.: § 261; Parteiwechsel erfordert notwendig neuen Tatsachenvortrag, der in Revision ausgeschlossen ist.
Bindung des Neueintretenden an die bisherige Prozessführung?
Dispositionsakte können widerrufen werden, Beweisaufnahme kann ergänzt werden. Fristwahrung: Abstellen auf Neueintritt.
Parteibeitritt
Nach h.M. wie gewillkürte Parteiänderung zu behandeln.
a.A.: § 59, 60 als Maßstab für Parteierweiterung.
§ 265 II 2, 266
Gesetzl geregelter, aber vom Willen der Parteien abhängiger Parteiwechsel. Fehlende Zustimmung (§ 265 II 2) kann nicht durch Sachdienlichkeit ersetzt werden. h.M.: § 267 greift analog.
Ferner: Zustimmung des Veräußerers als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung (er kann nicht aus Prozess gedrängt werden).
§ 266 als lex specialis (kein Zustimmungsbedürfnis).