§§ 311 I iVm 491ff analog - Schuldbeitritt Flashcards

(5 cards)

1
Q

Wie prüft man, ob ein Schuldbeitritt bei einem Darlehensvertrag entstanden ist?

A
  1. Einigung über Schuldbeitritt
    a) Antrag
    b) Annahme
  2. Wirksamkeit
    a) Unwirksamkeit wg. Formmangels, 492ff analog
    aa) analoge Anwendbarkeit
    bb) Verbraucherschuldbeitritt
    (1) Verbrauchereigenschaft
    (2) Unternehmereigenschaft
    b) Verstoß ggn. Form, 492 I 1
    c) Verstoß ggn. die Pflichtangaben nach 492 II iVm Art. 247 § 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 3, 5 und 10 EGBGB
    d) RF 494
    f) Heilung nach 494 II 1?
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2
Q

Wann ist ein Schuldbeitritt im Rahmen eines Darlehensvertrages anzunehmen?

A

Wenn ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Auszahlung der Darlehenssumme besteht

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3
Q

Wie grenzt man einen Schuldbeitritt und eine Bürgschaft voneinander ab?

A

Bei der Bürgschaft haftet der Bürge nicht als gleichrangiger Gesamtschuldner für eine eigene Verbindlichkeit, sondern lediglich subsidiär und auf eine fremde Schuld. Er hat kein eigenes, wirtschaftliches Interesse an der Auszahlung der Darlehenssumme.

Bei einem Schuldbeitritt besteht eben ein eigenes, wirtschaftliches Interesse an der Auszahlung der Darlehenssumme und der Beitretende haftet auf der selben Ebene wie der Schuldner.

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4
Q

Können die Vorschriften über das Verbraucherdarlehen analog auf den vertraglichen Schuldbeitritt angewendet werden?

A

Ja, der Schuldbeitritt ist gesetzlich nicht geregelt, sodass keine Schutzvorschriften für Verbraucher bestehen, sodass eine Regelungslücke besteht.
Da der Beitretende ebenso wie der Darlehensnehmer für die Rückzahlung haftet, aber keine Gegenleistung erhält und nicht weniger Schutzwürdig ist, als der Darlehensnehmer, da er ja vollumfänglich haftet, hätte der Beitretende gar keine Schutzmechanismen. Somit besteht auch eine vergleichbare Interessenlage.
Eine analoge Anwendung ist damit möglich.

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5
Q

Besteht die Möglichkeit der Heilung bei einem Schuldbeitritt nach 494 II 1 analog?

A

Nein, da die Auszahlung der Darlehenssumme weder direkt an den Beitretenden ausgezahlt wird noch kommen ihm die unmittelbaren Vorteile der Auszahlung der Darlehenssumme zugute, sodass keine vergleichbare Interessenlage besteht und es unbillig wäre, die Heilung auch auf den Schuldbeitritt zu beziehen.

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