Darlehen, §§ 488ff Flashcards

(12 cards)

1
Q

Wie ist das Prüfungsschema eines Verbraucherdarlehensvertrags, 488, 491ff?

A

I. Zustandekommen
1. Einigung nach 488 I
2. Entgeltlicher Gelddarlehensvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer, 491
3. Keine Ausnahme gem. 481 II, III, 512 Hs. 2

II. Wirksamkeit
1. Schriftform, 492 I
2. Pflichtangaben, 492 II
3. Ggf. RF von Formmängelns gem. 494 I, aber Heilungsmöglichkeit nach 494 II

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2
Q

Wie ist der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags nach 495 I zu prüfen?

A
  1. Widerrufsrecht, 495 I, 355
  2. Widerrufserklärung, 495 I, 355 I
  3. Widerrufsfrist 355 II
  4. Kein Ausschluss, 495 II
  5. Rechtsfolge 355 III, 357a I
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3
Q

Wie ist ein Spar(buch)vertrag einzuordnen?

A

Als Darlehensvertrag gem. 488 oder als unechte Verwahrung

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4
Q

Woraus ergibt sich der Auszahlungsanspruch bei einem Sparvertrag, wenn man ihn als unechte Verwahrung ansieht?

A

700 I 1 iVm 488 I 2

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5
Q

Wenn man 808 nach dem Wortlaut nimmt, tritt dann die Befreiungswirkung unabhängig davon ein, ob der Aussteller gut- oder bösgläubig war?

A

Ja

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6
Q

Um eine privilegierung des bösgläubigen Ausstellers durch den weiten Wortlaut des 808 zu verhindern, macht die hM was mit dem 808?

A

Sie legt ihn restriktiv aus

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7
Q

Wie wird der 808 restriktiv ausgelegt?

A

Dahingehend, dass die Anwendbarkeit der Norm ausgeschlossen ist, wenn der Aussteller bösgläubig hinsichtlich der Nichtberechtigung des Inhabers war

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8
Q

Damit der Darlehensvertag wirksam wird, sind welche Voraussetzungen notwendig?

A
  1. Einigung
  2. Wirksamkeit
  3. Auszahlung des Betrages
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9
Q

Wann entsteht der Rückzahlungsanspruch bei einem Darlehen erst?

A

Erst mit Auszahlung der Darlehensvaluta

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10
Q

Wann ist der Schriftform nach 492 I 2 genügt?

A

Wenn der Antrag und die Annahme auf zwei verschiedenen Urkunden schriftlich erklärt und unterschrieben werden

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11
Q

Kommt ein vertragliches Abtretungsverbot eines Darlehensvertrages als Ausfluss des Bankengeheimnisses in Frage?

A

Nein, da ein Verstoß gegen das Bankengeheimnis lediglich schuldrechtliche SEA nach 280ff auslösen kann, aber keine dingliche Wirkung entfalten kann und damit der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegenstehen kann

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12
Q

Kann die einmalige Kreditvergabe eines Nicht-Kreditunternehmens die Unternehmereigenschaft gem. 491, 14 begründen?

A

Ja, aus Gründen des effektiven Verbraucherschutzes

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