Beweisrecht Flashcards

(10 cards)

1
Q

Was ist Gegenstand des Beweises?

3 + 1 P

A

> Unmittelbar relevante Tatsachen = direkter Beweis sog. «Haupt- tatsachen» (z.B. Zeuge, der die Tat beobachtet hat)

> Mittelbar relevante Tatsachen, die zusammen mit weiteren solchen Tatsachen für eine Haupttatsache beweiskräftig sind = indirekter Beweis, Indizienbeweis

> Hilfstatsachen des Beweises (Güte bzw. Beweiskraft eines Beweises, insb. Überprüfung der Glaubwürdigkeit/-haftigkeit von Aussagen

–> Keine Abstufung im Beweiswert: Gericht nimmt eine Würdigung aller Beweise vor.

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2
Q

Was ist Beweisbedürftig?

2P

A
  • Tatsachen betr. Täterschaft und Schuld: Vorliegen/Nichtvorliegen
    der obj. und subj. Tatbestand etc.
  • Sachliche und persönliche Umstände, welche für Festlegung der Sanktionsart und Strafzumessung massgebend.
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3
Q

Was ist ein Beweisantrag, was eine Beweisanregung?

A

> Beweisantrag: Antrag auf Abnahme eines bestimmten Beweismittels zum Nachweis einer bestimmten Tatsache (Art. 107 Abs. 1 lit. e).

> Beweisanregung, Beweisermittlungsantrag: alle Anträge, welche die Voraussetzungen eines Beweisantrags nicht erfüllen.

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4
Q

Mit welcher Begründung kann eine Nichtannahme eines beantragten Beweises erfolgen?
(3P)

A
  • Unerheblichkeit der Tatsache für den Ausgang des Verfahrens.
  • Überflüssigkeit der Beweisaufnahme (offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen: Pra 2018 Nr. 61 = 6B_986/2016).
  • Untauglichkeit des angebotenen Beweises, die streitige Tatsache zu beweisen.
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5
Q

Wer wird als Zeuge einvernommen?

4P

A

> Person, die auf Grund eigener Wahrnehmung Aussagen über deliktsrelevante Tatsachen machen kann.

> Zeugnisfähigkeit (Art. 163 Abs. 1)

  • älter als 15 Jahre
  • Urteilsfähigkeit hinsichtlich des Gegenstandes der Einvernahme.

> die geschädigte Person (bzw. das Opfer) wird als Zeuge einvernommen (Art. 166 Abs. 1), wenn sie nicht Privatkläger ist (anderenfalls Auskunftsperson, vgl. Art. 166 Abs. 2 i.V.m. Art. 178 lit. a)

> das Zeugnis vom Hörensagen (auch mittelbares Zeugnis genannt) sind trotz reduzierter Beweiskraft als Beweismittel nicht ausgeschlossen.

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6
Q

Welchen drei Pflichten unterliegt der Zeuge?

A
  • Erscheinungspflicht bei Vorladung (Art. 205 Abs. 1) – Zeuge kann bei Nichtfolgeleisten mit Ordnungsbusse bestraft und polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4).
  • Aussagepflicht, sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht (Art. 163 Abs. 2).
  • Wahrheitspflicht (Art. 163 Abs. 2; Verstoss ist Verbrechen: Art. 307 StGB)
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7
Q

Welche drei Rechte hat der Zeuge?

A
  • Recht auf Zeugengeld (Art. 167)
  • Anspruch auf Schutzmassnahmen (Art. 149-156)
  • Zeugnisverweigerungsrechte (Art. 168 ff.)
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8
Q

Welche zwei Arten der Natur der Zeugnisverweigerungsrechte existieren?

A

Zeugnisverweigerungsrechte
- absoluter Natur: Zeuge kann Beantwortung aller Fragen verweigern

  • relativer Natur: Zeuge kann Beantwortung der Fragen verweigern, welche die beschuldigte Person belasten könnten
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9
Q

Wer Entscheidet über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung?
(2P)

A
  • im Vorverfahren: die einvernehmende Behörde (Art. 174 Abs. 1 lit. a)
  • nach der Anklageerhebung: das Gericht (Art. 174 Abs. 1 lit. b)
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10
Q

Aus welchen Gründen kann ein Zeugnis verweigert werden?

A

> Art. 168: Zeugnisverweigerung aufgrund persönlicher Beziehungen.

> Art. 169: Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen

> Art. 170: Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses.

> Art. 171: Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses.

> Art. 172: Quellenschutz der Medienschaffenden.

> Art. 173: Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten.

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