Beweisrecht Flashcards
(10 cards)
Was ist Gegenstand des Beweises?
3 + 1 P
> Unmittelbar relevante Tatsachen = direkter Beweis sog. «Haupt- tatsachen» (z.B. Zeuge, der die Tat beobachtet hat)
> Mittelbar relevante Tatsachen, die zusammen mit weiteren solchen Tatsachen für eine Haupttatsache beweiskräftig sind = indirekter Beweis, Indizienbeweis
> Hilfstatsachen des Beweises (Güte bzw. Beweiskraft eines Beweises, insb. Überprüfung der Glaubwürdigkeit/-haftigkeit von Aussagen
–> Keine Abstufung im Beweiswert: Gericht nimmt eine Würdigung aller Beweise vor.
Was ist Beweisbedürftig?
2P
- Tatsachen betr. Täterschaft und Schuld: Vorliegen/Nichtvorliegen
der obj. und subj. Tatbestand etc. - Sachliche und persönliche Umstände, welche für Festlegung der Sanktionsart und Strafzumessung massgebend.
Was ist ein Beweisantrag, was eine Beweisanregung?
> Beweisantrag: Antrag auf Abnahme eines bestimmten Beweismittels zum Nachweis einer bestimmten Tatsache (Art. 107 Abs. 1 lit. e).
> Beweisanregung, Beweisermittlungsantrag: alle Anträge, welche die Voraussetzungen eines Beweisantrags nicht erfüllen.
Mit welcher Begründung kann eine Nichtannahme eines beantragten Beweises erfolgen?
(3P)
- Unerheblichkeit der Tatsache für den Ausgang des Verfahrens.
- Überflüssigkeit der Beweisaufnahme (offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen: Pra 2018 Nr. 61 = 6B_986/2016).
- Untauglichkeit des angebotenen Beweises, die streitige Tatsache zu beweisen.
Wer wird als Zeuge einvernommen?
4P
> Person, die auf Grund eigener Wahrnehmung Aussagen über deliktsrelevante Tatsachen machen kann.
> Zeugnisfähigkeit (Art. 163 Abs. 1)
- älter als 15 Jahre
- Urteilsfähigkeit hinsichtlich des Gegenstandes der Einvernahme.
> die geschädigte Person (bzw. das Opfer) wird als Zeuge einvernommen (Art. 166 Abs. 1), wenn sie nicht Privatkläger ist (anderenfalls Auskunftsperson, vgl. Art. 166 Abs. 2 i.V.m. Art. 178 lit. a)
> das Zeugnis vom Hörensagen (auch mittelbares Zeugnis genannt) sind trotz reduzierter Beweiskraft als Beweismittel nicht ausgeschlossen.
Welchen drei Pflichten unterliegt der Zeuge?
- Erscheinungspflicht bei Vorladung (Art. 205 Abs. 1) – Zeuge kann bei Nichtfolgeleisten mit Ordnungsbusse bestraft und polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4).
- Aussagepflicht, sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht (Art. 163 Abs. 2).
- Wahrheitspflicht (Art. 163 Abs. 2; Verstoss ist Verbrechen: Art. 307 StGB)
Welche drei Rechte hat der Zeuge?
- Recht auf Zeugengeld (Art. 167)
- Anspruch auf Schutzmassnahmen (Art. 149-156)
- Zeugnisverweigerungsrechte (Art. 168 ff.)
Welche zwei Arten der Natur der Zeugnisverweigerungsrechte existieren?
Zeugnisverweigerungsrechte
- absoluter Natur: Zeuge kann Beantwortung aller Fragen verweigern
- relativer Natur: Zeuge kann Beantwortung der Fragen verweigern, welche die beschuldigte Person belasten könnten
Wer Entscheidet über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung?
(2P)
- im Vorverfahren: die einvernehmende Behörde (Art. 174 Abs. 1 lit. a)
- nach der Anklageerhebung: das Gericht (Art. 174 Abs. 1 lit. b)
Aus welchen Gründen kann ein Zeugnis verweigert werden?
> Art. 168: Zeugnisverweigerung aufgrund persönlicher Beziehungen.
> Art. 169: Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen
> Art. 170: Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses.
> Art. 171: Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses.
> Art. 172: Quellenschutz der Medienschaffenden.
> Art. 173: Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten.