Offene Zwangsmassnahmen Flashcards

(10 cards)

1
Q

Was sind Zwangsmassnahmen?

A

Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen (Art. 196).

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2
Q

Was sind die Ziele der Zwangsmaßnahmen?

3P

A
  • Beweisbeschaffung und Beweissicherung.
  • Sicherstellung der Anwesenheit von Personen im Strafverfahren.
  • Gewährleistung der Vollstreckung des Endentscheides.
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3
Q

Welche Zwangsmassnahmen existieren?

7P

A
  • Vorladung (Art. 201 ff.), Vorführung (Art. 207 ff.), Fahndung (Art. 210 f.)
  • Anhaltung (Art. 215 f.), vorläufige Festnahme (Art. 217 ff.)
  • Untersuchungs- und Sicherheitshaft / Ersatzmassnahmen (Art. 220 ff.)
  • Durchsuchung und Untersuchungen (Art. 241 ff.)
  • DNA-Analysen, inkl. Massenuntersuchungen (Art. 255 ff.)
  • Erkennungsdienstliche Erfassung, Schrift- und Sprachproben (Art. 260 ff.)
  • Beschlagnahme (Art. 263 ff.)

–> Diese sind zu eröffnen (Beschwerdemöglichkeit?

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4
Q

Welche vier Voraussetzungen müssen für die Anwendung von Zwangsmassnahmen gegeben sein?

A
  • ähnlich wie bei Grundrechtseingriffen (gesetzliche Grundlage: Art.
    197 Abs. 1 lit. a, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit)
  • allg. Kriterium: hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b)
  • Vorrang milderer Massnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. d)
  • Bedeutung der Straftat muss Eingriff rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d)

> Eignung
Erforderlichkeit
Verhältnismässigkeit i.e.S.
Kerngehalt (Art. 36 Abs. 4 BV)

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5
Q

Was ist ein hinreichender Tatverdacht?

3P

A
  • Annahme, Tat sei begangen worden und beschuldigte Person habe sich daran zumindest beteiligt.
  • Verdacht muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben.
  • Vorläufige Subsumtion unter einen Straftatbestand.
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6
Q

Wie definiert das Bundesgericht den hinreichenden Tatverdacht?

A

Es müssen «genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straf- tat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen»; die Hinweise müssen «erheblicher und konkreter Natur sein»

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7
Q

Wo findet man die Zuständigkeiten für die Anordnung von Zwangsmassnahmen?

A

Folie 13 Zwangsmassnahmen 1.

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8
Q

Welche Besonderheiten und Voraussetzungen hat die polizeiliche Eilkompetenz?
(3P)

A

> Zuständigkeit der Polizei anstelle der Staatsanwaltschaft, umgehende Bestätigung der Massnahme durch StA.

> Voraussetzung: nur zulässig, um akut drohendem Beweisverlust zu verhindern.

> Staatsanwaltschaft (bzw. Pikett-StA) mit Handy erreichbar und Anordnung einer Durchsuchung/Untersuchung gem. Art. 241 Abs. 1 bei Dringlichkeit auch vorerst mündlich

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9
Q

Welche Voraussetzungen gelten für die Vorladung?

4P

A
  • Schriftlich durch Behörde
  • Form und Fristen (Art. 201 Abs. 2, Art. 202, 203)
  • Pflicht zum Erscheinen, Art. 205 (Konsequenz: Busse und pol. Vorführung)
  • Polizeiliche Vorladung ist auch formlos möglich (Art. 206 Abs. 1)
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10
Q

Was ist das freie Geleit?

A

Keine Verhaftung etc. in der Schweiz für Handlungen oder Verurteilungen, die sich vor der Abreise aus dem Ausland ereignet haben.

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