Geschädigte Person II Flashcards

(7 cards)

1
Q

Was ist die Definition der Privatklägerschaft?

A

Geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1).

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2
Q

Welche zwei Formen der Klage unterscheidet man?

A

Strafklage
Es wird die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt.

Zivilklage
Zivilansprüche können adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden.

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3
Q

Bis wann kann eine Zivilklage erhoben werden?

Bis wann kann sie zurückgezogen werden?

A

Während des Vorverfahrens.

Bis zum Abschluss der Hauptverhandlung.

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4
Q

Welche Besonderheiten hat die Zivilklage?

3P

A

– Forderung ist nach Möglichkeit zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 1)

– Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1).

– Unterschied zum klassischen Zivilverfahren: Privatkläger profitierten im Strafprozess von bereits von Amtes wegen erhobenen Beweisen.

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5
Q

Was sind die Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege?
(2P)

A

Fehlen der erforderlichen Mittel der Privatklägerschaft und

Zivilklage nicht aussichtslos

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6
Q

Welche Folgen hat die unentgeltliche Rechtspflege?

3P

A
  • Befreiung von Vorschuss- und Sicherungsleistungen und von Verfahrenskosten; Bestellung eine Rechtsbeistandes nur, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist.
  • Hinsichtlich Notwendigkeit eines Rechtsbeistands ist BGer eher streng (vgl. Urteil 1B_39/2019 vom 20. März 2019)
  • Dies gilt nur für die Zivilklage.
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7
Q

Welche drei Mittel stehen der Privatklägerschaft zur Verfügung?

A

> Beschwerde gegen formelle Entscheide, insbesondere gegen Nichtanhandnahmen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2) und Einstellungsverfügungen (Art. 322 Abs. 2)

> Berufung gegen Freispruch, Verurteilung im Allgemeinen und Verurteilung zu dem aus Sicht der Berufung einlegenden Partei «falschen» Tatbestand, nicht jedoch gegen die Sanktionsart bzw. das Strafmass (Art. 382 Abs. 2)

> BGE 141 IV 231: Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b grundsätzlich zur Einsprache gegen einen Strafbefehl berechtigt

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