Geschädigte Person II Flashcards
(7 cards)
Was ist die Definition der Privatklägerschaft?
Geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1).
Welche zwei Formen der Klage unterscheidet man?
Strafklage
Es wird die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt.
Zivilklage
Zivilansprüche können adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden.
Bis wann kann eine Zivilklage erhoben werden?
Bis wann kann sie zurückgezogen werden?
Während des Vorverfahrens.
Bis zum Abschluss der Hauptverhandlung.
Welche Besonderheiten hat die Zivilklage?
3P
– Forderung ist nach Möglichkeit zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 1)
– Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1).
– Unterschied zum klassischen Zivilverfahren: Privatkläger profitierten im Strafprozess von bereits von Amtes wegen erhobenen Beweisen.
Was sind die Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege?
(2P)
Fehlen der erforderlichen Mittel der Privatklägerschaft und
Zivilklage nicht aussichtslos
Welche Folgen hat die unentgeltliche Rechtspflege?
3P
- Befreiung von Vorschuss- und Sicherungsleistungen und von Verfahrenskosten; Bestellung eine Rechtsbeistandes nur, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist.
- Hinsichtlich Notwendigkeit eines Rechtsbeistands ist BGer eher streng (vgl. Urteil 1B_39/2019 vom 20. März 2019)
- Dies gilt nur für die Zivilklage.
Welche drei Mittel stehen der Privatklägerschaft zur Verfügung?
> Beschwerde gegen formelle Entscheide, insbesondere gegen Nichtanhandnahmen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2) und Einstellungsverfügungen (Art. 322 Abs. 2)
> Berufung gegen Freispruch, Verurteilung im Allgemeinen und Verurteilung zu dem aus Sicht der Berufung einlegenden Partei «falschen» Tatbestand, nicht jedoch gegen die Sanktionsart bzw. das Strafmass (Art. 382 Abs. 2)
> BGE 141 IV 231: Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b grundsätzlich zur Einsprache gegen einen Strafbefehl berechtigt