Offene Zwangsmassnahmen III Flashcards
(10 cards)
Was ist ein dringender Tatverdacht?
4P
Es handelt sich um einen allgemeinen Haftgrund.
- Ausreichend konkrete Anhaltspunkte für Täterschaft des Beschuldigten.
- Erhebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit
- Tatverdacht muss sich im Verfahrensverlauf verdichten.
Was sind besondere Haftgründe?
4P
Fluchtgefahr
Kollusionsgefahr
Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr
Ausführungsgefahr
Wann kann man eine Fluchtgefahr annehmen?
4P
- Fluchtmöglichkeit und Fluchtabsicht.
- Relevante Wahrscheinlichkeit, dass sich Person der Strafverfolgung entzieht.
- Fluchtgefahr nicht allein aufgrund der Höhe der zu erwartenden
Strafe.
Indizien: Lebensmittelpunkt, Beziehungsnetz, angedrohte Strafe.
–> Alle Lebensumstände betrachten.
Was ist die Kollusionsgefahr?
Gefahr, dass Verdächtigter «Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen».
Wann wird eine Kollusionsgefahr angenommen?
2P
- Kollusionsmöglichkeit und Kollusionsabsicht (objektive und subjektive Komponente)
- Konkret erkennbare Absicht der Beeinflussung von Personen oder Beweismitteln.
Wann wird eine Fortsetzung- und Wiederholungsgefahr angenommen?
(2P)
- Qualifizierte Gefahr: Drohen «schwerer Verbrechen oder Vergehen», durch «die Sicherheit anderer erheblich gefährdet»
- Einschlägige Vortaten: «bereits früher gleichartige Straftaten verübt»
Wann wird eine Ausführungsgefahr angenommen?
3P
- Drohung ein schweres Verbrechen zu begehen.
- Ernsthaft Befürchtung, dass die Person diese Drohung wahr-macht («sehr hohe Wahrscheinlichkeit»)
- BGE 137 IV 339: eine implizit geäusserte Drohung (etwa durch Deliktsversuch) reicht aus.
Wann muss bei der Beurteilung der Überhaft eine drohende freiheitsentziehende Massnahmen miteingereicht werden?
Art. 212 Abs. 3: Bei der Beurteilung der Überhaft ist (entgegen dem Gesetzeswortlaut) gemäss BGer auch eine drohende freiheitsentziehende Massnahme i.S.v. Art. 56-64 StGB miteinzurechnen, solange mit dieser ernsthaft gerechnet werden muss.
Wann müssen Ersatzmassnahmen angeordnet werden?
2P
Pflicht zu Ersatzmassnahmen, wenn Voraussetzungen erfüllt sind: Art. 237 ist keine Kann-Bestimmung
Auch für die Anordnung von Ersatzmassnahmen müssen die Anordnungsvoraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erfüllt sein (allgemeiner und konkreter Haftgrund). Vgl. aber:
- BGer 1B_632/2011: Fluchtneigung
- BGer 1B_705/2012: Kollisionsrisiko
- BGer 1B_88/2015: gewisse Wiederholungsgefahr
Wo sind die Ersatzmassnahmen geregelt?
In Art. 237 StPO.