Offene Zwangsmassnahmen III Flashcards

(10 cards)

1
Q

Was ist ein dringender Tatverdacht?

4P

A

Es handelt sich um einen allgemeinen Haftgrund.

  1. Ausreichend konkrete Anhaltspunkte für Täterschaft des Beschuldigten.
  2. Erhebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit
  3. Tatverdacht muss sich im Verfahrensverlauf verdichten.
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2
Q

Was sind besondere Haftgründe?

4P

A

Fluchtgefahr

Kollusionsgefahr

Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr

Ausführungsgefahr

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3
Q

Wann kann man eine Fluchtgefahr annehmen?

4P

A
  • Fluchtmöglichkeit und Fluchtabsicht.
  • Relevante Wahrscheinlichkeit, dass sich Person der Strafverfolgung entzieht.
  • Fluchtgefahr nicht allein aufgrund der Höhe der zu erwartenden
    Strafe.

Indizien: Lebensmittelpunkt, Beziehungsnetz, angedrohte Strafe.
–> Alle Lebensumstände betrachten.

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4
Q

Was ist die Kollusionsgefahr?

A

Gefahr, dass Verdächtigter «Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen».

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5
Q

Wann wird eine Kollusionsgefahr angenommen?

2P

A
  • Kollusionsmöglichkeit und Kollusionsabsicht (objektive und subjektive Komponente)
  • Konkret erkennbare Absicht der Beeinflussung von Personen oder Beweismitteln.
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6
Q

Wann wird eine Fortsetzung- und Wiederholungsgefahr angenommen?
(2P)

A
  • Qualifizierte Gefahr: Drohen «schwerer Verbrechen oder Vergehen», durch «die Sicherheit anderer erheblich gefährdet»
  • Einschlägige Vortaten: «bereits früher gleichartige Straftaten verübt»
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7
Q

Wann wird eine Ausführungsgefahr angenommen?

3P

A
  • Drohung ein schweres Verbrechen zu begehen.
  • Ernsthaft Befürchtung, dass die Person diese Drohung wahr-macht («sehr hohe Wahrscheinlichkeit»)
  • BGE 137 IV 339: eine implizit geäusserte Drohung (etwa durch Deliktsversuch) reicht aus.
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8
Q

Wann muss bei der Beurteilung der Überhaft eine drohende freiheitsentziehende Massnahmen miteingereicht werden?

A

Art. 212 Abs. 3: Bei der Beurteilung der Überhaft ist (entgegen dem Gesetzeswortlaut) gemäss BGer auch eine drohende freiheitsentziehende Massnahme i.S.v. Art. 56-64 StGB miteinzurechnen, solange mit dieser ernsthaft gerechnet werden muss.

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9
Q

Wann müssen Ersatzmassnahmen angeordnet werden?

2P

A

Pflicht zu Ersatzmassnahmen, wenn Voraussetzungen erfüllt sind: Art. 237 ist keine Kann-Bestimmung

Auch für die Anordnung von Ersatzmassnahmen müssen die Anordnungsvoraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erfüllt sein (allgemeiner und konkreter Haftgrund). Vgl. aber:

  • BGer 1B_632/2011: Fluchtneigung
  • BGer 1B_705/2012: Kollisionsrisiko
  • BGer 1B_88/2015: gewisse Wiederholungsgefahr
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10
Q

Wo sind die Ersatzmassnahmen geregelt?

A

In Art. 237 StPO.

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