Staatsorganisationsrecht Flashcards
(116 cards)
Was sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Organstreitverfahren?
- Zuständigkeit nach Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG
- Beteiligtenfähigkeit von Antragsteller und Antragsgegner, § 63 BVerfGG
- Antragsgegenstand § 64 BVerfGG
- Antragsbefugnis § 64 BVerfGG
a) AST o. Organ dem er angehört
b) in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt o. unmittelbar gefährdet - Frist § 64 III BVerfGG
- Form § 23 I BVerfGG
- Rechtsschutzinteresse
Wie ist die Begründetheit des Organstreitverfahrens idR zu prüfen?
I. Gewährleistungsbereich
II. Eingriff
III. Rechtfertigung
1. Legitimer Zweck
2. Geeignetheit
3. Erforderlichkeit
4. Verhältnismäßigkeit im engen Sinne
Wie lautet der Obersatz der Begründetheit für das Organstreitverfahren?
Der Antrag des Antragsstellers ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt und der Antragssteller tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist, § 67 S. 1 BVerfGG.
Was versteht man unter einer Rechtserheblichen Maßnahme?
Jede Maßnahme, die dazu geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragsstellers zu beeinträchtigen.
Wann ist eine Maßnahme geeignet?
Wenn die Maßnahme den Zweck zumindest fördert
Wann ist eine Maßnahme erforderlich?
Wenn kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich ist
Wann ist eine Maßnahme angemessen?
Die Einschränkung der Rechte darf nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck stehen
Ist ein Abgeordneter Beteiligtenfähig im Organstreitverfahren?
Grundsätzlich ja, problematisch ist nur die Herleitung, da der Abgeordnete selbst nicht in § 63 BVerfGG genannt wird.
- M1: Abgeordneter ist Teil des Bundestages gem. § 63 BVerfGG und damit auch beteiligtenfähig
(-) Der einzelne Abgeordnete ist kein Organteil des Bundestages, sondern nur ein Mitglied und fällt damit nicht unter § 63 BVerfGG - M2: Abgeordneter ist “anderer Beteiligter” iSd Art. 93 I Nr. 1 GG und dadurch beteiligtenfähig (Weil Art. 93 I Nr. 1 GG Geltungsvorrang zu § 63 BVerfGG genießt)
Was umfasst der Gewährleistungsbereich des Art. 38 I 2 GG?
- Bestand/ Ausübung des Mandats
- Der Abgeordnete ist vom Wähler zu einem öffentlichen Amt berufen worden und damit Vertreter des gesamten Volkes
- Freiheit u. Unabhängigkeit des Mandats (Nicht an Weisungen gebunden)
- Teilhabe am Parlament
Was unterscheidet das Organstreitverfahren von der abstrakten Normenkontrolle mit Blick auf die Entscheidung des
BVerfG?
- Organstreitverfahren: Feststellungsurteil mit inter-partes Wirkung, § 67 S. 1 BVerfGG
- Abstrakte Normenkontrolle: Grds. Nichtigkeitserklärung mit ex tunc Wirkung, § 78 BVerfGG. In Ausnahmefällen auch eine Unvereinbarkeitserklärung gem. §§ 31 II 3, 79 I BVerfGG möglich.
Was versteht man unter dem Konfusionsargument?
Der Staat kann nicht gleichzeitig Berechtigter & Verpflichteter bei Grundrechten sein.
Was bedeutet das Konfusionsargument für einen Abgeordneten, der im Organstreitverfahren Grundrechte aus den Art. 1-19 geltend machen will?
Das dies nicht zulässig ist, da der Abgeordnete gerade in seiner Rolle als Volksvertreter und damit als Teil eines Verfassungsorganes, sodass er in dem Moment nicht als Grundrechtsträger, sondern als -verpflichteter auftritt.
Welche Bedeutung hat das Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten - auch mit Blick auf die Kompetenzen der Regierung?
Die Bundesregierung hat grds. eine Antwortpflicht; die Grenze liegt beim Vorbehalt der Zumutbarkeit.
Besteht ein Geheimhaltungsinteresse von Seiten der Bundesregierung, so ist ein schonender Ausgleich im Wege der praktischen Konkordanz zu finden.
Welcher verfassungsrechtlicher Rechtfertigungen unterliegt ein Eingriff in Art. 38 I 2 GG?
- Einschränkung durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang
- Spezielle Normen wie zB Art. 21 I 1 iVm § 1 II PartG
- Art. 20, 28 GG (Demokratieprinzip)
Welchen Grenzen unterliegt die Freiheit nach Art. 38 I 2 GG mit Blick auf Transparenzregelungen zu Nebentätigkeiten von Abgeordneten?
- Repräsentations- & Funktionsfähigkeit des Parlaments
- Grundsatz der Öffentlichkeit politischer Herrschaft
- Wähler sollen wissen können, wen sie wählen
Wonach ist ein Sitzungsausschuss eines Abgeordneten möglich und welche Voraussetzungen hat er?
Die Möglichkeit besteht gem. § 38 GOBT.
Voraussetzungen von diesem lauten:
1. Richtiger Adressat: Mitglied des Bundetags (Darf aber kein Mitglied der BReg sein und auch nicht deren Beauftragter)
2. Gröbliche Verletzung der Ordnung
Warum kann Uniformierung/ Symbolik sich als problematisch für die parlamentarische Ordnung erweisen?
Da dadurch eine provozierende oder einschüchternde Wirkung möglich ist.
Inwieweit ist der Gewährleistungsbereich des freien Mandats durch die
Beobachtung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz betroffen?
Gewährleistung unberührter Kommunikationsbeziehung zw. Abg. & Wähler;
Freiheit der Abg. von exekutiver Beaufsichtigung & Kontrolle
Welche Rechtsbehelfe lassen sich bei der Beobachtung durch den
Verfassungsschutz aus Sicht des Abgeordneten erwägen?
Grundsätzlich ein Organverfassungsstreit, wenn dieses unzulässig ist, dann die individual Verfassungsbeschwerde
Wann lässt sich ein Eingriff in das freie Mandat im Wege der
Abgeordnetenbeobachtung verfassungsrechtlich rechtfertigen, wann nicht? Welche Belange sind hierbei insbesondere miteinander abzuwägen?
(+) Vorübergehende Beobachtungen sind ok
(-): Dauerbeobachtung, wenn sich durch eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat & die für die Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind
Abwägung: Gewicht des Eingriffs – Grad der von dem Abg. ausgehenden
Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung – Gewicht der durch eine Beobachtung zu erwartenden Informationen für Schutz der fdGO – ggf. Parteienmitgliedschaft berücksichtigen (Chancengleichheit der Parteien)
Was ist bezüglich des Antragsgegenstandes gem. § 64 BVerfGG zu beachten?
Er ist so weit gefasst, dass er auch Gesetze umfasst.
Angenommen, ein Abgeordneter stimmt zuerst für ein Gesetz ab (Gründe egal) um dann nach der Verkündung des Gesetzes ein Organstreitverfahren über eben dieses Gesetz anzustreben. Ist sein Rechtsschutzbedürfnis gegeben?
Ja, besonders wenn nicht feststeht, ob er durch eine Ablehnung bei der Abstimmung mehr erreicht hätte.
Aber auch grundsätzlich ist es dem Abgeordneten nicht verboten, sich auch nach einer Abstimmung noch gegen ein Gesetz zu entscheiden. Einmal weil der Abgeordnete frei und nicht Weisungsgebunden ist. Des Weiteren um eine allgemeine Wehrhaltung gegen Gesetze zu verhindern, um sich die Möglichkeit eines Organstreitverfahrens offen zu halten.
Wie ist der sinnvolle Prüfungsaufbau, wenn man im Sachverhalt zwei oder mehr Gesetze stehen hat?
Man trennt die Prüfung der Gesetze innerhalb der Begründetheit um nichts durcheinander zu werfen.
Was versteht man unter dem Prinzip der Gesamtrepräsentation?
- Aus Art. 20 I GG abgeleitet
- Der einzelne Abgeordnete muss im Rahmen von Art. 38 I 2 GG frei von jeder Bindung an bestimmte Bevölkerungsteile, gesellschaftliche Gruppen, Alters- oder Geschlechtergruppen seine Mandatsausübung wahrnehmen können
- Jeder Abgeordnete ist Repräsentant des gesamten Volkes
- Es ist keine spiegelbildliche Repräsentation des Volkes im Parlament zu erzielen